Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht
Text
Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am Bundesverfassungsgericht
Antrag
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Rainer Galla,
Stefan Möller, Ulrich von Zons, Christoph Grimm, Dr. Christina Baum,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dirk Brandes, Erhard Brucker, Tobias
Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn,
Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco
Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas
Paul, Marcel Queckemeyer, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Paul Schmidt,
Georg Schroeter, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Mathias Weiser, Dr. Daniel
Zerbin, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der
AfD
Pflicht zur Offenlegung der Nebeneinkünfte bei Richtern am
Bundesverfassungsgericht
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das höchste Gericht in Deutschland und
als „Hüter der Verfassung“ soll es darüber wachen, dass die Verfassung eingehalten
wird. Als Verfassungsorgan ist das Bundesverfassungsgericht für den Rechtsstaat von
herausragender Bedeutung: Seine Entscheidungen sind unanfechtbar, das heißt alle
übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Das
Bundesverfassungsgericht kann die Regierung und das Parlament kontrollieren und ist deshalb von
enormer politischer Bedeutung. Die Entscheidungen sind häufig gesellschaftsprägend.
Insbesondere entscheidet das Bundesverfassungsgericht über
Verfassungsbeschwerden. Jede natürliche oder juristische Person, die sich durch die öffentliche Gewalt in
einem ihrer Grundrechte verletzt sieht, kann das Bundesverfassungsgericht anrufen
(Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundrechte schützen den
Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt. Es sind
Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zugleich sind sie Grundlage der Wertordnung der
Bundesrepublik Deutschland, sie gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes. Mit der Verfassungsbeschwerde kann der Bürger
beim Bundesverfassungsgericht die Kontrolle staatlicher Machtentfaltung initiieren.
Die Kernkompetenz des Bundesverfassungsgerichts, nämlich die Einhaltung der
Grundrechte zu gewährleisten, ist staatstragend und im Verhältnis Bürger Staat für den
Rechtsfrieden und damit für die Innere Sicherheit existenziell. Als letzte nationale
Instanz müssen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einem besonderen
Maße frei von jeglichem Anschein der Abhängigkeit der Richter sein.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7242
21. Wahlperiode 22.07.2026
Für Richter am Bundesverfassungsgericht gelten die Besoldungsrichtlinien des
Bundes und damit das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das Grundgehalt des
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts entspricht dem eines Bundesministers, also vier
Dritteln des Grundgehalts eines Staatssekretärs nach BBesO B 11. Dies entspricht rund
17.500 Euro brutto monatlich. Der Vizepräsident erhält ein Grundgehalt von sieben
Sechsteln des Grundgehalts nach BBesO B 11. Die übrigen Richter des
Bundesverfassungsgerichts werden wie Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes
nach BBesO R 10 mit rund 14.537 Euro brutto monatlich besoldet. Wie bei anderen
öffentlich Bediensteten werden Familienzuschläge neben dem Grundgehalt gewährt.
Hinzu kommt eine pauschale Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Weiterhin haben die Richter des
Bundesverfassungsgerichts freie Fahrt in allen Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn.
Daneben dürfen Richter am Bundesverfassungsgericht sog. nichtspruchrichterliche
Tätigkeiten ausüben, solange diese die Erledigung der spruchrichterlichen Tätigkeiten
nicht beeinträchtigen (Nummer 8 der Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter
des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht unter: www.bundesverfassungsge-
richt.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/RichterinnenRichter/
Verhaltensleitlinien/verhaltensleitlinien_node.html, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025).
Im Jahr 2024 erzielten die 16 Richter am Bundesverfassungsgericht laut eigener
Auskunft, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (www.bundes-
verfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/RichterinnenRichter/
Einkuenfte/Einkuenfte-2024/einkuenfte_2024_node.html, zuletzt aufgerufen am
16.06.2025) insgesamt Nebeneinkünfte von rund 97.000 Euro. Diese Nebeneinkünfte
erzielten die Richter durch Publikationen, Vorträge und Mitwirkung an
Veranstaltungen. Eine genauere Aufschlüsselung der Summen erfolgt nicht. Genauso wenig ist
bekannt, wer diese Gelder an die Bundesverfassungsrichter zahlte und welche sonstigen
geldwerte Gegenleistungen geflossen sind.
Da die Richter am Bundesverfassungsgericht keiner Dienstaufsicht unterliegen und
gesetzlich keine Offenlegungspflichten von Nebeneinkünften normiert sind, können
die Richter nach geltendem Recht nicht zur Bekanntmachung ihrer Nebeneinnahmen
gezwungen werden.
Diese fehlende Transparenz über die Nebeneinkünfte der Richter am
Bundesverfassungsgericht ist geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter entstehen zu
lassen und damit einen Vertrauensverlust auf Seiten der Bürger zu verursachen. Aufgrund
der staatstragenden Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Zustand nicht
akzeptabel und es besteht Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine gesetzliche Verpflichtung zur
Offenlegung der Richter am Bundesverfassungsgericht über sämtlichen Nebeneinkünften
sowie geldwerter Sachleistungen enthält. Die Nebeneinkünfte der Richter sind
öffentlich zu machen;
2. zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung zur Regulierung der Aufnahme von
nichtspruchrichterlicher Tätigkeit bzw. Nebeneinkünfte bei Richtern am
Bundesverfassungsgericht angezeigt ist;
3. zu prüfen, ob und mit welchen Sanktionsmöglichkeiten Richter am
Bundesverfassungsgericht für den Fall belegt werden könnten, dass sie ihrer gesetzlichen
Offenlegungspflicht im Sinne von Nummer 1 nicht nachkommen. Hierbei ist die
besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan zu
beachten sowie die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit;
4. zu prüfen, ob auch die Nebeneinkünfte und geldwerten Sachleistungen der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter, die an den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts mitwirken, öffentlich gemacht werden sollten. Zum Schutz der
Persönlichkeit der Mitarbeiter sollte von einer Veröffentlichung der Namen abgesehen
werden. Stattdessen sollte eine Zuordnung über die Entscheidungen, an denen die
Wissenschaftlichen Mitarbeiter mitgewirkt haben, sowie der Kammer erfolgen.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Einige Richter an Bundesgerichten erzielen jährlich Nebeneinkünfte in fünf- und sogar sechsstelliger Höhe
(www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrichter-nebeneinkuenfte-bundesregierung-sieht-keine-gefahr-
unabhaengigkeit, zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Abgegolten werden unter anderem Vorträge, wissenschaftliche
Aufsätze und Buchbeiträge, aber auch die Mitwirkung an Schiedsgerichten und der Ausbildung von Referendaren
(s. o.).
Im Zeitraum 2016 bis 2023 hat ein einzelner Richter einen Höchstbetrag aus allen Nebentätigkeiten
• von insgesamt 987.321 Euro am Bundesfinanzhof,
• von insgesamt 741.298 Euro am Bundesarbeitsgericht,
• von insgesamt 595.005 Euro am Bundessozialgericht,
• von insgesamt 576.200 Euro am Bundesgerichtshof und
• von insgesamt 523.270 Euro am Bundesverwaltungsgericht erwirtschaftet (Drs. 20/12947, S. 10).
Die häufigste Nebentätigkeit stellt die Referententätigkeit dar.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 20/12947 geht auch der Aufwand
für die höchsten Einzelaufträge hervor: Im Zeitraum 2016 bis 2023 sind rund 36 Fälle, in denen der jährliche
Aufwand allein für die Tätigkeit mehr als 200 Stunden betragen hat – also oft der gesamte Jahresurlaub (www.su-
eddeutsche.de/politik/justiz-bundesgerichte-nebenverdienst-lux.PTY7KFzdg1FxB6zX94oTHN?reduced=true,
zuletzt aufgerufen am 16.06.2025). Es darf stark bezweifelt werden, dass bei einem solchen Zeitaufwand für
Nebentätigkeit die Konzentration der richterlichen Arbeitskraft auf das Amt überhaupt noch gewährlewistet ist.
Unabhängig davon, stellt sich bei einer häufigen Tätigkeit als Referent immer auch die Frage des Lobbyismus.
Derartige häufige Tätigkeiten als Referenten verbunden mit hoher Honorierung sind geeignet, Zweifel an der
richterlichen Unabhängigkeit zu schüren. Das obige Beispiel der Bundesgerichte belegt, dass Nebentätigkeiten
bei Bundesrichtern keine Einzelfälle sind, sondern die Regel. Der Bundesrechnungshof hat bereits 2016 die
Nebentätigkeiten von Bundesrichtern scharf kritisiert und eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Senate
ausgemacht (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrechnungshof-bundesrichter-nebentaetigkeiten-ruege, zuletzt
aufgerufen am 16.06.2025).
Dass Richter am Bundesverfassungsgericht ebenfalls Nebeneinkünfte erzielen und diese nicht vollumfänglich
offenlegen müssen, ist ein Zustand, der die den Anschein der Parteilichkeit verursacht. Mit Blick auf die
staatstragende Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan ist diese Rechtslage absolut
inakzeptabel.
Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass alle Richter am Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet werden,
sämtliche Nebentätigkeiten und den Erhalt von geldwerten Sachleistungen offenzulegen. Offengelegt werden
sollte nicht nur der erwirtschaftete Geldbetrag, sondern auch der Zeitaufwand, der Auftraggeber und der konkrete
Inhalt der Leistung.
Zusätzlich bedarf es einer Regulierung der Nebentätigkeiten nach Art und Inhalt: Dass Richter am
Bundesverfassungsgericht an Kommentaren mitwirken, ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Aufnahme insbesondere von
Referententätigkeiten sind aus hiesiger Sicht aber zu unterbinden, weil sie zeitintensiv sind und dies zwangsläufig
zu Lasten der richterlichen Tätigkeit gehen muss. Hinzu kommt der Anschein des Lobbyismus und die Gefahr
von Interessenkollisionen in Verfahren. Hier bedarf es einer gesetzlichen Regelung zur Regulierung der
Nebentätigkeiten.
Fraglich ist, wie man mit Richtern verfahren will, die sich der Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte verweigern.
Ein möglicher Ansatzpunkt könnte sein, dass man einen besonderen Ablehnungsgrund schafft, um so zumindest
die Mitwirkung eines möglicherweise befangenen Richters am Verfahren zu unterbinden.
Eine besondere Rolle kommt den wissenschaftlichen Mitarbeitern am Bundesverfassungsgericht zu, die wegen
ihrer Rolle inoffiziell als „Dritter Senat“ bezeichnet werden (www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/
jobprofilwissenschaftlicher-mitarbeiter-am-bundesverfassungsgericht). Jeder Verfassungsrichter wählt sich seine vier
wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst aus (s. o.). Ein ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am
Bundesverfassungsgericht beschreibt die Arbeit wie folgt (s. o.): „Man ist in allererster Linie damit beschäftigt,
Entscheidungsvorschläge in den Fällen zu verfassen, für die der ‚eigene‘ Richter als so genannter Berichterstatter
zuständig ist. Dann fertigt man einen Vermerk an, der zumeist den Sachverhalt kurz umreißt, einen
Entscheidungsvorschlag macht und diesen begründet. Ein solcher ist häufig nur einige Seiten lang, weil die aufgeworfenen Fragen
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.“ Dieser Vermerk bildet zusammen
mit der eigentlichen Akte die Informationsgrundlage, auf der die Kammer entscheidet (s. o.). Damit haben die
wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen Anteil an den Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts. Daher muss gewährleistet sein, dass auch die Wissenschaftlichen Mitarbeiter
nicht durch den Verdienst durch Nebentätigkeiten den Eindruck der Einflussnahme auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts erzeugen. Folglich sollte auch geprüft werden, ob eine Pflicht zur Offenlegung von
Nebeneinkünften von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesverfassungsgerichts unter Wahrung ihrer
Persönlichkeitsrechte eingeführt werden sollte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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