Solventum Germany GmbH
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Solventum Germany GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die Solventum Corporation ist ein US-amerikanisches Medizintechnikunternehmen, das am 1. April 2024 aus dem 3M-Konzern ausgegliedert wurde und an der New York Stock Exchange börsennotiert ist. Die Solventum Germany GmbH mit Sitz in Kamen ist Teil des Unternehmens und seit dem 26. Juli 2024 im Handelsregister eingetragen.
Als neues Unternehmen mit langer Tradition in der Entwicklung von Lösungen für die größten Herausforderungen unserer Kunden sind wir Pioniere bei Innovationen an der Schnittstelle von Gesundheits-, Material- und Datenwissenschaft. Diese tragen dazu bei, das Leben von Patienten zu verbessern und gleichzeitig Gesundheitsfachkräfte dabei zu unterstützen, ihr Bestes zu leisten.
Die Interessenvertretung wird von einer hauptamtlichen Person als Teilaufgabe für Deutschland koordiniert. Die unmittelbar mit der Interessenvertretung betraute Person ist nur zu einem geringen Anteil für die Interessenvertretung in Deutschland tätig.
Im Rahmen der Interessenvertretung kann insbesondere ein Austausch und eine Kommunikation mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages stattfinden. Der Schwerpunkt der politischen Interessenvertretung liegt im Bereich der Gesundheitspolitik, der Digitalpolitik einschließlich Gesundheitsdaten, der Regulierung von Medizinprodukten und der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten. Die Begleitung von politischen Diskussionen und die Vermittlung von Informationen kann durch direkte Gespräche und im schriftlichem Austausch stattfinden. Neben der eigenständigen Interessenvertretung erfolgt auch eine Interessenvertretung über Verbände
Insoweit für die politische Diskussion und den Meinungsbildungsprozess hilfreich, können zudem auch Einladungen zu Besuchen und zum Austausch an (Produktions-)Standorten von Solventum in Deutschland.
Interessenbereiche: Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Pflege; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Verteidigung"; Datenschutz und Informationssicherheit; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Berufliche Bildung; Gesundheitsversorgung; Rüstungsangelegenheiten; Digitalisierung
Regelungsvorhaben:
- Europäischer Gesundheitsdatenraum (EHDS) - Umsetzung in deutsches Recht: Im Zuge der Umsetzung des EU Gesundheitsdatenraum EHDS in gesetzliche Regelungen und damit verbundener Anpassungsvorhaben, setzt sich Solventum (ehemals 3M Healthcare) dafür ein, dass:
A: die Förderung eines Binnenmarktes für elektronische Patientendatensysteme, relevante medizinische Geräte und KI-Systeme mit hohem Risiko, gewährleitet wird.
B: die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation und für die Entwicklung von Standards sowie spezifischen Anforderungen durch Unternehmen und Gesundheitsdienstleister möglich ist.
C: die Fristen zur Umsetzung bei zukünftigen gesetzlichen Regelungen und Anpassungen (folgend aus der EHDS-Verordnung) für Unternehmen und Gesundheitsdienstleister ausreichend sind.
Ein Referentenentwurf zur Umsetzung liegt u.W. noch nicht vor.
- Hilfsmittelbegriff - gesetzliche Defnition; BMG Vorhabenplanung Hilfsmittelgesetz [RefE 1. Quartal]: Bei der aktuellen gesetzlichen Definition des Begriffs Hilfsmittel ist unklar, bei welchen Anwendungen und Versorgungen die Eigenschaft als Hilfsmittel besteht. Auch gibt es Diskussionen um die Regelungen, wer im Zuge der Erstattung ein Hilfsmittel beschaffen und anwenden darf.
Aus unserer Sicht ist mit Blick auf die ambulante Versorgung - insbesondere für die Versorgung von akuten und chronischen Wunden - eine genauere Definition des Begriffs „Hilfsmittel“ z. B. im § 33 SGB V notwendig.
Dabei sollte die Bestimmung als Hilfsmittels nicht davon abhängen, ob die Versorgung durch den Betroffenen selbst oder von Angehörigen oder durch Gesundheitsfachpersonal ambulant angewendet wird.
- Vorhabenplanung 2026 BMG hier Digitalgesetz [RefE 1. Halbjahr] Datennutzung im Gesundheitswesen: Aus Sicht von Solventum ist die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten essenziell für Innovation, Forschung und Digitalisierung der Gesundheitsversorgung. Wir fordern, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen etwa im Gesundheitsdatennutzungsgesetz die Nutzung von Gesundheitsdaten für industrielle Forschung und Produktentwicklung ermöglichen und dabei die Interessen von Patienten und Industrie gleichermaßen berücksichtigen. Notwendig sind praxistaugliche Regelungen zur Einwilligung, Pseudonymisierung und zur Gewährleistung der Sicherheit von Gesundheitsdaten, die auch Subsystemhersteller digitaler Gesundheitslösungen einbeziehen.
- Krisenvorsorge , Resilienz, Gesundheitssicherstellungsgesetz BMG Vorhabenplanung [RefE 2026]: Solventum beteiligt sich aktiv an der politischen und fachlichen Diskussion zur Krisenvorsorge und zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitswesens. Militärische Konflikte und geopolitische Spannungen stellen das Gesundheitswesen insbesondere im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Bevorratung und Produktionskapazitäten kritischer Medizinprodukte vor Herausforderungen. Solventum setzt sich für einen konstruktiven Austausch über geeignete Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung im zivilen und militärischen Bereich ein. Darüber hinaus bringt sich Solventum in die Diskussionen zum in der Vorhabenplanung 2026 Ja des Bundesministeriums für Gesundheit befindlichen Gesundheitssicherstellungsgesetz ein.
- Revision der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR): Solventum setzt sich für eine Revision der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) ein.
Aus Sicht von Solventum soll die MDR Revision zu einem funktionsfähigen Binnenmarkt beitragen, der Versorgungssicherheit sicherstellt, die Entwicklung und Nutzung von medizinischen Technologien insbesondere im Bereich der stationären und ambulanten Versorgung unterstützt und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Europa stärkt.
- Erstattungsregelungen für Verbandmittel: Ziel der Interessenvertretung ist eine Weiterentwicklung der Erstattungsregelungen für Verbandmittel, insbesondere für Produkte mit antimikrobiellen Eigenschaften im ambulanten Bereich.
Angestrebt wird eine Klarstellung der Einstufungskriterien sowie eine sektorunabhängige Ausgestaltung der Erstattungsfähigkeit, um eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung insbesondere vulnerabler Patientengruppen sicherzustellen.
Dies steht im Zusammenhang mit dem Regelungsvorhaben "Hilfsmittelbegriff - gesetzliche Defnition; BMG Vorhabenplanung Hilfsmittelgesetz [RefE 1. Quartal] "
- GKV-Beitragssatzstabilisierung verbessern: Das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt nachvollziehbare Kostenziele, greift jedoch mit pauschalen Preisregulierungen in zentrale Bereiche der Medizintechnik ein und birgt Risiken für Innovation, Versorgungssicherheit.
Positiv ist die erweiterte Definition von Verbandmitteln, die moderne Wundversorgung und medizinischen Fortschritt abbildet. Zusätzliche Preisrestriktionen konterkarieren jedoch diesen Ansatz.
Im Dentalbereich könnten regulatorische Einschränkungen unbeabsichtigte Versorgungslücken verstärken. Erforderlich sind differenzierte, qualitäts- und innovationsorientierte Lösungen, die Versorgung, Wirtschaftlichkeit und Fortschritt ausgewogen sichern.
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