Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Text
Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4250
21. Wahlperiode 18.02.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung ...................... 3
II. Ziel der Evaluierung .................................................................. 4
III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete
Daten ........................................................................................... 4
1. Methode ....................................................................................... 4
2. Konzept/Wirkmodell .................................................................... 4
3. Verwendete Daten ........................................................................ 6
IV. Ergebnisse und Bewertung ........................................................ 6
1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration
des wasserwirtschaftlichen Ausbaus in die WSV ........................ 7
a) Was wurde gemacht? ................................................................... 7
(1) Steuerung durch BMV und GDWS .................................................. 7
(2) Integrationskonzept .......................................................................... 7
(3) Fachliche Hinweise ........................................................................... 8
(4) Kommunikation und Besprechungsformate ..................................... 8
(5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) ............................................... 9
(6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ......................................... 9
b) Bewertung .................................................................................... 10
2. Stellen und Haushaltsmittel .......................................................... 11
a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben? ........ 11
b) Bewertung .................................................................................... 12
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. Februar 2026 gemäß Artikel 4 des Gesetzes
über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen.
Seite
3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus ...... 13
a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen? ........................... 13
b) Bewertung .................................................................................... 16
V. Fazit ............................................................................................. 17
I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung
Das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden wawi-AusbauG genannt) ist am 9. Juni 2021 in Kraft
getreten. Mit dem Gesetz wird der Wasserstraßen – und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) die
Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes übertragen, soweit dieser zur
Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Das Gesetz ändert
Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Der
wasserwirtschaftliche Ausbau von Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit er zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
der WRRL erforderlich ist, gehört nunmehr gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG zu den hoheitlichen
Aufgaben der WSV und ist von dieser nach den Vorschriften des WaStrG in eigener Verantwortung umzusetzen.
Dies bedeutet, dass die WSV sowohl als Träger des Vorhabens als auch als Planfeststellungsbehörde hoheitlich
zuständig ist.
Hintergrund der Zuständigkeitsübertragung war der bis dato nicht zufriedenstellende Stand bei der Erreichung
der Ziele der WRRL in Deutschland. Die WRRL – Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) trat am
22. Dezember 2000 in Kraft und wurde insbesondere durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes von
2002 in deutsches Recht umgesetzt. Ein Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist es, bei Oberflächengewässern den
guten ökologischen Zustand bzw. bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute
ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielsetzungen für das Grundwasser
waren für die Zuständigkeitsübertragung nicht ausschlaggebend. Das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie für
Oberflächengewässer soll grundsätzlich spätestens bis Ende 2027 erreicht sein. Die Erreichung dieses Zieles war zum
Zeitpunkt vor Inkrafttreten des wawi AusbauG innerhalb der von der WRRL gesetzten Fristen an den
Bundeswasserstraßen – also an den größten Gewässern in Deutschland – unter Beibehaltung der bisherigen
Aufgabenverteilung gefährdet.
Gleichzeitig wurde mit der Zuständigkeitsübertragung die Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Maßnahmen
aus dem Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ (BBD) durch die WSV geschaffen. Hierzu hatte der
Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss zum BBD im Jahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12204) die
Bundesregierung aufgefordert. Ohne die hoheitliche Kompetenz für den wasserwirtschaftlichen Ausbau könnte die WSV
die Ziele des BBD nicht umsetzen.
Bundeswasserstraßen sind sowohl Verkehrswege als auch Gewässer im wasserwirtschaftlichen Sinn. Die WSV
ist nach den Artikeln 87 und 89 des Grundgesetzes (GG) hoheitlich für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
als Verkehrswege zuständig. Für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Gewässer sind nach den
Artikeln 30 und 83 GG die Bundesländer zuständig.
Bund und Länder sind sich einig, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine gesamtstaatliche Aufgabe
ist, die nur im Zusammenwirken aller für Gewässer zuständigen Stellen erfolgreich bewältigt werden kann. An
den Bundeswasserstraßen hat daher der Bund im Jahr 2021 den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur
Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist, als Hoheitsaufgabe übernommen. Damit sollen
Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen
vollumfänglich zugunsten der Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie genutzt werden.
Ziel des Gesetzes ist eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen
an den Bundeswasserstraßen durch die Nutzung dieser Synergien. Letztendlich soll so die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WRRL an den Bundeswasserstraßen unterstützt werden.
Artikel 4 des wawi AusbauG sieht eine Evaluierung der Zuständigkeitsübertragung für den wasserwirtschaftlichen
Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes zur Erreichung der Ziele der WRRL vor. Artikel 4 lautet:
„Die Bundesregierung erstellt einen Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele
nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes an den Bundeswasserstraßen unter besonderer Betrachtung
der Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Bundeswasserstraßengesetzes. Die Bundesregierung bewertet auf Grundlage des Berichts die durch dieses Gesetz veranlasste
Übertragung der Zuständigkeit auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie leitet den
Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 22. Dezember 2025 zu.“
Der vorliegende Evaluierungsbericht der Bundesregierung dient der entsprechenden Unterrichtung von
Deutschem Bundestag und Bundesrat.
II. Ziel der Evaluierung
Eine Evaluierung von Regelungsvorhaben dient insbesondere der Überprüfung der Zielerreichung und – in
Abhängigkeit vom Evaluierungsumfang – der Analyse von Nebenfolgen, der Akzeptanz, der Praktikabilität sowie
der Verhältnismäßigkeit.
Ziel der Evaluierung ist hier zu untersuchen, wie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung die neue
Zuständigkeit in ihre bestehenden Aufgaben integriert hat und ob und inwieweit eine Effizienzsteigerung bei der
Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen durch die Übertragung der
Zuständigkeit erreicht werden konnte.
III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete Daten
1. Methode
Die Evaluierung wurde als „interne Evaluierung“ in Form einer Selbstevaluierung im Sinne der Arbeitshilfe zur
Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung1 durch das zuständige Fachreferat im Bundesministerium für
Verkehr (BMV) konzipiert und durchgeführt. Eine interne Evaluierung wurde durchgeführt da das notwendige
Fachwissen in der zuständigen Fachabteilung des BMV vorhanden ist. Die zur Evaluierung der
Zuständigkeitsänderung erforderlichen Daten sind außerdem bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
vorhanden. Die Einschaltung externer Evaluierenden hätte zeit- und kostenintensiven zusätzlichen Aufwand
verursacht. Um den Nachteil der Selbstevaluierung, einen möglichen Bestätigungsfehler, zu vermeiden, erfolgte die
Konzipierung der Evaluierung im Austausch mit dem Statistischen Bundesamt. Der fertige Evaluierungsbericht
wird außerdem einer Qualitätskontrolle durch das Sekretariat des Normenkontrollrates unterzogen.
Eine Nachbemessung der in der Gesetzesbegründung dargestellten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
sowie des Erfüllungsaufwands ist, in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt, mit der Evaluierung nicht
verbunden.
2. Konzept/Wirkmodell
Mit dem so genannten Wirkmodell wird der in der Theorie angenommene logische Zusammenhang zwischen der
Rechtsnormänderung und der damit verbundenen Zielsetzung dargelegt. Mit dem Wirkmodell wird erläutert, in
welcher Abfolge die Rechtsnormänderung Einfluss auf die vorhandenen Gegebenheiten nimmt. Das Wirkmodell
unterteilt die Wirkung von Vorhaben in verschiedene Phasen, wobei grundsätzlich zwischen Ausgangslage,
Umsetzung, Output, Outcome und Impact unterschieden wird. Im Folgenden wird das zugrunde liegende Wirkmodell
dargestellt:
1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.html.
Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzepts/Wirkmodell
Ausgangslage: Ziel der WRRL ist es, bei Oberflächengewässern den guten ökologischen Zustand bzw. bei als
künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute ökologische Potenzial und den guten
chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielerreichung lag bei allen Oberflächengewässern in Deutschland im Jahr 2021
bei knapp 9 %2. Da Bundeswasserstraßen sowohl Gewässer als auch Verkehrswege sind, gibt es an
Bundeswasserstraßen geteilte Zuständigkeiten sowohl des Bundes (Verkehr) als auch der Länder (Wasserwirtschaft inklusive
WRRL). Ziel der Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG ist eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung
von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen zugunsten der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie. Diese kann durch Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der
Bundeswasserstraßen erreicht werden.
2 Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ im Internet unter: www.umweltbundesamt.de/sites/default/
files/medien/1968/publikationen/final_broschure_wasserrahm_enrichtlinie_bf_112116.pdf.
Ausgangslage
• in 2021 waren 9 % der Oberflächengewässer in einem sehr guten oder guten ökologischen Zustand
• Zuständigkeit für Wasserwirtschaft bei den 16 Bundesländern
• Ziel des Gesetzes: Efffizienzsteigerung bei der Umsetzung von Maßnahmen an Binnenwasserstraßen des
Bundes durch Übertragung der Zuständigkeit auf den Bund
Umsetzung
• Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen durch den
Bund gemäß Gesetz und damit Bündelung der Kompetenzen bzw. der Hoheitsaufgabe beim Bund
Output
• Ergriffene Maßnahmen der WSV
Outcome
• Synergieeffekte zwischen wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen
• sonstige Effekte aus der Zuständigkeitsänderung
Impact
• positiver Effekt auf die Zielerreichung der WRRL
Umsetzung: Die Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG hat zur Folge, dass beim Bund die hoheitlichen
Zuständigkeiten für den verkehrlichen Aus- und Neubau sowie für die verkehrliche Unterhaltung der
Bundeswasserstraßen, für die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an von der WSV errichteten und
betriebenen Stauanlagen und nun auch die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur
Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, gebündelt angesiedelt sind.
Für die Umsetzung des Gesetzes war eine organisatorische und strategische Eingliederung der neuen Aufgabe in
die WSV erforderlich. Es mussten Stellen und Planstellen sowie Haushaltsmittel eingeworben werden. Außerdem
mussten die von der WSV künftig umzusetzenden einzelnen wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen in den
Maßnahmenprogrammen der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Länder identifiziert werden.
Output: Es wird erwartet, dass die WSV in ihrer neuen Zuständigkeit eine signifikante Zahl von
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen ergreift.
Outcome: Von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen der WSV wird ein positiver Effekt auf die
Zielerreichung nach WRRL erwartet. Als mittelbarer Effekt wird erwartet, dass, soweit möglich, Synergieeffekte zwischen
wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen entstehen. Dies könnte zum einen durch multifunktionale
Maßnahmen erreicht werden, also Maßnahmen, die zugleich wasserwirtschaftliche und verkehrliche Ziele
verfolgen. Zum anderen könnte dies durch den Einsatz von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen als
Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen für durch verkehrliche Maßnahmen verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erreicht werden. Dies wird durch § 15 Absatz 2 Satz 4
BNatSchG ermöglicht.
Impact: Langfristig wird von der Übertragung der Zuständigkeit auf die WSV und durch die damit
voraussichtlich verbundenen Effizienzsteigerungen ein positiver Effekt auf die Zielerreichung für die WRRL erwartet.
3. Verwendete Daten
Dieser Evaluierungsbericht beruht auf Daten, welche von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zum Stichtag
30. April 2025 dem BMV berichtet wurden. Der Bericht der GDWS umfasst eine Tabelle der bis zum Stichtag
ergriffenen Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes, eine
freitextliche Darstellung der Integration der hoheitlichen Aufgabe „Wasserwirtschaftlicher Ausbau an
Bundeswasserstraßen zur Zielerreichung nach WRRL“ in das Aufgabenportfolio der WSV sowie einen gesonderten Bericht
vom 3. Juli 2024 zu Stellenbesetzungen für den wasserwirtschaftlichen Ausbau. Die Berichte von BfG und BAW
ergänzen dies mit Ausführungen zur Umsetzung des Gesetzes in den beiden Oberbehörden.
IV. Ergebnisse und Bewertung
Evaluiert wird nur die Zuständigkeitsübertragung von den Ländern auf den Bund. Weitere Regelungen des wawi-
AusbauG bleiben außer Betracht.
Untersucht werden hier alle organisatorischen, strategischen sowie fachlichen Maßnahmen, welche die WSV
ergriffen hat, um die neue Aufgabe in ihr Aufgabenportfolio zu integrieren. Untersucht wird auch, welche
Planstellen und Stellen sowie Haushaltsmittel der WSV zur Verfügung gestellt wurden und wie diese besetzt bzw.
verausgabt werden konnten. Abschließend werden die von der WSV seit Inkrafttreten des Gesetzes ergriffenen
Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus untersucht.
Aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Evaluierung konnten bislang
Maßnahmen ergriffen (siehe unter 3.a) unten), jedoch noch nicht baulich umgesetzt werden. Somit können zum
Outcome nur eingeschränkte Aussagen und zum Impact gemäß des oben dargestellten Wirkmodells derzeit noch
keine Aussagen getroffen werden.
1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus in die WSV
a) Was wurde gemacht?
(1) Steuerung durch BMV und GDWS
Zur Integration des neuen gesetzlichen Auftrags in das Portfolio der WSV haben das BMV und die GDWS seit
der Gesetzesänderung steuernd auf das Handeln der WSV eingewirkt.
Zunächst wurden den Mitarbeitenden der WSV die Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf das Handeln
der WSV bekannt gegeben. Die Änderungen durch das Gesetz und eine erste Auslegung, wie diese Änderungen
zu verstehen sind, wurden erläutert.
Im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau und damit für
Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich
sind, als neue Aufgabe der WSV, wurden die inhaltlichen Voraussetzungen und ihre Reichweite, ihr räumlicher
Umfang sowie die Definition des wasserwirtschaftlichen Ausbaubegriffs erläutert.
Es wurden strategische Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung der neuen Aufgabe in der WSV gegeben. Dabei
ging es um die rechtliche Einordnung der neuen Aufgabe in das Aufgabenportfolio der WSV, um eine
Aufgabenpriorisierung im Falle von Ressourcenknappheit und die Nutzung von Synergien, welche sich aus der
multifunktionalen Durchführung verkehrlicher Maßnahmen in Verbindung mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (z. B.
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz) heben lassen.
Diese einführenden Regelungen wurden mit zunehmender Erfahrung sukzessive angepasst und ergänzt.
(2) Integrationskonzept
Zur organisatorischen Umsetzung der neuen Aufgabe in der WSV wurde seitens der GDWS am 2. Dezember
2021 ein Integrationskonzept verfügt. Dieses beinhaltet die grundsätzlichen, strategisch-organisatorischen
Festlegungen zur Übernahme der neuen Aufgabe. Zudem wurde eine GDWS-interne Koordinierungsgruppe zur
Integration der neuen Aufgabe eingerichtet.
Um die Synergien und Abhängigkeiten zwischen verkehrlicher Unterhaltung/ Ausbau und wasserwirtschaftlicher
Unterhaltung/ Ausbau bestmöglich aufzugreifen und möglichst gegenseitig zu unterstützen, wurde die Aufgabe
in den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) integrativ der Aufgabenwahrnehmung der Fachbereiche
Wasserstraßen (W), welche i. d. R. für die verkehrlichen Maßnahmen zuständig sind, zugeordnet. Die detaillierte,
revierabhängige Organisation zur operativen Aufgabenerledigung innerhalb der WSÄ wurde freigestellt und bei
Bedarf von den WSÄ in eigener Zuständigkeit umgesetzt.
Die fachliche Bewertung der Maßnahmen in Bezug auf die wasserwirtschaftlichen Ziele erfolgt unter der
Fachaufsicht des Dezernats „Ökologische Entwicklung der Bundeswasserstraßen“ der GDWS (U10). Die
Projektrealisierung wird analog zu verkehrlichen Maßnahmen fachaufsichtlich durch die Managementdezernate der GDWS
begleitet.
Neben der Verstärkung der GDWS in den Abteilungen U (Umwelt, Technik, Wassertourismus) und W
(Wasserstraßen) sowie im Bereich der Planfeststellung wurden die Haushaltsstellen an die operativ agierenden WSÄ
weitergegeben. Die zwischen 2021 bis 2023 zugewiesenen Projektstellen wurden entsprechend der priorisierten
Bedarfe in den verschiedenen Wasserstraßenabschnitten sukzessive den Ämtern zugeordnet. Hierbei handelt es sich
um Stellen für die Ämter und Stellen für die Außenbereiche (wegen der Zuordnung der Stellen vergleiche
unten unter 2).
Die Ämter, welche für künstliche Binnenwasserstraßen zuständig sind, wurden nicht ausgestattet, da der WSV
nicht alle geforderten Stellen zur Verfügung gestellt wurden und bei diesen Wasserstraßen die Potenziale zur
Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation vergleichsweise gering sind.
Zu berücksichtigen ist, dass viele Stellen für Querschnittsaufgaben (Vermessung, Peilwesen, Gewässerkunde,
Vergaben etc.) in den Ämtern vakant waren bzw. sind, diese jedoch für die erfolgreiche Aufgabenerledigung des
wasserwirtschaftlichen Ausbaus erforderlich sind und daher aus dem Pool der zugewiesenen Stellen besetzt
wurden. Hierdurch werden zudem weitere Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Aufgaben
der WSV gehoben.
Weiterer Bestandteil des Integrationskonzeptes war die Einberufung eines abteilungsübergreifenden
„Koordinierungsteam wawiA“ bei der GDWS, welches eine synergetische Zusammenführung der bestehenden und der neuen
Aufgabe der WSV bei Betrieb, Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen innerhalb eines integrativen
Ansatzes zum Ziel hatte. Die Abläufe und Abstimmungsprozesse sollten so organisiert werden, dass der
wasserwirtschaftliche Ausbau sinnvoll abgestimmt und – soweit vorhanden – in bestehende verkehrliche Konzepte
integriert werden konnte.
(3) Fachliche Hinweise
Seitens des „Koordinierungsteams wawiA“ wurde ein WSV-weit anzuwendendes Vorgehen erarbeitet, um eine
bundesweit einheitliche Umsetzung des neuen gesetzlichen Auftrages zu gewährleisten. Dazu wurden am 24.
Januar 2023 den WSÄ von der GDWS „Fachliche Hinweise“ sowie die dazugehörigen Arbeitshilfen und
Bearbeitungstools zur Verfügung gestellt.
Das in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebene Vorgehen wird im Folgenden kurz zusammengefasst.
Die hydromorphologischen Maßnahmen der WSV an Bundeswasserstraßen als Beitrag zur Erreichung der Ziele
der WRRL basieren auf den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Länder. Letztere weisen
häufig programmatisch aus, was zur Zielerreichung nach WRRL an den Gewässern erforderlich ist. Damit sind
in vielen Fällen die umzusetzenden Maßnahmen noch nicht hinreichend konkret bekannt und müssen durch die
WSÄ für die Umsetzung (inkl. Genehmigungsverfahren) konkretisiert werden.
Die Ermittlung von durch die WSV umzusetzenden Maßnahmen erfolgt vom „Groben“ zum „Feinen“. Im
Ergebnis enthalten die von den WSÄ erstellten und der GDWS vorgelegten Maßnahmenpakete diejenigen Maßnahmen,
die seitens des Amtes für den Umsetzungszeitraum priorisiert und gereiht wurden. Dies geschieht unter Beachtung
rechtlicher, fachlicher sowie strategischer Kriterien, Rahmenbedingungen und Zielstellungen. Je nach
Wasserstraße können diese variieren. Diese werden in der GDWS geprüft. Die Oberbehörden (BAW und BfG) werden
bei Bedarf beratend hinzugezogen. Soweit es seitens der GDWS keinen Änderungsbedarf am Maßnahmenpaket
eines Amtes gibt, erfolgt die Zustimmung, die Maßnahmen wie vorgeschlagen weiter zu bearbeiten.
Neben dem in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebenen Regelablauf, der einen längeren Vorlauf benötigt,
wurde allen WSÄ mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 zudem die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Ad hoc-
Maßnahmen einzureichen. Diese dienen dazu, kurzfristig Maßnahmen als Beitrag zur Erfüllung des neuen
gesetzlichen Auftrags in die Planung und Umsetzung zu bringen, und sollen parallel zur systematischen Erstellung von
wasserwirtschaftlichen Maßnahmenpaketen initiiert werden. Die Ad hoc-Maßnahmen dienen der zügigen ersten
Umsetzung von Maßnahmen und sollen auch dazu beitragen, dass die WSV mit ihrer neuen
wasserwirtschaftlichen Aufgabe sichtbar wird. Auch wurden arrondierende Maßnahmen der WSV, die Förderprojekte des Blauen
Bandes Deutschland (BBD)im Rahmen des Auenförderprogramms des BMUKN unterstützen, als Ad hoc-
Maßnahme eingereicht.
Die GDWS erstellt aus den revierspezifischen Maßnahmenpaketen eine Auflistung der ermittelten Maßnahmen
als Gesamtschau der wasserwirtschaftlichen WSV-Maßnahmen. Das WSV-Maßnahmenprogramm Wawi wird
sukzessive ergänzt und fortgeschrieben. Auf dieser Grundlage informiert die GDWS die Länder bzw. die
Flussgebietsgemeinschaften (FGGen) in Bezug auf das strategische Vorgehen der WSV und die Gesamtschau auf die
Maßnahmen. Das eingeführte Vorgehen wird fortlaufend überprüft, fortgeschrieben und bei Bedarf angepasst.
Die sich an die Erarbeitung von Maßnahmenpaketen anschließende Umsetzung der wawiA-Maßnahmen erfolgt
gemäß des bereits innerhalb der WSV bekannten und etablierten Vorgehens bei der Realisierung von technischen
Projekten. Hierbei werden die Projekte in die bestehenden Systematiken der Technischen Programmplanung
(TPP), des Projektmanagements und des Informationssystems Multiprojektmanagement (MPM) eingebunden.
Dies gewährleistet eine bestmögliche Erfolgsbilanzierung und Ressourcenkontrolle. Während der
Maßnahmenplanung und -umsetzung auftretende weitere organisatorische, fachliche und juristische Fragestellungen werden
im laufenden Prozess bearbeitet. Daraus können sich – z.B. bei Klärung grundlegender juristischer
Fragestellungen – Konkretisierungen des gesetzlichen Auftrags für laufende und künftige Projekte ergeben.
(4) Kommunikation und Besprechungsformate
Wichtiger Bestandteil zur Integration der neuen Aufgabe ist auch eine entsprechende Kommunikation der
organisatorischen Umsetzung in alle Bereiche der WSV und mit Dritten. Zu diesem Zweck wurden verschiedenste
Veranstaltungen durchgeführt und Medien genutzt.
Nach Einführung der „Fachlichen Hinweise“ im Januar 2023 fanden im selben Jahr mehrere verwaltungsinterne
Informationsveranstaltungen und Workshops statt, welche die korrekte Anwendung der „Fachlichen Hinweise“
und der Bearbeitungstools erläuterten. Es wurde im Jahr 2022 der Aussprachetag „Ökologische Entwicklung der
Bundeswasserstraßen“ eingerichtet, welcher jährlich stattfindet und die Vernetzung und den Austausch der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowie der Neubauämter untereinander fördert. Der direkte Austausch der Ämter
mit der GDWS findet zusätzlich über ein Sprechstundenformat statt. Intern informierten die
Planfeststellungsdezernate der GDWS im November und Dezember 2023 die Ämter und die GDWS und die Oberbehörden BAW
und BfG über die rechtlichen Grundlagen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus und formale Aspekte des
Planfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus gab es Beiträge in den Jahresschriften der GDWS sowie im Rahmen des
Fachkreises Naturschutz und Landschaftspflege. Der Bereich „Ökologisch-wasserwirtschaftliche Entwicklung
der Bundeswasserstraßen“ (https://izw.baw.de/wsv/umwelt/wasserwirtschaft) des Informationszentrums
Wasserbau wurde aktualisiert und stellt gebündelt und strukturiert alle relevanten Informationen zum Thema zur
Verfügung.
In der externen Kommunikation ist die WSV regelmäßig in den wasserwirtschaftlichen Gremien der
Bundesländer und der Flussgebietsgemeinschaften vertreten. Darüber hinaus ist das BMV Teil der Delegation des Bundes
in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Auf Veranlassung der LAWA-Vollversammlung
(LAWA-VV) wurden gemeinsame Workshops mit Mitgliedern des ständigen Ausschusses Oberirdische
Gewässer und Küstengewässer (LAWA-AO), Vertretungen der Bundesländer und der GDWS durchgeführt. Im August
2025 fand in Hannover ein von einer beim LAWA-AO angesiedelten Kleingruppe vorbereiteter Workshop mit
Teilnehmenden der WSV und der Länder zum Thema „Umsetzung von Maßnahmen der WRRL an
Bundeswasserstraßen“ statt.
Die Kommunikation von der GDWS mit den Umweltverbänden findet regelmäßig im Rahmen des
Verbändegesprächs statt.
(5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
Die Aufgaben der BAW im Rahmen des wawi AusbauG umfassen im Wesentlichen die Bereiche:
— Untersuchungen und Beratungen der WSV bei den von ihr geplanten Projekten,
— Konzeption, Unterstützung und Auswertung des Projektmonitorings,
— Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Zuge der Projektumsetzung,
— Mitwirkung in Fachgremien, u. a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und der ressortübergreifenden
„Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD), die auch in Fragen des wawi AusbauG tätig sind,
— Umsetzung einer GIS-Datenplattform zu Projekten des BBD und wawi AusbauG und
— interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde.
Für diese Aufgaben wurden Stellen in den bestehenden zuständigen Organisationseinheiten der BAW geschaffen
und besetzt.
Außerdem wurde eine Koordinationsstelle im Referat W1 (Wasserstraße und Umwelt) der Abteilung Wasserbau
im Binnenbereich eingerichtet, die sowohl für Anfragen von außen als auch für die interne
abteilungsübergreifende Informationsverteilung zuständig ist. Des Weiteren unterstützt sie die Leitungsebene in Fragen zum wawi
AusbauG und nimmt an fachlich relevanten Veranstaltungen im neuen Arbeitsbereich teil.
(6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)
Die Aufgaben der BfG im Rahmen der Umsetzung des wawi AusbauG umfassen im Wesentlichen folgende
Bereiche:
— Allgemeine Beratung der GDWS und des BMV,
— Beteiligung an und strategische Beratung zu konzeptionellen Grundlagen für ein geordnetes Vorgehen in der
WSV zur Etablierung der neuen Aufgabe,
— Mitwirkung in Fachgremien, u. a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und Koordination der
ressortübergreifenden „Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD), die auch in Fragen des wawi-AusbauG
tätig sind,
— fachliche Beratung zur Konzeption und Ausgestaltung von Maßnahmen,
— fachliche Beratung bei der Ausschreibung und eigene Erhebungen, Analyse und Bewertung von
Grundlagendaten wie z. B. Fischen, Makrozoobenthos, Vegetation, hydromorphologisches Monitoring,
Strömungsmessungen, Peilungen, bodenkundliche Sediment- und Schadstoffuntersuchungen,
— naturschutzfachliche Vorprüfungen und
— Beratung von Maßnahmen zur Nutzung als A+E bzw. zur Eintragung in ein Ökopunktekonto
Entsprechend wurden in der BfG in den bestehenden und von der Aufgabenmehrung betroffenen
Organisationseinheiten Stellen geschaffen und besetzt.
Wie auch die BAW nimmt die BfG an fachlich relevanten Veranstaltungen im neuen Arbeitsbereich teil. Das
Thema wasserwirtschaftlicher Ausbau wird übergreifend mit Akteuren der WSV und auch der Länder behandelt.
Die BfG ist in Gremien der LAWA vertreten und hat maßgeblich an den Aussprachetagen und Workshops der
WSV mitgewirkt.
b) Bewertung
Bei der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit er für
die Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, handelt es sich um eine vollständig neue Aufgabe für die WSV.
Dementsprechend war insbesondere eine organisatorische, strategische und fachliche Integration der Aufgabe in
das Aufgabenportfolio der WSV notwendig. Die von der WSV gewählte Vorgehensweise ist insgesamt als sach-
und fachgerecht einzustufen.
Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Effizienzgewinnung durch Hebung von Synergien zwischen
verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist insbesondere die Zuweisung der
Aufgabe an die Fachbereiche Wasserstraßen (W) der WSÄ sinnvoll. Damit sind dieselben Mitarbeitenden, welche
für die verkehrlichen Maßnahmen an den einzelnen Binnenwasserstraßen des Bundes zuständig sind, auch für die
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen zuständig. Aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen dieser
Mitarbeitenden mit den Wasserstraßen ist damit zu rechnen, dass die angestrebten Effizienzgewinne so am besten
realisiert werden können.
Unverzichtbar war der gewählte Prozess, um in den Maßnahmenprogrammen der Länder diejenigen Maßnahmen
zu identifizieren, welche grundsätzlich als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Verbesserung der
Hydromorphologie an Binnenwasserstraßen des Bundes für die Zielerreichung der WRRL erforderlich sind und somit unter die
neue Zuständigkeit der WSV fallen.
Um schnell in die Umsetzung einzelner Maßnahmen zu kommen, hätte es sich aber angeboten, zunächst prioritär
die Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Länder zu identifizieren, die
hinreichend konkret und damit kurzfristig umsetzbar gewesen wären. Schon aufgrund der großen Anzahl der
voraussichtlich in die Zuständigkeit der WSV fallenden Maßnahmen (mit Blick auf den gegenwärtig relevanten
3. Bewirtschaftungszyklus inklusive der zugehörigen Pläne geht der Bund von über 1.000 Einzelmaßnahmen aus),
ist davon auszugehen, dass es solch hinreichend konkrete Maßnahmen gibt und dass diese zumindest teilweise
hätten bekannt sein können. Diesen Weg hat die WSV mit den sogenannten „Ad Hoc-Maßnahmen“ erst Ende des
Jahres 2023 eingeschlagen. Wie viele weitere Maßnahmen durch ein früheres Herangehen an einzelne
Maßnahmen zum Zeitpunkt der Evaluierung bereits ergriffen worden wären, lässt sich nicht beziffern.
Zu begrüßen sind die Workshops, Aussprachetage und ähnliche Formate zum Wissenstransfer, mit denen die neue
Aufgabe dem Personal der WSV nähergebracht und diskutiert wurde. Dies gilt auch für die Kommunikation mit
den Ländern, da die Umsetzung der WRRL als gesamtstaatliche Aufgabe nur im Zusammenwirken aller für die
Gewässer zuständigen Stellen erfolgreich bewältigt werden kann. Insbesondere die Bewirtschaftungsplanung
bleibt weiterhin Aufgabe der Länder. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen WSV und Ländern ist daher
sinnvoll.
Bei den Oberbehörden BAW und BfG wurde die neue Aufgabe problemlos integriert, was insbesondere der
fachlichen Beratung der WSV bei der Umsetzung der konkreten wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen
zugutekommen wird.
2. Stellen und Haushaltsmittel
a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben?
Planstellen und Stellen
Der gesetzliche Erfüllungsaufwand für den Zeitraum bis 2027 an Planstellen und Stellen zum
wasserwirtschaftlichen Ausbau beträgt insgesamt 200 in unterschiedlichen Besoldungs- und Entgeltgruppen. Die 200 Stellen
beinhalten den Bedarf der WSV sowie der Oberbehörden BAW und BfG.
Mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde ein Stufenplan zum Stellenaufwuchs vereinbart.
Der Aufwuchs der Stellen wurde in Jahrestranchen für den Zeitraum 2021 bis 2023 festgelegt.
Die Stellenbedarfe für die Jahre 2021 und 2022 wurden den Behörden gemäß dem Stufenplan durch das
BMF vollumfänglich bewilligt. Für das Jahr 2021 bedeutet dies eine Zuweisung von 88 Stellen und weiteren
70 für das Jahr 2022. Von den 50 Stellen für das Jahr 2023 wurden lediglich 25 durch das BMF bewilligt. In
Summe sind dies 183 bewilligte Stellen von 200 des Gesamtbedarfs.
Derzeit stehen noch 180 Stellen zur Bewirtschaftung zur Verfügung, da 3 Stellen im Rahmen der gesetzlichen
Stelleneinsparung 2023 entfielen.
Von diesen 180 Stellen sind derzeit 21 Stellen im Bereich der WSV nicht besetzt.
Haushaltsmittel
Gemäß dem gesetzlichen Erfüllungsaufwand sollen in den Haushaltsjahren 2022 12 Mio. Euro, in 2023 30 Mio.
Euro und in 2024 bis 2027 jährlich 60 Mio. Euro für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Verfügung gestellt
werden. In dem betrachteten Zeitraum bis 2027 ergeben sich demgemäß Investitionsmittel in Höhe von 282 Mio.
Euro für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen.
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden der WSV insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 135,5 Mio. Euro für das
Kapitel 1203 Titel 780 05 zugewiesen und dort veranschlagt. Die Jahresscheiben betrugen im Jahr 2021 10 Mio.
Euro, in 2022 70 Mio. Euro, in 2023 10 Mio. Euro, in 2024 12 Mio. Euro und in 2025 33,5 Mio. Euro. Im
Bundeshaushalt 2026 beträgt der Ansatz 25 Mio. Euro und nach der aktuellen Finanzplanung sind im Jahr 2027
50 Mio. Euro vorgesehen. Dieser Titel umfasst neben den Ansätzen für die Maßnahmen zur ökologischen
Weiterentwicklung an Bundeswasserstraßen, sprich des wasserwirtschaftlichen Ausbaus inklusive des
Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“, auch Ansätze für die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit
an Bundeswasserstraßen. Von den vorgenannten Ansätzen kann jeweils nur ein Teil dem wasserwirtschaftlichen
Ausbau zugeteilt werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden für bis dato ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus
(siehe unter 3.) lediglich ca. 0,5 Mio. Euro verausgabt.
Tabelle 1 Tabellarische Übersicht der Haushaltsmittel
Jahr Haushaltsmittel Erfüllungsaufwand
(in T Euro)
Haushaltsmittel zugewiesen
(in T Euro)
2021 – 10.000
2022 12.000 70.0003
2023 30.000 10.000
2024 60.000 12.000
2025 60.000 33.510
2026 60.000 25.000
2027 60.000 50.0004
b) Bewertung
Planstellen und Stellen
Planstellen und Stellen wurden fast in dem in der Gesetzesbegründung als erforderlich genannten Umfang
bewilligt. Dies ist grundsätzlich als durchaus positiv zu betrachten. Im Hinblick auf den Umfang der von der WSV zu
stemmenden Aufgabe und insbesondere im Hinblick auf die große Zahl der von der WSV zu ergreifenden
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen und die Größe der einzelnen Maßnahmen, die für die Zielerreichung der
WRRL erforderlich sind, wäre jedoch eine weitere Stellenbewilligung, zumindest bis zum in der
Gesetzesbegründung geschätzten Bedarf, erforderlich. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Stellenbewilligung
grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt.
Die Stellen in den Oberbehörden konnten alle besetzt werden, in der WSV war eine Besetzung von insgesamt
21 Stellen bislang nicht möglich. Trotz erheblicher Anstrengungen zur Personalgewinnung und -bindung stößt
auch die WSV zunehmend auf strukturelle Herausforderungen durch den Fachkräftemangel, insbesondere in
technischen Berufen. Das Problem stellt sich inzwischen generell bei der Besetzung von Planstellen und Stellen in
der WSV, nicht nur beim wasserwirtschaftlichen Ausbau. Damit sind auch die angestrebten Synergieeffekte bei
der Erledigung der neuen Aufgabe mit den bereits bestehenden verkehrlichen Aufgaben zumindest teilweise
gefährdet. Lösungen können daher auch nur allgemeiner Art sein, um z. B. die Attraktivität der Verwaltung für
Fachkräfte generell zu erhöhen.
Haushaltsmittel
In den Jahren 2022 bis 2025 sind ausreichend Haushaltsmittel für Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus bereitgestellt worden. Jedoch zeigt der Vergleich zwischen den Haushaltsansätzen und den tatsächlich
realisierten Ausgaben in diesem Zeitraum eine deutliche Diskrepanz. Die Ursachen hierfür liegen vor allem in der
kurzen Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem Zeitpunkt der Evaluierung. Nach Inkrafttreten musste
zunächst das notwendige Personal gemäß Stufenplan eingestellt und die notwendigen Strukturen errichtet werden.
Im Anschluss daran wurde die Konkretisierung der Maßnahmenprogramme vorgenommen und erst Ende 2023
mit der Umsetzung von Ad hoc-Maßnahmen begonnen. Darüber hinaus sind für die einzelne
wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme komplexe Planungs- und Genehmigungsprozesse umzusetzen. Die Verausgabung der
Investitionsmittel wird sich naturgemäß in den Jahren 2026 ff. deutlich erhöhen, sobald die einzelnen
Ausbaumaßnahmen in die bauliche Umsetzung gelangen (voraussichtliche Kosten vgl. Tabelle 2 unter 3.).
3 Der vergleichsweise höhere Betrag ergibt sich aus einer Mittelzuweisung aus dem Klimaschutzsofortprogramm für den
umweltfreundlichen Verkehrsträger Wasserstraße zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die vorhandene, verkehrliche Infrastruktur sowie die
Förderung der neu hinzugekommenen Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Ausbaus und gleichzeitige Sicherstellung der ökologischen
Durchgängigkeit.
4 Ansatz nach Finanzplanung.
Zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und Umsetzung der geplanten wasserwirtschaftlichen
Ausbaumaßnahmen durch die WSV werden weiterhin Haushaltsmittel auf diesem Niveau benötigt. Die
bedarfsgerechte Finanzierung des wasserwirtschaftlichen Ausbaus durch die WSV ist auch für die Zukunft sicherzustellen.
Dies gilt auch über das Jahr 2027 hinaus, da nicht damit zu rechnen ist, dass die EU die Ziele der WRRL
herabsetzen oder aufgeben wird. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Mittelausstattung grundsätzlich unter
Haushaltsvorbehalt.
3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus
a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen?
Gemäß Gesetzesbegründung beurteilt sich die Frage, wann eine Maßnahme als ergriffen gilt, auf der Grundlage
der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auf der 159. LAWA-Vollversammlung unter
TOP 7.3 beschlossenen Systematik. Danach wird in folgende Kategorien unterschieden in: „nicht begonnen“, „in
Vorbereitung“, „laufend (einmalige Maßnahmen)“, „fortlaufend (wiederkehrende Maßnahmen)“ und
„abgeschlossen“. Erreicht eine Maßnahme den Status „laufend“ bzw. „fortlaufend“, gilt sie als ergriffen.
Die Maßnahmen der WSV sind anhand ihrer Projektphase (gemäß Projektmanagementhandbuch der WSV) den
einzelnen, von der LAWA definierten Kategorien zuzuordnen. Als „ergriffen/laufend“ gilt eine Maßnahme,
welche einer der Projektphasen 1 (Vorplanung/Voruntersuchung) bis 6 (Bauabwicklung) zuzuordnen ist. Diese im
Erlass WS14/5242/3.2 des BMV vom 29. April 2020 in Bezug auf die Wiederherstellung der ökologischen
Durchgängigkeit beschriebene Herangehensweise ist auch auf den wasserwirtschaftlichen Ausbau anwendbar. Mit
einem durch die GDWS geprüften Projektantrag und im Amt unterschriebenen Projektauftrag kann ein Projekt
sodann als „ergriffen“ angesehen werden.
Dies zur Erläuterung vorausgeschickt, hat die GDWS in ihrem Bericht zum 30. April 2025 folgende Maßnahmen
des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL als ergriffen gemeldet:
Tabelle 2 Übersicht über die Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus
Nr. BWaStr,
WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung
LAWA-BLANO-
Maßnahmentyp(en)
Voraussichtliche
Gesamtkosten
1 Wehrarm
Petershagen,
WSA Weser
Blaues Band
Deutschland
(BBD)-Maßnahme:
Anschluss der
Grube Baltus
Beidseitiger Anschluss der (Kies-)Grube Baltus
an die Weser (unterstrom) und den Wehrarm
Petershagen (oberstrom)
Synergie: Verringerung des
Unterhaltungsbedarfs (Baggerungen) in der
Hauptstrecke, Verbesserung der
Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt
70, 72, 73, 75 3.810.000 €
2 Ems,
WSA Ems-Nordsee
Borsum Entwicklung tidebeeinflusster Außendeichs-
Lebensräume zur Vernetzung von Land- und
Wasserbiotopen - hier: Wiederherstellung von
End- und Nebenläufen der beiden vorhandenen
Tide-Priele mit Weidengebüsch/
Weidenauwald; Anlage eines neuen Priels und
Röhrichtentwicklung
73, 75 1.000.000 €
3 Rhein,
WSA Oberrhein
Roxheim
Rhein-km 437,4 bis
km 438,3,
linkes Ufer
Das Projektgebiet Roxheim liegt in Rheinland-
Pfalz. Das Naturschutzgebiet Sporen liegt im
Projektgebiet. Bei der Maßnahme soll ein
Altgewässer an den Rhein angeschlossen
werden. Außerdem ist eine Uferumgestaltung
vorgesehen.
Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezogene
Kompensationsmaßnahme für die
Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt
werden.
73, 75 "Gesamtkosten
noch nicht
bekannt,
Planungskosten:
130.000 €"
Nr. BWaStr,
WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung
LAWA-BLANO-
Maßnahmentyp(en)
Voraussichtliche
Gesamtkosten
4 Rhein,
WSA Mosel-Saar-
Lahn
Schusterwörther
Altrhein
Rhein-km 475,9 bis
km 478,2,
rechtes Ufer
Der Schusterwörther Altrhein liegt im
hessischen Naturschutzgebiet Kühkopf-
Knoblochsaue. Bei der Maßnahme soll die
oberstromige Anbindung des Altarms
hergestellt werden. Außerdem ist eine
Uferumgestaltung vorgesehen.
Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezogene
Kompensationsmaßnahme für die
Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt
werden.
73, 75 1.500.000 €
5 Mosel Ehranger Flur Bau einer Flutmulde
Synergie: Kompensationsmaßnahme für
Schleusenbau
73, 74 8.500.000 €
6 Weser,
WSA Weser-Jade-
Nordsee
Süßwasserwatt vor
vegetationsreicher
Uferzone an der
ehemaligen
Tankerlöschbrücke
Bremen Farge
Buhnenkerbungen und uferparallele
Steinschüttung zum Abdämmen vor
Schiffsschlagwellen.
Entfernung des Uferverbaus und Abflachung
des Ufers mit Anlage von kleinen Senken als
Fluttümpel. Ziel ist die Entwicklung
ästuartypischer Lebensräume mit einem
vegetationsreichen Süßwasserwatt neben einer
mit Röhricht bewachsenen Uferzone.
Synergie: als Kompensationsmaßnahme
vorgesehen
71, 73 800.000 €
7 Rhein,
WSA Oberrhein
Uferrenaturierung
Monsterloch
Rhein-km 397,5 bis
km 403,0,
rechtes Ufer
Anbindung eines Altrheinarms mit
Uferrenaturierung
Synergie: Maßnahme soll für mögliche
verkehrliche Maßnahmen als vorgezogene
Kompensationsmaßnahme umgesetzt werden.
Kooperationspartner erforderlich.
73, 75 4.000.000 €
8 Rhein,
WSA Oberrhein
Goldgrund
Rhein-km 481,800
bis km 484,000,
rechtes Ufer
Der Große Goldgrund ist ein Naturschutzgebiet
in Hessen. Beidseitige Anbindung (Ober- und
Unterwasser) eines Altrheinarms (Kornsand
Altrhein) an den Rhein (unterstromige
Anbindung bereits vorhanden) zur Schaffung
einer Durchströmung. Außerdem Optimierung
der vorhandenen Buhnen mit Entnahme der
Ufersicherungen in den Buhnenfeldern und
naturnaher Umgestaltung der Uferbereiche.
Synergie: Dient als Ausgleichsmaßnahme für
die Abladeoptimierung Mittelrhein des WSA
Rhein (vorgezogene
Kompensationsmaßnahme)
75 3.600.000 €
9 Rhein,
WSA Oberrhein
Laubenheim Süd
Rhein-km 490,60
bis km 491,60,
linkes Ufer
Uferumgestaltung durch vollständigen
Deckwerkrückbau bzw. mit
technischbiologischer Ufersicherung, Verlegung
Betriebsweg, Optimierung der Anbindung einer
bestehenden Flutmulde; Anschlussmaßnahme
an das BBD Projekt Laubenheim Teil A.
Synergie: Wird als Ausgleichsmaßnahme für
die Abladeoptimierung Mittelrhein des WSA
Rhein (vorgezogene
Kompensationsmaßnahme) umgesetzt.
70, 71, 73, 74, 75 2.500.000 €
Nr. BWaStr,
WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung
LAWA-BLANO-
Maßnahmentyp(en)
Voraussichtliche
Gesamtkosten
10 Elbe,
WSA Elbe
„Reststrecke“
SAP Ident-
I3713.320
Anpassung der
Binnenelbe,
Elbe-km 508 bis
km 521
Teil 1 –
Planungsleistungen
Ausbau der Elbe-Reststrecke unter
Berücksichtigung des integrativen Ansatzes.
Synergie: bauliche Anpassung des
Regelungssystems; Wiederanschluss von
Altwassern
70, 71, 72, 73, 75 8.500.000 €
11 Main,
WSA Main
Strukturverbessern
de Maßnahme am
Main bei Flörsheim
Verbesserung der Lebensraumbedingungen für
die standorttypische Fauna und Flora durch die
Entwicklung eines strukturreicheren und
vielfältigeren Uferbereichs, Anlage
strömungsberuhigter Bereiche,
Gewässeraufweitungen.
Synergie: vorgezogene
Kompensationsmaßnahme
71, 72 2.200.000 €
12 Main,
WSA Main
Anschluss eines
Auengewässers am
Main bei Eibelstadt
Unterstromiger Anschluss eines bestehenden
Auengewässers im Nahbereich des Mains,
Optimierung der oberstromigen Anbindung;
Ziel ist die vollständige Durchströmung, um
einer weiteren Verlandungstendenz
entgegenzuwirken
75 500.000 €
13 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-Havel
Ausbau
Gewässerbett
Döberitz UHW –
Döberitzer Havel
Revitalisierung von Altarmen an der Unteren
Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf
70, 72, 73, 75 869.000 €
14 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-Havel
Ausbau
Gewässerbett Garz,
Strodehne UHW –
Garzer Graben
Revitalisierung von Altarmen an der Unteren
Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf
70, 72, 73, 75 1.142.648 €
15 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-Havel
Ausbau
Gewässerbett
Bützer UHW –
Die Lietze
Revitalisierung von Altarmen an der Unteren
Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf
70, 72, 73, 75 1.139.000 €
16 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-Havel
Ausbau
Gewässerbett
Premnitz, Milow
UHW – Altarm
Adermannlanke
mit Mühlenlanke
Revitalisierung von Altarmen an der Unteren
Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf
70, 72, 73, 75 1.909.000 €
17 Untere Havel-
Wasserstraße,
WSA Spree-Havel
Ausbau
Gewässerbett
Grütz, Hohennauen
UHW – Stollense
Revitalisierung von Altarmen an der Unteren
Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf
70, 72, 73, 75 616.000 €
18 Untere Havel-
Wasserstraße,
WNA Magdeburg
Ersatz
Durchstichwehr
Quitzöbel (SKB)
Deckwerkrückbau und Pflanzung von Groß-
Seggenried,
Synergie: Ersatzmaßnahme
73 k.A.
19 Elbe, WNA
Magdeburg
Ersatz
Durchstichwehr
Quitzöbel (SKB)
Kerben von Buhnen zur Vernetzung
verlandeter Buhnenfelder,
Synergie: Ersatzmaßnahme
71 k.A.
b) Bewertung
Es wurden von der GDWS zum Stichtag 30. April 2025 insgesamt 19 Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus als ergriffen gemeldet. Wie unter a) ausgeführt, bedeutet der Begriff „ergriffen“, dass sich die
Maßnahmen jeweils noch in einem frühen Projektstadium befinden können. Dies ist auch bei den aufgeführten
Maßnahmen der Fall. Keine ist bereits in der baulichen Umsetzung oder abgeschlossen.
Mit einem weiten Fortschritt der baulichen Umsetzung oder einer Fertigstellung einer größeren Anzahl an
Ausbaumaßnahmen war nicht zu rechnen. Dies ergibt sich aus dem begrenzten Zeitraum zwischen Inkrafttreten des
Gesetzes und der Evaluierung.
Übertragen wurde der WSV die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen.
Bei den Bundeswasserstraßen handelt es sich um die größten fließenden Gewässer in Deutschland. Ein Ausbau
im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG i. V. m. § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG, also eine wesentliche
Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer, ist ein umfangreiches Bauvorhaben. Das gilt sowohl für die
Planung des Projektes, für das notwendige Planfeststellungsverfahren, als auch letztlich für die bauliche
Durchführung. Die wasserwirtschaftlichen Projekte sind in Größe und Aufwand mit den verkehrlichen Ausbauprojekten
der WSV vergleichbar. Alleine die Planung derartiger Projekte dauert aufgrund der Größe, der fachlichen
Komplexität und der Vielzahl der zu beachtenden weiteren Aspekte - nicht zuletzt der zu beachtenden
umweltrechtlichen Vorgaben – in der Regel mehrere Jahre. Gleiches gilt für den wasserwirtschaftlichen Ausbau. Hinzu kommt,
dass die WSV nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Juni 2021 mit der Umsetzung konkreter
Maßnahmen beginnen konnte.
Da es sich um eine vollständig neue Aufgabe für die WSV handelte, musste zunächst wie oben beschrieben die
organisatorische Integration der Aufgabe in die WSV geplant und durchgeführt werden. Die Dienstposten für das
Personal, welches die Aufgabe durchführen soll, konnten erst ab dem Haushalt 2022 eingeworben, beschrieben,
ausgeschrieben und besetzt werden (vgl. oben unter 2.). Das neue Personal musste in die WSV eingeführt und
eingearbeitet werden. Nicht zuletzt musste die WSV in den Maßnahmenprogrammen der Länder diejenigen
Maßnahmen identifizieren, welche als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Verbesserung der Hydromorphologie an
Binnenwasserstraßen des Bundes für die Zielerreichung der WRRL erforderlich sind und somit unter die neue
Zuständigkeit der WSV fallen.
Als zielführend zu bewerten sind der multifunktionale Ansatz sowie der Einsatz des wasserwirtschaftlichen
Ausbaus zur Kompensation verkehrlicher Eingriffe zur Hebung von Synergien, welche bei gut der Hälfte der
gemeldeten Maßnahmen seitens der WSV gewählt werden. Als multifunktional werden wasserwirtschaftliche
Ausbaumaßnahmen betrachtet, welche nicht nur den Bewirtschaftungszielen der WRRL dienen, sondern darüber hinaus
noch einen weiteren Nutzen haben. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der unter Ziffer 1 der Tabelle über die genannte
Maßnahme „Anschluss der Grube Baltus“ nicht nur Verbesserungen in Bezug auf den ökologischen Zustand der
Bundeswasserstraße Weser, sondern auch eine Verringerung des Unterhaltungsbedarfs in der Hauptstrecke durch
Verringerung der notwendigen Baggerungen und eine Verbesserung der Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt
erreicht werden können. In manchen Fällen kann eine wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme als
Ausgleichsoder Ersatzmaßnahme (A+E-Maßnahme) für einen durch eine verkehrliche Maßnahme bedingten Eingriff in
Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eingesetzt werden. Dies wird durch den
§ 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG ermöglicht. Auch eine Durchführung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme
für verkehrliche Eingriffe könnte bei einzelnen Maßnahmen in Betracht kommen. Die WSV handelt damit im
Sinne der in den Erlassen des BMV vorgegebenen Linie zur Nutzung von Synergien. Im Ergebnis wird durch
diese Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen die in
der Gesetzesbegründung als Ziel des Gesetzes dargestellte Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von
wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen voraussichtlich erreicht und so die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL an den Bundeswasserstraßen unterstützt.
Es wurden und werden auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der WSV ergriffen, die
zur Zielerreichung der WRRL an Bundeswasserstraßen durch den Bund erforderlich sind und nicht mit den
vorbezeichneten verkehrlichen Maßnahmen kombiniert werden können. Der Synergiegrad dieser Maßnahmen ist
geringer. Er ergibt sich vornehmlich aus dem multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV mit
Querschnittsaufgaben und wasserbaulicher Kompetenz.
V. Fazit
Das wawi-Ausbaugesetz ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten, womit die Zuständigkeit für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit dieser zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der
WRRL erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt auf die WSV übergegangen ist. Die WSV integrierte daraufhin die
neue Aufgabe in ihr bestehendes Aufgabenportfolio, errichtete die erforderlichen Strukturen bzw. passte die
vorhandenen an und begann mit der Gewinnung des notwendigen Personals. Die Maßnahmenprogramme der Länder
wurden hinsichtlich der einzelnen durchzuführenden Ausbaumaßnahme konkretisiert.
Da es sich bei wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen um komplexe Projekte mit mehrjährigen Planungen,
i. d. R. einem Planfeststellungsverfahren sowie längeren Bauzeiten handelt, erfolgt die Evaluierung in einer
frühen Phase der Umsetzung. Dennoch liegt bereits eine substanzielle Zahl ergriffener Maßnahmen (19) vor. Bei gut
der Hälfte dieser Maßnahmen (12) wird die durch die Gesetzesänderung angestrebte Effizienzsteigerung
zugunsten der WRRL durch Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ermöglicht.
Zusätzlich werden Synergien durch den multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV für wasserwirtschaftliche
und verkehrliche Aufgaben erzielt. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Effizienzgewinne weiter verstärken
werden und es weitere Effizienzsteigerungen geben wird, wenn der wasserwirtschaftliche Ausbau bei der WSV
als Daueraufgabe etabliert ist. Diese Effizienzsteigerung wird sich zwangsläufig einstellen, da mangels der
entsprechenden Zuständigkeiten für den Verkehr eine solche Verknüpfung von Maßnahmen an Bundeswasserstraßen
für die ehemals zuständigen Länder nicht möglich war.
Darüber hinaus können im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Initiative zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung, deren Umsetzung sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Evaluierung in der konkreten
Ausgestaltung und Ressortabstimmung befindet, auch für wasserwirtschaftliche Maßnahmen an
Bundeswasserstraßen Impulse gesetzt werden. Eine Einbettung sowohl in die im Koalitionsvertrag vorgesehen Maßnahmen wie
das Infrastruktur-Zukunftsgesetz und die angekündigte europäische Initiative zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung als auch in die Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung kann dazu beitragen, bestehende
Umsetzungshemmnisse zu überwinden und die Effizienz bei der Realisierung der WRRL-Ziele deutlich zu
steigern und perspektivisch eine schnellere Projektumsetzung bei gleichzeitig reduziertem Verwaltungsaufwand zu
ermöglichen.
In der Gesetzesbegründung wurde der Erfüllungsaufwand zunächst bis zum Jahr 2027 ermittelt. Hintergrund
dieses Vorgehens war das grundsätzliche Zieldatum der WRRL, wonach die Bewirtschaftungsziele bis spätestens
zum Ende des Jahres 2027 erreicht sein müssen. Da dies absehbar nicht der Fall sein wird und da die
Bewirtschaftungsplanung nach der WRRL über 2027 hinaus fortzusetzen ist, ist für eine auskömmliche Ressourcenausstattung
auch über das Jahr 2027 hinaus Sorge zu tragen. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche
Ressourcenausstattung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt.
Für eine abschließende Bewertung der übertragenen Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an
Bundeswasserstraßen auf die WSV, ist es, auch bezüglich eines positiven Effekts auf die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL noch zu früh. Dieser Effekt wird erst sichtbar und bewertbar, wenn die ergriffenen
Maßnahmen in die bauliche Umsetzung kommen bzw. vollständig umgesetzt sind. Die bisherigen Entwicklungen
zeigen, dass die strukturellen Voraussetzungen geschaffen sind und die Weichen für eine zielführende Umsetzung
gestellt wurden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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