Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln - Für eine handlungsfähige internationale Rechtsordnung
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Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln - Für eine handlungsfähige internationale Rechtsordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8911
21. Wahlperiode 03.11.2026
Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Völkerrecht stärken, durchsetzen und weiterentwickeln – Für eine handlungsfähige
internationale Rechtsordnung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das moderne Völkerrecht gehört zu den bedeutendsten zivilisatorischen
Errungenschaften der Menschheit. Es verkörpert die Überzeugung, dass das
Zusammenleben von Staaten und Völkern nicht allein durch Macht, sondern durch
gemeinsame Regeln, gegenseitige Verpflichtungen und die friedliche Beilegung von
Streitigkeiten bestimmt werden soll. Die Charta der Vereinten Nationen, die
internationalen Menschenrechtsverträge, das humanitäre Völkerrecht und die
internationalen Gerichtsbarkeiten bilden das Fundament einer internationalen
Rechtsordnung, die unkontrollierter und willkürlicher Machtausübung Grenzen zieht.
Diese Ordnung zu bewahren, ihre Regeln durchzusetzen und sie an neue
Herausforderungen anzupassen, ist ein grundlegendes deutsches und europäisches
Interesse ebenso wie des Großteils der Völkergemeinschaft.
Für Deutschland besitzt das Völkerrecht eine besondere historische, politische
und verfassungsrechtliche Bedeutung. Aus den Katastrophen zweier Weltkriege,
der Aufarbeitung der deutschen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie den
aus der Existenz des NS-Unrechtsstaates und der SED-Diktatur gezogenen
Lehren erwuchs die im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit
Deutschlands bekräftigte Einsicht, dass dauerhafter Frieden auf Recht, europäischer
Einigung, internationaler Zusammenarbeit und der Achtung der Menschenwürde
gegründet sein muss. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Einsicht zu einem
Grundpfeiler ihrer Außenpolitik gemacht. Das Grundgesetz trägt ihr insbesondere
in seiner Präambel sowie in den Artikeln 23, 24, 25 und 26 Rechnung. Die
europäische Einigung und die Einbindung Deutschlands in die Vereinten Nationen
und andere internationale Organisationen sind Ausdruck dieser Überzeugung.
Die Bindung der Ausübung staatlicher Macht an das Recht ist zudem eine
Voraussetzung für die Sicherheit und Handlungsfähigkeit Deutschlands in der
Gegenwart. Die überwältigende Mehrheit der Staaten, so auch Deutschland,
profitiert von berechenbaren internationalen Beziehungen, der Verlässlichkeit
geschlossener Verträge, gesicherten Handelswegen, geschützten Investitionen und
der Achtung staatlicher Souveränität. Die Anwendung und Weiterentwicklung
des Völkerrechts im Einklang mit den Werten der Charta der Vereinten Nationen
tragen zum Schutz der Menschenrechte sowie zu Sicherheit und Wohlstand
weltweit bei. Das Völkerrecht eröffnet auch kleineren und mittleren Staaten die
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Möglichkeit, ihre Interessen gegenüber mächtigeren Akteuren auf der Grundlage
gemeinsamer Regeln und auf rechtlich gleicher Augenhöhe zu vertreten.
Das Völkerrecht schafft den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Deutschland
gemeinsam mit seinen Partnern Sicherheit gewährleisten, Menschenrechte
wahren, Konflikte eindämmen und auf Rechtsverletzungen reagieren kann. Wer das
Völkerrecht verteidigen, prägen und durchsetzen möchte, braucht diplomatisches,
wirtschaftliches und militärisches Gewicht. Das in der Charta der Vereinten
Nationen verankerte Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
verdeutlicht, dass die internationale Rechtsordnung die Notwendigkeit der
Verteidigung der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit souveräner
Staaten ausdrücklich anerkennt.
Die zunehmende Missachtung tragender Normen des Völkerrechts verdeutlicht
die Notwendigkeit seiner konsequenten Durchsetzung. Dabei dürfen keine
doppelten Standards gelten. Russlands völkerrechtswidriger Angriffskrieg gegen die
Ukraine, schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts in weiteren
bewaffneten Konflikten und insbesondere durch terroristische nichtstaatliche
Gewaltakteure, die Missachtung internationaler Gerichtsentscheidungen und die
wachsende Bereitschaft einzelner Staaten, internationale Verpflichtungen
machtpolitischen Erwägungen unterzuordnen, verdeutlichen, wie gefährlich eine Welt
wäre, in der Recht durch bloße Macht ersetzt würde. Die gezielten Angriffe
insbesondere einiger großer Mächte sowie ihrer Verbündeten und Stellvertreter auf
das Völkerrecht zeigen auch die Bedeutung, die Resilienz und die Potenz, die sie
dem Völkerrecht beimessen.
Der Deutsche Bundestag ist überzeugt: Die Wirksamkeit einer Rechtsordnung
bemisst sich unter anderem daran, ob Rechtsverletzungen benannt, rechtlich
bewertet und Verantwortlichkeiten eingefordert werden können. Gerade wenn die
Durchsetzung des Rechts schwierig ist, bedarf es der Beharrlichkeit seiner
Verteidiger. Internationale Rechtsordnungen entstehen nicht durch einen einmaligen
historischen Akt. Sie müssen über Generationen erhalten, ausgelegt,
fortentwickelt und durch die Praxis der Staaten immer wieder neu mit politischem Leben
erfüllt werden.
Bei der Durchsetzung der Beachtung des Völkerrechts kommt den internationalen
Gerichten eine herausgehobene Bedeutung zu. Der Internationale Gerichtshof, die
richterlichen Organe des Streitbeilegungsmechanismus der
Welthandelsorganisation, der Internationale Seegerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof
(IStGH) können im Rahmen ihrer jeweiligen Jurisdiktion völkerrechtliche
Streitfragen klären und dadurch einen wesentlichen Beitrag zu Beachtung und
Legitimität der Völkerrechtsordnung leisten.
Die mit entschiedener Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland
herbeigeführte Stärkung des Völkerstrafrechts seit den 1990er Jahren markiert einen
Wendepunkt bei der Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen. Der IStGH ist
das erste ständige internationale Strafgericht der Geschichte. Er verfolgt
Einzelpersonen wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie
Kriegsverbrechen. Der IStGH richtet sich nicht gegen Staaten, sondern
individuelle Verantwortliche. Die seit Februar 2025 in den USA verhängten und am 9.
Oktober 2026 erstmals auf den IStGH als Institution ausgeweiteten Sanktionen
sind ein Angriff auf die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs
und schwächen den Kampf gegen Straflosigkeit. Politische Angriffe auf
internationale Gerichte und die Sanktionierung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger
sind entschieden zurückzuweisen. Wer eine regelbasierte internationale Ordnung
verteidigen will, muss die Institutionen stärken, die diese Ordnung schützen.
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Schwerste Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht straflos bleiben. Dem IStGH
kommt dabei die Aufgabe zu, durch Ermittlungen und Entscheidungen im
Rahmen der Voraussetzungen des Römischen Statuts dazu beizutragen, dass
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das
Verbrechen der Aggression nicht ungesühnt bleiben. Die Haftbefehle gegen den
russischen Präsidenten Wladimir Putin und die russische Beauftragte für Kinderrechte
wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit der
rechtswidrigen Deportation und Überführung ukrainischer Kinder verdeutlichen den
Stellenwert dieser Institution. Zugleich bezeugt die Rechtsprechung der vom
Sicherheitsrat mandatierten internationalen Straftribunale – insbesondere für das ehemalige
Jugoslawien und Ruanda – den Willen der internationalen Gemeinschaft, ein
Klima der Straflosigkeit von Völkerrechtsverbrechen zu verhindern. Die
Verfahren vor deutschen Gerichten auf Grundlage des Weltrechtsprinzips zu Verbrechen
in Syrien und zum Völkermord an den Jesiden dokumentieren, wie
völkerrechtsfreundliche Staaten auch unter schwierigsten politischen Umständen zur
strafrechtlichen Aufarbeitung von Völkerrechtsverbrechen effektiv beitragen können.
Mit dem unter dem Dach des Europarates entstehenden Sondertribunal für das
Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine und dem internationalen
Schadensregister sowie der vorgesehenen internationalen Schadensersatzkommission
werden neue Instrumente geschaffen, um Verantwortlichkeit und Wiedergutmachung
zu ermöglichen und mit denen auch Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
effektiver begegnet werden kann. Diese Instrumente bekräftigen zudem den heute
geltenden Grundsatz, dass ein Aggressor für die von ihm verursachten Schäden
einzustehen hat. Diese Bemühungen verdeutlichen, dass die Staatengemeinschaft
auch dort handlungsfähig sein kann, wo bestehende Mechanismen Lücken
aufweisen. Zugleich sollten bestehende Zuständigkeitslücken bei der Verfolgung des
Verbrechens der Aggression im Rahmen des Römischen Statuts geschlossen
werden. Im Juli 2025 brachte Deutschland gemeinsam mit weiteren Staaten bereits
einen entsprechenden Reformvorschlag ein, über den die Vertragsstaaten 2029
erneut beraten sollen
Zur Stärkung der internationalen Rechtsordnung gehört eine umfassende Reform
der Vereinten Nationen. Zusammensetzung und Entscheidungsmechanismen des
Sicherheitsrats spiegeln die politischen Realitäten des 21. Jahrhunderts nur
unzureichend wider. Die wiederholte Blockade des Sicherheitsrats bei schwersten
Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beeinträchtigt die
Wirksamkeit des kollektiven Sicherheitssystems und das Vertrauen in die
Wirksamkeit der Völkerrechtsordnung. Der Deutsche Bundestag unterstützt deshalb
die Bemühungen der Bundesregierung und ihrer G4-Partner Brasilien, Indien und
Japan um eine Erweiterung des Sicherheitsrats in beiden Mitgliederkategorien,
eine angemessene Repräsentation insbesondere Afrikas sowie transparentere und
wirksamere Arbeitsmethoden.
Ebenso notwendig ist eine Reform der Arbeitsweise der Vereinten Nationen
insgesamt. Der Zukunftspakt der Vereinten Nationen und die UN80-Initiative bieten
hierfür Anknüpfungspunkte. Die Vereinten Nationen müssen durch eine
Fokussierung auf ihren Kernauftrag in die Lage versetzt werden, auf neue
Herausforderungen schneller zu reagieren, indem sie Beschlüsse effizienter umsetzen, die
Beachtung der Mandate ihrer Sonderorganisationen und Nebenorgane strikter
durchsetzen, Doppelstrukturen abbauen und ihre begrenzten Ressourcen
wirkungsvoller einsetzen. Dies ermöglicht auch, die fortschreitende Entwicklung des
Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen.
Kernauftrag der Vereinten Nationen ist und bleibt die Sicherung von Weltfrieden
und die Achtung der Menschenrechte. Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten ist daher,
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die Beachtung von universellem Gewaltverbot, humanitärem Völkerrecht und
Völkerstrafrecht durchzusetzen.
Der Deutsche Bundestag nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten dem
Römischen Statut nicht beigetreten sind und unterschiedliche Auffassungen über
Reichweite und Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH bestehen. Diese
Differenzen dürfen jedoch nicht dazu führen, die unabhängige Arbeit des Gerichtshofs
zu behindern. Sie müssen im politischen und rechtlichen Dialog bearbeitet
werden.
Die Vereinigten Staaten bleiben für Deutschland ein unverzichtbarer Partner bei
der Verteidigung internationaler Sicherheit und einer auf Recht gegründeten
Ordnung. Von den Nürnberger Prozessen über die Entwicklung des humanitären
Völkerrechts bis zur internationalen Strafverfolgung schwerster Verbrechen haben
die Vereinigten Staaten immer wieder auch Verantwortung für die Durchsetzung
grundlegender Rechtsprinzipien übernommen. An diese Tradition gilt es
anzuknüpfen. Der Deutsche Bundestag setzt deshalb auf die Aufhebung der
Sanktionen gegen den IStGH, die Fortsetzung des transatlantischen Dialogs und die
Suche nach neuen Feldern gemeinsamer Zusammenarbeit zur Stärkung
internationaler Rechtsstaatlichkeit.
Der IStGH ist auf eine verlässliche und dauerhafte politische, finanzielle und
praktische Unterstützung seiner Vertragsstaaten angewiesen. Deutschland trägt
als einer seiner wichtigsten Unterstützer und als Sitzstaat bedeutender
internationaler Rechtsinstitutionen eine besondere Verantwortung für den Schutz einer
unabhängigen internationalen Gerichtsbarkeit.
Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher seine entschiedene Unterstützung für
die Vereinten Nationen, die internationalen Gerichte einschließlich der
Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des IStGH, die völkervertraglich geschützten
Menschenrechte, das universelle Gewaltverbot und das Selbstverteidigungsrecht, das
humanitäre Völkerrecht, für die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten
und für die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts. Der Deutsche
Bundestag selbst sollte sich dafür im Rahmen der Ratifikation völkerrechtlicher Verträge,
im Rahmen internationaler parlamentarischer Versammlungen und durch den
inter-parlamentarischen Diskurs zur Völkerrechtspolitik einsetzen.
Deutschlands Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen ist eine Politik
der Zuversicht, der Beharrlichkeit und der zukunftsgerichteten rechtlichen
Gestaltung. Deutschland stärkt das Völkerrecht, wo seine Durchsetzung verbessert
werden kann, trägt zu seiner Verteidigung bei, wo es unter Druck gerät, und
unterstützt aktiv seine Weiterentwicklung, wo die Herausforderungen unserer Zeit
neue Antworten verlangen. Deutschland stärkt die internationale Gerichtsbarkeit
als Instrument zum Schutz von Frieden, internationaler Sicherheit und
Menschenrechten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel deshalb auf,
1. sich weiterhin mit Nachdruck für eine umfassende Reform des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzusetzen und dabei insbesondere
a) gemeinsam mit den G4-Partnern Brasilien, Indien und Japan auf eine
Erweiterung des Sicherheitsrats sowohl um ständige als auch um
nichtständige Mitglieder hinzuwirken und eine stärkere Repräsentation
Afrikas, Asiens und Lateinamerikas zu unterstützen;
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b) auf die Aufnahme ergebnisorientierter Verhandlungen über eine
Reform des Sicherheitsrats hinzuwirken und dabei die Zusammenarbeit
mit reformorientierten Staatengruppen zu intensivieren;
c) sich für wirksamere, transparentere und nachvollziehbarere
Arbeitsmethoden des Sicherheitsrats sowie für eine größere Selbstbeschränkung
bei der Ausübung des Vetorechts, insbesondere in Fällen schwerster
Massenverbrechen, einzusetzen;
d) die Möglichkeiten der VN-Generalversammlung zur Befassung mit
Bedrohungen des Weltfriedens und zur politischen Reaktion auf
Blockaden des Sicherheitsrats, auch im Sinne der Veto-Initiative der
Generalversammlung (Resolution 76/262), im Rahmen der VN-Charta stärker
zu nutzen;
2. den mit dem Zukunftspakt der Vereinten Nationen und der UN80-Initiative
begonnenen Reformprozess aktiv mitzugestalten und darauf hinzuwirken,
dass die Vereinten Nationen durch eine stärkere Ergebnisorientierung,
klare Zuständigkeiten, die regelmäßige Überprüfung bestehender Mandate
und den Abbau von Doppelstrukturen handlungsfähiger werden, ohne ihre
zentralen Aufgaben bei der Friedenssicherung, der Wahrung der
Menschenrechte und der Entwicklung des Völkerrechts zu schwächen;
3. sich dafür einzusetzen, dass die Stärkung des Systems der Vereinten
Nationen nicht durch die Gründung und Nutzung von
Konkurrenzorganisationen wie zum Beispiel die International Organization for Mediation (IO-
Med) unterlaufen wird;
4. die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die fortschreitende
Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen,
engagiert zu unterstützen und hierzu
a) die Arbeit des Sechsten Hauptausschusses der VN-
Generalversammlung, der Völkerrechtskommission und der Rechtsabteilung des VN-
Sekretariats insbesondere politisch und personell, einschließlich durch
hochrangige deutsche Kandidaturen, zu unterstützen;
b) sich für effizientere Verfahren bei der Behandlung und
Weiterentwicklung völkerrechtlicher Regelungsvorschläge sowie für eine stärkere
Ergebnisorientierung internationaler Kodifikationsprozesse einzusetzen;
c) gemeinsam mit europäischen und außereuropäischen Partnern neue
Initiativen zur Klärung und Fortentwicklung des Völkerrechts
insbesondere in den Bereichen des Cyberraums und des Weltraums, des
Schutzes ziviler Infrastruktur, des Seerechts sowie der friedlichen
Streitbeilegung anzustoßen;
d) die Beteiligung von Staaten des Globalen Südens an internationalen
Rechtsentwicklungsprozessen durch fachliche Kooperation, Aus- und
Fortbildung und den Aufbau juristischer Kapazitäten zu fördern sowie
den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung
des Völkerstrafrechts zu unterstützen;
e) die Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Verhütung und
Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grundlage der
Entwürfe der Völkerrechtskommission zu unterstützen;
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5. die politische, finanzielle und institutionelle Unterstützung des IStGH nach
Maßgabe des Römischen Statuts fortzuführen, damit der Gerichtshof seine
statutgemäßen Aufgaben unabhängig und wirksam erfüllen kann, und sich
einzusetzen für:
a) eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung
internationaler Gerichte, damit Verfahren effizient und rechtsstaatlich durchgeführt
werden können;
b) den Verbleib aller Vertragsstaaten im Römischen Statut sowie die
Förderung weiterer Beitritte zum Römischen Statut und die Stärkung der
universellen Geltung des Völkerstrafrechts;
c) eine Reform des Römischen Statuts und die Harmonisierung der
Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression mit
derjenigen für die übrigen völkerrechtlichen Kernverbrechen, um dieses
Reformvorhaben bis zum Jahr 2029 zum Abschluss zu bringen, und
hierfür insbesondere bei europäischen Partnern um Unterstützung zu
werben, so dass eine Strafverfolgung auch dann möglich ist, wenn der
Staat, von dem die Aggression ausgeht, nicht Vertragspartei des
Römischen Statuts ist;
6. die Sanktionen der Vereinigten Staaten gegen den IStGH, seine Richter,
Ankläger und Beschäftigten weiterhin ausdrücklich zurückzuweisen, sich
für ihre Aufhebung einzusetzen und betroffenen Amtsträgerinnen und
Amtsträgern beizustehen; dabei zugleich gemeinsam mit den europäischen
Partnern und den übrigen Vertragsstaaten des Römischen Statuts konkrete
Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs zu
ergreifen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, der IT-
Infrastruktur, des Zugangs zu unverzichtbaren Dienstleistungen und Gütern
sowie der Sicherheit seiner Beschäftigten;
7. den konstruktiven Dialog mit den Vereinigten Staaten über gemeinsame
rechtsstaatliche Grundsätze fortzusetzen und dabei Möglichkeiten der
praktischen Zusammenarbeit bei der Verfolgung schwerster internationaler
Verbrechen, der Beweissicherung und dem Schutz von Opfern zu suchen;
8. die internationale Gerichtsbarkeit insgesamt zu stärken und dabei
insbesondere
a) die Rolle des Internationalen Gerichtshofs als
Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und die Anerkennung seiner
Gerichtsbarkeit zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zu
fördern;
b) die Arbeit der richterlichen Organe des Streitbeilegungsmechanismus
der Welthandelsorganisation, des Internationalen Seegerichtshofs und
völkerrechtlich legitimierter internationale Schieds- und
Streitbeilegungsmechanismen als Instrumente einer verbindlichen und
berechenbaren Streitbeilegung zu unterstützen;
c) für die Achtung und Umsetzung verbindlicher Entscheidungen
internationaler Gerichte und Schiedsgerichte einzutreten;
d) Staaten bei der Nutzung internationaler Streitbeilegungsmechanismen
und bei der Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie
bei der Einführung und Umsetzung nationaler Regelungen auf
Grundlage des Weltrechtsprinzips politisch zu unterstützen;
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9. die nationale Strafverfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen auf
Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs weiter zu stärken, die
Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden mit internationalen Gerichten
zu vertiefen sowie die Sicherung und gerichtliche Verwertbarkeit von
Beweismitteln, einschließlich digitaler Beweise, zu verbessern;
10. die Ukraine weiterhin entschlossen bei der Verteidigung ihrer
Souveränität, insbesondere ihrer territorialen Integrität und politischen
Unabhängigkeit, und der Ausübung ihres in Artikel 51 der VN-Charta bestätigten
naturgegebenen Rechts auf Selbstverteidigung zu unterstützen und auf eine
Friedensordnung hinzuwirken, die auf der Charta der Vereinten Nationen,
dem Gewaltverbot und dem Grundsatz beruht, dass territoriale
Veränderungen nicht durch Gewalt erzwungen werden dürfen;
11. die rechtliche Aufarbeitung und Verurteilung des russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine weiter voranzutreiben und hierzu insbesondere
a) die Errichtung und Arbeitsaufnahme des Sondertribunals für das
Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine im institutionellen Rahmen
des Europarates politisch und finanziell zu unterstützen und die
deutsche Beteiligung an den Trägerstrukturen des Sondertribunals
umzusetzen;
b) den Einsatz der Bundesregierung für eine Reform des Römischen
Statuts fortzuführen, um die Zuständigkeiten des IStGH für das
Verbrechen der Aggression an die Zuständigkeitsregelungen für die übrigen
völkerrechtlichen Kernverbrechen anzugleichen, so dass eine
Strafverfolgung auch dann möglich ist, wenn der Staat, von dem die Aggression
ausgeht, nicht Vertragspartei des Römischen Statuts ist;
c) die Weiterentwicklung des internationalen Schadensregisters für die
Ukraine und die zügige Herstellung der Arbeitsfähigkeit der
vorgesehenen internationalen Schadensersatzkommission zu fördern;
d) die internationale Zusammenarbeit zur Beweissicherung, zur
Verfolgung mutmaßlicher Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und zur Rückführung rechtswidrig deportierter oder
überführter ukrainischer Kinder zu intensivieren;
e) sich für die konsequente Durchsetzung rechtlich begründeter
Wiedergutmachungsansprüche und die weitere Entwicklung wirksamer
Verfahren internationaler Staatenverantwortlichkeit einzusetzen;
12. die Einhaltung und universelle Achtung des humanitären Völkerrechts als
einen Schwerpunkt deutscher Außen- und Sicherheitspolitik fortzuführen
und hierzu insbesondere
a) den Schutz der Zivilbevölkerung, humanitärer Helferinnen und Helfer,
von Zivilschutzorganisationen und ihrem Personal, medizinischer
Einrichtungen und ziviler Infrastruktur, insbesondere kritischer
Infrastruktur wie der Energie- und Wasserversorgung sowie des
Gesundheitswesens, in bewaffneten Konflikten zu fördern;
b) sich – auch angesichts der zunehmenden Zahl an Opfern unter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern humanitärer Organisationen in
Konfliktsituationen - für einen sicheren und verlässlichen humanitären Zugang
zu Menschen in Not sowie für die Einhaltung der Schutzpflichten aus
den Genfer Konventionen, nach denen humanitär tätiges Personal zu
achten und zu schützen ist, einzusetzen;
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c) die Vermittlung und praktische Anwendung des humanitären
Völkerrechts in der Ausbildung und Einsatzvorbereitung von Streitkräften und
Sicherheitsinstitutionen international zu unterstützen;
d) die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz und anderen Einrichtungen zur Umsetzung des humanitären
Völkerrechts zu stärken, insbesondere im Rahmen der globalen Initiative
zur Stärkung des politischen Bekenntnisses zum humanitären
Völkerrecht;
e) den Dialog über Auslegung und Anwendung des humanitären
Völkerrechts mit Verbündeten und Partnern zu intensivieren und die
Einhaltung des humanitären Völkerrechts von allen Konfliktparteien auch von
nichtstaatlichen Gewaltakteuren, gleichermaßen einzufordern;
f) sich für international verbindliche Regeln für autonome Waffensysteme
einzusetzen und die Geltung des humanitären Völkerrechts für den
militärischen Einsatz Künstlicher Intelligenz zu bekräftigen;
13. die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts zu
prüfen, insbesondere systematisch begangene geschlechtsspezifische und
sexualisierte Gewalt als Methode in bewaffneten Konflikten strafrechtlich
besser und wirksamer verfolgen und bestehende Straflosigkeit überwinden
zu können;
14. die Instrumente friedlicher Streitbeilegung, internationaler Vermittlung
und präventiver Diplomatie gezielt auszubauen, insbesondere die
Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa sowie geeignete regionale Organisationen bei der Konfliktprävention,
der Überwachung von Vereinbarungen und die Entwicklung verbindlicher
Streitbeilegungsmechanismen zu unterstützen;
15. sich für die Beachtung und wirksame Anwendung des Seevölkerrechts
einzusetzen sowie seinen Handlungsrahmen für die Bekämpfung der von
fahrlässigem oder absichtlich schädigendem Verhalten ausgehenden
Bedrohungen zu nutzen und dabei insbesondere
a) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als Grundlage
einer rechtlich geordneten Nutzung der Meere zu stärken, für die
Beachtung seerechtlicher Verpflichtungen und von Entscheidungen des
Internationalen Seegerichtshofs einzutreten sowie die Freiheit der
Schifffahrt sowie die Sicherheit internationaler Seewege im Einklang mit dem
Völkerrecht zu gewährleisten;
b) die internationale Zusammenarbeit gegen rechtswidrige und
umweltgefährdende Aktivitäten auf See, einschließlich Gefährdungen legitimer
Unterwasserinfrastrukturen und der von technisch mangelhaften
und/oder unzureichend versicherten Schiffen ausgehenden Risiken,
unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Küsten-, Hafen- und
Flaggenstaaten auszubauen;
16. sich für die Fortentwicklung internationaler rechtlicher Standards und
Rechtsnormen für den Cyberraum auf Grundlage des Völkerrechts
einzusetzen und internationale Bemühungen zur Anwendung bestehender
völkerrechtlicher Regeln auf staatliches Handeln im digitalen Raum zu
unterstützen und dabei insbesondere
a) auf die konsequente Anwendung der VN-Charta und des geltenden
Völkerrechts im Cyberraum hinzuwirken;
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b) in dem im Rahmen der Vereinten Nationen geschaffenen dauerhaften
Globalen Mechanismus zur internationalen Cybersicherheit und zum
verantwortlichen staatlichen Verhalten im Cyberraum aktiv
mitzuwirken;
c) die internationale Verständigung über die Anwendung des Völkerrechts
auf staatliche Cyberoperationen sowie den Schutz besonders kritischer
ziviler Infrastruktur, insbesondere von Krankenhäusern, Energie- und
Wasserversorgung sowie nationalen und grenzüberschreitenden
Informations- und Kommunikationsnetzen, voranzutreiben;
17. die völkerrechtliche Zusammenarbeit bei der friedlichen und nachhaltigen
Nutzung des Weltraums auszubauen und insbesondere die Entwicklung
gemeinsamer Standards und Regeln zur Vermeidung gefährlicher
Annäherungen, zur Begrenzung von Weltraumschrott und zum Schutz ziviler
Weltrauminfrastrukturen zu unterstützen, Transparenz- und
vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern sowie internationale Normen für
verantwortungsvolles staatliches Verhalten im Weltraum weiterzuentwickeln;
18. das Völkerrecht und seine rechtsstaatlichen Verfahren als Grundlage
internationaler Zusammenarbeit und wirtschaftlicher Stabilität auch gegenüber
wichtigen Partnern außerhalb Europas zu stärken und dabei die
Verlässlichkeit internationaler Verträge und die friedliche Beilegung
grenzüberschreitender wirtschaftlicher Streitigkeiten besonders hervorzuheben;
19. die Europäische Union als Akteur zur Förderung und Weiterentwicklung
des Völkerrechts zu nutzen und innerhalb der EU aktiv an Abstimmungen
bei internationalen Rechtsentwicklungsprozessen, der Unterstützung
internationaler Gerichte und der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen
mitzuwirken;
20. die außenpolitische Zusammenarbeit mit Staaten Afrikas, Asiens,
Lateinamerikas und des pazifischen Raums auf dem Gebiet des Völkerrechts
auszubauen und dabei insbesondere Möglichkeiten gemeinsamer Initiativen
zur internationalen Normsetzung, zur Stärkung regionaler
Gerichtsbarkeiten und zur fachlichen Unterstützung rechtsstaatlicher Institutionen zu
prüfen und zu nutzen;
21. die deutsche Fachkenntnis im Völkerrecht, insbesondere in Auswärtigem
Dienst, Wissenschaft, Justiz, den Rechtsberatern des Geschäftsbereichs
BMVg und internationalen Organisationen, gezielt zu fördern, den
internationalen Austausch von Völkerrechtlern und Völkerrechtsberatern zu
unterstützen und die Ausbildung von Fachkräften für internationale
Institutionen und Gerichte weiter zu stärken;
22. sich für eine Streichung der obsolet gewordenen Feindstaatenklausel aus
der Charta der Vereinten Nationen einzusetzen.
Berlin, den 3. November 2026
Thorsten Frei, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
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