Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 230/26
24.04.26
AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
A. Problem und Ziel
Nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die
Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der
Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. Diese Kennzahlen sind auch
für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II maßgeblich.
Aufgrund einer Anpassung des Zielsteuerungssystems im SGB II bedarf es einer
Modifizierung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für den Vergleich der
Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a SGB II, den
Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b
SGB II.
B. Lösung
Mit der Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II auf
der Grundlage von § 48a Absatz 2 SGB II werden die Kennzahlen an die neue
Zielsteuerung angepasst.
Das Kennzahlensystem soll künftig, anders als bisher (ein gesetzliches Ziel – eine
Kennzahl zur Operationalisierung), in seiner Gesamtheit die Ausrichtung auf die gesetzlichen
Ziele des SGB II unterstützen und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassender
berücksichtigen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus
Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der Bundesagentur für Arbeit entstehen einmalige Erfüllungsaufwände von rund
890 Tsd. Euro, die auf die Bereiche Statistik und Controlling entfallen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 230/26
24.04.26
AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
Bundeskanzleramt Berlin, 23. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der
Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der
Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 48a Absatz
2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert
worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach
§ 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Angabe „§ 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
die Angabe „und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen
und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
(2) „ Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte
in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll
qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen
haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal
eine Integration gezählt.
(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige
Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende
sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten
weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren.
(4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind
1. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Einstiegsqualifizierung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 54a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach
§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Assistierte Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 74 bis 75a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,
5. außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 76 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
6. berufliche Weiterbildung, Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen
Weiterbildung Beschäftigter und Qualifizierungsgeld nach den §§ 81 bis 82a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,
7. allgemeine und besondere Maßnahmen zur Weiterbildung,
Berufsvorbereitung und Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 115
Nummer 2 und 3 mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe,
Berufsorientierungspraktikum und Mobilitätszuschuss sowie nach § 117 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und
8. unterstützte Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4
Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren.
(6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann
kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration
folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
(7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend,
wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein
Grundsicherungsgeld bezieht.
(8) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die
in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken,
jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.“
3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt:
§ 3„
Kennzahlen
(1) Die Kennzahl „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten“ wird wie folgt gebildet:
Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat -
Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vorjahresmonat des Berichtsmonats
Bestand der erwerbsfähigen leistungsberechtigten im Vorjahresmonat des Berichtsmonats.
(2) Die Integrationsquoten werden wie folgt gebildet:
1. die Kennzahl „Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der Integrationen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten;
2. die Kennzahl „Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden":
Zahl der Integrationen der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
Durchschnittlicher Bestand der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden
im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten;
3. die Kennzahl „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":
Zahl der Integrationen der Langzeitleistungsbeziehenden
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden
im Vormonat des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten.
§ 4
Ergänzungsgrößen
(1) Die Ergänzungsgröße „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten“ wird wie folgt gebildet:
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung im Berichtsmonat
und den elf vorangegangenen Monaten
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im
Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten.
(2) Die Ergänzungsgröße „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug" wird
wie folgt gebildet:
Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden im Berichtsmonat
und den elf vorangegangenen Monaten, die in den jeweiligen Vorvorjahresmonaten als erwerbsfähige
Leistungsberechtigte ohne Vorbezug zugegangen sind
Durchschnittliche Zahl der Personen, die im Vorvorjahresmonat des Berichtsmonats
und den elf vorangegangen Monaten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte
ohne Vorbezug zugegangen sind.
(3) Die Ergänzungsgröße „Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" wird
wie folgt gebildet:
Durchschnittliche Zahl der abgegangenen Langzeitleistungsbeziehenden
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden im Vormonat
des Berichtsmonats und den elf vorangegangenen Monaten.
(4) Die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen nach
Integration" wird wie folgt gebildet:
Zahl der kontinuierlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Integration
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
Zahl der Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten.
(5) Die Ergänzungsgröße „Anteil bedarfsdeckender Integrationen" wird wie folgt
gebildet:
Zahl der bedarfsdeckenden Integrationen im Berichtsmonat
und den elf vorangegangenen Monaten
Zahl der Integrationen im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten.
§ 5
Umsetzung
(1) Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter
durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres statistischen Auftrages nach § 53
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Kennzahlen und
Ergänzungsgrößen werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen.
(2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3
Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der
Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“.
4. § 6 wird gestrichen.
5. Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
werden die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen festgelegt, die zur Feststellung und zum
Vergleich der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen. Darüber hinaus dienen sie auch als
Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b SGB II.
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind Ergebnisse der Statistik über die
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die durch die Statistik der Bundesagentur für
Arbeit (BA) erstellt wird.
Aufgrund einer Anpassung des Zielsteuerungssystems im SGB II bedarf es einer
Modifizierung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für den Vergleich der Leistungsfähigkeit der
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a SGB II, den Abschluss der
Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b SGB II.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das bundeseinheitliche Zielsteuerungssystem in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
soll sicherstellen, dass die Jobcenter in den beiden Trägerformen „gemeinsame
Einrichtung“ und „zugelassener kommunaler Träger“ unabhängig von der Trägerschaft, Aufsicht
und örtlichen Aufgabenwahrnehmung in einem einheitlichen Rahmen gesteuert und auf die
Ziele des § 1 SGB II hin orientiert werden. Es bildet die formale Grundlage für die dezentrale
Ausgestaltung und Umsetzung der Steuerung vor Ort. Konkret ist es auf die in § 48b SGB II
festgelegten Ziele ausgerichtet: die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der
Integration in Erwerbstätigkeit, Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug sowie
Verbesserung der sozialen Teilhabe.
Das Kennzahlensystem soll künftig, anders als bisher (ein gesetzliches Ziel – eine Kennzahl
zur Operationalisierung), in seiner Gesamtheit die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele
des SGB II unterstützen und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassender
berücksichtigen.
Die vorhandene Kennzahl zur Integrationsquote (IQ) wird künftig getrennt nach Nicht-
Langzeitleistungsbeziehenden (NLZB) und Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) ausgewiesen,
um den Blick gleichberechtigt auf beide Personengruppen zu lenken. Damit soll dem
Fehlanreiz entgegengewirkt werden, die aufwendigere Integration der LZB zugunsten der im
Regelfall weniger aufwendigen Integration von N-LZB zu vernachlässigen. Zugleich wird
die präventive Arbeit der Jobcenter auf diese Weise transparenter von der „kurativen“ Arbeit
mit den LZB unterschieden und bewusst auf eine „Flussgröße“ (IQ) anstelle einer
„Bestandsgröße“ (LZB) abgestellt.
Die bisherige Ergänzungsgröße „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten“ (ELB) wird künftig als wichtige übergeordnete Größe als Kennzahl
aufgenommen. Durch die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen (nach
Integration)“ wird der Fokus auf eine nachhaltige Integrationsstrategie gelegt und mit der
„Qualifizierungsquote der ELB“ ein Kernelement präventiver Arbeitsmarktpolitik
aufgegriffen. Auch der „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ und die „Übertrittsquote in den
Langzeitleistungsbezug“ stärken den präventiven Ansatz, indem das Augenmerk stärker auf die
Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
gerichtet wird.
Darüber hinaus wird geregelt, welche Kennzahlen im Rahmen der Zielvereinbarungen nach
§ 48b SGB II der Planung unterliegen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte hatten keinen
Einfluss auf den Inhalt des Gesetzentwurfes.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Nach § 48a Absatz 2 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren
zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die
Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die
Verordnung nicht berührt.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der
Verordnungsentwurf betrifft vorrangig die Nachhaltigkeitsziele 1.1 (Armut begrenzen), 5
(Geschlechtergleichstellung), 8.5a (Beschäftigungsniveau steigern) und 10 (Ungleichheit verringern).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus
Informationspflichten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Konzeptionelle
Beratung
im
Entwick
lungsprozess
sowie
Konzeption,
fachliche
Abnahme,
Testung
und
Dokumentation der
Verfahrensan
passungen in
der
Statistik
BA 456
Personentage
(PT)
Je 228
PT
höherer
Dienst
(hD) zu
73,20
Euro pro
Stunde
und
gehobener
Dienst
(gD) zu
46,30
Euro pro
Stunde
3.2
Softwareentwicklung
der
Kenn-
456 PT 1 200
Euro pro
PT
externer
Dienstleister
Drucksache 230/26- 7 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
zahlenentwicklung in
der
Statistik und
technische
Aufbereitung für
das
SGB II
Cockpit
3.3
Fachliche
Überprüfung,
Anpassung
und
Entwicklung
statistischer
Imputati
onsverfahren
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.4
Anpassung der
Produktionswege,
Produkte,
Dokumentationen und
Beratung
in der
Statistik
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5
Konzeptionelle
Beratung
229 PT 162 PT
höherer
Dienst
Drucksache 230/26 - 8 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
im
Entwick
lungsprozess
sowie
Konzeption,
fachliche
Annahme,
Testung
und
Dokumentation der
Verfahrensan
passungen im
Controlling
(hD) zu
73,20
Euro pro
Stunde
und 67
PT
gehobener
Dienst
(gD) zu
46,30
Euro pro
Stunde
3.6
Softwareentwicklung
zu
Abbildung der
Kennzahlen
im
SGB II
Cockpit
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe
(in Tsd.
Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
-
Die Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die
Verwaltung. Es entsteht lediglich einmaliger Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen entfalten mittelbar positive Wirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse, da sie die Arbeitsmarktintegration und Qualifizierung von ELB bundesweit
vergleichbar und steuerungsrelevant abbilden.
Die Regelungen sind im positiven Sinne gleichstellungsrelevant, da sie an bestehenden
geschlechtsspezifischen Unterschieden in der Arbeitsmarktintegration im SGB II ansetzen
und sich mittelbar auf die Lebensbereiche Arbeit, Geld und Wissen auswirken. Mit der
Festlegung der Integrationsquote der weiblichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als
beplante Zielkennzahl im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II wird der Fokus
der Zielsteuerung gezielt auf die Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Frauen
gerichtet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass weibliche ELB geringere
Integrationsquoten erzielen als männliche ELB. Die geschlechtsspezifische Abbildung der Kennzahlen wird
beibehalten und durch die verbindliche Berücksichtigung der Integrationsquote der Frauen
im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II systematisch gestärkt.
Durch die neuen Ergänzungsgrößen „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ und
„Qualifizierungsquote der ELB“ sowie Beibehaltung der Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher
Beschäftigungen (nach Integration)“ wird der Kennzahlenvergleich sowie die Zielsteuerung
zugleich qualitativ erweitert. Die Regelungen setzen damit nicht allein Anreize für
kurzfristige Integrationen, sondern fördern nachhaltige, existenzsichernde
Beschäftigungsverhältnisse und die dauerhafte Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Dies trägt beispielsweise dem
Umstand Rechnung, dass weibliche ELB überdurchschnittlich häufig Integrationen in
Teilzeitbeschäftigung aufweisen und in Teilzeit erwerbstätig sind. Insgesamt unterstützt die
Änderung der Verordnung das Ziel, gleiche Chancen auf eine existenzsichernde
Arbeitsmarktintegration unabhängig vom Geschlecht zu eröffnen, und leistet einen Beitrag zur
faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf wirtschaftliche
Eigenständigkeit im Lebensverlauf.
Es besteht keine Erforderlichkeit für eine Experimentierklausel.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Kennzahlen nach dieser Verordnung auch
als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung
der Zielerreichung dienen, wie es bereits gelebte Praxis ist.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Dies war bislang in § 3 geregelt, wird aus systematischen Gründen nun bereits unter § 2
und den Begriffsbestimmungen geregelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aus systematischen Gründen wird bereits allgemein unter den Begriffsbestimmungen und
nicht erst bei der jeweiligen Kennzahl oder Ergänzungsgröße geregelt, wann eine
Integration in Erwerbstätigkeit vorliegt, um welche Personengruppe es sich bei NLZB und LZB
handelt, welche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung unter den Maßnahmen der
aktiven Arbeitsmarktförderung zur Qualifizierung subsummiert werden, welche Personen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug sind, wann eine Beschäftigung nach
Integration kontinuierlich ist und wann eine Integration bedarfsdeckend ist. Der bisherige
Absatz 3 wird zu Absatz 8.
Zu Nummer 3
Da das weiterentwickelte Kennzahlensystem in seiner Gesamtheit und nicht mehr durch die
Zuordnung eines Zieles zu einer Kennzahl die Ausrichtung auf die gesetzlichen Ziele
unterstützt und dabei die Integrationsarbeit der Jobcenter umfassend berücksichtigt, werden
alle Kennzahlen innerhalb eines Paragrafen beschrieben und alle Ergänzungsgrößen in
einem weiteren Paragrafen.
In § 3 werden die Kennzahlen beschrieben: Die „Veränderung des Bestands der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ermöglicht als bereits bekannte übergeordnete Größe einen
Gesamteindruck. Sie stärkt den Anreiz der präventiven Arbeit der Jobcenter, die ELB bei
der Beendigung des Leistungsbezuges zu unterstützen. Die Definition von „erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten“ ergibt sich aus § 7 Absatz 1 SGB II.
Zudem gibt es drei Integrationsquoten. Die „Integrationsquote der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten“ bildet wie bisher den Erfolg der gesamten Integrationsarbeit der
Jobcenter für alle ELB ab. Über die Kennzahlen „Integrationsquote der Nicht-
Langzeitleistungsbeziehenden“ und die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“ werden
differenzierte Informationen dazu bereitgestellt, wie erfolgreich die Integrationsarbeit für diese
beiden Teilgruppen der ELB in den Jobcentern gestaltet wird. Mit der Integrationsquote der
NLZB wird verstärkt auf Prävention und Vermeidung von Langzeitleistungsbezug gesetzt.
Die Integrationsquote der LZB ermöglicht Aussagen zu den für die Jobcenter
aufwendigeren Integrationen Langzeitleistungsbeziehender und wirkt so der alleinigen Fokussierung
auf Nicht-Langzeitleistungsbeziehende entgegen. Integrationsquoten sind etablierte,
akzeptierte und zudem für die Jobcenter beeinflussbare Kennzahlen.
Die Begriffe Integration und Langzeitleistungsbeziehende sowie Nicht-
Langzeitleistungsbeziehende werden unter den Begriffsbestimmungen in § 2 Absätze 2 und 3 bestimmt.
In § 4 werden die Ergänzungsgrößen beschrieben:
Die „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ bildet ab, wie viele
der ELB sich in einer qualifizierenden Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung befinden.
Welche Maßnahmen hierzu zählen, wird in § 2 Absatz 4 festgelegt. Mit der
„Qualifizierungsquote“ wird ein Kernelement präventiver Arbeitsmarktpolitik mit dem Ziel nachhaltiger
Integrationen aufgegriffen.
Die „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug“ bildet ab, wie viele der ohne Vorbezug
ins SGB II zugegangenen ELB nach zwei Jahren in den Bestand der LZB übergegangen
sind und sich noch im Bestand befinden. Als Ausgangsmenge der ohne Vorbezug
zugegangen ELB gelten hier diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang in den
Leistungsbezug keine ELB waren. Auch die Übertrittsquote stärkt den präventiven Ansatz,
indem das Augenmerk stärker auf die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
gerichtet wird.
Die „Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“ bildet ab, welcher Anteil der LZB
innerhalb des Betrachtungszeitraums durchschnittlich pro Monat den Leistungsbezug
verlassen hat. Sie richtet das Augenmerk auf die Beendigung des Langzeitleistungsbezug und
rundet als etablierte Größe die gesamtheitliche Betrachtung des Bestandes der LZB, die
einen großen Teil der Leistungsbeziehenden im SGB II ausmachen, ab.
Die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen (nach Integration)“ bildet ab,
wie viele Personen anteilig nach Messung einer Integration in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung an jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die „kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“ dient
der Abbildung der Qualität von Integrationen und schärft den Fokus auf eine nachhaltige
Integrationsstrategie.
Die Ergänzungsgröße „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ bildet den Anteil der
Integrationen ab, in denen die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein
Grundsicherungsgeld bezieht. Die „bedarfsdeckende Integration“ dient ebenfalls der
Abbildung der Qualität von Integrationen und schärft den Fokus auf eine nachhaltige
Integrationsstrategie, indem sie auf Abgänge aus dem Leistungsbezug fokussiert, die durch die
Jobcenter beeinflussbar sind.
Die bisher in § 3 geregelte Umsetzung wird nun aus systematischen Gründen im Anschluss
an die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen in § 5 geregelt. Wie bereits bislang werden die
Kennzahlen und Ergänzungsgrößen monatlich für alle Jobcenter durch die Statistik der
Bundesagentur für Arbeit gebildet und geschlechtsspezifisch ausgewiesen.
In Absatz 2 wird geregelt, welche Kennzahlen im Rahmen der Zielvereinbarungen beplant
werden und damit die Verbindlichkeit der Auswahl der Zielindikatoren gestärkt.
Zu Nummer 4
Durch die neue Gliederung der Indikatoren nach Kennzahlen und Ergänzungsgrößen statt
nach Zielen entfällt ein Paragraf. Daher wird der bisherige § 6 gestrichen und die bisherigen
§§ 7 bis 9 rücken jeweils einen Paragrafen nach vorn.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Drucksache 230/26 - 12 -
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Verordnung)