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Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 21/8240 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits A. Problem und Ziel Die Europäische Union (nachfolgend: EU) und ihre Mitgliedstaaten sowie den Gemeinsamen Markt des Südens (nachfolgend: MERCOSUR) und seine Gründungsstaaten, die Argentinische Republik, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Paraguay und die Republik Östlich des Uruguay, verbindet eine enge politische und wirtschaftliche Partnerschaft, welche sich seit Gründung des MERCOSUR 1991 dynamisch entwickelt hat. Mit einem jährlichen Handelsvolumen von über 110 Milliarden Euro war die EU im Jahr 2024 der zweitgrößte Handelspartner der MERCOSUR-Staaten. Davon entfielen allein 28 Milliarden Euro (16 Prozent) auf deutsche Im- und Exporte von beziehungsweise nach MERCOSUR. Derzeit exportieren über 12 500 deutsche Unternehmen in die Region, die große Mehrheit davon kleine und mittelständische Unternehmen (nachfolgend: KMUs). Zwar war bereits 1999 das Interregionale Rahmenabkommen vom 15. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit zwischen der Euro - päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (BGBl. 1999 II S. 740, 741) in Kraft getreten. Dieses Abkommen schuf erstmals einen institutionalisierten Rahmen für den politischen Dialog, die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit sowie die Kooperation in weiteren Bereichen. Es enthielt indes noch keine umfassenden Vereinbarungen zur Handelsliberalisierung, insbesondere keine Regelungen für eine Freihandelszone. Zudem haben seit Ab- Drucksache 21/8240Deutscher Bundestag 21. Wahlperiode 28.09.2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schluss dieses Abkommens multiple Krisen und Herausforderungen für die globale, politische und wirtschaftliche Ordnung die Bedeutung interregionaler Kooperation und die koordinierte Verfolgung geteilter Ziele zu einer Vielzahl bilateraler und globaler Regelungsbereiche weiter verstärkt. Hierzu zählen die Stärkung einer regelbasierten Weltordnung, die Achtung der Menschenrechte und multilateraler Normen, die Förderung wirtschaftlicher Resilienz und Rohstoffsicherheit sowie die gemeinsame Begegnung von Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung und des Klima-, Umwelt- und Arbeitsschutzes. Vor diesem Hintergrund unterzeichneten Vertreter der EU und der MERCOSUR-Staaten am 17. Januar 2026 – nach Verhandlungen von über 25 Jahren – in Asunción (Paraguay) zwei Abkommen: – das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (nachfolgend: Partnerschaftsabkommen) und – das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (nachfolgend: Interims-Handelsabkommen). Letzteres enthält diejenigen Teile der Handels- und Investitionsbestimmungen des Partnerschaftsabkommens, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Deutschland unterzeichnete das Partnerschaftsabkommen am 25. März 2026 in Brüssel. Durch die Vereinbarungen im Handelsbereich im Partnerschaftsab - kommen, welche auch Teil des Interims-Handelsabkommens sind, sollen innerhalb von 15 Jahren sukzessive mehr als 91 Prozent der EU-Ausfuhren in die MERCOSUR-Staaten von Zöllen befreit sowie Vereinfachungen für den Dienstleistungssektor und für KMUs sowie weitere Handelserleichterungen eingeführt werden. Das Partnerschaftsabkommen soll mit seinem Inkrafttreten das Interims- Handelsabkommen ablösen; letzteres tritt mit Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens außer Kraft. Das Partnerschaftsabkommen schafft einen umfassenden Rahmen für die verstärkte politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Begleitet werden die Bestimmungen von der Vereinbarung der wirksamen Umsetzung ambitionierter multilateraler Standards, etwa in den Bereichen Umwelt und Arbeit. Dadurch soll das Partnerschaftsabkommen zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und einer verbesserten Integration der Vertragsparteien in die Weltwirtschaft beitragen. Das Partnerschaftsabkommen trägt damit zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ bei. Die in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegenden Regelungen des Partnerschaftsabkommens lösen in der Bundesrepublik Deutschland das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. 2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Durch das vorliegende Gesetz soll das Partnerschaftsabkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des Partnerschaftsabkommens entstehen durch vorgesehene Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. Die entgangenen Zölle werden sich bis zur vollständigen Umsetzung des Partnerschaftsabkommens nach 15 Jahren schätzungsweise auf 330 Millionen Euro belaufen, da die Zölle auf 95 Prozent der EU-Tarifpositionen mit Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens beseitigt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem Haushalt der EU beteiligt. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Partnerschaftsabkommen selbst ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft. 3 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des Partnerschaftsabkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. 4 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E n t w u r f Gesetz zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 25. März 2026 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Partnerschaftsabkommen von Asunción vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.* Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30.1 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. * Die Anhänge 10-A bis 29-C sowie das Protokoll über die Zusammenarbeit zu dem Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. 5 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Partnerschaftsabkommen vom 17. Januar 2026 zwischen der Euro - päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (nachfolgend: Partnerschaftsabkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da Artikel 8.4 des Partnerschaftsabkommens zumindest auch die Einkommen- und die Körperschaftsteuer betrifft, ohne dass Artikel 28.3 des Partnerschaftsabkommens diesbezüglich eine vollständige Bereichsausnahme enthält, und das Aufkommen aus diesen Steuerarten nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht dem Bund allein, sondern Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Der Begriff der direkten Steuern im Sinne des Partnerschaftsabkommens umfasst alle direkten Steuern unbeschadet davon, ob das Steueraufkommen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zusteht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 30.1 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Mit diesem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Das Partnerschaftsabkommen selbst ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Mit diesem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher oder für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen sowie gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (Unterausschüsse, gemischter Ausschuss, gemischter Rat) fallen Verwaltungskosten an. Das umfasst insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie Kosten für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente. 6 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, einerseits 7 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und die Argentinische Republik, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Paraguay, die Republik Östlich des Uruguay, Vertragsstaaten des Gemeinsamen Marktes des Südens, die Unterzeichner dieses Abkommens sind, im Folgenden „unterzeichnende MERCOSUR-Staaten“, und der Gemeinsame Markt des Südens, im Folgenden „MERCOSUR“, andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – unter Bezeichnung, für die Zwecke dieses Abkommens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay mit dem Ausdruck „MERCOSUR“, in Anbetracht der tiefen historischen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die ihre Völker verbinden, und geleitet von ihren gemeinsamen Werten, in der Erwägung, dass der MERCOSUR und die Europäische Union diese Beziehungen verstärken und ihre Beziehungen auf der Grundlage von Dialog und Zusammenarbeit intensivieren wollen, um eine strategische Partnerschaft zu begründen, unter Hinweis auf das entschlossene Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Grundsätzen des Völkerrechts, zur Charta der Vereinten Nationen (VN), zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten sowie zu den Grundfreiheiten, in der Erwägung, dass die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind, in Bekräftigung ihrer Unterstützung für demokratische Institutionen und Werte, die für die Entwicklung ihrer jeweiligen Integrationsprozesse und ihrer gegenseitigen Beziehungen unerlässlich sind, in dem Bestreben, zur Stärkung des Multilateralismus, zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit sowie zur Förderung einer gerechten und demokratischen internationalen Ordnung beizutragen, in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den die Erklärung Lateinamerikas und der Karibik zu einer kernwaffenfreien Friedenszone im Einklang mit dem Vertrag von Tlatelolco und seinen Zusatzprotokollen zur Abrüstung und Nichtverbreitung leistet, und in Bekräftigung ihrer Zusagen zur Förderung der nuklearen Abrüstung, in Bekräftigung der Werte, Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), die am 26. Juni 1945 in San Francisco zum Abschluss der Konferenz der Vereinten Nationen über eine internationale Organisation unterzeichnet wurde, in Bekräftigung des gemeinsamen Ziels, eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern, die dieses Abkommen untermauert, und in der Erwägung, dass die Marktliberalisierung durch die Förderung der sozialen Entwicklung und den Abbau von Ungleichheiten im Wege eines angemessenen Zugangs zu Beschäftigung, Bildung und Gesundheit sowie durch die Beseitigung extremer Armut ergänzt werden sollte, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, das multilaterale Handelssystem durch die Anwendung transparenter, gerechter und nichtdiskriminierender Vorschriften zu stärken und weiterzuentwickeln, um einen zunehmend dynamischen und offenen internationalen Handel zu fördern, der für eine stärkere Beteiligung von Entwicklungsländern an internationalen Handels-, Investitions- und Technologieströmen sorgt, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, den internationalen Handel so zu fördern, dass unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, zu einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension beigetragen wird, und dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt umzusetzen, aufbauend auf den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien als Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), in dem Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern, indem ein berechenbarer Rechtsrahmen für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen unter besonderer Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen wird, in Bekräftigung der Notwendigkeit, die Einhaltung international anerkannter Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, bei den in ihren Gebieten tätigen Unternehmen zu fördern, 8 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. in der Erwägung, dass die Stärkung des multilateralen Handelssystems durch multilaterale Handelsverhandlungen erreicht werden kann, die auf ehrgeizige, umfassende und ausgewogene Ergebnisse, die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Verbesserung des menschlichen Wohlergehens abzielen, unter Berücksichtigung, dass die Vertragsparteien die regionale Integration und den offenen Regionalismus als wichtige Instrumente für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betrachten, die die internationale Integration ihrer Volkswirtschaften verbessern, engere Beziehungen zwischen ihren Völkern fördern und zur internationalen Stabilität beitragen, unter Begrüẞung der Annahme der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030“) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 und des auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gestützten Überein - kommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) am 12. Dezember 2015 in Paris, deren rasche Umsetzung sie fordern, in dem Bewusstsein, dass Wachstum und Entwicklung der Vertragsparteien gefördert und bestehende Ungleichheiten abgebaut werden müssen, wobei den Bedürfnissen und Schwierigkeiten Paraguays als Binnenstaat besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, in Anerkennung der langen Geschichte der Migration zwischen der Europäischen Union und den MERCOSUR-Ländern und des positiven Beitrags der Migration zu ihren Beziehungen sowie zu ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung, eingedenk der international vereinbarten Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung von Entwicklungsländern, in der Erkenntnis, dass mit diesem Abkommen das Recht der Vertragsparteien, in ihren Gebieten im Einklang mit ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Regelungen zu erlassen, sowie die Flexibilität der Vertragsparteien, legitime politische Ziele etwa in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Bildung, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen, bestehen bleiben, in Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien, ihre natürlichen Ressourcen im Einklang mit ihrer eigenen Umweltpolitik und den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu nutzen, eingedenk des am 15. Dezember 1995 in Madrid unterzeichneten Interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits sowie der zugehörigen Gemeinsamen Erklärung zum politischen Dialog und eingedenk des Ziels der Gründung einer Partnerschaft, die auf einem verstärkten politischen Dialog, der Liberalisierung des Handels, der Investitionsförderung und der Vertiefung der Zusammenarbeit beruht, in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem MERCOSUR über eine Vielzahl von Instrumenten erfolgt, unter Hinweis auf den Beschluss des Treffens der Staats- und Regierungschefs des MERCOSUR und der Europäischen Union vom Juni 1999 in Rio de Janeiro, ihren Beziehungen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Handel, Kultur und Zusammenarbeit neue Priorität einzuräumen, um eine vertiefte und umfassendere Partnerschaft zwischen beiden Regionen aufzubauen, die auf Demokratie, nachhaltiger Entwicklung und einem Wirtschaftswachstum bei sozialer Gerechtigkeit beruhen sollte, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, ihre Handels- und Investitionsbeziehungen weiter zu stärken, zu liberalisieren und zu diversifizieren, in Erwartung des Ausbaus ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen vor diesem Hintergrund durch Schaffung einer Freihandelszone im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den WTO-Regeln, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage eines offenen und ständigen Dialogs in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Handel, Finanzen, Recht und Justiz, Freiheit und Sicherheit, Wissenschaft und Technologie, Soziales und Kultur, in dem Bewusstsein, wie wichtig die Einbeziehung der Zivilgesellschaft im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien ist, in dem Bewusstsein, dass es zur Intensivierung ihrer Beziehungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse von wesentlicher Bedeutung ist, den bestehenden politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien auf eine neue Stufe zu heben, in Anbetracht der spezifischen Erfahrungen der Vertragsparteien mit der regionalen Integration, von denen sie beide gemäß ihren jeweiligen Bedürfnissen profitieren können, in Bekräftigung der Bedeutung ihrer gemeinsamen Grundsätze und Werte im Bereich der sozialen Entwicklung, in Anbetracht der Bedeutung des kulturellen Dialogs als Mittel, um ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, die kulturelle Vielfalt zu fördern und die kulturellen Beziehungen zwischen ihren Bürgern zu fördern, unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden können, derartige künftige Abkommen Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig Irland – in Bezug auf dessen bisherige bilaterale Beziehungen – MERCOSUR mitteilen, dass Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr durch derartige Abkommen gebunden ist; unter Hinweis darauf, dass etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden können, für Irland nur bindend sind, wenn es gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich 9 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. an diesen Maßnahmen zu beteiligen bzw. sie anzunehmen; außerdem unter Hinweis darauf, dass derartige künftige Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen würden, in Anerkennung der Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den und innerhalb der Vertragsparteien – sind wie folgt übereingekommen: Teil I Allgemeine Grundsätze und institutioneller Rahmen Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen Artikel 1.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit von 1995“ bezeichnet das am 15. Dezember 1995 in Madrid unterzeichnete Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits; b) „Interimsabkommen über den Handel“ bezeichnet das noch zu schließende Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits; c) „KMU“ bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen, was Kleinstunternehmen und -unternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmer umfasst; d) „Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens; e) „SRÜ“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982; f) „WTO“ (World Trade Organization) bezeichnet die Welthandelsorganisation. Artikel 1.2 Allgemeine Grundsätze (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten, denen sie beigetreten sind, niedergelegt sind, sowie die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr festes Bekenntnis zu den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen, wie sie in der VN-Charta zum Ausdruck kommen. Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie die ausgewogene Verteilung der aus diesem Abkommen erwachsenden Vorteile gehören zu den leitenden Grundsätzen für die Durchführung dieses Abkommens. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der guten Regierungsführung, einschließlich Grundsätzen wie Transparenz der Regierungstätigkeit und Korruptionsbekämpfung, Regierungsethik und Rechenschaftspflicht der Regierung, Unabhängigkeit der Justiz und Schutz der Rechte von Minderheiten. Artikel 1.3 Anwendungsbereich Mit diesem Abkommen wird eine Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien begründet, die auf gemeinsamen Werten, einschließlich des Prinzips der Gegenseitigkeit, und gemeinsamen Interessen beruht. Es soll die Partnerschaft zwischen der EU-Vertragspartei und der MERCOSUR-Vertragspartei stärken und zu strategischen Beziehungen in den Bereichen Politik, Zusammenarbeit und Handel sowie in anderen zu vereinbarenden Bereichen führen. Artikel 1.4 Allgemeine Ziele Dieses Abkommen sieht Folgendes vor: a) einen institutionellen Rahmen, der die Grundlage der Partnerschaft bildet, b) den Ausbau des politischen Dialogs durch neue institutionelle Mechanismen, c) eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens beizutragen, indem bestehende oder künftige innovative Kooperationsinstrumente genutzt werden, die einen Mehrwert für die Beziehungen erbringen können, und d) die Ausweitung und Diversifizierung der interregionalen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien und die in Teil III dieses Abkommens genannten spezifischen Ziele und Bestimmungen, die zu einem gesteigerten Wirtschaftswachstum, einer schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität in beiden Regionen und einer besseren Integration beider Regionen in die Weltwirtschaft beitragen sollen. 10 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kapitel 2 Institutioneller Rahmen Artikel 2.1 Gipfeltreffen (1) Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den Politikdialog zwischen der EU-Vertragspartei und der MERCOSUR- Vertragspartei ist die Gipfelebene. Die Gipfeltreffen werden nach Bedarf und nach Vereinbarung abgehalten. (2) Die Gipfeltreffen bieten die Gelegenheit, die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens zu bewerten, die Ziele für seine künftige Entwicklung festzulegen und andere Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. Artikel 2.2 Gemischter Rat (1) Es wird ein Gemischter Rat eingesetzt, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu beaufsichtigen und dessen Durchführung zu überwachen. Der Gemischte Rat befasst sich mit den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie interregionale, multilaterale oder internationale Fragen von gemeinsamem Interesse. (2) Der Gemischte Rat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 2 (zwei) Jahre oder im gegenseitigen Einvernehmen ad hoc zusammen. Es sind auch folgende Sitzungsarten möglich: Telefonkonferenz, Videokonferenz oder andere von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte Kommunikationswege. (3) Der Gemischte Rat setzt sich im Einklang mit den jeweiligen internen Regelungen der Vertragsparteien und unter Berücksichtigung der zu behandelnden spezifischen Fragen aus Vertretern jeder Vertragspartei auf Ministerebene zusammen. Der Gemischte Rat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammen. (4) Befasst sich der Gemischte Rat mit Fragen, die Teil III dieses Abkommens betreffen, so setzt er sich aus Vertretern jeder Vertragspartei mit Zuständigkeiten für Handelsfragen zusammen (im Folgenden „Gemischter Rat in der Zusammensetzung ‚Handel‘ “). (5) Der Gemischte Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Handelsausschusses an. (6) Der Vorsitz des Gemischten Rates wird von jeweils einem Vertreter der EU-Vertragspartei und einem Vertreter der MERCOSUR- Vertragspartei gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung gemeinsam geführt, wobei die spezifischen Fragen, die in einer bestimmten Sitzung behandelt werden sollen, zu berücksichtigen sind. (7) Der Gemischte Rat prüft Vorschläge und Empfehlungen und ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse – auch über die Auslegung der Bestimmungen – zu fassen und geeignete Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen der Vertragsparteien und im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Rates angenommen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen nach ihren internen Verfahren alle für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Im Anwendungsbereich von Teil II dieses Abkommens ist der Gemischte Rat ferner befugt, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. (8) Der Gemischte Rat kann seine Aufgaben, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen, gemäß seiner Geschäftsordnung dem Gemischten Ausschuss übertragen. Artikel 2.3 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. (2) Der Gemischte Ausschuss unterstützt den Gemischten Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (3) Der Gemischte Ausschuss bereitet die Tagungen des Gemischten Rates vor und ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zuständig. (4) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammen, bei denen es sich im Einklang mit den internen Regelungen der Vertragsparteien um hohe Beamte oder sonstige von den Vertragsparteien benannte Personen handelt, wobei die auf einer bestimmten Sitzung zu behandelnden spezifischen Fragen berücksichtigt werden. (5) Befasst sich der Gemischte Ausschuss mit Fragen, die Teil III dieses Abkommens betreffen, so setzt er sich aus Vertretern jeder Vertragspartei mit Zuständigkeiten für Handelsfragen zusammen (im Folgenden „Gemischter Ausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘ “). (6) Befasst sich der Gemischte Ausschuss mit Fragen, die Teil II dieses Abkommens betreffen, so setzt er sich im Einklang mit den jeweiligen internen Regelungen der Vertragsparteien aus Vertretern jeder Vertragspartei mit Zuständigkeiten für diese Fragen zusammen. (7) Der Gemischte Ausschuss ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens oder in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemischten Rat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Beschlüsse im Einvernehmen der Vertragsparteien an. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die die für die Umsetzung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen treffen. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse gemäß der Geschäftsordnung des Gemischten Rates. (8) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Kapitels 29 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit Fragen betreffend die Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen. (9) Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von jeweils einem Vertreter der MERCOSUR-Vertragspartei und einem Vertreter der EU-Vertragspartei gemeinsam geführt, wobei die spezifischen Fragen, die in einer bestimmten Sitzung behandelt werden sollen, zu berücksichtigen sind. 11 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (10) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen; der Zeitpunkt und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart. Auf Ersuchen der EU-Vertragspartei oder des MERCOSUR können im gegenseitigen Einvernehmen zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Es sind auch folgende Sitzungsarten möglich: Telefonkonferenz, Videokonferenz oder andere von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte Kommunikationswege. Artikel 2.4 Unterausschüsse und sonstige Gremien (1) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit spezifischen Aufgabenstellungen oder Themen befassen. Er kann beschließen, die für diese Zwecke eingesetzten Unterausschüsse oder sonstigen Strukturen wieder aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern. (2) Der Gemischte Ausschuss erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Unterausschüsse und sonstigen Gremien festgelegt werden. (3) Die Einsetzung oder Existenz eines Unterausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen. (4) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erstatten die Unterausschüsse und sonstigen Gremien, die mit diesem Abkommen oder durch den Gemischten Ausschuss eingesetzt wurden, dem Gemischten Ausschuss regelmäßig oder auf Anfrage Bericht über ihre Tätigkeiten. (5) Die nach Artikel 9.9 Absatz 4 eingesetzten Unterausschüsse für Handel und Handelsfragen unterliegen Artikel 9.9 und erstatten dem Gemischten Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Bericht. (6) Es wird ein Unterausschuss „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“ eingesetzt, der die Durchführung der Kooperationsmaßnahmen in den in Teil II dieses Abkommens genannten Bereichen sowie die Weiterverfolgung, Überwachung und Evaluierung dieser Kooperationsinitiativen fördert, koordiniert und überwacht. Er unterstützt den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bezüglich dieser Angelegenheiten. Artikel 2.5 Gemischter Parlamentarischer Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss eingesetzt, um engere Beziehungen zu fördern und einen regelmäßigen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament des MERCOSUR zu gewährleisten. (2) Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments des MERCOSUR andererseits zusammen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt. (3) Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Den Vorsitz im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss führen abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament des MERCOSUR. (5) Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird über die Fortschritte bei der Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden gehalten. (6) Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss kann Empfehlungen an den Gemischten Rat richten. Artikel 2.6 Beziehungen zur Zivilgesellschaft (1) Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, fördern die Vertragsparteien Konsultationen mit der Zivilgesellschaft durch die Einrichtung eines geeigneten Konsultationsmechanismus und die Förderung der Interaktion zwischen den Vertretern ihrer Zivilgesellschaft. (2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union und dem Beratenden Sozial- und Wirtschaftsforum des MERCOSUR und regen ihren Beitrag zu den in den Artikeln 2.7 und 2.8 beschriebenen Strukturen an. Artikel 2.7 Interne Beratungsgruppen (1) Die EU-Vertragspartei und die MERCOSUR-Vertragspartei benennen jeweils eine Interne Beratungsgruppe, die im Einklang mit den internen Regelungen der betreffenden Vertragspartei eingesetzt wird und diese in Fragen berät, die unter dieses Abkommen fallen. In ihr müssen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Entwicklung, Soziales, Menschenrechte und Umwelt tätig sind, in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. (2) Die Vertragsparteien fördern einen regelmäßigen Dialog mit ihrer Internen Beratungsgruppe und berücksichtigen die Stellungnahmen oder Empfehlungen ihrer Internen Beratungsgruppe zur Durchführung dieses Abkommens. (3) Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die Internen Beratungsgruppen veröffentlichen die EU-Vertragspartei und die MERCOSUR-Vertragspartei jeweils die Liste der an Konsultationen teilnehmenden Organisationen sowie die Kontaktstelle für diese Gruppe. 12 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 2.8 Zivilgesellschaftliches Forum (1) Die Vertragsparteien setzen sich für die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums mit dem Ziel ein, einen öffentlichen Dialog über die Durchführung dieses Abkommens zu führen, und vereinbaren auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses operative Leitlinien für die Abhaltung des Forums der Zivilgesellschaft. (2) Die Vertragsparteien können die virtuelle Teilnahme am Zivilgesellschaftlichen Forum erleichtern. (3) Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der EU-Vertragspartei oder der MERCOSUR-Vertragspartei niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 2.7 genannten Internen Beratungs - gruppen, zur Teilnahme offen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung, einschließlich Nichtregierungs organisa - tionen, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Entwicklung, Soziales, Menschenrechte und Umwelt tätig sind. (4) Die Vertreter der Vertragsparteien, die Mitglieder des Gemischten Rates oder des Gemischten Ausschusses sind, nehmen gegebenenfalls an Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teil, um über die Durchführung des Abkommens zu informieren und einen Dialog mit dem Zivilgesellschaftlichen Forum aufzunehmen. Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen Artikel 3.1 Sicherheitsklausel Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass a) es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren, oder b) eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar: i) im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen internationalen Verpflichtungen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einzuleiten. Artikel 3.2 Sonstige Übereinkünfte (1) Das Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit von 1995 wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam. (2) Dieses Abkommen ersetzt das Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit von 1995. Bezugnahmen auf das Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit von 1995 in allen sonstigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen. (3) Das Interimsabkommen über den Handel wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam und durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das Interimsabkommen über den Handel in allen sonstigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen. (4) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gelten alle Beschlüsse des Handelsrats, der mit dem Interimsabkommen über den Handel eingesetzt wurde, als Beschlüsse des mit Artikel 2.2 eingesetzten Gemischten Rates. Beschlüsse des mit dem Interimsabkommen über den Handel eingesetzten Handelsausschusses gelten als Beschlüsse des mit Artikel 2.3 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses. (5) Ungeachtet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels a) bleiben nach den Artikeln 11.4 und 11.5 des Interimsabkommens über den Handel eingeführte vorübergehende Maßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten, bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende anwendbar, b) bleiben nach Kapitel 9 Abschnitt C des Interimsabkommens über den Handel eingeführte bilaterale Schutzmaßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten, bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende anwendbar, c) gelten Streitbeilegungsverfahren, die nach den Artikeln 21.7 und 18.17 des Interimsabkommens über den Handel bereits eingeleitet wurden, ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens als Streitigkeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und werden bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt und d) bleibt das verbindliche Ergebnis eines nach den Artikeln 21.7 und 18.17 des Interimsabkommens über den Handel eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für die Vertragsparteien weiterhin verbindlich. (6) Die Vertragsparteien dürfen in Angelegenheiten, die Gegenstand eines Abschlussberichts der Sachverständigengruppe nach Kapitel 18 und eines Schiedsspruchs nach Kapitel 21 des Interimsabkommens über den Handel waren, keine Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen einleiten. (7) Übergangszeiten, die im Rahmen des Interimsabkommens über den Handel bereits vollständig oder teilweise verstrichen waren, werden bei der Berechnung der in den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Übergangszeiten 13 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. berücksichtigt. Solche Übergangszeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens über den Handel berechnet. Verfahrenszeiten, die im Rahmen des Interimsabkommens über den Handel bereits vollständig oder teilweise verstrichen waren, werden bei der Berechnung der in den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Verfahrenszeiten berücksichtigt. (8) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Anwendungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen können vorsehen, dass sie integraler Bestandteil der durch das vorliegende Abkommen geregelten interregionalen Gesamtbeziehungen sind und einem gemeinsamen institutionellen Rahmen unterliegen. Artikel 3.3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen gilt a) für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, und nach Maßgabe dieser Verträge und b) für die Gebiete der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay. (2) Der Begriff „Gebiet“ in diesem Abkommen schließt den Luftraum und das Küstenmeer im Sinne des SRÜ ein. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen. (4) Was die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren, einschließlich der Bestimmungen über Zoll- und Handels - erleichterungen, gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und Ursprungsregeln, sowie die vorübergehende Aussetzung dieser Behandlung anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fallen. Teil II Politischer Dialog und Zusammenarbeit Kapitel 4 Ziele des politischen Dialogs und der internationalen Zusammenarbeit Artikel 4.1 Ziele des politischen Dialogs (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die politische Dimension ein wesentlicher Bestandteil der mit diesem Abkommen begründeten Partnerschaft ist, und stärken und vertiefen den regelmäßigen politischen Dialog miteinander. Die Vertragsparteien kommen überein, eine politische Agenda aufzustellen, in Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten und sich um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu bemühen, um gemeinsame Initiativen in den entsprechenden internationalen Foren auf den Weg zu bringen. (2) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, a) ihre Beziehungen zu stärken, um zu Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand beizutragen, und ihre strategische Partnerschaft zu festigen, b) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die präventive Diplomatie, vertrauensbildende Maßnahmen und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, auch durch die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen zur Stärkung des Systems der VN und des Multilateralismus, c) die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten verstärkt zu fördern und zu schützen, d) die menschliche und soziale Entwicklung unter Bekräftigung ihres Engagements für eine nachhaltige Entwicklung, wie sie es mit der Annahme der Agenda 2030 zum Ausdruck gebracht haben, zu fördern. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – im Folgenden „SDGs“) umzusetzen und zu erreichen, und erkennen an, dass angesichts der umfassenden und ambitionierten Zielsetzung dringende Maßnahmen, Folgemaßnahmen und Überprüfungen erforderlich sind, e) die Gleichstellung der Geschlechter und die Achtung aller Rechte von Frauen und Mädchen unter Hervorhebung der Geschlechterperspektive zu fördern und Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei zu bekämpfen, f) zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beizutragen, wobei die jeweiligen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien uneingeschränkt einzuhalten sind und ihre nationale Umsetzung zu gewährleisten ist, g) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammen - hängender Intoleranz zu verstärken, 1 ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1. 14 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. h) gemeinsame Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels und damit zusammenhängender Straftaten, der Cyberkriminalität und anderer Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu entwickeln, i) gemeinsame Maßnahmen gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch und der Begehung von Sexualstraftaten im Ausland, zu fördern und zu entwickeln, j) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und bei der Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung sowie bei der Ermittlung, Einziehung und Rückgabe illegaler Vermögenswerte zu verstärken, k) gegen Straflosigkeit bei den schwersten völkerrechtlichen Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, vorzugehen, l) die Zusammenarbeit bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen im Einklang mit den internationalen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten beigetreten sind, den einschlägigen VN-Resolutionen und den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu verstärken, m) Standpunkte auszutauschen und den Dialog über internationale Steuerfragen, einschließlich über globale Standards und Transparenz, zu verbessern, n) sich für ihre jeweilige regionale Integration einzusetzen, die als eines der Mittel zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung sowie als Instrument für eine wettbewerbsgerechte Integration in die Weltwirtschaft angesehen wird, o) gegenseitiges Verständnis zu entwickeln und den Konsens in interregionalen und internationalen Fragen zu fördern, insbesondere durch die Zusammenarbeit in multilateralen Foren und die Entwicklung gemeinsamer Initiativen, p) gemeinsame Maßnahmen zur Stärkung des VN-Systems und des Multilateralismus zu entwickeln, um die wichtigsten aktuellen und künftigen Herausforderungen wirksam, effizient und zügig zu bewältigen, q) eine umfassende politische Koordinierung auf internationaler Ebene aufzubauen, um multilaterale, transparente und demokratische Multi-Stakeholder-Prozesse für die Internet-Governance zu unterstützen und zu stärken, wobei Regierungen, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen, Fach- und Wissenschaftskreise und alle anderen einschlägigen Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben, Zuständigkeiten und Fähigkeiten einbezogen werden, r) Rechts- und Justizfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und s) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Themen anzusprechen. Artikel 4.2 Ziele der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklungsziele (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, ihre Partnerschaft zu stärken, heben die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und der Entwicklung hervor und kommen überein, dass ein wesentlicher Zweck der interregionalen Zusammenarbeit und ihrer Modalitäten die Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien führen Kooperationsprojekte und gemeinsame Maßnahmen mithilfe aller vorhandenen und künftigen Instrumente und Methoden und verfügbaren Mittel durch, einschließlich der Dreieckskooperation. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: a) Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Mobilisierung von Finanzmitteln, unter anderem durch den wirksamen Einsatz von Finanzhilfen und Darlehen, um Ergebnisse im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen, b) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus durch Schulungen, Workshops und Seminare sowie den Austausch von Sachverständigen, Studien, gemeinsamen Forschungsarbeiten und bewährten Verfahren, c) Förderung des institutionellen Know-hows in beiden Regionen durch Kooperationsmaßnahmen, d) Förderung der Entwicklungsfinanzierung mit allen Instrumenten, die jeder Vertragspartei zur Verfügung stehen, und sonstigen innovativen Finanzierungsmechanismen, e) Förderung des Zugangs zu innovativen Technologien sowie des Ausbaus der nationalen Kapazitäten, f) Entwicklung spezifischer Maßnahmen zur Verringerung der Armut, zur Bekämpfung des Hungers und zur Förderung der sozialen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts, g) Konsolidierung bestehender regionaler Kooperationsnetze und -plattformen und h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen und Institutionen der Vertragsparteien. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Mobilisierung von Finanzmitteln für die Durchführung dieses Abkommens in enger Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank, europäischen Finanzinstitutionen und Institutionen der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten sowie internationalen und regionalen Finanzinstitutionen zu fördern. Artikel 4.3 Ressourcen (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit zu leisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Kapazitäten und über ihre eigenen Kanäle angemessene Ressourcen, einschließlich finanzieller Ressourcen, bereitzustellen und die entwicklungsbezogenen öffentlichen und privaten Finanzinstitute in beiden Regionen zu ermutigen, zu diesem Zweck aktiv zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die Europäische Investitionsbank und andere Finanzinstitutionen, ihre Tätigkeit in den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten im Einklang mit den Verfahren und Finanzierungskriterien der Vertragsparteien, deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden fortzusetzen. 15 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kapitel 5 Zusammenarbeit im Bereich der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Artikel 5.1 Zusammenarbeit im Bereich der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Ratifizierung und Durchführung internationaler Menschenrechtsinstrumente, sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, zusammen. (2) Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) die wirksame Umsetzung der internationalen Menschenrechtsinstrumente, denen sie beigetreten sind, sowie der Empfehlungen, die von den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen oder im Rahmen der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung formuliert werden, b) die Einbeziehung der Menschenrechte in die nationalen Strategien und Entwicklungspläne, c) die Stärkung der Fähigkeit zur Anwendung demokratischer Grundsätze und Verfahren, d) den Austausch bewährter Verfahren für nationale Aktionspläne im Bereich Demokratie und Menschenrechte, e) Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen zu Menschenrechten, Demokratie und Friedenskultur, f) die Stärkung von mit Demokratie und Menschenrechten befassten Institutionen und des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, g) die Entwicklung gemeinsamer Initiativen von beiderseitigem Interesse im Rahmen der einschlägigen VN-Menschenrechts - institutionen und multilateraler Gremien, h) die Förderung der Demokratie, des Völkerrechts, einschließlich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechts - staatlichkeit, auch in multilateralen Foren, i) die Zusammenarbeit und Koordinierung, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die praktische Weiterentwicklung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere in Bezug auf die politischen Rechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Verbesserung transparenter, glaubwürdiger und inklusiver Wahlprozesse im Einklang mit internationalen Standards, j) die Förderung einer guten Regierungsführung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich Rechenschaftspflicht und Transparenz der Institutionen, Unterstützung der Bürgerbeteiligung und der Einbeziehung der Zivilgesellschaft sowie Korruptionsbekämpfung und k) die Förderung der Verhütung von Völkermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen. Artikel 5.2 Geschlechtergleichstellung und Frauen, Frieden und Sicherheit (1) Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle aller Frauen und Mädchen. Sie erkennen die Notwendigkeit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen als Voraussetzung dafür an, dass eine inklusive Entwicklung sowie Demokratie und Sicherheit in vollem Umfang erreicht werden können. Die Vertragsparteien prüfen im Einklang mit internationalen Standards und Verpflichtungen wie dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, der Agenda 2030 und der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit und mögliche Synergien zwischen den jeweiligen Strategien und Initiativen. (2) Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) Förderung einer systematischen Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung, b) Förderung der politischen Teilhabe und Führungsrolle von Frauen, des Zugangs von Frauen zu hochwertiger Bildung, der wirtschaftlichen Stärkung von Frauen sowie der stärkeren Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben, c) Stärkung nationaler und regionaler Einrichtungen zwecks Behandlung und Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen, einschließlich Prävention von und Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Ermittlungs- und Rechenschaftsmechanismen, Unterstützung der Opfer und Förderung der Sicherheit von Frauen und Mädchen, d) aktive Stärkung der Menschenrechte von Frauen, einschließlich des Schutzes vor Menschenrechtsverletzungen und jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, sowie Gewährleistung des Zugangs von Frauen zur Justiz, e) Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Menschenrechtsaktionspläne zur Resolution 1325 des VN-Sicherheits - rates und f) Verbesserung der Zusammenarbeit mit einschlägigen VN-Gremien Nationen und anderen internationalen Organisationen. Artikel 5.3 Massenvernichtungswaffen (1) Die Vertragsparteien erkennen die zentrale Rolle des am 1. Juli 1968 in London unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit seinen drei gleichermaßen wichtigen und sich ergänzenden Säulen – Abrüstung, Nichtverbreitung und friedliche Nutzung der Kernenergie – an. 16 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine ernsthafte Bedrohung für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen - vernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkommen und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen - vernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten, soweit angemessen, und sie in vollem Umfang durchzuführen, und b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungs - waffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. (4) Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung der genannten Elemente auf. Artikel 5.4 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, wie die Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass diese Verbrechen mit den entsprechenden nationalen und internationalen Mitteln im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität verfolgt werden müssen. (2) In der Erwägung, dass ein wirksamer Internationaler Strafgerichtshof eine bedeutende Entwicklung für den Frieden und die Gerechtigkeit in der Welt darstellt, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung des Beitritts aller Staaten zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das am 17. Juli 1998 in Rom angenommen wurde (im Folgenden „Römisches Statut“), zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck a) weitere Schritte zur Umsetzung des Römischen Statuts und seiner Änderungen zu unternehmen und die dazugehörigen Instrumente, wie das am 9. September 2002 in New York angenommene Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs, zu ratifizieren und umzusetzen, b) sofern angezeigt, Erfahrungen mit der Annahme nationaler Rechtsvorschriften zur wirksamen Umsetzung des Römischen Statuts auszutauschen und c) Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Römischen Statuts zu ergreifen. Artikel 5.5 Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, für Koordinierung und Komplementarität zu sorgen und mögliche Synergien bei ihren Bemühungen auszuloten, die sie zur Regelung oder zur Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen auf globaler, regionaler und subregionaler Ebene unternehmen. (2) Was die globale Ebene angeht, so weisen die Vertragsparteien auf den einzigartigen Rahmen hin, den der am 2. April 2013 in New York angenommene Vertrag über den Waffenhandel bietet, um diese Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den nationalen Kontrollsystemen für die Verbringung konventioneller Waffen, einschließlich seiner Bestimmungen über Zusammenarbeit und Unterstützung, zu verwirklichen. Sie sind sich ferner darin einig, wie wichtig es ist, die universelle Geltung des Vertrags über den Waffenhandel und seine vollständige Umsetzung durch alle VN-Mitgliedstaaten zu fördern. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung in vielen Regionen der Welt ein breites Spektrum an humanitären und sozioökonomischen Folgen haben und eine ernsthafte Bedrohung für Frieden, Aussöhnung, Sicherheit, Stabilität und nachhaltige Entwicklung auf individueller, lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene darstellen. (4) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie mit deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind, und im Rahmen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, etwa das VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, in vollem Umfang zu erfüllen. (5) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig interne Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zu Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird. Artikel 5.6 Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, den einschlägigen VN-Resolutionen und mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften. 17 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und bei gemeinsamem Interesse alle terroristischen Handlungen im Einklang mit den VN-Instrumenten, denen sie beigetreten sind, zu verhindern, zu bekämpfen und unter Strafe zu stellen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den Resolutionen 1373 (2001) und 1624 (2005) des VN-Sicherheitsrates weder den Urhebern oder Anstiftern terroristischer Handlungen noch anderen daran Beteiligten Hilfe oder Zuflucht zu gewähren. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere a) im Rahmen der vollumfänglichen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1624 (2005), 1904 (2009), 2178 (2014), 2253 (2015), 2322 (2016) und 2331 (2016) des VN-Sicherheitsrates und anderer einschlägiger VN-Resolutionen sowie internationaler und regionaler Übereinkommen und Instrumente, b) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den VN-Mitgliedstaaten, um die Weltweite Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus wirksam umzusetzen, c) durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich des Schutzes der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des Völkerrechts bei der Terrorismusbekämpfung, d) durch einen Meinungsaustausch über die zur Terrorismusbekämpfung eingesetzten Mittel und Methoden, einschließlich Zusammenarbeit in technischen Bereichen und Ausbildungsmaßnahmen, und durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich Verhütung von gewaltbereitem Extremismus, der zu Terrorismus führt, insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Abschnitte I und IV der Weltweiten Strategie der VN zur Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf die Verhütung von Terrorismus und e) durch die Bekämpfung der strukturellen Ursachen, die dem Phänomen des Terrorismus und des Gewaltextremismus zugrunde liegen. Artikel 5.7 Zusammenarbeit in den Bereichen Friedenskonsolidierung und Friedenssicherung (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten. (2) Im Hinblick auf die Friedenskonsolidierung und -sicherung durch die Vereinten Nationen nehmen die Vertragsparteien einen Dialog über Friedens- und Sicherheitsfragen auf, um unter anderem eine Zusammenarbeit in den Bereichen des Kapazitätsaufbaus und des Austauschs bewährter Verfahren einzuleiten. Artikel 5.8 Humanitäre Hilfe und Katastrophenrisikomanagement (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum VN-Rahmen im Bereich der Katastrophenvorsorge und -bewältigung und kommen überein, die Verringerung der Vulnerabilität, die Risikominderung und die Förderung der Resilienz als ihre Prioritäten anzuerkennen. (2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke loten die Vertragsparteien Möglichkeiten zur Koordinierung der humanitären Hilfe und der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung aus. Artikel 5.9 Zusammenarbeit in multilateralen, regionalen und internationalen Foren und Organisationen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der VN-Charta. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für den Multilateralismus ein und bemühen sich darum, die Wirksamkeit regionaler und internationaler Foren und Organisationen wie der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie anderer multilateraler Foren zu verbessern. (2) Die Vertragsparteien sorgen für wirksame Mechanismen für Konsultationen am Rande multilateraler Foren. Auf Ebene der Vereinten Nationen richten die Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen bei der VN-Generalversammlung und den VN-Büros ein, soweit sich dies anbietet und von den Vertragsparteien vereinbart wurde. Artikel 5.10 Cybersicherheit und Informations- und Kommunikationstechnologien Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der Cybersicherheit in Bezug auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (im Folgenden „IKT“) im Kontext des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit an, auch in Bezug auf Normen, Vorschriften und Grundsätze für verantwortungsvolles Verhalten von Staaten, sowie die Bedeutung der Anwendung des Völkerrechts bei der Nutzung von IKT, der Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen und des Aufbaus von Kapazitäten. Artikel 5.11 Cyberkriminalität (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Cyberkriminalität zu einem weitverbreiteten Problem in der Welt entwickelt, das auf multilateraler, regionaler und nationaler Ebene angegangen werden muss. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität durch Informationsaustausch und praktische Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen und -vorschriften und den bestehenden internationalen Instrumenten zur Cyberkriminalität. Die Vertragsparteien sind bestrebt, sofern angezeigt bei der Entwicklung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität, wo auch immer sie vorkommt, zusammenzuarbeiten. (2) Innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsordnungen tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls Informationen aus, einschließlich in den Bereichen der Ausbildung von Ermittlern auf dem Gebiet der Cyberkriminalität, der Durchführung von Ermittlungen auf dem Gebiet der Cyberkriminalität und der digitalen Forensik. 18 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kapitel 6 Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit Artikel 6.1 Migration und internationaler Schutz von Flüchtlingen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie einer wirksamen Bewältigung der Migrationsströme beimessen, und kommen überein, ihre Zusammenarbeit in Migrationsfragen auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Souveränität und der geteilten Verantwortung und in damit zusammenhängenden Fragen, wie dem potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beitrag von Migranten zu Herkunfts-, Transit- und Zielländern, zu verstärken. (2) Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere auf a) die Ursachen der Migration, b) die Erleichterung der Freizügigkeit ihrer Staatsangehörigen zwischen ihren Gebieten im Einklang mit dem geltenden Recht und den jeweiligen Zuständigkeiten, c) die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte aller Migranten und ihrer Familien sowie auf Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, d) die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive im Zusammenhang mit Migration, e) die Familienzusammenführung im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, f) die interregionale Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels, insbesondere mit Kindern und Personen in prekären Situationen, einschließlich gefährdeter Frauen, und zum Schutz der Opfer im Einklang mit dem am 15. November 2000 in New York angenommenen Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen über den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten, g) den regelmäßigen Austausch von Informationen über legislative und administrative Maßnahmen für Migranten und von Erfahrungen in Migrationsfragen, h) Fragen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden ergeben, i) die Prüfung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene bei der freiwilligen Neuansiedlung und anderen Formen der Aufnahme von Flüchtlingen aus humanitären Gründen als Teil gemeinsamer Lösungen für das zunehmende weltweite Phänomen großer Flüchtlingsbewegungen und j) die interregionale Zusammenarbeit zur Verhütung irregulärer Migration. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu gewährleisten, indem sie ihre eigenen Staatsangehörigen, die sich irregulär im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, rückübernehmen und den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten bekämpfen. Sie arbeiten auch beim Informationsaustausch zusammen, ebenso wie beim Austausch von Daten und Statistiken zur Migration. (4) Jeder Mitgliedstaat und jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat rückübernimmt seine eigenen Staatsangehörigen, die sich irregulär im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf Ersuchen dieser Vertragspartei. Zu diesem Zweck werden geeignete Reisedokumente zur Verfügung gestellt, die eine erfolgreiche Rückkehr gewährleisten. Die Vertragsparteien gewährleisten eine sichere und menschenwürdige Behandlung irregulär aufhältiger Migranten. Auch die Rückkehr von Personen, denen die Einreise verweigert wird, wird unter menschlichen, menschenwürdigen und fairen Bedingungen im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich der darin vorgesehenen Rechtsbehelfe, sichergestellt. (5) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien bemühen sich die einzelnen unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten und die EU oder die einzelnen Mitgliedstaaten, spezifische Abkommen auszuhandeln und zu schließen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Identifikation und Dokumentation von rückzuübernehmenden Staatsangehörigen, die sich irregulär im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, weiter zu erleichtern. In solchen Abkommen würde auch die Rückübernahme von Personen geregelt, die keine Staatsangehörigen dieser Staaten sind, aber im Besitz einer von einer der Vertragsparteien ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, oder die unmittelbar aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind. (6) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes von Flüchtlingen, um den Bestimmungen des am 28. Juli 1951 in Genf angenommenen Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seines Protokolls von 1967 sowie anderer einschlägiger regionaler und internationaler Instrumente zur Gewährleistung der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachzukommen. Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere auf die Prüfung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene bei der freiwilligen Neuansiedlung und anderen Formen der Aufnahme von Flüchtlingen aus humanitären Gründen als Teil gemeinsamer Lösungen für das zunehmende weltweite Phänomen großer Flüchtlingsbewegungen. Artikel 6.2 Rechtliche und justizielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der einschlägigen Standards der VN, internationaler und regionaler Organisationen wie des Europarats und der Organisation Amerikanischer Staaten zu verstärken, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe, der Auslieferung und der Überstellung von Gefangenen. 19 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 6.3 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Weltdrogenproblems (1) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen und geteilten Verantwortung zusammen, um einen ausgewogenen, integrierten Ansatz zur Bewältigung aller Aspekte des Weltdrogenproblems, einschließlich Herausforderungen wie neuer psychoaktiver Substanzen, zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen, die Strukturen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien verständigen sich auf die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich insbesondere an den drei VN- Übereinkommen zur Drogenkontrolle von 1961, 1971 und 1988 und dem am 19. April 2016 in New York angenommenen Ergebnisdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem orientieren. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Bewältigung des Weltdrogen - problems zu unterstützen und zu fördern. Artikel 6.4 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption, grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (1) Im Einklang mit ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den geltenden bilateralen und internationalen Instrumenten, wie dem am 15. Dezember 2000 in New York angenommenen VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Protokollen und dem am 31. Oktober 2003 in New York angenommenen VN-Übereinkommen gegen Korruption, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Korruption, einschließlich Prävention und Ermittlung, Verfolgung von Straftätern und Rechtshilfe. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Einklang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (im Folgenden „FATF“) und unter Berücksichtigung der Arbeit der „Grupo de Acción Financiera de Latinoamérica“ (im Folgenden „GAFILAT“) darauf hingearbeitet werden muss, wirksam zu verhindern und dagegen vorzugehen, dass ihre Finanzinstitutionen und bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors zur Terrorismusfinanzierung und zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel, insbesondere mit Kindern, gefährdeten Frauen und anderen Personen in prekären Situationen, Waffenhandel und Korruption, in Anspruch genommen werden. (3) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und zu verhindern und die wirksame und vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen unter Berücksichtigung der Arbeit der GAFILAT sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit umfasst das Aufspüren, die Ermittlung, die Beschlagnahme, die Konfiszierung, die Einziehung und die Wiedererlangung von Vermögenswerten oder Geldern aus Erträgen von Straftaten. (4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 3 ermöglicht den Austausch einschlägiger Informationen im Rahmen der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei und im Einklang mit internationalen Standards zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechend den Empfehlungen der FATF und unter Berücksichtigung der Arbeit der GAFILAT. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, vorbehaltlich und im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und geltenden bilateralen und internationalen Instrumenten Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlung, das Aufspüren, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu unterstützen. Artikel 6.5 Personenbezogene Daten (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Förderung und dem Schutz der Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten als zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Verbraucher in die digitale Wirtschaft und als wesentliches Element für den weiteren Ausbau des Handelsaustauschs und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zukommt. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den wirksamen Schutz der in Absatz 1 genannten Rechte zu gewährleisten, auch im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen grenzüberschreitenden Straftaten. Bei der Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene werden bestehende internationale Verpflichtungen und gegebenenfalls die jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien berücksichtigt. Diese Zusammenarbeit kann den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe und den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Artikel 6.6 Konsularischer Schutz (1) Jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat erklärt sich damit einverstanden, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in seinem Gebiet vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in seinem Gebiet verfügt, die in der Lage wäre, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren. (2) Jeder Mitgliedstaat erklärt sich damit einverstanden, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in seinem Gebiet vertretenen unterzeichnenden MERCOSUR-Staats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen unter - zeichnenden MERCOSUR-Staats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in seinem Gebiet verfügt, die in der Lage wäre, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren. 20 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kapitel 7 Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Entwicklung Artikel 7.1 Ziele und Arbeitsweise (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, indem sie einen Beitrag zu den Grundsätzen leisten, die in der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992“) festgelegt sind und von dem Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung von 2012 mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, das der Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden „Ergebnisdokument der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 mit dem Titel ‚Die Zukunft, die wir wollen‘ “), und der Agenda 2030 untermauert werden. In diesem Rahmen arbeiten die Vertragsparteien bei der Umsetzung und Verwirklichung der SDGs zusammen, wobei sie anerkennen, dass angesichts der breiten und ehrgeizigen Zielsetzung dringend gehandelt werden muss. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig der Dialog und die Zusammenarbeit für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der SDGs sind und wie wichtig ferner die Einbeziehung verschiedener Interessenträger, einschließlich des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, in die internationale Zusammenarbeit ist. (3) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, das Wirtschaftswachstum so zu konsolidieren, dass Ungleichheiten verringert und die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung geachtet werden. (4) Die Vertragsparteien sollten nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster fördern und das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und die sozialen Kosten von Umweltschäden und die damit verbundenen Auswirkungen auf das menschliche Wohlergehen schärfen. (5) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung durch Dialog, den Austausch bewährter Verfahren, eine gute Regierungsführung und eine wirtschaftliche Haushaltsführung. (6) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, die Armut zu beseitigen und eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, und arbeiten nach Möglichkeit zusammen, um dieses Ziel zu erreichen. (7) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der Agenda 2030 und die Methoden für Folgemaßnahmen sowie die Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Bürgern in Bezug auf die Umsetzung der Ergebnisse im Zusammenhang mit der Überwachung der Agenda 2030 und die Bewertung der Kooperationsmaßnahmen, einschließlich qualitativer und quantitativer Daten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen vor Ort zu stärken. (8) In Anerkennung der wesentlichen Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen für eine nachhaltige Entwicklung werden die Vertragsparteien weitere Kooperationsprogramme prüfen. (9) Die Vertragsparteien fördern Strukturen für die Süd-Süd-Zusammenarbeit und die Dreieckskooperation. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemeinsame Initiativen mit Drittländern mit dem Ziel auf den Weg gebracht, die Planung und Umsetzung von Mehrebenen-Strategien für die Agenda 2030 sowie sonstige einschlägige künftige interregionale oder internationale Übereinkünfte über nachhaltige Entwicklung gemeinsam zu unterstützen. (10) Die Vertragsparteien sind sich des umfassenden Charakters der SDGs bewusst. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Vertragsparteien für innovative Partnerschaften, die einen Multi-Stakeholder-Ansatz verfolgen, einsetzen, um internationale Entwicklungsinitiativen zu fördern und umzusetzen. An diesen Partnerschaften können der Privatsektor, die organisierte Zivilgesellschaft, philanthropische Organisationen sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sein. (11) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines umfassenden Ansatzes für die soziale Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Nachhaltigkeit einhergehen muss. Sie geben der Förderung der Vollbeschäftigung, der sozialen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts sowie der Partizipation der Zivilgesellschaft Vorrang. Im Einklang mit den Zielen von SDG 8 fördern sie menschenwürdige Arbeit für alle gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“). Artikel 7.2 Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem MERCOSUR und der bilateralen Zusammenarbeit (1) Dieses Abkommen berührt weder die Durchführung von Programmen, Projekten und Maßnahmen im Rahmen des Interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit von 1995 noch die laufende oder künftige bilaterale Zusammenarbeit auf der Grundlage von bilateralen Programmplanungsinstrumenten, wie Richtprogrammen oder anderen einschlägigen Instrumenten. (2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Grundsätzen und Strategien, denen sich beide Vertragsparteien angeschlossen haben, und im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen der EU einerseits und des MERCOSUR und seiner Unterzeichnerstaaten andererseits. Artikel 7.3 Erleichterungen Die Vertragsparteien sorgen soweit angezeigt für die Zoll- und Steuerbefreiungen sowie die Visaerleichterungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Teils des Abkommens und des Protokolls über die Zusammenarbeit vereinbarten Kooperations - initiativen erforderlich sind. 21 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 7.4 Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung Die Vertragsparteien führen eine Zusammenarbeit und einen Dialog ein, um Maßnahmen zur Entwicklung von Kapazitäten für die Planung, wirksame Umsetzung und Bewertung öffentlicher Maßnahmen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Institutionen zusammen, um die institutionellen Kapazitäten zu stärken, einschließlich durch die Förderung des Know-how-Transfers und der Schulung von Staatsbediensteten, die Verbesserung von Managementprozessen in der öffentlichen Verwaltung und die Erleichterung der Modernisierung des Regulierungsrahmens für die wirksame Durchführung dieses Abkommens. Artikel 7.5 Umwelt (1) Das Ziel der Zusammenarbeit im Umweltbereich sollte es sein, einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Koordinierung, Integration und gegenseitig förderliche Berücksichtigung der drei Dimensionen – der wirtschaftlichen, der sozialen und der ökologischen Dimension – der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Grundsätzen der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 zu leisten, die von dem Ergebnisdokument der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ und der Agenda 2030 untermauert werden; dabei sind die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, Kapazitäten und Entwicklungsstufen zu berücksichtigen und die nationalen Strategien und Prioritäten zu achten. (2) Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit im Umweltbereich sollte insbesondere auf Folgendem liegen: a) dem Austausch von Informationen, technischem Fachwissen, Umweltverfahren und Erfahrungen mit Programmen, Projekten und Vorschriften zur Förderung des Schutzes, der Erhaltung, der Wiederherstellung und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf geltende Rechtsvorschriften, internationale Verpflichtungen und Ziele, b) der Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen und der Ergebnisse der VN-Umweltversammlung sowie Förderung von Umweltzielen, c) durchgängiger Berücksichtigung von Umweltaspekten in allen Bereichen der Zusammenarbeit, d) der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie ausgewogener und gerechter Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen, in welcher Form auch immer, ergeben, durch einen angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Wasser, Chemikalien und Abfall sowie in anderen einvernehmlich festgelegten vorrangigen Bereichen, e) der Förderung der Entwicklung und Verbreitung umweltverträglicher Technologien sowie deren Weitergabe an Entwicklungsländer zu einvernehmlich festgelegten günstigen Bedingungen, auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und Zusammenarbeit in diesem Bereich, f) der Verbesserung der Verfügbarkeit von Umsetzungsmitteln in den Entwicklungsländern im Hinblick auf die vollständige Durchführung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung, der Anerkennung der Dringlichkeit, die sich aus der umfassenden und ambitionierten Zielsetzung ergibt, sowie gegebenenfalls der Erleichterung der Partizipation der Interessenträger. Im Rahmen dieses Abkommens sollte die Zusammenarbeit im Umweltbereich auch der Entwicklung einer umweltverträglichen Infrastruktur förderlich sein. Artikel 7.6 Nachhaltige Stadtentwicklung (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Strategien zur Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und die Notwendigkeit an, zur wirksamen Umsetzung der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (HABITAT III) verabschiedeten Neuen Städteagenda und der für die nachhaltige Stadtentwicklung relevanten Aspekte der Agenda 2030 beizutragen. (2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und Partnerschaft unter Einbeziehung aller Schlüsselakteure, die für die Politik und Praxis im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung relevant sind, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie städtische Herausforderungen auf integrierte und umfassende Weise angegangen werden können. (3) Die Vertragsparteien fördern den Wissens- und Erfahrungsaustausch unter anderem zu den Strategien zur Katastrophen - vorsorge und zum Katastrophenmanagement, mit denen die Resilienz von Städten und Siedlungen gestärkt werden soll. Die Vertragsparteien tun dies unter anderem durch die Entwicklung einer hochwertigen Infrastruktur und der Raumplanung sowie durch die Umsetzung von Stadtentwicklungsplänen. In diesen Plänen sollten Schlüsselthemen wie der wirksamen Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der städtischen Inklusion unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Urbanisierungsniveaus im Globalen Süden sowie den Finanzierungsmechanismen für Stadtentwicklungsprojekte auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene Rechnung getragen werden. (4) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Möglichkeit die konkreten Gelegenheiten für eine dezentrale Zusammenarbeit zwischen Städten auf regionaler und internationaler Ebene auszubauen, um die städtische Governance und den Kapazitätsaufbau durch den Austausch von Erfahrungen und Verfahren sowie das Voneinanderlernen bei nachhaltigen Lösungen für städtische Herausforderungen zu verbessern. Artikel 7.7 Klimawandel (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass angesichts der globalen Bedrohung durch den Klimawandel eine möglichst umfassende Zusammenarbeit aller Länder erforderlich ist, um die weltweiten Treibhausgasemissionen zu verringern und sich an die negativen Auswirkungen des Klimawandels in einer Weise anzupassen, die die Nahrungsmittelerzeugung nicht gefährdet, wobei die Industrie - 22 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. länder weiterhin die Führung übernehmen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, das auf der Grundlage des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change – im Folgenden „UNFCCC“) geschlossen wurde, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten. (2) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls in handelsbezogenen Fragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in einschlägigen internationalen Foren zusammen. In diesem Zusammenhang bleibt jede Vertragspartei in Anerkennung des Beitrags des Handels zur Reaktion auf die akute Bedrohung durch den Klimawandel nach Treu und Glauben Vertragspartei des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris1. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Absatz 2 Satz 2 ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, Streitbeilegungsverfahren nach anderen internationalen Übereinkünften, denen die Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, in Anspruch zu nehmen. (5) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und auf der Grundlage des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris sollten die Vertragsparteien die Zusammenarbeit und den politischen Dialog intensivieren, um den Übergang zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen Entwicklung im Einklang mit ihren Zuständigkeiten und Fähigkeiten voranzutreiben, und Informationen und Erfahrungen unter anderem in Bezug auf Folgendes austauschen: a) Bekämpfung des Klimawandels, geleitet vom Gerechtigkeitsgrundsatz und von wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere durch die Umsetzung ihrer jeweiligen national festgelegten Beiträge und die weitere Zusammenarbeit bei Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens von Paris, b) Stärkung öffentlicher und privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine nachteiligen Auswirkungen wirksam unterstützen könnten, c) Förderung von Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen technologische Forschung, Entwicklung, Verbreitung, Einsatz und Transfer von Technologien, um die Resilienz gegenüber dem Klimawandel zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu verringern, einschließlich durch unternehmensorientierte Dialoge, d) Überwachung von Treibhausgasemissionen, Berichterstattung darüber und Prüfung dieser Emissionen sowie Entwicklung und Umsetzung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen, e) Umsetzung des Übereinkommens von Paris und Schaffung von Bedingungen zur Förderung einer treibhausgasarmen Entwicklung, Verbesserung der Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Förderung der Klimaresilienz in einer Weise, die die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht, im Einklang mit Artikel 2 des Übereinkommens von Paris, f) Gewährleistung einer reibungslosen Entwicklung des im Übereinkommen von Paris vorgesehenen Transparenzrahmens für Maßnahmen und Unterstützung, einschließlich Politikdialog und Zusammenarbeit in einvernehmlich festgelegten Schwerpunktbereichen, g) Förderung innerstaatlicher Minderungs- und Anpassungsstrategien und -programme im Rahmen des Übereinkommens von Paris, einschließlich in den Bereichen Entwaldung, Waldschädigung und Wiederherstellung von Wäldern, sowie Mitteln zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz, eines nachhaltigen Verkehrs und einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastrukturentwicklung und h) Verbesserungen in anderen Bereichen des bilateralen Dialogs über die Klimaminderungs- und Anpassungsstrategien oder in sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse, die möglicherweise auch im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Foren thematisiert werden, wie etwa der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und des Montrealer Protokolls, das am 16. September 1987 in Montreal geschlossen wurde, und dessen in Kigali beschlossener Änderung, sofern angezeigt. (6) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch in diesem Bereich zu verbessern und ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden die Industrieländer Finanzmittel für die Minderung des und die Anpassung an den Klimawandel bereitstellen und Klimafinanzierung aus einer Vielzahl von Quellen, Instrumenten und Kanälen mobilisieren, wobei die Bedürfnisse und Prioritäten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie sonstige Durchführungsmittel zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris berücksichtigt werden. Artikel 7.8 Ozeane und Meere (1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen, einschließlich eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Managements in den Bereichen Fischerei, Aquakultur und sonstige maritime Tätigkeiten, sind und wie dies zu ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Chancen für heutige und künftige Generationen beitragen kann, vor dem Hintergrund der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen mit dem langfristigen Ziel, den Zustand der Ozeane zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Stärkung des Rahmens internationaler Organisationen und Foren. (2) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem SRÜ, verpflichten sich die Vertragsparteien, a) bei der Verwirklichung von SDG 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig nutzen) der Agenda 2030 zusammenzuarbeiten, b) sofern angezeigt eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen, Instrumente und Gremien und zwischen diesen zu fördern, c) wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten, 1 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, fallen unter die hier genannten internationalen Übereinkommen weder Änderungen daran oder an deren Nachfolgeübereinkommen noch Beschlüsse, Auslegungen oder Rechtsakte, die von den für diese Übereinkommen zuständigen Gremien angenommen wurden. 23 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. d) auf Ebene der Vereinten Nationen bei der Entwicklung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des SRÜ für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammenzuarbeiten und e) sofern angezeigt in einschlägigen subregionalen, regionalen und multilateralen Gremien zusammenzuarbeiten, denen die Vertragsparteien als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragsparteien angehören, um SDG 14 und andere damit zusammenhängende SDGs zu verwirklichen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: a) Unterstützung einer nachhaltigen Fischereiproduktion und Fischzucht und insbesondere der Erhaltung der Fischereiressourcen, einschließlich einer möglichen interregionalen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen, je nach Interesse des betreffenden Küstenstaats, wie etwa wissenschaftliche, technologische, industrielle, wirtschaftliche und kommerzielle Zusammenarbeit, sowie Institutionenaufbau und Ausbildung, b) Unterstützung der Entwicklung einer umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Aquakulturindustrie, c) Unterstützung der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Entwicklung von Forschungs- und technologischen Kapazitäten sowie Förderung wissenschaftlich fundierter Entscheidungen, d) Austausch bewährter Verfahren für die nachhaltige Entwicklung maritimer Wirtschaftstätigkeiten, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, wie etwa Meeresenergie, Schifffahrt, Küsten- und Meerestourismus oder marine Biotechnologie, e) Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), gegebenenfalls einschließlich des Austauschs von Informationen über IUU-Tätigkeiten und der Unterstützung beim Aufbau der technischen und administrativen Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, f) Entwicklung von gebietsbezogenen Erhaltungsmaßnahmen sowie Bewirtschaftungsinstrumenten, auch für geschützte Meeres - gebiete, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissen - schaftlichen Informationen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten und -ressourcen, g) Verringerung des Drucks auf die Ozeane, unter anderem durch die Bekämpfung von Abfällen und Verschmutzung im Meer, auch aus Quellen an Land und durch menschliche maritime Tätigkeiten, h) Förderung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements und i) Behandlung klimabezogener Fragen wie der Minderung von und der Anpassung an Treibhausgasemissionen, Anstieg des Meeresspiegels, Versauerung der Ozeane und Küsten und Luftverschmutzung. Artikel 7.9 Zusammenarbeit im Energiebereich (1) Die Vertragsparteien streben an, den Austausch von Ideen, Erfahrungen und bewährten Verfahren mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sicherer, nachhaltiger und bezahlbarer Energie zu erleichtern, auch durch die Förderung neuer Investitionen und des Technologietransfers zwischen öffentlichen und privaten Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Elektrizität, Kohlenwasserstoff, erneuerbare Energien, einschließlich nachhaltiger Erzeugung und Nutzung, Biokraftstoffe und die effiziente Nutzung von Energie. (2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel auf der Grundlage des souveränen Rechts der Staaten, ihre eigenen natürlichen Ressourcen zu verwalten, um den Zugang zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu gewährleisten, erfolgt unter anderem in folgender Form: a) Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die sich mit Fragen der Politik, der Planung und der Modellierung im Energiesektor befassen, b) Austausch von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen energiebezogenen Forschungsergebnissen, Erfahrungen, Veröffentlichungen, Informationen und Daten, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Datenbanken, die von den Akteuren der Vertragsparteien gemeinsam genutzt werden, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei, c) Förderung gemeinsamer Konferenzen und fachlicher Ausbildungsmaßnahmen, auch auf Postgraduiertenebene, d) Technologietransfer, insbesondere im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen, e) Förderung von Durchführbarkeitsstudien und Umsetzung gemeinsamer Projekte im Energiesektor unter Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter und von Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien, f) Teilnahme von Wirtschaftsbeteiligten aus den beiden Regionen an gemeinsamen Technologie-, Entwicklungs- und Infrastruktur - projekten, einschließlich Netzwerken mit anderen Ländern, und g) Rationalisierung und schrittweise Abschaffung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die einen verschwenderischen Verbrauch fördern, wobei den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten der Entwicklungsländer in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist und die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf ihre Entwicklung so gering wie möglich gehalten werden sollten, um arme Bevölkerungsgruppen und die betroffenen Gemeinschaften zu schützen. Artikel 7.10 Zusammenarbeit im Rohstoffbereich Die Vertragsparteien arbeiten im Rohstoffbereich zusammen, um unter anderem a) effiziente, flexible, wettbewerbsfähige und transparente internationale Märkte zu fördern, b) den Austausch von Marktinformationen im Rohstoffbereich zu fördern, d) Forschung, Entwicklung und Innovation im Rohstoffbereich zu fördern, 24 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. e) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich innenpolitischer Entwicklungen zu fördern und f) Sicherheits- und Umweltschutzstandards für den Meeresbergbau durch mehr Transparenz und den Austausch von Informationen, einschließlich über Arbeitsschutz und Umweltleistung, zu fördern. Kapitel 8 Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Partnerschaft Artikel 8.1 Ziele (1) Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erkennen die Vertragsparteien an, dass alle Völker das Recht haben, ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die soziale Entwicklung parallel zur wirtschaftlichen Entwicklung voranschreiten sollte, und kommen überein, bei der Stärkung der sozialen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts durch die Minderung von Armut, Ungerechtigkeit und Ungleichheit zusammenzuarbeiten. (2) Hauptziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sind die Erweiterung, Diversifizierung und Vertiefung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung des Produktionssektors unter besonderer Berücksichtigung von KMU, die Schaffung neuer Möglichkeiten und die Steigerung von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie die Stärkung des Prozesses der regionalen Wirtschaftsintegration. (3) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit sollte gestärkt werden, um zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus strukturellen Veränderungen infolge dieses Abkommens ergeben könnten, beizutragen. (4) Alle Maßnahmen, die zur Weiterentwicklung der regionalen Integration oder zur Stärkung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich beitragen könnten, sollten gefördert werden. Artikel 8.2 Soziale Verantwortung von Unternehmen (1) Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit internationalen Standards, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. (2) Die Vertragsparteien unterstützen die freiwillige Verbreitung und Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und betonen, wie wichtig eine umfassende Debatte mit allen einschlägigen Interessenträgern ist. (3) Die Vertragsparteien fördern die freiwillige Aufnahme der Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen oder des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in die internen Strategien der Unternehmen, auch durch die Förderung der Übernahme maßgeblicher Verfahrensweisen im Einklang mit den in diesem Artikel genannten internationalen Instrumenten. Artikel 8.3 Industrielle Zusammenarbeit, Geschäftsmöglichkeiten sowie Kleinstunternehmen und -unternehmer und kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmer (1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, KMU zu fördern und die Industrie zu stärken, um ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in allen Regionen sowie einen stärkeren sozialen Zusammenhalt zu fördern, territoriale Ungleichheit zu beseitigen und auf diese Weise die Chancengleichheit in strukturschwachen Gebieten zu verbessern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU einen positiven Beitrag dazu leistet, das soziale Gefüge durch Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsminderung zu stärken und andere wirtschaftliche Auswirkungen, die sich aus strukturellen Veränderungen infolge dieses Abkommens ergeben könnten, zu verringern. (2) Die Vertragsparteien unterstützen die wirtschaftliche Stärkung von Frauen im Hinblick auf unternehmerische Initiative und Unternehmensgründungen. (3) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenarbeit und intensivieren die Zusammenarbeit in Bezug auf KMU mit dem Ziel, die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, um Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien anzukurbeln, und tragen dabei Sorge dafür, dass die Chancen, die dieses Abkommen beiden Vertragsparteien bietet, ausgewogen sind. (4) Die Vertragsparteien fördern ein attraktives und stabiles Klima im Hinblick auf bessere, für beide Seiten vorteilhafte Geschäftsmöglichkeiten, auch für KMU, und verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu verstärken, um zur Ausweitung, Diversifizierung und Vertiefung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien beizutragen. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung von KMU unter Einbeziehung sowohl ländlicher als auch städtischer Unternehmen sowie deren Internationalisierung zu fördern. (6) Die Durchführung dieses Artikels kann folgende Maßnahmen umfassen, die sich an alle Arten von Unternehmen, einschließlich KMU, richten: a) Unterstützung regelmäßiger Kontakte zwischen den Geschäftswelten der Vertragsparteien durch Business-to-Business- und Cluster-to-Cluster-Veranstaltungen oder -Missionen, Messen, Seminare und Rundtischgespräche, um zur Ermittlung und Verbreitung von Informationen über Investitionsmöglichkeiten und zur industriellen und technologischen Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse beizutragen, sowie Förderung von Informationsnetzen und der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU und Clustern, b) Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung der industriellen Entwicklung, der Innovationsprozesse und der Industriepolitik, einschließlich der Stärkung der regionalen Industriepolitik zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in Industriezweigen von beiderseitigem Interesse, 25 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) Förderung von Projekten der industriellen Zusammenarbeit, einschließlich Technologieentwicklung und Innovation, in Sektoren von beiderseitigem Interesse, d) Förderung gegenseitiger und gemeinsamer Investitionen sowie von Joint Ventures und Clustern und der Einleitung von Assoziierungsprozessen in strategischen Sektoren, e) Entwicklung von Mechanismen zur Unterstützung der Privatsektorentwicklung, Erleichterung des Zugangs zu innovativen Finanzmitteln im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien sowie industrielle Zusammenarbeit zur Förderung von Produktivität, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich der Bereitstellung aktueller Informationen über verfügbare Finanzierungsinstrumente für KMU, f) Unterstützung von Unternehmen bei der Anpassung an den derzeitigen Trend der Automatisierung und des Datenaustauschs bei Fertigungstechnologien, g) Förderung gemeinsamer Projekte von technologie-, industrie- und anwendungsorientierten Forschungszentren der EU und des MERCOSUR und h) Stärkung der interregionalen und globalen Wertschöpfungs- und Lieferketten, einschließlich der Lieferantenentwicklung für die Industrie. (7) Zusätzlich zu der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, dass die Zusammenarbeit in Bezug auf KMU unter anderem Folgendes umfassen kann: a) Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf öffentliche Strategien und Programme, Regulierungsrahmen, Erfahrungen, einschlägige Informationen und Know-how zur Förderung und Unterstützung des Unternehmertums und der Gründung, Entwicklung und Innovationskraft von KMU, b) Förderung der Teilnahme von KMU an Messen, Handelsreisen und anderen Ereignissen auf lokaler und internationaler Ebene, c) Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Beschaffungsmärkten, d) Aufbauen auf bestehenden erfolgreichen Partnerschaften und Entwicklung neuer strategischer Partnerschaften und Kontakte zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmensnetzwerken im Rahmen bestehender oder neuer horizontaler KMU-Programme der EU oder des MERCOSUR, e) Unterstützung der Internationalisierung von KMU, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung spezialisierter Websites, f) Förderung der Beteiligung von KMU an gemeinsamen Programmen und Pilotprojekten, insbesondere in Bereichen wie der digitalen Wirtschaft und g) Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen in Bezug auf Dienstleistungen zur Unternehmensentwicklung, einschließlich Qualitätsmanagementsystemen, und Förderung des elektronischen Handels zur Stärkung der KMU. Artikel 8.4 Steuerfragen Die Vertragsparteien kommen überein, in Steuerfragen interregional zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich, die globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch sowie die Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) umzusetzen. Artikel 8.5 Makroökonomischer Dialog Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über ihre jeweiligen makroökonomischen Trends und Strategien sowie den Austausch ihrer Erfahrungen im Bereich der Koordinierung der makroökonomischen Politik. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien eine Vertiefung des Dialogs zwischen ihren Behörden über makroökonomische Fragen an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann die Abhaltung von Seminaren und Konferenzen umfassen. Artikel 8.6 Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherrechte Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus an und streben zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik an. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann: a) Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rahmen für den Verbraucherschutz, einschließlich über Verbraucherschutzgesetze, Produktsicherheit, Rechtsschutz für Verbraucher und Durchsetzung des Verbraucherrechts, b) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern und c) Informationsaustausch und Förderung gemeinsamer Maßnahmen von Verbraucherorganisationen beider Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen. Artikel 8.7 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Statistik zusammen, um die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten sowie zwischen dem MERCOSUR und der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit könnte unter anderem in folgender Form erfolgen: a) Unterstützung bei der Stärkung eines statistischen Systems, das auf der Grundlage von Verwaltungsstrukturen und Rechts - grundlagen eingerichtet wird und den notwendigen Anforderungen an statistische Informationen gerecht wird, 26 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Unterstützung bei der Umsetzung bewährter statistischer Verfahren auf der Grundlage international anerkannter Standards, c) Entwicklung vergleichbarer statistischer Informationen, vor allem für die Bereiche Waren- und Dienstleistungsverkehr und ausländische Direktinvestitionen, sowie Entwicklung vergleichbarer makroökonomischer Indikatoren und d) Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen, unter anderem durch Schulungen, Workshops und Studienbesuche. Artikel 8.8 Forschung und Innovation (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation auf der Grundlage eines gemeinsamen Interesses und beiderseitigen Nutzens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Rechtsvorschriften zusammen. Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, globale Herausforderungen anzugehen, wissenschaftliche Exzellenz zu erreichen, die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer Forschungs- und Innovationskapazitäten und spezifischen Prioritäten zu stärken. Die Vertragsparteien fördern den politischen Dialog auf regionaler Ebene und nutzen ihre verschiedenen Instrumente, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation, auf komplementäre Weise. (2) Zur Verbesserung der Bedingungen für die Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien ferner Folgendes an: a) Steigerung der Mobilität von Forschenden, Wissenschaftlern, Sachverständigen, Studierenden und Unternehmern sowie der grenzüberschreitenden Verbringung von wissenschaftlicher Ausrüstung, b) Erleichterung des gegenseitigen Zugangs zu den Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsprogrammen, Forschungs - infrastrukturen und -einrichtungen, Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Daten der jeweils anderen Seite, c) Intensivierung der Zusammenarbeit bei pränormativer Forschung und Normung und d) Förderung der Rechte des geistigen Eigentums bei Forschungs- und Innovationsprojekten. (3) Die Vertragsparteien fördern unter anderem die folgenden Tätigkeiten, die von staatlichen Organisationen, öffentlichen und privaten Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen, Innovationsagenturen und -netzen sowie anderen Interessenträgern, einschließlich KMU, durchgeführt werden: a) gemeinsame Initiativen zur Sensibilisierung für Programme in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kapazitätsaufbau sowie Möglichkeiten für die Teilnahme an Programmen der jeweils anderen Seite, b) gemeinsame Sitzungen und Workshops zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschung, c) gemeinsame Forschungsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse und d) gegenseitig anerkannte Bewertung und Evaluierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und Verbreitung der Ergebnisse hiervon. Artikel 8.9 Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerb (1) Die Vertragsparteien leiten Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, sofern im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind. (2) Die technische Hilfe konzentriert sich auf den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die Schulung von Bediensteten der Wettbewerbsbehörden, um diese bei der Festlegung ihrer jeweiligen Wettbewerbsregelungen und deren wirksamer Durchsetzung zu unterstützen. Ziel ist die Stärkung und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in den Bereichen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Unternehmenszusammenschlüsse, einschließlich der Förderung einer Wettbewerbskultur. Artikel 8.10 Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Wirtschaft (1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich soll insbesondere Folgendes gefördert werden: a) der Austausch von Ideen, Erfahrungen und Verfahren im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (im Folgenden „IKT“) im Hinblick auf den Aufbau einer inklusiven Informationsgesellschaft, um die digitale Kluft durch den Austausch von politischen Grundsätzen, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu überbrücken, mit dem Ziel, unsere Zusammenarbeit bei der Gestaltung sowohl der Digitalpolitik als auch der Regulierungsrahmen und bei der Öffnung der Märkte zu stärken und die Forschungszusammenarbeit zu erörtern, b) der Einsatz von IKT als Mittel zur Förderung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung, der sozialen Inklusion und der kulturellen Vielfalt mit Schwerpunkt auf dem Unternehmergeist und der partizipativen Zusammenarbeit, c) die Zusammenarbeit bei Regulierungsaspekten der Telekommunikations- und der audiovisuellen Politik, einschließlich des elektronischen Handels und des Informationsaustauschs über Normen, Konformitätsbewertung und Typgenehmigung, sofern angezeigt unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, d) die Entwicklung des elektronischen Handels als Mittel zur Förderung des Wirtschaftswachstums, e) eine effiziente Verwaltung der Frequenzen, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Frequenzzuweisung und -nutzung zu optimieren, f) Strategien und gemeinsame Maßnahmen für die Verbreitung, die Nutzung und den Transfer neuer IKT, sofern angezeigt auch unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, 27 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. g) die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation im Bereich IKT innerhalb des geltenden Forschungs- und Innovationsrahmens, h) die Entwicklung digitaler Kompetenzen in allen Altersgruppen in formalen und informellen Lernumgebungen und die Ermittlung des Ausbildungs- und Schulungsbedarfs in der digitalen Wirtschaft, auch für IKT-Fachkräfte, i) die gemeinsame Formulierung von Maßnahmen zur Förderung von Arbeitsplätzen und Investitionen in KMU, für Selbstständige sowie zur Deckung der besonderen Bedürfnisse sozial schwacher Gruppen unter Nutzung der von IKT gebotenen Möglichkeiten, j) die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Behörden- und Vertrauensdienste, wie elektronische Signatur und elektronische Identifizierung (eID), mit Schwerpunkt auf dem Austausch von politischen Grundsätzen, Informationen und bewährten Verfahren für den Einsatz von IKT zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, zur Förderung hochwertiger öffentlicher Dienste und zur Verbesserung der organisatorischen Effizienz und der Transparenz der Verwaltung öffentlicher Ressourcen und k) eine umfassende politische Koordinierung auf internationaler Ebene, um sicherzustellen, dass die globale Internet-Governance weiterhin zur Fortführung und Entwicklung äußerst robuster, dynamischer und geografisch vielfältiger Internet-Systeme beiträgt, wobei die zehnjährige Überprüfung des Abschlussdokuments des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (World Summit on the Information Society, WSIS) mit dem Titel „Implementing World Summit on the Information Society outcomes: a 10-year review“ (Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft: eine 10-Jahres-Überprüfung) zugrunde gelegt wird. (2) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die globale Verwaltung des Internets auf einem transparenten und demokratischen Multi-Stakeholder-Modell beruhen sollte, bei dem unter anderem Regierungen, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft, Hochschulen, die Wissenschafts- und Technologiegemeinschaft und internationale Organisationen entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten umfassend einbezogen werden. Dies sollte eine gerechte Bewirtschaftung der Ressourcen und den freien Informationsfluss gewährleisten, den Zugang für alle erleichtern und ein belastbares, stabiles und sicheres Funktionieren des Internets unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit gewährleisten. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, gemeinsam auf eine auf den Menschen ausgerichtete, inklusive und entwicklungsorientierte Informationsgesellschaft hinzuarbeiten, und bekräftigen ihre Vereinbarung, die Standpunkte für die Folgemaßnahmen des WSIS sowie in anderen Foren oder Organisationen im Zusammenhang mit der Internet-Governance weiterhin zu koordinieren. (4) Die Vertragsparteien betonen, dass in Foren für die Internet-Governance alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um die sinnvolle und wirksame Beteiligung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, einschließlich – im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben – aller Interessenträger, beispielsweise Regierungen, Privatsektor, Zivilgesellschaft, Hochschulen, der Wissenschafts- und Technologiegemeinschaft sowie internationaler Organisationen, zu mobilisieren und sicherzustellen. Artikel 8.11 Zivile Weltraumaktivitäten In Anbetracht der positiven Auswirkungen, die Weltraumaktivitäten auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit haben können, kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich ziviler Weltraumaktivitäten unter Einhaltung und Erfüllung der internationalen Übereinkommen und ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften, insbesondere in den folgenden Bereichen, zu fördern: a) Erdbeobachtung und Geowissenschaften, einschließlich der Zusammenarbeit in multilateralen Foren, insbesondere in der zwischenstaatlichen Gruppe zur Erdbeobachtung und dem Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten, um gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen und Unternehmens- und Innovationspartnerschaften im Bereich der Erdbeobachtung im Rahmen von Copernicus zu erleichtern, indem Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden, b) Satellitenkommunikation und c) sonstige friedliche Nutzung des Weltraums, einschließlich Weltraumwissenschaft, Weltraumforschung und Nachhaltigkeit im Weltraum. Artikel 8.12 Verkehr (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, in den einschlägigen Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um ein effizientes, nachhaltiges, sicheres, geschütztes und umweltfreundliches Verkehrssystem sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr zu entwickeln und zu unterstützen. (2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien soll unter anderem Folgendes gefördert werden: a) der Dialog und der Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Verkehrspolitiken, Normen und bewährten Verfahren sowie über andere Themen von beiderseitigem Interesse, b) der Dialog zwischen Sachverständigen und die Zusammenarbeit in internationalen Verkehrsforen, c) der Verbund und die Interoperabilität von Netzen, d) ein multimodaler Ansatz für das Verkehrssystem, e) umweltfreundliche und sichere Verkehrssysteme, f) CO2-arme oder CO2-freie Verkehrslösungen, Forschung und Innovation sowie intelligente und digitale Lösungen, g) nachhaltige Verkehrslösungen, auch in Bezug auf die städtische Mobilität und h) die Erleichterung und gesteigerte Effizienz von Frachtbewegungen bei allen Verkehrsträgern durch Digitalisierung, Vereinfachung der Meldepflichten und Optimierung der Transportvorgänge. 28 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 8.13 Zusammenarbeit im Tourismusbereich (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt in erster Linie darauf ab, den Austausch von Informationen zu verbessern und bewährte Verfahren zu ermitteln, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten und die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität zu unterstützen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Vertragsparteien den Schwerpunkt unter anderem auf Folgendes: a) Unterstützung der Schaffung und Konsolidierung von Tourismusprodukten und -dienstleistungen sowie von Kanälen für die Tourismusförderung, b) Schutz und Optimierung des Potenzials des natürlichen und kulturellen Erbes, c) Achtung der Integrität und Wahrung der Interessen der lokalen Gemeinschaften, d) Verbesserung der Ausbildung im Bereich der Tourismusdienstleistungen, einschließlich im Hotelgewerbe und e) Förderung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Blick auf die Kreativwirtschaft und die Innovation im Tourismussektor. Artikel 8.14 Zusammenarbeit bei der sozialen Entwicklung (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die soziale Entwicklung mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergeht, und kommen überein, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Beseitigung der Armut, Abbau von Ungleichheiten und Förderung der sozialen Inklusion Vorrang einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Agenda 2030 und ihrer SDGs. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Angelegenheiten zu intensivieren, um zu nachhaltigem und inklusivem Wirtschaftswachstum und einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung beizutragen, und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: a) Förderung der sozialen Rechte, b) Entwicklung innovativer und nachhaltiger Projekte, die sich an sozial schwache Gruppen wie einkommensschwache Familien, Menschen afrikanischer und indigener Herkunft und andere Minderheiten sowie Menschen mit Behinderungen richten, auch zur Integration in den Arbeitsmarkt, c) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und uneingeschränkter Teilhabe von Frauen in allen Bereichen, d) Förderung des Schutzes von Müttern und Kindern sowie zugänglicher und inklusiver Kinderbetreuungseinrichtungen, e) Förderung spezifischer Programme für junge Menschen, insbesondere für solche aus sozial schwachen Gruppen und f) Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in dicht besiedelten Teilen benachteiligter Gebiete. Artikel 8.15 Zusammenarbeit im Bereich Arbeit und Beschäftigung (1) Im Einklang mit dem international vereinbarten Ziel der Förderung einer fairen Globalisierung und unter Berücksichtigung der Ziele von SDG 8 fördern die Vertragsparteien im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und anderen internationalen Verpflichtungen Vollbeschäftigung, menschenwürdige Arbeit für alle und die Achtung der in den IAO-Übereinkommen festgelegten grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (Beseitigung von Diskriminierung, Abschaffung aller Formen von Zwangsarbeit, dauerhafte Abschaffung von Kinderarbeit sowie Vereinigungsfreiheit und Tarifautonomie). (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Beschäftigungsbereich zu verstärken und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern, insbesondere in Bezug auf a) die Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle, Sozialfürsorge und Beschäftigungssicherheit und der Achtung der Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der international anerkannten Arbeitsnormen und anderer einschlägiger IAO-Normen sowie nachhaltige und kontinuierliche Bemühungen um die Ratifizierung anderer noch nicht ratifizierter IAO-Instrumente, b) die Entwicklung und Modernisierung der Arbeitsbeziehungen, der Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Förderung von Programmen in den Bereichen Arbeitsaufsicht, berufliche Bildung und Beschäftigungsförderung, c) die Entwicklung und Modernisierung der Arbeitsbeziehungen und -prozesse mit Schwerpunkt auf der Förderung des sozialen Dialogs, d) die Förderung einer auf die Arbeitsmarkterfordernisse abgestimmten Kompetenzentwicklung, e) die Priorisierung allgemeiner und beruflicher Bildungsangebote für sozial schwache Gruppen im Hinblick auf Beschäftigung und Umschulung, f) die Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, g) die Entwicklung und Modernisierung von Sozialschutzsystemen und -programmen, h) die Förderung der Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechter - perspektive bei der Entwicklung der Beschäftigungspolitik und i) die Koordinierung in den einschlägigen internationalen Foren, um internationale Verpflichtungen zu erfüllen. 29 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 8.16 Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Bereich der formalen und der nicht formalen Bildung, einschließlich der beruflichen Bildung, unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens. In diesen Bereichen wird der Förderung einer inklusiven und hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung für Frauen und sozial schwache Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. (2) Zum Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen fördern die Vertragsparteien die Mobilität und die Zusammenarbeit ihrer einschlägigen Akteure in den Bereichen Hochschulbildung und Forschung und unterstützen Verbindungen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. (3) Die Vertragsparteien fördern direkte Kontakte zwischen den Menschen und das gegenseitige Verständnis durch Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, was auch finanzielle Unterstützung für die Mobilität von Studierenden, Doktoranden, Forschenden und Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau einschließt. Artikel 8.17 Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, einschließlich des kulturellen Erbes, unter Achtung der kulturellen Vielfalt. Im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zielt diese Zusammenarbeit darauf ab, das gegenseitige Verständnis und den interkulturellen Dialog zu verbessern und einen ausgewogenen kulturellen Austausch und Kontakte zu einschlägigen Akteuren zu fördern. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, in den einschlägigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – im Folgenden „UNESCO“), zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt insbesondere durch die Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern. (3) Die Vertragsparteien fördern den Informations- und Erfahrungsaustausch und unterstützen und erleichtern die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren einschlägigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien. Artikel 8.18 Regionale Integration (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Erfahrungsaustausch zwischen den beiden Regionen zu fördern, um ihre jeweiligen Integrationsprozesse zu stärken. (2) Die Vertragsparteien kommen insbesondere überein, eine engere Zusammenarbeit zwischen ihren für Integrationsfragen zuständigen Institutionen sowie den Austausch von Fachwissen durch Treffen zwischen Bediensteten der Institutionen der Europäischen Union und des MERCOSUR, einen regelmäßigen Informationsaustausch, Studien, gemeinsame Projekte und Schulungen zu fördern. (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen und der lokalen Entwicklung wird Folgendem Priorität eingeräumt: a) dem Informationsaustausch und dem Wissens- und Erfahrungsaustausch unter anderem über Methoden für die Formulierung regionaler und lokaler Entwicklungsstrategien, über Mehrebenen-Governance und über partizipative Governance, b) der Umsetzung der regionalen und lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere in Bezug auf benachteiligte Regionen und Gebiete, insbesondere Grenzgebiete, c) der Förderung des Ausbaus der regionalen Infrastruktur und der Interkonnektivität. (4) Die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen und der lokalen Entwicklung kann Folgendes umfassen: a) die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, b) Schulungen und technische Hilfe für die Konzeption und Durchführung von Regionalentwicklungsprojekten, c) die Vorbereitung von Studien zu Themen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Integration und d) gemeinsame Maßnahmen von Einrichtungen und Zentren für allgemeine und berufliche Bildung im Bereich Integration. Artikel 8.19 Stärkere Beteiligung der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten an der Ausfuhr von Dienstleistungen in die Europäische Union Vorbehaltlich des Kapitel 4 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, auch durch die Bereitstellung von Unterstützung für technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Kapazitätsaufbau: a) Verbesserung der Fähigkeit der Dienstleister aus unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten, Informationen über die auf EU-, nationaler und subnationaler Ebene geltenden Vorschriften und Standards der EU-Vertragspartei einzuholen und sich daran zu halten, b) Verbesserung der Exportkapazität von Dienstleistern der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten unter besonderer Berück - sichtigung der Bedürfnisse von KMU und c) Einrichtung von Mechanismen zur Förderung von Investitionen und Joint Ventures zwischen Dienstleistern der EU-Vertragspartei und der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten. 30 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Teil III Handel und handelsbezogene Fragen Kapitel 9 Einleitende und institutionelle handelsspezifische Bestimmungen Abschnitt A Einleitende handelsspezifische Bestimmungen Artikel 9.1 Errichtung einer Freihandelszone und Bezug zum WTO-Übereinkommen (1) Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen. (3) Dieser Teil des Abkommens ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist. Artikel 9.2 Ziele Die Ziele dieses Teils des Abkommens sind a) ein modernes und für beide Seiten vorteilhaftes Handelsabkommen, das einen berechenbaren Rahmen zur Stärkung des Handels und der Wirtschaftstätigkeit schafft und gleichzeitig unsere gemeinsamen Werte und Perspektiven in Bezug auf die Rolle des Regierens in der Gesellschaft fördert und schützt sowie das Recht der Vertragsparteien wahrt, auf allen Regierungsebenen Regelungen zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen, b) die Entwicklung des internationalen Handels und des Handels zwischen den Vertragsparteien in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt und die mit den jeweiligen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesen Bereichen im Einklang steht und sie unterstützt, c) die Förderung einer nachhaltigeren, gerechteren und inklusiveren Wirtschaft, um den Lebensstandard anzuheben, die Armut zu verringern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, d) die Konsolidierung, Steigerung und Diversifizierung des Handels mit landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien durch den Abbau oder die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse und die weitere Integration in die globalen Wertschöpfungsketten, e) die Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch Anwendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll- und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, f) die Liberalisierung und Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs und die Entwicklung eines Umfelds, das der Zunahme der Investitionsströme, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums und insbesondere der Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung von Unternehmen zwischen den Vertragsparteien förderlich ist, g) der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen und der freie Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen nach Kapitel 19, h) die wirksame, transparente und wettbewerbsorientierte Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien, i) die Förderung von Innovation und Kreativität durch Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Niveaus beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Bestimmungen, sodass für ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Rechteinhaber und dem öffentlichen Interesse gesorgt wird, j) die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere jener, welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz des freien und unverfälschten Wettbewerbs, k) die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Arbeitnehmer- und Wirtschaftsverbänden und Umweltgruppen, um die wirksame Durchführung dieses Teils des Abkommens zu unterstützen, l) die Schaffung eines raschen und wirksamen Streitbeilegungsmechanismus und m) ein transparentes und berechenbares Regulierungsumfeld und effiziente Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für KMU, bei gleichzeitiger Wahrung der Möglichkeiten der Vertragsparteien, eigene Gesetze und sonstige Vorschriften zur Regulierung der Wirtschaftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu erlassen und anzuwenden sowie legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. 31 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 9.3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke dieses Teils des Abkommens folgende Begriffsbestimmungen: a) „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; b) „Zoll“ bezeichnet einen Zoll oder eine Abgabe jeder Art – auch in Form einer Ergänzungsabgabe oder eines Zuschlags –, der bzw. die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben wird1; ausgenommen davon sind jedoch i) inländische Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden, ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die im Einklang mit den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit Kapitel 16 des vorliegenden Abkommens erhoben werden, iii) Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Schutzmaßnahmen-Übereinkommen angewandt werden, oder andere Schutzmaßnahmen, die nach Kapitel 16 des vorliegenden Abkommens angewandt werden, iv) Maßnahmen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder nach Kapitel 29 des vorliegenden Abkommens genehmigt wurden, v) Gebühren oder sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden, oder vi) Maßnahmen, die zum Schutz der Außenfinanzierungsposition und der Zahlungsbilanz einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 angenommen werden; c) „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); d) „Tage“ bezeichnet Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage; e) „bestehend“ bedeutet am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam; f) „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine inländische Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein; g) „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde; h) „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems; i) „juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,

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