Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301, 21/6701)
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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301, 21/6701)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6702
21. Wahlperiode 24.06.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4099, 21/4301, 21/6701 –
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus
Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Effizienz von Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Allgemeinen und insbesondere für die Bereiche Verkehr und
Energie deutlich zu steigern. Dazu sollen wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das
überragende öffentliche Interesse gestellt und es soll klargestellt werden, dass sie der
öffentlichen Sicherheit und den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung dienen
und einen Schutzgütervorrang genießen. Davon sollen auch alle Maßnahmen der
Verkehrsinfrastruktur erfasst werden, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanziert werden. Es soll ein einheitliches Verfahrensrecht für alle
Infrastrukturen bei Planfeststellungsverfahren geschaffen werden. Verfahrensdopplungen
im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung sollen
gestrafft, Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur
sowie Kreuzungsmaßnahmen vereinfacht sowie die Umsetzung von vielfältigen
Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes in der Praxisanwendung vereinfacht werden.
Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Mit der Ergänzung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
(LuKIFG) um einen § 4a soll klargestellt werden, dass die Länder und Kommunen die
Mittel nach dem LuKIFG auch zur Erbringung notwendiger Kofinanzierungsanteile
für andere Bundesprogramme verwenden können und die in den Bundesprogrammen
verankerten Doppelförderungsverbote einer Kombination mit LuKIFG-Mitteln nicht
entgegenstehen.
Für den Bereich Bundesstraße ergeben sich die folgenden wesentliche Änderungen:
• Wegfall der Einschränkung, dass nur Brücken bis zu einer Länge von 1 500
Metern genehmigungsfrei und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung gebaut werden
können (§ 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – und § 14c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG):
− Keine Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar.
• Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und
letzter Instanz auf weitere 14 Straßenprojekte in (Anpassung Regelungstext und
Begründung zur Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG):
− Keine Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar.
• Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen
Sicherheit auf den vierstreifigen Ausbau von Bundesstraßen (Ergänzung von § 3
Absatz 1 des Fernstraßenausbaugesetzes – FStrAbG):
− Keine Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar.
• Für Deponien, Rohrfernleitungen und bergbaurechtliche Verfahren beim
Kohleausstieg soll die geltende Rechtslage zu § 19 Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bestehen bleiben (d. h. Einvernehmen erforderlich).
Für den Bereich Eisenbahn ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:
• Aufnahme einer gesetzlichen Klarstellung zur Zuständigkeit des Eisenbahn-
Bundesamtes im Bereich des Umweltrechts (Anpassung von § 4 Absatz 6 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG):
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand (Klärung von Zuständigkeit, kein
Wegfall von Umsetzungsaufwand).
• Aufnahme einer Regelung zur firmenbezogenen Anerkennung von
Prüforganisationen (Aufnahme eines neuen § 4b AEG):
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig).
• Anpassung der Regelung zu Vorarbeiten (§ 17 AEG),
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig, Anpassung an allgemeine Bekanntmachungsvorschriften, geringe
jährliche Fallzahlen).
• Anpassung der Regelung zum Projektmanager (§ 17a AEG) aufgrund der
allgemeinen Regelung hierzu im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig).
• Änderung des § 18 AEG, insbesondere Erweiterung des Absatzes 1 Satz 5 um
Extremwetterereignisse, Erweiterung des Katalogs zu planrechtsfreien
Maßnahmen in Absatz 1a und Aufnahme einer Regelung zur Fachplanungshoheit in einen
neuen Absatz 1b sowie die Erweiterung der vorläufigen Anordnung auf die
Plangenehmigung
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar
(geringfügig, derzeit noch nicht quantifizierbar):
• Erweiterung des Absatzes 1 Satz 5 um Extremwetterereignisse: Derzeit
ist im Fachdienst nur ein Fall bekannt, der sich nach bisheriger
Einschätzung unter den Begriff „Extremwetter“ subsummieren lässt,
wodurch eine Hochrechnung nicht möglich ist. Für Vorhaben, die unter
Absatz 1 Satz 5 fallen, entfällt das planrechtliche Zulassungsverfahren.
Im Übrigen erforderliche Genehmigungen bleiben erforderlich.
• Erweiterung des Maßnahmenkatalogs in Absatz 1a. Die Änderungen
betreffen:
− in Nummer 1 weitere Elektrifizierungsanlagen,
− in Nummer 4 Lärmschutzwände zur Lärmvorsorge,
− in Nummer 10 weitere LST-Anlagen,
− in Nummer 11 Gleisanlagen, in Satz 4 Gleislageanpassungen.
Hier entfällt bei Vorliegen der Voraussetzung das planrechtliche
Zulassungsverfahren für die Vorhaben. Mit der Ausweitung des Katalogs
für Vorhaben ohne größere Dritt-/Umweltbetroffenheiten werden viele
dieser Vorhaben nennenswert beschleunigt. Dies spart Zeit und damit
auch Kosten ein. Im Übrigen erforderliche Genehmigungen bleiben
erforderlich.
• Die Klarstellung, dass die Gemeindebeteiligung im Rahmen des § 38
des Baugesetzbuches (BauGB) und die Festsetzungen des B-Plans bei
Erneuerungsmaßnahmen außerhalb des Planrechts nicht relevant sind
(§ 18 Absatz 1b AEG), hilft, Unstimmigkeiten zwischen den
Beteiligten zu vermeiden. Aktuell gibt es bei den Erneuerungsmaßnahmen
gerade zu diesem Punkt Unsicherheiten und Diskussionen mit den
beteiligten Behörden vor Ort. Dieser Abstimmungsaufwand wird durch die
Klarstellung der Fachplanungshoheit vermieden, was zu einer
rechtssicheren und beschleunigten Abwicklung von Erneuerungsmaßnahmen
führt.
• Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Klagen gegen
Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen in § 18e AEG:
− Keine relevante Änderung im Erfüllungsaufwand (Klärung Verfahren, kein
Wegfall von Aufwand).
• Erweiterung des § 18g AEG um Erschütterungen und praxisgerechte Anpassung:
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar
(geringfügig, derzeit noch nicht quantifizierbar).
− Duch die Ergänzung von Regelungen zu betriebsbedingten Erschütterungen
und das Zusammenführen mit den Regelungen zum Verkehrslärm können
die Zugzahlen nun einheitlich auf den Prognosezeitpunkt festgeschrieben
werden, der bei Antragseinreichung der schalltechnischen Untersuchung
zugrunde gelegt wurde, soweit keine signifikante Verkehrssteigerung
prognostiziert wird.
− Hierdurch kann voraussichtlich bei vielen Vorhaben auf das Erstellen bzw.
Auslegen neuer Erschütterungsgutachten verzichtet werden. Dies spart die
Zeit und die Kosten für die Erstellung neuer Gutachten sowie
Verzögerungen durch eine erneute Offenlage oder durch mögliche Planungsschleifen.
• Redaktionelle Anpassung der Regelung zur Veränderungssperre mit dem FStrG
(§ 19 AEG):
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig).
• Erweiterung der Anlage 1 zu § 18e AEG
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar
(geringfügig).
− Durch die Regelung gibt es nur noch eine Instanz, es entfällt die Führung
des Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
− Der Umfang nicht entstandener Aufwände ist nicht bezifferbar, da unklar
ist, ob und in welcher Instanz kommende Verfahren beklagt werden würden.
• Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage zu vollautomatisiertem Fahren in die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung:
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand (Ermächtigungsgrundlage, kein
Wegfall von bestehenden Aufwänden)
• Weitere Anpassungen in § 14a UVPG:
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostizierbar.
− Durch die geplanten Änderungen im UVPG werden weitere UVP-
Vorprüfungen entfallen, die in den vergangenen Jahren nicht zu einer UVP geführt
haben.
− Zusätzlich wird auch durch diese Regelung das derzeit sehr komplizierte
Procedere des UVP-Screenings bei Eisenbahnvorhaben vereinfacht, so dass
die Änderungen zu einer Erhöhung der Verfahrenssicherheit beitragen.
Für den Bereich Bundeswasserstraße ergeben sich die folgenden wesentlichen
Änderungen:
• Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen
Sicherheit auf Unterhaltungsmaßnahmen an absehbar systemkritischen
Schifffahrtsanlagen (§ 8 des Bundeswasserstraßengesetzes – WaStrG):
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig, bisher 15 Fallzahlen pro Jahr, Verfahren werden beschleunigt).
• Anpassungen in § 14 Absatz 2 (vorläufige Abgabenordnung – AO), § 14a (u. a.
Streichung der informellen Beteiligungsformate und Übertrag in VwVfG), § 14f
(Projektmanager; bis auf Kostenregelung Übertragung in das VwVfG).
• Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen
Duldungsanordnungen (§ 16 WaStrG):
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig, redaktionelle Anpassung).
• Erweiterungen der Vereinfachungen der Kostenteilung bei Kreuzungen von
Bundeswasserstraßen mit anderen Verkehrsträgern bei beidseitigem
Ausbauverlangen (§§ 41, 42 WaStrG):
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(Verfahrensbeschleunigung, Auswirkungen auf die Kostenverteilung zwischen den
Beteiligten sind möglich, jedoch derzeit nicht quantifizierbar).
• Änderung von § 1 Absatz 3 WaStrAbG: Streichung der Beschränkung auf
Engpassbeseitigung:
− Keine relevanten Erfüllungsaufwandsänderungen prognostiziert
(geringfügig).
Für den Bereich Wasserwirtschaft ergeben sich die folgenden Änderungen:
• Einführung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen
Sicherheit für Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes (§ 67 Absatz 3
WHG).
• Einstufung von Häfen im TEN-Netz als im überragenden öffentlichen Interesse
liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend (§ 70a WHG).
• Für Deponien, Rohrfernleitungen und bergbaurechtliche Verfahren beim
Kohleausstieg soll die geltende Rechtslage zu § 19 Absatz 3 WHG bestehen bleiben
(d. h. Einvernehmen erforderlich):
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand (geltendes Recht bleibt bestehen).
Im Bereich Beteiligungsverfahren und Digitalisierung (Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG), Onlinezugangsgesetz (OZG)) ergeben sich die folgenden wesentlichen
Änderungen:
• VwVfG: Streichung der Veröffentlichungspflicht im elektronischen
Verkündungsblatt (§ 27a VwVfG), d. h. Bekanntmachungen erfolgen digital über die
Internetseite der Behörde:
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand (Aufwand entsteht vorrangig und
weiterhin in der Textsetzung unabhängig vom Medium der
Veröffentlichung).
• VwVfG und UVPG: Vereinheitlichung der Regelung zur Auslegung und zur
Einwendungsfrist (6 Wochen):
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand (Vereinheitlichung, kein Wegfall).
• VwVfG: Die Übergangsregelung in § 102b VwVfG-E ist zur Beschleunigung der
Digitalisierung um ein Jahr kürzer (bis zum 31. Dezember 2027) als die in den
Verkehrsträgerfachgesetzen:
− Keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
• OZG: Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach § 72a Absatz 2
VwVfG bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu einem gemeinsamen
Verwaltungsportal:
− Bund
• Der Einmalaufwand zur Einrichtung wird mit 100 000 Euro Sachkosten
(Verknüpfung des Portales des Bundes mit den Portalen der Länder)
veranschlagt. Über die Verknüpfung hinaus entstehen keine einmaligen Kosten,
da gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes (EGovG) bereits
eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung vorgesehen ist.
• Der jährliche Umsetzungsaufwand wird mit 20 000 Euro für Service/
Betrieb/ Wartung prognostiziert.
− Länder
• Die Länder hätten die optionale Möglichkeit redundante
Portalentwicklungen mit ähnlichen Funktionsumfang zu unterlassen, wodurch sich Kosten
für diese vermeiden würden.
Die Mehraufwände für Portalverknüpfung und Betrieb werden voraussichtlich
durch Einsparungen (einheitliche Veröffentlichung online, schlankere
Verfahren, Umsetzungsbeschleunigung) ausgeglichen, sodass in Summe weder
zusätzliche Aufwände noch Einsparungen zu erwarten sind.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Die Ergänzung des LuKIFG um einen § 4a führt zu keinen zusätzlichen finanziellen
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Für die oben gelisteten weiteren Änderungen sind ebenfalls in Summe keine
finanzwirksamen Auswirkungen ermittelbar.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund
veranlasst. Die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6a des
Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – können aktuell noch nicht beziffert werden.
Eventuelle Mehrbedarfe des Bundes sind finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen
Einzelplänen auszugleichen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Aufwände verringern sich durch Online-Einreichungen oder
digitale Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen der Beteiligungsverfahren.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht eine geringe Entlastung. Die Autobahn GmbH des Bundes,
als Trägerin öffentlicher Aufgaben, wird der Verwaltung zugerechnet (siehe Leitfaden
zum Erfüllungsaufwand, Kap. 3.1). Dies gilt ebenso für die Eisenbahn des Bundes.
IP jährliche
Sachkosten
gesamt in T€
jährlicher
Aufwand pro
Fall in T€
Fallzahl
Gesamtaufwand in T€
einmalige
Sachkosten
gesamt in T€
einmaliger
Aufwand
pro Fall in
T€ 0 0 -8,73 15 -130,94 0 0
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Neue
Informationspflichten werden nicht eingeführt.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene ist durch die gesetzlichen Maßnahmen eine Entlastung zu erwarten.
Arbeitsumfang und Durchlaufzeiten werden reduziert.
Im Besonderen die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, der
öffentlichen Sicherheit und eines Schutzgütervorrangs für Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit
Gesetzeskraft wird die Planung und Genehmigung der Vorhaben erleichtern und damit
zu einer Beschleunigung der vorbereitenden Maßnahmen von Investitionsvorhaben
mit einem nicht näher zu quantifizierenden volkswirtschaftlichen Nutzen sowie zur
Senkung von Planungs- und Verfahrenskosten in noch nicht näher zu quantifizierender
Höhe führen. Infolgedessen ist zu erwarten, dass sich Projekte weniger häufig
verzögern und Kostensteigerungen geringer ausfallen. Die Entlastung ist
vorgabenspezifisch noch genauer zu beziffern.
Auf Bundesebene ergeben sich folgende Erfüllungsaufwände der Verwaltung:
Jährliche
Personalkosten in T€
Jährliche
Sachkosten in
T€
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
T€
Einmalige
Personalkosten in T€
Einmalige
Sachkosten in T€
einmaliger
Erfüllungsaufwand in T€
Summe in T€ -5.556 -4.728 -10.283 302 0 302
davon Bund -4.452 -4.726 -9.178 269 0 269
davon Land -1.100 0 -1.100 33 0 33
davon
Kommune -3,5 -1,3 -4,8 0,0 0,0 0,0
Weitere Kosten
Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Florian Oßner
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Uwe Schmidt
Berichterstatter
Sascha Wagner
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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