Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1024
21. Wahlperiode 08.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Charlotte Neuhäuser, Katrin Fey, Doris Achelwilm, Gökay
Akbulut, Desiree Becker, Janina Böttger, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner,
Clara Bünger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Vinzenz
Glaser, Christian Görke, Ates Gürpinar, Kathrin Gebel, Cem Ince, Jan Köstering,
Stella Merendino, Sahra Mirow, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Zada Salihović,
Ulrich Thoden, Isabelle Vandre, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2023 das nationale
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Durch neue EU-Gesetzgebung droht nach Ansicht der
Fragestellenden Unternehmensverantwortung für Mensch und Umwelt entlang
globaler Lieferketten jedoch verschleppt und massiv abgeschwächt zu werden.
Am 23. Juni 2025 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-
Mitgliedstaaten die „Allgemeine Ausrichtung“ des Rats der Europäischen
Union zum sogenannten Omnibus-I-Paket beschlossen. Mit den sogenannten
Omnibus-Paketen will die EU-Kommission bestehende EU-Vorschriften
ändern, um mit weniger öffentlicher Kontrolle für Unternehmen bei Sozialem,
Menschenrechten, Klima und Ökologie das Wirtschaftswachstum in Europa zu
fördern.
In der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie, die bis zum 31. Dezember 2025
in nationales Recht umgesetzt werden muss, wurde die Anwendbarkeit von
verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) für Unternehmen der
sogenannten zweiten und dritten Welle, die zuvor ab 2025 und 2026
berichtpflichtig gewesen wären, um zwei Jahre verschoben. Darüber hinaus soll eine
längere Frist zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in
nationales Recht gelten. Mitgliedstaaten mussten nach bisheriger Rechtslage diese
CSDDD-Richtlinie bis spätestens 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen
und haben durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie ein Jahr länger Zeit. Die
Anwendbarkeit würde um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben.
Wichtigster Bestandteil des Omnibus-I-Pakets aber ist ein Richtlinienvorschlag
zur inhaltlichen Änderung beider genannten Richtlinien. Die Kommission will
den Anwendungsbereich der CSRD wesentlich einschränken, sodass 80
Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen ausgenommen werden. Auch in
Bezug auf die CSDDD sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) u. a.
durch Abstufungen bei der Risikoanalyse besonders geschützt werden. Die
Umsetzung der Klimaschutzpläne soll nicht mehr verpflichtend sein und eine
Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen gestrichen werden,
wofür sich im AStV nach Kenntnis der Fragestellenden auch die
Bundesregierung eingesetzt hat. Auf EU-Ebene gehen die Beratungen zur Omnibus-
Initiative weiter. Im EU-Parlament ist eine Abstimmung im Oktober 2025
geplant. Mit Abschluss der Verhandlungen wird frühestens im ersten Halbjahr
2026 gerechnet (www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/23/
simplification-council-agrees-position-on-sustainability-reporting-and-due-dili
gence-requirements-to-boost-eu-competitiveness/).
Entgegen dem Bekenntnis zum „Omnibus“ der Kommission im
Koalitionsvertrag zwischen den regierungstragenden Parteien CDU, CSU und SPD (siehe
dort Zeile 1914) hat die Bundesregierung nach den Fragestellenden
vorliegenden Informationen im Vorfeld der Abstimmung nicht zu einer gemeinsamen
Position gefunden, sich dann aber in der entsprechenden Abstimmung im AStV
nicht enthalten. Dies wirft Fragen zur Position der Bundesregierung zur
verbindlichen Unternehmensverantwortung und LkSG auf.
Des Weiteren liegen den Fragestellenden Fälle vor, in denen das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung des LkSG
zuständig ist, nach Ansicht der Fragestellenden den geschützten Zugang von
Beschwerdeführenden zur Umsetzung des LkSG nur unzureichend bis gar nicht
ermöglicht. Potenziell betroffene Rechteinhabende haben faktisch keine
Möglichkeit, Informationen über die Lieferkettenstruktur sowie die Beteiligung
deutscher Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, zu
erhalten. Da in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen nicht
verpflichtet sind, ihre Lieferbeziehungen offenzulegen, und das BAFA auch
keine Liste dem LkSG unterfallender Unternehmen veröffentlicht, wissen
Betroffene weder, für welche deutschen Unternehmen sie Waren herstellen, noch,
ob diese Unternehmen dem LkSG unterfallen. Für einen erheblichen Teil dieser
Rechteinhabenden sind die vorgesehenen Hinweis- und
Beschwerdemechanismen des LkSG faktisch nicht zugänglich, insbesondere aufgrund mangelnder
Transparenz in den Lieferketten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden
Informationen bestätigen, dass einerseits im Vorfeld des Rats am 23. Juni 2025
innerhalb der Bundesregierung zum sogenannten Omnibus-I-Paket keine
Einigkeit bestand und andererseits die Zustimmung Deutschlands zur
„Allgemeinen Ausrichtung“ des Rats am 23. Juni 2025 im Ausschuss der
Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten zum sogenannten
Omnibus-I-Paket trotz fehlender Einigkeit innerhalb der Bundesregierung
erfolgte, und wenn ja, auf welcher Grundlage erfolgte dann diese
Zustimmung?
2. Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer
Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz fehlender gemeinsamer
Position innerhalb der Bundesregierung in der aktuell laufenden
Legislaturperiode bekannt, und wenn ja, welcher?
3. Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer
Vorgang aus vergangenen Legislaturperioden bekannt, und wenn ja,
welcher?
4. Sofern Frage 1 bejaht wird, plant die Bundesregierung, der dänischen EU-
Ratspräsidentschaft nachträglich anzuzeigen, dass die Bundesregierung in
Bezug auf die „Allgemeine Ausrichtung“ zum Omnibus-I-Paket bislang
keine gemeinsame Position vertritt, und wenn nein, warum nicht?
5. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass sich ein (sofern Frage 1
bejaht wird) vergleichbarer Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz
fehlender gemeinsamer Position im Rat der Europäischen Union ereignet
bzw. wiederholt?
6. Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden
Informationen bestätigen, dass sich die deutsche Bundesregierung im Zuge der
Verhandlungen über das Omnibus-I-Paket insbesondere für eine
Rücknahme der in der CSDDD vorgesehenen EU-weit geltenden zivilrechtlichen
Haftungsregel eingesetzt hat, und wenn ja, wie erklärt sie den sich dann
daraus ergebenden Widerspruch, dass zeitgleich Bundeskanzler Friedrich
Merz öffentlich, etwa beim Tag der Bauindustrie am 21. Mai 2025,
verkündet hat: „Es wird ein Haftungsregime dafür [für das LkSG] geben“
(www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/re
de-von-bundeskanzler-friedrich-merz-2350390)?
7. Wird sich die Bundesregierung für die EU-weit geltende zivilrechtliche
Haftungsregel einsetzen, und wenn ja, wie?
8. Für welches Haftungsregime wird sich die Bundesregierung einsetzen
(bitte ausführen)?
9. Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Anpassung des LkSG sowie
der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht an?
10. Wie definiert die Bundesregierung „massive
Menschenrechtsverletzungen“, bei denen laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(Zeile 1914) weiterhin Sanktionen erfolgen sollen, welche
Menschenrechtsverletzungen sind ihrer Auffassung zufolge nicht massiv, und wie
bzw. anhand welcher Kriterien soll fortan differenziert werden?
11. Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der
Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsieht, dass das LkSG derart angepasst
wird, dass die Berichtspflicht komplett entfällt und die geltenden
gesetzlichen Sorgfaltspflichten bis zum Inkrafttreten des CSDDD-
Umsetzungsgesetzes, mit Ausnahme von „massiven
Menschenrechtsverletzungen“, nicht sanktioniert werden, konkret sicherstellen, dass erfasste
Unternehmen trotz dieser erheblichen Beschränkung der Monitoring- bzw.
Durchsetzungsmöglichkeiten ihren Pflichten nach dem LkSG
nachkommen und das LkSG nicht seine Wirksamkeit einbüßt (bitte ausführen)?
12. Wird die Bundesregierung verhindern, dass im Zuge der Umsetzung der
CSDDD das LkSG abgeschwächt wird, indem die Anzahl der erfassten
Unternehmen reduziert, eine Beschränkung auf direkte Zulieferinnen und
Zulieferer und Streichung von Sanktionsmöglichkeiten gemessen an
Umsatz eingeführt wird (bitte je Änderungstatbestand ausführen), und wenn
ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht?
13. Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass
die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-
Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit
einhergehenden Absenkung eines bereits bestehenden menschenrechtlichen
Schutzniveaus bezüglich betroffener Unternehmen führt und damit gegen
das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche
Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für
Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?
14. Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her vor
dem Hintergrund, dass die Umsetzung der geplanten Absenkung auch
nicht gegen Artikel 1 Absatz 2 CSDDD (Verschlechterungsverbot)
verstößt (vgl. Rechtsgutachten Oxfam/Germanwatch 2024, www.germanwatc
h.org/sites/default/files/germanwatch_rechtsgutachten_zu_csddd_und_lks
g_2024_1.pdf)?
15. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Geltungsbereich des
LkSG für Finanzinstitutionen nicht im Zuge der CSDDD-Umsetzung
beschränkt wird, und wenn ja, wie?
16. Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass
die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-
Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit
einhergehenden Absenkung des Geltungsbereichs für Finanzinstitutionen eines
bereits bestehenden menschenrechtlichen Schutzniveaus führt und damit
gegen das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche
Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für
Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?
17. Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
gesetzlich verpflichtet, die Pflichten des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen, und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung
für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?
18. Plant die Bundesregierung, der Öffentlichkeit eine Liste der gesetzlich
verpflichteten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, und wenn nein, wie
wird dies begründet?
19. Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie
(CSDDD) umzusetzen, wenn diese in der 2024 in Kraft getretenen
Version wörtlich in deutsches Recht überführt würde (bitte zwischen
Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit
Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche
Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten
Unternehmen?
20. Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie
(CSDDD) mit den in der am 23. Juni 2025 beschlossenen „Allgemeinen
Ausrichtung“ des Rats der Europäischen Union enthaltenen Änderungen
des personellen Anwendungsbereichs umzusetzen, wenn diese
Änderungen in deutsches Recht überführt würden (bitte zwischen Unternehmen
mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit
Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche Quelle stützt
sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?
21. Wie viele Mitarbeitende waren nach Kenntnis der Bundesregierung beim
BAFA seit Inkrafttreten des LkSG am 1. Januar 2023 für das LkSG
jeweils zuständig in Abteilung 7 (bitte nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
auflisten, nach Monaten aufschlüsseln und Tätigkeiten in anderen
Bereichen, etwa wegen Abordnungen, konkret benennen und herausrechnen)?
22. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um etwaige derzeit
unbesetzte Stellen nachzubesetzen, besonders im Lichte der laut
Organigramm des BAFA angezeigten Mehrfachzuständigkeit zweier
Referatsleitender für jeweils drei Referate?
23. Wie hoch ist die Zahl unbesetzter Stellen im BAFA, wie lange sind diese
Stellen unbesetzt, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gründe für die Nichtbesetzung?
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Personalausstattung im BAFA, und
ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das BAFA ausreichend
ausgestattet ist, um seinen Aufgaben entsprechen zu können?
25. Wird beim BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Betroffene, die bei der (schriftlichen) Antragstellung gemäß § 14 I
Nummer 2 LkSG anonym bleiben wollen (aufgrund von Angst vor
Repressalien, physischer Gewalt etc.), trotzdem eine förmliche individuelle
Beschwerde (und nicht nur einen bloßen „Hinweis“ ohne Beteiligtenstellung)
beim BAFA einreichen können, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum
nicht?
26. Bietet das BAFA Beschwerdeführenden Alternativen zur Feststellung
ihrer Identität und persönlichen Betroffenheit an, die nicht – wie die
namentliche Beschwerdeeinreichung – in einer für Beschwerdegegner
potenziell einsehbaren Weise (etwa im Wege der Akteneinsicht) erfolgen,
und wenn ja, welche (z. B. Anerkennung einer anwaltlichen Zusicherung
der Identität von Beschwerdeführenden; Identitätsfeststellung in einem
Videoanruf der Beschwerdeführenden mit dem BAFA;
Aktensperrvermerk; Ausweitung kollektiver Antragsrechte für Gewerkschaften,
Gemeinschaften, Gemeinden, Umweltverbände etc.), und wenn keine
solchen Alternativen angeboten werden, warum nicht?
27. Hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG wegen Kupferimporten aus
Mexiko und Panama geprüft (www.tagesschau.de/investigativ/swr/aurubi
s-lieferkette-beschwerde-bafa-umweltverschmutzung-schwermetalle-mexi
ko-100.html), ob die anhaltenden Umwelt- und Gesundheitsschäden, laut
vorliegenden Gutachten Folgen aus dem Unfall von 2014 in Mexiko bzw.
die aktuell in Panama (https://lieferkettengesetz.de/fallbeispiel/kupfermi
nen/) erhobenen Vorwürfe der Trinkwasserverschmutzung,
Gesundheitsschädigung und gewaltsamen Repression, eine Verletzung der
Sorgfaltspflichten nach dem LkSG darstellen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
28. Hat das BAFA nach Prüfung konkrete Auflagen gegen Aurubis AG in
Mexiko und Panama erteilt oder gedenkt es, zu erteilen, und wenn ja,
welche, bzw. wann ist mit einer Entscheidung in den Fällen zu rechnen?
29. Prüft das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG auch, ob die vom Unternehmen
veröffentlichten Angaben zu seinen menschenrechtlichen und
umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG inhaltlich zutreffend sind,
insbesondere vor dem Hintergrund des Bezugs von Rohstoffen aus
Lieferketten, im Rahmen derer schwere Menschenrechtsverletzungen oder
Umweltzerstörungen vorgeworfen werden, und zu welchem Prüfergebnis ist
das BAFA gekommen?
30. Hatte das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall vom
14. April 2025, bei dem das BAFA nach Kenntnis der Fragestellenden
eine Beschwerde von fünf im Westjordanland mutmaßlich von Landraub
betroffenen Palästinensern mit der Begründung ablehnte, ihre Identität
und persönliche Betroffenheit sei mangels Einreichung namentlich
unterzeichneter Vollmachten nicht feststellbar, zuvor Möglichkeiten des
Schutzes der Identität der Beschwerdeführer vor der Kenntnisnahme durch den
Beschwerdegegner erwogen, und wenn ja, weswegen wurden sie ggf.
verworfen?
31. Strebt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung an, alle persönlich
bedrohten Beschwerdeführenden gleichermaßen gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes (GG) zu behandeln und vor Repressalien zu schützen, und
sieht die Bundesregierung im Fall der Frage 30 eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung palästinensischer Beschwerdeführer?
32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden eines
faktischen Ausschlusses vom effektiven Zugang zu Rechtsschutz durch
fehlenden Informationszugang potenziell Betroffener deutscher Unternehmen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie rechtfertigt sie
diesen, und welche konkreten Maßnahmen ergreifen das BAFA und die
Bundesregierung, um dieses Zugangshindernis zu beseitigen und den
Zugang zu Beschwerdemechanismen für betroffene Personen entlang der
Lieferkette konkret sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?
33. Welche sonstigen Schritte sind der Bundesregierung bekannt bzw. plant
die Bundesregierung, um den BAFA-Beschwerdemechanismus nach dem
LkSG für Betroffene ggf. zugänglicher zu machen?
34. Plant die Bundesregierung, künftig sicherzustellen, dass Rechteinhabende
Kenntnis vom LkSG und vom BAFA-Beschwerdemechanismus sowie
dessen Funktionsweise haben, und wenn ja, wie, und bis wann?
35. Plant die Bundesregierung, eine detaillierte Verfahrensordnung zu
veröffentlichen, die (potenzielle) Beschwerdeführende auch über ihre
Verfahrensrechte und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Akteneinsichtsrecht)
sowie die konkreten Maßnahmen zum Schutz ihrer Identität informiert, und
wenn ja, wie, und bis wann?
36. Plant die Bundesregierung, das Onlinebeschwerdeformular in mehr
Sprachen als den derzeit verfügbaren anzubieten, wenn ja, in welchen
zusätzlichen Sprachen, und wenn nein, warum nicht?
37. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass auch Personen, die nicht
lesen und schreiben können, sich beim BAFA über Menschenrechtsrisiken
oder Menschenrechtsverletzungen beschweren können, und wenn ja, wie,
und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
38. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab der
Einreichung einer Beschwerde beim BAFA durchschnittlich bis zur Versendung
einer Anhörungsmitteilung an die Beschwerdeführerin bzw. den
Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin bzw. den
Beschwerdegegner durch das BAFA?
39. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab
Entscheidung des BAFA über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von
Ermittlungen („ergebnisoffenes Tätigwerden“)?
40. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab
Entscheidung des BAFA über einen Widerspruch des Beschwerdeführenden bzw.
der Beschwerdegegnerschaft?
41. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab
Entscheidung des BAFA über einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (so
wurde etwa im Falle einer Beschwerde Betroffener gegen Amazon und
IKEA am 28. November 2024 laut Kenntnis der Fragestellenden ein
Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der trotz mehrfacher Rückfragen bislang
unbeantwortet ist)?
42. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab tatsächlicher
Gewährung der Akteneinsicht durch das BAFA nach positiver
Entscheidung über einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag?
43. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab
Entscheidung des BAFA über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen, um
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu
verhindern?
44. Hält die Bundesregierung den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung
angesichts der Durchschnittswerte bezüglich obiger Fragen für
hinreichend geachtet, und welche internen Vorgaben hat das BAFA, diese
Verfahrensschritte in einer bestimmten Zeit zu erreichen, und welche
konkreten Pläne gibt es, um die Verfahrensdauer von Beschwerdefällen nach
dem LkSG zu verkürzen?
45. Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat,
ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung
mittlerweile abgeschlossen?
46. Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat,
ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung
noch offen?
47. In wie vielen dieser Fälle hat das BAFA eine Entscheidung über geeignete
Anordnungen bzw. Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten
festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, getroffen?
48. Welchen Inhalt hatten diese in Frage 47 erfragten Entscheidungen nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils (Feststellung von Verstößen,
Ladung von Personen, Aufgabe, einen Plan zur Behebung von Missständen
vorzulegen, Aufgabe konkreter Handlungen zur Pflichterfüllung,
Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen etc., bitte nach Inhalt und Anzahl
tabellarisch aufschlüsseln)?
49. In wie vielen dieser Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Zwangs- oder Bußgeld verhängt (bitte tabellarisch darstellen)?
50. In wie vielen dieser in Frage 49 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Verwarnung ausgesprochen (bitte tabellarisch
darstellen)?
51. In welcher konkreten Form (z. B. durch Anhörung, schriftliche
Stellungnahmemöglichkeit, Einsicht in Akten oder anderweitige Beteiligung an
Entscheidungsprozessen) werden Beschwerdeführende sowie weitere
betroffene Personen oder Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl in das Beschwerdeverfahren des BAFA (§ 14 Absatz 1 Nummer 2
LkSG) als auch in das Ermittlungsverfahren von Amts wegen (§ 14
Absatz 1 Nummer 1 LkSG) nach dem LkSG eingebunden (bitte tabellarisch
darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?
52. Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren ist die in Frage 51 erfragte
Einbindung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erfolgt, und welche
verbindlichen Verfahrensstandards oder Fristen bestehen für die Beteiligung
von Beschwerdeführenden sowie weiterer betroffener Personen oder
Gruppen (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?
53. In wie vielen Beschwerdefällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Beschwerdeführende durch Anhörungen oder schriftliche
Stellungnahmen eingebunden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren
aufschlüsseln)?
54. Ausgehend davon, dass das BAFA einzelnen Beschwerdeführenden
nunmehr nach Kenntnis der Fragestellenden Akteneinsicht gewährt hat, wie
stellt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass auch
andere Beschwerdeführende in laufenden und zukünftigen Verfahren über
dieses Recht auf Akteneinsicht informiert sind?
55. Wie stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das BAFA in von Amts
wegen eingeleiteten Prüfverfahren konkret sicher, dass ihm alle
entscheidungserheblichen Informationen vorliegen, bevor es eine Entscheidung
über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen
die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, vor
dem Hintergrund, dass den Fragestellenden Fälle bekannt sind, in denen
das BAFA einen solchen Bescheid erlassen hat, ohne zuvor die ihm
(bekannten) betroffenen Rechteinhabenden zu den Verstößen vor Ort
konsultiert zu haben?
56. Inwiefern erachtet die Bundesregierung dieses in Frage 55 erfragte
Vorgehen als mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vereinbar, und welche konkreten Schritte
sind geplant, um die Einhaltung des Grundsatzes – inklusive der
Konsultation (bekannter) Betroffener auch in von Amts wegen eingeleiteten
Verfahren – sicherzustellen?
57. Vor dem Hintergrund, dass das BAFA seiner Kontrolltätigkeit bisher einen
sogenannten kooperativen Ansatz zugrunde legt, der „auf Unterstützung
und Kontrolle gleichermaßen setzt“, wie stellt das BAFA bzw. die
Bundesregierung sicher, dass eine hinreichende organisatorische und
personelle Trennung zwischen denjenigen Referaten, die Unterstützung zugunsten
von Unternehmen leisten sollen, und denjenigen Referaten, die ebendiese
Unternehmen kontrollieren sollen, besteht?
58. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation dieses
„kooperativen Ansatzes“ der Kontrolltätigkeit des BAFA auf seine Wirksamkeit hin
vorgesehen, wenn ja, wann, und durch welche Stelle oder Anbietenden,
und wenn nein, warum nicht?
59. Wie genau gestaltet sich die Rechts- und Fachaufsicht der
aufsichtführenden Bundesministerien vor dem Hintergrund, dass nach § 19 Absatz 1
LkSG das BAFA der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie untersteht, welches diese im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausübt?
60. Wie erfolgt die in Frage 59 erfragte Ausübung der Rechts- und
Fachaufsicht allgemein, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
bestimmte fallübergreifende Erlasse, Dienstvorschriften, Richtlinien,
Verwaltungsvorschriften oder Weisungen zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG
von der Bundesregierung an das BAFA (bitte nach Themen,
Bundesministerien, Austauschformaten zwischen Bundesregierung, BMAS, BAFA
auflisten)?
61. Welche Rechtsverordnungen gemäß den §§ 9, 13 und 14 LkSG wurden
bisher erlassen, und wenn keine, warum nicht (bitte die
Rechtsverordnungen tabellarisch und chronologisch auflisten)?
62. Wie erfolgt die konkrete Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht nach
Kenntnis der Bundesregierung im Prüffall (bitte die behördliche Routine
anhand eines hypothetischen Prüffalls detailliert darstellen)?
63. In wie vielen Fällen und vor welchen Verfahrensschritten hat laut
Kenntnis der Bundesregierung das BAFA die aufsichtführenden
Bundesministerien proaktiv informiert (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer,
Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach
Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens
tabellarisch auflisten)?
64. Fällt das BAFA Verfahrensentscheidungen nach Kenntnis der
Bundesregierung in einem ersten Schritt autonom (bis die aufsichtführenden
Bundesministerien entscheiden, die Rechts- oder Fachaufsicht auszuüben),
oder wird vor bestimmten Entscheidungen zunächst die Zustimmung der
aufsichtführenden Bundesministerien eingeholt, bevor das BAFA
seinerseits tätig wird (bitte nach Datum, Beschwerdeführer, Art und Land des
Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land,
beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch
auflisten)?
65. In wie vielen und welchen konkreten Fällen von Beschwerden gemäß § 14
Absatz 2 Nummer 1 LkSG hat das BAFA nach Kenntnis der
Bundesregierung von sich aus Bundesministerien Gelegenheit gegeben, dem BAFA
Hinweise zum Umgang mit der Beschwerde zu geben, und was war
jeweils der Anlass dafür (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer, Art
und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich
und Land, beteiligten Ministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch
auflisten)?
66. Unterscheidet sich der Umgang des BAFA im Umgang mit Beschwerden
gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 LkSG nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Praxis von Fall zu Fall, und wenn ja, nach welchen Maßstäben
wird unterschieden?
67. Sind nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass § 2
Absatz 2 Nummer 10 LkSG den widerrechtlichen Entzug von Land,
Wäldern und Gewässern, die Menschen als Lebensgrundlage dienen, umfasst,
auch Land, Wälder und Gewässer miteinbezogen, die nicht in
Privateigentum stehen, die etwa Dörfern oder anderen Gebietskörperschaften im
Westjordanland gehören, und wer wäre ggf. in diesen Fällen befugt,
Beschwerden gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG beim BAFA
einzureichen?
68. Hält die Bundesregierung angesichts eskalierender Siedlergewalt in den
vergangenen Monaten an ihrer jahrzehntelangen Auffassung fest, die
völkerrechtswidrige Besiedlung des Westjordanlandes und die Siedlergewalt
seien zu beenden (www.deutschlandfunk.de/wadephul-verurteilt-siedlerge
walt-als-terror-102.html), wie bewertet sie die Landnahme durch
israelische Siedler völkerrechtlich, und wie fließen diese Bewertungen konkret
in die Arbeit des BAFA ein?
69. Über welche Mechanismen tauscht sich das BAFA mit dem Auswärtigen
Amt (AA) aus, und hat es in der Vergangenheit Anfragen vom BAFA an
das AA gegeben, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anfragen nach
Themen, beteiligten Referaten chronologisch auflisten)?
70. Haben die Bundesregierung und das BAFA Kenntnis vom öffentlich
bekannten Fall, demzufolge ein dem Axel-Springer-Konzern zugehöriges
Unternehmen über eine Onlineplattform israelischen Siedlern ermöglicht,
Transaktionen palästinensischer Immobilien anzubahnen (https://theinterc
ept.com/2024/02/05/axel-springer-israel-settlement-profit/, www.deutschl
andfunkkultur.de/springer-portal-verdient-durch-wohnungsangebote-in-isr
aelischen-siedlungen-dlf-kultur-fdbce458-100.html)?
71. Aus welchen konkreten Gründen sieht sich das BAFA nach Kenntnis der
Bundesregierung veranlasst bzw. nicht veranlasst, in dem in Frage 70
benannten Fall gegen die Axel Springer SE von Amts wegen bzw. auf
Antrag Ermittlungen nach LkSG aufzunehmen?
72. Von welcher Stelle, Anbieterfirma und mit welcher Methodik
(insbesondere bzgl. der Einbeziehung Betroffener aus dem Globalen Süden) wird
die Evaluierung durchgeführt, und wie ist der konkrete Stand bezüglich
der Umsetzung der Regierungsbegründung zum LkSG, derzufolge bis
zum 30. Juni 2026 evaluiert werden soll, inwieweit das LkSG zu einem
verbesserten Menschenrechtsschutz in Lieferketten beiträgt (bitte nach
Evaluierungsmaßnahme, Auftraggeber, Datum, Art und Zahl
einbezogener Personen, Kosten, Stand der Maßnahme, Zeitpunkt der Fertigstellung
von in Auftrag gegebenen Berichten bzw. Studien auflisten)?
73. Wie viele der seit Juli 2021 beim BAFA eingereichten Beschwerden laut
LkSG sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Gegenstand
bzw. insbesondere Art der Rechtsverletzung, Ländern, Sektoren,
betroffenen Unternehmen, Art und Land der Beschwerdeführer,
Bearbeitungsstand tabellarisch darstellen)?
74. Wie viele der seit Juli 2021 insgesamt beim BAFA eingereichten
Beschwerden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über das
Onlinebeschwerdeformular, von Betroffenen selbst, ohne Unterstützung von
Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), als Antrag
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG gewertet, mit Unterstützung
deutscher NGOs, von unbeteiligten Dritten (z. B. Einzelpersonen oder NGOs),
anonym, eingereicht (bitte nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren und
genannten Kategorien tabellarisch auflisten)?
75. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wie viele Rückfragen
von Betroffenen zur Nutzung des Onlinebeschwerdeformulars das BAFA
seit Juli 2021 erreicht haben, und wenn ja, wie viele Rückfragen gab es
konkret (tabellarische Auflistung nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren
und Rückfrage-Kategorien)?
76. Wie viele den Anforderungen des LkSG entsprechende
Unternehmensberichte liegen dem BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der
Bundesregierung vor (bitte nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Sektor,
Beschäftigtenzahl des Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes
tabellarisch auflisten)?
77. Wie bewertet und prüft das BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der
Bundesregierung die bereits vorliegenden Unternehmensberichte im Hinblick
auf die von Unternehmen beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer
Sorgfaltspflichten (durchschnittlicher Personaleinsatz bzw. Arbeitsstunden
pro Unternehmensbericht, gesamt pro Prüfzyklus)?
78. Wie oft wurde das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli
2021 von Amts wegen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG tätig (bitte
nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der
Maßnahme und Anordnung, monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl
und Sektor des betroffenen Unternehmens, Bundesland des
Unternehmenssitzes, Stand des Tätigwerdens aufschlüsseln)?
79. Wie oft hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021
Anordnungen und Maßnahmen nach § 15 LkSG getroffen (bitte nach
Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der Maßnahme und
Anordnung, nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl,
Sektor, Zahl der geladenen Personen des betroffenen Unternehmens,
Bundesland des Unternehmenssitzes, Stand der Maßnahme bzw. Anordnung
aufschlüsseln)?
80. Wie oft ist das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021
nach § 16 LkSG tätig geworden (bitte nach Fallzahl, Grund und
Gegenstand des Tätigwerdens, Art und Zahl der betretenen Räume, Art und Zahl
der geprüften Unterlagen und Aufzeichnungen, nach monatlich
aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl und Sektor des betroffenen
Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes aufschlüsseln)?
81. Wie vielen anonymen Hinweisen und Hinweisen von nicht betroffenen
Dritten ist das BAFA seit Juli 2021 laut Bundesregierung nachgegangen?
82. Wurden die Hinweisgebenden nach Kenntnis der Bundesregierung über
den Umgang mit ihrem Hinweis und den Ausgang des ggf. eingeleiteten
Verfahrens informiert?
Berlin, den 27. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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