Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8411
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom
November 2005 wurde beschlossen, „im Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares
Zeichen“ in Berlin zu setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und
Vertreibung für immer zu ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis
„zur gesellschaftlichen wie historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration,
Flucht und Vertreibung“.
Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-,
Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration,
Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die Bundesregierung am 19. März
2008 beschlossen hat. Die Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige
Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen
Historischen Museums am 30. Dezember 2008 errichtet und im „Gesetz zur
Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum“ entsprechend integriert.
Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres
Wirkbetriebs. Innerhalb dieses Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich
etabliert.
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die
Zuständigkeit für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025
auf das Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist nun der passende
Zeitpunkt gekommen, das langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung
Flucht, Vertreibung, Versöhnung umzusetzen.
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes zur „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“.
C. Alternativen
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das
Gesetz entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das
Erfordernis der Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung, der nicht haushaltswirksam ist.
Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig
in den jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige
Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von
rund 100 Stunden zu rechnen.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
(SFVV-Gesetz)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung
Die unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft der Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“ in Berlin wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine bundesunmittelbare
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
unter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und
Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen
Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im
20. Jahrhundert unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und Zusammenhänge sowie der
europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach
dem Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden;
2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien,
insbesondere von Zeitzeugenberichten;
5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die
die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle für die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände, die sich im Sondervermögen der Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“ befinden, in das Vermögen der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
über.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach
Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur
erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der
Stiftungszweck gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand
erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(5) Die Haushaltsmittel und das Stiftungsvermögen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes nach § 2
Absatz 1 zu verwenden.
§ 4
Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund
anfallsberechtigt.
§ 5
Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel
beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Gleiches gilt für jede Änderung der Satzung.
§ 6
Organe
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Direktorin oder der Direktor,
3. der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrats und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern, von denen 19 vorzuschlagende und zu wählende Mitglieder
und drei Mitglieder kraft Amtes sind.
(2) Es werden vorgeschlagen:
1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e.V.,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland
und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom
Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des
Deutschen Bundestages sein. Stichtag hierfür ist der Zeitpunkt im Sinne des Absatz 3 Satz 2.
(3) Das Bundesministerium des Innern leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz
2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2
die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes
angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages teilt
das Ergebnis der Wahl dem Bundesministerium des Innern mit.
(4) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als
Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall
erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung durch Wahl des Deutschen
Bundestages. Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mitglieder kraft Amtes sind die/der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler und nationale
Minderheiten, die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Deutsches Historisches Museum und die Präsidentin
oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“. Die Stellvertretungen für
diese Mitglieder sind die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident der jeweiligen
Einrichtung bzw. im Falle der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten die
Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums des Innern.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates bleiben nach Ablauf einer
Amtsperiode bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt.
(7) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes
oder ein stellvertretendes Mitglied übertragen werden und durch ein anderes Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied ausgeübt werden.
(8) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat das auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern gewählte
Mitglied und im Falle dessen Verhinderung das jeweilige gewählte stellvertretende Mitglied inne.
(9) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Beschlüsse bedürfen soweit nicht anders in diesem Gesetz oder der Satzung festgelegt der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des
Stiftungsrats innehat.
(10) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle
grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:
1. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
2. die Verwendung der Mittel ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Ausgabenhöhe,
3. die Satzung,
4. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von
Vergleichen,
5. die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises,
6. sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des
Direktors.
Er überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors und beschließt über ihre oder seine Entlastung. Der
Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(11) Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises
können an den Sitzungen des Stiftungsrats mit Rederecht teilnehmen.
(12) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag
des Bundesministeriums des Innern gewählten Stiftungsratsmitgliedes oder im Falle dessen Verhinderung des
jeweiligen gewählten stellvertretenden Mitglieds gefasst werden.
§ 8
Wissenschaftlicher Beraterkreis
(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein. Die
Mitglieder werden jeweils für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des
wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde
geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor
entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die Stiftung die historischen
Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.
(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nimmt die
Direktorin oder der Direktor mit Rederecht teil. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann mit Rederecht
teilnehmen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch den Vorsitz des Stiftungsrates gemäß einem Beschluss des
Stiftungsrates berufen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des
Stiftungsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz
oder nach der Satzung der Stiftung dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Zudem vertritt sie oder er die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Über die Tätigkeiten der Direktorin oder des Direktors ist der Stiftungsrat
angemessen zu unterrichten.
(3) Die Direktorin oder der Direktor wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen.
§ 10
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten
die Bestimmungen entsprechend, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten, einschließlich der
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106
Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der
Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirt-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schaftsführung der Stiftung nach § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die in der Satzung
bestimmte Stelle.
§ 11
Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben
vor.
§ 12
Beschäftigte der Stiftung
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für
Auszubildende entsprechend.
§ 13
Freier Eintritt, Gebühren
(1) Der Eintritt in das zur Stiftung gehörende Dokumentationszentrum Flucht, Vertreibung, Versöhnung ist
frei.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere
Veranstaltungen erheben.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14
Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 15
Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beraterkreis der unselbstständigen Stiftung „Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ in Berlin bleiben für
die Dauer ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtszeit im Amt mit der Maßgabe,
dass der Vorsitz im Stiftungsrat auf das Bundesministerium des Innern übergeht.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über,
welche die Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ für die unselbstständige Stiftung übernommen hat. Dies gilt
insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbstständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster
Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbstständigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2891), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird gestrichen.
2. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung
Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare
Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.“
3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der
dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In das Kuratorium werden entsandt
1. fünf Mitglieder vom Deutschen Bundestag,
2. fünf Mitglieder von der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vorschlag der für die Kultur
zuständigen obersten Bundesbehörde und des Auswärtigen Amtes, und
3. vier Mitglieder von den Ländern und
4. ein Mitglied vom Land Berlin.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die
vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen während der
gesamten Zeit der Entsendung Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Ist auch das
stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied oder stellvertretenden
Mitglied des Kuratoriums ausgeübt werden.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Mandat endet außerdem, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger
bei der entsendeberechtigten Stelle ausscheidet.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „Die amtierenden Kuratoriumsmitglieder bleiben nach Ablauf einer Amtsperiode
kommissarisch im Amt, bis die Entsendungen für die aktuelle Amtsperiode durch die entsendeberechtigten Stellen
erfolgt sind.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und Satz 3 wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 8 bis 10.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „entsprechend § 90 des Aktiengesetzes“ durch die Angabe „regelmäßig“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der unselbständigen Stiftung“ gestrichen und wird die
Angabe „der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“ durch die Angabe
„der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der
Stiftung gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten,
einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach
§ 106 Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
Kuratoriums. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Rechnung und der
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung nach § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung
erfolgt durch die in der Satzung bestimmte Stelle.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 2 Bundesbeamtengesetz“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Kuratorium“ durch die Angabe „die oder der Vorsitzende des
Kuratoriums“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 187“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.
8. Abschnitt 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die Zuständigkeit für die Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025 auf das Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist
nun der passende Zeitpunkt gekommen, das langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom November 2005 wurde beschlossen, „im
Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zu setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu
erinnern und Vertreibung für immer zu ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis „zur
gesellschaftlichen wie historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung“.
Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-, Dokumentations- und
Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die
Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat. Die Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige Stiftung
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums am 30.
Dezember 2008 errichtet und im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum“ entsprechend
integriert. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Stiftung einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend
den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und
prüfen zu lassen hat. Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Verschlankung der Prozesse soll auf das reguläre
Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 Bundeshaushaltsordnung umgestellt werden,
was eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ erfordert.
Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs. Innerhalb dieses
Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich etabliert. Mit dem Gesetzesentwurf kann nun die Selbstständigkeit
der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) umgesetzt und ihre Sichtbarkeit dadurch erhöht werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben we-sentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG. Der Begriff der „Angelegenheiten
der Flüchtlinge und Vertriebenen“ ist vor dem Hintergrund seines offen formulierten Wortlauts und der
Entstehungsgeschichte des Kompetenztitels weit zu verstehen. Hierunter fällt auch die rechtliche Verselbständigung
einer Stiftung, wie der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV), die nach ihrem Stiftungszweck die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten
Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten
anstrebt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-trägen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Ziel des Gesetzes ist die Ermöglichung der Umwandlung der „Stiftung Flucht, Vertreibung Versöhnung“ in eine
selbstständige Stiftung öffentlichen Rechts. Ein Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht
ersichtlich.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nach-haltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltig-keitsrelevanz in Bezug auf einzelne
Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gege-ben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz entsteht beim BMI ein
geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht
Vertreibung Versöhnung, der nicht haushaltswirksam ist.
Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen
Einzelplänen auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist
mit dem folgenden einmaligen Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl
Zeitaufwand
(Minuten
pro Fall)
Lohnkosten
(in Euro
pro Stunde)
Jährlicher
Aufwand
(in Euro)
§ 5 1 6 000 67,60 6 760
Dieser Erfüllungsaufwand wird im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Ein Erfüllungsaufwand auf
Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf wirkt sich nicht negativ auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse in
Deutschland aus.
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung)
Das Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) soll durch eine
eigene rechtliche Basis umgesetzt werden. Durch die Herauslösung aus dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“ (DHMG) wird Eigenständigkeit hergestellt und damit die Sichtbarkeit der
SFVV gestärkt.
Der Gesetzestext entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Text des DHMG bis auf folgende Ausnahmen:
Zu § 1 (Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung)
Mit dem Inkrafttreten wird die Umwandlung in die selbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“ ermöglicht.
Zu § 2 (Stiftungszweck)
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Ergänzung „unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und Zusammenhänge sowie der
europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem
Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden;“ entspricht den Motiven des ursprünglichen Gründungsgesetzes
DHMG aus dem Jahre 2008 sowie der konzeptionellen Grundlage der Stiftung. Die klarstellende Ergänzung ist
eine Konkretisierung, welche die seit 2012 bestehende Stiftungskonzeption inhaltsgleich wiedergibt. Die 2021
eröffnete Dauerausstellung setzt diese konzeptionelle Grundlage um, die auch künftig Bestand haben wird.
Zu § 3 (Stiftungsvermögen)
Zu Absatz 3
Der ursprüngliche Zusatz „sowie der § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften“ muss gestrichen werden, da diese Vorgabe aus dem Zuwendungsrecht stammt und daher
bei einem Zuschuss durch eine Zuweisung nicht passt. Soweit aus dem jährlichen Zuschuss Gegenstände
erworben oder hergestellt werden, werden diesbezüglich angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu § 6 (Organe)
Im Zuge des Ressortwechsels von BKM auf BMI erfolgt auch Änderung des Vorsitzes des Stiftungsrates von
BKM auf BMI.
Zu § 7 (Stiftungsrat)
Zu Absatz 1
Die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats auf 22 Mitglieder ist durch die Aufnahme der/des
Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten kraft Amtes bedingt.
Zu Absatz 5
Die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten im
Stiftungsrat als Mitglied kraft Amtes begründet sich durch die Sachnähe deren/dessen Aufgabenbereiche zum
Stiftungszweck.
Zu Absatz 9
Die Folgeregelung zur erweiterten Anzahl der Mitglieder ist notwendig, um im Stiftungsrat beschlussfähig zu
sein.
Zu § 15 (Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten)
Diese Vorschrift regelt einen umfassenden Rechtsübergang, da die rechtsfähige Stiftung an die Stelle der
unselbstständigen Stiftung treten soll. Sie stellt insbesondere klar, dass der Direktor der unselbstständigen Stiftung seine
Rechtsstellung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behält.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung zu Nummer 1 wird das Ziel umgesetzt, die rechtliche Selbstständigkeit der „Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) herbeizuführen und auf eine neue Basis zu stellen. Alle Verweise auf oder
Regelungen zur „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ wurden gestrichen.
Zu Nummer 3
Die Änderungen stellen die Prüfung der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ auf das reguläre
Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach §109 Bundeshaushaltsordnung um. Die Pflicht zur
Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entfällt.
Zu Nummer 4
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Es gab keine Regelung etwa für den Fall, dass zum Zeitpunkt
des Ablaufs der Amtsperiode noch keine Entsendungen der entsendeberechtigten Stellen vorliegen.
Zu Buchstabe b
Es gab bisher keine Regelung für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsperiode noch keine
Entsendungen der entsendeberechtigten Stellen vorliegen. Es wird nun klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit
Ausscheiden aus der entsendeberechtigten Stelle in Bundes- oder Landesregierung endet.
Zu Buchstabe c
Es wird nunmehr geregelt, dass die Mitglieder kommissarisch im Amt bleiben, bis neue Entsendungen vorliegen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Hier erfolgt eine Folgeänderung aufgrund Änderung unter Nummer 2.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe d
Mit dieser Änderung ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung nicht mehr das
gesamte Kuratorium, sondern nur noch der oder die Kuratoriumsvorsitzende. Insbesondere in Abwägung des
Datenschutzinteresses in Personalangelegenheiten ist diese Regelung sachgerecht und üblich.
Zu Nummer 7
Die Regelung ist nunmehr im Artikel 1 des Gesetzes zur Stiftung Flucht Vertreibung Versöhnung enthalten.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 2 SFVV-Gesetz)
Artikel 1 § 7 Absatz 1 und 2 SFVV-Gesetz-E ist dahingehend anzupassen, dass eine angemessene Beteiligung
der Länder im Stiftungsrat vorgesehen und die Zahl der Mitglieder entsprechend angepasst wird.
Begründung:
Die weitgehend unveränderte Fortführung der bisherigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ist vor
dem Hintergrund der vorgesehenen Verselbständigung der Stiftung nicht schlüssig. Bislang sind die
Länder über das Kuratorium des Deutschen Historischen Museums (DHM) mittelbar in die
institutionelle Trägerstruktur der SFVV eingebunden. Mit der Herauslösung aus der Trägerschaft des
DHM entfällt diese Beteiligung. Angesichts des bundesweit bedeutsamen kultur- und
erinnerungspolitischen Auftrags der Stiftung und der föderalen Zuständigkeiten im Kulturbereich erscheint eine
angemessene Beteiligung der Länder im Stiftungsrat sachgerecht. Dafür ist die Zusammensetzung
des Gremiums entsprechend anzupassen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 wie folgt:
Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 2 SFVV-Gesetz)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Stiftung ist eine Bundesstiftung. Der Bund ist im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes tätig geworden. Mangels finanzieller Beteiligung der
Länder an der Bundesstiftung ist keine Erweiterung des Stiftungsrates angezeigt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.