Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Text
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 223/26
24.04.26 BRFuss
Fz - AIS - Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 75. Sitzung am 24. April 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/5529 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/4550, 21/4783 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 15.05.26
Erster Durchgang: Drs. 40/26
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten
§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Treuhandstellen
§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter
§ 4e Nebenleistungen“.
b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13 Tätigkeit
§ 14 Anerkennung
§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
§ 19 Beratungsstellen
§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
§ 21 Vertreterversammlung
– 2 –
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
§ 26 Geschäftsprüfung
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zum Dritten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Zwangsmittel
§ 160 Bußgeldvorschriften
§§ 161 bis 164 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe „Rechtsuchenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen.“
– 3 –
3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen überschreitet.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen
Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“
4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
§ 4„
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
1. nichtselbständiger Arbeit,
2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere
Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der
steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt,
wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften
zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller
Höhe steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und
ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis
zur Hilfeleistung
1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des
Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
§ 4a
Vereine von Land- und Forstwirten
(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten,
zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
– 4 –
1. für ihre Mitglieder,
2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und
3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen.
Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen
den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei
den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.
§ 4b
Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der
ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und
deren Zusammenschlüsse sowie
2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche
Treuhandstellen.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von
übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden,
die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.
(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser
Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst
insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung
die Hilfeleistung erbracht wird.
§ 4c
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche
Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1
Nummer 1 der Insolvenzordnung und
4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
– 5 –
2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen
ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.
§ 4d
Spediteure; sonstige Zollvertreter
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und
bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
§ 4e
Nebenleistungen
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung
vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter
Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4
Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1
Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten
dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen
mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1
gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens.
(3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf
hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet,
so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der
Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die
unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem
der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat
zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt
werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht
wurde.
(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das
Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen
mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
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1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
„Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen,
2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen
erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder
„und Partner“ führen oder
d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder
Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen
der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden
Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis
zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen.
§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung
und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der
Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet
des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen
sind, und
2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15
der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen
oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und
Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der
anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
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§ 7
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
(1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und
Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder
§ 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für
längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer
Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall,
wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder
des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt,
in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem
öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen
innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu leisten, unberührt.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach
Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt
für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes
auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die
Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte
Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten
Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung
werben.“
6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung
zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder
Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als
Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder
6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.“
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7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13
Tätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen
Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
§ 14
Anerkennung
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in
Steuersachen erbringen.
§ 15
Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an
die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem
Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf vorbehaltlich des
Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte
Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der
Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.
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§ 16
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins,
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder
3. Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die
Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von
Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht
mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt,
es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden
angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,
2. die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten
Anforderungen an die Satzung entspricht,
3. der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird,
wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der
Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
4. eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht
vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.
(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§ 17
Abwicklung schwebender Steuersachen
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit
widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die
Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied
des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt
hat.
– 10 –
§ 18
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung
„Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält,
2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,
3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen
besteht,
4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,
5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt
erhoben wird,
6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht ausgeschlossen ist,
7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder
Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und
8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die
Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung
stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres zu befinden ist.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
§ 19
Beratungsstellen
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat,
mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach
Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im
elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.
§ 20
Leitung einer Beratungsstelle
(1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf
höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
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2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere
gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang
von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des
Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind,
wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine
Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder
gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem
Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist
sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2)
zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.
§ 23
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
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(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden
Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und
Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen
und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die
Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon
sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von
zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des
Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 24
Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält,
einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine.
§ 25
Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der
Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch
auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen
Versicherungsbedingungen genommen werden.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den
Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das
Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
– 13 –
§ 26
Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung
ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne
des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen
und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine
Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle
Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen
Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben,
nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27
Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung
bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im
Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde
bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen
sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
– 14 –
§ 28
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der
Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und
Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor,
kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren
Format zur Verfügung gestellt werden.
§ 28a
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die
Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um
Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich
sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und
derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen
bedient.
(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern
auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die
Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer
Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die
Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen
Zustand herbeizuführen.
(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und
ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn
1. für diese keine Leitung bestellt ist,
2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.
§ 29
Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende
Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
– 15 –
§ 30
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht
jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen
Erklärungen und Nachweise,
4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die
Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,
5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die
sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines
anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“
8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die
Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
„Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
– 16 –
„(5) Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder
Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser
Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1
und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt
werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen
Absätzen genannten Angaben führen.“
11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich
bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der
Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden
müssen, nicht mehr bestehen.“
12. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 55a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
13. Nach § 55a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit
Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
erfüllen.“
14. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt:
„§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit
der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“
15. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Leitung“ ersetzt.
16. § 76d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk
verlegt wird.“
– 17 –
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder
Körperschaft zu beantragen.“
17. § 76e wird durch den folgenden § 76e ersetzt:
„§ 76e
Anzeigepflichten
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede
Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der
Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche
Niederlassung;
2. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren
Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
3. Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter
4. in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die
Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen
Person ein Wechsel stattfindet.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete
Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der
Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.“
18. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt.
19. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4
Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden Fassung gegründet wurde oder später die
Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch
Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die
Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55
Absatz 3 zu verfahren.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschrift des § 55a dieses Gesetzes oder des
§ 28 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.“
20. Die Überschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen.
– 18 –
21. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt:
§ 160„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zuleitet,
9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht
rechtzeitig bekanntgibt oder
10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.“
22. § 164a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie
durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16
Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme
oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der
Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4
Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben
unberührt.“
23. In Anlage 1 in der Überschrift und in Abschnitt II in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
– 19 –
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in
Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen
Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst
Erklärungen und Nachweisen,
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.“
3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung“.
5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2
des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende
Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1. Name, Anschrift und Beruf,
– 20 –
2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in
Steuersachen geleistet hat,
3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und
Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des
Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für
berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem
Steuerberatungsgesetz,
c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
zuständigen Behörde beantragt hat.“
7. Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt.
9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“
10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“ eingefügt.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt und wird die
Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe
„elektronischen“ eingefügt.
13. § 9 wird gestrichen.
– 21 –
14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne
des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in
einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.“
3. In § 117a Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Doppelbuchstabe dd des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-
amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen für jede im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens spezifizierte US-amerikanische Person, für die die US-
amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die Übermittlung
a) der Steueridentifikationsnummer oder eines funktionalen Äquivalents jedes Ansässigkeitsstaates,
wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des in dem Abkommen dem Grunde
nach bestimmten Dritten diese Angaben enthalten, und
b) des Geburtsdatums
durch in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmte Dritte nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,“
4. § 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt:
„§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
(1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung
verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein
Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die
selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1
verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das
jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
– 22 –
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung
eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für
das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
5. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c
Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist
anzukündigen.“
6. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die Angabe „bis 4d“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101 ersetzt:
„Artikel 101
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von
Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Fiskalvertretung sind befugt:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig
sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.“
2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des
Steuerberatungsgesetzes genannten“ durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 genannte“ ersetzt.
– 23 –
Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt:
„11d. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … [einsetzen: Datum
des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages] bis zum
30. Juni 2027 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1 000 Euro;“.
Artikel 7
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind
neben Rechtsanwälten zugelassen:
1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen
oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e
des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder
unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden
Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des
Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte
Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise
handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur
geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur
geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.“
– 24 –
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 95 wird gestrichen.
(2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert
worden, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den
Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“.
2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen.
(3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
(4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten
Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt.
2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die
Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d.
– 25 –
Artikel 10
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der
Steuer:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom
Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden
und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen
Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der
Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens
90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der
Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3
vorausgegangen ist.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne
des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert
an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“
c) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im
Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses
Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a
übergehen.“
2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes
Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach
den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso,
wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft
oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines
Grundstücks beruht.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„ 5.
a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in
der Hand
– 26 –
aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört;
b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer
Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die
Gesellschaft, der das Grundstück gehört;“.
b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der
Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem
anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang
von der Besteuerung ausgenommen ist.“
6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt:
(28) „ § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden.
(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem ... [einfügen: Tag nach der
Verkündung] abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder
des § 1 Absatz 3a nach dem [einfügen: Tag der Verkündung] übergehen, erfolgt eine Besteuerung
ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom ... [einfügen: Tag der Verkündung]; die Anwendung
des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen.“
Artikel 11
Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie folgt
geändert:
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Artikel 12
Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– 27 –
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des
folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte
Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so
können zusätzlich gemeldet werden:
1. die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die
elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben
enthalten, und
2. das Geburtsdatum.“
Artikel 13
Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. nach § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise,“.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3, die Artikel 6 und 9 bis 13 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 223/26
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)