Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 592/26
09.10.26 BRFuss
Vk - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der
Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere
Bundesfernstraßen
A. Problem und Ziel
Die Straßen tragen die Hauptverkehrslast in Deutschland und werden absehbar auch
zukünftig der Verkehrsträger mit der mit Abstand größten Verkehrsleistung bleiben und ist
elementar für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Mobilität in Deutschland. Um
diese Aufgabe bewältigen zu können, ist eine verlässliche und nachhaltige Finanzierung der
Bundesfernstraßen notwendig.
Die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den
Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden seit dem 1. Januar 2021 in
Bundesverwaltung geführt (Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung). Der Bund bedient sich zur
Erledigung dieser Aufgabe auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes und nach Maßgabe des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes einer
Gesellschaft privaten Rechts, der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH bzw.
Gesellschaft privaten Rechts). In den vergangenen Jahren wurden die Investitionen in die
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zwar kontinuierlich gesteigert. Trotzdem
bestehen weiterhin erhebliche finanzielle Herausforderungen, um den zunehmenden
Sanierungsbedarf nachzukommen. Die Finanzierung der Autobahn GmbH erfolgt bisher
ausschließlich aus dem Bundeshaushalt (§ 7 Absatz 1 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) und ist somit an die jährliche Haushaltsaufstellung gebunden.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde
vereinbart, dass zukünftig eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung der
Autobahn GmbH garantiert wird. Hierfür soll die Finanzierung der Autobahn GmbH in
einem Drei-Säulen-Modell aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und privatem Kapital
erfolgen. Die Autobahn GmbH soll begrenzt kreditfähig werden und ihr sollen Lkw-
Mauteinnahmen direkt zufließen.
B. Lösung
Um das Drei-Säulen-Modell mit einer begrenzten Kreditfähigkeit der Autobahn GmbH
umzusetzen, sind Änderungen des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und des
Bundesfernstraßenmautgesetzes notwendig.
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Im Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz wird das bisherige Verbot der Aufnahme
von Krediten am Markt gestrichen. Zugleich wird die Autobahn GmbH ausdrücklich
ermächtigt, Fremdkapital in Form von Krediten oder Anleihen aufzunehmen oder zu
begeben. Der Autobahn GmbH wird eine Einnahmekompetenz an der Lkw-Maut verschafft, um
dadurch den Schuldendienst für das Fremdkapital zu gewährleisten. Die Autobahn GmbH
wird durch Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes zur Mautgläubigerin des
Mautteilsatzes der Lkw-Maut für die Infrastrukturkosten der Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung, für die der Bund Träger der Straßenbaulast ist. Um die Maut vereinnahmen zu
können, wird im Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz ein öffentlich-rechtliches
Nutzziehungsrecht an den Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zur Übertragung an
die Autobahn GmbH begründet. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Anpassung im
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz zu den Aufsichtsbefugnissen des
Fernstraßen-Bundesamtes über die Autobahn GmbH.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zu den in diesem Entwurf getroffenen Regelungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsentlastung
durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Mautschuldner
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH
zukünftig – anders als heute – als Unternehmerin im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes tätig werden wird. Aufgrund dieser Unternehmereigenschaft der Autobahn GmbH
wird der ihr zustehende Anteil des Mautaufkommens – der Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, deren Träger der
Straßenbaulast der Bund ist – der Umsatzsteuer unterworfen. Aus der Umsatzsteuerpflicht resultieren
folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und
Kommunen entfallen:
In Millionen Euro 2028 2029 2030
Mautanteil Autobahn GmbH 4 996,94 4 800,81 4 782,53
Umsatzsteueraufkommen gesamt 13,29 12,77 12,72
durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Autobahn GmbH
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit
dem entgeltlichen Bau von Neu- und Ausbaumaßnahmen eine steuerbare und
steuerpflichtige Leistung entsteht. Die Autobahn GmbH weist Umsatzsteuer an den Bund aus
und führt diese ab. Es resultieren folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro,
die anteilig auf Bund, Länder und Kommunen entfallen:
In Millionen Euro 2028 2029 2030
Umsatzsteueraufkommen gesamt 418 398 360
durch Mehreinnahmen bei Ertragssteuern der Autobahn GmbH
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH
künftig kalkulatorische Gewinne erzielt, auf die Ertragssteuern anfallen. Es resultieren
folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und
Kommunen entfallen:
In Millionen Euro 2028 2029 2030
Ertragssteueraufkommen gesamt 100 100 100
durch Reduzierung der Ausgaben für die Autobahn GmbH
Die Ausgaben für die Autobahn GmbH werden in Höhe der Lkw-Mauteinnahmen, die
direkt der Autobahn GmbH zufließen, im Einzelplan 12 reduziert. Die Entlastung für den
Bundeshaushalt beträgt in Millionen Euro:
2028 2029 2030
4 585 4 383 4 371
Haushaltsbelastung
durch Mindereinnahmen infolge Vorsteuerabzug der Autobahn GmbH
Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft der Autobahn
GmbH wird die Autobahn GmbH unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
vorsteuerabzugsberechtigt sein. Aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs resultieren
schätzungsweise folgende Mindereinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder
und Kommunen entfallen:
In Millionen Euro 2028 2029 2030
Vorsteueraufkommen gesamt 1 505 1 454 1 369
durch Mindereinnahmen bei der Lkw-Maut
Die Lkw-Mauteinnahmen, hier Infrastrukturkostenanteil auf Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung, deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist, abzüglich anteiliger
gesetzlicher Abzugsbeträge (u.a. Systemkosten), fließen zukünftig nicht mehr dem
Bundeshaushalt, sondern direkt der Autobahn GmbH zu. Auf Basis der geltenden Finanzplanung
betragen die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Millionen Euro:
2028 2029 2030
4 585 4 383 4 371
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist durch den Gesetzentwurf ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
schätzungsweise 2 Millionen Euro zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf entsteht dem Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 23,90 Millionen Euro und ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 6,36 Millionen Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Änderung der Mautprozesse zur Herstellung der
Kreditfähigkeit der Autobahn GmbH beträgt 21,016 Millionen Euro. Der einmalige
Erfüllungsaufwand bei der Autobahn GmbH zur Herstellung der Kreditfähigkeit beträgt
2 885 000 Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Änderung der Mautprozesse beträgt 7,04 Millionen
Euro. Bei der Autobahn GmbH entsteht durch die Einführung der Kreditfähigkeit eine
jährliche Entlastung von 680 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten wird stellenmäßig und finanziell im
Einzelplan 12 ausgeglichen.
Bei den Ländern einschließlich Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Mehrkosten für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mautschuldner werden auf
13,29 Millionen Euro geschätzt (siehe auch im Vorblatt zu D).
Bundesrat Drucksache 592/26
09.10.26 BRFuss
Vk - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der
Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere
Bundesfernstraßen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der
Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil aufgrund der Dringlichkeit einer
Stärkung der Straßenbauinvestitionen die Umsetzung der begrenzten
Kreditfähigkeit für die Autobahn GmbH bereits für das Jahr 2027 zwingend notwendig ist.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der
Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3141), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz in der geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit
befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem
Bundeshaushalt zur Verfügung. Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1
genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen.“
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Gesellschaft privaten Rechts ist berechtigt, zur Finanzierung von Maßnahmen
Kredite aufzunehmen oder Anleihen zu begeben (Fremdkapitalaufnahme). Mittel aus
der Aufnahme von Fremdkapital darf die Gesellschaft privaten Rechts vorbehaltlich
Satz 3 nur für Investitionen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Planungsaufwendungen bei der Ausführung der ihr nach Maßgabe von § 1 Absatz 1
übertragenen Aufgaben verwenden. Die Zweckbindung nach Satz 2 gilt nicht für
Kontokorrentkredite. Die Fremdkapitalaufnahme durch die Gesellschaft privaten Rechts darf
nicht zu einer Beteiligung des Kreditgebers an der Gesellschaft privaten Rechts oder
deren Tochtergesellschaften nach § 4 Absatz 2 führen. Für vor dem ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens von Artikel 2] aufgenommenes Fremdkapital ist von der
Gesellschaft privaten Rechts vertraglich sicherzustellen, dass der Schuldendienst (Zinsen
und Tilgung) erst ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 2]
zahlungswirksam wird. Der Bund übernimmt für das Fremdkapital der Gesellschaft privaten
Rechts weder unmittelbar noch mittelbar den Schuldendienst und übernimmt keine
Sicherheiten. Insbesondere gibt der Bund keine Bürgschaften, Garantien,
Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen ab. Eine Belastung der Bundesautobahnen
zur Absicherung des Fremdkapitals ist ausgeschlossen.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb,
die Erhaltung, die Finanzierung, die Bereitstellung der Bundesautobahnen zum
Gebrauch und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich
um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten
Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
3. In § 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird die Angabe „Gegenstand und Aufgaben“ durch die
Angabe „Gegenstand, Aufgaben, Nutzziehungsrecht, Verordnungsermächtigung“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird die Ausführung von Aufgaben der
Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie der Bereitstellung der
Bundesautobahnen zum Gebrauch übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten
Rechts sind die nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben des Bundes. Die
Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Öffentlich-rechtliches Nutzziehungsrecht
(1) Der Bund begründet durch dieses Gesetz ein öffentlich-rechtliches
Nutzziehungsrecht an den Bundesautobahnen zur Übertragung an die Gesellschaft privaten
Rechts. Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht gemäß Satz 1 umfasst
ausschließlich die Vereinnahmung der Maut an den Bundesautobahnen, soweit eine
Maut nach Maßgabe des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes zu entrichten ist
und die Gesellschaft privaten Rechts Mautgläubigerin ist. Die weitere Übertragung
des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts durch die Gesellschaft privaten
Rechts sowie dessen Belastung oder Veräußerung sind ausgeschlossen. Eine
Übertragung des Eigentums an den Bundesautobahnen vom Bund auf die
Gesellschaft privaten Rechts erfolgt nicht.
(2) Der Gesellschaft privaten Rechts ist das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht
gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2057 zu übertragen. Die Übertragung erfolgt
nicht gegen Zahlung eines Entgelts.“
7. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die
für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung, die
Bereitstellung der Bundesautobahnen zum Gebrauch und die vermögensmäßige Verwaltung der
Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Gesellschaft privaten Rechts steht das Mautaufkommen mit der Zweckbindung
nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes zu, sobald und soweit
ihr gemäß § 5a das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht übertragen worden ist und
sie Mautgläubigerin ist.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Neben den Mitteln gemäß Absatz 1 kann der Bund der Gesellschaft privaten
Rechts zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben Mittel aus dem Bundeshaushalt
zur Verfügung stellen. Die Mittel aus dem Bundeshaushalt dürfen nicht zur Bedienung
oder Rückführung von Fremdkapital gemäß Absatz 1b verwendet werden.“
c) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Gesellschaft privaten Rechts ist berechtigt, zur Finanzierung von Maßnahmen
Kredite aufzunehmen oder Anleihen zu begeben (Fremdkapitalaufnahme). Mittel aus
der Aufnahme von Fremdkapital darf die Gesellschaft privaten Rechts vorbehaltlich
Satz 3 nur für Investitionen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Planungsaufwendungen bei der Ausführung der ihr nach Maßgabe von § 1 Absatz 1
übertragenen Aufgaben verwenden. Die Zweckbindung nach Satz 2 gilt nicht für
Kontokorrentkredite. Die Fremdkapitalaufnahme durch die Gesellschaft privaten Rechts darf
nicht zu einer Beteiligung des Kreditgebers an der Gesellschaft privaten Rechts oder
deren Tochtergesellschaften nach § 4 Absatz 2 führen. Der Bund übernimmt für das
Fremdkapital der Gesellschaft privaten Rechts weder unmittelbar noch mittelbar den
Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) und übernimmt keine Sicherheiten. Insbesondere
gibt der Bund keine Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen oder sonstige
Gewährleistungen ab. Eine Belastung der Bundesautobahnen zur Absicherung des
Fremdkapitals ist ausgeschlossen.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Finanzierungs- und Realisierungsplan“ wird durch die Angabe
„Finanz- und Maßnahmenplan“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
e) Absatz 3 wird gestrichen. f) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
9. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Finanz- und Maßnahmenplan, Verkehrsinvestitionsbericht
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt unter Berücksichtigung des Bedarfsplans
für die Bundesfernstraßen einen Finanz- und Maßnahmenplan über alle der
Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für
Investitionen für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Im Finanz- und
Maßnahmenplan ist die Herkunft der Mittel gemäß § 7 Absatz 1, 1a und 1b aufzuzeigen.
Der Finanz- und Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr. Das Bundesministerium für Verkehr leitet den Finanz- und
Maßnahmenplan dem Deutschen Bundestag zu.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Bericht zum Sach- und
Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanz- und
Maßnahmenplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und
dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit
verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr leitet diesen
Bericht als Bestandteil des verkehrsträgerübergreifenden Verkehrsinvestitionsberichts
gemäß § 6 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes, § 7 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes und § 7 des Fernstraßenausbaugesetzes dem Deutschen
Bundestag zu.“
10. § 10 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für das Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, das
auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 1 Absatz 3 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, für die der Bund Träger der Straßenbaulast ist,
anfällt, ist Mautgläubigerin die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, solange und soweit ihr ein öffentlich-rechtliches
Nutzziehungsrecht nach § 5a des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung übertragen ist. Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wird insoweit mit der Vereinnahmung
der Maut beliehen. Im Übrigen ist Mautgläubiger der Bund.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4
Mauterheber, Mautentrichtung und Mauterstattung“
b) In Absatz 1 wird vor Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist die zuständige Behörde für die Erhebung
der Maut.“
c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zuständig für die Erstattung der Maut ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Soweit für das Mautaufkommen, auf das sich das Erstattungsverfahren bezieht, die
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Mautgläubigerin ist, ist das Bundesamt für Logistik und
Mobilität berechtigt, die durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstatteten
Beträge mit dem der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zustehenden Mautaufkommen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu
verrechnen.“
3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche
Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt
werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 420 Kilometern auf
Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 1 Absatz 3 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und 80 Kilometern auf Bundesstraßen, die nicht unter § 1 Absatz 3
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
fallen, im Sinne des § 1 entspricht.“
4. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Mautaufkommen
(1) Das Mautaufkommen wird nach Auskehr durch das Bundesamt für Logistik und
Mobilität entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 von der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vereinnahmt. Im Übrigen
wird das Mautaufkommen im Bundeshaushalt vereinnahmt. Das im Bundeshaushalt
vereinnahmte Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150
Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
(2) Aus dem Mautaufkommen werden die folgenden Ausgaben geleistet:
1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems,
2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des
Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und
Sicherheit, Digitalisierung, Resilienz und Krisenprävention in Unternehmen des
mautpflichtigen Güterkraftverkehrs sowie
3. im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes.
(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines
Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen
Strecken angefallene Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 unter anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Abzüge zu. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, steht der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes das auf den
Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 1 Absatz 3 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes angefallene Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen
1 und 2 genannten Abzüge zu. Das angefallene Mautaufkommen aus dem
Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu.
(4) Das der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach Absatz 3 Satz 2 zustehende Mautaufkommen ist
zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesautobahnen und
Bundesstraßen nach § 1 Absatz 3 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen, Finanzierung und
Verwaltung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu verwenden. Das dem Bund nach Absatz 3 Satz 1
und 3 zustehende Mautaufkommen ist zweckgebunden für die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen und für Maßnahmen im Bereich
Mobilität, einschließlich Maßnahmen aus dem Bereich Schiene, zu verwenden.
(5) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger nach Absatz
3 Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden
zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen.
(6) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene
Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 4 keine Anwendung.
(7) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 3 sind im jeweils
übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu
stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Satz 3 gedeckte Ausgaben sind im
übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die
tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.“
Artikel 4
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S.
3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des
§ 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit hoheitlichen Befugnissen
beliehen ist, mit Ausnahme der Rechts- und Fachaufsicht über die hoheitlichen Befugnisse der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
für die Ausführung der Aufgaben der Finanzierung der Bundesautobahnen und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung und für die Ausführung der Aufgaben des
Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verkehrsinfrastruktur gilt als Lebensader, die wesentliche Grundlage für die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands und zugleich ein Garant für die individuelle Mobilität
aller Bürgerinnen und Bürger ist. Sie ermöglicht Wachstum, Wohlstand, Freiheit und
Teilhabe. Als Exportnation, als Hochtechnologie- und Transitland ist Deutschland auf einen
reibungslos funktionierenden Personen- und Güterverkehr angewiesen.
Die Straßen tragen die Hauptverkehrslast in Deutschland. Der Verkehrsträger Straße wird
absehbar auch zukünftig der Verkehrsträger mit der mit Abstand größten Verkehrsleistung
bleiben. Dies zeigt, die Straße ist elementar für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten
Mobilität in Deutschland. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, ist eine verlässliche und
nachhaltige Finanzierung notwendig.
Die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den
Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden seit dem 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung
geführt (Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung). Der Bund bedient sich zur Erledigung
dieser Aufgabe auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und
nach Maßgabe des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) einer
Gesellschaft privaten Rechts, der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH bzw.
Gesellschaft privaten Rechts). In den vergangenen Jahren wurden die Investitionen in die
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zwar kontinuierlich gesteigert. Trotzdem bestehen
weiterhin erhebliche finanzielle Herausforderungen, um den zunehmenden
Sanierungsbedarf nachzukommen. Die Finanzierung der Autobahn GmbH erfolgt bisher ausschließlich
aus dem Bundeshaushalt und ist somit an die jährliche Haushaltsaufstellung gebunden.
Daher soll die bisherige Finanzarchitektur der Autobahn GmbH auf Grundlage des
Koalitionsvertrages der 21. Legislaturperiode neu strukturiert werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde
vereinbart, dass zukünftig eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung der
Autobahn GmbH garantiert wird. Hierfür soll die Finanzierung der Autobahn GmbH in einem
Drei-Säulen-Modell aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und privatem Kapital
erfolgen. Die Autobahn GmbH soll begrenzt kreditfähig werden und ihr sollen Lkw-
Mauteinnahmen zur Verfügung gestellt werden (Einnahmekompetenz).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im InfrGG, im Bundesfernstraßenmautgesetz
(BFStrMG) und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG) vor.
Im InfrGG wird die Gesellschaft privaten Rechts berechtigt, Kredite aufzunehmen und
Anleihen zu begeben (Fremdkapital). Das bisherige Kreditaufnahmeverbot in § 7 Absatz 1
Satz 3 InfrGG wird gestrichen. Außerdem wird im InfrGG ein zweckgerichtetes
öffentlichrechtliches Nutzziehungsrecht an den Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zur
Übertragung an die Gesellschaft privaten Rechts begründet, um auf dieser Grundlage
Einnahmen aus der Lkw-Maut vereinnahmen und damit den Schuldendienst (Zinsen und Tilgung)
für das Fremdkapital gewährleisten zu können. Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht
ermöglicht es der Gesellschaft privaten Rechts, die Einnahmen aus dem ihr zustehenden
Mautteilsatz als Gegenleistung für die Erfüllung einer weiteren Sachaufgabe - Bereitstellung
der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung zum Gebrauch - zu
erhalten.
Durch Änderung des BFStrMG wird die Gesellschaft privaten Rechts zur Mautgläubigerin
des Mautteilsatzes für die Infrastrukturkosten der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,
für die der Bund Träger der Straßenbaulast ist. Die ihr zustehenden Lkw-Mauteinnahmen
werden ihr nicht mehr aus dem Bundeshaushalt zugeführt, sondern sie erhält die
Einnahmen durch Änderung des BFStrMG direkt vom Mauterheber, dem BALM.
Durch die konkrete Ausgestaltung im InfrGG und dem BFStrMG gemäß diesem
Gesetzentwurf ist sichergestellt, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 90 und 115 GG
eingehalten werden. Die Gesellschaft privaten Rechts hat die Kreditaufnahme auf ein Maß
zu begrenzen, das die Erbringung des Schuldendienstes ausschließlich aus den
verfügbaren Mauteinnahmen gewährleistet. Sie hat ferner rechtsgeschäftlich darauf hinzuwirken,
dass sie Verträge mit Dritten im eigenen Namen abschließt und bestehende Verträge mit
Dritten in eigenem Namen weiterführt; eine Ausnahme gilt insofern für den Grunderwerb.
Darüber hinaus wird eine Anpassung im FStrBAG vorgenommen. Die Änderung führt dazu,
dass die Rechts- und Fachaufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) nicht für den Teil
der hoheitlichen Befugnisse der Gesellschaft privaten Rechts besteht, die die Ausführung
der Aufgaben der Finanzierung der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung und die
Ausführung der Aufgaben des Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen betrifft.
Mit der Änderung des InfrGG werden zudem Aktualisierungen ohne unmittelbaren Bezug
zur Herstellung der Kreditfähigkeit der Gesellschaft privaten Rechts vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zu den in diesem Entwurf getroffenen Regelungen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 und 2 (Änderung des InfrGG) ergibt
sich aus Artikel 90 Absatz 2 Satz 6 GG.
Für Artikel 3 (Änderung des BFStrMG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Erhebung und Verteilung von Gebühren oder
Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen) in Verbindung mit Artikel
72 Absatz 2 GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor, da die
Erhebung von Mautgebühren auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen insbesondere
zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Nur durch bundesgesetzliche Bestimmungen
können gleiche Wettbewerbsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr gewahrt
werden. Bundesautobahnen und Bundesstraßen führen durch das gesamte Bundesgebiet,
ungeachtet der Ländergrenzen. Würden die Länder auf Bundesautobahnen und
Bundesstraßen uneinheitliche Mautgebühren erheben, würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung
führen und der Wahrung der Wirtschaftseinheit entgegenstehen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 (Änderung des FStrBAG) ergibt
sich aus Artikel 90 Absatz 2 Satz 6 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 107 ff. des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), vereinbar. Die künftige
Einnahmekompetenz der Gesellschaft privaten Rechts in Folge der Übertragung eines
öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts an den Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung
und der Mautgläubigerstellung gegenüber den Nutzern führt nicht zu einer „drohenden
Wettbewerbsverfälschung“ im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Gesellschaft
privaten Rechts hat eine grundgesetzlich verankerte Monopolstellung inne. Gemäß Artikel 90
Absatz 2 GG kann sich der Bund zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verwaltung der
Bundesautobahnen einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Nach Artikel 90 GG und der
einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 1 und 5 InfrGG ist die Tätigkeit der Gesellschaft
privaten Rechts auch klar beschränkt. Darüber hinaus ist gewährleistet, dass der
Gesellschaft privaten Rechts kein Mitbestimmungsrecht an den Mautsätzen zukommt.
Nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, übermäßige
öffentliche Defizite zu vermeiden. Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage
und die Höhe des öffentlichen Schuldenstandes in den Mitgliedsstaaten (Artikel 126 Absatz
2 AEUV). Im Status quo ist die Autobahn GmbH dem Sektor Staat zuzurechnen. Insofern
sind Schulden der Autobahn GmbH voraussichtlich nach den Kriterien des Europäischen
Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) dem Sektor Staat, hier dem
Bund, zuzurechnen. In der mit diesem Gesetzesvorhaben geplanten Finanzierungsstruktur
der Autobahn GmbH wird sie weiterhin als Nichtmarktproduzentin zu qualifizieren sein, da
sie insbesondere voraussichtlich weniger als 50 Prozent ihrer Kosten über einen
aussagekräftigen Mehrjahreszeitraum durch eigene Einnahmen deckt und zudem keinen Einfluss
auf die Gestaltung der Mauterhebung im Sinne einer Preisgestaltung hat.
Die Regelungen zur Änderung der Mautgläubigerstellung und die Folgeänderungen sind
mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42), vereinbar.
Das Gesetz ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Finanzierung der Gesellschaft privaten Rechts
dahingehend zu vereinfachen, dass eine flexible, verlässliche und überjährige Finanzierung
der Gesellschaft privaten Rechts ermöglicht wird. Dies erleichtert die Planung und
Umsetzung von Bundesfernstraßenmaßnahmen.
Mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 10 werden Vorschriften gestrichen, deren
Anwendungszeitraum abgelaufen ist. In Artikel 2 Nummer 9 wird der Zustimmungsvorbehalt
der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages
gestrichen. Die Änderung in Artikel 4 stellt klar, dass das FBA in Bezug auf die Finanzierung und
das Finanzmanagement für die Bundesfernstraßen keine Aufsicht gegenüber der Autobahn
GmbH hat, sondern diese durch das Bundesministerium für Verkehr ausgeführt wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung trägt das
Regelungsvorhaben insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bei. Betroffen von
den 17 Nachhaltigkeitszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), ist das Ziel 9
„Industrie, Innovationen und Infrastruktur“, hier das Nachhaltigkeitsziel 9.1.
Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9.1. bei, nämlich
eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur
aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die
wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den
Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang zur
Verkehrsinfrastruktur für alle zu legen. Denn die mit diesem Gesetz avisierte neue Finanzierung der
Gesellschaft privaten Rechts stellt sicher, den bestehenden und künftigen Herausforderungen
im Bundesfernstraßenbau gerecht zu werden. Das Änderungsgesetz berücksichtigt in ihrer
Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch der sozialen
Verantwortung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner
Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft. Die
Schuldentragfähigkeit Gesellschaft privaten Rechts ist mit den Einnahmen aus der Lkw-
Maut gesichert und ermöglicht der Gesellschaft privaten Rechts die Aufnahme von
Krediten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsentlastung
• durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Mautschuldner
Durch die Mautgläubigerstellung der Autobahn GmbH wird der ihr zustehende Anteil des
Mautaufkommens, der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung, deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist, umsatzsteuerpflichtig.
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH
zukünftig – anders als heute – als Unternehmerin im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz
(UStG) tätig werden wird. Aufgrund dieser Unternehmereigenschaft der Autobahn GmbH
wird der ihr zustehende Anteil des Mautaufkommens – der Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, deren Träger der
Straßenbaulast der Bund ist – der Umsatzsteuer unterworfen.
Mautschuldner sind in der Regel unternehmerisch tätig und damit unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch ausländische Unternehmen
können sich die Umsatzsteuer in der Regel zurückerstatten lassen. Lediglich ein kleiner Anteil
der Mautschuldner wird nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, insbesondere
Privatpersonen, Vereine und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Deren Anteil kann nicht
verlässlich geschätzt werden, da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bislang kein für die Lkw-
Maut relevantes Kriterium ist und auch nicht am tatsächlich die Maut zahlenden
Mautschuldner (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BFStrMG) festgemacht werden kann. Konservative
Schätzungen belaufen sich auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. Die tatsächlichen
Mehreinnahmen lassen sich entsprechend nur sehr schwer schätzen.
Aus dieser Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19 Prozent auf den der Autobahn GmbH
zufallenden Mautanteil (Berechnungsgrundlage sind die Mauteinnahmen gemäß geltender
Finanzplanung) und unter der Annahme, dass 98,6 Prozent des Mautvolumens der Autobahn
GmbH auf vorsteuerabzugsberechtigte Mautschuldner entfällt, resultieren folgende
Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer gerundet in Mio. Euro:
In Mio. Euro 2028 2029 2030
Mautanteil Autobahn GmbH 4 996,94 4 800,81 4 782,53
Umsatzsteueraufkommen gesamt
(Mautanteil x 19 Prozent
Umsatzsteuer x 1,4 Prozent Anteil ohne
Vorsteuerabzug)
13,29 12,77 12,72
Umsatzsteueranteil Bund
(rund 52,8 Prozent)
7,02 6,74 6,72
Umsatzsteueranteil Länder
(rund 45,2 Prozent)
6,01 5,77 5,75
Umsatzsteueranteil Kommunen
(rund 2 Prozent)
0,27 0,26 0,25
• durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Autobahn GmbH
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit
dem entgeltlichen Bau von Neu- und Ausbauten eine steuerbare und steuerpflichtige
Leistung entsteht. Die Autobahn GmbH weist Umsatzsteuer an den Bund aus und führt diese
ab. Es resultieren folgende Mehreinnahmen gerundet in Mio. Euro:
In Mio. Euro 2028 2029 2030
Umsatzsteueraufkommen gesamt 418 398 360
Umsatzsteueranteil Bund
(rund 52,8 Prozent)
221 210 190
Umsatzsteueranteil Länder (rund
45,2 Prozent)
189 180 163
Umsatzsteueranteil Kommunen
(rund 2 Prozent)
8 8 7
Zur Ermittlung der Umsatzsteuer wurde der geschätzte Bruttoumsatz aus den zukünftigen
Ausgangslieferungen und -leistungen (Ausgangsumsätze) der Autobahn GmbH an den
Bund mit dem Bruchteil 19/119 multipliziert, um den darin voraussichtlich enthaltenen
Steueranteil herauszurechnen.
• durch Mehreinnahmen bei Ertragssteuern der Autobahn GmbH
Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH
künftig kalkulatorische Gewinne erzielt, auf die Ertragssteuern anfallen. Es resultieren folgende
Mehreinnahmen gerundet in Mio. Euro:
In Mio. Euro 2028 2029 2030
Ertragssteueraufkommen gesamt 100 100 100
Ertragssteueranteil Bund 27 27 27
Ertragssteueranteil Länder 28 28 28
Ertragssteueranteil Kommunen 45 45 45
Für die Ermittlung der Ertragssteuer wurden die aus der Systemumstellung entstehenden
geschätzten kalkulatorischen Gewinne herangezogen. Die Steuerlast setzt sich aus der
Kombination von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zusammen.
• durch Reduzierung der Ausgaben für die Autobahn GmbH
Die Ausgaben für die Autobahn GmbH werden in Höhe der Lkw-Mauteinnahmen, die direkt
der Autobahn GmbH zufließen, im Einzelplan 12 reduziert. Die Entlastung für den
Bundeshaushalt beträgt in Mio. Euro:
2028 2029 2030
4 585 4 383 4 371
Darunter fallen unter anderem auch die Nicht-Investiven Kosten der Autobahn GmbH, die
künftig vollständig nicht mehr im Einzelplan 12 veranschlagt werden.
Haushaltsbelastung
• durch Mindereinnahmen infolge Vorsteuerabzug der Autobahn GmbH
Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der Autobahn
GmbH wird die Autobahn GmbH unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
vorsteuerabzugsberechtigt sein. Aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs resultieren schätzungsweise
folgende Mindereinnahmen gerundet in Mio. Euro:
In Mio. Euro 2028 2029 2030
Vorsteueraufkommen gesamt 1 505 1 454 1 369
Vorsteueranteil Bund
(rund 52,8 Prozent)
795 768 723
Vorsteueranteil Länder
(rund 45,2 Prozent)
680 657 619
Vorsteueranteil Kommunen
(rund 2 Prozent)
30 29 27
Das Vorsteueraufkommen wurde aus der Summe der im Betrachtungszeitraum
geschätzten Eingangsleistungen der Autobahn GmbH ermittelt; da diese Bruttobeträge die 100-
prozentige Bemessungsgrundlage zuzüglich des 19-prozentigen Steuersatzes umfassen,
ergibt sich der enthaltene Vorsteuerbetrag rechnerisch durch Anwendung des Faktors
19/119.
• durch Mindereinnahmen bei der Lkw-Maut
Die Einnahmen aus der Lkw-Maut werden ab 2028 nicht mehr vollständig im
Bundeshaushalt vereinnahmt. Im Bundeshaushalt wird weiterhin das Mautaufkommen aus dem
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, deren
Träger der Straßenbaulast eine Kommune ist, und der Bundesfernstraßen in
Auftragsverwaltung der Länder sowie das Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen für die Kosten der
verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Kohlenstoffdioxid-Emissionen
vereinnahmt (rund 63 Prozent des Mautaufkommens). Das Mautaufkommen aus dem
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten auf den Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,
für die der Bund Träger der Straßenbaulast ist (rund 37 Prozent des Mautaufkommens),
wird abzüglich der anteiligen gesetzlichen Abzüge nach § 11 Absatz 1 und 2
Bundesfernstraßenmautgesetz von der Autobahn GmbH vereinnahmt. Auf Basis der geltenden
Finanzplanung betragen die entsprechenden Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Mio.
Euro:
2028 2029 2030
4 585 4 383 4 371
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist durch den Gesetzentwurf ein Erfüllungsaufwand zu erwarten, der
durch die notwendige Überleitung von laufenden Verträge verursacht wird. Dieser Aufwand
wird mit rund 2 Mio. Euro abgeschätzt.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 2 Abs.
BFStrMG
Bun
d
21 016
3.2
§ 2 Abs.
BFStrMG
Bun
d
7 040
3.3
§ 7, 10
InfrGG
Bun
d
-680 2 885
Summe
(in Tsd.
Euro)
6 360
23 901
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Aufwand der Autobahn GmbH
Die einmaligen Anpassungskosten der Autobahn GmbH belaufen sich nach deren
Schätzungen auf insgesamt 2 885 000 Euro.
In den folgenden Bereichen sind Anpassungen notwendig:
- Kontierungs- und Bilanzierungsvorschriften und deren Anwendung,
- Ermittlung, Erfassung und Abführen der Steuern,
- IKS und Risikomanagement,
- Controlling, Projektmanagement und Berichtswesen,
- Überleitung der Verträge, die in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen wurden,
- Schulung und Qualifikation der Mitarbeitenden.
Die Anpassungen müssen im Rahmen eines Programms und mehrerer Teilprojekte
umgesetzt werden. Dies bedarf zum einen einer Projektgruppe/eines Project Management Office
mit zwei VZÄ für einen Zeitraum von einem Jahr, was einen Mehraufwand von rund 220 000
Euro verursacht. Zum anderen ist eine VZÄ für ca. 0,5 Jahre mit externer Unterstützung zur
Anpassung des Regelwerks und der Prozesse beschäftigt. Dies entspricht einen
Mehraufwand in Höhe von rund 55 000 Euro sowie pauschal 50 000 Euro für externe Unterstützung.
um die fachliche Anpassung der Kontierungs- und Bilanzierungsvorgaben zu
gewährleisten. Die angepassten Prozesse und Regelwerke müssen wiederum im ERP-System in den
betroffenen Modulen gecustomized und geschult werden. Hierfür sind zwei VZÄ für 0,5
Jahre und externe Unterstützungsleistungen notwendig, was einem Mehraufwand in Höhe
von rund 110 000 Euro entspricht. Für externe Unterstützungsleistungen werden pauschal
rund 100 000 Euro angesetzt. Auf Basis des aktuellen Bestandes sind zudem vom Bund
ca. 14 000 Bauverträge zu übernehmen. Für diese Verträge muss die Schuldübernahme
für jeden Vertrag einzeln mit dem Vertragspartner durch Rechtsgeschäft vereinbart werden.
Hierfür werden 9 VZÄ für ein Jahr veranschlagt sowie für externe Unterstützungsleistungen
pauschal 1 360 000 Euro.
Die Personal- und Sachkostenkosten bei der Autobahn GmbH stellen sich wie folgt dar:
Bedarf
VZÄ in
Prozent
Grund des
erhöhten
Erfüllungsaufwandes
Bewertung
Personalkosten pro
Stelle
(EUR)
Sachkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten
(EUR)
200
Projektgruppe zur
Umsetzung
der neuen
Finanzarchitektur
PK-Satz
110 000 110 000 220 000
50 Anpassung
im
Rechnungswesen
PK-Satz
110 000 50 000
(psch.)
55 000 105 000
100
Angepasste
Prozesse
und
Regelwerke im
ERP-
System in den
betroffenen
Modulen
customized
und
schulen
PK-Satz
110 000 100 000
(psch.)
110 000 210 000
Vertragsübernahme
der
Bauverträge
durch die
Autobahn
GmbH
14 000
Verträge
a 60 min.
990 000
1 360 000 2 350 000
2 350 000
Personal- und Sachgesamtkosten (einmalig) 2 885 000
Aufwand beim BALM, TC und den EETS-Anbietern für die Änderung der Mautprozesse
Technische Anpassungen der IT-Systeme des BALM
Die Anpassungskosten der IT-Systeme des BALM belaufen sich nach Schätzungen des
BALM auf insgesamt 4 Mio. Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Entwicklungskosten aufgrund von Anpassungen am System EETS@BALM: 1,1
Mio. Euro
- Testkosten für die Gesamtintegration: 0,51 Mio. Euro
- Entwicklungs- und Testkosten der Änderungen am ZIS-System: 0,3 Mio. Euro
- Entwicklungs- und Testkosten der Änderungen am SC-OWI-System: 0,5 Mio. Euro
- Kosten für Gebrauchstauglichkeitsprüfungen von derzeit sechs EETS-Anbietern:
0,9 Mio. Euro
- ggf. erforderliche externe Unterstützungsleistungen mit Kosten: 0,7 Mio. Euro.
Anpassungen der IT-Systeme und Prozesse bei den EETS-Anbietern
Die Kosten für die Umsetzung der Änderungen der Mautprozesse bei den EETS-Anbietern
betragen etwa 0,5 Mio. Euro je zugelassenen EETS-Anbieter, mithin insgesamt 3 Mio. Euro.
Die von den EETS-Anbietern durchzuführenden Maßnahmen umfassen dabei Änderungen
der Kundenabrechnung gegenüber den Endkunden und des Auskehrprozesses an das
BALM inkl. der Speicherung der jeweils übermittelten Daten, Anpassungen des Prozesses
der Mautausfallhaftung, Anpassungen bei Reklamationen /Gutschriftprozessen sowie
Schnittstellenänderungen.
Anpassungen der IT-Systeme und Prozesse bei der TC
Die TC geht von einem einmaligen Umsetzungsaufwand in Höhe von bis zu 14 Mio. Euro
aus. Diese Schätzung basiert auf der Annahme von umfangreichen Änderungen an den
Mauterhebungs-, Kundenmanagement- und Abrechnungsprozessen der TC, die erstmalig
Umsatzsteuerinformationen enthalten und entsprechend umzustellen sind. Daneben hat
die TC Teilsysteme der Kontrolle und Schnittstellen anzupassen.
Der einmalige Umsetzungsaufwand für die Anpassungen der IT-Systeme und Prozesse bei
der TC ist deutlich höher als bei den EETS-Anbietern, da bei der TC erheblich mehr
technische Systeme und Prozesse anzupassen sind. Der angegebene Erfüllungsaufwand
wurde vom BALM mit Hilfe einer Experteneinschätzung geprüft bzw. ermittelt und bewegt
sich im Rahmen der Erfahrungswerte vergangener Systemanpassungen.
Personalkosten des BALM
Die Integration der Umsatzsteuerinformationen zum Mautinfrastrukturkostenanteil in die IT-
Systeme des BALM erfordert zusätzlichen Personalaufwand. Dazu zählen auch
Umstellungen in diversen Prozessen der technischen Systeme.
Bedarf
VZÄ in
Prozent
Grund des
erhöhten
Erfüllungsaufwandes
Bewertung
Personalkosten pro
Stelle
(EUR)
Sachkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten
(EUR)
10 Implementierung
der
Umsatzsteueranteilinformationen in den BALM-
Systemen
A11 114 892,23 44 319,50 159 211,73 15 921,17
Personal- und Sachgesamtkosten (einmalig) 15 921,17
Änderungen ohne Aufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Änderungen des FStrBAG entsteht nicht.
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Aufwand der Autobahn GmbH
Die Autobahn GmbH geht trotz Mehraufwendungen in den Bereichen Treasury,
Risikomanagement, Berichtswesen und dem Monitoring der Mautauskehr von jährlichen
Einsparungen von rund 680 000 Euro aus.
Die Mehraufwendungen im Treasury- und Risikomanagement beziehen sich auf die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Fremdkapitalaufnahme sowie die
detailliertere Liquiditätsplanung und das erweiterte Risikomanagement. Hierfür sind drei zusätzliche
VZÄ und externe Unterstützungsleistungen notwendig. Dies entspricht einem Mehraufwand
in Höhe von rund 330 000 Euro p.a. Für die externe Unterstützungsleistung werden
pauschal jährliche Kosten in Höhe von rund 100 000 Euro angesetzt.
Gleichzeitig verlangt die Fremdfinanzierung ein erweitertes Berichtswesen im Rahmen der
Monats- und Quartalsberichte sowie der Jahresabschlüsse. Hierfür sind zwei VZÄ
eingeplant, die einen Mehraufwand in Höhe von rund 220 000 Euro p.a. verursachen.
Ebenso sind für die Autobahn GmbH Kosten für ein Monitoring der Mautauskehr von
pauschal 100 000 Euro p.a. einzukalkulieren.
Die Einführung der neuen Finanzarchitektur verursacht aber nicht nur zusätzliche
Aufwendungen, sondern im hohen Maße auch Vereinfachungen und damit jährliche
Kostenersparnisse in der Mittelbewirtschaftung. Zukünftig handelt die Autobahn GmbH bis auf den
Grunderwerb ausschließlich im eigenen Namen. Damit wird die Vertrags- und
Rechnungsbearbeitung deutlich einfacher erfolgen können. Dies erspart bei der Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel durch vereinfachte Planungs- und Abrufprozesse zwei VZÄ in Höhe von
rund 220 000 Euro p.a. Bei der Vertrags- und Rechnungsbearbeitung liegt die Ersparnis
sogar bei 11 VZÄ in Höhe von 1 210 000 Euro p.a. Dies resultiert aus der vereinfachten
Bewirtschaftung von ca. 4 000 Verträgen (5x 10 min p.a.) und 60 000 Rechnungen (2 min
pro Vorgang).
Bedarf
VZÄ in
Prozent
Grund des
erhöhten
Erfüllungsaufwandes
Bewertung
Personalkosten pro
Stelle
(EUR)
Sachkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten
(EUR)
300
Mehraufwand im
Treasury-
und
Risikomanagement
PK-Satz
110 000 100 000
(psch.)
330 000 430 000
200
Berichtswesen
PK-Satz
110 000 220 000 220 000
Monitoring 100 000 100 000
Vereinfachungen in der Mittelbewirtschaftung durch das Zusammenlegen der
Rechnungskreise und der vereinfachten Kontierung:
200 Planung
und
Betreuung
der Mittel
aus dem
Bundeshaushalt
PK-Satz
-110 000 -220 000 -220 000
1100 Vertrags-
und
Rechnungsbearbeitung
PK-Satz
-110 000 -1 210 000 -1 210 000
Personal- und Sachgesamtkosten (jährlich) -680 000
Aufwand der TC, der EETS-Anbieter und des BALM
Mit der Änderung der Mautprozesse zur Herstellung der Kreditfähigkeit der Autobahn
GmbH ist ein jährlicher Personal- und Sachaufwand bei TC, den EETS-Anbietern und dem
BALM von bis zu rund 7 Mio. Euro verbunden:
Aufwand der TC und der EETS-Anbieter
Die Höhe der Zahlungsprovisionen ist abhängig von den gezahlten Mautbeträgen und wird
sich infolge der Umsatzsteuerpflicht des Infrastrukturkostenanteils erhöhen. Aufgrund der
Zahlungsverkehrsprovisionen wird der laufende Aufwand bei der TC und den EETS-
Anbietern zusammen unter der Annahme von 19 Prozent MwSt. auf bis zu 6 Mio. Euro pro Jahr
geschätzt.
Aufwand des BALM
Die jährlichen Personal- und Sachgesamtkosten des BALM werden auf 1.040.702,39 Euro
geschätzt. Bei der Abschätzung des jährlichen Personalaufwands des BALM sind
insbesondere die aufgrund der Umsatzsteuerbarkeit des Mautinfrastrukturkostenanteils, der der
Autobahn GmbH zusteht, sowie der Verteilung der Mauteinnahmen zwischen Bund und der
Autobahn GmbH zu ändernden Abrechnungs- und Verrechnungsprozesse zu
berücksichtigen. In der Einnahmeprüfung hat zudem erstmalig eine Verrechnung des
Auszahlungsbetrags an die Autobahn GmbH mit dem von der Autobahn GmbH zu tragenden Anteil an den
Betriebskosten des Mautsystems zu erfolgen. Daneben ist der Prozess der Mauterstattung
infolge der Ausweisung der Umsatzsteuer anzupassen. Mautsystemänderungen sind
wegen der neuen Mautarchitektur mit der Autobahn GmbH als weiterer beteiligter Stelle
abzustimmen und zu koordinieren. Zusätzlich ergibt sich durch die Umsatzsteuerbarkeit
Personalaufwand bei der Kontrolle und dem Support der EETS-Anbieter.
Im Einzelnen wird folgender Personalaufwand aufgrund der zusätzlichen Tätigkeiten
angenommen:
Bedarf
VZA in
Prozent
Grund des
erhöhten
Erfüllungsaufwandes
Bewertung
Personalkosten pro
Stelle
(EUR)
Sachkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten
(EUR)
200
Berücksichtigung der
Umsatzsteuerabführung der TC
und der EETS-
Anbieter bei der
Einnahmeprüfung.
A10 99 738,58 44 319,50 144 058.08 288 116,16
Verrechnung
von
Mauterstattungen mit den
Auszahlungsbeträgen
(Infrastrukturkostenanteil) an die
Autobahn
GmbH
Feststellung der
Auszahlungsbeträge
Aufteilung und
Abrechnung der
Betriebskosten
des
Mautsystems zwischen
Autobahn
GmbH und
Bund
100 Koordination
künftiger
technischer System-
und
Komponentenänderungen
am Mautsystem
mit TC sowie
der des Bundes
A11 114 892,23 44 319,50 159 211,73 159 211,73
Planung und
Durchführung
von
Leistungsänderungen
Umsetzungskontrolle
200
Berücksichtigung der
Umsatzsteuer bei
der Bearbeitung
der
Mauterstattungsverfahren
A8 85 082,12 44 319,50 129 401,62 258 803,24
Berechnung
von
Rückforderungen
Feststellung der
auf den
Infrastrukturkostenanteil
entfallenen
Verrechnungsbeträge
bei
Mauterstattungen
100 Support und
Kontrolle der
EETS-Anbieter
bei der
Umsatzsteuerberechnung/-
ausweisung auf den
Infrastrukturkostenanteil
A9 95 025,51 44 319,50 139 345,01 139 345,01
Qualitätssicherung der
Auskehrprozesse
der EETS-
Anbieter
25
Implementierung der
Umsatzsteuersätze
in den BALM-
Mautsystemen
A10 99 738,58 44 319,50 144 058,08 36 014,52
Anpassung des
Tarifmodells
Summe 494 477,02 221 597,50 427 958,36 881 490,66
Dazu ergibt sich daraus nachfolgender Personalbedarf für Querschnittsaufgaben:
Bedarf
VZÄ in
Prozent
Grund
des
erhöhten
Erfüllungsaufwandes
Bewertung
Personalkosten pro
Stelle
(EUR)
Sachkosten pro
Stelle
(EUR)
Gesamtkosten pro
Stelle (EU)
Gesamtkosten
(EUR
100
Personalsach
bearbeitung
A11 144 058.08 44 319,50 159 211,73 159 211,73
Änderungen ohne Aufwand
Die Änderung des FStrBAG verursacht keinen jährlichen Erfüllungsaufwand. Eine
Entlastung ist damit ebenfalls nicht verbunden, da das FBA bereits schon heute keine Rechts-
und Fachaufsicht in Bezug auf die Befugnisse der Autobahn GmbH bei der Ausführung der
Aufgaben Finanzierung der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung sowie bei der
Ausführung der Aufgabe des Finanzmanagement für Bundesstraßen ausführt.
5. Weitere Kosten
Durch die Mautgläubigerstellung der Autobahn GmbH wird der ihr zustehende Anteil des
Mautaufkommens, der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung, deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist, umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuerpflicht führt bei bestimmten Mautschuldnern zu tatsächlichen
Mehrkosten, sofern sie die Umsatzsteuer nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen
können, und bei vorsteuerabzugsberechtigten Mautschuldnern bis zum Vorsteuerabzug zu
einer Vorfinanzierung der angefallenen Umsatzsteuer.
Mautschuldner sind in der Regel gewerblich tätig und damit in der Regel grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Auch ausländische Unternehmen können sich die
Umsatzsteuer in der Regel zurückerstatten lassen. Lediglich ein kleiner Anteil der Mautschuldner
wird nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, insbesondere Privatpersonen, Vereine und
umsatzsteuerliche Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG. Deren Anteil
kann nicht verlässlich geschätzt werden, konservative Schätzungen belaufen sich auf einen
niedrigen einstelligen Prozentsatz. Die Mehrkosten für nicht vorsteuerabzugsberechtigte
Mautschuldnern werden auf 13,29 Mio. Euro geschätzt (siehe Begründung zu VII.3).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz trägt zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen bei. Der
Gesetzentwurf ermöglicht eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung der
Gesellschaft privaten Rechts, um eine verlässliche und zukunftssichere
Straßenverkehrsinfrastruktur zu garantieren.
Die Neustrukturierung der Finanzierung auf Grundlage des Drei-Säulen-Modells und der
damit verbundenen Mautgläubigerschaft der Gesellschaft privaten Rechts führt dazu, dass
die der Gesellschaft privaten Rechts zustehenden Lkw-Mautmittel künftig
umsatzsteuerpflichtig werden. Das beim Bund verbleibende Lkw-Mautaufkommen bleibt
umsatzsteuerfrei.
Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen. Es bietet keine Grundlage
für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter
Rollen.
Der demografische Wandel wirkt sich nicht auf das Gesetz aus. Demografische Folgen und
Risiken werden nicht begründet.
Spürbare Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet.
Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht überträgt der Bund der Gesellschaft privaten
Rechts nur befristet bis zum 31. Dezember 2057. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die
Mautgläubigerstellung der Gesellschaft privaten Rechts.
Die Regelungen sind daher bis Ende des Jahres 2050 zu evaluieren, damit der
Gesetzgeber über eine Weiterführung des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts und der
Mautgläubigerstellung entscheiden und etwaige gesetzliche Änderungen vornehmen kann.
Bei Änderungen der den Regelungen zu Grunde liegender Ausgangsbasis, insbesondere
der Dynamisierung der Einnahmen der Gesellschaft privaten Rechts, kann bei Bedarf auch
eine deutlich frühere Evaluierung notwendig werden. Als Kriterien für die Evaluierung der
Erreichung der Ziele des Gesetzes dienen zum Beispiel die Anzahl und der Umfang der
Inanspruchnahme der zusätzlich gesetzlich eingeräumten Finanzierungsmöglichkeit durch
Fremdkapital, die Höhe der Summe der einzelnen Kreditaufnahmen oder Begebung von
Anleihen auch im Verhältnis zu den anderen Finanzquellen der Gesellschaft privaten
Rechts sowie die Rückzahlungsmodalitäten im Einzelfall. Als Datengrundlage dienen
Auswertungen der Gesellschaft privaten Rechts sowie die dem Bund vorliegenden
Informationen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes)
Die Möglichkeit der Gesellschaft privaten Rechts Kredite aufzunehmen und Anleihen zu
begeben, soll bereits im Jahr 2027 bestehen. Die weiteren, im Zusammenhang mit der
Finanzierung der Gesellschaft privaten Rechts stehenden Änderungen treten zum
01.01.2028 in Kraft (siehe Artikel 5 dieses Gesetzes).
§ 7 Absatz 1 wird neu gefasst. In Satz 1 wird der Verweis auf das Infrastrukturabgabegesetz
gestrichen. Die Streichung ist geboten, da das Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) mit
Wirkung zum 25. November 2023 außer Kraft getreten ist (BGBl. 2023 I Nr. 315). Durch die
Streichung des Satzes 3 wird das Verbot der Gesellschaft privaten Rechts, Kredite am
Markt aufzunehmen, aufgehoben. Diese Streichung korrespondiert mit der Neuaufnahme
des Absatzes 1a.
Der neue § 7 Absatz 1a eröffnet der Gesellschaft privaten Rechts die Möglichkeit, Kredite
aufzunehmen und Anleihen zu begeben und erweitert damit die
Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft privaten Rechts. Satz 1 enthält die Legaldefinition
„Fremdkapitalaufnahme“ für die Angabe „Kredite aufnehmen und Anleihen zu begeben“.
Die Zweckbindung in Satz 2, die sich auf die Mittel aus der Aufnahme von Fremdkapital
bezieht, dient der Eingrenzung des Finanzierungsinstruments. Sie stellt sicher, dass das
private Kapital grundsätzlich nur für Investitionen und die hierfür erforderliche
Planungsaufwendungen eingesetzt wird und nicht für laufende Ausgaben oder sonstige
Finanzbedarfe der Gesellschaft privaten Rechts. Zu den investiven Maßnahmen zählen Maßnahmen
des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, die Erhaltung von
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung einschließlich der Brückenmodernisierung sowie
sonstige investive Maßnahmen in die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung.
Satz 3 sieht von der grundsätzlichen Zweckbindung des Fremdkapitals eine Ausnahme vor.
Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen darf die Gesellschaft privaten Rechts Mittel
aus der Aufnahme von Kontokorrentkrediten auch in anderen Bereichen einsetzen.
Satz 4 regelt, dass die Fremdkapitalaufnahme nicht zu einer Beteiligung des Kreditgebers
an der Gesellschaft privaten Rechts oder deren Tochtergesellschaften nach § 4 Absatz 2
führen darf. Die Regelung dient der Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 GG, wonach die Gesellschaft privaten Rechts im
unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht und unmittelbare oder mittelbare
Beteiligungen Dritter an der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgeschlossen sind. Von
dem Verbot umfasst ist auch die Gewährung von Sicherheiten unter Verwendung von
Anteilen an der Gesellschaft privaten Rechts und ihren Tochtergesellschaften. Damit wird
deutlich, dass eine Privatisierung der Gesellschaft privaten Rechts und ihrer
Tochtergesellschaften nicht erfolgen kann und eine Haftung des Bundes nicht begründet wird. Die
Kreditaufnahme führt in keiner Konstellation zur Einräumung einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung Dritter. Ausgeschlossen sind damit beispielsweise Wandeldarlehen oder die
Verpfändung von Geschäftsanteilen.
Satz 5 stellt klar, dass von der Gesellschaft privaten Rechts vertraglich sicherzustellen ist,
dass für vor dem 01.01.2028 aufgenommenes Fremdkapital der Schuldendienst (Zinsen
und Tilgung) erst ab dem 01.01.2028 zahlungswirksam wird, da Gesellschaft privaten
Rechts erst ab diesem Zeitpunkt über eigene Einnahmen zur Bedienung oder Rückführung
von Fremdkapital verfügt (siehe Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes).
Satz 6 legt fest, dass das unternehmerische Risiko für die Bedienung und Rückführung des
Fremdkapitals ausschließlich bei der Gesellschaft privaten Rechts liegt. Diese Regelung
gewährleistet eine klare Trennung der Finanzverantwortungen des Bundes und der
Gesellschaft privaten Rechts. Als Gewähr gegenüber den Kreditgebern dient dementsprechend
ausschließlich der Erlösstrom des Mautaufkommens, welcher der Gesellschaft privaten
Rechts ab dem 01.01.2028 zufließt (siehe hierzu die Änderungen in den Artikeln 2 und 3
dieses Gesetzes, welche gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes zum 01.01.2028 in Kraft treten).
Für die spätere Bedienung und Rückführung des Fremdkapitals gegenüber den
Kreditgebern (frühestens ab 01.01.2028 – siehe Artikel 2 dieses Gesetztes) räumt der Bund gemäß
Satz 7 keinerlei Gewähr wie etwa Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen und
sonstige Gewährleistungen ein. Der Bund trägt die Kreditschulden der Gesellschaft privaten
Rechts weder unmittelbar noch mittelbar. Auch ein kurzfristiger Einsatz der Bundesmittel
zur vorübergehenden Tilgung der Kredite der Gesellschaft ist untersagt.
Satz 8 stellt klar, dass die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung selbst nicht zur
Besicherung der Aufnahme von Fremdkapital eingesetzt werden dürfen. Damit wird
ausgeschlossen, dass private Kapitalgeber unmittelbare oder mittelbare Zugriffsrechte auf die
Infrastruktur erhalten. Dies trägt der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 90 Absatz 1 GG
Rechnung, nach dem der Bund Eigentümer der Bundesautobahnen bleibt und dieses
Eigentum unveräußerlich ist.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 InfrGG)
§ 1 Absatz 1 InfrGG wird neu gefasst.
Der Gesellschaft privaten Rechts wird in Satz 1 eine weitere Sachaufgabe, die
Bereitstellung der Bundesautobahnen zum Gebrauch zugewiesen. Die weitere Sachaufgabe ist Teil
der dem Bund zufallenden Aufgabe der „Verwaltung“ im Sinne des Artikel 90 Absatz 2 Satz
1 GG. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Satz 2 GG kann sich der Bund zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Die Formulierung „zum Gebrauch“
knüpft an die Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 7 Absatz 1
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) an und dient ausschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben der Autobahn
GmbH; der Gemeingebrauch für Jedermann nach Maßgabe von § 7 FStrG bleibt hiervon
unberührt und besteht unverändert.
Die weitere Sachaufgabe, die der Autobahn GmbH übertragen werden soll, führt zum
Entstehen einer neuen Rechtsbeziehung der Autobahn GmbH gegenüber den Nutzern. Die
weitere Sachaufgabe steht im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen
Nutzziehungsrecht des neuen § 5a (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 6). Die weitere
Sachaufgabe leistet die Gesellschaft privaten Rechts gegenüber allen Nutzern der
Bundesautobahnen, d. h. sowohl gegenüber Nutzern, die nach Maßgabe des BFStrMG für die
Benutzung eine Maut (Lkw-Maut) zu entrichten haben als auch gegenüber Nutzern, die keine
Maut entrichten müssen.
Es erfolgt außerdem eine redaktionelle Anpassung, durch die die Änderung der
Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 06. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) umgesetzt wird.
Nach § 1 Absatz 3 bezieht sich die weitere Sachaufgabe ebenfalls auf Bundesstraßen,
soweit sie nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 GG auf Antrag eines Landes
in Bundesverwaltung übernommen worden sind oder werden (Bundesstraßen in
Bundesverwaltung).
Näheres zu der Übertragung der Aufgaben zur Ausführung auf die Gesellschaft privaten
Rechts nach Satz 1 wird in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Verkehr und der Gesellschaft privaten Rechts geregelt. Auch wenn die operative
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bei der Gesellschaft privaten Rechts
liegt, trägt der Bund als Straßenbaulastträger und Eigentümer der Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung weiterhin die Aufgaben- und Gewährleistungsverantwortung, also die
Gesamtverantwortung für diese Infrastruktur.
Zu Nummer 2 (§ 2 InfrGG)
Zu Buchstabe a
§ 2 Absatz 2 InfrGG wird ersatzlos gestrichen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
am 1. August 2019 zur Aufnahme als Ganzes auf die Gesellschaft privaten Rechts
verschmolzen, so dass der Gesellschaft deren Aufgaben nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
InfrGG übertragen wurden. Die Streichung ist geboten, da das
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) mit Wirkung zum 1. August 2019 außer Kraft getreten
ist (BGBl. I Seite 1376). Damit fehlt die in § 2 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich vorausgesetzte
gesetzliche Grundlage. Der Regelungszweck dieser Vorschrift hat sich damit erledigt.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dies ist eine Folgeänderung aufgrund der Streichung
des Absatzes 2.
Zu Nummer 3 (§ 3 InfrGG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung der Behördenbezeichnung
des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 06. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) wird damit umgesetzt.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 2 InfrGG)
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird ergänzt um das das „Nutzziehungsrecht“, das im neuen
§ 5a geregelt wird, und das Wort „Verordnungsermächtigung“, die Gegenstand des § 6 ist.
Zu Nummer 5 (§ 5 InfrGG)
Zu Buchstabe a
In § 5 Absatz 1 Satz 1 InfrGG ist die Datumsangabe „ab dem 1. Januar 2021“ nach Eintritt
dieses Zeitpunkts überholt und für die weitere Normenstruktur entbehrlich.
Satz 1 wird um die Worte „sowie die Bereitstellung der Bundesautobahnen zum Gebrauch“
ergänzt. Damit wird die weitere Sachaufgabe der Gesellschaft privaten Rechts (siehe
Begründung zu Artikel 2 Nummer 1) auch im Gesellschaftsgegenstand verankert.
In Satz 2 wird bezüglich der übertragenen Aufgaben auf § 1 Absatz 1 InfrGG verwiesen.
Zu Buchstabe b
In Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung der
Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 06. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) wird damit umgesetzt.
Zu Nummer 6 (§ 5a InfrGG)
§ 5a wird neu aufgenommen.
Mit § 5a wird per Gesetz ein öffentlich-rechtliches Nutzziehungsrecht zur Übertragung an
die Gesellschaft privaten Rechts begründet und ausgestaltet.
Zu Absatz 1:
Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts zur Übertragung vom Bund
auf die Gesellschaft privaten Rechts erfolgt per Gesetz gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 und
bezieht sich auf die Bundesautobahnen. Gemäß § 1 Absatz 3 sind von dem Begriff der
Bundesautobahnen auch die Bundesstraßen in Bundesverwaltung erfasst.
Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht ermöglicht der Gesellschaft privaten Rechts
das ihr gemäß BFStrMG zustehende Lkw-Mautaufkommen zu vereinnahmen und so eine
eigene Einnahmekompetenz zu erhalten, um Kredite am Markt aufnehmen zu können und
Anleihen zu begeben (siehe weiterführende Begründung zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe
c und Artikel 1). Korrespondierend hierzu wird durch Änderung des § 2 BFStrMG die
Gesellschaft privaten Rechts Mautgläubigerin für das Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 BFStrMG (Infrastrukturkosten) (siehe Artikel 3 Nummer 2
dieses Gesetzes).
Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht ist vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 90 Absatz 1 GG eng gefasst und wird zweckgerichtet
folgendermaßen ausgestaltet:
Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der
„Bereitstellung der Bundesautobahnen zum Gebrauch“ (siehe Begründung zu Artikel 2
Nummer 1). Zu den Nutzern, die nach Maßgabe des § 1 BFStrMG eine Maut zu entrichten
haben, wird eine Leistungsbeziehung in der Weise begründet, dass die Entrichtung der
Maut Gegenleistung für die Erfüllung der weiteren Sachaufgabe – Bereitstellung der
Bundesautobahnen zum Gebrauch – durch die Gesellschaft privaten Rechts ist. Damit die
Gesellschaft privaten Rechts den ihr nach Maßgabe des BFStrMG zustehenden Anteil am
Mautaufkommen vereinnahmen kann, wird das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht zur
Übertragung an die Gesellschaft privaten Rechts begründet. Da es ausschließlich dazu
dient, der Gesellschaft privaten Rechts die Vereinnahmung des ihr zustehenden
Mautaufkommens zu ermöglichen, beschränkt sich dieses Recht auch zwingend nur auf diejenigen
Bestandteile der Bundesautobahnen, die bei der Mauterhebung nach dem BFStrMG
relevant sind. Das Recht besteht nur insoweit, als es für die gesetzlich vorgesehene
Fruchtziehung der Mauteinnahmen erforderlich ist. Darüber hinaus begründet es keinerlei sonstige
Rechtspositionen an den Bundesautobahnen. Insbesondere geht auch nicht das dem
Eigentum innewohnende Recht zur Entscheidung über die Nutzung durch Dritte über. Dies
trägt den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 90 Absatz 1 GG Rechnung,
nach dem der Bund Eigentümer der Bundesautobahnen bleibt und dieses Eigentum
unveräußerlich ist.
Satz 2 begrenzt das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht alleinig auf den Zweck der
Vereinnahmung der Lkw-Maut. Deshalb wird mit dem Halbsatz 2 und der Bezugnahme auf § 1
BFStrMG das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht zweckgerichtet insoweit weiter
eingeschränkt, dass es sich nur auf diejenigen Streckenabschnitte bezieht, für die eine Maut nach
Maßgabe des § 1 BFStrMG entrichtet wird. Ausgenommen sind damit die in § 1 Absatz 3
BFStrMG aufgeführten Streckenabschnitte, auf denen keine Maut nach BFStrMG zu
entrichten ist. Das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht wird korrespondierend zum Umfang
der Mautgläubigerstellung der Gesellschaft privaten Rechts gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1
BFStrMG auf den Infrastrukturkostenanteil beschränkt. Mit dem Recht zur Vereinnahmung
der Maut sind keine Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft privaten Rechts auf die Höhe
der Mautgebühr verbunden. Diese bestimmt der Bund.
Das in Satz 3 statuierte Verbot der weiteren Übertragung des öffentlich-rechtlichen
Nutzziehungsrechts durch die Gesellschaft privaten Rechts schließt aus, dass Dritte eine eigene
Rechtsposition an der Nutzung der Bundesautobahnen erhalten. Das Verbot der Belastung
oder Veräußerung des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts verhindert, dass dieses
Recht als eine frei verkehrsfähige oder besicherungsfähige Vermögensposition genutzt
wird. Damit wird den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 90 Absatz 1 GG
Rechnung getragen, nach dem der Bund Eigentümer der Bundesautobahnen bleibt und
dieses Eigentum unveräußerlich ist. Zugleich wird verhindert, dass das öffentlich-rechtliche
Nutzziehungsrecht als Sicherheit für privates Kapital eingesetzt wird.
Satz 4 stellt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 90 Absatz
1 GG ausdrücklich klar, dass Satz 1 keine Übertragung des Eigentums an den
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung bewirkt. Dieser Anforderung wird durch die oben dargestellte
Ausgestaltung und Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts Rechnung
getragen. In der denklogischen Folge kann das Eigentum an den in Satz 1 genannten
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung auch nicht als Sicherheit für die Aufnahme von
Krediten und die Begebung von Anleihen gemäß § 7 Absatz 1b dienen. Damit wird gleichzeitig
sichergestellt, dass der Bund keine Finanzverantwortung für die Kreditschulden der
Gesellschaft privaten Rechts trägt, sondern die Absicherung ausschließlich in der
Finanzverantwortung der Gesellschaft privaten Rechts liegt (siehe hierzu Begründung zu Artikel 2
Nummer 8 Buchstabe c und Artikel 1).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 gibt vor, dass das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht bis zum 31.
Dezember 2057 befristet wird. Die Befristungsregelung verhindert, dass der Gesellschaft
privaten Rechts eine auf Dauer angelegte, eigentumsähnliche Position an den
Bundesfernstraßen übertragen wird. Zugleich schafft die feste Dauer einen planbaren Rahmen für die
kreditfinanzierte Aufgabenwahrnehmung. Sie dient damit auch der Kalkulierbarkeit der
Finanzierung. Eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Nutzziehungsrechts mittels
Gesetzesänderung durch den einfachen Gesetzgeber bleibt hiervon unberührt. Unmittelbar
würde damit dann der Verlust der Mautgläubigerschaft der Gesellschaft privaten Rechts,
die unmittelbar an das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht gekoppelt ist, einhergehen,
siehe § 2 Absatz 2 Satz 1 BFStrMG (siehe Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes). Satz 2
stellt klar, dass die Übertragung keinen Zahlungsanspruch des Bundes gegen die
Gesellschaft privaten Rechts begründet. Die Übertragung erfolgt durch Sacheinlage in die
Kapitalrücklage. Die Gesellschaft kann das Nutzziehungsrecht dadurch ungeachtet der
Nichtübertragbarkeit nach allgemeinen Bilanzierungsregeln als einzelverwertbaren
Vermögensgegenstand in ihrer Handelsbilanz mit dem Ertragswert aktivieren.
Zu Nummer 7 (§ 6 InfrGG)
§ 6 Satz 1 wird neu gefasst.
Die Neufassung bezweckt zum einen die redaktionelle Anpassung, in dem die Änderung
der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund des
Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 06. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) umgesetzt wird.
Zum anderen wird korrespondierend zu der Ergänzung der weiteren Sachaufgabe der
Gesellschaft privaten Rechts „Bereitstellung der Bundesautobahnen zum Gebrauch“ in den
§§ 1 und 5 auch die Ermächtigungsgrundlage, die Gesellschaft privaten Rechts mit
hoheitlichen Befugnissen zu beleihen, entsprechend auf die weitere Sachaufgabe erweitert.
Zu Nummer 8 (§ 7 InfrGG)
Der § 7 regelt das Drei-Säulen-Modell für die Finanzierung der Gesellschaft privaten Rechts
aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und Fremdkapital.
Zu Buchstabe a
Der Absatz 1 wird neu gefasst.
Ein neuer Bestandteil der Finanzierung der Gesellschaft privaten Rechts ergibt sich aus
dem der Gesellschaft privaten Rechts zustehenden Mautaufkommen, sobald und soweit ihr
nach § 5a das öffentlich-rechtliche Nutzziehungsrecht übertragen worden ist und sie
Mautgläubigerin nach § 2 Absatz 2 Satz 1 BFStrMG ist (Einnahmekompetenz). Zugleich gilt für
die Verwendung des Mautaufkommens die Zweckbindung des § 11 Absatz 4 Satz 1
BFStrMG.
Mit dem neuen Absatz 1 wird eine spezielle und damit gegenüber § 6 Absatz 2 des
Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG) vorrangige Regelung getroffen, dass das
Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts, deren Alleingesellschafter der Bund ist (§ 3),
zufließt. Die Regelung in § 6 Absatz 2 BABG, nach der der Bund unter anderem die
Einnahmen aus der Benutzung der Bundesfernstraßen erhält, bezieht sich auf das Verhältnis
zwischen Bund und Ländern.
Zu Buchstabe b
Der Absatz 1a wird neu gefasst.
Nach Absatz 1a Satz 1 kann der Bund der Gesellschaft privaten Rechts neben dem ihr nach
Absatz 1 zustehenden Mautaufkommen auch weiterhin Haushaltsmittel aus dem
Bundeshaushalt zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der ihr durch den Bund übertragenen
Aufgaben sicherzustellen. Satz 2 sichert die Trennung der Haushaltsfinanzierung von der
marktbezogenen Fremdfinanzierung der Gesellschaft privaten Rechts. Haushaltsmittel des
Bundes sollen ausschließlich der Erfüllung der der Gesellschaft privaten Rechts
übertragenen Aufgaben dienen, nicht aber der Bedienung oder Rückführung von Fremdkapital. Damit
wird ausgeschlossen, dass Bundesmittel unmittelbar oder mittelbar zur Absicherung der
Fremdfinanzierung der Gesellschaft privaten Rechts herangezogen werden oder der Bund
in irgendeiner Weise für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Haftung, eine
wirtschaftliche Gewährleistung oder sonstiges Einstehen übernimmt.
Zu Buchstabe c
Der Absatz 1a gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes wird zu Artikel 1b. Satz 5 wird gestrichen,
da die Regelung mit Inkrafttreten von Artikel 2 gegenstandslos ist. Im weiteren wird auf die
Begründung zu Artikel 1 verwiesen.
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe aa)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 8 (siehe Begründung zu
Artikel 2 Nummer 9).
Zu Buchstabe bb)
Die Streichung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung der Neustrukturierung von § 7 Absätze
1, 1a und 1b.
Zu Buchstabe e
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Für die Gesellschaft privaten Rechts gelten die
Grundsätze des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Die Gesellschaft privaten Rechts ist als 100-
prozentiges Bundesunternehmen ohnehin verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Eine darüber hinaus bindende Wirkung an
das Haushaltsrecht würden dem Bestreben zuwiderlaufen, die Fremdkapitalaufnahme so
auszugestalten, dass sie mit den Grundsätzen des Art. 115 vereinbar ist.
Zu Buchstabe f
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Dies ist eine Folgeänderung aufgrund der Streichung
des Absatzes 3.
Zu Nummer 9 (§ 8 InfrGG)
Der § 8 wird neu gefasst.
Der neu gefasste Begriff „Finanz- und Maßnahmenplan“ greift den vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags in seinem Maßgabebeschluss 21/3392 vom 17.
Dezember 2025 verwendeten Begriff auf.
Zu Absatz 1:
Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt unter Berücksichtigung des Bedarfsplans für die
Bundesfernstraßen den Finanz‑ und Maßnahmenplan. Neben der Berücksichtigung des
Bedarfsplans werden bei der Aufstellung des Finanz- und Maßnahmenplans insbesondere
auch Erkenntnisse zum Erhaltungsbedarf der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung
einbezogen. Der Finanz‑ und Maßnahmenplan stellt ein zentrales Steuerungs- und
Planungsinstrument der Gesellschaft privaten Rechts für die Investitionen in die Bundesfernstraßen
in Bundesverwaltung dar. Über den Finanz‑ und Maßnahmenplan wird eine zeitliche sowie
inhaltliche Priorisierung der Projekte und deren Realisierung ermöglicht sowie Transparenz
gewährleistet. Der Finanz- und Maßnahmenplan bildet die Grundlage für die jährliche
Investitionsplanung der Gesellschaft privaten Rechts.
Durch Satz 1 wird klargestellt, dass im Finanz- und Maßnahmenplan ausschließlich die
geplanten Ausgaben für investive Maßnahmen darzustellen sind.
Gemäß Satz 2 ordnet die Gesellschaft privaten Rechts die Mittel aus den verschiedenen
Finanzierungsquellen gemäß § 7 dem Bedarf an Investitionen (Bedarfsplan, Erhaltung,
Sonstige Investitionen) zu und schafft damit Transparenz über die Finanzierungsquellen.
Nach Satz 3 bedarf der Finanz- und Maßnahmenplan der Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr als Vertretung des Bundes als Gesellschafter. Auch wenn die operative
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bei der Gesellschaft
privaten Rechts liegt, trägt der Bund als Straßenbaulastträger und Eigentümer der
Bundesfernstraßen weiterhin die Aufgaben- und Gewährleistungsverantwortung, also die
Gesamtverantwortung für diese Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr soll daher auch
weiterhin einen angemessenen Einfluss auf die Ermittlung der im Finanz- und Maßnahmenplan
ausgewiesenen Bedarfe sowie die zeitliche und inhaltliche Priorisierung der Projekte und
deren Realisierung haben.
Darüber hinaus dient der Finanz- und Maßnahmenplan als Indikation für die Höhe der
Aufnahme von Fremdkapital gemäß § 7 Absatz 1b. Die Entscheidung über die Aufnahme von
Fremdkapital liegt allein bei der Gesellschaft privaten Rechts. Die Zustimmung des
Gesellschafters zum Finanz- und Maßnahmenplan begründet keine Finanzverantwortung des
Bundes.
Gemäß Satz 4 leitet das Bundesministerium für Verkehr den Finanz- und Maßnahmenplan
dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zu.
Der bisher geltende Zustimmungsvorbehalt der für Haushalt und Verkehr zuständigen
Ausschüsse des Deutschen Bundestages wird unter Berücksichtigung des
Maßgabebeschlusses des Haushaltsauschusses vom 17. Dezember 2025 (Ausschussdrucksache 21/3392)
aufgehoben.
Zu Absatz 2:
Durch die Neufassung des Satz 2 wird klargestellt, dass der Bericht der Gesellschaft
privaten Rechts ein Bestandteil des verkehrsträgerübergreifenden Verkehrsinvestitionsberichts
gemäß § 6 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes, § 7 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes und § 7 des Fernstraßenausbaugesetzes an den Deutschen Bundestag ist.
Zu Nummer 10 (§ 10 InfrGG)
§ 10 wird gestrichen.
Die bisherigen Regelungen in § 10 haben sich durch Zeitablauf erledigt. Absatz 1 regelte
die Wahrnehmung von Aufgaben vor dem 1. Januar 2021. Absatz 2 galt nur für einen
Zeitraum von zwei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 BFStrMG)
Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wird Mautgläubigerin für das Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 (Infrastrukturkosten) auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 1
Absatz 3 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Bundesautobahnen und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung), deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist. Die
Gesellschaft privaten Rechts erhält die Mautgläubigerstellung nur für das Mautaufkommen aus
dem Infrastrukturmautteilsatz für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, da der
Gesellschaft nur Kosten im Bereich der Infrastruktur für diese Straßen entstehen und damit
gebührenrechtlich die Gläubigerstellung rechtfertigen. Für die anderen Mautteilsätze und
die Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung wird die Mautgläubigerstellung mangels
Kostenpositionen nicht an die Gesellschaft übertragen. Der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sollen Lkw-Mauteinnahmen zur
Verfügung gestellt werden und sie dadurch eine Einnahmekompetenz erhalten. Um die
Einnahmekompetenz sachlich zu begründen, wird der Gesellschaft privaten Rechts nach § 5a
InfrGG bis zum 31. Dezember 2057 ein öffentlich-rechtliches Nutzziehungsrecht an den
Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 1 Absatz 3 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes übertragen. Die Mautgläubigerstellung am Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten endet spiegelbildlich zum Auslaufen des öffentlich-rechtlichen
Nutzziehungsrechts. Sie erhält zudem die neue Sachaufgabe der Bereitstellung der
Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 und 3 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zum
Gebrauch. Die Gesellschaft privaten Rechts wird mit der Vereinnahmung des ihr
zustehenden Anteils des Mautaufkommens beliehen. Dies stellt die Bewahrung der Einordnung der
Lkw-Maut als öffentlich-rechtliche Gebühr sicher.
Zu Nummer 2 (§ 4 BFStrMG)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird an den Inhalt der Regelung angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Rolle des BALM als Mauterheber wird durch die Änderung zur Mautgläubigerschaft
nicht verändert. Sie wird durch die Einfügung in § 4 Absatz 1 Satz 1 klargestellt. Als
Mauterheber ist die private oder öffentliche Stelle zu verstehen, die in einem mautpflichtigen
Streckennetz für die Erhebung der Maut zuständig ist (siehe Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie
(EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der
Union). Die Rolle des Mauterhebers berechtigt zur Einziehung der Maut, so dass die
Leistung der Maut an das BALM auch gegenüber der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes erfüllende Wirkung hat (vgl. § 362
Absatz 2 BGB). Die Mautschuldner werden unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 6
weiterhin von der Erfüllung der Mautschuld befreit, indem sie ein Entgelt in Höhe der zu
entrichtenden Maut an den Betreiber oder einen Anbieter zahlen, der einen Vertrag nach § 4d
Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem BALM abgeschlossen hat (EETS-Anbieter). Der
Betreiber und die EETS-Anbieter kehren die Beträge der Mautschuldner in Höhe der
entstandenen Maut an das BALM aus. Das BALM führt wie bisher die Einnahmeprüfung zur
Feststellung der vollständigen Mautauskehr durch und leitet das der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach § 2 Absatz 2 Satz
1 und § 11 Bundesfernstraßenmautgesetz zustehende Mautaufkommen einschließlich der
Umsatzsteuer an diese weiter. Dabei ist das BALM berechtigt, Erstattungsbeträge (siehe
unter Buchstabe c) sowie die in § 11 Absätze 1 und 2 genannten Abzüge mit dem
Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Im Übrigen wird das Mautaufkommen im Bundeshaushalt
vereinnahmt.
Zu Buchstabe c
Das BALM führt wie bisher die Erstattungsverfahren durch. Dies wird durch die Einfügung
klargestellt. Da sich die Erstattungsanträge auch auf Mautaufkommen, welches der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zusteht,
beziehen kann, findet ein Ausgleich im Innenverhältnis mit dem BALM statt. Zur
Vereinfachung der Zahlungsflüsse ist das BALM berechtigt, Erstattungsbeträge mit
Mautaufkommen, das der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zusteht, zu verrechnen.
Zu Nummer 3 (§ 8 BFStrMG)
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass es mit der Gesellschaft privaten Rechts
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes eine weitere Mautgläubigerin
gibt und auch diese im Umfang ihrer Mautgläubigerschaft an der Nacherhebung
partizipieren soll. Die Quotelung stellt eine Pauschalierung dar und entspricht der durchschnittlichen
Verteilung des Mautaufkommens auf Bundesfernstraßenstraßen in Bundesverwaltung und
Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung der Länder im Jahr 2025, um die Verteilung des
Mautaufkommens auf die beiden Mautgläubiger abzubilden.
Zu Nummer 4 (§ 11 BFStrMG)
Zu Absatz 1: Der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes steht aufgrund ihrer Mautgläubigerstellung ein Teil des
Mautaufkommens originär zu. Dieser Teil wird daher nicht im Bundeshaushalt vereinnahmt. Im Übrigen
bleibt es bei der Vereinnahmung im Bundeshaushalt und der Zuführung zum
Verkehrshaushalt. Die Kompensation für die Absenkung der Kfz-Steuern im Zuge der Einführung der
Lkw-Maut (150 Mio. Euro) wird beibehalten und ist anteilig von den Trägern der
Straßenbaulast bzw. den Mautgläubigern zu tragen.
Zu Absatz 2: Der Absatz bleibt inhaltlich gleich. Er benennt als Teil der gesetzlichen
Abzugsbeträge neben der Kfz-Steuerkompensation auch die Mittel für die Förderprogramme
zur Mautharmonisierung.
Zu Absatz 3: Der Absatz regelt die Verteilung des Mautaufkommens unter Berücksichtigung
der Mautgläubigerschaft der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Das Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten, dem Mautteilsatz für die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und
dem Mautteilsatz für die Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung erhält weiterhin der
jeweilige Träger der Straßenbaulast, also der Bund oder die jeweilige Kommune. Der
Mautteilsatz für die verkehrsbedingten Kosten der Kohlenstoffdioxid-Emissionen steht weiterhin
vollständig dem Bund zu. Die Gesellschaft privaten Rechts erhält entsprechend der
künftigen Aufteilung der Mautgläubigerstellung in § 2 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes nach anteiligem Abzug der Abzugsbeträge in § 11 Absatz 1 und 2 das
Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten auf den Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung (Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Berlin, Hamburg und
Bremen), bei denen der Bund Träger der Straßenbaulast der mautpflichtigen Straße oder eines
Abschnittes der mautpflichtigen Straße ist. Ist eine Kommune Träger der Straßenbaulast,
erhält diese auch weiterhin das Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten nach anteiligem Abzug der Abzugsbeträge in § 11 Absatz 1 und 2.
Zu Absatz 4: Der Absatz regelt die Zweckbindung hinsichtlich der Verwendung des
Mautaufkommens. Es handelt sich um eine Neufassung aufgrund der künftigen Aufteilung
des Mautaufkommens entsprechend der Mautgläubigerstellung. Die Verwendung für die
Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einerseits und für
Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität andererseits bleibt erhalten. Die Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes darf das
Mautaufkommen neben der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen auch für
die Finanzierung ihrer Aufgaben verwenden. Das künftig von der Gesellschaft privaten
Rechts vereinnahmte Mautaufkommen macht derzeit rund 37 Prozent des gesamten
Mautaufkommens aus und das Mautaufkommen im Bundeshaushalt künftig rund 63
Prozent. Das Mautaufkommen im Bundeshaushalt unterliegt weiterhin einer Zweckbindung für
die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen und für Maßnahmen
im Bereich Mobilität, wobei die Mobilität weiterhin alle Verkehrsträger einschließlich der
Bundesschienenwege und der Bundeswasserstraßen umfasst. Die Änderung der
Zweckbindungsregelung erfolgt, um eine bedarfsgerechte und passgenaue Verwendung der
Haushaltsmittel für Investitionen aller Verkehrsträger im Zusammenwirken von
Verkehrshaushalt und Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz umzusetzen. Die
Formulierung berücksichtigt Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge. Dieser besagt, dass die
Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der
finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen zugunsten des Verkehrssektors und zur
Optimierung des gesamten Verkehrssektors verwendet werden sollten.
Über die Verwendung des dem Bund zustehenden Mautaufkommens im Detail entscheidet
der Haushaltsgesetzgeber.
Zu Absatz 5: Der Absatz regelt die Zuweisung des Mautaufkommens. Die Regelung ist
inhaltlich unverändert und wurde im Rahmen der Neufassung des § 11 lediglich in einen
eigenen Absatz verschoben.
Zu Absatz 6 und 7: Der Regelungsgehalt ist unverändert. Lediglich die Nummerierung
wurde angepasst.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes)
Das FBA hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit die Gesellschaft auf Grund des §
6 InfrGG mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist. Die Beleihung richtet sich nach der
Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG-Beleihungsverordnung) in der jeweils geltenden
Fassung. Auch in dem neuen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FStrBAG-E wird einleitend
klargestellt, dass die Beleihung der Gesellschaft mit hoheitlichen Befugnissen erfolgt. Nach
§ 1 Satz 1 Nummer 2 der InfrGG-Beleihungsverordnung wird die Gesellschaft unter
anderem mit Befugnissen für die Ausführung der Aufgaben der Finanzierung der
Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sowie mit Befugnissen für die Ausführung
der Aufgaben des Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen beliehen. Die Änderung
in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 führt ferner dazu, dass die Rechts- und Fachaufsicht des
FBA nicht für diesen Teil der Befugnisse der Gesellschaft besteht, sondern nur über die
Gesellschaft in Bezug auf ihre übrigen hoheitlichen Befugnisse. In Bezug auf die
Finanzierung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung und das
Finanzmanagement für die Bundesfernstraßen übt das Bundesministerium für Verkehr in seiner
Funktion als Auftraggeber der Gesellschaft (§§ 1, 5 Absatz 4 InfrGG) und als Vertretung
des Bundes als Gesellschafter (§ 3 InfrGG) die jeweiligen Aufsichts-, Kontroll- und
Gesellschafterrechte aus. Das Bundesministerium für Verkehr hat ferner die Funktion der oder
des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 Bundeshaushaltsordnung für die Haushaltstitel,
die die Gesellschaft betreffen, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 InfrGG-Beleihungsverordnung.
Die Beleihung der Gesellschaft richtet sich nach anderen Normen (§ 6 InfrGG, InfrGG-
Beleihungsverordnung) und wird daher durch die Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
nicht tangiert.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, da die Gesellschaft privaten Rechts
bereits im Jahr 2027 Fremdkapital aufnehmen können soll.
Artikel 4 tritt ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die übrigen gesetzlichen Regelungen treten aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs
für die Umsetzung am 1. Januar 2028 in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzierung der Infrastrukturgesellschaft für
Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
(Infrastrukturgesellschaftsfinanzierungsänderungsgesetz – InfrGFinÄndG) – NKR-Nr. 8256
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 06. Oktober 2026 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
: keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: 2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 6 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 24 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von 6 Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein
weiteres „In“ von 2,4 Mio. Euro dar
(Berücksichtigung von 10 % des gesamten
einmaligen Erfüllungsaufwands).
Weitere Kosten
rund 13 Mio. Euro jährlich für nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Mautschuldner
(Privatpersonen, Vereine, umsatzsteuerliche
Kleinunternehmer) durch 19 %
Umsatzsteuer auf die jeweils anfallende
Mautgebühr
Evaluierung
Die Neuregelung wird bis spätestens 2050
evaluiert. Bei Änderung der
Ausgangsbedingungen zieht das Ressort eine deutlich
frühere Evaluation in Betracht.
Ziel:
Überjährige, verlässliche, nachhaltige
Finanzierung der Autobahn GmbH
Kriterien/Indikatoren:
• Höhe der Kreditaufnahmen
• Rückzahlungsmodalitäten
• Verhältnis Kreditnahmen zu anderen
Finanzierungssäulen
Datengrundlage:
• Geschäftszahlen der Autobahn GmbH
• Weitere Daten des Bundes
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
Sicherstellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und der individuellen
Mobilität in Deutschland.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weitestgehend methodengerecht und
nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Zu bemerken ist, dass der zusätzliche jährliche Aufwand
beim Bundesamt für Logistik und Mobilität mit rund sieben Vollzeitäquivalenten aus
Sicht des NKR nicht hinreichend plausibilisiert ist.
Zudem kritisiert der NKR die kurze Frist von zwei Tagen, die den Verbänden zur Abgabe
einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Die jüngste Fassung des Referentenentwurfs
erreichte den NKR einen Tag vor Kabinettsbefassung.
Der NKR regt eine Evaluation des Regelungsvorhabens nach etwa fünf Jahren an, um bei
möglichen Fehlentwicklungen frühzeitig gegensteuern zu können.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben beabsichtigt eine Neuausrichtung der Finanzierung der
Autobahn GmbH.
Bisher erfolgte die Finanzierung der Autobahn GmbH im Wesentlichen über Zuschüsse aus dem
Bundeshaushalt.
Die Autobahn GmbH soll künftig über ein Drei-Säulen-Finanzierungsmodell aus
Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung (Lkw-Maut) und privatem Kapital verfügen können, um eine
überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung zu gewährleisten.
Insbesondere soll die Autobahn GmbH begrenzte Kreditfähigkeit erhalten. Durch Übertragung
der Einnahmekompetenz für die Lkw-Maut sollen künftig aufgenommene Kredite aus den
Mauterlösen bedient werden. Die Autobahn GmbH ist künftig Mautgläubigerin des
Mautteilsatzes für die Infrastrukturkosten auf Bundesautobahnen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger.
Wirtschaft
Im Rahmen von erforderlichen Systemumstellungen stellt das Ressort eine einmalige Belastung
von rund 2 Mio. Euro dar.
Eine zusätzliche jährliche Belastung der Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht für die Verwaltung jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 6,3 Mio. Euro und einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 24 Mio. Euro, der
ausschließlich auf den Bund entfällt.
Jährlich
• Autobahn GmbH wird Mautgläubigerin für Teile des Mautaufkommens
Die Vorgabe ermöglicht der Autobahn GmbH des Bundes die direkte Vereinnahmung der
infrastrukturbezogenen Anteile der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen. In der Folge wird die Maut
umsatzsteuerpflichtig, wodurch sich auch die Höhe der an Toll Collect (100 % im Eigentum des
Bundes) und die europäischen EETS-Anbieter zu entrichtende Zahlungsprovision des Bundes
ändert. Dadurch entstehen für den Bund zusätzliche Sachkosten von rund 6 Mio. Euro pro Jahr.
Die Umsatzsteuerpflicht der Maut erfordert Anpassungen der Verwaltungs- und
Abrechnungsprozesse beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Das Ressort beziffert den daraus
resultierenden zusätzlichen Personalbedarf auf dauerhaft rund sieben Vollzeitäquivalente, was
einem Erfüllungsaufwand von jährlich rund 1 Mio. Euro entspricht. Aus Sicht des NKR ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern ein derartiger Mehraufwand entsteht, obwohl nach einmaliger
Umstellung Prozesse laut Aussage des Ressorts weitgehend unverändert bleiben. Spiegelbildlich zur
Wirtschaft geht der NKR auch beim BALM von keinem oder höchstens einem geringfügigen
Mehraufwand in Folge des Regelungsvorhabens aus.
• Einführung eines neuen Finanzierungsmodells für die Autobahn GmbH
Das zukünftige drei-Säulen-Finanzierungsmodell der Autobahn GmbH sieht vor, dass neben
Haushaltsmitteln und Einnahmen aus der Maut zukünftig auch Fremdkapital über Kredite zur
Finanzierung der Aufgaben der Autobahn GmbH genutzt werden kann. In Folge der damit
zusammenhängenden Systemumstellung entstehen der Autobahn GmbH Personal- und
zusätzliche Sachkosten. Durch zukünftig deutlich vereinfachte Prozesse, z. B. bei der Bewirtschaftung
der Haushaltsmittel oder im Rahmen des Grunderwerbs, der nun in eigenem Namen erfolgen
kann, kommt es nach Angaben des Ressorts aber auch zu Einsparungen. Im Saldo führt die
Vorgabe zu einer jährlichen Entlastung von rund 700 000 Euro.
Einmalig
• Autobahn GmbH wird Mautgläubigerin für Teile des Mautaufkommens
Aufgrund der oben genannten Anpassungen bei der Mauterhebung kommt es zu einem
einmaligen Umstellungsaufwand der IT-Systeme und Verwaltungs- wie Unternehmensprozesse zur
Mauterfassung, -verarbeitung und -abrechnung. Entsprechend müssen die Anbieter für die
Erfassung der Maut Toll Collect (für Deutschland) und die EETS-Anbieter (europäisches Ausland)
ihre Systeme und Prozesse, ebenso wie etwaige Schnittstellen, umstellen. Hieraus resultiert
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 17 Mio. Euro. Zusätzlich erfordert die Integration
der Umsatzsteuerinformationen zum Mautinfrastrukturkostenanteil in die IT-Systeme des
BALM einmaligen Umstellungsaufwand von rund 4 Mio. Euro. In Summe entsteht eine
einmalige Belastung von rund 21 Mio. Euro.
Einführung eines neuen Finanzierungsmodells für die Autobahn GmbH
Zur Anpassung der unternehmensinternen Strukturen und Reportings sowie durch die Analyse
der vom Bund zu übernehmenden Bauverträge entsteht eine einmalige Belastung von rund
3 Mio. Euro.
III.2 Evaluierung
Das Ressort beabsichtigt eine Evaluierung bis spätestens 2050. Bei veränderten
Ausgangsbedingungen, insbesondere einer Dynamisierung der Einnahmen der Autobahn GmbH, beabsichtigt
das Ressort eine frühzeitigere Evaluierung. Der NKR regt eine Evaluation nach etwa fünf Jahren
an, um bei möglichen Fehlentwicklungen frühzeitig gegensteuern zu können.
6. Oktober 2026
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Drucksache 592/26- 5 -
Relationen
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