Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 497/26
04.09.26
U - Wi
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen – Drucksachen 21/4786, 21/6988 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6988 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Industrieemissions-Richtlinie (IED) ist das zentrale Regelwerk des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes in Europa. Sie reguliert zukünftig 40 000 Industrieanlagen (ohne
Tierhaltungsanlagen) in Europa, davon etwa 10 000 in Deutschland, und betrachtet dabei alle
Umweltmedien (Luft, Wasser, Abfall). Durch die Novelle soll die Transformation hin zu einer
klimaneutralen Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Da es sich um Zukunftstechnologien
handelt, ist es wichtig, die Flexibilitäten zu gewährleisten, die die Industrie dafür benötigt.
Die Einführung der IED hat dazu geführt, dass im letzten Jahrzehnt die Emissionen vieler
Schadstoffe aus großen Industrieanlagen um über die Hälfte reduziert werden konnten. Dadurch
hat sie zur besseren Gesundheit der Bürger durch eine verbesserte Luftqualität beigetragen. Neben
dem Schutz der menschlichen Gesundheit sorgt die IED aber auch für europaweit vergleichbare
Wettbewerbsbedingungen. Durch die rechtzeitige Umsetzung des europäischen Regelwerks wird
für die heimische Wirtschaft Rechtssicherheit erreicht.
Gleichzeitig wird das Rechtssetzungsvorhaben genutzt, um die Erteilung von Genehmigungen für
Industrieanlagen in Deutschland weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei wird neben
prozessualen Vereinfachungen und dem Abbau von vermeidbarer Bürokratie ein besonderer Fokus
auf die Digitalisierung gelegt. Dazu werden u. a. Elemente aus der Föderalen
Modernisierungsagenda und dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung umgesetzt.
Parallel arbeitet die Europäische Kommission an einem Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der
Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen
und Geodaten (Umwelt-Omnibus). Die dort im Entwurf beabsichtigten Erleichterungen, die vor
allem die Umweltmanagementsysteme betreffen, wurden im Vorgriff bereits in den
Kabinettbeschluss aufgenommen oder entsprechend zurückgestellt, um Fehlinvestitionen der
Betreiber zu verhindern. Nach Abschluss des Umwelt-Omnibusverfahrens ist die Bundesregierung
aufgefordert, die sich ergebenden Änderungen zügig in nationales Recht umzusetzen.
Mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf, den von den Regierungsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag sowie die Eingaben des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 21/4786, Anlage 2)
stellt der Deutsche Bundestag im Sinne einer Klarstellung ferner die folgenden Punkte fest:
1. für die Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben im Hinblick auf die Umweltleistung einer
Anlage soll möglichst auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden; er betont, dass die
Vermutungsregelung in § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Verwendung
von Daten, die außerhalb des formalen Umweltmanagementrahmens, aber nach gleichwertigen
Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden, nicht ausschließt;
2. vor der Anpassung des immissionsschutzrechtlichen Regelwerks an eine neu veröffentlichte
BVT-Schlussfolgerung müssen deren Inhalte von der zuständigen Behörde bei der Festlegung
der Genehmigungsauflagen für Neuanlagen unmittelbar herangezogen werden; dies erfolgt mit
Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Austausch mit dem Antragsteller; der
Deutsche Bundestag betont, dass zur Wahrung der Rechts- und Planungssicherheit diese
Festlegung auch nach Inkrafttreten der späteren Anpassung des untergesetzlichen Regelwerks
unverändert Gültigkeit behält; insbesondere schließt das vorliegende Gesetz ausdrücklich aus,
dass nachträglich strengere Anforderungen wirksam werden (keine „Verböserung“ der
Genehmigung);
3. einzelne Stellungnahmen des Bundesrates zu Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz
überschreiten den Regelungsumfang des vorliegenden Gesetzes zur Umsetzung der IED; der
Deutsche Bundestag bittet die Länder, diese weitergehenden Vorschläge in ein
Rechtssetzungsverfahren einzubringen, das sich unmittelbar auf die abfallrechtlichen
Fragestellungen bezieht;
4. durch die Verortung der Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien und die textliche
Klarstellung wird sichergestellt, dass die Verpflichtung nicht mehr Teil der behördlich
überwachten Anlagenzulassung- und -überwachung ist (Prozess- anstelle einer
Ergebnisüberwachung);
5. die in der Mantelverordnung enthaltene Neufassung der 4. BImSchV, die auf Grundlage eines
umfassenden Dialogprozesses mit den beteiligten Kreisen erarbeitet wurde, beinhaltet bereits
eine Vielzahl an Anpassungen, die zu einem Rückbau des Verwaltungsaufwandes führen,
ohne dabei das Schutzniveau für die Umwelt zu beeinträchtigen; der Deutsche Bundestag
bittet die Länder und die Bundesregierung, im Rahmen der nun anstehenden Befassung mit
der Mantelverordnung mit Unterstützung zu prüfen, ob zwischenzeitlich weitere Erkenntnisse
vorliegen, die konkrete Entlastungsmaßnahmen ermöglichen und unmittelbar umgesetzt
werden können; dies betrifft unter anderem die zusätzliche Ausweitung des vereinfachten
Verfahrens, die ergänzende Anpassung von Schwellenwerten oder die gesonderte Behandlung
von Schmierstoffraffinerien.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das weitere Verfahren zum Abschluss des Umwelt-Omnibus konstruktiv zu begleiten und
sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Änderungen unverzüglich in nationales Recht
umgesetzt werden;
2. der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten und dem Einsatz von
Zukunftstechniken weiterhin umfassend Rechnung zu tragen; da die technologische Dynamik
in diesem Bereich weiter fortschreitet, lassen sich die erforderlichen Rahmenbedingungen
nicht abschließend im Gesetzestext selbst festlegen; dafür bedarf es ergänzend der
Ausarbeitung von Vollzugsleitfäden gemeinsam mit den Ländern und der Industrie zur
praktischen Nutzbarmachung der geschaffenen Flexibilitäten und Experimentierklauseln
sowie der Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, um entsprechende
Voraussetzungen auch für Anlagen zu schaffen, die nicht in den Geltungsbereich der IED
fallen; zudem gilt es, kontinuierlich zu prüfen, ob und welche Anpassungen am
untergesetzlichen Regelwerk notwendig sind, um eine verlässliche Planungsgrundlage für die
Dekarbonisierung sicherzustellen;
3. zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung und Weiterentwicklung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Anpassung der 9. BImSchV vorzulegen, der die
zusätzlichen Vorschläge des Bundesrates sowie entsprechende Aufträge des Bund-Länder-
Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie der Föderalen
Modernisierungsagenda zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei
Änderungsvorhaben aufgreift;
4. zügig, auf Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates (Ziffer 5) und im Dialog mit den
Praxispartnern ein Konzept zur Umsetzung der europäischen Betriebsvorschriften für die
Tierhaltungsanlagen auszuarbeiten, welches zudem die Vereinfachung und Beschleunigung
von Genehmigungsverfahren umfasst sowie die Planungs- und Rechtssicherheit für die
Weiterentwicklung der Tierhaltung erhöht;
5. noch in diesem Jahr Vorschläge für die Schaffung eines in der Breite voll nutzbaren
Rechtsrahmens für die förmliche Bekanntgabe (Zustellung) von Verwaltungsakten auf
digitalem Wege vorzulegen und die Initiativen zur Entwicklung und Etablierung
bundeseinheitlich standardisierter Systeme zur Digitalisierung sämtlicher
Verwaltungsleistungen im immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie zur umfassenden
Nutzung bereits vorhandener Daten und Nachweise (Once-only-Prinzip) gemeinsam mit den
Ländern weiterhin zu unterstützen und voranzutreiben; ein wichtiger Schritt der
Staatsmodernisierung ist dabei die rein elektronische Kommunikation zwischen
Anlagenbetreibern und den zuständigen Behörden, für deren Umsetzung der Gesetzentwurf
nunmehr eine Übergangsfrist bis 2028 vorsieht, um ausreichenden Raum für die Bearbeitung
der noch offenen Herausforderungen zu schaffen, auf die der Bundesrat hingewiesen hat;
6. möglichst zeitnah nach Verabschiedung von BVT-Schlussfolgerungen den Ländern
Hilfestellungen zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Einzelfall in unmittelbarer
Anwendung von Emissionsbandbreiten aus neuen BVT-Schlussfolgerungen für den Zeitraum
bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der Abwasserverordnung sowohl für
Direkteinleitungen als auch für Indirekteinleitungen zur Verfügung zu stellen, um die
zuständigen Behörden der Länder zu entlasten und frühzeitig eine möglichst einheitliche
Rechtsanwendung zu gewährleisten; der Deutsche Bundestag begrüßt die entsprechenden
Planungen, wie sie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61c Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes-E hervorgehen;
7. gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren konsequent dazu beizutragen, dass die nationale
Umsetzung der europäischen BVT-Schlussfolgerungen fristgerecht erfolgt und die hierfür
erforderlichen organisatorischen und administrativen Anpassungen nachdrücklich
weiterverfolgt werden; es gilt zu vermeiden, dass Verzögerungen bei der Übertragung von
BVT-Schlussfolgerungen in das deutsche Recht Betreiber sowie Behörden benachteiligen, weil
ihnen dann die notwendige Planungs- und Umsetzungszeit für die praktische Realisierung
fehlt; der Deutsche Bundestag begrüßt daher das in der Chemieagenda 2045 formulierte Ziel
der Bundesregierung, bereits im Rahmen der europäischen Ausarbeitung von BVT-
Schlussfolgerungen im „Sevilla-Prozess“ die enge Abstimmung mit Industrie, Ländern und
Verbänden auf nationaler Ebene zu intensivieren;
8. die bereits eingeleitete Evaluierung der 11. BImSchV und des § 27 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gemeinsam mit den Ländern zügig zu einem Abschluss zu bringen
und deren Ergebnisse anschließend rasch in konkrete Weiterentwicklungen und Streichungen
von Regelungen münden zu lassen mit dem Ziel, die Berichtspflichten jedenfalls erheblich zu
reduzieren und umfassend zu entbürokratisieren; durch die Aussetzung der entsprechenden
Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 im Rahmen der Mantelverordnung ist zunächst
sichergestellt, dass den Betreibern sowie den Behörden bis zum nächsten regulären
Berichtsjahr 2029 (Daten für das Jahr 2028) für diese Berichtspflichten kein Erfüllungsaufwand
entsteht;
9. zeitnah einen Entwurf zur Änderung der 9. BImSchV vorzulegen, durch den klargestellt wird,
dass der Standsicherheitsnachweis auch im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren bis zum Beginn der Errichtung nachgereicht werden kann.
zu Drucksache 497/26- 5 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)