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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · zu497/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 497/26 04.09.26 U - Wi Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen – Drucksachen 21/4786, 21/6988 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6988 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Industrieemissions-Richtlinie (IED) ist das zentrale Regelwerk des anlagenbezogenen Immissionsschutzes in Europa. Sie reguliert zukünftig 40 000 Industrieanlagen (ohne Tierhaltungsanlagen) in Europa, davon etwa 10 000 in Deutschland, und betrachtet dabei alle Umweltmedien (Luft, Wasser, Abfall). Durch die Novelle soll die Transformation hin zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Da es sich um Zukunftstechnologien handelt, ist es wichtig, die Flexibilitäten zu gewährleisten, die die Industrie dafür benötigt. Die Einführung der IED hat dazu geführt, dass im letzten Jahrzehnt die Emissionen vieler Schadstoffe aus großen Industrieanlagen um über die Hälfte reduziert werden konnten. Dadurch hat sie zur besseren Gesundheit der Bürger durch eine verbesserte Luftqualität beigetragen. Neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit sorgt die IED aber auch für europaweit vergleichbare Wettbewerbsbedingungen. Durch die rechtzeitige Umsetzung des europäischen Regelwerks wird für die heimische Wirtschaft Rechtssicherheit erreicht. Gleichzeitig wird das Rechtssetzungsvorhaben genutzt, um die Erteilung von Genehmigungen für Industrieanlagen in Deutschland weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei wird neben prozessualen Vereinfachungen und dem Abbau von vermeidbarer Bürokratie ein besonderer Fokus auf die Digitalisierung gelegt. Dazu werden u. a. Elemente aus der Föderalen Modernisierungsagenda und dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung umgesetzt. Parallel arbeitet die Europäische Kommission an einem Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (Umwelt-Omnibus). Die dort im Entwurf beabsichtigten Erleichterungen, die vor allem die Umweltmanagementsysteme betreffen, wurden im Vorgriff bereits in den Kabinettbeschluss aufgenommen oder entsprechend zurückgestellt, um Fehlinvestitionen der Betreiber zu verhindern. Nach Abschluss des Umwelt-Omnibusverfahrens ist die Bundesregierung aufgefordert, die sich ergebenden Änderungen zügig in nationales Recht umzusetzen. Mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf, den von den Regierungsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag sowie die Eingaben des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 21/4786, Anlage 2) stellt der Deutsche Bundestag im Sinne einer Klarstellung ferner die folgenden Punkte fest: 1. für die Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben im Hinblick auf die Umweltleistung einer Anlage soll möglichst auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden; er betont, dass die Vermutungsregelung in § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Verwendung von Daten, die außerhalb des formalen Umweltmanagementrahmens, aber nach gleichwertigen Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden, nicht ausschließt; 2. vor der Anpassung des immissionsschutzrechtlichen Regelwerks an eine neu veröffentlichte BVT-Schlussfolgerung müssen deren Inhalte von der zuständigen Behörde bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen für Neuanlagen unmittelbar herangezogen werden; dies erfolgt mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Austausch mit dem Antragsteller; der Deutsche Bundestag betont, dass zur Wahrung der Rechts- und Planungssicherheit diese Festlegung auch nach Inkrafttreten der späteren Anpassung des untergesetzlichen Regelwerks unverändert Gültigkeit behält; insbesondere schließt das vorliegende Gesetz ausdrücklich aus, dass nachträglich strengere Anforderungen wirksam werden (keine „Verböserung“ der Genehmigung); 3. einzelne Stellungnahmen des Bundesrates zu Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz überschreiten den Regelungsumfang des vorliegenden Gesetzes zur Umsetzung der IED; der Deutsche Bundestag bittet die Länder, diese weitergehenden Vorschläge in ein Rechtssetzungsverfahren einzubringen, das sich unmittelbar auf die abfallrechtlichen Fragestellungen bezieht; 4. durch die Verortung der Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien und die textliche Klarstellung wird sichergestellt, dass die Verpflichtung nicht mehr Teil der behördlich überwachten Anlagenzulassung- und -überwachung ist (Prozess- anstelle einer Ergebnisüberwachung); 5. die in der Mantelverordnung enthaltene Neufassung der 4. BImSchV, die auf Grundlage eines umfassenden Dialogprozesses mit den beteiligten Kreisen erarbeitet wurde, beinhaltet bereits eine Vielzahl an Anpassungen, die zu einem Rückbau des Verwaltungsaufwandes führen, ohne dabei das Schutzniveau für die Umwelt zu beeinträchtigen; der Deutsche Bundestag bittet die Länder und die Bundesregierung, im Rahmen der nun anstehenden Befassung mit der Mantelverordnung mit Unterstützung zu prüfen, ob zwischenzeitlich weitere Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Entlastungsmaßnahmen ermöglichen und unmittelbar umgesetzt werden können; dies betrifft unter anderem die zusätzliche Ausweitung des vereinfachten Verfahrens, die ergänzende Anpassung von Schwellenwerten oder die gesonderte Behandlung von Schmierstoffraffinerien. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das weitere Verfahren zum Abschluss des Umwelt-Omnibus konstruktiv zu begleiten und sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Änderungen unverzüglich in nationales Recht umgesetzt werden; 2. der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten und dem Einsatz von Zukunftstechniken weiterhin umfassend Rechnung zu tragen; da die technologische Dynamik in diesem Bereich weiter fortschreitet, lassen sich die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend im Gesetzestext selbst festlegen; dafür bedarf es ergänzend der Ausarbeitung von Vollzugsleitfäden gemeinsam mit den Ländern und der Industrie zur praktischen Nutzbarmachung der geschaffenen Flexibilitäten und Experimentierklauseln sowie der Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, um entsprechende Voraussetzungen auch für Anlagen zu schaffen, die nicht in den Geltungsbereich der IED fallen; zudem gilt es, kontinuierlich zu prüfen, ob und welche Anpassungen am untergesetzlichen Regelwerk notwendig sind, um eine verlässliche Planungsgrundlage für die Dekarbonisierung sicherzustellen; 3. zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung und Weiterentwicklung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Anpassung der 9. BImSchV vorzulegen, der die zusätzlichen Vorschläge des Bundesrates sowie entsprechende Aufträge des Bund-Länder- Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie der Föderalen Modernisierungsagenda zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsvorhaben aufgreift; 4. zügig, auf Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates (Ziffer 5) und im Dialog mit den Praxispartnern ein Konzept zur Umsetzung der europäischen Betriebsvorschriften für die Tierhaltungsanlagen auszuarbeiten, welches zudem die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren umfasst sowie die Planungs- und Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung der Tierhaltung erhöht; 5. noch in diesem Jahr Vorschläge für die Schaffung eines in der Breite voll nutzbaren Rechtsrahmens für die förmliche Bekanntgabe (Zustellung) von Verwaltungsakten auf digitalem Wege vorzulegen und die Initiativen zur Entwicklung und Etablierung bundeseinheitlich standardisierter Systeme zur Digitalisierung sämtlicher Verwaltungsleistungen im immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie zur umfassenden Nutzung bereits vorhandener Daten und Nachweise (Once-only-Prinzip) gemeinsam mit den Ländern weiterhin zu unterstützen und voranzutreiben; ein wichtiger Schritt der Staatsmodernisierung ist dabei die rein elektronische Kommunikation zwischen Anlagenbetreibern und den zuständigen Behörden, für deren Umsetzung der Gesetzentwurf nunmehr eine Übergangsfrist bis 2028 vorsieht, um ausreichenden Raum für die Bearbeitung der noch offenen Herausforderungen zu schaffen, auf die der Bundesrat hingewiesen hat; 6. möglichst zeitnah nach Verabschiedung von BVT-Schlussfolgerungen den Ländern Hilfestellungen zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Einzelfall in unmittelbarer Anwendung von Emissionsbandbreiten aus neuen BVT-Schlussfolgerungen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der Abwasserverordnung sowohl für Direkteinleitungen als auch für Indirekteinleitungen zur Verfügung zu stellen, um die zuständigen Behörden der Länder zu entlasten und frühzeitig eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten; der Deutsche Bundestag begrüßt die entsprechenden Planungen, wie sie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61c Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes-E hervorgehen; 7. gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren konsequent dazu beizutragen, dass die nationale Umsetzung der europäischen BVT-Schlussfolgerungen fristgerecht erfolgt und die hierfür erforderlichen organisatorischen und administrativen Anpassungen nachdrücklich weiterverfolgt werden; es gilt zu vermeiden, dass Verzögerungen bei der Übertragung von BVT-Schlussfolgerungen in das deutsche Recht Betreiber sowie Behörden benachteiligen, weil ihnen dann die notwendige Planungs- und Umsetzungszeit für die praktische Realisierung fehlt; der Deutsche Bundestag begrüßt daher das in der Chemieagenda 2045 formulierte Ziel der Bundesregierung, bereits im Rahmen der europäischen Ausarbeitung von BVT- Schlussfolgerungen im „Sevilla-Prozess“ die enge Abstimmung mit Industrie, Ländern und Verbänden auf nationaler Ebene zu intensivieren; 8. die bereits eingeleitete Evaluierung der 11. BImSchV und des § 27 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes gemeinsam mit den Ländern zügig zu einem Abschluss zu bringen und deren Ergebnisse anschließend rasch in konkrete Weiterentwicklungen und Streichungen von Regelungen münden zu lassen mit dem Ziel, die Berichtspflichten jedenfalls erheblich zu reduzieren und umfassend zu entbürokratisieren; durch die Aussetzung der entsprechenden Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 im Rahmen der Mantelverordnung ist zunächst sichergestellt, dass den Betreibern sowie den Behörden bis zum nächsten regulären Berichtsjahr 2029 (Daten für das Jahr 2028) für diese Berichtspflichten kein Erfüllungsaufwand entsteht; 9. zeitnah einen Entwurf zur Änderung der 9. BImSchV vorzulegen, durch den klargestellt wird, dass der Standsicherheitsnachweis auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bis zum Beginn der Errichtung nachgereicht werden kann. zu Drucksache 497/26- 5 -

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