Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Text
Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
[Bundesrat Drucksache 103/26
10.02.26
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß Artikel 4 des
Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an
Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
der Wasserrahmenrichtlinie
Bundesministerium Berlin, 10. Februar 2026
für Verkehr
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich Ihnen den in der Kabinettsitzung am 28. Januar 2026
beschlossenen Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß Artikel 4 des
Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur
Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie zu Ihrer
Information.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Schnieder
Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß Artikel 4 des Gesetzes über
den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
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Inhalt
I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung 3
II. Ziel der Evaluierung 4
III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete Daten 4
1. Methode 4
2. Konzept/Wirkmodell 5
3. Verwendete Daten 7
IV. Ergebnisse und Bewertung 8
1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus in die WSV 8
a) Was wurde gemacht? 8
(1) Steuerung durch BMV und GDWS 8
(2) Integrationskonzept 9
(3) Fachliche Hinweise 10
(4) Kommunikation und Besprechungsformate 11
(5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) 12
(6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) 12
b) Bewertung 13
2. Stellen und Haushaltsmittel 14
a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben? 14
b) Bewertung 15
3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus 16
a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen? 16
b) Bewertung 20
V. Fazit 22
I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung
Das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden wawi AusbauG
genannt) ist am 09.06.2021 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Wasserstraßen – und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen
Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes übertragen, soweit dieser zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Das Gesetz ändert
Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG). Der wasserwirtschaftliche Ausbau von Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit er
zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL erforderlich ist, gehört nunmehr gemäß
§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WaStrG zu den hoheitlichen Aufgaben der WSV und ist von dieser nach
den Vorschriften des WaStrG in eigener Verantwortung umzusetzen. Dies bedeutet, dass die
WSV sowohl als Träger des Vorhabens als auch als Planfeststellungsbehörde hoheitlich
zuständig ist.
Hintergrund der Zuständigkeitsübertragung war der bis dato nicht zufriedenstellende Stand
bei der Erreichung der Ziele der WRRL in Deutschland. Die WRRL - Richtlinie 2000/60/EG
(Wasserrahmenrichtlinie) trat am 22.12.2000 in Kraft und wurde insbesondere durch die
Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes von 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Ein Ziel der
Wasserrahmenrichtlinie ist es, bei Oberflächengewässern den guten ökologischen Zustand
bzw. bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute ökologische
Potenzial und den guten chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielsetzungen für das
Grundwasser waren für die Zuständigkeitsübertragung nicht ausschlaggebend. Das Ziel der
Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer soll grundsätzlich spätestens bis Ende 2027
erreicht sein. Die Erreichung dieses Zieles war zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten des wawi
AusbauG innerhalb der von der WRRL gesetzten Fristen an den Bundeswasserstraßen – also an
den größten Gewässern in Deutschland - unter Beibehaltung der bisherigen
Aufgabenverteilung gefährdet.
Gleichzeitig wurde mit der Zuständigkeitsübertragung die Rechtsgrundlage für die
Umsetzung von Maßnahmen aus dem Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ (BBD) durch
die WSV geschaffen. Hierzu hatte der Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss zum BBD
im Jahr 2017 (Drs. 18/12204) die Bundesregierung aufgefordert. Ohne die hoheitliche
Kompetenz für den wasserwirtschaftlichen Ausbau könnte die WSV die Ziele des BBD nicht
umsetzen.
Bundeswasserstraßen sind sowohl Verkehrswege als auch Gewässer im
wasserwirtschaftlichen Sinn. Die WSV ist nach Artikel 87 und 89 des Grundgesetzes (GG) hoheitlich für die
Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zuständig. Für die Verwaltung der
Bundeswasserstraßen als Gewässer sind nach den Artikeln 30 und 83 GG die Bundesländer
zuständig.
Bund und Länder sind sich einig, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine
gesamtstaatliche Aufgabe ist, die nur im Zusammenwirken aller für Gewässer zuständigen
Stellen erfolgreich bewältigt werden kann. An den Bundeswasserstraßen hat daher der Bund im
Jahr 2021 den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur Erreichung der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist, als Hoheitsaufgabe übernommen. Damit sollen
Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der
Bundeswasserstraßen vollumfänglich zugunsten der Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
genutzt werden.
Ziel des Gesetzes ist eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen
Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen durch die Nutzung dieser Synergien.
Letztendlich soll so die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WRRL an den
Bundeswasserstraßen unterstützt werden.
Artikel 4 des wawi AusbauG sieht eine Evaluierung der Zuständigkeitsübertragung für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes zur Erreichung der Ziele
der WRRL vor. Artikel 4 lautet:
„Die Bundesregierung erstellt einen Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der
Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes an den
Bundeswasserstraßen unter besonderer Betrachtung der Durchführung von Maßnahmen des
Gewässerausbaus nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes. Die
Bundesregierung bewertet auf Grundlage des Berichts die durch dieses Gesetz veranlasste
Übertragung der Zuständigkeit auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie
leitet den Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 22. Dezember 2025
zu.“
Der vorliegende Evaluierungsbericht der Bundesregierung dient der entsprechenden
Unterrichtung von Deutschem Bundestag und Bundesrat.
II. Ziel der Evaluierung
Eine Evaluierung von Regelungsvorhaben dient insbesondere der Überprüfung der
Zielerreichung und – in Abhängigkeit vom Evaluierungsumfang – der Analyse von Nebenfolgen, der
Akzeptanz, der Praktikabilität sowie der Verhältnismäßigkeit.
Ziel der Evaluierung ist hier zu untersuchen, wie die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung die neue Zuständigkeit in ihre bestehenden Aufgaben integriert hat und ob und
inwieweit eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen
Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen durch die Übertragung der Zuständigkeit erreicht werden
konnte.
III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete Daten
1. Methode
Die Evaluierung wurde als „interne Evaluierung“ in Form einer Selbstevaluierung im Sinne der
Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung1 durch das zuständige
Fachreferat im Bundesministerium für Verkehr (BMV) konzipiert und durchgeführt. Eine
1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluie-
rung.html
interne Evaluierung wurde durchgeführt da das notwendige Fachwissen in der zuständigen
Fachabteilung des BMV vorhanden ist. Die zur Evaluierung der Zuständigkeitsänderung
erforderlichen Daten sind außerdem bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes vorhanden. Die Einschaltung externer Evaluierenden hätte zeit- und kostenintensiven
zusätzlichen Aufwand verursacht. Um den Nachteil der Selbstevaluierung, einen möglichen
Bestätigungsfehler, zu vermeiden, erfolgte die Konzipierung der Evaluierung im Austausch mit
dem Statistischen Bundesamt. Der fertige Evaluierungsbericht wird außerdem einer
Qualitätskontrolle durch das Sekretariat des Normenkontrollrates unterzogen.
Eine Nachbemessung der in der Gesetzesbegründung dargestellten Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand sowie des Erfüllungsaufwands ist, in Abstimmung mit dem Statistischen
Bundesamt, mit der Evaluierung nicht verbunden.
2. Konzept/Wirkmodell
Mit dem so genannten Wirkmodell wird der in der Theorie angenommene logische
Zusammenhang zwischen der Rechtsnormänderung und der damit verbundenen Zielsetzung
dargelegt. Mit dem Wirkmodell wird erläutert, in welcher Abfolge die Rechtsnormänderung
Einfluss auf die vorhandenen Gegebenheiten nimmt. Das Wirkmodell unterteilt die Wirkung von
Vorhaben in verschiedene Phasen, wobei grundsätzlich zwischen Ausgangslage, Umsetzung,
Output, Outcome und Impact unterschieden wird. Im Folgenden wird das zugrunde liegende
Wirkmodell dargestellt:
Ausgangslage: Ziel der WRRL ist es, bei Oberflächengewässern den guten ökologischen
Zustand bzw. bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute
ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielerreichung lag bei
allen Oberflächengewässern in Deutschland in 2021 bei knapp 9 %2. Da Bundeswasserstraßen
sowohl Gewässer als auch Verkehrswege sind, gibt es an Bundeswasserstraßen geteilte
Zuständigkeiten sowohl des Bundes (Verkehr) als auch der Länder (Wasserwirtschaft inkl.
WRRL). Ziel der Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG ist eine Effizienzsteigerung
bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den
Bundeswasserstraßen zugunsten der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Diese kann durch Synergien
Ausgangslage
Umsetzung
Output
Outcome
Impact
• in 2021 waren 9 % der Oberflächengewässer in einem sehr guten oder guten ökologischen
Zustand
• Zuständigkeit für Wasserwirtschaft bei den 16 Bundesländern
• Ziel des Gesetzes: Efffizienzsteigerung bei der Umsetzung von Maßnahmen an
Binnenwasserstraßen des Bundes durch Übertragung der Zuständigkeit auf den Bund
• Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen
durch den Bund gemäß Gesetz und damit Bündelung der Kompetenzen bzw. der
Hoheitsaufgabe beim Bund
• Ergriffene Maßnahmen der WSV
• Synergieeffekte zwischen wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen
• sonstige Effekte aus der Zuständigkeitsänderung
• positiver Effekt auf die Zielerreichung der WRRL
2 Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ im Internet unter: www.umweltbun-
desamt.de/sites/default/files/medien/1968/publikationen/final_broschure_wasserrahm_enrichtli-
nie_bf_112116.pdf
zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen
erreicht werden.
Umsetzung: Die Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG hat zur Folge, dass beim
Bund die hoheitlichen Zuständigkeiten für den verkehrlichen Aus- und Neubau sowie für die
verkehrliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, für die Wiederherstellung der
ökologischen Durchgängigkeit an von der WSV errichteten und betriebenen Stauanlagen und nun
auch die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur
Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, gebündelt angesiedelt sind.
Für die Umsetzung des Gesetzes war eine organisatorische und strategische Eingliederung
der neuen Aufgabe in die WSV erforderlich. Es mussten Stellen und Planstellen sowie
Haushaltsmittel eingeworben werden. Außerdem mussten die von der WSV künftig
umzusetzenden einzelnen wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen in den Maßnahmenprogrammen
der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Länder identifiziert werden.
Output: Es wird erwartet, dass die WSV in ihrer neuen Zuständigkeit eine signifikante Zahl
von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen ergreift.
Outcome: Von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen der WSV wird ein positiver Effekt
auf die Zielerreichung nach WRRL erwartet. Als mittelbarer Effekt wird erwartet, dass, soweit
möglich, Synergieeffekte zwischen wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen
entstehen. Dies könnte zum einen durch multifunktionale Maßnahmen erreicht werden, also
Maßnahmen, die zugleich wasserwirtschaftliche und verkehrliche Ziele verfolgen. Zum
anderen könnte dies durch den Einsatz von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für durch verkehrliche Maßnahmen verursachte Eingriffe in
Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erreicht werden.
Dies wird durch § 15 Abs. 2 S. 4 BNatSchG ermöglicht.
Impact: Langfristig wird von der Übertragung der Zuständigkeit auf die WSV und durch die
damit voraussichtlich verbundenen Effizienzsteigerungen ein positiver Effekt auf die
Zielerreichung für die WRRL erwartet.
3. Verwendete Daten
Dieser Evaluierungsbericht beruht auf Daten, welche von der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt (GDWS), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt
für Wasserbau (BAW) zum Stichtag 30.04.2025 dem BMV berichtet wurden. Der Bericht der
GDWS umfasst eine Tabelle der bis zum Stichtag ergriffenen Maßnahmen des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes, eine freitextliche Darstellung der
Integration der hoheitlichen Aufgabe „Wasserwirtschaftlicher Ausbau an
Bundeswasserstraßen zur Zielerreichung nach WRRL“ in das Aufgabenportfolio der WSV sowie einen
gesonderten Bericht vom 03.07.2024 zu Stellenbesetzungen für den wasserwirtschaftlichen
Ausbau. Die Berichte von BfG und BAW ergänzen dies mit Ausführungen zur Umsetzung des
Gesetzes in den beiden Oberbehörden.
IV. Ergebnisse und Bewertung
Evaluiert wird nur die Zuständigkeitsübertragung von den Ländern auf den Bund. Weitere
Regelungen des wawi AusbauG bleiben außer Betracht.
Untersucht werden hier alle organisatorischen, strategischen sowie fachlichen Maßnahmen,
welche die WSV ergriffen hat, um die neue Aufgabe in ihr Aufgabenportfolio zu integrieren.
Untersucht wird auch, welche Planstellen und Stellen sowie Haushaltsmittel der WSV zur
Verfügung gestellt wurden und wie diese besetzt bzw. verausgabt werden konnten.
Abschließend werden die von der WSV seit Inkrafttreten des Gesetzes ergriffenen Maßnahmen des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus untersucht.
Aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der
Evaluierung konnten bislang Maßnahmen ergriffen (s. 3. a) unten), jedoch noch nicht baulich
umgesetzt werden. Somit können zum Outcome nur eingeschränkte Aussagen und zum Impact
gemäß des oben dargestellten Wirkmodells derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.
1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus in die WSV
a) Was wurde gemacht?
(1) Steuerung durch BMV und GDWS
Zur Integration des neuen gesetzlichen Auftrags in das Portfolio der WSV haben das BMV
und die GDWS seit der Gesetzesänderung steuernd auf das Handeln der WSV eingewirkt.
Zunächst wurden den Mitarbeitenden der WSV die Gesetzesänderung und deren
Auswirkungen auf das Handeln der WSV bekannt gegeben. Die Änderungen durch das Gesetz und eine
erste Auslegung, wie diese Änderungen zu verstehen sind, wurden erläutert.
Im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau und
damit für Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL nach
Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich sind, als neue Aufgabe der WSV, wurden die
inhaltlichen Voraussetzungen und ihre Reichweite, ihr räumlicher Umfang sowie die Definition des
wasserwirtschaftlichen Ausbaubegriffs erläutert.
Es wurden strategische Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung der neuen Aufgabe in der
WSV gegeben. Dabei ging es um die rechtliche Einordnung der neuen Aufgabe in das
Aufgabenportfolio der WSV, um eine Aufgabenpriorisierung im Falle von Ressourcenknappheit und
die Nutzung von Synergien, welche sich aus der multifunktionalen Durchführung
verkehrlicher Maßnahmen in Verbindung mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (z. B. als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz) heben lassen.
Diese einführenden Regelungen wurden mit zunehmender Erfahrung sukzessive angepasst
und ergänzt.
(2) Integrationskonzept
Zur organisatorischen Umsetzung der neuen Aufgabe in der WSV wurde seitens der GDWS
am 02.12.2021 ein Integrationskonzept verfügt. Dieses beinhaltet die grundsätzlichen,
strategisch-organisatorischen Festlegungen zur Übernahme der neuen Aufgabe. Zudem wurde eine
GDWS-interne Koordinierungsgruppe zur Integration der neuen Aufgabe eingerichtet.
Um die Synergien und Abhängigkeiten zwischen verkehrlicher Unterhaltung/ Ausbau und
wasserwirtschaftlicher Unterhaltung/ Ausbau bestmöglich aufzugreifen und möglichst
gegenseitig zu unterstützen, wurde die Aufgabe in den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern
(WSÄ) integrativ der Aufgabenwahrnehmung der Fachbereiche Wasserstraßen (W), welche
i.d.R. für die verkehrlichen Maßnahmen zuständig sind, zugeordnet. Die detaillierte,
revierabhängige Organisation zur operativen Aufgabenerledigung innerhalb der WSÄ wurde
freigestellt und bei Bedarf von den WSÄ in eigener Zuständigkeit umgesetzt.
Die fachliche Bewertung der Maßnahmen in Bezug auf die wasserwirtschaftlichen Ziele
erfolgt unter der Fachaufsicht des Dezernats „Ökologische Entwicklung der
Bundeswasserstraßen“ der GDWS (U10). Die Projektrealisierung wird analog zu verkehrlichen Maßnahmen
fachaufsichtlich durch die Managementdezernate der GDWS begleitet.
Neben der Verstärkung der GDWS in den Abteilungen U (Umwelt, Technik,
Wassertourismus) und W (Wasserstraßen) sowie im Bereich der Planfeststellung wurden die
Haushaltsstellen an die operativ agierenden WSÄ weitergegeben. Die zwischen 2021 bis 2023
zugewiesenen Projektstellen wurden entsprechend der priorisierten Bedarfe in den verschiedenen
Wasserstraßenabschnitten sukzessive den Ämtern zugeordnet. Hierbei handelt es sich um
Stellen für die Ämter und Stellen für die Außenbereiche (wegen der Zuordnung der Stellen
vergleiche unten 2.).
Die Ämter, welche für künstliche Binnenwasserstraßen zuständig sind, wurden nicht
ausgestattet, da der WSV nicht alle geforderten Stellen zur Verfügung gestellt wurden und bei
diesen Wasserstraßen die Potenziale zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation
vergleichsweise gering sind.
Zu berücksichtigen ist, dass viele Stellen für Querschnittsaufgaben (Vermessung, Peilwesen,
Gewässerkunde, Vergaben etc.) in den Ämtern vakant waren bzw. sind, diese jedoch für die
erfolgreiche Aufgabenerledigung des wasserwirtschaftlichen Ausbaus erforderlich sind und
daher aus dem Pool der zugewiesenen Stellen besetzt wurden. Hierdurch werden zudem
weitere Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Aufgaben der WSV
gehoben.
Weiterer Bestandteil des Integrationskonzeptes war die Einberufung eines
abteilungsübergreifenden „Koordinierungsteam wawiA“ bei der GDWS, welches eine synergetische
Zusammenführung der bestehenden und der neuen Aufgabe der WSV bei Betrieb, Unterhaltung
und Ausbau der Bundeswasserstraßen innerhalb eines integrativen Ansatzes zum Ziel hatte.
Die Abläufe und Abstimmungsprozesse sollten so organisiert werden, dass der
wasserwirtschaftliche Ausbau sinnvoll abgestimmt und – soweit vorhanden – in bestehende
verkehrliche Konzepte integriert werden konnte.
(3) Fachliche Hinweise
Seitens des „Koordinierungsteams wawiA“ wurde ein WSV-weit anzuwendendes Vorgehen
erarbeitet, um eine bundesweit einheitliche Umsetzung des neuen gesetzlichen Auftrages zu
gewährleisten. Dazu wurden am 24.01.2023 den WSÄ von der GDWS „Fachliche Hinweise“
sowie die dazugehörigen Arbeitshilfen und Bearbeitungstools zur Verfügung gestellt.
Das in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebene Vorgehen wird im Folgenden kurz
zusammengefasst.
Die hydromorphologischen Maßnahmen der WSV an Bundeswasserstraßen als Beitrag zur
Erreichung der Ziele der WRRL basieren auf den Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen der Länder. Letztere weisen häufig programmatisch aus, was zur Zielerreichung
nach WRRL an den Gewässern erforderlich ist. Damit sind in vielen Fällen die umzusetzenden
Maßnahmen noch nicht hinreichend konkret bekannt und müssen durch die WSÄ für die
Umsetzung (inkl. Genehmigungsverfahren) konkretisiert werden.
Die Ermittlung von durch die WSV umzusetzenden Maßnahmen erfolgt vom „Groben“ zum
„Feinen“. Im Ergebnis enthalten die von den WSÄ erstellten und der GDWS vorgelegten
Maßnahmenpakete diejenigen Maßnahmen, die seitens des Amtes für den
Umsetzungszeitraum priorisiert und gereiht wurden. Dies geschieht unter Beachtung rechtlicher, fachlicher
sowie strategischer Kriterien, Rahmenbedingungen und Zielstellungen. Je nach Wasserstraße
können diese variieren. Diese werden in der GDWS geprüft. Die Oberbehörden (BAW und
BfG) werden bei Bedarf beratend hinzugezogen. Soweit es seitens der GDWS keinen
Änderungsbedarf am Maßnahmenpaket eines Amtes gibt, erfolgt die Zustimmung, die
Maßnahmen wie vorgeschlagen weiter zu bearbeiten.
Neben dem in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebenen Regelablauf, der einen längeren
Vorlauf benötigt, wurde allen WSÄ mit Verfügung vom 20.12.2023 zudem die Möglichkeit
eröffnet, sogenannte Ad hoc-Maßnahmen einzureichen. Diese dienen dazu, kurzfristig
Maßnahmen als Beitrag zur Erfüllung des neuen gesetzlichen Auftrags in die Planung und
Umsetzung zu bringen, und sollen parallel zur systematischen Erstellung von
wasserwirtschaftlichen Maßnahmenpaketen initiiert werden. Die Ad hoc-Maßnahmen dienen der zügigen
ersten Umsetzung von Maßnahmen und sollen auch dazu beitragen, dass die WSV mit ihrer
neuen wasserwirtschaftlichen Aufgabe sichtbar wird. Auch wurden arrondierende
Maßnahmen der WSV, die Förderprojekte des Blauen Bandes Deutschland (BBD)im Rahmen des
Auenförderprogramms des BMUKN unterstützen, als Ad hoc-Maßnahme eingereicht.
Die GDWS erstellt aus den revierspezifischen Maßnahmenpaketen eine Auflistung der
ermittelten Maßnahmen als Gesamtschau der wasserwirtschaftlichen WSV-Maßnahmen. Das
WSV-Maßnahmenprogramm Wawi wird sukzessive ergänzt und fortgeschrieben. Auf dieser
Grundlage informiert die GDWS die Länder bzw. die Flussgebietsgemeinschaften (FGGen) in
Bezug auf das strategische Vorgehen der WSV und die Gesamtschau auf die Maßnahmen. Das
eingeführte Vorgehen wird fortlaufend überprüft, fortgeschrieben und bei Bedarf angepasst.
Die sich an die Erarbeitung von Maßnahmenpaketen anschließende Umsetzung der wawiA-
Maßnahmen erfolgt gemäß des bereits innerhalb der WSV bekannten und etablierten
Vorgehens bei der Realisierung von technischen Projekten. Hierbei werden die Projekte in die
bestehenden Systematiken der Technischen Programmplanung (TPP), des
Projektmanagements und des Informationssystems Multiprojektmanagement (MPM) eingebunden. Dies
gewährleistet eine bestmögliche Erfolgsbilanzierung und Ressourcenkontrolle. Während der
Maßnahmenplanung und -umsetzung auftretende weitere organisatorische, fachliche und
juristische Fragestellungen werden im laufenden Prozess bearbeitet. Daraus können sich –
z.B. bei Klärung grundlegender juristischer Fragestellungen – Konkretisierungen des
gesetzlichen Auftrags für laufende und künftige Projekte ergeben.
(4) Kommunikation und Besprechungsformate
Wichtiger Bestandteil zur Integration der neuen Aufgabe ist auch eine entsprechende
Kommunikation der organisatorischen Umsetzung in alle Bereiche der WSV und mit Dritten. Zu
diesem Zweck wurden verschiedenste Veranstaltungen durchgeführt und Medien genutzt.
Nach Einführung der „Fachlichen Hinweise“ im Januar 2023 fanden im selben Jahr mehrere
verwaltungsinterne Informationsveranstaltungen und Workshops statt, welche die korrekte
Anwendung der „Fachlichen Hinweise“ und der Bearbeitungstools erläuterten. Es wurde im
Jahr 2022 der Aussprachetag „Ökologische Entwicklung der Bundeswasserstraßen“
eingerichtet, welcher jährlich stattfindet und die Vernetzung und den Austausch der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowie der Neubauämter untereinander fördert. Der direkte
Austausch der Ämter mit der GDWS findet zusätzlich über ein Sprechstundenformat statt. Intern
informierten die Planfeststellungsdezernate der GDWS im November und Dezember 2023
die Ämter und die GDWS und die Oberbehörden BAW und BfG über die rechtlichen
Grundlagen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus und formale Aspekte des
Planfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus gab es Beiträge in den Jahresschriften der GDWS sowie im Rahmen des
Fachkreises Naturschutz und Landschaftspflege. Der Bereich „Ökologisch-
wasserwirtschaftliche Entwicklung der Bundeswasserstraßen“ (https://izw.baw.de/wsv/umwelt/wasserwirt-
schaft) des Informationszentrums Wasserbau wurde aktualisiert und stellt gebündelt und
strukturiert alle relevanten Informationen zum Thema zur Verfügung.
In der externen Kommunikation ist die WSV regelmäßig in den wasserwirtschaftlichen
Gremien der Bundesländer und der Flussgebietsgemeinschaften vertreten. Darüber hinaus ist das
BMV Teil der Delegation des Bundes in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA). Auf Veranlassung der LAWA-Vollversammlung (LAWA-VV) wurden gemeinsame
Workshops mit Mitgliedern des ständigen Ausschusses Oberirdische Gewässer und
Küstengewässer (LAWA-AO), Vertretungen der Bundesländer und der GDWS durchgeführt. Im
August 2025 fand in Hannover ein von einer beim LAWA-AO angesiedelten Kleingruppe
vorbereiteter Workshop mit Teilnehmenden der WSV und der Länder zum Thema „Umsetzung von
Maßnahmen der WRRL an Bundeswasserstraßen“ statt.
Die Kommunikation von der GDWS mit den Umweltverbänden findet regelmäßig im Rahmen
des Verbändegesprächs statt.
(5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
Die Aufgaben der BAW im Rahmen des wawi AusbauG umfassen im Wesentlichen die
Bereiche:
- Untersuchungen und Beratungen der WSV bei den von ihr geplanten Projekten,
- Konzeption, Unterstützung und Auswertung des Projektmonitorings,
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Zuge der Projektumsetzung,
- Mitwirkung in Fachgremien, u.a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und der
ressortübergreifenden „Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD), die auch in
Fragen des wawi AusbauG tätig sind,
- Umsetzung einer GIS-Datenplattform zu Projekten des BBD und wawi AusbauG und
- interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde.
Für diese Aufgaben wurden Stellen in den bestehenden zuständigen Organisationseinheiten
der BAW geschaffen und besetzt.
Außerdem wurde eine Koordinationsstelle im Referat W1 (Wasserstraße und Umwelt) der
Abteilung Wasserbau im Binnenbereich eingerichtet, die sowohl für Anfragen von außen als
auch für die interne abteilungsübergreifende Informationsverteilung zuständig ist. Des
Weiteren unterstützt sie die Leitungsebene in Fragen zum wawi AusbauG und nimmt an fachlich
relevanten Veranstaltungen im neuen Arbeitsbereich teil.
(6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)
Die Aufgaben der BfG im Rahmen der Umsetzung des wawi AusbauG umfassen im
Wesentlichen folgende Bereiche:
- Allgemeine Beratung der GDWS und des BMV,
- Beteiligung an und strategische Beratung zu konzeptionellen Grundlagen für ein
geordnetes Vorgehen in der WSV zur Etablierung der neuen Aufgabe,
- Mitwirkung in Fachgremien, u.a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und
Koordination der ressortübergreifenden „Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD),
die auch in Fragen des wawi AusbauG tätig sind,
- fachliche Beratung zur Konzeption und Ausgestaltung von Maßnahmen,
- fachliche Beratung bei der Ausschreibung und eigene Erhebungen, Analyse und
Bewertung von Grundlagendaten wie z.B. Fischen, Makrozoobenthos, Vegetation,
hydromorphologisches Monitoring, Strömungsmessungen, Peilungen, bodenkundliche
Sediment- und Schadstoffuntersuchungen,
- naturschutzfachliche Vorprüfungen und
- Beratung von Maßnahmen zur Nutzung als A+E bzw. zur Eintragung in ein
Ökopunktekonto
Entsprechend wurden in der BfG in den bestehenden und von der Aufgabenmehrung
betroffenen Organisationseinheiten Stellen geschaffen und besetzt.
Wie auch die BAW nimmt die BfG an fachlich relevanten Veranstaltungen im neuen
Arbeitsbereich teil. Das Thema wasserwirtschaftlicher Ausbau wird übergreifend mit Akteuren der
WSV und auch der Länder behandelt. Die BfG ist in Gremien der LAWA vertreten und hat
maßgeblich an den Aussprachetagen und Workshops der WSV mitgewirkt.
b) Bewertung
Bei der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des
Bundes, soweit er für die Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, handelt es sich um eine
vollständig neue Aufgabe für die WSV. Dementsprechend war insbesondere eine
organisatorische, strategische und fachliche Integration der Aufgabe in das Aufgabenportfolio der WSV
notwendig. Die von der WSV gewählte Vorgehensweise ist insgesamt als sach- und
fachgerecht einzustufen.
Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Effizienzgewinnung durch Hebung von Synergien
zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist
insbesondere die Zuweisung der Aufgabe an die Fachbereiche Wasserstraßen (W) der WSÄ
sinnvoll. Damit sind dieselben Mitarbeitenden, welche für die verkehrlichen Maßnahmen an
den einzelnen Binnenwasserstraßen des Bundes zuständig sind, auch für die
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen zuständig. Aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen dieser
Mitarbeitenden mit den Wasserstraßen ist damit zu rechnen, dass die angestrebten
Effizienzgewinne so am besten realisiert werden können.
Unverzichtbar war der gewählte Prozess, um in den Maßnahmenprogrammen der Länder
diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, welche grundsätzlich als wasserwirtschaftlicher
Ausbau zur Verbesserung der Hydromorphologie an Binnenwasserstraßen des Bundes für die
Zielerreichung der WRRL erforderlich sind und somit unter die neue Zuständigkeit der WSV
fallen.
Um schnell in die Umsetzung einzelner Maßnahmen zu kommen, hätte es sich aber
angeboten, zunächst prioritär die Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen der Länder zu identifizieren, die hinreichend konkret und damit kurzfristig
umsetzbar gewesen wären. Schon aufgrund der großen Anzahl der voraussichtlich in die
Zuständigkeit der WSV fallenden Maßnahmen (mit Blick auf den gegenwärtig relevanten 3.
Bewirtschaftungszyklus inkl. der zugehörigen Pläne geht der Bund von über 1.000
Einzelmaßnahmen aus), ist davon auszugehen, dass es solch hinreichend konkrete Maßnahmen gibt und
dass diese zumindest teilweise hätten bekannt sein können. Diesen Weg hat die WSV mit den
sogenannten „Ad Hoc-Maßnahmen“ erst Ende des Jahres 2023 eingeschlagen. Wie viele
weitere Maßnahmen durch ein früheres Herangehen an einzelne Maßnahmen zum Zeitpunkt der
Evaluierung bereits ergriffen worden wären, lässt sich nicht beziffern.
Zu begrüßen sind die Workshops, Aussprachetage und ähnliche Formate zum
Wissenstransfer, mit denen die neue Aufgabe dem Personal der WSV nähergebracht und diskutiert wurde.
Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Ländern, da die Umsetzung der WRRL als
gesamtstaatliche Aufgabe nur im Zusammenwirken aller für die Gewässer zuständigen Stellen
erfolgreich bewältigt werden kann. Insbesondere die Bewirtschaftungsplanung bleibt
weiterhin Aufgabe der Länder. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen WSV und Ländern ist daher
sinnvoll.
Bei den Oberbehörden BAW und BfG wurde die neue Aufgabe problemlos integriert, was
insbesondere der fachlichen Beratung der WSV bei der Umsetzung der konkreten
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen zugutekommen wird.
2. Stellen und Haushaltsmittel
a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben?
• Planstellen und Stellen
Der gesetzliche Erfüllungsaufwand für den Zeitraum bis 2027 an Planstellen und Stellen zum
wasserwirtschaftlichen Ausbau beträgt insgesamt 200 in unterschiedlichen Besoldungs- und
Entgeltgruppen. Die 200 Stellen beinhalten den Bedarf der WSV sowie der Oberbehörden BAW und
BfG.
Mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde ein Stufenplan zum Stellenaufwuchs
vereinbart. Der Aufwuchs der Stellen wurde in Jahrestranchen für den Zeitraum 2021 bis
2023 festgelegt.
Die Stellenbedarfe für die Jahre 2021 und 2022 wurden den Behörden gemäß dem Stufenplan
durch das BMF vollumfänglich bewilligt. Für das Jahr 2021 bedeutet dies eine Zuweisung von
88 Stellen und weiteren 70 für das Jahr 2022. Von den 50 Stellen für das Jahr 2023 wurden
lediglich 25 durch das BMF bewilligt. In Summe sind dies 183 bewilligte Stellen von 200 des
Gesamtbedarfs.
Derzeit stehen noch 180 Stellen zur Bewirtschaftung zur Verfügung, da 3 Stellen im Rahmen
der gesetzlichen Stelleneinsparung 2023 entfielen.
Von diesen 180 Stellen sind derzeit 21 Stellen im Bereich der WSV nicht besetzt.
• Haushaltsmittel
Gemäß dem gesetzlichen Erfüllungsaufwand sollen in den Haushaltsjahren 2022 12 Mio.
Euro, in 2023 30 Mio. Euro und in 2024 bis 2027 jährlich 60 Mio. Euro für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Verfügung gestellt werden. In dem betrachteten Zeitraum bis 2027
3 Der vergleichsweise höhere Betrag ergibt sich aus einer Mittelzuweisung aus dem
Klimaschutzsofortprogramm für den umweltfreundlichen Verkehrsträger Wasserstraße zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die vorhandene, verkehrliche Infrastruktur sowie die Förderung der neu hinzugekommenen Aufgabe des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus und gleichzeitige Sicherstellung der ökologischen Durchgängigkeit.
Jahr Haushaltsmittel
Erfüllungsaufwand
4 Ansatz nach Finanzplanung
(T€)
Haushaltsmittel
zugewiesen
(T€)
2021 10.000
2022 12.000 70.0003
2023 30.000 10.000
2024 60.000 12.000
2025 60.000 33.510
2026 60.000 25.000
2027 60.000 50.0004
ergeben sich demgemäß Investitionsmittel in Höhe von 282 Mio. Euro für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen.
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden der WSV insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 135,5
Mio. Euro für das Kapitel 1203 Titel 780 05 zugewiesen und dort veranschlagt. Die
Jahresscheiben betrugen im Jahr 2021 10 Mio. Euro, in 2022 70 Mio. Euro, in 2023 10 Mio. Euro, in
2024 12 Mio. Euro und in 2025 33,5 Mio. Euro. Im Bundeshaushalt 2026 beträgt der Ansatz
25 Mio. Euro und nach der aktuellen Finanzplanung sind im Jahr 2027 50 Mio. Euro
vorgesehen. Dieser Titel umfasst neben den Ansätzen für die Maßnahmen zur ökologischen
Weiterentwicklung an Bundeswasserstraßen, sprich des wasserwirtschaftlichen Ausbaus inklusive
des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“, auch Ansätze für die Wiederherstellung
der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen. Von den vorgenannten Ansätzen
kann jeweils nur ein Teil dem wasserwirtschaftlichen Ausbau zugeteilt werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden für bis dato ergriffene Maßnahmen des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus (s. u. 3.) lediglich ca. 0,5 Mio. Euro verausgabt.
b) Bewertung
• Planstellen und Stellen
Planstellen und Stellen wurden fast in dem in der Gesetzesbegründung als erforderlich
genannten Umfang bewilligt. Dies ist grundsätzlich als durchaus positiv zu betrachten. Im
Hinblick auf den Umfang der von der WSV zu stemmenden Aufgabe und insbesondere im
Hinblick auf die große Zahl der von der WSV zu ergreifenden wasserwirtschaftlichen
Ausbaumaßnahmen und die Größe der einzelnen Maßnahmen, die für die Zielerreichung der WRRL
erforderlich sind, wäre jedoch eine weitere Stellenbewilligung, zumindest bis zum in der
Gesetzesbegründung geschätzten Bedarf, erforderlich. Dabei steht eine entsprechende
zusätzliche Stellenbewilligung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt.
Die Stellen in den Oberbehörden konnten alle besetzt werden, in der WSV war eine
Besetzung von insgesamt 21 Stellen bislang nicht möglich. Trotz erheblicher Anstrengungen zur
Personalgewinnung und -bindung stößt auch die WSV zunehmend auf strukturelle
Herausforderungen durch den Fachkräftemangel, insbesondere in technischen Berufen. Das
Problem stellt sich inzwischen generell bei der Besetzung von Planstellen und Stellen in der WSV,
nicht nur beim wasserwirtschaftlichen Ausbau. Damit sind auch die angestrebten
Synergieeffekte bei der Erledigung der neuen Aufgabe mit den bereits bestehenden verkehrlichen
Aufgaben zumindest teilweise gefährdet. Lösungen können daher auch nur allgemeiner Art sein,
um z. B. die Attraktivität der Verwaltung für Fachkräfte generell zu erhöhen.
• Haushaltsmittel
In den Jahren 2022 bis 2025 sind ausreichend Haushaltsmittel für Maßnahmen des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus bereitgestellt worden. Jedoch zeigt der Vergleich zwischen den
Haushaltsansätzen und den tatsächlich realisierten Ausgaben in diesem Zeitraum eine
deutliche Diskrepanz. Die Ursachen hierfür liegen vor allem in der kurzen Zeit zwischen
Inkrafttreten des Gesetzes und dem Zeitpunkt der Evaluierung. Nach Inkrafttreten musste zunächst
das notwendige Personal gemäß Stufenplan eingestellt und die notwendigen Strukturen
errichtet werden. Im Anschluss daran wurde die Konkretisierung der Maßnahmenprogramme
vorgenommen und erst Ende 2023 mit der Umsetzung von Ad hoc-Maßnahmen begonnen.
Darüber hinaus sind für die einzelne wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme komplexe
Planungs- und Genehmigungsprozesse umzusetzen. Die Verausgabung der Investitionsmittel
wird sich naturgemäß in den Jahren 2026 ff. deutlich erhöhen, sobald die einzelnen
Ausbaumaßnahmen in die bauliche Umsetzung gelangen (voraussichtliche Kosten vgl. Tabelle unter
3.).
Zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und Umsetzung der geplanten
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen durch die WSV werden weiterhin Haushaltsmittel auf
diesem Niveau benötigt. Die bedarfsgerechte Finanzierung des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus durch die WSV ist auch für die Zukunft sicherzustellen. Dies gilt auch über das Jahr 2027
hinaus, da nicht damit zu rechnen ist, dass die EU die Ziele der WRRL herabsetzen oder
aufgeben wird. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Mittelausstattung grundsätzlich
unter Haushaltsvorbehalt.
3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus
a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen?
Gemäß Gesetzesbegründung beurteilt sich die Frage, wann eine Maßnahme als ergriffen gilt,
auf der Grundlage der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auf der
159. LAWA-Vollversammlung unter TOP 7.3 beschlossenen Systematik. Danach wird in
folgende Kategorien unterschieden in: „nicht begonnen“, „in Vorbereitung“, „laufend (einmalige
Maßnahmen)“, „fortlaufend (wiederkehrende Maßnahmen)“ und „abgeschlossen“. Erreicht
eine Maßnahme den Status „laufend“ bzw. „fortlaufend“, gilt sie als ergriffen.
Die Maßnahmen der WSV sind anhand ihrer Projektphase (gemäß
Projektmanagementhandbuch der WSV) den einzelnen, von der LAWA definierten Kategorien zuzuordnen. Als
„ergriffen/laufend“ gilt eine Maßnahme, welche einer der Projektphasen 1 (Vorplanung/
Voruntersuchung) bis 6 (Bauabwicklung) zuzuordnen ist. Diese im Erlass WS14/5242/3.2 des BMV
vom 29.04.2020 in Bezug auf die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit
beschriebene Herangehensweise ist auch auf den wasserwirtschaftlichen Ausbau anwendbar.
Mit einem durch die GDWS geprüften Projektantrag und im Amt unterschriebenen
Projektauftrag kann ein Projekt sodann als „ergriffen“ angesehen werden.
Dies zur Erläuterung vorausgeschickt, hat die GDWS in ihrem Bericht zum 30.04.2025
folgende Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL als ergriffen gemeldet:
Nr. BWaStr,
WSA/WNA
Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung LAWA-
BLANO-
Maßnahmentyp(en)
vrsl.
Gesamtkosten
1 Wehrarm
Petershagen,
WSA Weser
Blaues Band
Deutschland
(BBD)-
Maßnahme:
Anschluss der Grube
Baltus
Beidseitiger Anschluss der (Kies-)Grube
Baltus an die Weser (unterstrom) und den
Wehrarm Petershagen (oberstrom)
Synergie: Verringerung des
Unterhaltungsbedarfs (Baggerungen) in der
Hauptstrecke, Verbesserung der
Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt
70, 72, 73,
3.810.000 €
2 Ems,
WSA Ems-
Nordsee
Borsum Entwicklung tidebeeinflusster
Außendeichs-Lebensräume zur Vernetzung von
Land- und Wasserbiotopen - hier:
Wiederherstellung von End- und Nebenläufen der
beiden vorhandenen Tide-Priele mit
Weidengebüsch/ Weidenauwald; Anlage eines
neuen Priels und Röhrichtentwicklung
73, 75 1.000.000 €
3 Rhein,
WSA
Oberrhein
Roxheim
Rhein-km 437,4
bis km 438,3,
linkes Ufer
Das Projektgebiet Roxheim liegt in
Rheinland-Pfalz. Das Naturschutzgebiet Sporen
liegt im Projektgebiet. Bei der Maßnahme
soll ein Altgewässer an den Rhein
angeschlossen werden. Außerdem ist eine
Uferumgestaltung vorgesehen.
Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezo-
73, 75
"Gesamtkosten noch
nicht
bekannt,
Planungskosten:
130.000 €"
gene Kompensationsmaßnahme für die
Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt
werden.
4 Rhein, WSA
Mosel-Saar-
Lahn
Schusterwörther
Altrhein
Rhein-km 475,9
bis 478,2, rechtes
Ufer
Der Schusterwörther Altrhein liegt im
hessischen Naturschutzgebiet Kühkopf-
Knoblochsaue. Bei der Maßnahme soll die
oberstromige Anbindung des Altarms
hergestellt werden. Außerdem ist eine
Uferumgestaltung vorgesehen.
Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezo-
73, 75 1.500.000 €
gene Kompensationsmaßnahme für die
Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt
werden.
5 Mosel Ehranger Flur Bau einer Flutmulde
Synergie: Kompensationsmaßnahme für
73, 74 8.500.000 €
Schleusenbau
6 Weser, WSA
Weser-Jade-
Nordsee
Süßwasserwatt
vor
vegetationsreicher Uferzone
an der
ehemaligen
Tankerlöschbrücke Bremen
Farge
Buhnenkerbungen und uferparallele
Steinschüttung zum Abdämmen vor
Schiffsschlagwellen.
Entfernung des Uferverbaus und
Abflachung des Ufers mit Anlage von kleinen
Senken als Fluttümpel. Ziel ist die
Entwicklung ästuartypischer Lebensräume mit
einem vegetationsreichen Süßwasserwatt
neben einer mit Röhricht bewachsenen
Uferzone.
71, 73 800.000 €
Synergie: als Kompensationsmaßnahme
vorgesehen
7 Rhein, WSA
Oberrhein
Uferrenaturierung
Monsterloch
Rhein-km 397,5 –
403,0, rechtes
Ufer
Anbindung eines Altrheinarms mit
Uferrenaturierung
Synergie: Maßnahme soll für mögliche
verkehrliche Maßnahmen als vorgezogene
Kompensationsmaßnahme umgesetzt
werden. Kooperationspartner erforderlich.
73, 75 4.000.000 €
8 Rhein, WSA
Oberrhein
Goldgrund
Rhein-km
481,800 bis
484,000, rechtes
Ufer
Der Große Goldgrund ist ein
Naturschutzgebiet in Hessen. Beidseitige Anbindung
(Ober- und Unterwasser) eines
Altrheinarms (Kornsand Altrhein) an den Rhein
(unterstromige Anbindung bereits
vorhanden) zur Schaffung einer Durchströmung.
Außerdem Optimierung der vorhandenen
Buhnen mit Entnahme der
Ufersicherungen in den Buhnenfeldern und naturnaher
Umgestaltung der Uferbereiche.
Synergie: Dient als Ausgleichsmaßnahme
für die Abladeoptimierung Mittelrhein des
WSA Rhein (vorgezogene
Kompensationsmaßnahme)
75 3.600.000 €
9 Rhein, WSA
Oberrhein
Laubenheim Süd
Rhein-km 490,60
bis 491,60, linkes
Ufer
Uferumgestaltung durch vollständigen
Deckwerkrückbau bzw. mit technisch-
biologischer Ufersicherung, Verlegung
Betriebsweg, Optimierung der Anbindung
einer bestehenden Flutmulde;
Anschlussmaßnahme an das BBD Projekt
Laubenheim Teil A.
Synergie: Wird als Ausgleichsmaßnahme
70, 71, 73,
74, 75
2.500.000 €
für die Abladeoptimierung Mittelrhein des
WSA Rhein (vorgezogene
Kompensationsmaßnahme) umgesetzt.
10 Elbe, WSA
Elbe
„Reststrecke“
SAP Ident-
I3713.320
Anpassung der
Binnenelbe,
Elbe-km 508 –
Teil 1 –
Planungsleistungen
Ausbau der Elbe-Reststrecke unter
Berücksichtigung des integrativen Ansatzes.
Synergie: bauliche Anpassung des Rege-
70, 71, 72,
73, 75
8.500.000 €
lungssystems; Wiederanschluss von
Altwassern
11 Main, WSA
Main
Strukturverbessernde
Maßnahme am Main
bei Flörsheim
Verbesserung der
Lebensraumbedingungen für die standorttypische Fauna und
Flora durch die Entwicklung eines
strukturreicheren und vielfältigeren
71, 72 2.200.000 €
Uferbereichs, Anlage strömungsberuhigter
Bereiche, Gewässeraufweitungen
Synergie: vorgezogene
Kompensationsmaßnahme
12 Main, WSA
Main
Anschluss eines
Auengewässers
am Main bei
Eibelstadt
Unterstromiger Anschluss eines
bestehenden Auengewässers im Nahbereich des
Mains, Optimierung der oberstromigen
Anbindung; Ziel ist die vollständige
Durchströmung, um einer weiteren
Verlandungstendenz entgegenzuwirken
75 500.000 €
13 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-
Havel
Ausbau
Gewässerbett Döberitz
UHW -
Döberitzer Havel
Revitalisierung von Altarmen an der
Unteren Havel zwischen Pritzerbe und
Gnevsdorf
70, 72, 73,
869.000 €
14 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-
Havel
Ausbau
Gewässerbett Garz,
Strodehne UHW
- Garzer Graben
Revitalisierung von Altarmen an der
Unteren Havel zwischen Pritzerbe und
Gnevsdorf
70, 72, 73,
1.142.648 €
15 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-
Havel
Ausbau
Gewässerbett Bützer
UHW - Die Lietze
Revitalisierung von Altarmen an der
Unteren Havel zwischen Pritzerbe und
Gnevsdorf
70, 72, 73,
1.139.000 €
16 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-
Havel
Ausbau
Gewässerbett Premnitz,
Milow UHW -
Altarm
Adermannlanke mit
Mühlenlanke
Revitalisierung von Altarmen an der
Unteren Havel zwischen Pritzerbe und
Gnevsdorf
70, 72, 73,
1.909.000 €
17 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-
Havel
Ausbau
Gewässerbett Grütz,
Hohennauen
UHW - Stollense
Revitalisierung von Altarmen an der
Unteren Havel zwischen Pritzerbe und
Gnevsdorf
70, 72, 73,
616.000 €
18 Untere Havel-
Wasserstraße,
WNA
Magdeburg
Ersatz
Durchstichwehr
Quitzöbel (SKB)
Deckwerkrückbau und Pflanzung von
Groß-Seggenried,
Synergie: Ersatzmaßnahme
73 k.A.
19 Elbe, WNA
Magdeburg
Ersatz
Durchstichwehr
Quitzöbel (SKB)
Kerben von Buhnen zur Vernetzung
verlandeter Buhnenfelder,
Synergie: Ersatzmaßnahme
71 k.A.
b) Bewertung
Es wurden von der GDWS zum Stichtag 30.04.2025 insgesamt 19 Maßnahmen des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus als ergriffen gemeldet. Wie unter a) ausgeführt, bedeutet der
Begriff „ergriffen“, dass sich die Maßnahmen jeweils noch in einem frühen Projektstadium
befinden können. Dies ist auch bei den aufgeführten Maßnahmen der Fall. Keine ist bereits in
der baulichen Umsetzung oder abgeschlossen.
Mit einem weiten Fortschritt der baulichen Umsetzung oder einer Fertigstellung einer
größeren Anzahl an Ausbaumaßnahmen war nicht zu rechnen. Dies ergibt sich aus dem begrenzten
Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Evaluierung.
Übertragen wurde der WSV die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an
Bundeswasserstraßen. Bei den Bundeswasserstraßen handelt es sich um die größten fließenden
Gewässer in Deutschland. Ein Ausbau im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WaStrG i. V. m. § 67
Abs. 2 S. 1 WHG, also eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer, ist ein
umfangreiches Bauvorhaben. Das gilt sowohl für die Planung des Projektes, für das
notwendige Planfeststellungsverfahren, als auch letztlich für die bauliche Durchführung. Die
wasserwirtschaftlichen Projekte sind in Größe und Aufwand mit den verkehrlichen Ausbauprojekten
der WSV vergleichbar. Alleine die Planung derartiger Projekte dauert aufgrund der Größe, der
fachlichen Komplexität und der Vielzahl der zu beachtenden weiteren Aspekte - nicht zuletzt
der zu beachtenden umweltrechtlichen Vorgaben – in der Regel mehrere Jahre. Gleiches gilt
für den wasserwirtschaftlichen Ausbau. Hinzu kommt, dass die WSV nicht unmittelbar mit
Inkrafttreten des Gesetzes am 09.06.2021 mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen
beginnen konnte.
Da es sich um eine vollständig neue Aufgabe für die WSV handelte, musste zunächst wie
oben beschrieben die organisatorische Integration der Aufgabe in die WSV geplant und
durchgeführt werden. Die Dienstposten für das Personal, welches die Aufgabe durchführen
soll, konnten erst ab dem Haushalt 2022 eingeworben, beschrieben, ausgeschrieben und
besetzt werden (vgl. o. unter 2.). Das neue Personal musste in die WSV eingeführt und
eingearbeitet werden. Nicht zuletzt musste die WSV in den Maßnahmenprogrammen der Länder
diejenigen Maßnahmen identifizieren, welche als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur
Verbesserung der Hydromorphologie an Binnenwasserstraßen des Bundes für die Zielerreichung der
WRRL erforderlich sind und somit unter die neue Zuständigkeit der WSV fallen.
Als zielführend zu bewerten sind der multifunktionale Ansatz sowie der Einsatz des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Kompensation verkehrlicher Eingriffe zur Hebung von
Synergien, welche bei gut der Hälfte der gemeldeten Maßnahmen seitens der WSV gewählt
werden. Als multifunktional werden wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen betrachtet,
welche nicht nur den Bewirtschaftungszielen der WRRL dienen, sondern darüber hinaus noch
einen weiteren Nutzen haben. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der unter Ziffer 1 der Tabelle
über die genannte Maßnahme „Anschluss der Grube Baltus“ nicht nur Verbesserungen in
Bezug auf den ökologischen Zustand der Bundeswasserstraße Weser, sondern auch eine
Verringerung des Unterhaltungsbedarfs in der Hauptstrecke durch Verringerung der notwendigen
Baggerungen und eine Verbesserung der Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt erreicht
werden können. In manchen Fällen kann eine wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (A+E-Maßnahme) für einen durch eine verkehrliche
Maßnahme bedingten Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) eingesetzt werden. Dies wird durch den § 15 Abs. 2 S. 4 BNatSchG ermöglicht.
Auch eine Durchführung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme für verkehrliche
Eingriffe könnte bei einzelnen Maßnahmen in Betracht kommen. Die WSV handelt damit im
Sinne der in den Erlassen des BMV vorgegebenen Linie zur Nutzung von Synergien. Im
Ergebnis wird durch diese Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher
Verwaltung der Bundeswasserstraßen die in der Gesetzesbegründung als Ziel des Gesetzes
dargestellte Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen
Ausbaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen voraussichtlich erreicht und so die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL an den Bundeswasserstraßen unterstützt.
Es wurden und werden auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der
WSV ergriffen, die zur Zielerreichung der WRRL an Bundeswasserstraßen durch den Bund
erforderlich sind und nicht mit den vorbezeichneten verkehrlichen Maßnahmen kombiniert
werden können. Der Synergiegrad dieser Maßnahmen ist geringer. Er ergibt sich vornehmlich
aus dem multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV mit Querschnittsaufgaben und
wasserbaulicher Kompetenz.
V. Fazit
Das wawi AusbauG ist am 09.06.2021 in Kraft getreten, womit die Zuständigkeit für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit dieser zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele der WRRL erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt auf die WSV
übergegangen ist. Die WSV integrierte daraufhin die neue Aufgabe in ihr bestehendes
Aufgabenportfolio, errichtete die erforderlichen Strukturen bzw. passte die vorhandenen an und
begann mit der Gewinnung des notwendigen Personals. Die Maßnahmenprogramme der Länder
wurden hinsichtlich der einzelnen durchzuführenden Ausbaumaßnahme konkretisiert.
Da es sich bei wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen um komplexe Projekte mit
mehrjährigen Planungen, i. d. R. einem Planfeststellungsverfahren sowie längeren Bauzeiten
handelt, erfolgt die Evaluierung in einer frühen Phase der Umsetzung. Dennoch liegt bereits eine
substanzielle Zahl ergriffener Maßnahmen (19) vor. Bei gut der Hälfte dieser Maßnahmen (12)
wird die durch die Gesetzesänderung angestrebte Effizienzsteigerung zugunsten der WRRL
durch Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ermöglicht.
Zusätzlich werden Synergien durch den multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV für
wasserwirtschaftliche und verkehrliche Aufgaben erzielt. Es ist davon auszugehen, dass sich
diese Effizienzgewinne weiter verstärken werden und es weitere Effizienzsteigerungen geben
wird, wenn der wasserwirtschaftliche Ausbau bei der WSV als Daueraufgabe etabliert ist.
Diese Effizienzsteigerung wird sich zwangsläufig einstellen, da mangels der entsprechenden
Zuständigkeiten für den Verkehr eine solche Verknüpfung von Maßnahmen an
Bundeswasserstraßen für die ehemals zuständigen Länder nicht möglich war.
Darüber hinaus können im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Initiative zur
Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung, deren Umsetzung sich zum Zeitpunkt der
Erstellung dieser Evaluierung in der konkreten Ausgestaltung und Ressortabstimmung befindet,
auch für wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Bundeswasserstraßen Impulse gesetzt
werden. Eine Einbettung sowohl in die im Koalitionsvertrag vorgesehen Maßnahmen wie das
Infrastruktur-Zukunftsgesetz und die angekündigte europäische Initiative zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung als auch in die Modernisierungsagenda für Staat und
Verwaltung kann dazu beitragen, bestehende Umsetzungshemmnisse zu überwinden und die
Effizienz bei der Realisierung der WRRL-Ziele deutlich zu steigern und perspektivisch eine
schnellere Projektumsetzung bei gleichzeitig reduziertem Verwaltungsaufwand zu ermöglichen.
In der Gesetzesbegründung wurde der Erfüllungsaufwand zunächst bis zum Jahr 2027
ermittelt. Hintergrund dieses Vorgehens war das grundsätzliche Zieldatum der WRRL, wonach die
Bewirtschaftungsziele bis spätestens zum Ende des Jahres 2027 erreicht sein müssen. Da dies
absehbar nicht der Fall sein wird und da die Bewirtschaftungsplanung nach der WRRL über
2027 hinaus fortzusetzen ist, ist für eine auskömmliche Ressourcenausstattung auch über das
Jahr 2027 hinaus Sorge zu tragen. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche
Ressourcenausstattung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt.
Für eine abschließende Bewertung der übertragenen Zuständigkeit für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen auf die WSV, ist es, auch bezüglich eines positiven
Effekts auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL noch zu früh. Dieser Effekt
wird erst sichtbar und bewertbar, wenn die ergriffenen Maßnahmen in die bauliche
Umsetzung kommen bzw. vollständig umgesetzt sind. Die bisherigen Entwicklungen zeigen,
dass die strukturellen Voraussetzungen geschaffen sind und die Weichen für eine
zielführende Umsetzung gestellt wurden.]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (Unterrichtung)