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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 230/26 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 230/26 24.04.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. Diese Kennzahlen sind auch für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II maßgeblich. Aufgrund einer Anpassung des Zielsteuerungssystems im SGB II bedarf es einer Modifizierung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für den Vergleich der Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a SGB II, den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b SGB II. B. Lösung Mit der Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II auf der Grundlage von § 48a Absatz 2 SGB II werden die Kennzahlen an die neue Zielsteuerung angepasst. Das Kennzahlensystem soll künftig, anders als bisher (ein gesetzliches Ziel – eine Kennzahl zur Operationalisierung), in seiner Gesamtheit die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele des SGB II unterstützen und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassender berücksichtigen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei der Bundesagentur für Arbeit entstehen einmalige Erfüllungsaufwände von rund 890 Tsd. Euro, die auf die Bereiche Statistik und Controlling entfallen. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 230/26 24.04.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundeskanzleramt Berlin, 23. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach der Angabe „§ 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ die Angabe „und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: (2) „ Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt. (3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren. (4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind 1. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Einstiegsqualifizierung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Assistierte Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 74 bis 75a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 5. außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 76 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 6. berufliche Weiterbildung, Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter und Qualifizierungsgeld nach den §§ 81 bis 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 7. allgemeine und besondere Maßnahmen zur Weiterbildung, Berufsvorbereitung und Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 115 Nummer 2 und 3 mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe, Berufsorientierungspraktikum und Mobilitätszuschuss sowie nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und 8. unterstützte Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren. (6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. (7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht. (8) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.“ 3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: § 3„ Kennzahlen (1) Die Kennzahl „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ wird wie folgt gebildet: Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat - Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vorjahresmonat des Berichtsmonats Bestand der erwerbsfähigen leistungsberechtigten im Vorjahresmonat des Berichtsmonats. (2) Die Integrationsquoten werden wie folgt gebildet: 1. die Kennzahl „Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten": Zahl der Integrationen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten; 2. die Kennzahl „Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden": Zahl der Integrationen der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Durchschnittlicher Bestand der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten; 3. die Kennzahl „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden": Zahl der Integrationen der Langzeitleistungsbeziehenden im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten. § 4 Ergänzungsgrößen (1) Die Ergänzungsgröße „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ wird wie folgt gebildet: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten. (2) Die Ergänzungsgröße „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug" wird wie folgt gebildet: Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten, die in den jeweiligen Vorvorjahresmonaten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug zugegangen sind Durchschnittliche Zahl der Personen, die im Vorvorjahresmonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangen Monaten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug zugegangen sind. (3) Die Ergänzungsgröße „Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" wird wie folgt gebildet: Durchschnittliche Zahl der abgegangenen Langzeitleistungsbeziehenden im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten. (4) Die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen nach Integration" wird wie folgt gebildet: Zahl der kontinuierlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Integration im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Zahl der Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten. (5) Die Ergänzungsgröße „Anteil bedarfsdeckender Integrationen" wird wie folgt gebildet: Zahl der bedarfsdeckenden Integrationen im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Zahl der Integrationen im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten. § 5 Umsetzung (1) Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres statistischen Auftrages nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen. (2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“. 4. § 6 wird gestrichen. 5. Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis 8. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Verordnung nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen festgelegt, die zur Feststellung und zum Vergleich der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen. Darüber hinaus dienen sie auch als Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b SGB II. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind Ergebnisse der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellt wird. Aufgrund einer Anpassung des Zielsteuerungssystems im SGB II bedarf es einer Modifizierung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für den Vergleich der Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a SGB II, den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b SGB II. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das bundeseinheitliche Zielsteuerungssystem in der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll sicherstellen, dass die Jobcenter in den beiden Trägerformen „gemeinsame Einrichtung“ und „zugelassener kommunaler Träger“ unabhängig von der Trägerschaft, Aufsicht und örtlichen Aufgabenwahrnehmung in einem einheitlichen Rahmen gesteuert und auf die Ziele des § 1 SGB II hin orientiert werden. Es bildet die formale Grundlage für die dezentrale Ausgestaltung und Umsetzung der Steuerung vor Ort. Konkret ist es auf die in § 48b SGB II festgelegten Ziele ausgerichtet: die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug sowie Verbesserung der sozialen Teilhabe. Das Kennzahlensystem soll künftig, anders als bisher (ein gesetzliches Ziel – eine Kennzahl zur Operationalisierung), in seiner Gesamtheit die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele des SGB II unterstützen und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassender berücksichtigen. Die vorhandene Kennzahl zur Integrationsquote (IQ) wird künftig getrennt nach Nicht- Langzeitleistungsbeziehenden (NLZB) und Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) ausgewiesen, um den Blick gleichberechtigt auf beide Personengruppen zu lenken. Damit soll dem Fehlanreiz entgegengewirkt werden, die aufwendigere Integration der LZB zugunsten der im Regelfall weniger aufwendigen Integration von N-LZB zu vernachlässigen. Zugleich wird die präventive Arbeit der Jobcenter auf diese Weise transparenter von der „kurativen“ Arbeit mit den LZB unterschieden und bewusst auf eine „Flussgröße“ (IQ) anstelle einer „Bestandsgröße“ (LZB) abgestellt. Die bisherige Ergänzungsgröße „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ (ELB) wird künftig als wichtige übergeordnete Größe als Kennzahl aufgenommen. Durch die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen (nach Integration)“ wird der Fokus auf eine nachhaltige Integrationsstrategie gelegt und mit der „Qualifizierungsquote der ELB“ ein Kernelement präventiver Arbeitsmarktpolitik aufgegriffen. Auch der „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ und die „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug“ stärken den präventiven Ansatz, indem das Augenmerk stärker auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug gerichtet wird. Darüber hinaus wird geregelt, welche Kennzahlen im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II der Planung unterliegen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte hatten keinen Einfluss auf den Inhalt des Gesetzentwurfes. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Nach § 48a Absatz 2 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Verordnungsentwurf betrifft vorrangig die Nachhaltigkeitsziele 1.1 (Armut begrenzen), 5 (Geschlechtergleichstellung), 8.5a (Beschäftigungsniveau steigern) und 10 (Ungleichheit verringern). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Konzeptionelle Beratung im Entwick lungsprozess sowie Konzeption, fachliche Abnahme, Testung und Dokumentation der Verfahrensan passungen in der Statistik BA 456 Personentage (PT) Je 228 PT höherer Dienst (hD) zu 73,20 Euro pro Stunde und gehobener Dienst (gD) zu 46,30 Euro pro Stunde 3.2 Softwareentwicklung der Kenn- 456 PT 1 200 Euro pro PT externer Dienstleister Drucksache 230/26- 7 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) zahlenentwicklung in der Statistik und technische Aufbereitung für das SGB II Cockpit 3.3 Fachliche Überprüfung, Anpassung und Entwicklung statistischer Imputati onsverfahren Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.4 Anpassung der Produktionswege, Produkte, Dokumentationen und Beratung in der Statistik Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.5 Konzeptionelle Beratung 229 PT 162 PT höherer Dienst Drucksache 230/26 - 8 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) im Entwick lungsprozess sowie Konzeption, fachliche Annahme, Testung und Dokumentation der Verfahrensan passungen im Controlling (hD) zu 73,20 Euro pro Stunde und 67 PT gehobener Dienst (gD) zu 46,30 Euro pro Stunde 3.6 Softwareentwicklung zu Abbildung der Kennzahlen im SGB II Cockpit Geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) - Die Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Verwaltung. Es entsteht lediglich einmaliger Erfüllungsaufwand 5. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Regelungen entfalten mittelbar positive Wirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie die Arbeitsmarktintegration und Qualifizierung von ELB bundesweit vergleichbar und steuerungsrelevant abbilden. Die Regelungen sind im positiven Sinne gleichstellungsrelevant, da sie an bestehenden geschlechtsspezifischen Unterschieden in der Arbeitsmarktintegration im SGB II ansetzen und sich mittelbar auf die Lebensbereiche Arbeit, Geld und Wissen auswirken. Mit der Festlegung der Integrationsquote der weiblichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als beplante Zielkennzahl im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II wird der Fokus der Zielsteuerung gezielt auf die Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Frauen gerichtet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass weibliche ELB geringere Integrationsquoten erzielen als männliche ELB. Die geschlechtsspezifische Abbildung der Kennzahlen wird beibehalten und durch die verbindliche Berücksichtigung der Integrationsquote der Frauen im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II systematisch gestärkt. Durch die neuen Ergänzungsgrößen „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ und „Qualifizierungsquote der ELB“ sowie Beibehaltung der Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen (nach Integration)“ wird der Kennzahlenvergleich sowie die Zielsteuerung zugleich qualitativ erweitert. Die Regelungen setzen damit nicht allein Anreize für kurzfristige Integrationen, sondern fördern nachhaltige, existenzsichernde Beschäftigungsverhältnisse und die dauerhafte Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Dies trägt beispielsweise dem Umstand Rechnung, dass weibliche ELB überdurchschnittlich häufig Integrationen in Teilzeitbeschäftigung aufweisen und in Teilzeit erwerbstätig sind. Insgesamt unterstützt die Änderung der Verordnung das Ziel, gleiche Chancen auf eine existenzsichernde Arbeitsmarktintegration unabhängig vom Geschlecht zu eröffnen, und leistet einen Beitrag zur faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf wirtschaftliche Eigenständigkeit im Lebensverlauf. Es besteht keine Erforderlichkeit für eine Experimentierklausel. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Kennzahlen nach dieser Verordnung auch als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung dienen, wie es bereits gelebte Praxis ist. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Dies war bislang in § 3 geregelt, wird aus systematischen Gründen nun bereits unter § 2 und den Begriffsbestimmungen geregelt. Zu Doppelbuchstabe bb Aus systematischen Gründen wird bereits allgemein unter den Begriffsbestimmungen und nicht erst bei der jeweiligen Kennzahl oder Ergänzungsgröße geregelt, wann eine Integration in Erwerbstätigkeit vorliegt, um welche Personengruppe es sich bei NLZB und LZB handelt, welche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung unter den Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung zur Qualifizierung subsummiert werden, welche Personen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug sind, wann eine Beschäftigung nach Integration kontinuierlich ist und wann eine Integration bedarfsdeckend ist. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 8. Zu Nummer 3 Da das weiterentwickelte Kennzahlensystem in seiner Gesamtheit und nicht mehr durch die Zuordnung eines Zieles zu einer Kennzahl die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele unterstützt und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassend berücksichtigt, werden alle Kennzahlen innerhalb eines Paragrafen beschrieben und alle Ergänzungsgrößen in einem weiteren Paragrafen. In § 3 werden die Kennzahlen beschrieben: Die „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ermöglicht als bereits bekannte übergeordnete Größe einen Gesamteindruck. Sie stärkt den Anreiz der präventiven Arbeit der Jobcenter, die ELB bei der Beendigung des Leistungsbezuges zu unterstützen. Die Definition von „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ergibt sich aus § 7 Absatz 1 SGB II. Zudem gibt es drei Integrationsquoten. Die „Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ bildet wie bisher den Erfolg der gesamten Integrationsarbeit der Jobcenter für alle ELB ab. Über die Kennzahlen „Integrationsquote der Nicht- Langzeitleistungsbeziehenden“ und die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“ werden differenzierte Informationen dazu bereitgestellt, wie erfolgreich die Integrationsarbeit für diese beiden Teilgruppen der ELB in den Jobcentern gestaltet wird. Mit der Integrationsquote der NLZB wird verstärkt auf Prävention und Vermeidung von Langzeitleistungsbezug gesetzt. Die Integrationsquote der LZB ermöglicht Aussagen zu den für die Jobcenter aufwendigeren Integrationen Langzeitleistungsbeziehender und wirkt so der alleinigen Fokussierung auf Nicht-Langzeitleistungsbeziehende entgegen. Integrationsquoten sind etablierte, akzeptierte und zudem für die Jobcenter beeinflussbare Kennzahlen. Die Begriffe Integration und Langzeitleistungsbeziehende sowie Nicht- Langzeitleistungsbeziehende werden unter den Begriffsbestimmungen in § 2 Absätze 2 und 3 bestimmt. In § 4 werden die Ergänzungsgrößen beschrieben: Die „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ bildet ab, wie viele der ELB sich in einer qualifizierenden Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung befinden. Welche Maßnahmen hierzu zählen, wird in § 2 Absatz 4 festgelegt. Mit der „Qualifizierungsquote“ wird ein Kernelement präventiver Arbeitsmarktpolitik mit dem Ziel nachhaltiger Integrationen aufgegriffen. Die „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug“ bildet ab, wie viele der ohne Vorbezug ins SGB II zugegangenen ELB nach zwei Jahren in den Bestand der LZB übergegangen sind und sich noch im Bestand befinden. Als Ausgangsmenge der ohne Vorbezug zugegangen ELB gelten hier diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang in den Leistungsbezug keine ELB waren. Auch die Übertrittsquote stärkt den präventiven Ansatz, indem das Augenmerk stärker auf die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug gerichtet wird. Die „Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“ bildet ab, welcher Anteil der LZB innerhalb des Betrachtungszeitraums durchschnittlich pro Monat den Leistungsbezug verlassen hat. Sie richtet das Augenmerk auf die Beendigung des Langzeitleistungsbezug und rundet als etablierte Größe die gesamtheitliche Betrachtung des Bestandes der LZB, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden im SGB II ausmachen, ab. Die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen (nach Integration)“ bildet ab, wie viele Personen anteilig nach Messung einer Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die „kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“ dient der Abbildung der Qualität von Integrationen und schärft den Fokus auf eine nachhaltige Integrationsstrategie. Die Ergänzungsgröße „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ bildet den Anteil der Integrationen ab, in denen die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht. Die „bedarfsdeckende Integration“ dient ebenfalls der Abbildung der Qualität von Integrationen und schärft den Fokus auf eine nachhaltige Integrationsstrategie, indem sie auf Abgänge aus dem Leistungsbezug fokussiert, die durch die Jobcenter beeinflussbar sind. Die bisher in § 3 geregelte Umsetzung wird nun aus systematischen Gründen im Anschluss an die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen in § 5 geregelt. Wie bereits bislang werden die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen monatlich für alle Jobcenter durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit gebildet und geschlechtsspezifisch ausgewiesen. In Absatz 2 wird geregelt, welche Kennzahlen im Rahmen der Zielvereinbarungen beplant werden und damit die Verbindlichkeit der Auswahl der Zielindikatoren gestärkt. Zu Nummer 4 Durch die neue Gliederung der Indikatoren nach Kennzahlen und Ergänzungsgrößen statt nach Zielen entfällt ein Paragraf. Daher wird der bisherige § 6 gestrichen und die bisherigen §§ 7 bis 9 rücken jeweils einen Paragrafen nach vorn. Zu Nummer 5 Folgeänderung zu Nummer 4. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Drucksache 230/26 - 12 -

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