Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung (Antwort zu Drs. 21/6411)
Text
Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung (Antwort zu Drs. 21/6411)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6740
21. Wahlperiode 25.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Timon Dzienus,
Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6411 –
Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Arbeitswelt befindet sich weiterhin in einem tiefgreifenden Wandel.
Digitalisierung, Dekarbonisierung, demografische Entwicklung und
Fachkräftemangel verändern Qualifikationsanforderungen, Erwerbsverläufe und
Beschäftigungsformen grundlegend. In der vergangenen Legislaturperiode hatte
die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-
Modernisierungsgesetz) auf Bundestagsdrucksache 20/12779 einen Reformprozess eingeleitet,
der infolge des Endes der damaligen Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP nicht abgeschlossen wurde.
Der damalige Gesetzentwurf enthielt unter anderem Ansätze zur stärkeren
Unterstützung junger Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung und
Arbeit, zur Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung, zur
Digitalisierung der Arbeitsförderung, zur Weiterentwicklung der
Eingliederungsvereinbarung zu einem Kooperationsplan sowie zur Verbesserung des
Zugangs Selbstständiger zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
Darüber hinaus wurden im parlamentarischen Verfahren weitere
Reformbedarfe benannt. Dazu gehörten insbesondere eine inklusive Arbeitsförderung,
Verbesserungen beim Transferkurzarbeitergeld, die Modernisierung des
Erreichbarkeitsrechts, bessere Fördermöglichkeiten für berufsbegleitende
Sprachkurse, Reformen bei der Absicherung unständig Beschäftigter sowie zusätzliche
Maßnahmen zur Weiterbildungsförderung.
Bereits in der vorletzten Wahlperiode hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vorgeschlagen, die Arbeitslosenversicherung schrittweise zu
einer „Arbeitsversicherung“ weiterzuentwickeln, die nicht nur auf
Arbeitslosigkeit reagiert, sondern Erwerbstätige präventiv bei Weiterbildung,
Transformation und Übergängen im Erwerbsleben unterstützt. Es stehen noch viele
wichtige Schritte aus, um die Arbeitslosenversicherung für die moderne
Arbeitswelt mit ihren vielfältigen Arbeitsformen zukunftsfest und gerecht
aufzustellen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
25. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten gesetzgeberischen Vorhaben verfolgt die
Bundesregierung derzeit zur Modernisierung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) in der laufenden Legislaturperiode?
Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der
Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung
bürgerfreundlicher, digitaler und unbürokratischer ausgestaltet werden, damit die
Bundesagentur für Arbeit auch in diesen wirtschaftlich und geopolitisch schwierigen
Zeiten ihre Kerngeschäfte weiter effektiv bewältigen kann. Der Gesetzentwurf
befindet sich in der Ressortabstimmung. Die genauen Inhalte werden erst nach
deren Abschluss feststehen.
2. Welche Regelungen aus dem Entwurf eines SGB-III-
Modernisierungsgesetzes der 20. Wahlperiode werden durch die Bundesregierung
erneut aufgegriffen, und welche wurden aus welchen Gründen
verworfen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erfahrungen mit dem Qualifizierungsgeld nach §§ 82a ff. SGB III
hinsichtlich Inanspruchnahme, Zugangshürden, Bearbeitungsdauer und
Wirkung auf Beschäftigungssicherung und Weiterbildung?
Das Qualifizierungsgeld wurde zum 1. April 2024 neu eingeführt. Wie alle
Instrumente der Arbeitsförderung unterliegt es der kontinuierlichen Überprüfung
durch die Bundesregierung. Von April 2024 bis Dezember 2025 haben rund
350 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Leistung in Anspruch
genommen. Bei weiteren Betrieben ist eine Nutzung geplant.
Das Qualifizierungsgeld zielt darauf ab, Fachkräften trotz veränderter
Anforderungen durch den Strukturwandel mittels Weiterbildung eine
Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen. Die konkrete Wirkung auf die
Beschäftigungssicherung kann aufgrund des Zeitraums und der Fallzahlen noch
nicht beantwortet werden.
4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Weiterbildungsförderung Beschäftigter, beispielsweise durch die Verstetigung der
Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE) zu verbessern?
Die Weiterbildungsförderung Beschäftigter wurde erst zum 1. April 2024 durch
das Aus- und Weiterbildungsgesetz vereinfacht und ausgebaut. Darüber hinaus
sind aktuell keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen vorgesehen. Die
Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE) hat, neben der Gruppe der
Wiedereinsteigenden, die Beschäftigten als wesentliche Zielgruppe und berät Ratsuchende zu
Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Im Jahr 2027 soll über eine
dauerhafte Etablierung der BBiE ab dem Jahr 2028 entschieden werden. Diese
Entscheidung obliegt der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.
5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das
Qualifizierungsgeld insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und das
Handwerk unbürokratischer und leichter zugänglich zu gestalten?
Die Nutzung des Qualifizierungsgelds steht allen Betrieben unabhängig ihrer
Größe offen, sofern die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt
werden. Für kleine und mittlere Unternehmen bestehen bereits Erleichterungen:
So ist es in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen
sind. In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
ist anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche
Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.
6. Wie hoch ist der Anteil der Selbstständigen, die aktuell
arbeitslosenversichert sind, und welche Änderungen plant die Bundesregierung bei der
freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, insbesondere
hinsichtlich Vorversicherungszeiten, Beitragssystematik oder
Zugangsfristen?
Die Anzahl der Selbständigen, die aktuell pflichtversichert in der
Arbeitslosenversicherung sind, wird statistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung plant, mit
dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Arbeitsförderung die Antragsfrist für einen Antrag auf Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung von drei auf sechs Monate zu erhöhen.
7. Wie hoch war im vergangenen Berichtszeitraum der Anteil der
Menschen, die aus sozialversicherter Beschäftigung ohne
Arbeitslosengeldanspruch abgehen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
besseren sozialen Absicherung unständig Beschäftigter?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen nur für Personen
vor, die sich im Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Demnach gab es im Februar 2026 rund 188.000 Zugänge in Arbeitslosigkeit
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, davon waren rund
61.000 nichtleistungsberechtigt. Eine Differenzierung nach Art der
Leistungsberechtigung liegt nicht vor.
Unständig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig wie alle Beschäftigten. Sie sind allerdings versicherungsfrei, wenn die
unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn
die unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen
Schwerpunkt der Erwerberstätigkeit bildet. Hintergrund der Regelung ist unter
anderem, dass Personen, die nur schwer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erwerben können, nicht mit Beiträgen belastet werden. Die Bundesregierung
plant aktuell keine Maßnahmen in der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit unständiger Beschäftigung.
8. Wie hoch war im vergangenen Berichtszeitraum der Anteil der
Kurzarbeitergeldbeziehenden, die sich nach Kenntnis der Bundesregierung
während der Kurzarbeit beruflich (weiter-)qualifizieren, und welche Schritte
plant die Bundesregierung zur Weiterentwicklung des
Transferkurzarbeitergeldes, insbesondere mit Blick auf Weiterbildung und den Übergang in
neue Beschäftigung?
Zu Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Eintritte von
Teilnehmenden in Förderungen der beruflichen Weiterbildung nach § 111a des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wird auf die Veröffentlichung
„Förderung der beruflichen Weiterbildung“ verwiesen (https://statistik.arbeitsagentu
r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524036&t
opic_f=fbw-insgesamt, siehe Tabellenblatt „Tabelle 7“, Zeile 25). Ergebnisse
zu (Transfer-)Kurzarbeitergeldbeziehenden können der Veröffentlichung
„Angezeigte und realisierte Kurzarbeit“ entnommen werden (https://statistik.arbeits
agentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524
090&topic_f=kurzarbeit-zr2, siehe Tabellenblatt „Anspruchsgrundlage ab
2007“).
Die Förderung von Weiterbildungen während des Bezugs von
Transferkurzarbeitergeld ist nach § 111a SGB III bereits möglich. In der Transfergesellschaft
begonnene, länger laufende Qualifizierungsmaßnahmen, wie Umschulungen,
können unter bestimmten Bedingungen auch nach Beendigung der
Transfergesellschaft durch Übernahme der Förderung durch die Agentur für Arbeit
fortgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der anstehenden Transformationsprozesse
prüft die Bundesregierung, ob und wie die berufliche Weiterbildung in
Transfergesellschaften weiter gestärkt werden kann, um Beschäftigten einen
Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
9. Wie viele Unternehmen welcher Größenklasse haben im letzten
Berichtszeitraum Transfergesellschaften mit Kofinanzierung der Bundesagentur
gegründet, und wie gedenkt die Bundesregierung, diese Option für kleine
und mittlere Unternehmen leichter zu ermöglichen?
Angaben liegen zur Anzahl von Transfermaßnahmen vor, jedoch nicht auf
Ebene der Unternehmen. Demnach gab es im Jahr 2025 insgesamt 478
begonnene Transfermaßnahmen mit rund 39.000 vorgesehenen Teilnehmenden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung durch Transferleistungen
(§ 110 SGB III – Transfermaßnahmen, § 111 SGB III –
Transferkurzarbeitergeld, § 111a SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei
Transferkurzarbeitergeld) ist, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, unabhängig von der Unternehmensgröße
und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz
anzuwenden ist. Daher können auch kleine und mittlere Unternehmen
Transfergesellschaften initiieren.
Die Verknüpfung der Transferleistungen mit einer Betriebsänderung hat den
Hintergrund, dass die Auswirkungen von Restrukturierungsmaßnahmen mit
vielen Betroffenen auf den regionalen Arbeitsmarkt durch Sozialplan/
Interessenausgleich und den Transfer‑Kurzarbeitergeldbezug abgefedert werden
können.
10. Welche Schritte plant die Bundesregierung zur Entwicklung einer
inklusiven Arbeitsförderung, bei der individuelle Unterstützungsbedarfe
stärker berücksichtigt werden, insbesondere für junge Menschen mit
Behinderungen oder komplexen Problemlagen, vor allem in der
Berufsorientierung und des Übergangs von der Schule in den Ausbildungsmarkt?
Am Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf steht jungen Menschen
ein breit ausdifferenziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot der
Arbeitsförderung zur Verfügung. Beratungsumfang sowie Auswahl und konkrete
Ausgestaltung der Unterstützung richten sich dabei immer nach den individuellen
Bedarfen eines jungen Menschen.
Dabei werden Prozesse und Unterstützungsinstrumente laufend geprüft und bei
Bedarf weiterentwickelt. So wird zum 1. August 2027 auch in den Agenturen
für Arbeit eine umfassende Betreuung und Beratung junger Menschen
eingeführt, die ihre gesamte Lebenssituation in den Blick nimmt. So können
komplexe Ausgangslagen unabhängig davon, von welchem Rechtskreis ein junger
Mensch betreut wird, besser erkannt und adressiert werden.
Um jungen Menschen frühzeitig und bestmöglich bei ihrem Weg in den Beruf
zu unterstützen, wird die „Initiative Bildungsketten“ ab dem Jahr 2027 um eine
dritte Phase verlängert. In dieser Initiative stimmen das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern ihre
Aktivitäten und Programme im Übergang von der Schule in den Beruf aufeinander
ab. Eine zentrale Säule dabei ist eine frühzeitige und umfassende
Berufsorientierung. Zielgruppe der Initiative sind auch junge Menschen mit Behinderung
und deren Inklusion in Ausbildung und Beruf.
Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen nach dem Grundsatz, dass eine
Integration in den Arbeitsmarkt so normal wie möglich, jedoch auch so speziell wie
notwendig erfolgen soll. Bei der Auswahl der Leistungen werden die
individuellen Bedarfe des Einzelnen berücksichtigt. Vorrangig werden allgemeine
arbeitsmarktpolitische Leistungen insbesondere zur Förderung einer betrieblichen
Ausbildung erbracht. Sind wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur
Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Leistungen unerlässlich,
erfolgt die Förderung der Teilhabe an einer Maßnahme in einer besonderen
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (z. B. in einem Berufsbildungswerk)
oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen
ausgerichteten Maßnahme. Auf die besonderen Leistungen besteht bei
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch.
11. Wie viele junge Menschen haben seit der Einführung von der
Ausbildungsgarantie profitiert, und wie bewertet die Bundesregierung die
Zahlen?
Die Ausbildungsgarantie ist ein umfassender Ansatz, der verschiedene
Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen, angefangen bei der
beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung mit umfasst. Statistische
Auswertungen zur Anzahl der Beratungen und Angebote anderer Akteure, etwa
der schulischen Berufsorientierung, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Daher lässt sich die Gesamtzahl der jungen Menschen, die von der
Ausbildungsgarantie profitiert haben, nicht quantifizieren.
Die mit dem Gesetz zur Stärkung von Aus- und Weiterbildung (Aus- und
Weiterbildungsgesetz) im SGB III neu eingeführten oder flexibilisierten
Instrumente der Ausbildungsförderung, die auch ein Teil der Ausbildungsgarantie sind,
sind seit dem Inkrafttreten des Aus- und Weiterbildungsgesetzes wie folgt in
Anspruch genommen worden:
Tabelle: Summierte Eintritte von Teilnehmenden in ausgewählte Maßnahmen
der Arbeitsmarktpolitik
Instrument Zeitraum Summierte
Eintritte
Berufsorientierungspraktikum § 48a SGBIII April 2024 – Februar 2026 6.461
Mobilitätszuschuss § 73a SGB III April 2024 – Februar 2026 405
Außerbetriebliche Berufsausbildung § 76 SGB III August 2024 – Februar 2026 15.643
Einstiegsqualifizierung § 54a SGB III April 2024 – Februar 2026 16.704
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Die Inanspruchnahme weiterer arbeitsmarktpolitischer Instrumente der
Bundesagentur für Arbeit für junge Menschen, die ebenfalls zur Umsetzung der
Ausbildungsgarantie beitragen, wie z. B. die Assistierte Ausbildung, kann online
über die Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link
eingesehen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Intera
ktive-Statistiken/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente/Arbeitsmarktpolitische-In
strumente-Nav.html?Thema%3Dueberblick%26DR_Gebietsstruktur%3Dd%26
Gebiete_Region%3DDeutschland%26DR_Region%3Dd%26DR_Region_d%3
Dd%26DR_Rechtskreis_KT_Pers%3Dinsgesamt%26DR_Personengruppen%3
Dinsgesamt%26DR_Beschqual%3Dinsgesamt%26DR_Zeitauswahl%3Dgljw%
26DR_Monat%3D3 Prozent26mapHadSelection%3Dfalse.
Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit arbeitet die Bundesregierung
weiterhin daran, die Ausbildungsgarantie und bestehende Beratungs- und
Unterstützungsangebote bei jungen Menschen und Ausbildungsbetrieben
bekannter zu machen, damit mehr Ausbildungsinteressierte und Betriebe
zueinander finden und Berufsausbildungen erfolgreich abgeschlossen werden.
12. Sieht die Bundesregierung weiteren Reformbedarf bei der
Ausbildungsgarantie, insbesondere im Hinblick auf Umlagefinanzierung,
Voraussetzungen und Zielgruppe?
Die Ausbildungsgarantie ist ein umfassendes Konzept, um allen jungen
Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden,
möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Sie umfasst verschiedene
Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen
Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen
Abschluss einer Berufsausbildung.
Dieses Gesamtangebot wird mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB‑II-
Änderungsgesetz) weiterentwickelt: Für junge Menschen werden
Unterstützungsmöglichkeiten, die es in den Jobcentern bereits gibt, auch bei den Agenturen für
Arbeit eingeführt. So wird die umfassende Betreuung und Beratung junger
Menschen, die ihre gesamte Lebenssituation in den Blick nimmt, ab dem 1.
August 2027 auch im Rechtskreis des SGB III verankert. Leistungen wie das
Fallmanagement oder die aufsuchende Beratung, die sich im SGB II bei der
Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt
haben, sind über den neuen § 28b SGB III auch für junge Menschen
zugänglich, die keine Leistungen des SGB II beziehen. Zudem ermöglicht der neue
§ 31b SGB III ab dem 1. August 2027 eine Förderung schwer erreichbarer
junger Menschen. Außerdem werden die Jugendberufsagenturen als zentrale
Anlaufstellen für junge Menschen durch gesetzliche Neuregelungen gestärkt, die
zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Änderungen bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung, die nur ein Element
der Ausbildungsgarantie ist, sind nicht vorgesehen.
13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die bestehenden
Zuständigkeitsstreitigkeiten und Barrieren im Übergangssystem zwischen
der Agentur für Arbeit, den Jobcentern, der Jugendhilfe und den Trägern
der Eingliederungshilfe im Sinne „integrierter Hilfen“ aus einer Hand
abzubauen?
Bei der Unterstützung junger Menschen ist es wichtig, dass die verschiedenen
zuständigen Sozialleistungsträger (insbesondere die Agenturen für Arbeit, die
Jobcenter und die Jugendhilfe) gut und abgestimmt zusammenarbeiten. Das gilt
insbesondere bei jungen Menschen mit einer Vielzahl an
Unterstützungsbedarfen, wie zum Beispiel Problemen in der Familie, Suchtproblemen und einem
fehlenden oder schlechten Schulabschluss. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(13. SGB‑II-Änderungsgesetz) werden deshalb die Jugendberufsagenturen als
zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt. Der neue § 9b SGB III
sieht vor, dass bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen die
Agenturen für Arbeit verpflichtet sind, mit den wesentlichen Beteiligten des
örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den
wesentlichen Beteiligten zählen auch die Träger der Eingliederungshilfe.
Darüber hinaus arbeiten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit den Ländern in der Initiative
Bildungsketten zusammen, um die Angebote verschiedener Akteure bestmöglich
aufeinander abzustimmen.
14. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung, einen einklagbaren,
individuellen Rechtsanspruch auf eine der UN-Behindertenrechtskonvention
entsprechenden Ausbildung einzuführen?
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist seit dem 26. März 2009
geltendes Recht in Deutschland und steht im Range eines einfachen
Bundesgesetzes. Die UN-BRK fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht auf eine
gleichberechtigte und wirksame Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in
allen Lebensbereichen zu verwirklichen. Alle deutschen Gerichte und
Behörden haben die UN-BRK bei ihren Entscheidungen zu beachten und
anzuwenden. Da die meisten Bestimmungen der UN‑BRK auf eine schrittweise
Umsetzung durch den Vertragsstaat ausgelegt sind, stellen sie keine unmittelbare
Anspruchsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden und
Gerichten dar. Subjektive Rechte und damit einklagbare Ansprüche ergeben
sich in der Regel nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern erst aufgrund
innerstaatlicher gesetzlicher Regelungen.
Artikel 27 Absatz 1 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten anzuerkennen,
dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit und
Beschäftigung haben. Zudem verpflichtet Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d UN-BRK die
Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen den wirksamen Zugang zu
allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen,
Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen.
Zum grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem zeitlich befristeter oder
vorzeitig wegbrechender Unterstützungsleistungen während der
Ausbildung, und wie will sie eine verlässliche, bedarfsgerechte
Anschlussförderung sicherstellen?
Am Übergang von der Schule in den Beruf stehen allen jungen Menschen
etablierte Beratungs- und Vermittlungsprozesse zur Verfügung. Für junge
Menschen, die den Übergang nicht ohne Unterstützung meistern, gibt es ein
ausdifferenziertes Instrumentenportfolio, das bei der beruflichen Orientierung, der
Vorbereitung auf eine Ausbildung oder während der Ausbildung hilft. Etwa die
Assistierte Ausbildung, die Betriebe und junge Menschen vor und während der
betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. Das Angebot ist flexibel gestaltet
und trägt dem individuellen Bedarf der Ausbildungsuchenden und
Auszubildenden sowie den Bedarfen der ausbildenden Unternehmen Rechnung. Es
werden zum Beispiel Hilfen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur
Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie zur sozialpädagogischen
Begleitung angeboten. Die Assistierte Ausbildung kann auch nach erfolgreicher
Beendigung einer mit der Assistierten Ausbildung geförderten betrieblichen
Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt werden.
16. Welche Mechanismen plant die Bundesregierung, um ein
kontinuierliches Monitoring der Ausbildungsgarantie unter direkter und
institutionalisierter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und deren
Selbstvertretungen umzusetzen?
Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist nach § 280 in
Verbindung mit § 282 SGB III gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der
Bundesagentur für Arbeit bzw. des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Zur Evaluierung der Ausbildungsgarantie steht das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in
regelmäßigem Austausch.
17. Plant die Bundesregierung die Einführung eines Arbeitgeberzuschusses
für berufsbegleitende Berufssprachkurse, insbesondere bei
Ausbildungen, und wenn nein, warum nicht?
Auch unter Berücksichtigung der Haushaltssituation der Bundesagentur für
Arbeit und der daraus folgenden notwendigen Priorisierungen ist keine
Einführung eines Arbeitgeberzuschusses für berufsbegleitende Berufssprachkurse
geplant.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verstetigung des
vernetzt-hybriden Beratungsmodells?
Die „vernetzte hybride Beratung“ verbindet Präsenzberatung in den Agenturen
für Arbeit vor Ort mit anlassbezogener virtueller In-Time Zuschaltung interner
und externer Expertinnen und Experten im Sinne einer interdisziplinären
Fallarbeit. Derzeit wird das Beratungsmodell innerhalb der Bundesagentur für
Arbeit in der Agentur für Arbeit Ahlen-Münster umgesetzt. Eine Ausweitung auf
weitere Agenturen für Arbeit wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit
pilotiert. Für andere Formen virtueller Zusammenarbeit besteht für die
Agenturen für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen grundsätzlich die technische
Möglichkeit, eine Beratung per Videotelefonie durchzuführen, und zu dieser im
virtuellen Raum weitere Gesprächspartner hinzu zu schalten.
19. Welche Schritte plant die Bundesregierung für einen gesetzlichen
Rahmen zum neuen Instrument Arbeitsmarktdrehscheibe?
Regionale Arbeitsmarktdrehscheiben können zur Unterstützung des Job-to-Job-
Prozesses zum Einsatz kommen, indem abgebende und aufnehmende
Arbeitgeber regional vernetzt werden. Akteure einer Arbeitsmarktdrehscheibe können
Unternehmen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Agenturen für Arbeit
sein. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt dabei im
bestehenden gesetzlichen Rahmen des SGB III. So können u. a. bei notwendigen
Kompetenzanpassungen bereits heute Qualifizierungsmaßnahmen beim abgebenden
oder aufnehmenden Arbeitgeber durch die Instrumente der
Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden.
Zudem enthält der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Arbeitsförderung eine Regelung zur Ergänzung der
Arbeitsmarktdrehscheiben.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten, den Wechsel von
alten Industrien in klimafreundliche Zukunftsbranchen finanziell
anzureizen, z. B. mit befristeten Wechselboni oder einer zielgenaueren
Besteuerung von Abfindungen?
Erleichterte Branchenwechsel tragen zu einer erfolgreichen Gestaltung des
Strukturwandels bei. Verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente dienen
daher der Erleichterung von Branchenwechseln. Mit Hilfe von
Arbeitsmarktdrehscheiben soll das Matching zwischen abgebenden und aufnehmenden
Arbeitgebern verbessert werden. Die Weiterbildungsförderung Beschäftigter kann
zudem genutzt werden, um den Erwerb notwendiger Kompetenzen zu
unterstützen. Die Bundesregierung prüft darüber hinaus kontinuierlich Vorschläge
zur Verbesserung der arbeitsmarktlichen Rahmenbedingungen. Der aktuelle
Koalitionsvertrag enthält keine Vorgaben für eine finanzielle Förderung von
Beschäftigungswechseln in Richtung ausgewählter Branchen oder zu einer
Änderung der Besteuerung von Abfindungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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