Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4082, 21/5809)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4082, 21/5809)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5811
21. Wahlperiode 06.05.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Helge Limburg, Dr. Lena Gumnior, Ulle Schauws, Denise Loop,
Dr. Konstantin von Notz, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Marcel
Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Corinna Rüffer, Marlene Schönberger,
Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4082, 21/5809 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Anlässlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes bekennt sich der Deutsche Bundestag zu seiner Verantwortung,
Menschen wirksam vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu
schützen. Dabei sind die bestehenden Schutzlücken in ihrer Breite deutlich zu
benennen.
Dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“
ist zu entnehmen, dass die Zahl der polizeilich registrierten Fälle
geschlechtsspezifischer Gewalt erneut auf einen Höchststand gestiegen ist: Im Jahr 2024 wurden
Frauen 187.128 Mal Opfer häuslicher Gewalt, 53.451 Mal Opfer von
Sexualstraftaten, 18.224 Mal Opfer digitaler Gewalt. Die Tatverdächtigen sind bei häuslicher
Gewalt zu 89,2 Prozent, bei Sexualstraftaten zu 97,9 Prozent und bei digitaler
Gewalt zu 79,5 Prozent männlich. Die vorliegenden Zahlen bilden jedoch nur das
Hellfeld ab. Das Dunkelfeld ist enorm. Ersten Ergebnissen der Dunkelfeld-
Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA)
nach liegt die Anzeigequote meist unter 10 Prozent, bei Partnerschaftsgewalt
sogar unter 5 Prozent.
Lediglich die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei
Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Täterarbeit, wie sie im
Gewaltschutzgesetz vorgesehen ist, reicht bei weitem für einen umfassenden Gewaltschutz
nicht aus. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur für einen
Bruchteil der Betroffenen Schutz bieten und kommt nur für einen kleinen Täterkreis
infrage. Sie muss vielmehr in ein Gesamtsystem des Gewaltschutzes eingebettet
werden und kann nicht als isolierte Maßnahme, sondern ausschließlich als Teil
eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts eingesetzt werden, um
tatsächlichen Schutz zu bieten.
Geschlechtsspezifische Gewalt ist Ausdruck historisch gewachsener ungleicher
Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen und wirkt als Mechanismus der
Kontrolle, Unterdrückung und Einschränkung der Selbstbestimmung von Frauen.
Sie beruht auf tief verankerten Machtasymmetrien, ökonomischen
Abhängigkeiten, geschlechterstereotypen Rollenzuschreibungen und einer bis heute
fortwirkenden Tabuisierung von Gewalt im privaten wie auch öffentlichen Raum.
Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst körperliche, sexualisierte, psychische,
digitale sowie ökonomische Gewalt. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen
weisen eigene Wirkmechanismen auf, überschneiden sich häufig und bilden
gemeinsam ein umfassendes Muster der Kontrolle und Gefährdung von Frauenleben.
Gewalt trifft Frauen in Deutschland täglich, überproportional häufig und in
besonderer Schwere.
Die Schutzinteressen der Betroffenen müssen konsequent und in allen
Verfahrensstadien priorisiert werden. Erforderlich ist ein multiinstitutioneller
Paradigmenwechsel. Dabei ist der Schutz vulnerabler Gruppen besonders zu beachten.
Queerfeindliche Straftaten in Deutschland nehmen zu. Das BKA erfasste 2023
1.785 Fälle der Hasskriminalität gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und
intergeschlechtliche sowie andere queere Menschen. Geflüchtete Frauen und
Migrantinnen sind aufgrund von Flucht oder Migration an sich, aber auch durch
Regelungen, wie etwa Wohnsitzauflagen, Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften oder abgeleitete Aufenthaltstitel, Risikofaktoren für
geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt. Zudem wirken sich die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) geschlechtsspezifisch
unterschiedlich aus.
Um den bestehenden Schutzlücken zu begegnen, sind mehrere, aufeinander
abgestimmte Maßnahmen erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit
den Ländern
1. bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen die Vorgaben der Istanbul-
Konvention konsequent zugrunde zu legen und sicherzustellen, dass die
Gewaltdefinition des Gewaltschutzgesetzes den Anforderungen des Artikels 3 der
Istanbul-Konvention entspricht;
2. die von der Bundesregierung am 11. Dezember 2024 beschlossene
Gewaltschutzstrategie konsequent umzusetzen und sie weiterzuentwickeln;
3. eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten, vergleichbare und
differenzierte Daten systematisch zu erheben und regelmäßige Dunkelfeldstudien
nach spanischem Vorbild, also mit einheitlicher Methodik, hoher
Repräsentativität und wiederkehrenden Erhebungszyklen, durchzuführen,
insbesondere
a) die dauerhafte Finanzierung der Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte
gesetzlich abzusichern – entsprechend den Vorgaben des Artikels 10 Absatz 1
der Istanbul-Konvention;
b) bundesweit einheitliche Kriterien zur Erfassung der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) von „Femiziden“ sicherzustellen;
c) die bundesweit einheitliche Erfassung von Fällen „häuslicher Gewalt“
in der PKS sicherzustellen;
d) die LeSuBiA-Studie über 2025 hinaus finanziell zu fördern und
weiterzuentwickeln;
e) das BKA personell im Bereich Dunkelfeldforschung und
geschlechtsspezifische Gewalt zu stärken;
4. interdisziplinäre Forschung aus Kriminologie, Rechtswissenschaft,
Soziologie und Psychologie zu fördern, um eine evidenzbasierte Grundlage für
Gewaltschutzstrategien zu schaffen;
5. ein bundesweit standardisiertes Verfahren der Risiko- und
Gefährdungsanalyse gemäß Artikel 51 der Istanbul-Konvention und Artikel 16 der EU-
Gewaltschutzrichtlinie zu entwickeln und gesetzlich zu verankern; dazu ist ein
bundesweites digitales Risikomanagement-System einzuführen nach
Vorbild des spanischen Analysesystems VioGén, das auf einer gemeinsamen
Datenbank von Polizei, Justiz, Staatsanwaltschaften und Sozialdiensten
beruht, aufgrund deren Daten die Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe
ermittelt werden kann;
6. bundesweit einheitliche Kriterien zur Identifikation von Hochrisikofällen
festzulegen;
7. ein interdisziplinäres Fallmanagement einzuführen, das Polizei, Justiz,
Fachberatungsstellen, Jugendämter und weitere Akteure strukturiert einbezieht;
8. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass
Richter:innen, Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfahrensbeistände
ausreichend Sachkenntnis zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im
Allgemeinen und Hochrisikokonstellationen, Coersive Control, psychischer
Gewalt und kindlichen Traumafolgen im Besonderen haben;
9. für personelle sowie strukturelle Stärkung der Familiengerichte zu sorgen;
10. die regelmäßige Einbeziehung einschlägiger Fachberatungsstellen,
Opferschutzeinrichtungen und psychologischer Expertise in familiengerichtlichen
Verfahren mit Gewaltbezug sicherzustellen;
11. spezielle Dezernate bei den Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung von
geschlechtsspezifischer Gewalt einzuführen;
12. eine strukturelle Zusammenarbeit aller beteiligten Kooperationspartner –
einschließlich Justiz, Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendämtern,
Frauenunterstützungseinrichtungen sowie Täterarbeitseinrichtungen – zu
etablieren;
13. zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die
Leitstellen personell und technisch so auszustatten, dass eine durchgehende,
schnelle Verarbeitung von Alarmen gewährleistet ist, und für ländliche
Gebiete besondere Reaktionskonzepte zu entwickeln, um Verzögerungen zu
verhindern;
14. sicherzustellen, dass für besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit
Behinderungen, queere Menschen und Migrantinnen, alternative
Schutzkonzepte entwickelt werden, wenn die elektronische Aufenthaltsüberwachung
(eAÜ) ungeeignet ist;
15. standardisierte Täterarbeit als Teil der Gewaltprävention flächendeckend
und ressortübergreifend zu stärken, um die Rückfallrisiken zu reduzieren,
und die präventiven Ansätze zu stärken, diese flächendeckend sowie
dauerhaft zu finanzieren und nach einem einheitlichen Standard umzusetzen;
16. Täterprogramme für besondere Risikogruppen weiterzuentwickeln, zu
professionalisieren und sicherzustellen, dass Täterarbeit auch Formen
nichtphysischer Gewalt, insbesondere psychische, digitale und ökonomische
Gewalt sowie Coercive Control, abdeckt;
17. einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, dass häusliche Gewalt in
Sorge- und Umgangsverfahren zwingend berücksichtigt wird;
18. Maßnahmen der Täterarbeit so zu gestalten, dass sie nicht bei Pflege- oder
Assistenzkonstellationen zulasten der Gewaltbetroffenen ins Leere laufen;
19. Präventionsprogramme in Schulen, den Medien und der Gesellschaft zur
Aufklärung über die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt
zu unterstützen, in Jugendbildung zu investieren und positive männliche
Rollenbilder zu fördern;
20. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorzulegen,
der in allen Einrichtungen und Leistungsangeboten der Behindertenhilfe
einschließlich besonderer Wohnformen, ambulant betreuter Wohngruppen und
Werkstätten für behinderte Menschen sowie in Situationen von Pflege- oder
Assistenzbedürftigkeit vollständig, wirksam und barrierefrei anwendbar ist;
21. die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen –
insbesondere von Frauen mit Behinderungen – konsequent zu berücksichtigen und im
Einklang mit Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention
anzuerkennen, dass sie besonderen Gewaltformen ausgesetzt sind, die aus
Abhängigkeitsverhältnissen, strukturellen Machtungleichheiten, kommunikativen
Barrieren und historisch gewachsenen Praktiken wie (Zwangs-)Sterilisation
resultieren, insbesondere
a) eine gesetzliche Notfallassistenz für Gewaltbetroffene mit Pflege- oder
Assistenzbedarf zu verankern;
b) sicherzustellen, dass für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder
Pflegeabhängigkeiten nicht ausweichen oder fliehen können,
kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz bereitsteht, sodass auch diese
Personengruppe im Gefahrenfall tatsächlich Schutz aufsuchen kann;
c) präventive Maßnahmen auszubauen, indem Polizei, Justiz und weitere
Akteure verpflichtend geschult werden – insbesondere zu barrierefreier
Kommunikation, längeren oder angepassten
Vernehmungsbedingungen sowie einem sensiblen und bedarfsorientierten Umgang mit
Menschen mit Behinderungen;
22. Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt und
Menschenhandel so auszugestalten, dass Lücken, insbesondere für
Betroffene mit ehe- und partnerschaftsabhängigen Aufenthaltstiteln und
Betroffene von Zwangsheirat und Menschenhandel, geschlossen werden und
Aufenthaltstitel auch unabhängig von Strafverfahren gewährt werden;
23. die Voraussetzungen für Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse sowie
Einbürgerungen an geschlechtsspezifische Aspekte, insbesondere mit Blick
auf Lebensunterhaltssicherungen, anzupassen, um eigenständige
Aufenthaltserlaubnisse zu ermöglichen;
24. Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten
für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt zu streichen,
insbesondere um Zugang zu Schutzhäusern zu sichern;
25. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und
therapeutischen Versorgung und zu Sozialleistungen im Rahmen der
allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen;
26. sichere Unterkünfte für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt,
insbesondere für LBITQ*-Geflüchtete, bereitzustellen und wirksame
Gewaltschutzkonzepte in den Unterkünften mit unabhängigen Beschwerde- und
Meldestellen vorzuhalten sowie deren regelmäßige Überprüfung und
Evaluation sicherzustellen;
27. den Regelungsvorschlag des Bundesrates auf Bundestagsdrucksache 21/4499
aufzugreifen, damit sich Opfer häuslicher Gewalt leichter aus einem
gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter lösen können.
Berlin, den 5. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie den völkerrechtlichen
Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention nicht gerecht. Die Bundesregierung hat ein kohärentes
Schutzsystem zu schaffen, das Gefährdungen frühzeitig erkennt, wirksam adressiert und Betroffene umfassend
schützt. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Prävention, Schutz, Strafverfolgung und
koordinierte staatliche Maßnahmen als zusammenhängendes System auszugestalten. Sie verlangt,
geschlechtsspezifische Gewalt als Ausdruck struktureller Diskriminierung anzuerkennen und diskriminierende Geschlechterrollen
aktiv abzubauen. Dabei bezeichnet häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne der Istanbul-
Konvention nach Artikel 3 der Konvention jede Form von Gewalt gegen Frauen, die als Menschenrechtsverletzung und
Ausdruck von Diskriminierung verstanden wird. Darunter fallen körperliche, sexuelle, psychische und
wirtschaftliche Gewalt sowie nach Konkretisierung durch GREVIO auch digitale Gewalt. Diese kann im öffentlichen oder
privaten Raum stattfinden. Häusliche Gewalt umfasst dabei entsprechende Handlungen innerhalb von Familien
oder (ehemaligen) Partnerschaften, unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz. Vor diesem Hintergrund ist
sicherzustellen, dass auch das Gewaltschutzgesetz die in Artikel 3 festgelegte Definition geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt abbildet. Der Entwurf bleibt hinter diesen Anforderungen zurück, greift dieses Verständnis
nicht ausreichend auf und beschränkt sich im Schwerpunkt auf einzelne, punktuelle Eingriffe, ohne ein integriertes
Hilfesystem zu etablieren. Die Chance, die völkerrechtlich geforderte Systemhaftigkeit des Gewaltschutzes im
deutschen Recht umzusetzen, bleibt damit ungenutzt.
Das zeigt sich insbesondere an der vorgesehenen elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Zwar kann die eAÜ
ein geeignetes Mittel darstellen, sofern sie in ein funktionierendes Hilfesystem eingebettet ist. Die im Entwurf
vorgesehene Ausgestaltung bleibt jedoch unzureichend. Voraussetzung der Maßnahme ist zum einen, dass Täter
und Opfer nicht mehr im selben Haushalt leben. Diese Vorgabe steht im Widerspruch zur polizeilichen
Kriminalstatistik, nach der ein Großteil der Opfer schwerster Partnerschaftsgewalt zum Tatzeitpunkt mit dem Täter
zusammenlebte. Der Gesetzentwurf perpetuiert damit strukturelle Schutzlücken, anstatt sie zu schließen. Zwingend
erforderlich ist, die Schutzinteressen der Betroffenen in sämtlichen Verfahrensstadien konsequent zu priorisieren.
Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Information der Betroffenen bei jedem Verstoß gegen auferlegte
Schutzmaßnahmen. Nur wenn Betroffene zeitgleich oder unmittelbar nach der Polizei von einer Verletzung der
Anordnung erfahren, können sie eigenständig Schutzvorkehrungen treffen und ihr persönliches Risiko
einschätzen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Betroffene selbst entscheiden können, ob sie im Ernstfall zusätzlich
eine direkte Warnmeldung erhalten möchten, um rechtzeitig Schutz aufzusuchen. Eine solche
Entscheidungsbefugnis stärkt nicht nur die Eigenkontrolle und Autonomie der Betroffenen, sondern trägt wesentlich zu einem
effektiven und personenzentrierten Schutzkonzept bei.
Der Entwurf legt nicht dar, nach welchen Kriterien Hochrisikofälle identifiziert werden sollen. Die im
Gesetzentwurf vorgesehene Identifikation sogenannter Hochrisikotäter verlangt den Familiengerichten faktisch eine
Prognoseleistung ab, für die weder die strukturellen Voraussetzungen noch die erforderlichen Informationen
verlässlich zur Verfügung stehen. Der Entwurf überträgt Richterinnen und Richtern die Verantwortung, auf der
Grundlage oftmals unvollständiger, fragmentarischer oder nicht standardisiert erhobener Daten zu beurteilen, ob ein
Täter eine besonders hohe Gefährdung darstellt. Eine solche Bewertung setzt jedoch spezialisierte Kenntnisse
über dynamische Risikofaktoren, Gewaltverläufe und typische Eskalationsmuster voraus, die im gerichtlichen
Alltag regelmäßig nicht in ausreichendem Maße vorliegen, nicht Teil der juristischen Ausbildung sind und die
dringend qualifizierte Schulungen erfordern. Ohne eine erhebliche Aufstockung des personellen und fachlichen
Ressourcenbestandes durch zusätzliche, auf Gewaltschutz spezialisierte Stellen, kann diese Aufgabe nicht
sachgerecht bewältigt werden. Fortbildungen für Richterinnen und Richter sowie für alle beteiligten Professionen sind
insoweit unverzichtbar, als geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in hohem Maße Mustern folgt, die
empirisch gut untersucht und für die systematische Risikoeinschätzung nutzbar gemacht werden können.
Qualifizierte Fortbildungsprogramme ermöglichen nicht nur ein vertieftes Verständnis dieser Muster, sondern fungieren
zugleich als praxisorientierte Leitlinien für die Gefahrenprognose. Sie schaffen damit ein Mindestmaß an
Standardisierung, das notwendig ist, um bundesweit konsistente Entscheidungen zu gewährleisten und um die Rechte
der Betroffenen wie auch der Beschuldigten verlässlich zu schützen. Ohne gesetzte Maßstäbe für Hochrisikofälle
und standardisierte Identifikationen, Fortbildungen sowie einer hinreichenden, verlässlichen Datengrundlage
besteht die Gefahr entweder einer Untererfassung hochgefährlicher Fälle oder aber eine unverhältnismäßig weite
Anwendung der Maßnahme zu Lasten der Betroffenenrechte. Beides widerspricht den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen.
Ebenso ist zwingend erforderlich, zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die
Leitstellen sowohl personell als auch technisch so auszustatten, dass eine durchgehende, zeitnahe Verarbeitung
eingehender Alarme gewährleistet werden kann. Der Einsatz elektronischer Aufenthaltsüberwachung oder anderer
technikgestützter Schutzmaßnahmen entfaltet nur dann tatsächliche Schutzwirkung, wenn Alarmmeldungen ohne
Verzögerung ausgewertet, priorisiert und an geeignete Einsatzkräfte weitergeleitet werden. Bereits geringe
Verzögerungen können in Hochrisikofällen gravierende Auswirkungen haben, da schwere Gewaltakte häufig in sehr
kurzen Zeitfenstern stattfinden. In vielen Regionen bestehen jedoch strukturelle Engpässe, die eine schnelle
Reaktionskette erschweren – insbesondere in Leitstellen mit unzureichender personeller Ausstattung oder
mangelhafter technischer Infrastruktur.
Dies gilt in besonderem Maße für ländliche Räume, in denen längere Anfahrtswege, geringere Polizeipräsenz und
eingeschränkte Netzabdeckung zusätzliche Risikofaktoren darstellen. Daher sind spezifische Reaktionskonzepte
zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen dünn besiedelter Gebiete Rechnung tragen, etwa durch
mobile Interventionskräfte, optimierte Einsatzrouten oder die Verknüpfung technischer Systeme mit lokal
verfügbaren Notfallstrukturen. Nur durch solche Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass Betroffene im
gesamten Bundesgebiet – unabhängig von ihrem Wohnort – tatsächlich denselben Schutzstandard erhalten und dass der
Staat seine Schutzpflichten effektiver erfüllt.
Auch die notwendige Einbeziehung von Täterarbeit ist im Gesetzentwurf nicht gewährleistet. Täterarbeit ist
präventiver Opferschutz und wird in Artikel 16 der Istanbul-Konvention als unverzichtbarer Teil der
Gewaltprävention anerkannt. Nachhaltige Verhaltensänderungen setzen langfristige, qualitätsgesicherte und bundesweit
verfügbare Programme voraus, die unterschiedliche Tätergruppen, insbesondere solche mit erhöhtem Rückfallrisiko,
psychischen Komorbiditäten oder Substanzproblemen, berücksichtigen. Die vorgesehene Ausgestaltung bleibt
deutlich hinter dem Erforderlichen zurück und verkennt, dass Täterarbeit sowohl zur Prävention als auch zur
langfristigen Sicherung der Betroffenen beiträgt. Damit Täterarbeit und somit Opferschutz ihre Wirkung entfalten
kann, ist ein koordiniertes und engmaschiges Vorgehen in Kooperationsbündnissen (Justiz, Polizei,
Staatsanwaltschaft, Jugendämter und Frauenunterstützungseinrichtungen) unverzichtbar.
Im familiengerichtlichen Bereich besteht weiterhin erheblicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Gewalt muss
in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren systematisch und verbindlich berücksichtigt werden. Die Gerichte
benötigen standardisierte Risikoanalysen, klare Leitlinien, eine angemessene personelle Ausstattung und einen
funktionierenden Informationsaustausch mit den Sicherheitsbehörden. Angesichts der hohen Zahl der Verfahren nach
dem Gewaltschutzgesetz ist die Funktionsfähigkeit der Gerichte für den Gewaltschutz zentral. Der Gesetzentwurf
bleibt diese strukturellen Reformen schuldig.
Schließlich verfehlt der Entwurf die notwendige gesellschaftspolitische Dimension des Gewaltschutzes. Die
historisch gewachsene Tabuisierung häuslicher Gewalt, die über Jahrzehnte durch das Leitbild des autonomen
Haushalts legitimiert wurde, wirkt bis heute fort. Prävention, Informationsarbeit und gesellschaftliche Aufklärung
müssen integrale Bestandteile eines modernen Gewaltschutzes sein. Der Entwurf setzt hier keine Akzente und bleibt
damit hinter den Anforderungen an eine nachhaltige Gewaltprävention zurück. Betroffene von Gewalt dürfen
nicht aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Stattdessen müssen ihnen Möglichkeiten zur
medizinischen und psychologischen Begleitung des Aufarbeitungsprozesses sowie zum Beginn eines neuen Lebens
eröffnet werden – ohne die Gefahr einer Abschiebung, die zu erneuter Traumatisierung führen könnte. Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine Rückführung in ein Land droht, in dem Menschenhandel oder Gewalt stattgefunden
haben oder in dem ein entsprechendes Hilfsnetzwerk nicht vorhanden ist.
Die Istanbul-Konvention, Artikel 59 Absatz 3 und auch das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des
Menschenhandels, Artikel 14 Absatz 1 sehen unabhängige Aufenthaltstitel für Betroffene von
geschlechtsspezifischer Gewalt bzw. Menschenhandel vor, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage der Betroffenen
erforderlich ist oder − wenn der Aufenthalt zur Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist.
Entsprechende Titel sollen als Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet sein, um sowohl die medizinische Versorgung
als auch die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Frauenhaus sicherzustellen. Zudem sollen sie einen
Übergang in andere Aufenthaltstitel, eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung ermöglichen.
Artikel 59 Absatz 1 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Betroffenen geschlechtsspezifischer
Gewalt bei Auflösung von Ehe oder Partnerschaft einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu gewähren –
unabhängig von der Ehedauer. Die aktuelle Regelung in § 31 AufenthG erfüllt diesen Anspruch jedoch nicht.
Personen noch keine Aufenthaltserlaubnis haben oder deren Partner, nur über befristete oder nicht verlängerbare
Aufenthaltstitel verfügen, bleiben ausgeschlossen. Grundsätzlich greift ein unabhängiger Aufenthaltstitel erst ab
einer dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland. Zwar existiert eine Härtefallklausel für Fälle,
in denen die erforderliche Zeit nicht vorliegt, und häusliche Gewalt wird ausdrücklich als Grund für
Unzumutbarkeit anerkannt; dennoch erschweren hohe Nachweisanforderungen und lange Bearbeitungszeiten den Zugang
zu einem unabhängigen Aufenthalt erheblich. Zur Verlängerung des Aufenthalts nach einem Jahr muss der
Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden, was die Entwicklung einer langfristigen Perspektive erheblich
erschweren kann.
Die Umsetzung von Artikel 59 Absatz 4 der Istanbul-Konvention bleibt unzureichend, da die Dreimonatsfrist zur
Wiedererlangung des Aufenthaltsstatus für Zwangsverheiratete zu kurz ist und die Bedingung einer „gesicherten
Integration“ dem Schutzgedanken widerspricht. Eine erneute Aufenthaltserlaubnis nach Verlust im
Zusammenhang mit Zwangsheirat mit Verlängerung der Antragsfrist und eine Ausgestaltung ohne das Kriterium der
gesicherten Integration ist zwingend notwendig.
Generell sollen Abhängigkeiten aufgrund des Aufenthaltstitels verhindert werden. Dazu müssen
geschlechtsspezifische Aspekte stärker berücksichtigt und ausgeglichen werden. Denn jedem Abhängigkeitsverhältnis wohnt
aufgrund des bestehenden Machtungleichgewichts ein gewaltförderndes Potenzial inne.
§ 5 AufenthG sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlangt wird,
wenn Erwerbstätigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz, Kinderbetreuung oder Pflege von
Angehörigen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Da Frauen den Großteil der Sorgearbeit leisten, am Arbeitsmarkt
diskriminiert werden und dadurch häufig geringere Erwerbschancen haben, sind sie beim Nachweis des
Lebensunterhalts benachteiligt. Entsprechend sollten auch für die Niederlassungserlaubnis Ausnahmen gelten: Neben
den bestehenden Regelungen für krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit sind Personen
einzubeziehen, die wegen Kinderbetreuung, Pflegeverpflichtungen oder aufgrund ihres Rentenalters nicht
erwerbstätig sein können und deren geringe Renten auf früheren familiären Pflichten beruhen.
Von Gewalt betroffene Personen, die einen Schutzstatus z. B. nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder nach § 25
Absatz 2 oder 3 AufenthG erhalten haben, unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage nach §12a AufenthG,
die ihnen die freie Wahl des Wohnorts verwehrt und auf ein Bundesland beschränkt oder sie einer bestimmten
Kommune zuweist.
In Gewaltschutzfällen können Wohnsitzauflagen aufgehoben werden, doch ist das Prüfverfahren komplex. Da
Wohnsitzauflagen für Personen mit bereits erteilter Aufenthaltserlaubnis zudem Verwaltungsressourcen binden
und Integrationsprozesse behindern, sollten sie für diese Gruppe generell entfallen.
Personen im Asylverfahren sind sie verpflichtet, an einem bestimmten Ort zu wohnen
(Wohnsitznahmeverpflichtung) und auch in ihrer Bewegungsfreiheit (Residenzpflicht) beschränkt. Auch Personen mit Duldung unterliegen
Wohnsitzauflagen. Für Betroffene im Asylverfahren oder mit Duldung müssen flächendeckend zentralisierte
Eilzuständigkeiten bei den jeweiligen Behörden geschaffen werden, damit Anträge auf Aufhebung der
Wohnsitzauflage oder (Erst-)Zuweisungs- und Umverteilungsanträge mit Blick auf Wohnsitznahmeverpflichtungen und
Residenzpflichten umgehend bearbeitet werden und Betroffene unverzüglich in Sicherheit gelangen können.
Zudem muss durch entsprechende Kostenregelungen sichergestellt werden, dass Frauenhäuser nicht länger das
finanzielle Risiko tragen, wenn eine Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt wird (siehe
Frauenhauskoordinierung e. V. Bundesweite Frauenhaus-Statistik, www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publi
kationen/Statistik/20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf).
Von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene geflüchtete Frauen und andere Personen mit besonderen
Schutzbedarfen müssen verlässlich Zugang zu medizinischer Versorgung, sozialen Leistungen sowie sicheren
Unterkünften mit Gewaltschutz und unabhängigen Beschwerdestellen erhalten – insbesondere LSBTIQ-Personen. Die
medizinische und therapeutische Versorgung sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe dürfen nicht eingeschränkt
werden. Die bestehende strukturelle Benachteiligung widerspricht Artikel 60 Absatz 3 der Istanbul-Konvention,
der geschlechtersensible Aufnahme- und Asylverfahren fordert. Tatsächlich leben viele Betroffene in
Gemeinschaftsunterkünften, erhalten lediglich reduzierte Sozialleistungen nach dem AsylbLG und haben nur begrenzten
Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung. Gewaltbetroffene, die in ein Frauenhaus
außerhalb der zuständigen Kommune fliehen müssen, riskieren ordnungsrechtliche Konsequenzen. Zudem fehlen
verbindliche Screening-Verfahren zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen sowie ausreichende
Rückzugsräume, Fachberatung, Kinderbetreuung und funktionierende Beschwerdestellen – alles Faktoren, die
den Zugang zu Sicherheit und Integrationsangeboten erheblich erschweren.
Auch erfordert die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit. Frauen
mit Behinderungen sind insbesondere in deutlich erhöhtem Maße von Gewalt betroffen ist. Artikel 16 der UN-
Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich dazu, Menschen mit Behinderungen
vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Gewalt tritt in dieser Gruppe häufig in spezifischen Formen
auf, die auf strukturellen Machtungleichheiten, Abhängigkeitsverhältnissen, fehlenden
Kommunikationsmöglichkeiten oder auch auf historisch diskriminierenden Praktiken wie der (Zwangs-)Sterilisation beruhen. Diese
Gewaltformen sind vielfach unsichtbar und werden institutionell nicht ausreichend erfasst, was zu erheblichen
Schutzlücken führt.
Ein wirksamer Gewaltschutz muss zwingend barrierefrei ausgestaltet sein – baulich, sprachlich und digital. Der
Zugang zu Frauenhäusern und Schutzunterkünften ist für Menschen mit Behinderungen oft erheblich erschwert
oder faktisch ausgeschlossen, da barrierefreie Plätze bundesweit nur unzureichend vorhanden sind. Auch im
Bereich der Krisen- und Notfallkommunikation bestehen erhebliche Barrieren, etwa durch fehlende
Gebärdensprachdolmetschung oder nicht nutzbare digitale Meldesysteme. Ohne barrierefreie Strukturen haben viele
Betroffene keinen Zugang zu dringend benötigter Unterstützung, und der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht
nach.
Besonders gravierend ist die Situation in stationären oder teilstationären Einrichtungen, in denen Menschen mit
Behinderungen häufig leben oder betreut werden. Hier bestehen strukturelle Risiken, die durch Machtgefälle,
Abhängigkeit und mangelnde externe Kontrolle verstärkt werden. Verbindliche Beschwerde- und Meldesysteme
sowie verpflichtende Gewaltschutzkonzepte sind notwendig, um Übergriffe sichtbar zu machen,
institutionalisierten Missbrauch zu verhindern und Betroffenen realen Schutz zu gewährleisten.
Für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder Pflegeabhängigkeit nicht ohne Weiteres ihren Aufenthaltsort
verlassen können, greifen klassische Schutzmechanismen wie „Flucht“ oder der Umzug in ein Frauenhaus häufig
nicht. Ihnen muss kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz zur Verfügung stehen, um im Gefahrenfall überhaupt in
die Lage versetzt zu werden, Schutz aufzusuchen. Fehlt eine solche Struktur, bleiben besonders vulnerable
Personen akut gefährdet.
Ein wirksamer Gewaltschutz setzt außerdem voraus, dass Polizei, Justiz sowie weitere beteiligte Berufsgruppen
für die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden. Barrierefreie
Kommunikation, angepasste Vernehmungsbedingungen – beispielsweise durch längere Zeitfenster – sowie ein einfühlsamer,
individuell abgestimmter Umgang sind entscheidend, um Gewalttaten überhaupt zur Anzeige zu bringen, Opfer
glaubwürdig zu befragen und angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Ohne verpflichtende qualifizierte
Schulungen ist weder ein sachgerechter Umgang mit vulnerablen Betroffenen noch eine realistische
Gefährdungseinschätzung möglich.
Nur durch diese strukturellen, barrierefreien und personenzentrierten Maßnahmen kann der Staat seiner
menschenrechtlichen Verpflichtung gerecht werden, Menschen mit Behinderungen effektiv vor Gewalt zu schützen
und ihnen gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung und Sicherheit zu garantieren.
Aus den genannten Gründen genügt der vorliegende Gesetzentwurf weder den verfassungsrechtlichen Vorgaben
noch den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Ein wirksamer Gewaltschutz verlangt ein kohärentes,
ganzheitliches und an den Bedürfnissen der Betroffenen orientiertes Gesamtkonzept. Die Bundesregierung wird
daher aufgefordert, den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten und ein Schutzsystem vorzulegen, das
strukturelle Ursachen benennt, Schutzlücken schließt und die Vorgaben der Istanbul-Konvention vollumfänglich
umsetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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