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Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie

dip / drucksache 18.02.2026 · WP 21 · 21/4250 · Unterrichtung · Original ↗

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Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 21/4250 21. Wahlperiode 18.02.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie Inhaltsverzeichnis Seite I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung ...................... 3 II. Ziel der Evaluierung .................................................................. 4 III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete Daten ........................................................................................... 4 1. Methode ....................................................................................... 4 2. Konzept/Wirkmodell .................................................................... 4 3. Verwendete Daten ........................................................................ 6 IV. Ergebnisse und Bewertung ........................................................ 6 1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration des wasserwirtschaftlichen Ausbaus in die WSV ........................ 7 a) Was wurde gemacht? ................................................................... 7 (1) Steuerung durch BMV und GDWS .................................................. 7 (2) Integrationskonzept .......................................................................... 7 (3) Fachliche Hinweise ........................................................................... 8 (4) Kommunikation und Besprechungsformate ..................................... 8 (5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) ............................................... 9 (6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ......................................... 9 b) Bewertung .................................................................................... 10 2. Stellen und Haushaltsmittel .......................................................... 11 a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben? ........ 11 b) Bewertung .................................................................................... 12 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. Februar 2026 gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen. Seite 3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus ...... 13 a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen? ........................... 13 b) Bewertung .................................................................................... 16 V. Fazit ............................................................................................. 17 I. Hintergrund und Gegenstand der Evaluierung Das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden wawi-AusbauG genannt) ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Wasserstraßen – und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes übertragen, soweit dieser zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Das Gesetz ändert Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Der wasserwirtschaftliche Ausbau von Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit er zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL erforderlich ist, gehört nunmehr gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG zu den hoheitlichen Aufgaben der WSV und ist von dieser nach den Vorschriften des WaStrG in eigener Verantwortung umzusetzen. Dies bedeutet, dass die WSV sowohl als Träger des Vorhabens als auch als Planfeststellungsbehörde hoheitlich zuständig ist. Hintergrund der Zuständigkeitsübertragung war der bis dato nicht zufriedenstellende Stand bei der Erreichung der Ziele der WRRL in Deutschland. Die WRRL – Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) trat am 22. Dezember 2000 in Kraft und wurde insbesondere durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes von 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Ein Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist es, bei Oberflächengewässern den guten ökologischen Zustand bzw. bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielsetzungen für das Grundwasser waren für die Zuständigkeitsübertragung nicht ausschlaggebend. Das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer soll grundsätzlich spätestens bis Ende 2027 erreicht sein. Die Erreichung dieses Zieles war zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten des wawi AusbauG innerhalb der von der WRRL gesetzten Fristen an den Bundeswasserstraßen – also an den größten Gewässern in Deutschland – unter Beibehaltung der bisherigen Aufgabenverteilung gefährdet. Gleichzeitig wurde mit der Zuständigkeitsübertragung die Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ (BBD) durch die WSV geschaffen. Hierzu hatte der Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss zum BBD im Jahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12204) die Bundesregierung aufgefordert. Ohne die hoheitliche Kompetenz für den wasserwirtschaftlichen Ausbau könnte die WSV die Ziele des BBD nicht umsetzen. Bundeswasserstraßen sind sowohl Verkehrswege als auch Gewässer im wasserwirtschaftlichen Sinn. Die WSV ist nach den Artikeln 87 und 89 des Grundgesetzes (GG) hoheitlich für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zuständig. Für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Gewässer sind nach den Artikeln 30 und 83 GG die Bundesländer zuständig. Bund und Länder sind sich einig, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine gesamtstaatliche Aufgabe ist, die nur im Zusammenwirken aller für Gewässer zuständigen Stellen erfolgreich bewältigt werden kann. An den Bundeswasserstraßen hat daher der Bund im Jahr 2021 den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist, als Hoheitsaufgabe übernommen. Damit sollen Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen vollumfänglich zugunsten der Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie genutzt werden. Ziel des Gesetzes ist eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen durch die Nutzung dieser Synergien. Letztendlich soll so die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WRRL an den Bundeswasserstraßen unterstützt werden. Artikel 4 des wawi AusbauG sieht eine Evaluierung der Zuständigkeitsübertragung für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes zur Erreichung der Ziele der WRRL vor. Artikel 4 lautet: „Die Bundesregierung erstellt einen Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes an den Bundeswasserstraßen unter besonderer Betrachtung der Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Bundesregierung bewertet auf Grundlage des Berichts die durch dieses Gesetz veranlasste Übertragung der Zuständigkeit auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie leitet den Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 22. Dezember 2025 zu.“ Der vorliegende Evaluierungsbericht der Bundesregierung dient der entsprechenden Unterrichtung von Deutschem Bundestag und Bundesrat. II. Ziel der Evaluierung Eine Evaluierung von Regelungsvorhaben dient insbesondere der Überprüfung der Zielerreichung und – in Abhängigkeit vom Evaluierungsumfang – der Analyse von Nebenfolgen, der Akzeptanz, der Praktikabilität sowie der Verhältnismäßigkeit. Ziel der Evaluierung ist hier zu untersuchen, wie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung die neue Zuständigkeit in ihre bestehenden Aufgaben integriert hat und ob und inwieweit eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen durch die Übertragung der Zuständigkeit erreicht werden konnte. III. Methode und Konzept der Evaluierung, verwendete Daten 1. Methode Die Evaluierung wurde als „interne Evaluierung“ in Form einer Selbstevaluierung im Sinne der Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung1 durch das zuständige Fachreferat im Bundesministerium für Verkehr (BMV) konzipiert und durchgeführt. Eine interne Evaluierung wurde durchgeführt da das notwendige Fachwissen in der zuständigen Fachabteilung des BMV vorhanden ist. Die zur Evaluierung der Zuständigkeitsänderung erforderlichen Daten sind außerdem bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorhanden. Die Einschaltung externer Evaluierenden hätte zeit- und kostenintensiven zusätzlichen Aufwand verursacht. Um den Nachteil der Selbstevaluierung, einen möglichen Bestätigungsfehler, zu vermeiden, erfolgte die Konzipierung der Evaluierung im Austausch mit dem Statistischen Bundesamt. Der fertige Evaluierungsbericht wird außerdem einer Qualitätskontrolle durch das Sekretariat des Normenkontrollrates unterzogen. Eine Nachbemessung der in der Gesetzesbegründung dargestellten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie des Erfüllungsaufwands ist, in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt, mit der Evaluierung nicht verbunden. 2. Konzept/Wirkmodell Mit dem so genannten Wirkmodell wird der in der Theorie angenommene logische Zusammenhang zwischen der Rechtsnormänderung und der damit verbundenen Zielsetzung dargelegt. Mit dem Wirkmodell wird erläutert, in welcher Abfolge die Rechtsnormänderung Einfluss auf die vorhandenen Gegebenheiten nimmt. Das Wirkmodell unterteilt die Wirkung von Vorhaben in verschiedene Phasen, wobei grundsätzlich zwischen Ausgangslage, Umsetzung, Output, Outcome und Impact unterschieden wird. Im Folgenden wird das zugrunde liegende Wirkmodell dargestellt: 1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.html. Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzepts/Wirkmodell Ausgangslage: Ziel der WRRL ist es, bei Oberflächengewässern den guten ökologischen Zustand bzw. bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern das gute ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand zu erreichen. Die Zielerreichung lag bei allen Oberflächengewässern in Deutschland im Jahr 2021 bei knapp 9 %2. Da Bundeswasserstraßen sowohl Gewässer als auch Verkehrswege sind, gibt es an Bundeswasserstraßen geteilte Zuständigkeiten sowohl des Bundes (Verkehr) als auch der Länder (Wasserwirtschaft inklusive WRRL). Ziel der Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG ist eine Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an den Bundeswasserstraßen zugunsten der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Diese kann durch Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen erreicht werden. 2 Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ im Internet unter: www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/1968/publikationen/final_broschure_wasserrahm_enrichtlinie_bf_112116.pdf. Ausgangslage • in 2021 waren 9 % der Oberflächengewässer in einem sehr guten oder guten ökologischen Zustand • Zuständigkeit für Wasserwirtschaft bei den 16 Bundesländern • Ziel des Gesetzes: Efffizienzsteigerung bei der Umsetzung von Maßnahmen an Binnenwasserstraßen des Bundes durch Übertragung der Zuständigkeit auf den Bund Umsetzung • Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen durch den Bund gemäß Gesetz und damit Bündelung der Kompetenzen bzw. der Hoheitsaufgabe beim Bund Output • Ergriffene Maßnahmen der WSV Outcome • Synergieeffekte zwischen wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen • sonstige Effekte aus der Zuständigkeitsänderung Impact • positiver Effekt auf die Zielerreichung der WRRL Umsetzung: Die Aufgabenübertragung durch das wawi AusbauG hat zur Folge, dass beim Bund die hoheitlichen Zuständigkeiten für den verkehrlichen Aus- und Neubau sowie für die verkehrliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, für die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an von der WSV errichteten und betriebenen Stauanlagen und nun auch die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau, soweit dieser zur Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, gebündelt angesiedelt sind. Für die Umsetzung des Gesetzes war eine organisatorische und strategische Eingliederung der neuen Aufgabe in die WSV erforderlich. Es mussten Stellen und Planstellen sowie Haushaltsmittel eingeworben werden. Außerdem mussten die von der WSV künftig umzusetzenden einzelnen wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen in den Maßnahmenprogrammen der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Länder identifiziert werden. Output: Es wird erwartet, dass die WSV in ihrer neuen Zuständigkeit eine signifikante Zahl von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen ergreift. Outcome: Von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen der WSV wird ein positiver Effekt auf die Zielerreichung nach WRRL erwartet. Als mittelbarer Effekt wird erwartet, dass, soweit möglich, Synergieeffekte zwischen wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Maßnahmen entstehen. Dies könnte zum einen durch multifunktionale Maßnahmen erreicht werden, also Maßnahmen, die zugleich wasserwirtschaftliche und verkehrliche Ziele verfolgen. Zum anderen könnte dies durch den Einsatz von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen als Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen für durch verkehrliche Maßnahmen verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erreicht werden. Dies wird durch § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG ermöglicht. Impact: Langfristig wird von der Übertragung der Zuständigkeit auf die WSV und durch die damit voraussichtlich verbundenen Effizienzsteigerungen ein positiver Effekt auf die Zielerreichung für die WRRL erwartet. 3. Verwendete Daten Dieser Evaluierungsbericht beruht auf Daten, welche von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zum Stichtag 30. April 2025 dem BMV berichtet wurden. Der Bericht der GDWS umfasst eine Tabelle der bis zum Stichtag ergriffenen Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes, eine freitextliche Darstellung der Integration der hoheitlichen Aufgabe „Wasserwirtschaftlicher Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Zielerreichung nach WRRL“ in das Aufgabenportfolio der WSV sowie einen gesonderten Bericht vom 3. Juli 2024 zu Stellenbesetzungen für den wasserwirtschaftlichen Ausbau. Die Berichte von BfG und BAW ergänzen dies mit Ausführungen zur Umsetzung des Gesetzes in den beiden Oberbehörden. IV. Ergebnisse und Bewertung Evaluiert wird nur die Zuständigkeitsübertragung von den Ländern auf den Bund. Weitere Regelungen des wawi- AusbauG bleiben außer Betracht. Untersucht werden hier alle organisatorischen, strategischen sowie fachlichen Maßnahmen, welche die WSV ergriffen hat, um die neue Aufgabe in ihr Aufgabenportfolio zu integrieren. Untersucht wird auch, welche Planstellen und Stellen sowie Haushaltsmittel der WSV zur Verfügung gestellt wurden und wie diese besetzt bzw. verausgabt werden konnten. Abschließend werden die von der WSV seit Inkrafttreten des Gesetzes ergriffenen Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus untersucht. Aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Evaluierung konnten bislang Maßnahmen ergriffen (siehe unter 3.a) unten), jedoch noch nicht baulich umgesetzt werden. Somit können zum Outcome nur eingeschränkte Aussagen und zum Impact gemäß des oben dargestellten Wirkmodells derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. 1. Organisatorische und fachliche Maßnahmen zur Integration des wasserwirtschaftlichen Ausbaus in die WSV a) Was wurde gemacht? (1) Steuerung durch BMV und GDWS Zur Integration des neuen gesetzlichen Auftrags in das Portfolio der WSV haben das BMV und die GDWS seit der Gesetzesänderung steuernd auf das Handeln der WSV eingewirkt. Zunächst wurden den Mitarbeitenden der WSV die Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf das Handeln der WSV bekannt gegeben. Die Änderungen durch das Gesetz und eine erste Auslegung, wie diese Änderungen zu verstehen sind, wurden erläutert. Im Hinblick auf die Übernahme der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau und damit für Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich sind, als neue Aufgabe der WSV, wurden die inhaltlichen Voraussetzungen und ihre Reichweite, ihr räumlicher Umfang sowie die Definition des wasserwirtschaftlichen Ausbaubegriffs erläutert. Es wurden strategische Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung der neuen Aufgabe in der WSV gegeben. Dabei ging es um die rechtliche Einordnung der neuen Aufgabe in das Aufgabenportfolio der WSV, um eine Aufgabenpriorisierung im Falle von Ressourcenknappheit und die Nutzung von Synergien, welche sich aus der multifunktionalen Durchführung verkehrlicher Maßnahmen in Verbindung mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (z. B. als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz) heben lassen. Diese einführenden Regelungen wurden mit zunehmender Erfahrung sukzessive angepasst und ergänzt. (2) Integrationskonzept Zur organisatorischen Umsetzung der neuen Aufgabe in der WSV wurde seitens der GDWS am 2. Dezember 2021 ein Integrationskonzept verfügt. Dieses beinhaltet die grundsätzlichen, strategisch-organisatorischen Festlegungen zur Übernahme der neuen Aufgabe. Zudem wurde eine GDWS-interne Koordinierungsgruppe zur Integration der neuen Aufgabe eingerichtet. Um die Synergien und Abhängigkeiten zwischen verkehrlicher Unterhaltung/ Ausbau und wasserwirtschaftlicher Unterhaltung/ Ausbau bestmöglich aufzugreifen und möglichst gegenseitig zu unterstützen, wurde die Aufgabe in den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) integrativ der Aufgabenwahrnehmung der Fachbereiche Wasserstraßen (W), welche i. d. R. für die verkehrlichen Maßnahmen zuständig sind, zugeordnet. Die detaillierte, revierabhängige Organisation zur operativen Aufgabenerledigung innerhalb der WSÄ wurde freigestellt und bei Bedarf von den WSÄ in eigener Zuständigkeit umgesetzt. Die fachliche Bewertung der Maßnahmen in Bezug auf die wasserwirtschaftlichen Ziele erfolgt unter der Fachaufsicht des Dezernats „Ökologische Entwicklung der Bundeswasserstraßen“ der GDWS (U10). Die Projektrealisierung wird analog zu verkehrlichen Maßnahmen fachaufsichtlich durch die Managementdezernate der GDWS begleitet. Neben der Verstärkung der GDWS in den Abteilungen U (Umwelt, Technik, Wassertourismus) und W (Wasserstraßen) sowie im Bereich der Planfeststellung wurden die Haushaltsstellen an die operativ agierenden WSÄ weitergegeben. Die zwischen 2021 bis 2023 zugewiesenen Projektstellen wurden entsprechend der priorisierten Bedarfe in den verschiedenen Wasserstraßenabschnitten sukzessive den Ämtern zugeordnet. Hierbei handelt es sich um Stellen für die Ämter und Stellen für die Außenbereiche (wegen der Zuordnung der Stellen vergleiche unten unter 2). Die Ämter, welche für künstliche Binnenwasserstraßen zuständig sind, wurden nicht ausgestattet, da der WSV nicht alle geforderten Stellen zur Verfügung gestellt wurden und bei diesen Wasserstraßen die Potenziale zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation vergleichsweise gering sind. Zu berücksichtigen ist, dass viele Stellen für Querschnittsaufgaben (Vermessung, Peilwesen, Gewässerkunde, Vergaben etc.) in den Ämtern vakant waren bzw. sind, diese jedoch für die erfolgreiche Aufgabenerledigung des wasserwirtschaftlichen Ausbaus erforderlich sind und daher aus dem Pool der zugewiesenen Stellen besetzt wurden. Hierdurch werden zudem weitere Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Aufgaben der WSV gehoben. Weiterer Bestandteil des Integrationskonzeptes war die Einberufung eines abteilungsübergreifenden „Koordinierungsteam wawiA“ bei der GDWS, welches eine synergetische Zusammenführung der bestehenden und der neuen Aufgabe der WSV bei Betrieb, Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen innerhalb eines integrativen Ansatzes zum Ziel hatte. Die Abläufe und Abstimmungsprozesse sollten so organisiert werden, dass der wasserwirtschaftliche Ausbau sinnvoll abgestimmt und – soweit vorhanden – in bestehende verkehrliche Konzepte integriert werden konnte. (3) Fachliche Hinweise Seitens des „Koordinierungsteams wawiA“ wurde ein WSV-weit anzuwendendes Vorgehen erarbeitet, um eine bundesweit einheitliche Umsetzung des neuen gesetzlichen Auftrages zu gewährleisten. Dazu wurden am 24. Januar 2023 den WSÄ von der GDWS „Fachliche Hinweise“ sowie die dazugehörigen Arbeitshilfen und Bearbeitungstools zur Verfügung gestellt. Das in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebene Vorgehen wird im Folgenden kurz zusammengefasst. Die hydromorphologischen Maßnahmen der WSV an Bundeswasserstraßen als Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL basieren auf den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Länder. Letztere weisen häufig programmatisch aus, was zur Zielerreichung nach WRRL an den Gewässern erforderlich ist. Damit sind in vielen Fällen die umzusetzenden Maßnahmen noch nicht hinreichend konkret bekannt und müssen durch die WSÄ für die Umsetzung (inkl. Genehmigungsverfahren) konkretisiert werden. Die Ermittlung von durch die WSV umzusetzenden Maßnahmen erfolgt vom „Groben“ zum „Feinen“. Im Ergebnis enthalten die von den WSÄ erstellten und der GDWS vorgelegten Maßnahmenpakete diejenigen Maßnahmen, die seitens des Amtes für den Umsetzungszeitraum priorisiert und gereiht wurden. Dies geschieht unter Beachtung rechtlicher, fachlicher sowie strategischer Kriterien, Rahmenbedingungen und Zielstellungen. Je nach Wasserstraße können diese variieren. Diese werden in der GDWS geprüft. Die Oberbehörden (BAW und BfG) werden bei Bedarf beratend hinzugezogen. Soweit es seitens der GDWS keinen Änderungsbedarf am Maßnahmenpaket eines Amtes gibt, erfolgt die Zustimmung, die Maßnahmen wie vorgeschlagen weiter zu bearbeiten. Neben dem in den „Fachlichen Hinweisen“ beschriebenen Regelablauf, der einen längeren Vorlauf benötigt, wurde allen WSÄ mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 zudem die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Ad hoc- Maßnahmen einzureichen. Diese dienen dazu, kurzfristig Maßnahmen als Beitrag zur Erfüllung des neuen gesetzlichen Auftrags in die Planung und Umsetzung zu bringen, und sollen parallel zur systematischen Erstellung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmenpaketen initiiert werden. Die Ad hoc-Maßnahmen dienen der zügigen ersten Umsetzung von Maßnahmen und sollen auch dazu beitragen, dass die WSV mit ihrer neuen wasserwirtschaftlichen Aufgabe sichtbar wird. Auch wurden arrondierende Maßnahmen der WSV, die Förderprojekte des Blauen Bandes Deutschland (BBD)im Rahmen des Auenförderprogramms des BMUKN unterstützen, als Ad hoc- Maßnahme eingereicht. Die GDWS erstellt aus den revierspezifischen Maßnahmenpaketen eine Auflistung der ermittelten Maßnahmen als Gesamtschau der wasserwirtschaftlichen WSV-Maßnahmen. Das WSV-Maßnahmenprogramm Wawi wird sukzessive ergänzt und fortgeschrieben. Auf dieser Grundlage informiert die GDWS die Länder bzw. die Flussgebietsgemeinschaften (FGGen) in Bezug auf das strategische Vorgehen der WSV und die Gesamtschau auf die Maßnahmen. Das eingeführte Vorgehen wird fortlaufend überprüft, fortgeschrieben und bei Bedarf angepasst. Die sich an die Erarbeitung von Maßnahmenpaketen anschließende Umsetzung der wawiA-Maßnahmen erfolgt gemäß des bereits innerhalb der WSV bekannten und etablierten Vorgehens bei der Realisierung von technischen Projekten. Hierbei werden die Projekte in die bestehenden Systematiken der Technischen Programmplanung (TPP), des Projektmanagements und des Informationssystems Multiprojektmanagement (MPM) eingebunden. Dies gewährleistet eine bestmögliche Erfolgsbilanzierung und Ressourcenkontrolle. Während der Maßnahmenplanung und -umsetzung auftretende weitere organisatorische, fachliche und juristische Fragestellungen werden im laufenden Prozess bearbeitet. Daraus können sich – z.B. bei Klärung grundlegender juristischer Fragestellungen – Konkretisierungen des gesetzlichen Auftrags für laufende und künftige Projekte ergeben. (4) Kommunikation und Besprechungsformate Wichtiger Bestandteil zur Integration der neuen Aufgabe ist auch eine entsprechende Kommunikation der organisatorischen Umsetzung in alle Bereiche der WSV und mit Dritten. Zu diesem Zweck wurden verschiedenste Veranstaltungen durchgeführt und Medien genutzt. Nach Einführung der „Fachlichen Hinweise“ im Januar 2023 fanden im selben Jahr mehrere verwaltungsinterne Informationsveranstaltungen und Workshops statt, welche die korrekte Anwendung der „Fachlichen Hinweise“ und der Bearbeitungstools erläuterten. Es wurde im Jahr 2022 der Aussprachetag „Ökologische Entwicklung der Bundeswasserstraßen“ eingerichtet, welcher jährlich stattfindet und die Vernetzung und den Austausch der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowie der Neubauämter untereinander fördert. Der direkte Austausch der Ämter mit der GDWS findet zusätzlich über ein Sprechstundenformat statt. Intern informierten die Planfeststellungsdezernate der GDWS im November und Dezember 2023 die Ämter und die GDWS und die Oberbehörden BAW und BfG über die rechtlichen Grundlagen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus und formale Aspekte des Planfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus gab es Beiträge in den Jahresschriften der GDWS sowie im Rahmen des Fachkreises Naturschutz und Landschaftspflege. Der Bereich „Ökologisch-wasserwirtschaftliche Entwicklung der Bundeswasserstraßen“ (https://izw.baw.de/wsv/umwelt/wasserwirtschaft) des Informationszentrums Wasserbau wurde aktualisiert und stellt gebündelt und strukturiert alle relevanten Informationen zum Thema zur Verfügung. In der externen Kommunikation ist die WSV regelmäßig in den wasserwirtschaftlichen Gremien der Bundesländer und der Flussgebietsgemeinschaften vertreten. Darüber hinaus ist das BMV Teil der Delegation des Bundes in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Auf Veranlassung der LAWA-Vollversammlung (LAWA-VV) wurden gemeinsame Workshops mit Mitgliedern des ständigen Ausschusses Oberirdische Gewässer und Küstengewässer (LAWA-AO), Vertretungen der Bundesländer und der GDWS durchgeführt. Im August 2025 fand in Hannover ein von einer beim LAWA-AO angesiedelten Kleingruppe vorbereiteter Workshop mit Teilnehmenden der WSV und der Länder zum Thema „Umsetzung von Maßnahmen der WRRL an Bundeswasserstraßen“ statt. Die Kommunikation von der GDWS mit den Umweltverbänden findet regelmäßig im Rahmen des Verbändegesprächs statt. (5) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) Die Aufgaben der BAW im Rahmen des wawi AusbauG umfassen im Wesentlichen die Bereiche: — Untersuchungen und Beratungen der WSV bei den von ihr geplanten Projekten, — Konzeption, Unterstützung und Auswertung des Projektmonitorings, — Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Zuge der Projektumsetzung, — Mitwirkung in Fachgremien, u. a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und der ressortübergreifenden „Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD), die auch in Fragen des wawi AusbauG tätig sind, — Umsetzung einer GIS-Datenplattform zu Projekten des BBD und wawi AusbauG und — interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde. Für diese Aufgaben wurden Stellen in den bestehenden zuständigen Organisationseinheiten der BAW geschaffen und besetzt. Außerdem wurde eine Koordinationsstelle im Referat W1 (Wasserstraße und Umwelt) der Abteilung Wasserbau im Binnenbereich eingerichtet, die sowohl für Anfragen von außen als auch für die interne abteilungsübergreifende Informationsverteilung zuständig ist. Des Weiteren unterstützt sie die Leitungsebene in Fragen zum wawi AusbauG und nimmt an fachlich relevanten Veranstaltungen im neuen Arbeitsbereich teil. (6) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) Die Aufgaben der BfG im Rahmen der Umsetzung des wawi AusbauG umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche: — Allgemeine Beratung der GDWS und des BMV, — Beteiligung an und strategische Beratung zu konzeptionellen Grundlagen für ein geordnetes Vorgehen in der WSV zur Etablierung der neuen Aufgabe, — Mitwirkung in Fachgremien, u. a. der „Interministeriellen Arbeitsgruppe“ und Koordination der ressortübergreifenden „Fachgruppe“ zum Blauen Band Deutschland (BBD), die auch in Fragen des wawi-AusbauG tätig sind, — fachliche Beratung zur Konzeption und Ausgestaltung von Maßnahmen, — fachliche Beratung bei der Ausschreibung und eigene Erhebungen, Analyse und Bewertung von Grundlagendaten wie z. B. Fischen, Makrozoobenthos, Vegetation, hydromorphologisches Monitoring, Strömungsmessungen, Peilungen, bodenkundliche Sediment- und Schadstoffuntersuchungen, — naturschutzfachliche Vorprüfungen und — Beratung von Maßnahmen zur Nutzung als A+E bzw. zur Eintragung in ein Ökopunktekonto Entsprechend wurden in der BfG in den bestehenden und von der Aufgabenmehrung betroffenen Organisationseinheiten Stellen geschaffen und besetzt. Wie auch die BAW nimmt die BfG an fachlich relevanten Veranstaltungen im neuen Arbeitsbereich teil. Das Thema wasserwirtschaftlicher Ausbau wird übergreifend mit Akteuren der WSV und auch der Länder behandelt. Die BfG ist in Gremien der LAWA vertreten und hat maßgeblich an den Aussprachetagen und Workshops der WSV mitgewirkt. b) Bewertung Bei der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit er für die Zielerreichung der WRRL erforderlich ist, handelt es sich um eine vollständig neue Aufgabe für die WSV. Dementsprechend war insbesondere eine organisatorische, strategische und fachliche Integration der Aufgabe in das Aufgabenportfolio der WSV notwendig. Die von der WSV gewählte Vorgehensweise ist insgesamt als sach- und fachgerecht einzustufen. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Effizienzgewinnung durch Hebung von Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist insbesondere die Zuweisung der Aufgabe an die Fachbereiche Wasserstraßen (W) der WSÄ sinnvoll. Damit sind dieselben Mitarbeitenden, welche für die verkehrlichen Maßnahmen an den einzelnen Binnenwasserstraßen des Bundes zuständig sind, auch für die wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen zuständig. Aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen dieser Mitarbeitenden mit den Wasserstraßen ist damit zu rechnen, dass die angestrebten Effizienzgewinne so am besten realisiert werden können. Unverzichtbar war der gewählte Prozess, um in den Maßnahmenprogrammen der Länder diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, welche grundsätzlich als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Verbesserung der Hydromorphologie an Binnenwasserstraßen des Bundes für die Zielerreichung der WRRL erforderlich sind und somit unter die neue Zuständigkeit der WSV fallen. Um schnell in die Umsetzung einzelner Maßnahmen zu kommen, hätte es sich aber angeboten, zunächst prioritär die Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Länder zu identifizieren, die hinreichend konkret und damit kurzfristig umsetzbar gewesen wären. Schon aufgrund der großen Anzahl der voraussichtlich in die Zuständigkeit der WSV fallenden Maßnahmen (mit Blick auf den gegenwärtig relevanten 3. Bewirtschaftungszyklus inklusive der zugehörigen Pläne geht der Bund von über 1.000 Einzelmaßnahmen aus), ist davon auszugehen, dass es solch hinreichend konkrete Maßnahmen gibt und dass diese zumindest teilweise hätten bekannt sein können. Diesen Weg hat die WSV mit den sogenannten „Ad Hoc-Maßnahmen“ erst Ende des Jahres 2023 eingeschlagen. Wie viele weitere Maßnahmen durch ein früheres Herangehen an einzelne Maßnahmen zum Zeitpunkt der Evaluierung bereits ergriffen worden wären, lässt sich nicht beziffern. Zu begrüßen sind die Workshops, Aussprachetage und ähnliche Formate zum Wissenstransfer, mit denen die neue Aufgabe dem Personal der WSV nähergebracht und diskutiert wurde. Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Ländern, da die Umsetzung der WRRL als gesamtstaatliche Aufgabe nur im Zusammenwirken aller für die Gewässer zuständigen Stellen erfolgreich bewältigt werden kann. Insbesondere die Bewirtschaftungsplanung bleibt weiterhin Aufgabe der Länder. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen WSV und Ländern ist daher sinnvoll. Bei den Oberbehörden BAW und BfG wurde die neue Aufgabe problemlos integriert, was insbesondere der fachlichen Beratung der WSV bei der Umsetzung der konkreten wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen zugutekommen wird. 2. Stellen und Haushaltsmittel a) Welche Stellen und Haushaltsmittel wurden eingeworben? Planstellen und Stellen Der gesetzliche Erfüllungsaufwand für den Zeitraum bis 2027 an Planstellen und Stellen zum wasserwirtschaftlichen Ausbau beträgt insgesamt 200 in unterschiedlichen Besoldungs- und Entgeltgruppen. Die 200 Stellen beinhalten den Bedarf der WSV sowie der Oberbehörden BAW und BfG. Mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde ein Stufenplan zum Stellenaufwuchs vereinbart. Der Aufwuchs der Stellen wurde in Jahrestranchen für den Zeitraum 2021 bis 2023 festgelegt. Die Stellenbedarfe für die Jahre 2021 und 2022 wurden den Behörden gemäß dem Stufenplan durch das BMF vollumfänglich bewilligt. Für das Jahr 2021 bedeutet dies eine Zuweisung von 88 Stellen und weiteren 70 für das Jahr 2022. Von den 50 Stellen für das Jahr 2023 wurden lediglich 25 durch das BMF bewilligt. In Summe sind dies 183 bewilligte Stellen von 200 des Gesamtbedarfs. Derzeit stehen noch 180 Stellen zur Bewirtschaftung zur Verfügung, da 3 Stellen im Rahmen der gesetzlichen Stelleneinsparung 2023 entfielen. Von diesen 180 Stellen sind derzeit 21 Stellen im Bereich der WSV nicht besetzt. Haushaltsmittel Gemäß dem gesetzlichen Erfüllungsaufwand sollen in den Haushaltsjahren 2022 12 Mio. Euro, in 2023 30 Mio. Euro und in 2024 bis 2027 jährlich 60 Mio. Euro für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Verfügung gestellt werden. In dem betrachteten Zeitraum bis 2027 ergeben sich demgemäß Investitionsmittel in Höhe von 282 Mio. Euro für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen. In den Jahren 2021 bis 2025 wurden der WSV insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 135,5 Mio. Euro für das Kapitel 1203 Titel 780 05 zugewiesen und dort veranschlagt. Die Jahresscheiben betrugen im Jahr 2021 10 Mio. Euro, in 2022 70 Mio. Euro, in 2023 10 Mio. Euro, in 2024 12 Mio. Euro und in 2025 33,5 Mio. Euro. Im Bundeshaushalt 2026 beträgt der Ansatz 25 Mio. Euro und nach der aktuellen Finanzplanung sind im Jahr 2027 50 Mio. Euro vorgesehen. Dieser Titel umfasst neben den Ansätzen für die Maßnahmen zur ökologischen Weiterentwicklung an Bundeswasserstraßen, sprich des wasserwirtschaftlichen Ausbaus inklusive des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“, auch Ansätze für die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen. Von den vorgenannten Ansätzen kann jeweils nur ein Teil dem wasserwirtschaftlichen Ausbau zugeteilt werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden für bis dato ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus (siehe unter 3.) lediglich ca. 0,5 Mio. Euro verausgabt. Tabelle 1 Tabellarische Übersicht der Haushaltsmittel Jahr Haushaltsmittel Erfüllungsaufwand (in T Euro) Haushaltsmittel zugewiesen (in T Euro) 2021 – 10.000 2022 12.000 70.0003 2023 30.000 10.000 2024 60.000 12.000 2025 60.000 33.510 2026 60.000 25.000 2027 60.000 50.0004 b) Bewertung Planstellen und Stellen Planstellen und Stellen wurden fast in dem in der Gesetzesbegründung als erforderlich genannten Umfang bewilligt. Dies ist grundsätzlich als durchaus positiv zu betrachten. Im Hinblick auf den Umfang der von der WSV zu stemmenden Aufgabe und insbesondere im Hinblick auf die große Zahl der von der WSV zu ergreifenden wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen und die Größe der einzelnen Maßnahmen, die für die Zielerreichung der WRRL erforderlich sind, wäre jedoch eine weitere Stellenbewilligung, zumindest bis zum in der Gesetzesbegründung geschätzten Bedarf, erforderlich. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Stellenbewilligung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt. Die Stellen in den Oberbehörden konnten alle besetzt werden, in der WSV war eine Besetzung von insgesamt 21 Stellen bislang nicht möglich. Trotz erheblicher Anstrengungen zur Personalgewinnung und -bindung stößt auch die WSV zunehmend auf strukturelle Herausforderungen durch den Fachkräftemangel, insbesondere in technischen Berufen. Das Problem stellt sich inzwischen generell bei der Besetzung von Planstellen und Stellen in der WSV, nicht nur beim wasserwirtschaftlichen Ausbau. Damit sind auch die angestrebten Synergieeffekte bei der Erledigung der neuen Aufgabe mit den bereits bestehenden verkehrlichen Aufgaben zumindest teilweise gefährdet. Lösungen können daher auch nur allgemeiner Art sein, um z. B. die Attraktivität der Verwaltung für Fachkräfte generell zu erhöhen. Haushaltsmittel In den Jahren 2022 bis 2025 sind ausreichend Haushaltsmittel für Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus bereitgestellt worden. Jedoch zeigt der Vergleich zwischen den Haushaltsansätzen und den tatsächlich realisierten Ausgaben in diesem Zeitraum eine deutliche Diskrepanz. Die Ursachen hierfür liegen vor allem in der kurzen Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem Zeitpunkt der Evaluierung. Nach Inkrafttreten musste zunächst das notwendige Personal gemäß Stufenplan eingestellt und die notwendigen Strukturen errichtet werden. Im Anschluss daran wurde die Konkretisierung der Maßnahmenprogramme vorgenommen und erst Ende 2023 mit der Umsetzung von Ad hoc-Maßnahmen begonnen. Darüber hinaus sind für die einzelne wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme komplexe Planungs- und Genehmigungsprozesse umzusetzen. Die Verausgabung der Investitionsmittel wird sich naturgemäß in den Jahren 2026 ff. deutlich erhöhen, sobald die einzelnen Ausbaumaßnahmen in die bauliche Umsetzung gelangen (voraussichtliche Kosten vgl. Tabelle 2 unter 3.). 3 Der vergleichsweise höhere Betrag ergibt sich aus einer Mittelzuweisung aus dem Klimaschutzsofortprogramm für den umweltfreundlichen Verkehrsträger Wasserstraße zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die vorhandene, verkehrliche Infrastruktur sowie die Förderung der neu hinzugekommenen Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Ausbaus und gleichzeitige Sicherstellung der ökologischen Durchgängigkeit. 4 Ansatz nach Finanzplanung. Zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und Umsetzung der geplanten wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen durch die WSV werden weiterhin Haushaltsmittel auf diesem Niveau benötigt. Die bedarfsgerechte Finanzierung des wasserwirtschaftlichen Ausbaus durch die WSV ist auch für die Zukunft sicherzustellen. Dies gilt auch über das Jahr 2027 hinaus, da nicht damit zu rechnen ist, dass die EU die Ziele der WRRL herabsetzen oder aufgeben wird. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Mittelausstattung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt. 3. Ergriffene Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus a) Wie viele Maßnahmen hat die WSV ergriffen? Gemäß Gesetzesbegründung beurteilt sich die Frage, wann eine Maßnahme als ergriffen gilt, auf der Grundlage der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auf der 159. LAWA-Vollversammlung unter TOP 7.3 beschlossenen Systematik. Danach wird in folgende Kategorien unterschieden in: „nicht begonnen“, „in Vorbereitung“, „laufend (einmalige Maßnahmen)“, „fortlaufend (wiederkehrende Maßnahmen)“ und „abgeschlossen“. Erreicht eine Maßnahme den Status „laufend“ bzw. „fortlaufend“, gilt sie als ergriffen. Die Maßnahmen der WSV sind anhand ihrer Projektphase (gemäß Projektmanagementhandbuch der WSV) den einzelnen, von der LAWA definierten Kategorien zuzuordnen. Als „ergriffen/laufend“ gilt eine Maßnahme, welche einer der Projektphasen 1 (Vorplanung/Voruntersuchung) bis 6 (Bauabwicklung) zuzuordnen ist. Diese im Erlass WS14/5242/3.2 des BMV vom 29. April 2020 in Bezug auf die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit beschriebene Herangehensweise ist auch auf den wasserwirtschaftlichen Ausbau anwendbar. Mit einem durch die GDWS geprüften Projektantrag und im Amt unterschriebenen Projektauftrag kann ein Projekt sodann als „ergriffen“ angesehen werden. Dies zur Erläuterung vorausgeschickt, hat die GDWS in ihrem Bericht zum 30. April 2025 folgende Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL als ergriffen gemeldet: Tabelle 2 Übersicht über die Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus Nr. BWaStr, WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung LAWA-BLANO- Maßnahmentyp(en) Voraussichtliche Gesamtkosten 1 Wehrarm Petershagen, WSA Weser Blaues Band Deutschland (BBD)-Maßnahme: Anschluss der Grube Baltus Beidseitiger Anschluss der (Kies-)Grube Baltus an die Weser (unterstrom) und den Wehrarm Petershagen (oberstrom) Synergie: Verringerung des Unterhaltungsbedarfs (Baggerungen) in der Hauptstrecke, Verbesserung der Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt 70, 72, 73, 75 3.810.000 € 2 Ems, WSA Ems-Nordsee Borsum Entwicklung tidebeeinflusster Außendeichs- Lebensräume zur Vernetzung von Land- und Wasserbiotopen - hier: Wiederherstellung von End- und Nebenläufen der beiden vorhandenen Tide-Priele mit Weidengebüsch/ Weidenauwald; Anlage eines neuen Priels und Röhrichtentwicklung 73, 75 1.000.000 € 3 Rhein, WSA Oberrhein Roxheim Rhein-km 437,4 bis km 438,3, linkes Ufer Das Projektgebiet Roxheim liegt in Rheinland- Pfalz. Das Naturschutzgebiet Sporen liegt im Projektgebiet. Bei der Maßnahme soll ein Altgewässer an den Rhein angeschlossen werden. Außerdem ist eine Uferumgestaltung vorgesehen. Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezogene Kompensationsmaßnahme für die Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt werden. 73, 75 "Gesamtkosten noch nicht bekannt, Planungskosten: 130.000 €" Nr. BWaStr, WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung LAWA-BLANO- Maßnahmentyp(en) Voraussichtliche Gesamtkosten 4 Rhein, WSA Mosel-Saar- Lahn Schusterwörther Altrhein Rhein-km 475,9 bis km 478,2, rechtes Ufer Der Schusterwörther Altrhein liegt im hessischen Naturschutzgebiet Kühkopf- Knoblochsaue. Bei der Maßnahme soll die oberstromige Anbindung des Altarms hergestellt werden. Außerdem ist eine Uferumgestaltung vorgesehen. Synergie: Die Maßnahme soll als vorgezogene Kompensationsmaßnahme für die Abladeoptimierung Mittelrhein umgesetzt werden. 73, 75 1.500.000 € 5 Mosel Ehranger Flur Bau einer Flutmulde Synergie: Kompensationsmaßnahme für Schleusenbau 73, 74 8.500.000 € 6 Weser, WSA Weser-Jade- Nordsee Süßwasserwatt vor vegetationsreicher Uferzone an der ehemaligen Tankerlöschbrücke Bremen Farge Buhnenkerbungen und uferparallele Steinschüttung zum Abdämmen vor Schiffsschlagwellen. Entfernung des Uferverbaus und Abflachung des Ufers mit Anlage von kleinen Senken als Fluttümpel. Ziel ist die Entwicklung ästuartypischer Lebensräume mit einem vegetationsreichen Süßwasserwatt neben einer mit Röhricht bewachsenen Uferzone. Synergie: als Kompensationsmaßnahme vorgesehen 71, 73 800.000 € 7 Rhein, WSA Oberrhein Uferrenaturierung Monsterloch Rhein-km 397,5 bis km 403,0, rechtes Ufer Anbindung eines Altrheinarms mit Uferrenaturierung Synergie: Maßnahme soll für mögliche verkehrliche Maßnahmen als vorgezogene Kompensationsmaßnahme umgesetzt werden. Kooperationspartner erforderlich. 73, 75 4.000.000 € 8 Rhein, WSA Oberrhein Goldgrund Rhein-km 481,800 bis km 484,000, rechtes Ufer Der Große Goldgrund ist ein Naturschutzgebiet in Hessen. Beidseitige Anbindung (Ober- und Unterwasser) eines Altrheinarms (Kornsand Altrhein) an den Rhein (unterstromige Anbindung bereits vorhanden) zur Schaffung einer Durchströmung. Außerdem Optimierung der vorhandenen Buhnen mit Entnahme der Ufersicherungen in den Buhnenfeldern und naturnaher Umgestaltung der Uferbereiche. Synergie: Dient als Ausgleichsmaßnahme für die Abladeoptimierung Mittelrhein des WSA Rhein (vorgezogene Kompensationsmaßnahme) 75 3.600.000 € 9 Rhein, WSA Oberrhein Laubenheim Süd Rhein-km 490,60 bis km 491,60, linkes Ufer Uferumgestaltung durch vollständigen Deckwerkrückbau bzw. mit technischbiologischer Ufersicherung, Verlegung Betriebsweg, Optimierung der Anbindung einer bestehenden Flutmulde; Anschlussmaßnahme an das BBD Projekt Laubenheim Teil A. Synergie: Wird als Ausgleichsmaßnahme für die Abladeoptimierung Mittelrhein des WSA Rhein (vorgezogene Kompensationsmaßnahme) umgesetzt. 70, 71, 73, 74, 75 2.500.000 € Nr. BWaStr, WSA/WNA Maßnahmentitel Maßnahmenbeschreibung LAWA-BLANO- Maßnahmentyp(en) Voraussichtliche Gesamtkosten 10 Elbe, WSA Elbe „Reststrecke“ SAP Ident- I3713.320 Anpassung der Binnenelbe, Elbe-km 508 bis km 521 Teil 1 – Planungsleistungen Ausbau der Elbe-Reststrecke unter Berücksichtigung des integrativen Ansatzes. Synergie: bauliche Anpassung des Regelungssystems; Wiederanschluss von Altwassern 70, 71, 72, 73, 75 8.500.000 € 11 Main, WSA Main Strukturverbessern de Maßnahme am Main bei Flörsheim Verbesserung der Lebensraumbedingungen für die standorttypische Fauna und Flora durch die Entwicklung eines strukturreicheren und vielfältigeren Uferbereichs, Anlage strömungsberuhigter Bereiche, Gewässeraufweitungen. Synergie: vorgezogene Kompensationsmaßnahme 71, 72 2.200.000 € 12 Main, WSA Main Anschluss eines Auengewässers am Main bei Eibelstadt Unterstromiger Anschluss eines bestehenden Auengewässers im Nahbereich des Mains, Optimierung der oberstromigen Anbindung; Ziel ist die vollständige Durchströmung, um einer weiteren Verlandungstendenz entgegenzuwirken 75 500.000 € 13 Untere Havel- Wasserstraße, WSA Spree-Havel Ausbau Gewässerbett Döberitz UHW – Döberitzer Havel Revitalisierung von Altarmen an der Unteren Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf 70, 72, 73, 75 869.000 € 14 Untere Havel- Wasserstraße, WSA Spree-Havel Ausbau Gewässerbett Garz, Strodehne UHW – Garzer Graben Revitalisierung von Altarmen an der Unteren Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf 70, 72, 73, 75 1.142.648 € 15 Untere Havel- Wasserstraße, WSA Spree-Havel Ausbau Gewässerbett Bützer UHW – Die Lietze Revitalisierung von Altarmen an der Unteren Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf 70, 72, 73, 75 1.139.000 € 16 Untere Havel- Wasserstraße, WSA Spree-Havel Ausbau Gewässerbett Premnitz, Milow UHW – Altarm Adermannlanke mit Mühlenlanke Revitalisierung von Altarmen an der Unteren Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf 70, 72, 73, 75 1.909.000 € 17 Untere Havel- Wasserstraße, WSA Spree-Havel Ausbau Gewässerbett Grütz, Hohennauen UHW – Stollense Revitalisierung von Altarmen an der Unteren Havel zwischen Pritzerbe und Gnevsdorf 70, 72, 73, 75 616.000 € 18 Untere Havel- Wasserstraße, WNA Magdeburg Ersatz Durchstichwehr Quitzöbel (SKB) Deckwerkrückbau und Pflanzung von Groß- Seggenried, Synergie: Ersatzmaßnahme 73 k.A. 19 Elbe, WNA Magdeburg Ersatz Durchstichwehr Quitzöbel (SKB) Kerben von Buhnen zur Vernetzung verlandeter Buhnenfelder, Synergie: Ersatzmaßnahme 71 k.A. b) Bewertung Es wurden von der GDWS zum Stichtag 30. April 2025 insgesamt 19 Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus als ergriffen gemeldet. Wie unter a) ausgeführt, bedeutet der Begriff „ergriffen“, dass sich die Maßnahmen jeweils noch in einem frühen Projektstadium befinden können. Dies ist auch bei den aufgeführten Maßnahmen der Fall. Keine ist bereits in der baulichen Umsetzung oder abgeschlossen. Mit einem weiten Fortschritt der baulichen Umsetzung oder einer Fertigstellung einer größeren Anzahl an Ausbaumaßnahmen war nicht zu rechnen. Dies ergibt sich aus dem begrenzten Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Evaluierung. Übertragen wurde der WSV die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen. Bei den Bundeswasserstraßen handelt es sich um die größten fließenden Gewässer in Deutschland. Ein Ausbau im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG i. V. m. § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG, also eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer, ist ein umfangreiches Bauvorhaben. Das gilt sowohl für die Planung des Projektes, für das notwendige Planfeststellungsverfahren, als auch letztlich für die bauliche Durchführung. Die wasserwirtschaftlichen Projekte sind in Größe und Aufwand mit den verkehrlichen Ausbauprojekten der WSV vergleichbar. Alleine die Planung derartiger Projekte dauert aufgrund der Größe, der fachlichen Komplexität und der Vielzahl der zu beachtenden weiteren Aspekte - nicht zuletzt der zu beachtenden umweltrechtlichen Vorgaben – in der Regel mehrere Jahre. Gleiches gilt für den wasserwirtschaftlichen Ausbau. Hinzu kommt, dass die WSV nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Juni 2021 mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen beginnen konnte. Da es sich um eine vollständig neue Aufgabe für die WSV handelte, musste zunächst wie oben beschrieben die organisatorische Integration der Aufgabe in die WSV geplant und durchgeführt werden. Die Dienstposten für das Personal, welches die Aufgabe durchführen soll, konnten erst ab dem Haushalt 2022 eingeworben, beschrieben, ausgeschrieben und besetzt werden (vgl. oben unter 2.). Das neue Personal musste in die WSV eingeführt und eingearbeitet werden. Nicht zuletzt musste die WSV in den Maßnahmenprogrammen der Länder diejenigen Maßnahmen identifizieren, welche als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Verbesserung der Hydromorphologie an Binnenwasserstraßen des Bundes für die Zielerreichung der WRRL erforderlich sind und somit unter die neue Zuständigkeit der WSV fallen. Als zielführend zu bewerten sind der multifunktionale Ansatz sowie der Einsatz des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Kompensation verkehrlicher Eingriffe zur Hebung von Synergien, welche bei gut der Hälfte der gemeldeten Maßnahmen seitens der WSV gewählt werden. Als multifunktional werden wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen betrachtet, welche nicht nur den Bewirtschaftungszielen der WRRL dienen, sondern darüber hinaus noch einen weiteren Nutzen haben. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der unter Ziffer 1 der Tabelle über die genannte Maßnahme „Anschluss der Grube Baltus“ nicht nur Verbesserungen in Bezug auf den ökologischen Zustand der Bundeswasserstraße Weser, sondern auch eine Verringerung des Unterhaltungsbedarfs in der Hauptstrecke durch Verringerung der notwendigen Baggerungen und eine Verbesserung der Strömungsverhältnisse für die Schifffahrt erreicht werden können. In manchen Fällen kann eine wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahme als Ausgleichsoder Ersatzmaßnahme (A+E-Maßnahme) für einen durch eine verkehrliche Maßnahme bedingten Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eingesetzt werden. Dies wird durch den § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG ermöglicht. Auch eine Durchführung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme für verkehrliche Eingriffe könnte bei einzelnen Maßnahmen in Betracht kommen. Die WSV handelt damit im Sinne der in den Erlassen des BMV vorgegebenen Linie zur Nutzung von Synergien. Im Ergebnis wird durch diese Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen die in der Gesetzesbegründung als Ziel des Gesetzes dargestellte Effizienzsteigerung bei der Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen voraussichtlich erreicht und so die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL an den Bundeswasserstraßen unterstützt. Es wurden und werden auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der WSV ergriffen, die zur Zielerreichung der WRRL an Bundeswasserstraßen durch den Bund erforderlich sind und nicht mit den vorbezeichneten verkehrlichen Maßnahmen kombiniert werden können. Der Synergiegrad dieser Maßnahmen ist geringer. Er ergibt sich vornehmlich aus dem multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV mit Querschnittsaufgaben und wasserbaulicher Kompetenz. V. Fazit Das wawi-Ausbaugesetz ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten, womit die Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit dieser zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt auf die WSV übergegangen ist. Die WSV integrierte daraufhin die neue Aufgabe in ihr bestehendes Aufgabenportfolio, errichtete die erforderlichen Strukturen bzw. passte die vorhandenen an und begann mit der Gewinnung des notwendigen Personals. Die Maßnahmenprogramme der Länder wurden hinsichtlich der einzelnen durchzuführenden Ausbaumaßnahme konkretisiert. Da es sich bei wasserwirtschaftlichen Ausbaumaßnahmen um komplexe Projekte mit mehrjährigen Planungen, i. d. R. einem Planfeststellungsverfahren sowie längeren Bauzeiten handelt, erfolgt die Evaluierung in einer frühen Phase der Umsetzung. Dennoch liegt bereits eine substanzielle Zahl ergriffener Maßnahmen (19) vor. Bei gut der Hälfte dieser Maßnahmen (12) wird die durch die Gesetzesänderung angestrebte Effizienzsteigerung zugunsten der WRRL durch Synergien zwischen verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ermöglicht. Zusätzlich werden Synergien durch den multifunktionalen Einsatz des Personals der WSV für wasserwirtschaftliche und verkehrliche Aufgaben erzielt. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Effizienzgewinne weiter verstärken werden und es weitere Effizienzsteigerungen geben wird, wenn der wasserwirtschaftliche Ausbau bei der WSV als Daueraufgabe etabliert ist. Diese Effizienzsteigerung wird sich zwangsläufig einstellen, da mangels der entsprechenden Zuständigkeiten für den Verkehr eine solche Verknüpfung von Maßnahmen an Bundeswasserstraßen für die ehemals zuständigen Länder nicht möglich war. Darüber hinaus können im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Initiative zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung, deren Umsetzung sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Evaluierung in der konkreten Ausgestaltung und Ressortabstimmung befindet, auch für wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Bundeswasserstraßen Impulse gesetzt werden. Eine Einbettung sowohl in die im Koalitionsvertrag vorgesehen Maßnahmen wie das Infrastruktur-Zukunftsgesetz und die angekündigte europäische Initiative zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung als auch in die Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung kann dazu beitragen, bestehende Umsetzungshemmnisse zu überwinden und die Effizienz bei der Realisierung der WRRL-Ziele deutlich zu steigern und perspektivisch eine schnellere Projektumsetzung bei gleichzeitig reduziertem Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. In der Gesetzesbegründung wurde der Erfüllungsaufwand zunächst bis zum Jahr 2027 ermittelt. Hintergrund dieses Vorgehens war das grundsätzliche Zieldatum der WRRL, wonach die Bewirtschaftungsziele bis spätestens zum Ende des Jahres 2027 erreicht sein müssen. Da dies absehbar nicht der Fall sein wird und da die Bewirtschaftungsplanung nach der WRRL über 2027 hinaus fortzusetzen ist, ist für eine auskömmliche Ressourcenausstattung auch über das Jahr 2027 hinaus Sorge zu tragen. Dabei steht eine entsprechende zusätzliche Ressourcenausstattung grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt. Für eine abschließende Bewertung der übertragenen Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen auf die WSV, ist es, auch bezüglich eines positiven Effekts auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL noch zu früh. Dieser Effekt wird erst sichtbar und bewertbar, wenn die ergriffenen Maßnahmen in die bauliche Umsetzung kommen bzw. vollständig umgesetzt sind. Die bisherigen Entwicklungen zeigen, dass die strukturellen Voraussetzungen geschaffen sind und die Weichen für eine zielführende Umsetzung gestellt wurden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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