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Aurubis AG

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Aurubis AG Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Die Aurubis AG ist ein weltweit führender Anbieter von Nichteisenmetallen und einer der größten Kupferrecycler der Welt. Das Unternehmen verarbeitet komplexe Metallkonzentrate, Altmetalle, organische und anorganische metallhaltige Recyclingstoffe und industrielle Rückstände zu Metallen mit höchster Qualität. Aurubis produziert jährlich mehr als 1 Mio. Tonnen Kupferkathoden und daraus diverse Produkte aus Kupfer oder Kupferlegierungen. Darüber hinaus erzeugt Aurubis viele andere Metalle wie Edelmetalle, Selen, Blei, Nickel, Zinn oder Zink. Zum Portfolio gehören auch weitere Produkte wie Schwefelsäure oder Eisensilikat. Nachhaltigkeit ist elementarer Bestandteil der Aurubis-Strategie. "Aurubis schafft aus Rohstoffen verantwortungsvoll Werte" - dieser Maxime folgend integriert das Unternehmen nachhaltiges Handeln und Wirtschaften in die Unternehmenskultur. Dies beinhaltet den sorgsamen Umgang mit natürlichen Ressourcen, ein verantwortungsvolles soziales und ökologisches Handeln im operativen Geschäft und ein Wachstum in sinnvollem und gesundem Maß. Aurubis beschäftigt rund 7000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstandorte in Europa und den USA. Die angemessene und transparente Interessenvertretung von Aurubis gegenüber politischen und gesellschaftlichen Institutionen ist ein wichtiger Teil verantwortlicher Unternehmensführung. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden daher unmittelbar Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, Bundesministerien und mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern (siehe Regelungsvorgaben), geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit unseres Unternehmens und die der deutschen Industrie im Allgemeinen zu sichern. Es ist dabei unser Selbstverständnis, ein zuverlässiger, faktenbezogener und transparenter Gesprächspartner gegenüber Regierungen, Parteien, Mandatsträgern und Nichtregierungsorganisationen zu sein. Corporate External Affairs als Teil der Abteilung Corporate Communications und External Affairs ist im Aurubis-Konzern die zentrale Schnittstelle von politischen und regulatorischen Themen, koordiniert die politischen Maßnahmen auf Unternehmensebene und vertritt das Unternehmen gegenüber politischen Entscheidungsträgern. Die Leitung Corporate Communications and External Affairs berichtet direkt an den Vorstandsvorsitzenden. Unterstützt wird die Arbeit themen-spezifisch von den jeweiligen Experten in unseren Fachabteilungen und Produktionsstandorten. Interessenbereiche: Wettbewerbsrecht; Immissionsschutz; Erneuerbare Energien; EU-Gesetzgebung; Entwicklungspolitik; Außenwirtschaft; Bauwesen und Bauwirtschaft; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Parlamentarisches Verfahren; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Energienetze; Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Energie"; Industriepolitik; Allgemeine Energiepolitik Regelungsvorhaben: - Ergänzung des Tatbestands der individuellen Netzentgelte nach § 19 II 2StromNEV um eine Flexibilisierungsklausel: Ergänzung des Tatbestands der individuellen Netzentgelte nach § 19 II 2StromNEV um eine Flexibilisierungsklausel. Konkret die Ergänzung um folgenden Satz: "Systemdienliche Flexibilitätsbeiträge haben keinen Einfluss auf Art und Höhe des zu entrichtenden Netzentgeltes." - Beibehaltung der individuellen Netzentgelte nach § 19 II StromNEV: Beibehaltung der individuellen Netzentgelte nach § 19 II StromNEV. - Einführung eines Kompensationsmechanismus für die indirekten CO2-Kosten durch den Einbezug der Schifffahrt in den ETS.: Durch den Einbezug der Schifffahrt in den Emissionshandel (ETS) seit 2024 entstehen CO2-Kosten, die an die Kunden weitergegeben werden. Die Carbon Leakage gefährdete Industrie sollte hierfür analog zur Strompreiskompensation eine Kompensation für diese zusätzlichen indirekten CO2-Kosten erhalten. Hierzu sollte auf europäischer Ebene eine entsprechende Öffnungsklausel geschaffen werden. Auf nationaler Ebene sollte ein Kompensationsmechanismus umgesetzt werden. - MiKaDiv/Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV): Angemessene Kostenerstattungssätze für Aktiengesellschaften. - Vorhaben der BNetzA zur Abschaffung individueller Netzentgelte nach § 19 II StromNEV und Einführung von flexibilitätsbasierten Sondernetzentgelten.: Am 23.07.2024 hat die Bundesnetzagentur ein Konsultationsverfahren gestartet. Ziel ist die Abschaffung individueller Netzentgelte nach § 19 II StromNEV und Einführung von flexibilitätsbasierten Sondernetzentgelten. Da die bisherige sogenannte Bandlastregelung weiterhin einen netzdienlichen Effekt hat und viele Industrieprozesse nicht flexibel betrieben werden können, regen wir eine Beibehaltung der "Bandlastregelung" nach § 19 II 2 StromNEV an, die durch einen Flexibilisierungstatbestand ergänzt werden soll, der das bisherige Flexibilisierungshemmnis beseitigt. Konkret sollen netzdienliche Leistungsspitzen und Verbrauchsreduktionen bei der Berechnung der Vollbenutzungsstunden unberücksichtigt bleiben. - Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von grünen Herkunftsnachweisen für CO2-freie industrielle Abwärme: Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von grünen Herkunftsnachweisen für CO2-freie industrielle Abwärme durch bspw.: - Netzgrenzenübergreifenden Handel - Öffnungsklausel/Angebotspflicht für grüne Wärme an Endkunden auch bei zentralem Wärmeeinkauf - Bessere und praktikablere Anrechenbarkeit von Herkunftsnachweisen - Digitalisierung und Schnittstellenpflicht: Einführung einer verbindlichen Schnittstellenpflicht zwischen Bundes- und Landesbehörden bei Umwelt- und Energiedaten. Aufbau eines Unternehmens-Datenkontos für geprüfte Datensätze (BAFA, DEHSt, E-PRTR, EMAS), zugänglich über das Once-Only-Gateway nach Art. 14 SDG-VO. - Weiterleitung der erstatteten RLM Umlage an die Gaskunden: 2025 erstattete THE über eine Milliarde Euro aus der RLM‑Bilanzierungsumlage, die Unternehmen 2022–2023 zur Krisensicherung gezahlt hatten. Die Umlage wurde nicht benötigt und in einen Liquiditätspuffer überführt; später erhielten die Lieferanten das Geld zurück. Einige behielten die Erstattung jedoch ein und gaben sie nicht an die ursprünglich Umlagepflichtigen weiter. Daher braucht es eine Regelung, die eine Rückzahlung an die ursprünglichen Zahler sicherstellt. - Beibehaltung der freien Zuteilungen im ETS und Einfrieren der Fallback Bencharks: Die Fallback Benchmarks im ETS für Fuel und Wärme sollten eingefroren bzw. die Reduktion auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum beschränkt werden. Darüberhinaus sollten die freien Zuteilungen beibhalten und verlängert werden. - Ausweitung der Strompreiskompensation: Verlängerung und Ausweitung der bereits existierenden Strompreiskompensation. Da sie heute effektiv nur die Hälfte der tatsächlich anfallenden CO2-Belastung kompensiert, sollte die Beihilfeintensität auf 100% ausgeweitet und sämtliche Strommengen eingeschlossen werden. Für mehr Planungssicherheit ist zudem dringend eine Verlängerung über 2030 hinaus erforderlich. - Ausgestaltung der Carbon Contracts for Difference (Klimaschutzverträge): Die Förderrichtlinie sollte unvermeidbare Prozessemissionen ohne verfügbare Abscheidungstechnik ausnehmen oder Ausnahmen von der 60‑Prozent‑Schwelle erlauben. Zudem wird eine Öffnungsklausel für atypische Emissionsprofile, höhere Fördersummen und die Zulassung RFNBO‑Gase vorgeschlagen. - Zulassung von Eisensilikat als Sekundärbaustoff im Hochbau: bundesweit einheitliche Zulassung von Eisensilikat als Sekundärbaustoff im Hochbau, um natürliche Gesteinskörnungen zu ersetzen, Primärressourcen zu schonen und CO2-Emissionen im Bauwesen zu reduzieren

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