polradar

Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

Im Graph öffnen

Text

Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare) 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle Überblick zum Kapitel 1603 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 26 714 24 605 +2 109 19 462 Übrige Einnahmen.................................................. 1 079 254 1 150 868 -71 614 1 359 704 Gesamteinnahmen.................................................. 1 105 968 1 175 473 -69 505 1 379 166 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 300 4 300 - 4 100 Ausgaben für Investitionen...................................... 1 476 570 1 460 459 +16 111 190 000 1 266 904 Gesamtausgaben.................................................... 1 480 870 1 464 759 +16 111 190 000 1 271 004 davon nicht flexibilisiert........................................... 1 480 870 1 464 759 +16 111 190 000 1 271 004 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 982 000 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 424 000 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 215 000 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 144 000 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 87 000 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 62 000 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 25 000 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 25 000 - 25 - Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle 1603 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 -341 Gebühren, sonstige Entgelte 24 592 22 483 19 347 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Einnahmen aus Produktkontrolle.................................................... 24 592 2. Sonstige Gebühren und Entgelte.................................................... - Zusammen............................................................................................ 24 592 119 09 -341 Vermischte Einnahmen 2 117 2 117 107 124 01 -341 Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung 5 5 8 Übrige Einnahmen 341 01 -342 Einnahmen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle 590 436 607 109 831 056 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen zu Nr. 1, 2, 3 und 4 der Erläuterungen sind gemäß § 1 Endlagervorausleistungsverordnung und § 28 Standortauswahlgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 891 01. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der BGE (einschließlich Investitionskosten)....................................................................................... 429 190 2. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der Bundesbehörden....................... 3 377 3. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz - Kosten der BGE (einschließlich Investitionskosten)...................... 111 012 4. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz - Kosten der Bundesbehörden........................................................ 45 967 5. Abführung von Kosten durch die Landessammelstellen................. 890 6. Sonstige.......................................................................................... - Zusammen............................................................................................ 590 436 Zu 1. und 2.: Zur Deckung des notwendigen Aufwands für Anlagen des Bundes erhebt das BMUKN Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden kostendeckenden Beiträge nach der "Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle". Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das Endlagerprojekt Konrad (Titel 891 01 Erl.-Nr. 1). - 26 - 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 341 01 Zu 3. und 4.: Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind nach § 28 Abs. 1 Standortauswahlgesetz anteilig auf die Umlagepflichtigen umzulegen. Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das Standortauswahlverfahren. Zu 5.: Kosten und Entgelte für die Endlagerung radioaktiver Abfälle, die Landessammelstellen nach § 21a Atomgesetz miterheben und an das BMUKN abführen. 341 02 -342 Einnahmen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle 488 818 543 759 528 648 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen zu Nr. 1 der Erläuterungen sind gemäß § 4 Abs. 1 Entsorgungsübergangsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 891 02. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Deckung der notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Entsorgungsübergangsgesetz (Investitionskosten, Kosten der Bundesbehörden und der BGZ).................................................................. 488 818 2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ - Zusammen............................................................................................ 488 818 Weniger wegen Anpassung an die Einnahmenprognosen. Ausgaben Haushaltsvermerk: Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: 891 01 und 891 02. Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen ist der sich aus der Regelung des Haushaltsvermerks Nr. 2 bei Tit. 891 01 ergebende Betrag. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 686 01 -342 Zuweisung zum Salzgitterfonds 700 700 700 686 02 -342 Zuweisung zum Morslebenfonds 600 600 400 686 03 -342 Zuweisung zum Assefonds 3 000 3 000 3 000 - 27 - Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle 1603 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Ausgaben für Investitionen 891 01 -342 Endlagerung und Standortauswahlverfahren 935 658 969 998 100 000 796 404 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 600 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 250 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 150 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 75 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 50 000 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 25 000 T€ im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 25 000 T€ im Haushaltsjahr 2034 bis zu............................................... 25 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben zu Nr. 1, 4 und 5 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 341 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. 2. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken oder sonstigen Vermögensgegenständen sowie Entgelte für die Einräumung dinglicher Rechte an Grundstücken fließen den Ausgaben zu und sind für Zwecke des Ankaufs von Grundstücken oder sonstigen Vermögensgegenständen im Bereich Endlagerung und Standortauswahlverfahren zu verwenden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt. 3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe- und Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. 4. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass der BGE für die Durchführung von Aufgaben nach § 9a Abs. 3 S. 2 und 3 Atomgesetz Vermögensgegenstände einschließlich Grundstücke unentgeltlich beigestellt bzw. zur Nutzung überlassen werden. 5. Aus dem Titel dürfen Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken geleistet werden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad.................. 429 190 2. Stilllegung der Schachtanlage Asse II............................................. 254 188 3. Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben.......... 116 353 4. Standortauswahlverfahren.............................................................. 72 841 5. Rückbau des Bergwerkes Gorleben................................................ 38 171 6. Produktkontrollmaßnahmen............................................................ 24 915 Zusammen............................................................................................ 935 658 Die Ausgaben sind nach Maßgabe des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) ganz oder teilweise refinanzierbar. Die in Form von Vorausleistungen auf Beiträge bzw. in Form von Umlagen erhobenen Einnahmen werden bei Kapitel 1603 Titel 341 01 vereinnahmt. - 28 - 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 891 01 1. Refinanzierung nach EndlagerVIV Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Errichtung, Planung, etc. von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle werden Vorausleistungen auf die nach § 21b AtG zu entrichtenden kostendeckenden Beiträge nach der EndlagerVIV erhoben. Abrechenbar ist der notwendige Aufwand für die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die Planung, die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen, die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG. Vorausleistungspflichtig sind nach § 2 EndlagerVIV diejenigen, denen eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsübergangsgesetz übergegangen ist, ist dieser Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig. Der notwendige Aufwand nach § 21b AtG umfasst die berücksichtigungsfähigen Ausgaben aus Kapitel 1603 sowie Personal-, Sach- und Gemeinkosten des BASE und der anderen beteiligten Behörden (z. B. BGR). Die endgültige Verrechnung erfolgt über Beiträge nach Erlass einer Beitragsverordnung gem. § 21b Abs. 1 und 3 AtG. Derzeit wird der notwendige Aufwand für die Errichtung des Endlagers Konrad refinanziert. 2. Refinanzierung nach StandAG Der Vorhabenträger und das BASE legen umlagefähige Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach StandAG anteilig auf die Umlagepflichtigen um. Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens, darunter der Rückbau des Bergwerkes Gorleben, sind nach StandAG anteilig auf die Umlagepflichtigen umzulegen. Umlagepflichtig sind diejenigen, denen eine Genehmigung nach §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessammelstellen sind nicht umlagepflichtig. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsübergangsgesetz übergegangen ist, ist dieser Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Der zu entrichtende Teil eines Umlagepflichtigen bemisst sich aufwandsgerecht nach § 6 der EndlagerVIV. Derzeit werden die umlagefähigen Kosten für den Rückbau des Bergwerkes Gorleben sowie für das Standortauswahlverfahren refinanziert. 3. Ausnahmen von der Refinanzierbarkeit Die Kosten der Offenhaltung bis zum Planfeststellungsbeschluss, die Kosten des Planfeststellungsverfahrens und die Kosten für die Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben sind nicht refinanzierbar. Die Kosten der Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind ebenfalls nicht refinanzierbar. Vor der Stilllegung sollen gemäß § 57b AtG die eingelagerten radioaktiven Abfälle zurückgeholt werden. Die Umsetzung aller Maßnahmen im Rahmen der Notfallvorsorge werden voraussichtlich 2029 vollständig abgeschlossen sein. Nach § 57b AtG trägt der Bund die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung. 4. Sonstige, im BMUKN-Haushalt veranschlagte Ausgaben, die ganz oder teilweise refinanzierbar sind Über die in Kapitel 1603 Titel 891 01 veranschlagten Ausgaben hinaus sind aus Gründen der Zuordnung von Aufgaben anderer Behörden oder aus Gründen der haushaltstechnischen Abbildung auch in anderen Kapiteln Ausgaben etatisiert, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach EndlagerVIV und StandAG stehen und daher ganz oder teilweise nach EndlagerVIV oder StandAG refinanzierbar sind. Haushaltsstellen, aus denen weitere refinanzierbare Ausgaben geleistet werden: - 29 - Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle 1603 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 891 01 Kapitel 1611 Kapitel 1613 Titel 422 01, 428 01 und 511 01, Kapitel 1615, Kapitel 1616 Tgr. 02. 891 02 -342 Zwischenlagerung 540 912 490 461 90 000 470 500 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 382 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 174 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 65 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 69 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 37 000 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 37 000 T€ Haushaltsvermerk: Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 891 02. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Zwischenlagerung nach EntsorgungsübergangsG ........................ 540 105 2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ 807 Zusammen............................................................................................ 540 912 Zu 1: Nach dem Entsorgungsübergangsgesetz, Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Februar 2017 (BGBl. I S. 114), geht die Verantwortung für die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle der Energieversorgungsunternehmen auf den Bund über. Der Bund hat hierzu eine bundeseigene Gesellschaft gegründet (§ 2 Abs. 1 Entsorgungsübergangsgesetz), die bis zum Jahr 2020 in Stufen die zentralen und dezentralen Zwischenlager der Energieversorgungsunternehmen übernommen hat. Die Kosten der Zwischenlagerung (Errichtung, Nachrüstung und Betrieb), die noch bei den EVU ab dem 1. Januar 2017 anfallen, sind nach § 3 Abs. 5 und 6 Entsorgungsübergangsgesetz den Energieversorgungsunternehmen vom bundeseigenen Betreiber der Zwischenlager zu erstatten. Die Aufwendungen, die dem Bundeshaushalt nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehen, erstattet der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) dem Bund (§ 4 Entsorgungsübergangsgesetz). Die dem Bund entstehenden Kosten sind nach § 4 Abs. 1 Entsorgungsübergangsgesetz refinanziert. Mehr wegen Anpassung an die Bedarfe. - 30 - 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Schwerpunkt des Kapitels ist der Bundesnaturschutzfonds (Titel 894 02, SDGs 11 bis 15 und 17), der die vormaligen Einzelförderprogramme für Natur und biologische Vielfalt haushälterisch zusammenfasst und um ein Artenhilfsprogramm erweitert. Wichtig sind daneben insbesondere Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, die sich aus Zahlungen aus der Meeresnaturschutzkomponente gemäß WindSeeG ergeben (Titel 894 03, SDGs 3, 9, 14), die Ressortforschung (Auswirkungen des Klimawandels auf Natur und Landschaft, Artenschutz, Ökosystemschutz, etc.) und die internationale Zusammenarbeit. Mit den Mitteln aus der Meeresnaturschutzkomponente werden insbesondere dringende Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum finanziert, die dem Verlust der Artenvielfalt und der Lebensräume aktiv entgegenwirken. Sie werden zwingend benötigt, um auf die Auswirkungen des zunehmenden Nutzungsdrucks und der Klimakrise zu reagieren, Meeresnatur zu schützen und wiederherzustellen und die ohnehin nicht im guten Zustand befindliche Nord- und Ostsee mittel- bis langfristig widerstandsfähiger zu machen. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Das BMUKN setzt sich dafür ein, den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt national und international entscheidend voranzubringen. Mit dem Bundesnaturschutzfonds wird der Einsatz der Programmmittel flexibilisiert und Synergieeffekte werden nutzbar gemacht. Mit dem Artenhilfsprogramm sollen vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der durch die Erzeugung erneuerbarer Energien besonders betroffenen Arten ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen und überregionalen Populationen nicht verschlechtert. Geprüft wird, in welcher Weise die Betreiber von erneuerbaren Energien beteiligt werden können. Weitere Programme im Bundesnaturschutzfonds sind das Programm zur Auenrenaturierung - Blaues Band, das Bundesprogramm Biologische Vielfalt, die Zuweisungen zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (chance natur), die Förderung von Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der Wildnisfonds. Im Bundesprogramm Biologische Vielfalt, mit dem Projekte gefördert werden, die die Ziele der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen, stellen Insektenschutz und Stadtnatur aktuelle Schwerpunkte dar. Für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt sind Auen und Wildnisflächen von besonderer Bedeutung. Ziel des „Blauen Band Deutschlands“ ist es, durch Renaturierungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung aufzubauen. Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt hat zum Ziel, in Deutschland wieder mehr und großflächige Wildnis entstehen zu lassen. Mit dem Wildnisfonds wird die Entwicklung und Sicherung von Wildnisgebieten unterstützt. Darüber hinaus werden Naturschutzgroßproiekte von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung zusammen mit den Bundesländern gefördert. Deutschland ist seit Jahren ein international führender Akteur in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Naturschutz und biologischer Vielfalt. Dies ist mit hohen Erwartungen an Deutschland und zugleich Einflussmöglichkeiten für Deutschland verbunden. Insbesondere stellt der illegale internationale Wildtierhandel eine existenzielle Bedrohung für tausende von Tier- und Pflanzenarten und damit für die globale Biodiversität dar. Seine Bekämpfung muss entlang der gesamten Handelskette erfolgen. Die Ressortforschung auf dem Gebiet des Naturschutzes dient insbesondere dazu, den zur Wahrnehmung der Aufgaben des BMUKN erforderlichen Unterstützungs- und Forschungsbedarf im Bereich Naturschutz zu decken. Die Ergebnisse sind für das BMUKN Entscheidungsgrundlagen und - hilfen für die Vorbereitung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung von naturschutzpolitischen Zielen, Instrumenten, Programmen und Konzeptionen oder rechtlichen Regelungen. Zur ressortakzessorischen Forschung gehört auch die praktische Erprobung von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung durch Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben. Die veranschlagten Mittel tragen insbesondere zur Erreichung der SDGs 11 bis 15 und 17 und dadurch zu Verbesserungen in den sechs Transformationsbereichen der DNS bei. - 31 - Naturschutz 1604 Überblick zum Kapitel 1604 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 1 000 1 000 - 24 925 Übrige Einnahmen.................................................. - - - - Gesamteinnahmen.................................................. 1 000 1 000 - 24 925 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 26 638 26 675 -37 5 448 23 072 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 14 584 12 795 +1 789 9 978 Ausgaben für Investitionen...................................... 100 000 160 000 -60 000 94 600 87 868 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 141 222 199 470 -58 248 100 048 120 918 davon nicht flexibilisiert........................................... 141 222 199 470 -58 248 100 048 120 918 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 161 090 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 44 230 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 36 480 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 26 480 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 19 300 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 14 300 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 8 300 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 6 000 im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 3 000 im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................. 2 000 im Haushaltsjahr 2037 bis zu.................................. 1 000 - 32 -

Relationen