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Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7242 · Antrag · Original ↗

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Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Rainer Galla, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Christoph Grimm, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dirk Brandes, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Marcel Queckemeyer, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Mathias Weiser, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das höchste Gericht in Deutschland und als „Hüter der Verfassung“ soll es darüber wachen, dass die Verfassung eingehalten wird. Als Verfassungsorgan ist das Bundesverfassungsgericht für den Rechtsstaat von herausragender Bedeutung: Seine Entscheidungen sind unanfechtbar, das heißt alle übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann die Regierung und das Parlament kontrollieren und ist deshalb von enormer politischer Bedeutung. Die Entscheidungen sind häufig gesellschaftsprägend. Insbesondere entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden. Jede natürliche oder juristische Person, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer Grundrechte verletzt sieht, kann das Bundesverfassungsgericht anrufen (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt. Es sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zugleich sind sie Grundlage der Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland, sie gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Mit der Verfassungsbeschwerde kann der Bürger beim Bundesverfassungsgericht die Kontrolle staatlicher Machtentfaltung initiieren. Die Kernkompetenz des Bundesverfassungsgerichts, nämlich die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten, ist staatstragend und im Verhältnis Bürger Staat für den Rechtsfrieden und damit für die Innere Sicherheit existenziell. Als letzte nationale Instanz müssen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einem besonderen Maße frei von jeglichem Anschein der Abhängigkeit der Richter sein. Deutscher Bundestag Drucksache 21/7242 21. Wahlperiode 22.07.2026 Für Richter am Bundesverfassungsgericht gelten die Besoldungsrichtlinien des Bundes und damit das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts entspricht dem eines Bundesministers, also vier Dritteln des Grundgehalts eines Staatssekretärs nach BBesO B 11. Dies entspricht rund 17.500 Euro brutto monatlich. Der Vizepräsident erhält ein Grundgehalt von sieben Sechsteln des Grundgehalts nach BBesO B 11. Die übrigen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden wie Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes nach BBesO R 10 mit rund 14.537 Euro brutto monatlich besoldet. Wie bei anderen öffentlich Bediensteten werden Familienzuschläge neben dem Grundgehalt gewährt. Hinzu kommt eine pauschale Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Weiterhin haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts freie Fahrt in allen Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn. Daneben dürfen Richter am Bundesverfassungsgericht sog. nichtspruchrichterliche Tätigkeiten ausüben, solange diese die Erledigung der spruchrichterlichen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen (Nummer 8 der Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht unter: www.bundesverfassungsge- richt.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/RichterinnenRichter/ Verhaltensleitlinien/verhaltensleitlinien_node.html, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Im Jahr 2024 erzielten die 16 Richter am Bundesverfassungsgericht laut eigener Auskunft, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (www.bundes- verfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/RichterinnenRichter/ Einkuenfte/Einkuenfte-2024/einkuenfte_2024_node.html, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025) insgesamt Nebeneinkünfte von rund 97.000 Euro. Diese Nebeneinkünfte erzielten die Richter durch Publikationen, Vorträge und Mitwirkung an Veranstaltungen. Eine genauere Aufschlüsselung der Summen erfolgt nicht. Genauso wenig ist bekannt, wer diese Gelder an die Bundesverfassungsrichter zahlte und welche sonstigen geldwerte Gegenleistungen geflossen sind. Da die Richter am Bundesverfassungsgericht keiner Dienstaufsicht unterliegen und gesetzlich keine Offenlegungspflichten von Nebeneinkünften normiert sind, können die Richter nach geltendem Recht nicht zur Bekanntmachung ihrer Nebeneinnahmen gezwungen werden. Diese fehlende Transparenz über die Nebeneinkünfte der Richter am Bundesverfassungsgericht ist geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter entstehen zu lassen und damit einen Vertrauensverlust auf Seiten der Bürger zu verursachen. Aufgrund der staatstragenden Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Zustand nicht akzeptabel und es besteht Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Richter am Bundesverfassungsgericht über sämtlichen Nebeneinkünften sowie geldwerter Sachleistungen enthält. Die Nebeneinkünfte der Richter sind öffentlich zu machen; 2. zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung zur Regulierung der Aufnahme von nichtspruchrichterlicher Tätigkeit bzw. Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht angezeigt ist; 3. zu prüfen, ob und mit welchen Sanktionsmöglichkeiten Richter am Bundesverfassungsgericht für den Fall belegt werden könnten, dass sie ihrer gesetzlichen Offenlegungspflicht im Sinne von Nummer 1 nicht nachkommen. Hierbei ist die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan zu beachten sowie die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit; 4. zu prüfen, ob auch die Nebeneinkünfte und geldwerten Sachleistungen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter, die an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mitwirken, öffentlich gemacht werden sollten. Zum Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeiter sollte von einer Veröffentlichung der Namen abgesehen werden. Stattdessen sollte eine Zuordnung über die Entscheidungen, an denen die Wissenschaftlichen Mitarbeiter mitgewirkt haben, sowie der Kammer erfolgen. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Einige Richter an Bundesgerichten erzielen jährlich Nebeneinkünfte in fünf- und sogar sechsstelliger Höhe (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrichter-nebeneinkuenfte-bundesregierung-sieht-keine-gefahr- unabhaengigkeit, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Abgegolten werden unter anderem Vorträge, wissenschaftliche Aufsätze und Buchbeiträge, aber auch die Mitwirkung an Schiedsgerichten und der Ausbildung von Referendaren (s. o.). Im Zeitraum 2016 bis 2023 hat ein einzelner Richter einen Höchstbetrag aus allen Nebentätigkeiten • von insgesamt 987.321 Euro am Bundesfinanzhof, • von insgesamt 741.298 Euro am Bundesarbeitsgericht, • von insgesamt 595.005 Euro am Bundessozialgericht, • von insgesamt 576.200 Euro am Bundesgerichtshof und • von insgesamt 523.270 Euro am Bundesverwaltungsgericht erwirtschaftet (Drs. 20/12947, S. 10). Die häufigste Nebentätigkeit stellt die Referententätigkeit dar. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 20/12947 geht auch der Aufwand für die höchsten Einzelaufträge hervor: Im Zeitraum 2016 bis 2023 sind rund 36 Fälle, in denen der jährliche Aufwand allein für die Tätigkeit mehr als 200 Stunden betragen hat – also oft der gesamte Jahresurlaub (www.su- eddeutsche.de/politik/justiz-bundesgerichte-nebenverdienst-lux.PTY7KFzdg1FxB6zX94oTHN?reduced=true, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Es darf stark bezweifelt werden, dass bei einem solchen Zeitaufwand für Nebentätigkeit die Konzentration der richterlichen Arbeitskraft auf das Amt überhaupt noch gewährlewistet ist. Unabhängig davon, stellt sich bei einer häufigen Tätigkeit als Referent immer auch die Frage des Lobbyismus. Derartige häufige Tätigkeiten als Referenten verbunden mit hoher Honorierung sind geeignet, Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit zu schüren. Das obige Beispiel der Bundesgerichte belegt, dass Nebentätigkeiten bei Bundesrichtern keine Einzelfälle sind, sondern die Regel. Der Bundesrechnungshof hat bereits 2016 die Nebentätigkeiten von Bundesrichtern scharf kritisiert und eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Senate ausgemacht (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrechnungshof-bundesrichter-nebentaetigkeiten-ruege, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Dass Richter am Bundesverfassungsgericht ebenfalls Nebeneinkünfte erzielen und diese nicht vollumfänglich offenlegen müssen, ist ein Zustand, der die den Anschein der Parteilichkeit verursacht. Mit Blick auf die staatstragende Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan ist diese Rechtslage absolut inakzeptabel. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass alle Richter am Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet werden, sämtliche Nebentätigkeiten und den Erhalt von geldwerten Sachleistungen offenzulegen. Offengelegt werden sollte nicht nur der erwirtschaftete Geldbetrag, sondern auch der Zeitaufwand, der Auftraggeber und der konkrete Inhalt der Leistung. Zusätzlich bedarf es einer Regulierung der Nebentätigkeiten nach Art und Inhalt: Dass Richter am Bundesverfassungsgericht an Kommentaren mitwirken, ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Aufnahme insbesondere von Referententätigkeiten sind aus hiesiger Sicht aber zu unterbinden, weil sie zeitintensiv sind und dies zwangsläufig zu Lasten der richterlichen Tätigkeit gehen muss. Hinzu kommt der Anschein des Lobbyismus und die Gefahr von Interessenkollisionen in Verfahren. Hier bedarf es einer gesetzlichen Regelung zur Regulierung der Nebentätigkeiten. Fraglich ist, wie man mit Richtern verfahren will, die sich der Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte verweigern. Ein möglicher Ansatzpunkt könnte sein, dass man einen besonderen Ablehnungsgrund schafft, um so zumindest die Mitwirkung eines möglicherweise befangenen Richters am Verfahren zu unterbinden. Eine besondere Rolle kommt den wissenschaftlichen Mitarbeitern am Bundesverfassungsgericht zu, die wegen ihrer Rolle inoffiziell als „Dritter Senat“ bezeichnet werden (www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/ jobprofilwissenschaftlicher-mitarbeiter-am-bundesverfassungsgericht). Jeder Verfassungsrichter wählt sich seine vier wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst aus (s. o.). Ein ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht beschreibt die Arbeit wie folgt (s. o.): „Man ist in allererster Linie damit beschäftigt, Entscheidungsvorschläge in den Fällen zu verfassen, für die der ‚eigene‘ Richter als so genannter Berichterstatter zuständig ist. Dann fertigt man einen Vermerk an, der zumeist den Sachverhalt kurz umreißt, einen Entscheidungsvorschlag macht und diesen begründet. Ein solcher ist häufig nur einige Seiten lang, weil die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.“ Dieser Vermerk bildet zusammen mit der eigentlichen Akte die Informationsgrundlage, auf der die Kammer entscheidet (s. o.). Damit haben die wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen Anteil an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Daher muss gewährleistet sein, dass auch die Wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht durch den Verdienst durch Nebentätigkeiten den Eindruck der Einflussnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erzeugen. Folglich sollte auch geprüft werden, ob eine Pflicht zur Offenlegung von Nebeneinkünften von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesverfassungsgerichts unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte eingeführt werden sollte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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