polradar

Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln - Für eine handlungsfähige internationale Rechtsordnung

dip / drucksache 03.11.2026 · WP 21 · 21/8911 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln - Für eine handlungsfähige internationale Rechtsordnung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8911 21. Wahlperiode 03.11.2026 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln – Für eine handlungsfähige internationale Rechtsordnung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das moderne Völkerrecht gehört zu den bedeutendsten zivilisatorischen Errungenschaften der Menschheit. Es verkörpert die Überzeugung, dass das Zusammenleben von Staaten und Völkern nicht allein durch Macht, sondern durch gemeinsame Regeln, gegenseitige Verpflichtungen und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten bestimmt werden soll. Die Charta der Vereinten Nationen, die internationalen Menschenrechtsverträge, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Gerichtsbarkeiten bilden das Fundament einer internationalen Rechtsordnung, die unkontrollierter und willkürlicher Machtausübung Grenzen zieht. Diese Ordnung zu bewahren, ihre Regeln durchzusetzen und sie an neue Herausforderungen anzupassen, ist ein grundlegendes deutsches und europäisches Interesse ebenso wie des Großteils der Völkergemeinschaft. Für Deutschland besitzt das Völkerrecht eine besondere historische, politische und verfassungsrechtliche Bedeutung. Aus den Katastrophen zweier Weltkriege, der Aufarbeitung der deutschen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie den aus der Existenz des NS-Unrechtsstaates und der SED-Diktatur gezogenen Lehren erwuchs die im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bekräftigte Einsicht, dass dauerhafter Frieden auf Recht, europäischer Einigung, internationaler Zusammenarbeit und der Achtung der Menschenwürde gegründet sein muss. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Einsicht zu einem Grundpfeiler ihrer Außenpolitik gemacht. Das Grundgesetz trägt ihr insbesondere in seiner Präambel sowie in den Artikeln 23, 24, 25 und 26 Rechnung. Die europäische Einigung und die Einbindung Deutschlands in die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen sind Ausdruck dieser Überzeugung. Die Bindung der Ausübung staatlicher Macht an das Recht ist zudem eine Voraussetzung für die Sicherheit und Handlungsfähigkeit Deutschlands in der Gegenwart. Die überwältigende Mehrheit der Staaten, so auch Deutschland, profitiert von berechenbaren internationalen Beziehungen, der Verlässlichkeit geschlossener Verträge, gesicherten Handelswegen, geschützten Investitionen und der Achtung staatlicher Souveränität. Die Anwendung und Weiterentwicklung des Völkerrechts im Einklang mit den Werten der Charta der Vereinten Nationen tragen zum Schutz der Menschenrechte sowie zu Sicherheit und Wohlstand weltweit bei. Das Völkerrecht eröffnet auch kleineren und mittleren Staaten die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Möglichkeit, ihre Interessen gegenüber mächtigeren Akteuren auf der Grundlage gemeinsamer Regeln und auf rechtlich gleicher Augenhöhe zu vertreten. Das Völkerrecht schafft den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Deutschland gemeinsam mit seinen Partnern Sicherheit gewährleisten, Menschenrechte wahren, Konflikte eindämmen und auf Rechtsverletzungen reagieren kann. Wer das Völkerrecht verteidigen, prägen und durchsetzen möchte, braucht diplomatisches, wirtschaftliches und militärisches Gewicht. Das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung verdeutlicht, dass die internationale Rechtsordnung die Notwendigkeit der Verteidigung der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit souveräner Staaten ausdrücklich anerkennt. Die zunehmende Missachtung tragender Normen des Völkerrechts verdeutlicht die Notwendigkeit seiner konsequenten Durchsetzung. Dabei dürfen keine doppelten Standards gelten. Russlands völkerrechtswidriger Angriffskrieg gegen die Ukraine, schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts in weiteren bewaffneten Konflikten und insbesondere durch terroristische nichtstaatliche Gewaltakteure, die Missachtung internationaler Gerichtsentscheidungen und die wachsende Bereitschaft einzelner Staaten, internationale Verpflichtungen machtpolitischen Erwägungen unterzuordnen, verdeutlichen, wie gefährlich eine Welt wäre, in der Recht durch bloße Macht ersetzt würde. Die gezielten Angriffe insbesondere einiger großer Mächte sowie ihrer Verbündeten und Stellvertreter auf das Völkerrecht zeigen auch die Bedeutung, die Resilienz und die Potenz, die sie dem Völkerrecht beimessen. Der Deutsche Bundestag ist überzeugt: Die Wirksamkeit einer Rechtsordnung bemisst sich unter anderem daran, ob Rechtsverletzungen benannt, rechtlich bewertet und Verantwortlichkeiten eingefordert werden können. Gerade wenn die Durchsetzung des Rechts schwierig ist, bedarf es der Beharrlichkeit seiner Verteidiger. Internationale Rechtsordnungen entstehen nicht durch einen einmaligen historischen Akt. Sie müssen über Generationen erhalten, ausgelegt, fortentwickelt und durch die Praxis der Staaten immer wieder neu mit politischem Leben erfüllt werden. Bei der Durchsetzung der Beachtung des Völkerrechts kommt den internationalen Gerichten eine herausgehobene Bedeutung zu. Der Internationale Gerichtshof, die richterlichen Organe des Streitbeilegungsmechanismus der Welthandelsorganisation, der Internationale Seegerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) können im Rahmen ihrer jeweiligen Jurisdiktion völkerrechtliche Streitfragen klären und dadurch einen wesentlichen Beitrag zu Beachtung und Legitimität der Völkerrechtsordnung leisten. Die mit entschiedener Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführte Stärkung des Völkerstrafrechts seit den 1990er Jahren markiert einen Wendepunkt bei der Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen. Der IStGH ist das erste ständige internationale Strafgericht der Geschichte. Er verfolgt Einzelpersonen wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen. Der IStGH richtet sich nicht gegen Staaten, sondern individuelle Verantwortliche. Die seit Februar 2025 in den USA verhängten und am 9. Oktober 2026 erstmals auf den IStGH als Institution ausgeweiteten Sanktionen sind ein Angriff auf die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs und schwächen den Kampf gegen Straflosigkeit. Politische Angriffe auf internationale Gerichte und die Sanktionierung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger sind entschieden zurückzuweisen. Wer eine regelbasierte internationale Ordnung verteidigen will, muss die Institutionen stärken, die diese Ordnung schützen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Schwerste Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht straflos bleiben. Dem IStGH kommt dabei die Aufgabe zu, durch Ermittlungen und Entscheidungen im Rahmen der Voraussetzungen des Römischen Statuts dazu beizutragen, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression nicht ungesühnt bleiben. Die Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin und die russische Beauftragte für Kinderrechte wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Deportation und Überführung ukrainischer Kinder verdeutlichen den Stellenwert dieser Institution. Zugleich bezeugt die Rechtsprechung der vom Sicherheitsrat mandatierten internationalen Straftribunale – insbesondere für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda – den Willen der internationalen Gemeinschaft, ein Klima der Straflosigkeit von Völkerrechtsverbrechen zu verhindern. Die Verfahren vor deutschen Gerichten auf Grundlage des Weltrechtsprinzips zu Verbrechen in Syrien und zum Völkermord an den Jesiden dokumentieren, wie völkerrechtsfreundliche Staaten auch unter schwierigsten politischen Umständen zur strafrechtlichen Aufarbeitung von Völkerrechtsverbrechen effektiv beitragen können. Mit dem unter dem Dach des Europarates entstehenden Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine und dem internationalen Schadensregister sowie der vorgesehenen internationalen Schadensersatzkommission werden neue Instrumente geschaffen, um Verantwortlichkeit und Wiedergutmachung zu ermöglichen und mit denen auch Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht effektiver begegnet werden kann. Diese Instrumente bekräftigen zudem den heute geltenden Grundsatz, dass ein Aggressor für die von ihm verursachten Schäden einzustehen hat. Diese Bemühungen verdeutlichen, dass die Staatengemeinschaft auch dort handlungsfähig sein kann, wo bestehende Mechanismen Lücken aufweisen. Zugleich sollten bestehende Zuständigkeitslücken bei der Verfolgung des Verbrechens der Aggression im Rahmen des Römischen Statuts geschlossen werden. Im Juli 2025 brachte Deutschland gemeinsam mit weiteren Staaten bereits einen entsprechenden Reformvorschlag ein, über den die Vertragsstaaten 2029 erneut beraten sollen Zur Stärkung der internationalen Rechtsordnung gehört eine umfassende Reform der Vereinten Nationen. Zusammensetzung und Entscheidungsmechanismen des Sicherheitsrats spiegeln die politischen Realitäten des 21. Jahrhunderts nur unzureichend wider. Die wiederholte Blockade des Sicherheitsrats bei schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beeinträchtigt die Wirksamkeit des kollektiven Sicherheitssystems und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Völkerrechtsordnung. Der Deutsche Bundestag unterstützt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung und ihrer G4-Partner Brasilien, Indien und Japan um eine Erweiterung des Sicherheitsrats in beiden Mitgliederkategorien, eine angemessene Repräsentation insbesondere Afrikas sowie transparentere und wirksamere Arbeitsmethoden. Ebenso notwendig ist eine Reform der Arbeitsweise der Vereinten Nationen insgesamt. Der Zukunftspakt der Vereinten Nationen und die UN80-Initiative bieten hierfür Anknüpfungspunkte. Die Vereinten Nationen müssen durch eine Fokussierung auf ihren Kernauftrag in die Lage versetzt werden, auf neue Herausforderungen schneller zu reagieren, indem sie Beschlüsse effizienter umsetzen, die Beachtung der Mandate ihrer Sonderorganisationen und Nebenorgane strikter durchsetzen, Doppelstrukturen abbauen und ihre begrenzten Ressourcen wirkungsvoller einsetzen. Dies ermöglicht auch, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen. Kernauftrag der Vereinten Nationen ist und bleibt die Sicherung von Weltfrieden und die Achtung der Menschenrechte. Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten ist daher, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. die Beachtung von universellem Gewaltverbot, humanitärem Völkerrecht und Völkerstrafrecht durchzusetzen. Der Deutsche Bundestag nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten dem Römischen Statut nicht beigetreten sind und unterschiedliche Auffassungen über Reichweite und Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH bestehen. Diese Differenzen dürfen jedoch nicht dazu führen, die unabhängige Arbeit des Gerichtshofs zu behindern. Sie müssen im politischen und rechtlichen Dialog bearbeitet werden. Die Vereinigten Staaten bleiben für Deutschland ein unverzichtbarer Partner bei der Verteidigung internationaler Sicherheit und einer auf Recht gegründeten Ordnung. Von den Nürnberger Prozessen über die Entwicklung des humanitären Völkerrechts bis zur internationalen Strafverfolgung schwerster Verbrechen haben die Vereinigten Staaten immer wieder auch Verantwortung für die Durchsetzung grundlegender Rechtsprinzipien übernommen. An diese Tradition gilt es anzuknüpfen. Der Deutsche Bundestag setzt deshalb auf die Aufhebung der Sanktionen gegen den IStGH, die Fortsetzung des transatlantischen Dialogs und die Suche nach neuen Feldern gemeinsamer Zusammenarbeit zur Stärkung internationaler Rechtsstaatlichkeit. Der IStGH ist auf eine verlässliche und dauerhafte politische, finanzielle und praktische Unterstützung seiner Vertragsstaaten angewiesen. Deutschland trägt als einer seiner wichtigsten Unterstützer und als Sitzstaat bedeutender internationaler Rechtsinstitutionen eine besondere Verantwortung für den Schutz einer unabhängigen internationalen Gerichtsbarkeit. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher seine entschiedene Unterstützung für die Vereinten Nationen, die internationalen Gerichte einschließlich der Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des IStGH, die völkervertraglich geschützten Menschenrechte, das universelle Gewaltverbot und das Selbstverteidigungsrecht, das humanitäre Völkerrecht, für die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten und für die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts. Der Deutsche Bundestag selbst sollte sich dafür im Rahmen der Ratifikation völkerrechtlicher Verträge, im Rahmen internationaler parlamentarischer Versammlungen und durch den inter-parlamentarischen Diskurs zur Völkerrechtspolitik einsetzen. Deutschlands Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen ist eine Politik der Zuversicht, der Beharrlichkeit und der zukunftsgerichteten rechtlichen Gestaltung. Deutschland stärkt das Völkerrecht, wo seine Durchsetzung verbessert werden kann, trägt zu seiner Verteidigung bei, wo es unter Druck gerät, und unterstützt aktiv seine Weiterentwicklung, wo die Herausforderungen unserer Zeit neue Antworten verlangen. Deutschland stärkt die internationale Gerichtsbarkeit als Instrument zum Schutz von Frieden, internationaler Sicherheit und Menschenrechten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deshalb auf, 1. sich weiterhin mit Nachdruck für eine umfassende Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzusetzen und dabei insbesondere a) gemeinsam mit den G4-Partnern Brasilien, Indien und Japan auf eine Erweiterung des Sicherheitsrats sowohl um ständige als auch um nichtständige Mitglieder hinzuwirken und eine stärkere Repräsentation Afrikas, Asiens und Lateinamerikas zu unterstützen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) auf die Aufnahme ergebnisorientierter Verhandlungen über eine Reform des Sicherheitsrats hinzuwirken und dabei die Zusammenarbeit mit reformorientierten Staatengruppen zu intensivieren; c) sich für wirksamere, transparentere und nachvollziehbarere Arbeitsmethoden des Sicherheitsrats sowie für eine größere Selbstbeschränkung bei der Ausübung des Vetorechts, insbesondere in Fällen schwerster Massenverbrechen, einzusetzen; d) die Möglichkeiten der VN-Generalversammlung zur Befassung mit Bedrohungen des Weltfriedens und zur politischen Reaktion auf Blockaden des Sicherheitsrats, auch im Sinne der Veto-Initiative der Generalversammlung (Resolution 76/262), im Rahmen der VN-Charta stärker zu nutzen; 2. den mit dem Zukunftspakt der Vereinten Nationen und der UN80-Initiative begonnenen Reformprozess aktiv mitzugestalten und darauf hinzuwirken, dass die Vereinten Nationen durch eine stärkere Ergebnisorientierung, klare Zuständigkeiten, die regelmäßige Überprüfung bestehender Mandate und den Abbau von Doppelstrukturen handlungsfähiger werden, ohne ihre zentralen Aufgaben bei der Friedenssicherung, der Wahrung der Menschenrechte und der Entwicklung des Völkerrechts zu schwächen; 3. sich dafür einzusetzen, dass die Stärkung des Systems der Vereinten Nationen nicht durch die Gründung und Nutzung von Konkurrenzorganisationen wie zum Beispiel die International Organization for Mediation (IO- Med) unterlaufen wird; 4. die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen, engagiert zu unterstützen und hierzu a) die Arbeit des Sechsten Hauptausschusses der VN- Generalversammlung, der Völkerrechtskommission und der Rechtsabteilung des VN- Sekretariats insbesondere politisch und personell, einschließlich durch hochrangige deutsche Kandidaturen, zu unterstützen; b) sich für effizientere Verfahren bei der Behandlung und Weiterentwicklung völkerrechtlicher Regelungsvorschläge sowie für eine stärkere Ergebnisorientierung internationaler Kodifikationsprozesse einzusetzen; c) gemeinsam mit europäischen und außereuropäischen Partnern neue Initiativen zur Klärung und Fortentwicklung des Völkerrechts insbesondere in den Bereichen des Cyberraums und des Weltraums, des Schutzes ziviler Infrastruktur, des Seerechts sowie der friedlichen Streitbeilegung anzustoßen; d) die Beteiligung von Staaten des Globalen Südens an internationalen Rechtsentwicklungsprozessen durch fachliche Kooperation, Aus- und Fortbildung und den Aufbau juristischer Kapazitäten zu fördern sowie den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Völkerstrafrechts zu unterstützen; e) die Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grundlage der Entwürfe der Völkerrechtskommission zu unterstützen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. die politische, finanzielle und institutionelle Unterstützung des IStGH nach Maßgabe des Römischen Statuts fortzuführen, damit der Gerichtshof seine statutgemäßen Aufgaben unabhängig und wirksam erfüllen kann, und sich einzusetzen für: a) eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung internationaler Gerichte, damit Verfahren effizient und rechtsstaatlich durchgeführt werden können; b) den Verbleib aller Vertragsstaaten im Römischen Statut sowie die Förderung weiterer Beitritte zum Römischen Statut und die Stärkung der universellen Geltung des Völkerstrafrechts; c) eine Reform des Römischen Statuts und die Harmonisierung der Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression mit derjenigen für die übrigen völkerrechtlichen Kernverbrechen, um dieses Reformvorhaben bis zum Jahr 2029 zum Abschluss zu bringen, und hierfür insbesondere bei europäischen Partnern um Unterstützung zu werben, so dass eine Strafverfolgung auch dann möglich ist, wenn der Staat, von dem die Aggression ausgeht, nicht Vertragspartei des Römischen Statuts ist; 6. die Sanktionen der Vereinigten Staaten gegen den IStGH, seine Richter, Ankläger und Beschäftigten weiterhin ausdrücklich zurückzuweisen, sich für ihre Aufhebung einzusetzen und betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträgern beizustehen; dabei zugleich gemeinsam mit den europäischen Partnern und den übrigen Vertragsstaaten des Römischen Statuts konkrete Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs zu ergreifen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, der IT- Infrastruktur, des Zugangs zu unverzichtbaren Dienstleistungen und Gütern sowie der Sicherheit seiner Beschäftigten; 7. den konstruktiven Dialog mit den Vereinigten Staaten über gemeinsame rechtsstaatliche Grundsätze fortzusetzen und dabei Möglichkeiten der praktischen Zusammenarbeit bei der Verfolgung schwerster internationaler Verbrechen, der Beweissicherung und dem Schutz von Opfern zu suchen; 8. die internationale Gerichtsbarkeit insgesamt zu stärken und dabei insbesondere a) die Rolle des Internationalen Gerichtshofs als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und die Anerkennung seiner Gerichtsbarkeit zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zu fördern; b) die Arbeit der richterlichen Organe des Streitbeilegungsmechanismus der Welthandelsorganisation, des Internationalen Seegerichtshofs und völkerrechtlich legitimierter internationale Schieds- und Streitbeilegungsmechanismen als Instrumente einer verbindlichen und berechenbaren Streitbeilegung zu unterstützen; c) für die Achtung und Umsetzung verbindlicher Entscheidungen internationaler Gerichte und Schiedsgerichte einzutreten; d) Staaten bei der Nutzung internationaler Streitbeilegungsmechanismen und bei der Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie bei der Einführung und Umsetzung nationaler Regelungen auf Grundlage des Weltrechtsprinzips politisch zu unterstützen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 9. die nationale Strafverfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs weiter zu stärken, die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden mit internationalen Gerichten zu vertiefen sowie die Sicherung und gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln, einschließlich digitaler Beweise, zu verbessern; 10. die Ukraine weiterhin entschlossen bei der Verteidigung ihrer Souveränität, insbesondere ihrer territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit, und der Ausübung ihres in Artikel 51 der VN-Charta bestätigten naturgegebenen Rechts auf Selbstverteidigung zu unterstützen und auf eine Friedensordnung hinzuwirken, die auf der Charta der Vereinten Nationen, dem Gewaltverbot und dem Grundsatz beruht, dass territoriale Veränderungen nicht durch Gewalt erzwungen werden dürfen; 11. die rechtliche Aufarbeitung und Verurteilung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine weiter voranzutreiben und hierzu insbesondere a) die Errichtung und Arbeitsaufnahme des Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine im institutionellen Rahmen des Europarates politisch und finanziell zu unterstützen und die deutsche Beteiligung an den Trägerstrukturen des Sondertribunals umzusetzen; b) den Einsatz der Bundesregierung für eine Reform des Römischen Statuts fortzuführen, um die Zuständigkeiten des IStGH für das Verbrechen der Aggression an die Zuständigkeitsregelungen für die übrigen völkerrechtlichen Kernverbrechen anzugleichen, so dass eine Strafverfolgung auch dann möglich ist, wenn der Staat, von dem die Aggression ausgeht, nicht Vertragspartei des Römischen Statuts ist; c) die Weiterentwicklung des internationalen Schadensregisters für die Ukraine und die zügige Herstellung der Arbeitsfähigkeit der vorgesehenen internationalen Schadensersatzkommission zu fördern; d) die internationale Zusammenarbeit zur Beweissicherung, zur Verfolgung mutmaßlicher Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zur Rückführung rechtswidrig deportierter oder überführter ukrainischer Kinder zu intensivieren; e) sich für die konsequente Durchsetzung rechtlich begründeter Wiedergutmachungsansprüche und die weitere Entwicklung wirksamer Verfahren internationaler Staatenverantwortlichkeit einzusetzen; 12. die Einhaltung und universelle Achtung des humanitären Völkerrechts als einen Schwerpunkt deutscher Außen- und Sicherheitspolitik fortzuführen und hierzu insbesondere a) den Schutz der Zivilbevölkerung, humanitärer Helferinnen und Helfer, von Zivilschutzorganisationen und ihrem Personal, medizinischer Einrichtungen und ziviler Infrastruktur, insbesondere kritischer Infrastruktur wie der Energie- und Wasserversorgung sowie des Gesundheitswesens, in bewaffneten Konflikten zu fördern; b) sich – auch angesichts der zunehmenden Zahl an Opfern unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern humanitärer Organisationen in Konfliktsituationen - für einen sicheren und verlässlichen humanitären Zugang zu Menschen in Not sowie für die Einhaltung der Schutzpflichten aus den Genfer Konventionen, nach denen humanitär tätiges Personal zu achten und zu schützen ist, einzusetzen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) die Vermittlung und praktische Anwendung des humanitären Völkerrechts in der Ausbildung und Einsatzvorbereitung von Streitkräften und Sicherheitsinstitutionen international zu unterstützen; d) die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und anderen Einrichtungen zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts zu stärken, insbesondere im Rahmen der globalen Initiative zur Stärkung des politischen Bekenntnisses zum humanitären Völkerrecht; e) den Dialog über Auslegung und Anwendung des humanitären Völkerrechts mit Verbündeten und Partnern zu intensivieren und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts von allen Konfliktparteien auch von nichtstaatlichen Gewaltakteuren, gleichermaßen einzufordern; f) sich für international verbindliche Regeln für autonome Waffensysteme einzusetzen und die Geltung des humanitären Völkerrechts für den militärischen Einsatz Künstlicher Intelligenz zu bekräftigen; 13. die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts zu prüfen, insbesondere systematisch begangene geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt als Methode in bewaffneten Konflikten strafrechtlich besser und wirksamer verfolgen und bestehende Straflosigkeit überwinden zu können; 14. die Instrumente friedlicher Streitbeilegung, internationaler Vermittlung und präventiver Diplomatie gezielt auszubauen, insbesondere die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie geeignete regionale Organisationen bei der Konfliktprävention, der Überwachung von Vereinbarungen und die Entwicklung verbindlicher Streitbeilegungsmechanismen zu unterstützen; 15. sich für die Beachtung und wirksame Anwendung des Seevölkerrechts einzusetzen sowie seinen Handlungsrahmen für die Bekämpfung der von fahrlässigem oder absichtlich schädigendem Verhalten ausgehenden Bedrohungen zu nutzen und dabei insbesondere a) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als Grundlage einer rechtlich geordneten Nutzung der Meere zu stärken, für die Beachtung seerechtlicher Verpflichtungen und von Entscheidungen des Internationalen Seegerichtshofs einzutreten sowie die Freiheit der Schifffahrt sowie die Sicherheit internationaler Seewege im Einklang mit dem Völkerrecht zu gewährleisten; b) die internationale Zusammenarbeit gegen rechtswidrige und umweltgefährdende Aktivitäten auf See, einschließlich Gefährdungen legitimer Unterwasserinfrastrukturen und der von technisch mangelhaften und/oder unzureichend versicherten Schiffen ausgehenden Risiken, unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten auszubauen; 16. sich für die Fortentwicklung internationaler rechtlicher Standards und Rechtsnormen für den Cyberraum auf Grundlage des Völkerrechts einzusetzen und internationale Bemühungen zur Anwendung bestehender völkerrechtlicher Regeln auf staatliches Handeln im digitalen Raum zu unterstützen und dabei insbesondere a) auf die konsequente Anwendung der VN-Charta und des geltenden Völkerrechts im Cyberraum hinzuwirken; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) in dem im Rahmen der Vereinten Nationen geschaffenen dauerhaften Globalen Mechanismus zur internationalen Cybersicherheit und zum verantwortlichen staatlichen Verhalten im Cyberraum aktiv mitzuwirken; c) die internationale Verständigung über die Anwendung des Völkerrechts auf staatliche Cyberoperationen sowie den Schutz besonders kritischer ziviler Infrastruktur, insbesondere von Krankenhäusern, Energie- und Wasserversorgung sowie nationalen und grenzüberschreitenden Informations- und Kommunikationsnetzen, voranzutreiben; 17. die völkerrechtliche Zusammenarbeit bei der friedlichen und nachhaltigen Nutzung des Weltraums auszubauen und insbesondere die Entwicklung gemeinsamer Standards und Regeln zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen, zur Begrenzung von Weltraumschrott und zum Schutz ziviler Weltrauminfrastrukturen zu unterstützen, Transparenz- und vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern sowie internationale Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten im Weltraum weiterzuentwickeln; 18. das Völkerrecht und seine rechtsstaatlichen Verfahren als Grundlage internationaler Zusammenarbeit und wirtschaftlicher Stabilität auch gegenüber wichtigen Partnern außerhalb Europas zu stärken und dabei die Verlässlichkeit internationaler Verträge und die friedliche Beilegung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Streitigkeiten besonders hervorzuheben; 19. die Europäische Union als Akteur zur Förderung und Weiterentwicklung des Völkerrechts zu nutzen und innerhalb der EU aktiv an Abstimmungen bei internationalen Rechtsentwicklungsprozessen, der Unterstützung internationaler Gerichte und der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen mitzuwirken; 20. die außenpolitische Zusammenarbeit mit Staaten Afrikas, Asiens, Lateinamerikas und des pazifischen Raums auf dem Gebiet des Völkerrechts auszubauen und dabei insbesondere Möglichkeiten gemeinsamer Initiativen zur internationalen Normsetzung, zur Stärkung regionaler Gerichtsbarkeiten und zur fachlichen Unterstützung rechtsstaatlicher Institutionen zu prüfen und zu nutzen; 21. die deutsche Fachkenntnis im Völkerrecht, insbesondere in Auswärtigem Dienst, Wissenschaft, Justiz, den Rechtsberatern des Geschäftsbereichs BMVg und internationalen Organisationen, gezielt zu fördern, den internationalen Austausch von Völkerrechtlern und Völkerrechtsberatern zu unterstützen und die Ausbildung von Fachkräften für internationale Institutionen und Gerichte weiter zu stärken; 22. sich für eine Streichung der obsolet gewordenen Feindstaatenklausel aus der Charta der Vereinten Nationen einzusetzen. Berlin, den 3. November 2026 Thorsten Frei, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen