Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken - Diskriminierungsschutz erweitern
Text
Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken - Diskriminierungsschutz erweitern
Antrag
der Abgeordneten Maik Brückner, Sören Pellmann, Nicole Gohlke, Dr. Michael
Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Kathrin Gebel,
Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Ferat
Koçak, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Heidi
Reichinnek, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt,
Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke
Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken – Diskriminierungsschutz
erweitern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Alle Menschen können von Diskriminierung betroffen sein. Alle Menschen sollten vor
Diskriminierung geschützt sein. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer starken
Antidiskriminierungsgesetzgebung, eines individuellen und kollektiven
Rechtsanspruchs und unterstützender Behörden. Eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, ein
individueller und kollektiver Rechtsanspruch und unterstützende Behörden können ein
guter Baustein auf diesem Weg sein. Auf Grundlage von vier verbindlichen
europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien trat in Deutschland nach zähem Ringen am
18.8.2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Das AGG soll
helfen, Betroffene vor Diskriminierung zu schützen. Als Diskriminierung verbietet es
Ungleichbehandlung aus rassistischen Gründen (im Original: „Rasse“) oder wegen der
Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Außerdem bildet das AGG die Grundlage
für die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Durch die im Jahr
2022 vom Bundestag beschlossene Reform (Bundestagsdrucksache 20/1332) wurde
das AGG zwar gestärkt und die ADS aufgewertet. Allerdings ging die Reform nicht
weit genug. Zudem fehlt es an einer gesetzlichen Pflicht zur wiederkehrenden
Evaluation des AGG und der ADS.
Dies wird deutlich, wenn man auf die unabhängige Evaluation des AGG aus dem Jahr
2016 blickt (Berghahn u. a., Evaluation des AGG, 2016, S. 200 f.). Die personellen
und materiellen Ressourcen der ADS wurden seit der Gründung nur mäßig angehoben
und sind in fast jedem Jahr von Haushaltskürzungen bedroht. Neben der Beratung und
Unterstützung für Betroffene gehören Öffentlichkeitsarbeit und Forschung zu den
gesetzlichen Aufgaben der Stelle. Insbesondere diese Haushaltposten sind im Verhältnis
zum gesetzlichen Auftrag und im Vergleich zu den Bundesministerien dürftig
bemessen. Seit Gründung der ADS sind in vielen Bundesländern und Kommunen neue
Anlauf- und Beratungsstellen zur Antidiskriminierungsarbeit entstanden. Damit besteht
die Notwendigkeit, die Antidiskriminierungsarbeit besser zu vernetzen und
aufeinander abzustimmen. Weiterhin fordert die Evaluation die Errichtung der ADS als oberste
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4538
21. Wahlperiode 05.03.2026
Bundesbehörde – ähnlich wie beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und die
Informationssicherheit –, um ihre Unabhängigkeit und demokratische Legitimation zu
unterstreichen (ebd. S. 176).
Außerdem ist das AGG in vielen weiteren Teilen reformbedürftig, was die
Diskriminierungsmerkmale betrifft:
Dies gilt ganz besonders für das Diskriminierungsmerkmal „sozialer Status“. Dieses
fehlt im AGG, obwohl gerade der soziale Status den Betroffenen viele Chancen
verwehrt und andere Diskriminierungsmerkmale verstärkt (ADS, Jahresbericht 2019).
Die Diskriminierung wirkt sich besonders in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und
Bildung aus. Dass die Kategorie „sozialer Status“ auch rechtlich handhabbar ist, zeigt
die Rechtslage in anderen europäischen Ländern: Diskriminierung aufgrund dieses
Merkmals oder vergleichbarer sozio-ökonomischer Merkmale ist in Belgien,
Bulgarien, Finnland, Griechenland, Portugal und der Slowakei verboten. Außerdem ist die
Kategorie auch in Deutschland bereits rechtlich etabliert: Das
Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (vgl. § 2 LADG Berlin) verbietet die Diskriminierung aufgrund des
sozialen Status. In der Gesetzesbegründung zum LADG Berlin wird dieses Merkmal
definiert, u. a. mit Bezug auf Erwerbstätigkeit und Obdachlosigkeit
(Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1996, S. 22 f.).
Bei der Benennung der Diskriminierungsmerkmale wird der Begriff „Rasse“
verwendet, obwohl die Existenz von Rassen wissenschaftlich widerlegt ist (Bundeszentrale
für politische Bildung, 2015, Rassen? Gibt’s doch gar nicht!, www.bpb.de/
themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/213673/rassen-gibt-s-doch-
garnicht/). Eine Formulierung, die Betroffene schützen soll, darf nicht zur
Aufrechterhaltung von Diskriminierung beitragen (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2020,
Das Verbot rassistischer Diskriminierung), insbesondere nicht angesichts des
gesellschaftlichen Ausmaßes von Rassismus.
Darüber hinaus ist Diskriminierung aufgrund von äußerlichen Merkmalen, vor allem
aufgrund des Körpergewichts, ein verbreitetes Phänomen und war in einer vom Presse-
und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) beauftragten Studie von 2019 der
häufigste Grund von Diskriminierung. Menschen mit einer chronischen Erkrankung
(wie z. B. HIV oder Diabetes mellitus) haben nicht notwendig eine Behinderung. Auch
wenn dies gegenwärtig teilweise in der Rechtsprechung erfasst wird, bietet eine
explizite gesetzliche Erwähnung besseren Schutz. Wiederum werden Diskriminierungen
aufgrund geringer deutscher Sprachkenntnisse – z. B. bei überhöhten Anforderungen
an Deutschkenntnisse von Beschäftigten –, aufgrund eines Akzents oder
Analphabetismus nur bedingt über die Kategorie der ethnischen Herkunft erfasst; auch hier ist ein
erweiterter Schutz notwendig. Weiterhin erfahren (werdende) Eltern oft bei der
Bekanntgabe einer Schwangerschaft und bei der Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit nach Beendigung einer Elternzeit Diskriminierungen durch die arbeitgebende
Seite, etwa durch die Entziehung von Verantwortlichkeiten nach der Rückkehr aus der
Elternzeit. Zudem ist für Diskriminierungen von trans*, inter* und nicht-binären
Menschen bislang ungeklärt, inwiefern sie von der Kategorie der sexuellen Identität oder
der Kategorie Geschlecht erfasst sind. Hier ist eine Klarstellung durch eine weiteres
Diskriminierungsmerkmal „Geschlechtsidentität“ erforderlich.
Die Erweiterung um o. g. Diskriminierungsmerkmale wird auch von dem breiten
Bündnis „AGG Reform – Jetzt!“ gefordert (https://agg-reform.jetzt/wp-content/uplo-
ads/2025/10/2025-09-19_Stellungnahme_Buendnis_AGG_Reform_Jetzt.pdf).
Bei der Diskussion um den individuellen Schutz vor Diskriminierung sollte man dabei
immer nüchtern das Potential und die Grenzen analysieren. Individueller
Diskriminierungsschutz kann strukturelle Probleme wie Armut, Niedriglöhne, mangelnden
Wohnraum und andere soziale Ungerechtigkeiten nicht beseitigen. Diese sind Teil einer
kapitalistischen Vergesellschaftung und wurden durch die neoliberalen Politiken der
letzten Jahrzehnte verstärkt.
Allerdings kann der individuelle Schutz vor Diskriminierungen einzelne
Ungerechtigkeiten im Hier und Jetzt bekämpfen – wenn zum Beispiel eine Arbeitslose trotz
passender beruflicher Qualifikation nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen oder
wenn einem Wohnungslosen trotz ausreichender Sozialleistungen der Mietvertrag
verweigert wird. Ferner zeigt die Erfahrung mit dem AGG, dass über Einzelfälle auch die
Aufmerksamkeit auf Strukturen gelenkt werden kann. Individuelle rechtliche
Verfahren können Impulse für kollektive gesellschaftliche Kämpfe geben. Ersetzen kann es
diese Kämpfe nicht.
Darüber hinaus muss der sachliche Anwendungsbereich des AGG erweitert werden.
Das AGG klammert derzeit ganze Diskriminierungsfelder aus und lässt viele
Beschäftigte ungeschützt: Etwa 1,3 Mio. Menschen arbeiten bei kirchlichen Arbeitgebern oder
ihren Wohlfahrtsverbänden. Zwar entschärften einige Kirchen nach Klagen und später
Einsicht ihre diskriminierenden Regelungen in ihren „Grundordnungen“, doch
weiterhin wird diesen Arbeitgeberinnen ein Sonderstatus in § 9 des AGG gewährt und damit
Diskriminierungen ermöglicht. In der Evaluation des AGG wird eine klare Begrenzung
dieser Ausnahmevorschrift gefordert (Berghahn u. a., Evaluation des AGG, 2016,
S. 7).
Queere Beschäftigte bei kirchlichen Arbeitgeberinnen wehren sich mit der Initiative
„OutInChurch“ lautstark dagegen (https://outinchurch.de/). Zwar bewirkte die
Initiative ein gewisses Umdenken bei den Religionsgemeinschaften, aber dennoch bleiben
queere Beschäftigte von Religionsgemeinschaften weiterhin von Kündigungen
bedroht.
Auch die fehlende Barrierefreiheit insbesondere im privaten Sektor ist seit Jahren ein
großes Problem. Deshalb muss das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit dem
Ziel geändert werden, verbindliche Regelungen zur Durchsetzung der Barrierefreiheit
für die Privatwirtschaft einzuführen.
Schließlich müssen zur Beseitigung von Diskriminierungen flächendeckende
Beratungsstrukturen etabliert werden. Die „Mitte-Studie“ aus dem Jahr 2025 belegt, dass
Vorurteilsstrukturen weiterhin auf einem erschreckend hohen Niveau in der
Bevölkerung vorhanden sind und in Teilen zugenommen haben (Zick, Küpper, Mokros, Eden
(Hg.), Die angespannte Mitte, 2025). Dabei kommt die Abwertung von Minderheiten
nicht nur vom rechten Rand, sondern ebenso aus der Mitte der Gesellschaft und
beeinflusst Regierungshandeln (ebd.). Die rassistisch und antisemitisch motivierten Morde
von München, Halle und Hanau haben die extremen Folgen von gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit offengelegt. Eine gut ausgestattete ADS und ein
praxistaugliches AGG können Vorurteilen entgegenwirken und sind ein Gewinn für alle Menschen
in unserer Gesellschaft. Ein Ersatz für kollektive Kämpfe um Emanzipation, Teilhabe
und Demokratie sind ein effektives AGG und eine gute ADS nicht, aber stärkende
Bausteine für den einzelnen Menschen, von Diskriminierung betroffenen Gruppen und
die gesamte Zivilgesellschaft.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) vorzulegen, wonach
1. § 1 AGG (Diskriminierungsmerkmale) um das Merkmal „sozialer Status“
erweitert wird;
2. der Begriff „Rasse“ aus § 1 AGG gestrichen wird und durch „Diskriminierung
aus rassistischen Gründen“ ersetzt wird;
3. weitere Lücken im Diskriminierungsschutz geschlossen werden, mindestens
durch die Aufnahme der Diskriminierungsmerkmale chronische Erkrankung,
Elternschaft, Sprache, geschlechtliche Identität und Körpergewicht in § 1 des AGG;
4. die bestehenden Schutzlücken im privaten und öffentlichen Bereich (damit auch
staatliche Diskriminierungen u. a. von Polizei, Justiz und Verwaltung dem
Diskriminierungsschutz unterliegen) geschlossen werden, indem unter anderem
a) ein umfassendes Verbandsklagerecht eingeführt wird,
b) die Fristen zur Geltendmachung der Rechte von Betroffenen insbesondere
die Klagefrist im Arbeitsrecht verlängert werden,
c) die wohnungsrechtlichen Ausnahmetatbestände in § 19 Abs. 3 und Abs. 5
AGG gestrichen werden und
d) die sog. Kirchenklausel nach § 9 AGG gestrichen wird, damit gegen
Diskriminierungen strukturell und nachhaltig vorgegangen werden kann;
5. ausdrücklich geregelt wird, dass im Einklang mit Art. 2 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Versagung angemessener Vorkehrungen zur
Herstellung von Barrierefreiheit eine (mittelbare) Benachteiligung i. S. d. § 3
Abs. 2 AGG darstellt, sodass die Benachteiligten gemäß § 21 Abs. 1 einen
einklagbaren Anspruch auf angemessene Vorkehrungen erlangen;
6. die bundesweit unterstützten Beratungsstrukturen zum AGG erhalten und
ausgebaut werden;
7. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes künftig als oberste Bundesbehörde
errichtet werden soll;
8. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Schaffung von Präzedenzfällen ein
eigenes Klagerecht (Musterfeststellungsklage) erhält;
9. die Beweislasterleichterung des § 22 AGG erweitert wird, indem
a) die Beweiserleichterung auf den Nachweis der Ungleichbehandlung
ausgedehnt wird,
b) ausdrücklich das Testing-Verfahren und Statistiken als mögliche Mittel des
Indizienbeweises zugelassen werden und
c) abgelehnten Bewerber*innen ein Auskunftsanspruch gewährt wird, mit dem
sie von der Arbeitgeber*in das endgültige Ergebnis ihrer
Auswahlentscheidung verlangen können, sodass ggf. Rückschlüsse auf das Vorliegen einer
verbotenen Diskriminierung möglich werden;
10. die Abschreckungsfunktion der Entschädigung gestärkt wird, indem die
Deckelung der Entschädigungshöhe auf drei Monatsgehälter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2
AGG ersatzlos gestrichen wird;
11. die Vielfalt des Personals der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestärkt
wird, indem mit einer Werbekampagne in Publikationen mit Reichweite
innerhalb unterschiedlicher Gruppen und Communities, die selbst häufig von
Diskriminierungen betroffen sind, das Stellenangebot der Antidiskriminierungsstelle
beworben wird;
12. die finanzielle und personelle Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes deutlich aufgestockt statt gekürzt wird. Dies betrifft insbesondere die
Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Vernetzung der
Antidiskriminierungsarbeit und
13. das AGG in regelmäßigen Abständen unabhängig evaluiert wird und die
Ergebnisse bei der zukünftigen Ausgestaltung der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes und des AGG berücksichtigt werden.
Berlin, den 3. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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