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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4082, 21/5809)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5811 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4082, 21/5809) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5811 21. Wahlperiode 06.05.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Helge Limburg, Dr. Lena Gumnior, Ulle Schauws, Denise Loop, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Corinna Rüffer, Marlene Schönberger, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/4082, 21/5809 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Anlässlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes bekennt sich der Deutsche Bundestag zu seiner Verantwortung, Menschen wirksam vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen. Dabei sind die bestehenden Schutzlücken in ihrer Breite deutlich zu benennen. Dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ ist zu entnehmen, dass die Zahl der polizeilich registrierten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt erneut auf einen Höchststand gestiegen ist: Im Jahr 2024 wurden Frauen 187.128 Mal Opfer häuslicher Gewalt, 53.451 Mal Opfer von Sexualstraftaten, 18.224 Mal Opfer digitaler Gewalt. Die Tatverdächtigen sind bei häuslicher Gewalt zu 89,2 Prozent, bei Sexualstraftaten zu 97,9 Prozent und bei digitaler Gewalt zu 79,5 Prozent männlich. Die vorliegenden Zahlen bilden jedoch nur das Hellfeld ab. Das Dunkelfeld ist enorm. Ersten Ergebnissen der Dunkelfeld- Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) nach liegt die Anzeigequote meist unter 10 Prozent, bei Partnerschaftsgewalt sogar unter 5 Prozent. Lediglich die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Täterarbeit, wie sie im Gewaltschutzgesetz vorgesehen ist, reicht bei weitem für einen umfassenden Gewaltschutz nicht aus. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur für einen Bruchteil der Betroffenen Schutz bieten und kommt nur für einen kleinen Täterkreis infrage. Sie muss vielmehr in ein Gesamtsystem des Gewaltschutzes eingebettet werden und kann nicht als isolierte Maßnahme, sondern ausschließlich als Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts eingesetzt werden, um tatsächlichen Schutz zu bieten. Geschlechtsspezifische Gewalt ist Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen und wirkt als Mechanismus der Kontrolle, Unterdrückung und Einschränkung der Selbstbestimmung von Frauen. Sie beruht auf tief verankerten Machtasymmetrien, ökonomischen Abhängigkeiten, geschlechterstereotypen Rollenzuschreibungen und einer bis heute fortwirkenden Tabuisierung von Gewalt im privaten wie auch öffentlichen Raum. Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst körperliche, sexualisierte, psychische, digitale sowie ökonomische Gewalt. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen weisen eigene Wirkmechanismen auf, überschneiden sich häufig und bilden gemeinsam ein umfassendes Muster der Kontrolle und Gefährdung von Frauenleben. Gewalt trifft Frauen in Deutschland täglich, überproportional häufig und in besonderer Schwere. Die Schutzinteressen der Betroffenen müssen konsequent und in allen Verfahrensstadien priorisiert werden. Erforderlich ist ein multiinstitutioneller Paradigmenwechsel. Dabei ist der Schutz vulnerabler Gruppen besonders zu beachten. Queerfeindliche Straftaten in Deutschland nehmen zu. Das BKA erfasste 2023 1.785 Fälle der Hasskriminalität gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie andere queere Menschen. Geflüchtete Frauen und Migrantinnen sind aufgrund von Flucht oder Migration an sich, aber auch durch Regelungen, wie etwa Wohnsitzauflagen, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder abgeleitete Aufenthaltstitel, Risikofaktoren für geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt. Zudem wirken sich die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) geschlechtsspezifisch unterschiedlich aus. Um den bestehenden Schutzlücken zu begegnen, sind mehrere, aufeinander abgestimmte Maßnahmen erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern 1. bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen die Vorgaben der Istanbul- Konvention konsequent zugrunde zu legen und sicherzustellen, dass die Gewaltdefinition des Gewaltschutzgesetzes den Anforderungen des Artikels 3 der Istanbul-Konvention entspricht; 2. die von der Bundesregierung am 11. Dezember 2024 beschlossene Gewaltschutzstrategie konsequent umzusetzen und sie weiterzuentwickeln; 3. eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten, vergleichbare und differenzierte Daten systematisch zu erheben und regelmäßige Dunkelfeldstudien nach spanischem Vorbild, also mit einheitlicher Methodik, hoher Repräsentativität und wiederkehrenden Erhebungszyklen, durchzuführen, insbesondere a) die dauerhafte Finanzierung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte gesetzlich abzusichern – entsprechend den Vorgaben des Artikels 10 Absatz 1 der Istanbul-Konvention; b) bundesweit einheitliche Kriterien zur Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) von „Femiziden“ sicherzustellen; c) die bundesweit einheitliche Erfassung von Fällen „häuslicher Gewalt“ in der PKS sicherzustellen; d) die LeSuBiA-Studie über 2025 hinaus finanziell zu fördern und weiterzuentwickeln; e) das BKA personell im Bereich Dunkelfeldforschung und geschlechtsspezifische Gewalt zu stärken; 4. interdisziplinäre Forschung aus Kriminologie, Rechtswissenschaft, Soziologie und Psychologie zu fördern, um eine evidenzbasierte Grundlage für Gewaltschutzstrategien zu schaffen; 5. ein bundesweit standardisiertes Verfahren der Risiko- und Gefährdungsanalyse gemäß Artikel 51 der Istanbul-Konvention und Artikel 16 der EU- Gewaltschutzrichtlinie zu entwickeln und gesetzlich zu verankern; dazu ist ein bundesweites digitales Risikomanagement-System einzuführen nach Vorbild des spanischen Analysesystems VioGén, das auf einer gemeinsamen Datenbank von Polizei, Justiz, Staatsanwaltschaften und Sozialdiensten beruht, aufgrund deren Daten die Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe ermittelt werden kann; 6. bundesweit einheitliche Kriterien zur Identifikation von Hochrisikofällen festzulegen; 7. ein interdisziplinäres Fallmanagement einzuführen, das Polizei, Justiz, Fachberatungsstellen, Jugendämter und weitere Akteure strukturiert einbezieht; 8. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass Richter:innen, Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfahrensbeistände ausreichend Sachkenntnis zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im Allgemeinen und Hochrisikokonstellationen, Coersive Control, psychischer Gewalt und kindlichen Traumafolgen im Besonderen haben; 9. für personelle sowie strukturelle Stärkung der Familiengerichte zu sorgen; 10. die regelmäßige Einbeziehung einschlägiger Fachberatungsstellen, Opferschutzeinrichtungen und psychologischer Expertise in familiengerichtlichen Verfahren mit Gewaltbezug sicherzustellen; 11. spezielle Dezernate bei den Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung von geschlechtsspezifischer Gewalt einzuführen; 12. eine strukturelle Zusammenarbeit aller beteiligten Kooperationspartner – einschließlich Justiz, Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendämtern, Frauenunterstützungseinrichtungen sowie Täterarbeitseinrichtungen – zu etablieren; 13. zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die Leitstellen personell und technisch so auszustatten, dass eine durchgehende, schnelle Verarbeitung von Alarmen gewährleistet ist, und für ländliche Gebiete besondere Reaktionskonzepte zu entwickeln, um Verzögerungen zu verhindern; 14. sicherzustellen, dass für besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit Behinderungen, queere Menschen und Migrantinnen, alternative Schutzkonzepte entwickelt werden, wenn die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) ungeeignet ist; 15. standardisierte Täterarbeit als Teil der Gewaltprävention flächendeckend und ressortübergreifend zu stärken, um die Rückfallrisiken zu reduzieren, und die präventiven Ansätze zu stärken, diese flächendeckend sowie dauerhaft zu finanzieren und nach einem einheitlichen Standard umzusetzen; 16. Täterprogramme für besondere Risikogruppen weiterzuentwickeln, zu professionalisieren und sicherzustellen, dass Täterarbeit auch Formen nichtphysischer Gewalt, insbesondere psychische, digitale und ökonomische Gewalt sowie Coercive Control, abdeckt; 17. einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, dass häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zwingend berücksichtigt wird; 18. Maßnahmen der Täterarbeit so zu gestalten, dass sie nicht bei Pflege- oder Assistenzkonstellationen zulasten der Gewaltbetroffenen ins Leere laufen; 19. Präventionsprogramme in Schulen, den Medien und der Gesellschaft zur Aufklärung über die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, in Jugendbildung zu investieren und positive männliche Rollenbilder zu fördern; 20. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorzulegen, der in allen Einrichtungen und Leistungsangeboten der Behindertenhilfe einschließlich besonderer Wohnformen, ambulant betreuter Wohngruppen und Werkstätten für behinderte Menschen sowie in Situationen von Pflege- oder Assistenzbedürftigkeit vollständig, wirksam und barrierefrei anwendbar ist; 21. die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen – insbesondere von Frauen mit Behinderungen – konsequent zu berücksichtigen und im Einklang mit Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention anzuerkennen, dass sie besonderen Gewaltformen ausgesetzt sind, die aus Abhängigkeitsverhältnissen, strukturellen Machtungleichheiten, kommunikativen Barrieren und historisch gewachsenen Praktiken wie (Zwangs-)Sterilisation resultieren, insbesondere a) eine gesetzliche Notfallassistenz für Gewaltbetroffene mit Pflege- oder Assistenzbedarf zu verankern; b) sicherzustellen, dass für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder Pflegeabhängigkeiten nicht ausweichen oder fliehen können, kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz bereitsteht, sodass auch diese Personengruppe im Gefahrenfall tatsächlich Schutz aufsuchen kann; c) präventive Maßnahmen auszubauen, indem Polizei, Justiz und weitere Akteure verpflichtend geschult werden – insbesondere zu barrierefreier Kommunikation, längeren oder angepassten Vernehmungsbedingungen sowie einem sensiblen und bedarfsorientierten Umgang mit Menschen mit Behinderungen; 22. Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel so auszugestalten, dass Lücken, insbesondere für Betroffene mit ehe- und partnerschaftsabhängigen Aufenthaltstiteln und Betroffene von Zwangsheirat und Menschenhandel, geschlossen werden und Aufenthaltstitel auch unabhängig von Strafverfahren gewährt werden; 23. die Voraussetzungen für Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse sowie Einbürgerungen an geschlechtsspezifische Aspekte, insbesondere mit Blick auf Lebensunterhaltssicherungen, anzupassen, um eigenständige Aufenthaltserlaubnisse zu ermöglichen; 24. Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt zu streichen, insbesondere um Zugang zu Schutzhäusern zu sichern; 25. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und therapeutischen Versorgung und zu Sozialleistungen im Rahmen der allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen; 26. sichere Unterkünfte für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere für LBITQ*-Geflüchtete, bereitzustellen und wirksame Gewaltschutzkonzepte in den Unterkünften mit unabhängigen Beschwerde- und Meldestellen vorzuhalten sowie deren regelmäßige Überprüfung und Evaluation sicherzustellen; 27. den Regelungsvorschlag des Bundesrates auf Bundestagsdrucksache 21/4499 aufzugreifen, damit sich Opfer häuslicher Gewalt leichter aus einem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter lösen können. Berlin, den 5. Mai 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention nicht gerecht. Die Bundesregierung hat ein kohärentes Schutzsystem zu schaffen, das Gefährdungen frühzeitig erkennt, wirksam adressiert und Betroffene umfassend schützt. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Prävention, Schutz, Strafverfolgung und koordinierte staatliche Maßnahmen als zusammenhängendes System auszugestalten. Sie verlangt, geschlechtsspezifische Gewalt als Ausdruck struktureller Diskriminierung anzuerkennen und diskriminierende Geschlechterrollen aktiv abzubauen. Dabei bezeichnet häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne der Istanbul- Konvention nach Artikel 3 der Konvention jede Form von Gewalt gegen Frauen, die als Menschenrechtsverletzung und Ausdruck von Diskriminierung verstanden wird. Darunter fallen körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt sowie nach Konkretisierung durch GREVIO auch digitale Gewalt. Diese kann im öffentlichen oder privaten Raum stattfinden. Häusliche Gewalt umfasst dabei entsprechende Handlungen innerhalb von Familien oder (ehemaligen) Partnerschaften, unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass auch das Gewaltschutzgesetz die in Artikel 3 festgelegte Definition geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt abbildet. Der Entwurf bleibt hinter diesen Anforderungen zurück, greift dieses Verständnis nicht ausreichend auf und beschränkt sich im Schwerpunkt auf einzelne, punktuelle Eingriffe, ohne ein integriertes Hilfesystem zu etablieren. Die Chance, die völkerrechtlich geforderte Systemhaftigkeit des Gewaltschutzes im deutschen Recht umzusetzen, bleibt damit ungenutzt. Das zeigt sich insbesondere an der vorgesehenen elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Zwar kann die eAÜ ein geeignetes Mittel darstellen, sofern sie in ein funktionierendes Hilfesystem eingebettet ist. Die im Entwurf vorgesehene Ausgestaltung bleibt jedoch unzureichend. Voraussetzung der Maßnahme ist zum einen, dass Täter und Opfer nicht mehr im selben Haushalt leben. Diese Vorgabe steht im Widerspruch zur polizeilichen Kriminalstatistik, nach der ein Großteil der Opfer schwerster Partnerschaftsgewalt zum Tatzeitpunkt mit dem Täter zusammenlebte. Der Gesetzentwurf perpetuiert damit strukturelle Schutzlücken, anstatt sie zu schließen. Zwingend erforderlich ist, die Schutzinteressen der Betroffenen in sämtlichen Verfahrensstadien konsequent zu priorisieren. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Information der Betroffenen bei jedem Verstoß gegen auferlegte Schutzmaßnahmen. Nur wenn Betroffene zeitgleich oder unmittelbar nach der Polizei von einer Verletzung der Anordnung erfahren, können sie eigenständig Schutzvorkehrungen treffen und ihr persönliches Risiko einschätzen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Betroffene selbst entscheiden können, ob sie im Ernstfall zusätzlich eine direkte Warnmeldung erhalten möchten, um rechtzeitig Schutz aufzusuchen. Eine solche Entscheidungsbefugnis stärkt nicht nur die Eigenkontrolle und Autonomie der Betroffenen, sondern trägt wesentlich zu einem effektiven und personenzentrierten Schutzkonzept bei. Der Entwurf legt nicht dar, nach welchen Kriterien Hochrisikofälle identifiziert werden sollen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Identifikation sogenannter Hochrisikotäter verlangt den Familiengerichten faktisch eine Prognoseleistung ab, für die weder die strukturellen Voraussetzungen noch die erforderlichen Informationen verlässlich zur Verfügung stehen. Der Entwurf überträgt Richterinnen und Richtern die Verantwortung, auf der Grundlage oftmals unvollständiger, fragmentarischer oder nicht standardisiert erhobener Daten zu beurteilen, ob ein Täter eine besonders hohe Gefährdung darstellt. Eine solche Bewertung setzt jedoch spezialisierte Kenntnisse über dynamische Risikofaktoren, Gewaltverläufe und typische Eskalationsmuster voraus, die im gerichtlichen Alltag regelmäßig nicht in ausreichendem Maße vorliegen, nicht Teil der juristischen Ausbildung sind und die dringend qualifizierte Schulungen erfordern. Ohne eine erhebliche Aufstockung des personellen und fachlichen Ressourcenbestandes durch zusätzliche, auf Gewaltschutz spezialisierte Stellen, kann diese Aufgabe nicht sachgerecht bewältigt werden. Fortbildungen für Richterinnen und Richter sowie für alle beteiligten Professionen sind insoweit unverzichtbar, als geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in hohem Maße Mustern folgt, die empirisch gut untersucht und für die systematische Risikoeinschätzung nutzbar gemacht werden können. Qualifizierte Fortbildungsprogramme ermöglichen nicht nur ein vertieftes Verständnis dieser Muster, sondern fungieren zugleich als praxisorientierte Leitlinien für die Gefahrenprognose. Sie schaffen damit ein Mindestmaß an Standardisierung, das notwendig ist, um bundesweit konsistente Entscheidungen zu gewährleisten und um die Rechte der Betroffenen wie auch der Beschuldigten verlässlich zu schützen. Ohne gesetzte Maßstäbe für Hochrisikofälle und standardisierte Identifikationen, Fortbildungen sowie einer hinreichenden, verlässlichen Datengrundlage besteht die Gefahr entweder einer Untererfassung hochgefährlicher Fälle oder aber eine unverhältnismäßig weite Anwendung der Maßnahme zu Lasten der Betroffenenrechte. Beides widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen. Ebenso ist zwingend erforderlich, zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die Leitstellen sowohl personell als auch technisch so auszustatten, dass eine durchgehende, zeitnahe Verarbeitung eingehender Alarme gewährleistet werden kann. Der Einsatz elektronischer Aufenthaltsüberwachung oder anderer technikgestützter Schutzmaßnahmen entfaltet nur dann tatsächliche Schutzwirkung, wenn Alarmmeldungen ohne Verzögerung ausgewertet, priorisiert und an geeignete Einsatzkräfte weitergeleitet werden. Bereits geringe Verzögerungen können in Hochrisikofällen gravierende Auswirkungen haben, da schwere Gewaltakte häufig in sehr kurzen Zeitfenstern stattfinden. In vielen Regionen bestehen jedoch strukturelle Engpässe, die eine schnelle Reaktionskette erschweren – insbesondere in Leitstellen mit unzureichender personeller Ausstattung oder mangelhafter technischer Infrastruktur. Dies gilt in besonderem Maße für ländliche Räume, in denen längere Anfahrtswege, geringere Polizeipräsenz und eingeschränkte Netzabdeckung zusätzliche Risikofaktoren darstellen. Daher sind spezifische Reaktionskonzepte zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen dünn besiedelter Gebiete Rechnung tragen, etwa durch mobile Interventionskräfte, optimierte Einsatzrouten oder die Verknüpfung technischer Systeme mit lokal verfügbaren Notfallstrukturen. Nur durch solche Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass Betroffene im gesamten Bundesgebiet – unabhängig von ihrem Wohnort – tatsächlich denselben Schutzstandard erhalten und dass der Staat seine Schutzpflichten effektiver erfüllt. Auch die notwendige Einbeziehung von Täterarbeit ist im Gesetzentwurf nicht gewährleistet. Täterarbeit ist präventiver Opferschutz und wird in Artikel 16 der Istanbul-Konvention als unverzichtbarer Teil der Gewaltprävention anerkannt. Nachhaltige Verhaltensänderungen setzen langfristige, qualitätsgesicherte und bundesweit verfügbare Programme voraus, die unterschiedliche Tätergruppen, insbesondere solche mit erhöhtem Rückfallrisiko, psychischen Komorbiditäten oder Substanzproblemen, berücksichtigen. Die vorgesehene Ausgestaltung bleibt deutlich hinter dem Erforderlichen zurück und verkennt, dass Täterarbeit sowohl zur Prävention als auch zur langfristigen Sicherung der Betroffenen beiträgt. Damit Täterarbeit und somit Opferschutz ihre Wirkung entfalten kann, ist ein koordiniertes und engmaschiges Vorgehen in Kooperationsbündnissen (Justiz, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendämter und Frauenunterstützungseinrichtungen) unverzichtbar. Im familiengerichtlichen Bereich besteht weiterhin erheblicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Gewalt muss in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren systematisch und verbindlich berücksichtigt werden. Die Gerichte benötigen standardisierte Risikoanalysen, klare Leitlinien, eine angemessene personelle Ausstattung und einen funktionierenden Informationsaustausch mit den Sicherheitsbehörden. Angesichts der hohen Zahl der Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist die Funktionsfähigkeit der Gerichte für den Gewaltschutz zentral. Der Gesetzentwurf bleibt diese strukturellen Reformen schuldig. Schließlich verfehlt der Entwurf die notwendige gesellschaftspolitische Dimension des Gewaltschutzes. Die historisch gewachsene Tabuisierung häuslicher Gewalt, die über Jahrzehnte durch das Leitbild des autonomen Haushalts legitimiert wurde, wirkt bis heute fort. Prävention, Informationsarbeit und gesellschaftliche Aufklärung müssen integrale Bestandteile eines modernen Gewaltschutzes sein. Der Entwurf setzt hier keine Akzente und bleibt damit hinter den Anforderungen an eine nachhaltige Gewaltprävention zurück. Betroffene von Gewalt dürfen nicht aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Stattdessen müssen ihnen Möglichkeiten zur medizinischen und psychologischen Begleitung des Aufarbeitungsprozesses sowie zum Beginn eines neuen Lebens eröffnet werden – ohne die Gefahr einer Abschiebung, die zu erneuter Traumatisierung führen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rückführung in ein Land droht, in dem Menschenhandel oder Gewalt stattgefunden haben oder in dem ein entsprechendes Hilfsnetzwerk nicht vorhanden ist. Die Istanbul-Konvention, Artikel 59 Absatz 3 und auch das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, Artikel 14 Absatz 1 sehen unabhängige Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt bzw. Menschenhandel vor, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage der Betroffenen erforderlich ist oder − wenn der Aufenthalt zur Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist. Entsprechende Titel sollen als Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet sein, um sowohl die medizinische Versorgung als auch die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Frauenhaus sicherzustellen. Zudem sollen sie einen Übergang in andere Aufenthaltstitel, eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung ermöglichen. Artikel 59 Absatz 1 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt bei Auflösung von Ehe oder Partnerschaft einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu gewähren – unabhängig von der Ehedauer. Die aktuelle Regelung in § 31 AufenthG erfüllt diesen Anspruch jedoch nicht. Personen noch keine Aufenthaltserlaubnis haben oder deren Partner, nur über befristete oder nicht verlängerbare Aufenthaltstitel verfügen, bleiben ausgeschlossen. Grundsätzlich greift ein unabhängiger Aufenthaltstitel erst ab einer dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland. Zwar existiert eine Härtefallklausel für Fälle, in denen die erforderliche Zeit nicht vorliegt, und häusliche Gewalt wird ausdrücklich als Grund für Unzumutbarkeit anerkannt; dennoch erschweren hohe Nachweisanforderungen und lange Bearbeitungszeiten den Zugang zu einem unabhängigen Aufenthalt erheblich. Zur Verlängerung des Aufenthalts nach einem Jahr muss der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden, was die Entwicklung einer langfristigen Perspektive erheblich erschweren kann. Die Umsetzung von Artikel 59 Absatz 4 der Istanbul-Konvention bleibt unzureichend, da die Dreimonatsfrist zur Wiedererlangung des Aufenthaltsstatus für Zwangsverheiratete zu kurz ist und die Bedingung einer „gesicherten Integration“ dem Schutzgedanken widerspricht. Eine erneute Aufenthaltserlaubnis nach Verlust im Zusammenhang mit Zwangsheirat mit Verlängerung der Antragsfrist und eine Ausgestaltung ohne das Kriterium der gesicherten Integration ist zwingend notwendig. Generell sollen Abhängigkeiten aufgrund des Aufenthaltstitels verhindert werden. Dazu müssen geschlechtsspezifische Aspekte stärker berücksichtigt und ausgeglichen werden. Denn jedem Abhängigkeitsverhältnis wohnt aufgrund des bestehenden Machtungleichgewichts ein gewaltförderndes Potenzial inne. § 5 AufenthG sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlangt wird, wenn Erwerbstätigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz, Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Da Frauen den Großteil der Sorgearbeit leisten, am Arbeitsmarkt diskriminiert werden und dadurch häufig geringere Erwerbschancen haben, sind sie beim Nachweis des Lebensunterhalts benachteiligt. Entsprechend sollten auch für die Niederlassungserlaubnis Ausnahmen gelten: Neben den bestehenden Regelungen für krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit sind Personen einzubeziehen, die wegen Kinderbetreuung, Pflegeverpflichtungen oder aufgrund ihres Rentenalters nicht erwerbstätig sein können und deren geringe Renten auf früheren familiären Pflichten beruhen. Von Gewalt betroffene Personen, die einen Schutzstatus z. B. nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder nach § 25 Absatz 2 oder 3 AufenthG erhalten haben, unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage nach §12a AufenthG, die ihnen die freie Wahl des Wohnorts verwehrt und auf ein Bundesland beschränkt oder sie einer bestimmten Kommune zuweist. In Gewaltschutzfällen können Wohnsitzauflagen aufgehoben werden, doch ist das Prüfverfahren komplex. Da Wohnsitzauflagen für Personen mit bereits erteilter Aufenthaltserlaubnis zudem Verwaltungsressourcen binden und Integrationsprozesse behindern, sollten sie für diese Gruppe generell entfallen. Personen im Asylverfahren sind sie verpflichtet, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Wohnsitznahmeverpflichtung) und auch in ihrer Bewegungsfreiheit (Residenzpflicht) beschränkt. Auch Personen mit Duldung unterliegen Wohnsitzauflagen. Für Betroffene im Asylverfahren oder mit Duldung müssen flächendeckend zentralisierte Eilzuständigkeiten bei den jeweiligen Behörden geschaffen werden, damit Anträge auf Aufhebung der Wohnsitzauflage oder (Erst-)Zuweisungs- und Umverteilungsanträge mit Blick auf Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten umgehend bearbeitet werden und Betroffene unverzüglich in Sicherheit gelangen können. Zudem muss durch entsprechende Kostenregelungen sichergestellt werden, dass Frauenhäuser nicht länger das finanzielle Risiko tragen, wenn eine Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt wird (siehe Frauenhauskoordinierung e. V. Bundesweite Frauenhaus-Statistik, www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publi kationen/Statistik/20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf). Von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene geflüchtete Frauen und andere Personen mit besonderen Schutzbedarfen müssen verlässlich Zugang zu medizinischer Versorgung, sozialen Leistungen sowie sicheren Unterkünften mit Gewaltschutz und unabhängigen Beschwerdestellen erhalten – insbesondere LSBTIQ-Personen. Die medizinische und therapeutische Versorgung sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe dürfen nicht eingeschränkt werden. Die bestehende strukturelle Benachteiligung widerspricht Artikel 60 Absatz 3 der Istanbul-Konvention, der geschlechtersensible Aufnahme- und Asylverfahren fordert. Tatsächlich leben viele Betroffene in Gemeinschaftsunterkünften, erhalten lediglich reduzierte Sozialleistungen nach dem AsylbLG und haben nur begrenzten Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung. Gewaltbetroffene, die in ein Frauenhaus außerhalb der zuständigen Kommune fliehen müssen, riskieren ordnungsrechtliche Konsequenzen. Zudem fehlen verbindliche Screening-Verfahren zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen sowie ausreichende Rückzugsräume, Fachberatung, Kinderbetreuung und funktionierende Beschwerdestellen – alles Faktoren, die den Zugang zu Sicherheit und Integrationsangeboten erheblich erschweren. Auch erfordert die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit. Frauen mit Behinderungen sind insbesondere in deutlich erhöhtem Maße von Gewalt betroffen ist. Artikel 16 der UN- Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich dazu, Menschen mit Behinderungen vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Gewalt tritt in dieser Gruppe häufig in spezifischen Formen auf, die auf strukturellen Machtungleichheiten, Abhängigkeitsverhältnissen, fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten oder auch auf historisch diskriminierenden Praktiken wie der (Zwangs-)Sterilisation beruhen. Diese Gewaltformen sind vielfach unsichtbar und werden institutionell nicht ausreichend erfasst, was zu erheblichen Schutzlücken führt. Ein wirksamer Gewaltschutz muss zwingend barrierefrei ausgestaltet sein – baulich, sprachlich und digital. Der Zugang zu Frauenhäusern und Schutzunterkünften ist für Menschen mit Behinderungen oft erheblich erschwert oder faktisch ausgeschlossen, da barrierefreie Plätze bundesweit nur unzureichend vorhanden sind. Auch im Bereich der Krisen- und Notfallkommunikation bestehen erhebliche Barrieren, etwa durch fehlende Gebärdensprachdolmetschung oder nicht nutzbare digitale Meldesysteme. Ohne barrierefreie Strukturen haben viele Betroffene keinen Zugang zu dringend benötigter Unterstützung, und der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht nach. Besonders gravierend ist die Situation in stationären oder teilstationären Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen häufig leben oder betreut werden. Hier bestehen strukturelle Risiken, die durch Machtgefälle, Abhängigkeit und mangelnde externe Kontrolle verstärkt werden. Verbindliche Beschwerde- und Meldesysteme sowie verpflichtende Gewaltschutzkonzepte sind notwendig, um Übergriffe sichtbar zu machen, institutionalisierten Missbrauch zu verhindern und Betroffenen realen Schutz zu gewährleisten. Für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder Pflegeabhängigkeit nicht ohne Weiteres ihren Aufenthaltsort verlassen können, greifen klassische Schutzmechanismen wie „Flucht“ oder der Umzug in ein Frauenhaus häufig nicht. Ihnen muss kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz zur Verfügung stehen, um im Gefahrenfall überhaupt in die Lage versetzt zu werden, Schutz aufzusuchen. Fehlt eine solche Struktur, bleiben besonders vulnerable Personen akut gefährdet. Ein wirksamer Gewaltschutz setzt außerdem voraus, dass Polizei, Justiz sowie weitere beteiligte Berufsgruppen für die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden. Barrierefreie Kommunikation, angepasste Vernehmungsbedingungen – beispielsweise durch längere Zeitfenster – sowie ein einfühlsamer, individuell abgestimmter Umgang sind entscheidend, um Gewalttaten überhaupt zur Anzeige zu bringen, Opfer glaubwürdig zu befragen und angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Ohne verpflichtende qualifizierte Schulungen ist weder ein sachgerechter Umgang mit vulnerablen Betroffenen noch eine realistische Gefährdungseinschätzung möglich. Nur durch diese strukturellen, barrierefreien und personenzentrierten Maßnahmen kann der Staat seiner menschenrechtlichen Verpflichtung gerecht werden, Menschen mit Behinderungen effektiv vor Gewalt zu schützen und ihnen gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung und Sicherheit zu garantieren. Aus den genannten Gründen genügt der vorliegende Gesetzentwurf weder den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Ein wirksamer Gewaltschutz verlangt ein kohärentes, ganzheitliches und an den Bedürfnissen der Betroffenen orientiertes Gesamtkonzept. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten und ein Schutzsystem vorzulegen, das strukturelle Ursachen benennt, Schutzlücken schließt und die Vorgaben der Istanbul-Konvention vollumfänglich umsetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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