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Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung (Antwort zu Drs. 21/6411)

dip / drucksache 25.06.2026 · WP 21 · 21/6740 · Antwort · Original ↗

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Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung (Antwort zu Drs. 21/6411) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6740 21. Wahlperiode 25.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6411 – Stand der Planungen für eine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Arbeitswelt befindet sich weiterhin in einem tiefgreifenden Wandel. Digitalisierung, Dekarbonisierung, demografische Entwicklung und Fachkräftemangel verändern Qualifikationsanforderungen, Erwerbsverläufe und Beschäftigungsformen grundlegend. In der vergangenen Legislaturperiode hatte die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III- Modernisierungsgesetz) auf Bundestagsdrucksache 20/12779 einen Reformprozess eingeleitet, der infolge des Endes der damaligen Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP nicht abgeschlossen wurde. Der damalige Gesetzentwurf enthielt unter anderem Ansätze zur stärkeren Unterstützung junger Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit, zur Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung, zur Digitalisierung der Arbeitsförderung, zur Weiterentwicklung der Eingliederungsvereinbarung zu einem Kooperationsplan sowie zur Verbesserung des Zugangs Selbstständiger zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus wurden im parlamentarischen Verfahren weitere Reformbedarfe benannt. Dazu gehörten insbesondere eine inklusive Arbeitsförderung, Verbesserungen beim Transferkurzarbeitergeld, die Modernisierung des Erreichbarkeitsrechts, bessere Fördermöglichkeiten für berufsbegleitende Sprachkurse, Reformen bei der Absicherung unständig Beschäftigter sowie zusätzliche Maßnahmen zur Weiterbildungsförderung. Bereits in der vorletzten Wahlperiode hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vorgeschlagen, die Arbeitslosenversicherung schrittweise zu einer „Arbeitsversicherung“ weiterzuentwickeln, die nicht nur auf Arbeitslosigkeit reagiert, sondern Erwerbstätige präventiv bei Weiterbildung, Transformation und Übergängen im Erwerbsleben unterstützt. Es stehen noch viele wichtige Schritte aus, um die Arbeitslosenversicherung für die moderne Arbeitswelt mit ihren vielfältigen Arbeitsformen zukunftsfest und gerecht aufzustellen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche konkreten gesetzgeberischen Vorhaben verfolgt die Bundesregierung derzeit zur Modernisierung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der laufenden Legislaturperiode? Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, digitaler und unbürokratischer ausgestaltet werden, damit die Bundesagentur für Arbeit auch in diesen wirtschaftlich und geopolitisch schwierigen Zeiten ihre Kerngeschäfte weiter effektiv bewältigen kann. Der Gesetzentwurf befindet sich in der Ressortabstimmung. Die genauen Inhalte werden erst nach deren Abschluss feststehen.  2. Welche Regelungen aus dem Entwurf eines SGB-III- Modernisierungsgesetzes der 20. Wahlperiode werden durch die Bundesregierung erneut aufgegriffen, und welche wurden aus welchen Gründen verworfen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Qualifizierungsgeld nach §§ 82a ff. SGB III hinsichtlich Inanspruchnahme, Zugangshürden, Bearbeitungsdauer und Wirkung auf Beschäftigungssicherung und Weiterbildung? Das Qualifizierungsgeld wurde zum 1. April 2024 neu eingeführt. Wie alle Instrumente der Arbeitsförderung unterliegt es der kontinuierlichen Überprüfung durch die Bundesregierung. Von April 2024 bis Dezember 2025 haben rund 350 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Leistung in Anspruch genommen. Bei weiteren Betrieben ist eine Nutzung geplant. Das Qualifizierungsgeld zielt darauf ab, Fachkräften trotz veränderter Anforderungen durch den Strukturwandel mittels Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen. Die konkrete Wirkung auf die Beschäftigungssicherung kann aufgrund des Zeitraums und der Fallzahlen noch nicht beantwortet werden.  4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Weiterbildungsförderung Beschäftigter, beispielsweise durch die Verstetigung der Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE) zu verbessern? Die Weiterbildungsförderung Beschäftigter wurde erst zum 1. April 2024 durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz vereinfacht und ausgebaut. Darüber hinaus sind aktuell keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen vorgesehen. Die Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE) hat, neben der Gruppe der Wiedereinsteigenden, die Beschäftigten als wesentliche Zielgruppe und berät Ratsuchende zu Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Im Jahr 2027 soll über eine dauerhafte Etablierung der BBiE ab dem Jahr 2028 entschieden werden. Diese Entscheidung obliegt der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.  5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das Qualifizierungsgeld insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und das Handwerk unbürokratischer und leichter zugänglich zu gestalten? Die Nutzung des Qualifizierungsgelds steht allen Betrieben unabhängig ihrer Größe offen, sofern die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen bestehen bereits Erleichterungen: So ist es in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.  6. Wie hoch ist der Anteil der Selbstständigen, die aktuell arbeitslosenversichert sind, und welche Änderungen plant die Bundesregierung bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, insbesondere hinsichtlich Vorversicherungszeiten, Beitragssystematik oder Zugangsfristen? Die Anzahl der Selbständigen, die aktuell pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind, wird statistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung plant, mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung die Antragsfrist für einen Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung von drei auf sechs Monate zu erhöhen.  7. Wie hoch war im vergangenen Berichtszeitraum der Anteil der Menschen, die aus sozialversicherter Beschäftigung ohne Arbeitslosengeldanspruch abgehen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur besseren sozialen Absicherung unständig Beschäftigter? Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen nur für Personen vor, die sich im Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Demnach gab es im Februar 2026 rund 188.000 Zugänge in Arbeitslosigkeit aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, davon waren rund 61.000 nichtleistungsberechtigt. Eine Differenzierung nach Art der Leistungsberechtigung liegt nicht vor. Unständig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig wie alle Beschäftigten. Sie sind allerdings versicherungsfrei, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn die unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerberstätigkeit bildet. Hintergrund der Regelung ist unter anderem, dass Personen, die nur schwer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben können, nicht mit Beiträgen belastet werden. Die Bundesregierung plant aktuell keine Maßnahmen in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit unständiger Beschäftigung.  8. Wie hoch war im vergangenen Berichtszeitraum der Anteil der Kurzarbeitergeldbeziehenden, die sich nach Kenntnis der Bundesregierung während der Kurzarbeit beruflich (weiter-)qualifizieren, und welche Schritte plant die Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Transferkurzarbeitergeldes, insbesondere mit Blick auf Weiterbildung und den Übergang in neue Beschäftigung? Zu Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Eintritte von Teilnehmenden in Förderungen der beruflichen Weiterbildung nach § 111a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wird auf die Veröffentlichung „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ verwiesen (https://statistik.arbeitsagentu r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524036&t opic_f=fbw-insgesamt, siehe Tabellenblatt „Tabelle 7“, Zeile 25). Ergebnisse zu (Transfer-)Kurzarbeitergeldbeziehenden können der Veröffentlichung „Angezeigte und realisierte Kurzarbeit“ entnommen werden (https://statistik.arbeits agentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524 090&topic_f=kurzarbeit-zr2, siehe Tabellenblatt „Anspruchsgrundlage ab 2007“). Die Förderung von Weiterbildungen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld ist nach § 111a SGB III bereits möglich. In der Transfergesellschaft begonnene, länger laufende Qualifizierungsmaßnahmen, wie Umschulungen, können unter bestimmten Bedingungen auch nach Beendigung der Transfergesellschaft durch Übernahme der Förderung durch die Agentur für Arbeit fortgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der anstehenden Transformationsprozesse prüft die Bundesregierung, ob und wie die berufliche Weiterbildung in Transfergesellschaften weiter gestärkt werden kann, um Beschäftigten einen Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.  9. Wie viele Unternehmen welcher Größenklasse haben im letzten Berichtszeitraum Transfergesellschaften mit Kofinanzierung der Bundesagentur gegründet, und wie gedenkt die Bundesregierung, diese Option für kleine und mittlere Unternehmen leichter zu ermöglichen? Angaben liegen zur Anzahl von Transfermaßnahmen vor, jedoch nicht auf Ebene der Unternehmen. Demnach gab es im Jahr 2025 insgesamt 478 begonnene Transfermaßnahmen mit rund 39.000 vorgesehenen Teilnehmenden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung durch Transferleistungen (§ 110 SGB III – Transfermaßnahmen, § 111 SGB III – Transferkurzarbeitergeld, § 111a SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld) ist, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. Daher können auch kleine und mittlere Unternehmen Transfergesellschaften initiieren. Die Verknüpfung der Transferleistungen mit einer Betriebsänderung hat den Hintergrund, dass die Auswirkungen von Restrukturierungsmaßnahmen mit vielen Betroffenen auf den regionalen Arbeitsmarkt durch Sozialplan/ Interessenausgleich und den Transfer‑Kurzarbeitergeldbezug abgefedert werden können. 10. Welche Schritte plant die Bundesregierung zur Entwicklung einer inklusiven Arbeitsförderung, bei der individuelle Unterstützungsbedarfe stärker berücksichtigt werden, insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen oder komplexen Problemlagen, vor allem in der Berufsorientierung und des Übergangs von der Schule in den Ausbildungsmarkt? Am Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf steht jungen Menschen ein breit ausdifferenziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot der Arbeitsförderung zur Verfügung. Beratungsumfang sowie Auswahl und konkrete Ausgestaltung der Unterstützung richten sich dabei immer nach den individuellen Bedarfen eines jungen Menschen. Dabei werden Prozesse und Unterstützungsinstrumente laufend geprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. So wird zum 1. August 2027 auch in den Agenturen für Arbeit eine umfassende Betreuung und Beratung junger Menschen eingeführt, die ihre gesamte Lebenssituation in den Blick nimmt. So können komplexe Ausgangslagen unabhängig davon, von welchem Rechtskreis ein junger Mensch betreut wird, besser erkannt und adressiert werden. Um jungen Menschen frühzeitig und bestmöglich bei ihrem Weg in den Beruf zu unterstützen, wird die „Initiative Bildungsketten“ ab dem Jahr 2027 um eine dritte Phase verlängert. In dieser Initiative stimmen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern ihre Aktivitäten und Programme im Übergang von der Schule in den Beruf aufeinander ab. Eine zentrale Säule dabei ist eine frühzeitige und umfassende Berufsorientierung. Zielgruppe der Initiative sind auch junge Menschen mit Behinderung und deren Inklusion in Ausbildung und Beruf. Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen nach dem Grundsatz, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt so normal wie möglich, jedoch auch so speziell wie notwendig erfolgen soll. Bei der Auswahl der Leistungen werden die individuellen Bedarfe des Einzelnen berücksichtigt. Vorrangig werden allgemeine arbeitsmarktpolitische Leistungen insbesondere zur Förderung einer betrieblichen Ausbildung erbracht. Sind wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Leistungen unerlässlich, erfolgt die Förderung der Teilhabe an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (z. B. in einem Berufsbildungswerk) oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme. Auf die besonderen Leistungen besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch. 11. Wie viele junge Menschen haben seit der Einführung von der Ausbildungsgarantie profitiert, und wie bewertet die Bundesregierung die Zahlen? Die Ausbildungsgarantie ist ein umfassender Ansatz, der verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung mit umfasst. Statistische Auswertungen zur Anzahl der Beratungen und Angebote anderer Akteure, etwa der schulischen Berufsorientierung, liegen der Bundesregierung nicht vor. Daher lässt sich die Gesamtzahl der jungen Menschen, die von der Ausbildungsgarantie profitiert haben, nicht quantifizieren. Die mit dem Gesetz zur Stärkung von Aus- und Weiterbildung (Aus- und Weiterbildungsgesetz) im SGB III neu eingeführten oder flexibilisierten Instrumente der Ausbildungsförderung, die auch ein Teil der Ausbildungsgarantie sind, sind seit dem Inkrafttreten des Aus- und Weiterbildungsgesetzes wie folgt in Anspruch genommen worden: Tabelle: Summierte Eintritte von Teilnehmenden in ausgewählte Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik Instrument Zeitraum Summierte Eintritte Berufsorientierungspraktikum § 48a SGBIII April 2024 – Februar 2026 6.461 Mobilitätszuschuss § 73a SGB III April 2024 – Februar 2026 405 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 76 SGB III August 2024 – Februar 2026 15.643 Einstiegsqualifizierung § 54a SGB III April 2024 – Februar 2026 16.704 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Inanspruchnahme weiterer arbeitsmarktpolitischer Instrumente der Bundesagentur für Arbeit für junge Menschen, die ebenfalls zur Umsetzung der Ausbildungsgarantie beitragen, wie z. B. die Assistierte Ausbildung, kann online über die Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link eingesehen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Intera ktive-Statistiken/Arbeitsmarktpolitische-Instrumente/Arbeitsmarktpolitische-In strumente-Nav.html?Thema%3Dueberblick%26DR_Gebietsstruktur%3Dd%26 Gebiete_Region%3DDeutschland%26DR_Region%3Dd%26DR_Region_d%3 Dd%26DR_Rechtskreis_KT_Pers%3Dinsgesamt%26DR_Personengruppen%3 Dinsgesamt%26DR_Beschqual%3Dinsgesamt%26DR_Zeitauswahl%3Dgljw% 26DR_Monat%3D3 Prozent26mapHadSelection%3Dfalse. Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit arbeitet die Bundesregierung weiterhin daran, die Ausbildungsgarantie und bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote bei jungen Menschen und Ausbildungsbetrieben bekannter zu machen, damit mehr Ausbildungsinteressierte und Betriebe zueinander finden und Berufsausbildungen erfolgreich abgeschlossen werden. 12. Sieht die Bundesregierung weiteren Reformbedarf bei der Ausbildungsgarantie, insbesondere im Hinblick auf Umlagefinanzierung, Voraussetzungen und Zielgruppe? Die Ausbildungsgarantie ist ein umfassendes Konzept, um allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Sie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Dieses Gesamtangebot wird mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB‑II- Änderungsgesetz) weiterentwickelt: Für junge Menschen werden Unterstützungsmöglichkeiten, die es in den Jobcentern bereits gibt, auch bei den Agenturen für Arbeit eingeführt. So wird die umfassende Betreuung und Beratung junger Menschen, die ihre gesamte Lebenssituation in den Blick nimmt, ab dem 1. August 2027 auch im Rechtskreis des SGB III verankert. Leistungen wie das Fallmanagement oder die aufsuchende Beratung, die sich im SGB II bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt haben, sind über den neuen § 28b SGB III auch für junge Menschen zugänglich, die keine Leistungen des SGB II beziehen. Zudem ermöglicht der neue § 31b SGB III ab dem 1. August 2027 eine Förderung schwer erreichbarer junger Menschen. Außerdem werden die Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen durch gesetzliche Neuregelungen gestärkt, die zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Änderungen bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung, die nur ein Element der Ausbildungsgarantie ist, sind nicht vorgesehen. 13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die bestehenden Zuständigkeitsstreitigkeiten und Barrieren im Übergangssystem zwischen der Agentur für Arbeit, den Jobcentern, der Jugendhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe im Sinne „integrierter Hilfen“ aus einer Hand abzubauen? Bei der Unterstützung junger Menschen ist es wichtig, dass die verschiedenen zuständigen Sozialleistungsträger (insbesondere die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die Jugendhilfe) gut und abgestimmt zusammenarbeiten. Das gilt insbesondere bei jungen Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen, wie zum Beispiel Problemen in der Familie, Suchtproblemen und einem fehlenden oder schlechten Schulabschluss. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB‑II-Änderungsgesetz) werden deshalb die Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt. Der neue § 9b SGB III sieht vor, dass bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen die Agenturen für Arbeit verpflichtet sind, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen auch die Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus arbeiten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit den Ländern in der Initiative Bildungsketten zusammen, um die Angebote verschiedener Akteure bestmöglich aufeinander abzustimmen. 14. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung, einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf eine der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden Ausbildung einzuführen? Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist seit dem 26. März 2009 geltendes Recht in Deutschland und steht im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Die UN-BRK fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht auf eine gleichberechtigte und wirksame Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen. Alle deutschen Gerichte und Behörden haben die UN-BRK bei ihren Entscheidungen zu beachten und anzuwenden. Da die meisten Bestimmungen der UN‑BRK auf eine schrittweise Umsetzung durch den Vertragsstaat ausgelegt sind, stellen sie keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden und Gerichten dar. Subjektive Rechte und damit einklagbare Ansprüche ergeben sich in der Regel nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern erst aufgrund innerstaatlicher gesetzlicher Regelungen. Artikel 27 Absatz 1 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten anzuerkennen, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit und Beschäftigung haben. Zudem verpflichtet Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d UN-BRK die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen den wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen. Zum grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem zeitlich befristeter oder vorzeitig wegbrechender Unterstützungsleistungen während der Ausbildung, und wie will sie eine verlässliche, bedarfsgerechte Anschlussförderung sicherstellen? Am Übergang von der Schule in den Beruf stehen allen jungen Menschen etablierte Beratungs- und Vermittlungsprozesse zur Verfügung. Für junge Menschen, die den Übergang nicht ohne Unterstützung meistern, gibt es ein ausdifferenziertes Instrumentenportfolio, das bei der beruflichen Orientierung, der Vorbereitung auf eine Ausbildung oder während der Ausbildung hilft. Etwa die Assistierte Ausbildung, die Betriebe und junge Menschen vor und während der betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. Das Angebot ist flexibel gestaltet und trägt dem individuellen Bedarf der Ausbildungsuchenden und Auszubildenden sowie den Bedarfen der ausbildenden Unternehmen Rechnung. Es werden zum Beispiel Hilfen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie zur sozialpädagogischen Begleitung angeboten. Die Assistierte Ausbildung kann auch nach erfolgreicher Beendigung einer mit der Assistierten Ausbildung geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt werden. 16. Welche Mechanismen plant die Bundesregierung, um ein kontinuierliches Monitoring der Ausbildungsgarantie unter direkter und institutionalisierter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und deren Selbstvertretungen umzusetzen? Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Zur Evaluierung der Ausbildungsgarantie steht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in regelmäßigem Austausch. 17. Plant die Bundesregierung die Einführung eines Arbeitgeberzuschusses für berufsbegleitende Berufssprachkurse, insbesondere bei Ausbildungen, und wenn nein, warum nicht? Auch unter Berücksichtigung der Haushaltssituation der Bundesagentur für Arbeit und der daraus folgenden notwendigen Priorisierungen ist keine Einführung eines Arbeitgeberzuschusses für berufsbegleitende Berufssprachkurse geplant. 18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verstetigung des vernetzt-hybriden Beratungsmodells? Die „vernetzte hybride Beratung“ verbindet Präsenzberatung in den Agenturen für Arbeit vor Ort mit anlassbezogener virtueller In-Time Zuschaltung interner und externer Expertinnen und Experten im Sinne einer interdisziplinären Fallarbeit. Derzeit wird das Beratungsmodell innerhalb der Bundesagentur für Arbeit in der Agentur für Arbeit Ahlen-Münster umgesetzt. Eine Ausweitung auf weitere Agenturen für Arbeit wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit pilotiert. Für andere Formen virtueller Zusammenarbeit besteht für die Agenturen für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen grundsätzlich die technische Möglichkeit, eine Beratung per Videotelefonie durchzuführen, und zu dieser im virtuellen Raum weitere Gesprächspartner hinzu zu schalten. 19. Welche Schritte plant die Bundesregierung für einen gesetzlichen Rahmen zum neuen Instrument Arbeitsmarktdrehscheibe? Regionale Arbeitsmarktdrehscheiben können zur Unterstützung des Job-to-Job- Prozesses zum Einsatz kommen, indem abgebende und aufnehmende Arbeitgeber regional vernetzt werden. Akteure einer Arbeitsmarktdrehscheibe können Unternehmen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Agenturen für Arbeit sein. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt dabei im bestehenden gesetzlichen Rahmen des SGB III. So können u. a. bei notwendigen Kompetenzanpassungen bereits heute Qualifizierungsmaßnahmen beim abgebenden oder aufnehmenden Arbeitgeber durch die Instrumente der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Zudem enthält der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung eine Regelung zur Ergänzung der Arbeitsmarktdrehscheiben. 20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten, den Wechsel von alten Industrien in klimafreundliche Zukunftsbranchen finanziell anzureizen, z. B. mit befristeten Wechselboni oder einer zielgenaueren Besteuerung von Abfindungen? Erleichterte Branchenwechsel tragen zu einer erfolgreichen Gestaltung des Strukturwandels bei. Verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente dienen daher der Erleichterung von Branchenwechseln. Mit Hilfe von Arbeitsmarktdrehscheiben soll das Matching zwischen abgebenden und aufnehmenden Arbeitgebern verbessert werden. Die Weiterbildungsförderung Beschäftigter kann zudem genutzt werden, um den Erwerb notwendiger Kompetenzen zu unterstützen. Die Bundesregierung prüft darüber hinaus kontinuierlich Vorschläge zur Verbesserung der arbeitsmarktlichen Rahmenbedingungen. Der aktuelle Koalitionsvertrag enthält keine Vorgaben für eine finanzielle Förderung von Beschäftigungswechseln in Richtung ausgewählter Branchen oder zu einer Änderung der Besteuerung von Abfindungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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