Stiftung Digitale Chancen
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Stiftung Digitale Chancen
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Die Stiftung Digitale Chancen betreibt die Interessenvertretung selbst. Sie ist eine anerkannt gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Berlin, die seit der Gründung im Jahr 2002 die gesellschaftlichen Folgen der Digitalisierung erforscht und sich für den chancengleichen Zugang aller Menschen zum Internet ein setzt. Sie vertritt die Interessen der gesellschaftlichen Gruppen, die von einer digitalen Spaltung potenziell betroffen sind. Dazu gehören u.a. ältere Menschen, Frauen, Kinder und Jugendliche, Menschen in ländlichen Regionen und in sozio-ökonomisch schwierigen Lebensverhältnissen, Menschen mit Fluchterfahrung und/oder Migrationshintergrund sowie Menschen mit Behinderung und Menschen mit niedrigem Bildungsniveau. Sie thematisiert Verbesserungen in der Verfügbarkeit von digitalen Diensten, Endgeräten und Infrastruktur, der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Diensten und Geräten sowie der Verständlichkeit, der Sicherheit und Nachhaltigkeit und des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Dazu führt die Stiftung Veranstaltungen durch und steht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in regelmäßigem Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern, der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Integration; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Kommunikations- und Informationstechnik; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Datenschutz und Informationssicherheit; Parlamentarisches Verfahren; Kultur; Schulische Bildung; Rechte von Menschen mit Behinderung; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; EU-Gesetzgebung; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Kinder- und Jugendpolitik; Massenmedien; Internetpolitik
Regelungsvorhaben:
- JMStV-E 2022: Die Einflussnahme zielt darauf zu klären, ob ein technischer Jugendmedienschutz, der auf Betriebssysteme zielt, welche von i.d.R. nicht in Deutschland ansässigen Herstellern und Anbietern für einen globalen Markt entwickelt werden, auf nationaler Ebene mit einem in der Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Regelungswerk wirksam adressiert werden kann.
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (BMFSFJ): Unterstützung für die Anpassung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der elektronischen Antragstellung in § 1 sowie der elektronischen Übermittlung von Entscheidungen in § 10 ebenso wie die Durchführung der Verhandlung unter Nutzung von Bild- und Tonübertragungstechnik gemäß § 8a. Änderung in § 11 Belehrungspflichten dahingehend, den kinderrechtlichen Ansatz des novellierten JuSchG auch hier aufzugreifen und die oder den Vorsitzende(n) dazu zu verpflichten, die Beisitzerinnen und Beisitzer auf den Vorrang des Kindeswohls gemäß UN-Kinderrechtskonvention Art.3: (1) hinzuweisen: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ... ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
- Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern COM (2022) 209 final: Änderung dahingehend, dass neben der Berücksichtigung der technischen, juristischen, grundrechtlichen, datenschutzrechtlichen, sozialen und/oder gesellschaftlichen Implikationen der vorgeschlagenen Regulierung auch das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird und seinem Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung Rechnung getragen wird.
- Digitale Dienste Gesetz: Einflussnahme dahingehend, die Kinderrechte gemäß UN-Kinderrechtskonvention sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (General Comment #25) über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld sowie daraus resultierende Belange von Kindern und Jugendlichen im Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen und dem Vorrang des Kindeswohls Rechnung zu tragen.
- Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz gegen digitale Gewalt: Einflussnahme dahingehend, das bereits im Jugendschutzgesetz, § 10a verankerte Schutzziel der persönlichen Integrität auch in die Zielsetzung des Gesetzes gegen Digitale Gewalt aufzunehmen, Informations- und Beratungsangebote zur Förderung eines kompetenten Umgangs mit digitalen Medien sowie Angebote zur Vermeidung oder Reduzierung von Interaktionsrisiken gesetzlich zu verankern sowie Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, wie sie im Digital Services Act vorgesehen sind, in das Gesetz aufzunehmen.
- Reform §184b StGB: Einflussnahme dahingehend, dass zukünftig Verfahren gemäß der Strafprozessordnung (wieder) eingestellt werden können, wenn erwachsene beschuldigte Personen nicht aus pädokriminellen Gründen, welche mit Paragraph 184b verfolgt werden sollen, handeln oder, wenn jugendliche beschuldigte Personen einvernehmlich miteinander und ohne die Rechte Dritter zu beeinträchtigen einschlägiges Material erstellen, besitzen und untereinander teilen. Einflussnahme dahingehend, der Intention des Abs. 118 der Allgemeinen Bemerkung Nr.25 zu folgen und das einvernehmliche Austauschen sexueller Inhalte unter Gleichaltrigen nicht zu kriminalisieren, sondern einvernehmliches Sexting grundsätzlich zu legalisieren.
- Bildungsoffensive Medienkompetenz und Dynamisierung des Kinder- und Jugendplans (KJP): Jugendmedienschutz ist eine Ressortübergreifende Gemeinschaftsaufgabe. Dafür braucht es eine nationale Bildungsoffensive Medienkompetenz zu der sich die Fraktionen bekennen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe gibt es bereits bewährte und erfolgreiche Initiativen und Maßnahmen, die eine verlässliche Finanzierung benötigen, um diesen nationalen Auftrag verlässlich erfüllen zu können.
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