Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752) (Antwort zu Drs. 21/8192)
Text
Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752) (Antwort zu Drs. 21/8192)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8736
21. Wahlperiode 20.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8192 –
Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7752)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die wirksame Durchsetzung vollziehbarer Ausreisepflichten sowie von
Ausweisungsentscheidungen und Entscheidungen über den Widerruf oder die
Rücknahme eines Schutzstatus setzt nach Auffassung der Fragesteller voraus,
dass Bund und Länder über eine belastbare Datengrundlage zu den einzelnen
Stufen des Vollzugs sowie zu bestehenden Vollzugshindernissen verfügen.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 hat nach Auffassung der Fragesteller in mehreren
Bereichen erhebliche Erkenntnis- und Datenlücken offengelegt.
So teilte die Bundesregierung mit, dass im Ausländerzentralregister (AZR)
nicht erfasst werde, wie viele zum Stichtag 30. Juni 2026 vollziehbar
ausreisepflichtige Personen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, als Gefährder oder
als sogenannte relevante Personen geführt oder wegen eines Verbrechens im
Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt waren.
Entsprechende statistische Daten lägen der Bundesregierung daher nicht vor
(Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Auf die Frage, ob künftig bundeseinheitliche Statistiken über die Abschiebung
ausländischer Straftäter, Gefährder und sogenannter relevanter Personen
geführt werden sollen, erklärte die Bundesregierung, entsprechende Absichten
bestünden nicht. Zur Begründung führte sie aus, die betreffenden Sachverhalte
seien fallweise zu bearbeiten; der Mehrwert entsprechender Statistiken für die
erfolgreiche operative Arbeit sei nicht erkennbar. Zudem würden hierdurch
nach Auffassung der Bundesregierung Ressourcen gebunden, die für den
Umgang mit den genannten Personengruppen benötigt würden (Antwort zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Nach Auffassung der Fragesteller wirft dies auch deshalb Fragen auf, weil die
prioritäre Rückführung von Straftätern und Gefährdern wiederholt als
politisches Ziel der Bundesregierung benannt worden ist. Die Überprüfung der
tatsächlichen Umsetzung einer solchen Priorisierung setzt nach Auffassung der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragesteller voraus, dass zumindest festgestellt werden kann, wie groß die
betreffende Personengruppe ist und in welchem Umfang
Aufenthaltsbeendigungen bei ihr tatsächlich vollzogen werden.
Dabei bestehen nach Kenntnis der Fragesteller auf Ebene einzelner Länder
bereits weitergehende statistische Erfassungen beziehungsweise Auswertungen
zu Abschiebungen von Straftätern. Auch bei einzelnen
Rückführungsmaßnahmen des Bundes beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundes, etwa bei
Rückführungen nach Afghanistan, werden die zurückgeführten Personen
öffentlich als Straftäter bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach
Auffassung der Fragesteller die Frage, welche entsprechenden Daten bei Bund
und Ländern bereits vorhanden sind und ob diese für eine bundesweite
Bewertung zusammengeführt werden könnten.
Auch zur durchschnittlichen Dauer zwischen dem Eintritt der Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung liegen der
Bundesregierung nach eigener Aussage keine statistischen Daten vor. Zwar
werden Angaben zur bisherigen Aufenthaltsdauer vollziehbar
ausreisepflichtiger Personen erhoben; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie lange eine
vollziehbare Ausreisepflicht bereits besteht und wie viel Zeit bis zu einer
tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vergeht (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/7752; ergänzend Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/4403).
Hinsichtlich gescheiterter Abschiebungen liegen teilweise statistische
Angaben zu den Ursachen vor. Zu den zahlenmäßig bedeutsamen Kategorien
gehören dabei unter anderem die „nicht erfolgte Zuführung“ und die
„Stornierung des Ersuchens“. Aus diesen Kategorien ergibt sich jedoch nicht, aus
welchen konkreten Gründen die Zuführung unterblieb beziehungsweise das
Ersuchen storniert wurde. Nach Auffassung der Fragesteller ist daher eine
weitergehende Aufschlüsselung erforderlich, um die tatsächlichen Ursachen
gescheiterter Vollzugsmaßnahmen beurteilen zu können (Antworten zu den
Fragen 19a und 19b auf Bundestagsdrucksache 21/4403).
Weitere Fragen ergeben sich für die Fragesteller hinsichtlich des Widerrufs
beziehungsweise der Rücknahme des Schutzstatus. Nach Angaben der
Bundesregierung wurden aufgrund von Reisen in den Heimatstaat im Jahr 2023
insgesamt 2 172, im Jahr 2024 insgesamt 3 459, im Jahr 2025 insgesamt 6 362
und im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 3 307 Widerrufs- beziehungsweise
Aberkennungsprüfverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) angelegt. Da die Widerrufsgründe bei der Entscheidung nach
Angaben der Bundesregierung nicht erfasst werden, lässt sich nicht feststellen, in
wie vielen Fällen eine solche Heimatreise letztlich zum Widerruf oder zur
Rücknahme des Schutzstatus führte (Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 21/7752).
Diese fehlende Verknüpfung hat die Bundesregierung inzwischen auch für
syrische Schutzberechtigte bestätigt. Auf die Frage, wie viele infolge einer
Heimreise eingeleitete Widerrufsverfahren tatsächlich zu einem Widerruf
führten, erklärte sie, dass das BAMF Widerrufsgründe nur bei der Einleitung,
nicht aber bei der Entscheidung erfasse (Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 21/7816; die Bundesregierung erklärt dort ausdrücklich, dass das
BAMF Widerrufsgründe nur bei Einleitung, nicht aber bei der Entscheidung
erfasst).
Die durchschnittliche Dauer von Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren beim
BAMF betrug nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2023 19,1 Monate,
im Jahr 2024 30,3 Monate und im Jahr 2025 38,2 Monate. Im ersten Halbjahr
2026 betrug sie 33,9 Monate. Der Median stieg von 18,1 Monaten im Jahr
2023 auf 34,4 Monate im Jahr 2025 und lag im ersten Halbjahr 2026 bei
31,1 Monaten (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass durch die
vollziehbare Aberkennung des Schutzstatus ein Ausländer nicht automatisch
ausreisepflichtig werde. Vielmehr müsse die zuständige Ausländerbehörde zusätzlich
die erforderliche aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidung treffen (Antwort zu
Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Nach Auffassung der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund
insbesondere die Frage, anhand welcher Kriterien die Wirksamkeit des Vollzugs
aufenthaltsbeendender Maßnahmen bewertet werden kann, wenn zentrale
Informationen über priorisiert zurückzuführende Personengruppen, die Dauer
einzelner Vollzugsschritte, die näheren Ursachen gescheiterter Maßnahmen sowie
den weiteren Verlauf nach einer Aberkennung des Schutzstatus nicht oder
nicht bundeseinheitlich statistisch erfasst werden.
Es besteht daher nach Auffassung der Fragesteller weiterer parlamentarischer
Aufklärungsbedarf hinsichtlich der bereits bei Bund und Ländern
vorhandenen Datengrundlage, der Möglichkeiten zur Zusammenführung
beziehungsweise statistischen Auswertung vorhandener Informationen sowie der Frage,
an welchen Stellen der Verfahrenskette zwischen Eintritt der Ausreisepflicht,
Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und tatsächlicher
Aufenthaltsbeendigung Erkenntnis- oder Vollzugsdefizite bestehen.
1. Welche konkreten politischen Zielvorgaben verfolgt die Bundesregierung
hinsichtlich der prioritären Aufenthaltsbeendigung bei ausländischen
Straftätern und Gefährdern, und anhand welcher konkreten Kennzahlen,
Indikatoren oder sonstigen Kriterien überprüft sie, ob diese Zielvorgaben
tatsächlich erreicht werden?
Weder das geltende Recht noch der Koalitionsvertrag sehen bei der Frage der
Abschiebung eine Beschränkung auf Straftäter oder Gefährder vor. Nach dem
Aufenthaltsgesetz sind ausländische Staatsangehörige dann abzuschieben,
wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine Ausreisefrist nicht gewährt
wird oder diese abgelaufen ist und keine individuellen Abschiebeverbote
vorliegen. Auf dieser Basis entscheiden die für den Vollzug des Aufenthaltsrecht
zuständigen Länder jeweils einzelfallbezogen über Rückführungen. Es handelt
sich hierbei um den Vollzug geltenden Rechts. Dennoch kann die Abschiebung
von Straftätern und Gefährdern zu priorisieren sein. Im Koalitionsvertrag
wurde beispielsweise vereinbart, dass nach Afghanistan und Syrien abgeschoben
wird, beginnend mit Straftätern und Gefährdern (Zeile 3045 bis 3046). Der
Fokus der Bemühungen der Bundesregierung liegt bei diesen Staaten
dementsprechend zunächst auf der Unterstützung der Länder hinsichtlich der
Rückführung von Straftätern und Gefährdern.
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den
Umstand, dass ihr nach ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
21/7752 keine bundesweite statistische Datengrundlage dazu vorliegt,
wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen rechtskräftig
strafrechtlich verurteilt beziehungsweise als Gefährder oder sogenannte relevante
Personen eingestuft sind?
Der Vollzug des Ausländerrechts ist grundsätzlich Zuständigkeit der Länder.
Der Bund erörtert regelmäßig Verbesserungsmöglichkeiten mit den Ländern.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber,
welche Länder bereits statistisch erfassen,
a) wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Straftäter beziehungsweise
Gefährder sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden und
b) wie viele Straftäter beziehungsweise Gefährder abgeschoben oder
auf andere Weise zurückgeführt wurden,
und welche entsprechenden Daten liegen der Bundesregierung aus den
Ländern gegebenenfalls bereits vor?
Informationen über Abschiebungen von Gefährdern, die Gegenstand der
Bearbeitung durch die Arbeitsgruppe „AG Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“
(AG Status) waren, werden erfasst, soweit das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) entsprechend durch die Länder im Rahmen der AG Status
informiert wurde. Zur Frage, ob und welche Länder zu Straftätern die
vollziehbare Ausreisepflicht und die Anzahl der rückgeführten Straftäter erfasst, liegen
der Bundesregierung aufgrund der Zuständigkeit der Länder keine Erkenntnisse
vor.
4. Hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode geprüft, ob
und wenn ja, auf welche Weise die bei den Ländern vorhandenen Daten
zu vollziehbar ausreisepflichtigen beziehungsweise zurückgeführten
Straftätern und Gefährdern regelmäßig abgefragt und zu einer
bundesweiten Statistik zusammengeführt werden könnten, und wenn ja,
a) mit welchem Ergebnis,
b) welche rechtlichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse
bestehen hierbei, und welche dieser Hindernisse könnten durch
Maßnahmen des Bundes beseitigt werden?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden Daten zu vollziehbar
Ausreisepflichtigen erfasst und statistisch ausgewertet werden. Nicht im AZR
gespeichert werden Sachverhalte zu Straftaten. Ein Mehrwert der Einführung einer
bundesweiten Statistik ist nicht erkennbar. Die Länder vollziehen das
Aufenthaltsrecht als eigene Angelegenheit; der Bund führt über sie keine
Fachaufsicht. Die Justiz ist ebenfalls grundsätzlich Ländersache (Artikel 30, Artikel 92
des Grundgesetzes). In den Ländern liegen damit die Daten im Sinne der
Fragestellung vor. Es ist nicht erkennbar, wie bundesweite statistische Angaben den
Vollzug der Länder verbessern sollten. Im Gegenteil: Sie würden Ressourcen in
den Ländern binden, die anstelle der Vornahme statistischer Erhebungen für die
Vollziehung des Aufenthaltsrechts genutzt werden können.
5. Auf welcher empirischen oder fachlichen Grundlage gelangt die
Bundesregierung zu ihrer in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
21/7752 vertretenen Auffassung, dass ein Mehrwert bundeseinheitlicher
Statistiken über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und
sogenannter relevanter Personen für die erfolgreiche operative Arbeit
nicht erkennbar sei, und wie lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung ohne eine solche Datengrundlage überprüfen, ob eine politisch
angestrebte prioritäre Rückführung dieser Personengruppen tatsächlich
umgesetzt wird?
Es gilt der Grundsatz, dass Speichersachverhalte, die nur aus rein oder
überwiegend statistischen Gründen gewünscht werden, nicht erfasst werden können, da
einerseits der Grad der Befüllung durch die belasteten Ausländerbehörden
gering ist, da kein operativer Mehrwert für die Kommunen vorhanden ist.
Andererseits mangelt es regelmäßig an der Erforderlichkeit einer solchen
Speicherung, zumal die Statistik nicht vom gesetzlichen Zweck des
Ausländerzentralregisters (AZR) umfasst ist. Grundsätzlich steht die Bundesregierung in
regelmäßigem Austausch mit den Ländern. Sofern in einem Bereich ein
Optimierungspotenzial erkannt wurde, wird dies umgehend geprüft.
6. Welche konkreten rechtlichen, technischen oder organisatorischen
Voraussetzungen müssten geschaffen werden, um bundesweit statistisch
erfassen zu können, wie viel Zeit zwischen
a) dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,
b) der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
und
c) der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung
vergeht, und welche dieser Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da
sich bereits der Beginn einer vollziehbaren Ausreisepflicht aus dem AZR nicht
valide berechnen lässt. Zu viele Faktoren können eine Ausreisepflicht einleiten
oder unterbrechen, als dass die Dauer oder der Beginn einer Ausreisepflicht
statistisch belastbar ermittelt werden könnte.
Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen beziehungsweise behördliche
Entscheidungen zu diesen werden ebenso wie die tatsächliche
Aufenthaltsbeendigung im AZR erfasst.
7. Wie viele geplante Abschiebungen scheiterten in den Jahren 2023, 2024,
2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „nicht
erfolgten Zuführung“, und welche konkreten Ursachen lagen der nicht
erfolgten Zuführung zugrunde, insbesondere
a) Nichtantreffen der abzuschiebenden Person,
b) Untertauchen beziehungsweise unbekannter Aufenthalt,
c) Widerstandshandlungen,
d) medizinische Gründe,
e) fehlende oder verspätete Mitwirkung anderer Behörden oder
f) sonstige Gründe,
soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare Erkenntnisse
vorliegen?
Nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt die Zuständigkeit
für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bei den Ausländerbehörden der Länder.
Hierzu gehört auch der Vollzug von Abschiebungen.
In den Fällen, in denen die Bundespolizei in den Vollzug der Abschiebung im
Einzelfall eingebunden war, scheiterten nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen nicht erfolgter Zuführung 14 011 Abschiebungen im Jahr 2023, 20 069
Abschiebungen im Jahr 2024, 21 341 Abschiebungen im Jahr 2025 sowie 8 823
Abschiebungen im ersten Halbjahr des Jahres 2026. Zu den Umständen, aus
denen die rückzuführenden Personen nicht zugeführt wurden, liegen der
Bundesregierung im Detail keine Erkenntnisse vor, zumal die zuständigen
Ausländerbehörden nicht dazu verpflichtet sind, dem Bund die Gründe des Scheiterns
im Einzelfall mitzuteilen.
8. Wie viele geplante Abschiebungen wurden in den Jahren 2023, 2024,
2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „Stornierung
des Ersuchens“ nicht durchgeführt, welche Behörden oder Stellen
nahmen die Stornierung jeweils vor, und aus welchen konkreten Gründen
erfolgte sie, soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare
Erkenntnisse vorliegen?
Nach § 71 Absatz 1 AufenthG liegt die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche
Maßnahmen bei den Ausländerbehörden der Länder. Hierzu gehört auch der
Vollzug von Abschiebungen. In den Fällen, in denen die Bundespolizei in den
Vollzug der Abschiebung im Einzelfall eingebunden war, haben die
zuständigen Behörden der Länder 15 798 Abschiebungen im Jahr 2023, 12 296
Abschiebungen im Jahr 2024, 11 184 Abschiebungen im Jahr 2025 und 5 198
Abschiebungen im ersten Halbjahr 2026 storniert.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antworten
zu den Fragen 7 und 8, gemeinsam mit den Ländern bundeseinheitliche
Unterkategorien für die statistische Erfassung der Ursachen einer „nicht
erfolgten Zuführung“ und einer „Stornierung des Ersuchens“ zu
entwickeln, und wenn nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder
praktischen Gründen hält sie eine weitergehende Differenzierung dieser beiden
Kategorien nicht für erforderlich?
Die Bundesregierung und insbesondere das für die Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage federführende Bundesministerium des Innern verfügt über
ausreichend Informationen über nicht stattgefundene Rückführungen, um die
jeweiligen Aufgaben zu erledigen. Es ist daher derzeit nicht beabsichtigt,
weitergehende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zu initiieren.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig statistisch zu erfassen, ob eine
Reise in den Herkunftsstaat für eine Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus maßgeblich oder
mitursächlich war, und wenn nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder
praktischen Gründen hält sie eine solche Erfassung nicht für erforderlich?
Entsprechende Absichten bestehen nicht. Ergänzend wird auf die Antworten zu
den Fragen 8 und 12 verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der
Bearbeitungsdauer von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren beim BAMF,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 sowohl das arithmetische Mittel als auch der
Median seit dem Jahr 2023 erheblich angestiegen sind, und
Bezüglich der Fragestellung ist zuvorderst darauf hinzuweisen, dass im Jahr
2023 insgesamt 20 207 Entscheidungen getroffen wurden und 52 613
Entscheidungen im Jahr 2024. Die Anzahl der Entscheidungen wurde also mehr als
verdoppelt. Die verlängerte Bearbeitungsdauer und die steigende Anzahl der
Entscheidungen lässt sich insbesondere damit erklären, dass vermehrt bereits
anhängige Verfahren aus den Vorjahren abgearbeitet wurden.
a) welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen
Faktoren haben nach Kenntnis der Bundesregierung zu dieser
Entwicklung beigetragen,
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 zur Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7816 verwiesen.
b) welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen
Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 gegebenenfalls ergriffen, um
die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, und welche weiteren Maßnahmen
sind hierzu bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls vorgesehen?
Es wird angemerkt, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die sogenannte
Regelüberprüfung zur Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft (§ 73
Absatz 2a des Asylgesetzes – AsylG a. F.) abgeschafft wurde. Bis dahin war das
BAMF verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Zuerkennung den gewährten
Schutzstatus anlasslos dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
einen Widerruf/eine Rücknahme vorliegen. Seither werden – unabhängig vom
jeweiligen Herkunftsland – Prüfungen des zuerkannten Schutzstatus nur noch
anlassbezogen vorgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
vorliegen.
Darüber hinaus hat das BAMF den Personaleinsatz im Bereich der
Aberkennungsprüfung deutlich erhöht und konnte daher die bereits anhängigen
Verfahren aus den Vorjahren abarbeiten.
Zur Verkürzung der Verfahrensdauer erfolgt zudem als organisatorische
Maßnahme bis Frühjahr 2027 eine temporäre abteilungsinterne Unterstützung des
zuständigen Fachbereichs für das Aberkennungsverfahren.
12. Welche Angaben können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beziehungsweise das Ausländerzentralregister (AZR) darüber
liefern, welchen aufenthaltsrechtlichen Status Personen nach einer
vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung
ihres Schutzstatus aufweisen, und lässt sich auf dieser Grundlage
feststellen, wie viele dieser Personen anschließend
a) einen anderen Aufenthaltstitel besitzen,
b) vollziehbar ausreisepflichtig sind,
c) geduldet werden,
d) freiwillig ausreisen oder
e) abgeschoben beziehungsweise anderweitig zurückgeführt werden
(falls eine solche Auswertung ganz oder teilweise nicht möglich ist, bitte
angeben, welche Angaben jeweils hierfür fehlen und aus welchen
rechtlichen, technischen, organisatorischen oder statistischen Gründen diese
Angaben nicht erhoben beziehungsweise miteinander in Beziehung
gesetzt werden können)?
Belastbare Statistiken aus dem AZR, die sich auf den aufenthaltsrechtlichen
Status einer Person nach einem bestandskräftigen Widerrufs-,
Rücknahmeoder Aberkennungsverfahren beziehen, lassen sich nicht sinnvoll ermitteln, da
unter anderem nicht ausgewertet werden kann, ob sich eine
aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine vorherige aufenthaltsrechtliche Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung bezieht oder ganz andere Gründe hat.
Im AZR sind zum Beispiel Widerrufsverfahren gespeichert, die mehrere
Wochen, mehrere Monate oder auch mehrere Jahre zurückliegen können. Ein
inhaltlicher Zusammenhang mit anderen Sachverhalten entsprechend der
Fragestellung lässt sich auch deshalb statistisch nicht belastbar ermitteln.
Auch lässt sich nicht sagen, ob ein konkretes Verfahren durch behördliche oder
individuelle Entscheidungen verursacht wurde.
Es ist beispielsweise möglich, dass eine Person ohnehin eine freiwillige
Ausreise geplant hatte und ein Widerrufsverfahren unabhängig davon eingeleitet
wurde. Hier wäre demnach kein sachlicher Zusammenhang gegeben. Dieser Fall
lässt sich jedoch nicht von einem Fall unterscheiden, in dem ein widerrufener
Schutzstatus im Ergebnis eine Ausreise nach sich gezogen hat.
Auch kann eine Person mit einem Schutztitel in einen anderen Titel gewechselt
sein, ohne dass der Ausgang einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus dafür ursächlich war. Auch
das ließe sich mittels statistischer Auswertungen nicht unterscheiden.
13. Wird das Datum einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus in einem durch
Bundesbehörden statistisch auswertbaren Datenbestand gespeichert, und lässt sich
dieses Datum mit
a) dem Eintritt einer späteren vollziehbaren Ausreisepflicht und
b) einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung
statistisch in Beziehung setzen (falls dies ganz oder teilweise nicht
möglich ist, bitte ausführen, an welcher Stelle der Verfahrenskette eine solche
statistische Verknüpfung nicht möglich ist aus welchen rechtlichen,
technischen oder organisatorischen Gründen)?
Das Ereignisdatum eines Widerrufs,- Rücknahme- oder
Aberkennungsverfahrens wird im AZR gespeichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
14. Wie wird nach einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus sichergestellt, dass die
zuständige Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erhält, und
a) über welchen technischen beziehungsweise organisatorischen
Meldeweg erfolgt die Übermittlung,
b) wird der Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise
Kenntnisnahme dokumentiert,
c) bestehen automatisierte elektronische Übermittlungsverfahren,
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Über jede Anlage einer entsprechenden BAMF-Prüfakte wird die zuständige
Ausländerbehörde umgehend benachrichtigt. Weiterhin erfolgt eine
Information durch das BAMF, sobald ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, also
das BAMF eine Aberkennung des Schutzes beabsichtigt und den Ausländer zur
Stellungnahme auffordert. Über den Erlass des Aberkennungsbescheides ergeht
eine weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde. Auch wird die zuständige
Ausländerbehörde umgehend benachrichtigt, wenn das Prüfverfahren
abgeschlossen wurde, also kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde oder ein
eingeleitetes Aberkennungsverfahren eingestellt wurde.
Diese Mitteilungen erfolgen mehrheitlich über XAusländer. In Einzelfällen
können darüber hinaus weitere Mitteilungen ergehen, z. B., wenn der
zuständige Sachbearbeitende sich im Rahmen der Sachverhaltsermittlung an die jeweils
zuständige Ausländerbehörde wendet und um Übermittlung von Informationen
bittet.
d) kann statistisch ausgewertet werden, wie viel Zeit zwischen der
Entscheidung des BAMF und der erforderlichen aufenthaltsrechtlichen
Folgeentscheidung vergeht?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Es gilt auch hier, dass
sich ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einer im AZR erfassten
vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des
Schutzstatus und den im AZR erfassten Entscheidungen von Ausländerbehörden zum
aufenthaltsrechtlichen Status statistisch nicht belastbar herstellen/auswerten
lässt.
15. Wie viele Personen wurden bei den seit Beginn der 21. Wahlperiode
erfolgten Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan, die durch den Bund
koordiniert, unterstützt oder unter Beteiligung von Bundesbehörden
durchgeführt wurden, jeweils zurückgeführt, wie viele davon waren
a) rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt,
b) rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1
des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt,
c) als Gefährder oder
d) als sogenannte relevante Person
eingestuft, und aus welchen Datenbeständen, Meldungen oder sonstigen
Erkenntnissen von Bundes- oder Landesbehörden stammen die
jeweiligen Angaben?
Seit Beginn der 21. Wahlperiode haben die Ausländerbehörden der Länder
nach Kenntnis der Bundesregierung 263 afghanische Staatsangehörige in das
Heimatland abgeschoben. Nach § 71 Absatz 1 AufenthG liegt die Zuständigkeit
für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen – zum Beispiel für Rückführungen – bei
den Ausländerbehörden der Länder. Weitere Informationen im Sinne der
Fragestellung wären bei den Ländern zu erfragen.
16. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung vor
dem Hintergrund der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 sowie in der vorliegenden Kleinen Anfrage
dargestellten Daten- und Erkenntnislücken zu ergreifen, um künftig eine
bundesweit vergleichbare Bewertung der Wirksamkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, und
a) welche Maßnahmen sollen gemeinsam mit den Ländern umgesetzt
werden,
b) welche Änderungen bestehender statistischer Erfassungen,
beziehungsweise welche Datenbestände werden geprüft,
c) welche gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene werden hierzu
gegebenenfalls für erforderlich gehalten,
d) bis wann sollen entsprechende Maßnahmen jeweils umgesetzt
werden?
Die Bundesregierung und insbesondere das für die Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage federführende Bundesministerium des Innern verfügt über
ausreichend Informationen, um die jeweiligen Aufgaben zu erledigen. Es ist daher
derzeit nicht beabsichtigt, weitergehende Maßnahmen im Sinne der
Fragestellung zu initiieren. Ergänzend ist die Bundesregierung derzeit mit den Ländern
bezüglich der Implementierung eines einheitlichen digitalen
Rückführungsmanagementsystems für einen effizienteren Rückführungsvollzug in Gesprächen.
Da hierzu noch umfangreiche Vorarbeiten technischer, praktischer und
rechtlicher Art zu leisten sind, kann über die Inhalte und etwaige Möglichkeiten der
statistischen Auswertbarkeit momentan noch keine Aussage getroffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An (Antwort)