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Schriftliche Frage 25 von Dr. Götz Frömming (AfD): Welche Daten wurden, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung keine Bildungsdaten zu den 208 aus Jordanien eingeflogenen Syrern im Rahm…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 25 von Dr. Götz Frömming (AfD): Welche Daten wurden, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung keine Bildungsdaten zu den 208 aus Jordanien eingeflogenen Syrern im Rahm… Frage 25 (Dr. Götz Frömming, AfD): Welche Daten wurden, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung keine Bildungsdaten zu den 208 aus Jordanien eingeflogenen Syrern im Rahmen des EU-Resettlement-Programms erhoben hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 20/15135), durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der vor Ort stattgefundenen Auswahlgespräche und der persönlichen Sicherheitsinterviews erhoben, die das besondere Schutzbedürfnis (beispielsweise Religionszugehörigkeit) im Sinne einer Umsiedlung begründen (vgl.: www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/as yl-fluechtlingsschutz/resettlement/resettlement-no de.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 1. April 2025: Die besondere Schutzbedürftigkeit und der Resettlement-Bedarf werden vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) festgestellt (vgl.: www.unhcr.org/de/faq-resettlement). Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden vor den Auswahlinterviews umfassende Dossiers mit Angaben zur Flucht- und Verfolgungsgeschichte und weiteren Angaben wie der Religionszugehörigkeit übermittelt. Die Auswahlkriterien des BAMF ergeben sich aus Nummer 2 der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für das Resettlement-Verfahren 2024/2025 gemäß § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 10. April 2024 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/down loads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahme programme/resettlement/aufnahmeanordnung-bes-2024-04-10.pdf?_blo b=publicationFile&v=3). Im Rahmen der vor Ort stattfindenden Auswahlgespräche plausibilisiert und dokumentiert das BAMF den Grad der Schutzbedürftigkeit anhand diverser Indikatoren, u. a.: – rechtlicher oder physischer Schutzbedarf (z. B. drohende Aufenthaltsbeendigung oder Verfolgung im Erstzufluchtsland); – zurückliegende und drohende Verfolgung in Form von Gewalt und Folter (z. B. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); – besondere Gefährdung, insb. von Frauen und Mädchen, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Kindern sowie Lesbian-, Gay-, Bisexual-, Transsexual/Transgender-, Queer-(LGBTIQ+)- Personen (insb. aufgrund von Diskriminierung oder Gewalt); – medizinische Bedarfe, die im Aufenthaltsland nicht behandelt werden können. Die Sicherheitsinterviews werden von den Sicherheitsbehörden durchgeführt und stellen sicher, dass keine Ausschlusstatbestände nach Nummer 3 der o. g. Anordnung vorliegen.

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