Schriftliche Frage 110 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, angesichts von Medienberichten, denen zufolge die „Arbeitspflicht“, zu der vom Jobcenter Nordhausen (Thüringen) m…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 110 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, angesichts von Medienberichten, denen zufolge die „Arbeitspflicht“, zu der vom Jobcenter Nordhausen (Thüringen) m…
Frage 110 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Plant die Bundesregierung, angesichts von Medienberichten, denen zufolge die „Arbeitspflicht“, zu der vom Jobcenter Nordhausen (Thüringen) morgens um 7 Uhr junge Männer (unter 25 Jahren) aus ihrer Wohnung geholt werden, um schwere Holzarbeiten zu verrichten, für die sie 1,20 Euro Stundenlohn bekommen (zusätzlich zu ihrem Bürgergeld-Regelsatz, welcher, wenn sie die Maßnahme verweigern, durch Sanktionen gemindert wird) auf einer Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit beruht (vgl. https://taz.de/Arbei tspflicht-fuer-junge-Arbeitslose-Um-7-Uhr-morge ns-klingelt-das-Ordnungsamt/!6126861/), diese Richtlinie oder Maßgabe so zu ändern, dass Jobcenter die vom Bund geförderten 1-Euro-Jobs nicht mehr als Strafmaßnahme zur „Zwangsverpflichtung“ einsetzen können, und falls nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung solche Maßnahmen, die personelle und finanzielle Ressourcen binden, dabei aber erwiesenermaßen die langfristige Vermittlung in den Arbeitsmarkt häufig nicht fördern (vgl. https://iab-forum.de/aktive-arbeitsm arktpolitik-fuer-junge-erwachsene-in-der-grundsic herung-die-beschaeftigungswirkung-unterscheide t-sich-je-nach-instrument-deutlich/)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 4. Dezember 2025:
Die rechtliche Grundlage für die in Ihrer Frage angesprochenen Arbeitsgelegenheiten des Jobcenters Nordhausen ergibt sich aus § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, wenn dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiedererlangt werden kann. Arbeitsgelegenheiten sind somit nach geltendem Recht weder eine Gegenleistung für Sozialleistungen noch ein Instrument zur Sanktionierung. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre fachlichen Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten im vergangenen Jahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst. Damit können Jobcenter Arbeitsgelegenheiten in begründeten Fällen auch zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Mitwirkungsbereitschaft einsetzen. Arbeitsgelegenheiten sollen nur nachrangig eingesetzt werden, denn sie sind kein Ersatz für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Die Entscheidung über den konkreten Einsatz liegt im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Jobcenters. Die Jobcenter entscheiden im Rahmen ihrer finanziellen Ressourcen, ob und in welchem Umfang sie solche Maßnahmen einsetzen. Die Jobcenter haben bei der Ausgestaltung der Maßnahmen die Zusätzlichkeit, das öffentliche Interesse und die Wettbewerbsneutralität sicherzustellen. Diese gesetzlichen Anforderungen gelten unabhängig von der jeweiligen Zielgruppe. Die Bundesregierung sieht daher aktuell keinen Änderungsbedarf.
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