Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Überblick zum Kapitel 1603
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 26 714 24 605 +2 109 19 462
Übrige Einnahmen.................................................. 1 079 254 1 150 868 -71 614 1 359 704
Gesamteinnahmen.................................................. 1 105 968 1 175 473 -69 505 1 379 166
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 300 4 300 - 4 100
Ausgaben für Investitionen...................................... 1 476 570 1 460 459 +16 111 190 000 1 266 904
Gesamtausgaben.................................................... 1 480 870 1 464 759 +16 111 190 000 1 271 004
davon nicht flexibilisiert........................................... 1 480 870 1 464 759 +16 111 190 000 1 271 004
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 982 000
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 424 000
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 215 000
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 144 000
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 87 000
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 62 000
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 25 000
im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 25 000
- 25 -
Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
111 01
-341
Gebühren, sonstige Entgelte 24 592
22 483
19 347
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einnahmen aus Produktkontrolle.................................................... 24 592
2. Sonstige Gebühren und Entgelte.................................................... -
Zusammen............................................................................................ 24 592
119 09
-341
Vermischte Einnahmen 2 117
2 117
107
124 01
-341
Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung 5
5
8
Übrige Einnahmen
341 01
-342
Einnahmen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle 590 436
607 109
831 056
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 1, 2, 3 und 4 der Erläuterungen sind gemäß
§ 1 Endlagervorausleistungsverordnung und § 28
Standortauswahlgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 891 01.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der
Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der BGE (einschließlich
Investitionskosten)....................................................................................... 429 190
2. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der
Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der Bundesbehörden....................... 3 377
3. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz
- Kosten der BGE (einschließlich Investitionskosten)...................... 111 012
4. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz
- Kosten der Bundesbehörden........................................................ 45 967
5. Abführung von Kosten durch die Landessammelstellen................. 890
6. Sonstige.......................................................................................... -
Zusammen............................................................................................ 590 436
Zu 1. und 2.:
Zur Deckung des notwendigen Aufwands für Anlagen des Bundes erhebt das
BMUKN Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden
kostendeckenden Beiträge nach der "Verordnung über Vorausleistungen für die
Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle". Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die
berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das
Endlagerprojekt Konrad (Titel 891 01 Erl.-Nr. 1).
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1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 341 01
Zu 3. und 4.:
Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des
Standortauswahlverfahrens sind nach § 28 Abs. 1 Standortauswahlgesetz anteilig auf die
Umlagepflichtigen umzulegen. Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die
berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das
Standortauswahlverfahren.
Zu 5.:
Kosten und Entgelte für die Endlagerung radioaktiver Abfälle, die
Landessammelstellen nach § 21a Atomgesetz miterheben und an das BMUKN abführen.
341 02
-342
Einnahmen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle 488 818
543 759
528 648
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 1 der Erläuterungen sind gemäß § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung
der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 891 02.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Deckung der notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz (Investitionskosten, Kosten der
Bundesbehörden und der BGZ).................................................................. 488 818
2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ -
Zusammen............................................................................................ 488 818
Weniger wegen Anpassung an die Einnahmenprognosen.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: 891 01
und 891 02.
Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen ist der sich aus der Regelung
des Haushaltsvermerks Nr. 2 bei Tit. 891 01 ergebende Betrag.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
686 01
-342
Zuweisung zum Salzgitterfonds 700
700
700
686 02
-342
Zuweisung zum Morslebenfonds 600
600
400
686 03
-342
Zuweisung zum Assefonds 3 000
3 000
3 000
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Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Ausgaben für Investitionen
891 01
-342
Endlagerung und Standortauswahlverfahren 935 658
969 998
100 000
796 404
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 600 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 250 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 150 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 75 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 50 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 25 000 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu............................................... 25 000 T€
im Haushaltsjahr 2034 bis zu............................................... 25 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 1, 4 und 5 der Erläuterungen dürfen bis zur
Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel
geleistet werden: 341 01.
Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen
geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr
nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben
verwendet werden.
2. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken oder sonstigen
Vermögensgegenständen sowie Entgelte für die Einräumung
dinglicher Rechte an Grundstücken fließen den Ausgaben zu und sind für
Zwecke des Ankaufs von Grundstücken oder sonstigen
Vermögensgegenständen im Bereich Endlagerung und
Standortauswahlverfahren zu verwenden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt.
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe- und
Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich
an Dritte abgegeben werden.
4. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO
wird zugelassen, dass der BGE für die Durchführung von Aufgaben
nach § 9a Abs. 3 S. 2 und 3 Atomgesetz Vermögensgegenstände
einschließlich Grundstücke unentgeltlich beigestellt bzw. zur Nutzung
überlassen werden.
5. Aus dem Titel dürfen Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken
geleistet werden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad.................. 429 190
2. Stilllegung der Schachtanlage Asse II............................................. 254 188
3. Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben.......... 116 353
4. Standortauswahlverfahren.............................................................. 72 841
5. Rückbau des Bergwerkes Gorleben................................................ 38 171
6. Produktkontrollmaßnahmen............................................................ 24 915
Zusammen............................................................................................ 935 658
Die Ausgaben sind nach Maßgabe des Standortauswahlgesetzes (StandAG)
und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) ganz oder
teilweise refinanzierbar. Die in Form von Vorausleistungen auf Beiträge bzw. in Form
von Umlagen erhobenen Einnahmen werden bei Kapitel 1603 Titel 341 01
vereinnahmt.
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1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 891 01
1. Refinanzierung nach EndlagerVIV
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Errichtung, Planung, etc.
von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle werden Vorausleistungen auf die nach § 21b AtG zu entrichtenden
kostendeckenden Beiträge nach der EndlagerVIV erhoben.
Abrechenbar ist der notwendige Aufwand für die anlagenbezogene Forschung
und Entwicklung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die Planung,
die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen, die
Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes
nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG. Vorausleistungspflichtig sind nach § 2 EndlagerVIV
diejenigen, denen eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf
Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen,
die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist.
Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsübergangsgesetz
übergegangen ist, ist dieser Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers
vorausleistungspflichtig. Der notwendige Aufwand nach § 21b AtG umfasst die
berücksichtigungsfähigen Ausgaben aus Kapitel 1603 sowie Personal-, Sach- und
Gemeinkosten des BASE und der anderen beteiligten Behörden (z. B. BGR).
Die endgültige Verrechnung erfolgt über Beiträge nach Erlass einer
Beitragsverordnung gem. § 21b Abs. 1 und 3 AtG. Derzeit wird der notwendige
Aufwand für die Errichtung des Endlagers Konrad refinanziert.
2. Refinanzierung nach StandAG
Der Vorhabenträger und das BASE legen umlagefähige Kosten für die
Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach StandAG anteilig auf die
Umlagepflichtigen um.
Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des
Standortauswahlverfahrens, darunter der Rückbau des Bergwerkes Gorleben, sind nach
StandAG anteilig auf die Umlagepflichtigen umzulegen.
Umlagepflichtig sind diejenigen, denen eine Genehmigung nach §§ 6, 7 oder
9 AtG oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden
ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle,
die an ein Endlager nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG abgeliefert werden müssen,
angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessammelstellen sind nicht
umlagepflichtig. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle auf den Fonds im Sinne von § 1
Entsorgungsübergangsgesetz übergegangen ist, ist dieser Fonds anstelle des
Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Der zu entrichtende Teil eines Umlagepflichtigen bemisst
sich aufwandsgerecht nach § 6 der EndlagerVIV.
Derzeit werden die umlagefähigen Kosten für den Rückbau des Bergwerkes
Gorleben sowie für das Standortauswahlverfahren refinanziert.
3. Ausnahmen von der Refinanzierbarkeit
Die Kosten der Offenhaltung bis zum Planfeststellungsbeschluss, die Kosten
des
Planfeststellungsverfahrens und die Kosten für die Stilllegung des Endlagers
für radioaktive Abfälle Morsleben sind nicht refinanzierbar. Die Kosten der
Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind ebenfalls nicht refinanzierbar. Vor
der Stilllegung sollen gemäß § 57b AtG die eingelagerten radioaktiven
Abfälle zurückgeholt werden. Die Umsetzung aller Maßnahmen im Rahmen der
Notfallvorsorge werden voraussichtlich 2029 vollständig abgeschlossen sein.
Nach § 57b AtG trägt der Bund die Kosten für den Weiterbetrieb und die
Stilllegung.
4. Sonstige, im BMUKN-Haushalt veranschlagte Ausgaben, die ganz oder
teilweise refinanzierbar sind
Über die in Kapitel 1603 Titel 891 01 veranschlagten Ausgaben hinaus
sind aus Gründen der Zuordnung von Aufgaben anderer Behörden oder aus
Gründen der haushaltstechnischen Abbildung auch in anderen Kapiteln
Ausgaben etatisiert, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach
EndlagerVIV und StandAG stehen und daher ganz oder teilweise nach
EndlagerVIV oder StandAG refinanzierbar sind.
Haushaltsstellen, aus denen weitere refinanzierbare Ausgaben geleistet
werden:
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Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 891 01
Kapitel 1611
Kapitel 1613 Titel 422 01, 428 01 und 511 01, Kapitel 1615,
Kapitel 1616 Tgr. 02.
891 02
-342
Zwischenlagerung 540 912
490 461
90 000
470 500
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 382 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 174 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 65 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 69 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 37 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 37 000 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden:
891 02.
Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet
wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen,
dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren
eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zwischenlagerung nach EntsorgungsübergangsG ........................ 540 105
2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ 807
Zusammen............................................................................................ 540 912
Zu 1:
Nach dem Entsorgungsübergangsgesetz, Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung
der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Februar 2017
(BGBl. I S. 114), geht die Verantwortung für die Zwischenlagerung der
radioaktiven Abfälle der Energieversorgungsunternehmen auf den Bund über.
Der Bund hat hierzu eine bundeseigene Gesellschaft gegründet (§ 2 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz), die bis zum Jahr 2020 in Stufen die zentralen und
dezentralen Zwischenlager der Energieversorgungsunternehmen übernommen hat.
Die Kosten der Zwischenlagerung (Errichtung, Nachrüstung und Betrieb), die noch
bei den EVU ab dem 1. Januar 2017 anfallen, sind nach § 3 Abs. 5 und 6
Entsorgungsübergangsgesetz den Energieversorgungsunternehmen vom
bundeseigenen Betreiber der Zwischenlager zu erstatten.
Die Aufwendungen, die dem Bundeshaushalt nach dem
Entsorgungsübergangsgesetz entstehen, erstattet der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen
Entsorgung (KENFO) dem Bund (§ 4 Entsorgungsübergangsgesetz).
Die dem Bund entstehenden Kosten sind nach § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz refinanziert.
Mehr wegen Anpassung an die Bedarfe.
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1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Schwerpunkt des Kapitels ist der Bundesnaturschutzfonds
(Titel 894 02, SDGs 11 bis 15 und 17), der die vormaligen
Einzelförderprogramme für Natur und biologische Vielfalt
haushälterisch zusammenfasst und um ein Artenhilfsprogramm
erweitert. Wichtig sind daneben insbesondere Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes, die sich aus Zahlungen aus der
Meeresnaturschutzkomponente gemäß WindSeeG ergeben (Titel
894 03, SDGs 3, 9, 14), die Ressortforschung
(Auswirkungen des Klimawandels auf Natur und Landschaft, Artenschutz,
Ökosystemschutz, etc.) und die internationale
Zusammenarbeit.
Mit den Mitteln aus der Meeresnaturschutzkomponente
werden insbesondere dringende Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum finanziert,
die dem Verlust der Artenvielfalt und der Lebensräume aktiv
entgegenwirken. Sie werden zwingend benötigt, um auf die
Auswirkungen des zunehmenden Nutzungsdrucks und der
Klimakrise zu reagieren, Meeresnatur zu schützen und
wiederherzustellen und die ohnehin nicht im guten Zustand
befindliche Nord- und Ostsee mittel- bis langfristig widerstandsfähiger
zu machen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Das BMUKN setzt sich dafür ein, den Schutz von Natur und
biologischer Vielfalt national und international entscheidend
voranzubringen. Mit dem Bundesnaturschutzfonds wird der
Einsatz der Programmmittel flexibilisiert und Synergieeffekte
werden nutzbar gemacht.
Mit dem Artenhilfsprogramm sollen vorbeugende Maßnahmen
zum Schutz der durch die Erzeugung erneuerbarer Energien
besonders betroffenen Arten ergriffen werden, um zu
gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen
lokalen und überregionalen Populationen nicht verschlechtert.
Geprüft wird, in welcher Weise die Betreiber von
erneuerbaren Energien beteiligt werden können. Weitere Programme im
Bundesnaturschutzfonds sind das Programm zur
Auenrenaturierung - Blaues Band, das Bundesprogramm Biologische
Vielfalt, die Zuweisungen zur Errichtung und Sicherung
schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich
repräsentativer Bedeutung (chance natur), die Förderung von
Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der
Wildnisfonds. Im Bundesprogramm Biologische Vielfalt, mit dem
Projekte gefördert werden, die die Ziele der Nationalen Strategie
zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter und
maßstabsetzender Weise umsetzen, stellen Insektenschutz und
Stadtnatur aktuelle Schwerpunkte dar.
Für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt sind
Auen und Wildnisflächen von besonderer Bedeutung. Ziel des
„Blauen Band Deutschlands“ ist es, durch
Renaturierungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen einen Biotopverbund
von nationaler Bedeutung aufzubauen. Die Nationale
Strategie zur biologischen Vielfalt hat zum Ziel, in Deutschland
wieder mehr und großflächige Wildnis entstehen zu lassen.
Mit dem Wildnisfonds wird die Entwicklung und Sicherung
von Wildnisgebieten unterstützt. Darüber hinaus werden
Naturschutzgroßproiekte von gesamtstaatlich repräsentativer
Bedeutung zusammen mit den Bundesländern gefördert.
Deutschland ist seit Jahren ein international führender Akteur
in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von
Naturschutz und biologischer Vielfalt. Dies ist mit hohen
Erwartungen an Deutschland und zugleich Einflussmöglichkeiten für
Deutschland verbunden. Insbesondere stellt der illegale
internationale Wildtierhandel eine existenzielle Bedrohung für
tausende von Tier- und Pflanzenarten und damit für die globale
Biodiversität dar. Seine Bekämpfung muss entlang der
gesamten Handelskette erfolgen.
Die Ressortforschung auf dem Gebiet des Naturschutzes
dient insbesondere dazu, den zur Wahrnehmung der
Aufgaben des BMUKN erforderlichen Unterstützungs- und
Forschungsbedarf im Bereich Naturschutz zu decken. Die
Ergebnisse sind für das BMUKN Entscheidungsgrundlagen und -
hilfen für die Vorbereitung, Überprüfung, Weiterentwicklung und
Umsetzung von naturschutzpolitischen Zielen, Instrumenten,
Programmen und Konzeptionen oder rechtlichen Regelungen.
Zur ressortakzessorischen Forschung gehört auch die
praktische Erprobung von Ergebnissen der Forschung und
Entwicklung durch Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben.
Die veranschlagten Mittel tragen insbesondere zur Erreichung
der SDGs 11 bis 15 und 17 und dadurch zu Verbesserungen
in den sechs Transformationsbereichen der DNS bei.
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Naturschutz 1604
Überblick zum Kapitel 1604
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 1 000 1 000 - 24 925
Übrige Einnahmen.................................................. - - - -
Gesamteinnahmen.................................................. 1 000 1 000 - 24 925
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 26 638 26 675 -37 5 448 23 072
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 14 584 12 795 +1 789 9 978
Ausgaben für Investitionen...................................... 100 000 160 000 -60 000 94 600 87 868
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 141 222 199 470 -58 248 100 048 120 918
davon nicht flexibilisiert........................................... 141 222 199 470 -58 248 100 048 120 918
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 161 090
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 44 230
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 36 480
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 26 480
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 19 300
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 14 300
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 8 300
im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 6 000
im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 3 000
im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................. 2 000
im Haushaltsjahr 2037 bis zu.................................. 1 000
- 32 -