Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6333
21. Wahlperiode 09.06.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga,
Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana
Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Peter Bohnhof, Erhard
Brucker, Marcus Bühl, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze,
Nicole Hess, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Maximillian Kneller,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Denis
Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Manfred
Schiller, Dr. Paul Schmidt, Claudia Weiss, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas
und Wärme
(Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)
A. Problem
Die aktuelle wirtschaftliche Situation in Deutschland ist durch eine Vielzahl
gravierender externer Ereignisse geprägt, die sich insbesondere im Bereich der
Energiepreise manifestieren. Im Zentrum dieser Entwicklung steht aktuell der
Energiepreisschock, der vor allem als Folge des Iran-Konflikts und der damit
verbundenen Unsicherheiten auf den globalen Energiemärkten auftritt. Der Krieg im
Nahen Osten, insbesondere die Konfrontationen mit dem Iran, hat zu einer
erheblichen Verunsicherung an den internationalen Rohstoffbörsen geführt. Die Angst
vor einer Ausweitung des Konflikts und möglichen Störungen der Öl- und
Gasexporte läßt die Großhandelspreise für Energie massiv steigen.
Schon seit der europäischen Energiekrise infolge des Ukraine-Kriegs und der
Sprengung der Nord-Stream-Pipelines ist das Preisniveau für Strom, Gas und
Kraftstoffe außergewöhnlich hoch geblieben. Die zusätzliche Krisendynamik
durch den Iran spiegelt sich unmittelbar an der Zapfsäule, in der Strom- und
Gasrechnung sowie in der Wirtschaftswirklichkeit der energieintensiven
Unternehmen wider. Die Preissteigerungen treffen Endverbraucher, Unternehmen und
insbesondere sozial schwächere Gruppen besonders hart.
Ein verschärfender Faktor sind die in Deutschland im internationalen Vergleich
besonders hohen Steuern und Abgaben auf Energie:
– der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf Heiz- und Stromkosten (bis
auf temporäre Ausnahmen), erhoben auf den gesamten Nettobetrag
(inklusive aller Netzentgelte, Grundgebühr und staatlicher Abgaben),
– die Stromsteuer,
– die CO₂-Bepreisung durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz sowie
– weitere Umlagen (z. B. Konzessionsabgabe, Netzgebühren).
Zusätzlich hat sich die Mehrbelastung durch eine versteckte Steuererhöhung noch
weiter verstärkt: Preissteigerungen erhöhen die Umsatzsteuereinnahmen des
Staates, ohne dass es reale Einkommenssteigerungen bei den Bürgern gibt oder dass
es einen realen Mehrwert des Produktes gibt. Dies verstärkt die finanzielle
Belastung insbesondere für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen.
B. Lösung
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wird dahingehend geändert, dass die Lieferung
von Gas dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -4.500 -9.000 -9.000 -9.000 -9.000
Bund -2.165 -4.330 -4.330 -4.330 -4.330
Länder -2.160 -4.320 -4.320 -4.320 -4.320
Gemeinden -175 -350 -350 -350 -350
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -3.750 -9.000 -9.000 -9.000 -9.000
Bund -1.820 -4.330 -4.330 -4.330 -4.330
Länder -1.790 -4.320 -4.320 -4.320 -4.320
Gemeinden -140 -350 -350 -350 -350
* Wirkung im Veranlagungsjahr.
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas
und Wärme
(Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 62 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 33) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
„16. Die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die nachhaltige finanzielle Entlastung der Bürger und Unternehmen in
Deutschland angesichts dauerhaft hoher Energiepreise. Infolge geopolitischer Krisen, insbesondere des Ukraine-
Kriegs, der terroristischen Sprengung der Nord-Stream-Pipelines und der jüngsten Eskalationen im Iran-Konflikt,
haben sich die Beschaffungskosten für Gas auf einem extrem hohen Niveau stabilisiert. Die ohnehin sehr hohe
staatliche Abgabenlast in Deutschland, einschließlich des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 %, verschärft
diese Situation drastisch. Zudem profitiert der Staat durch inflationsbedingte Preissteigerungen von einer
verdeckten Steuererhöhung bei der Umsatzsteuer, ohne dass dem ein realer Mehrwert gegenübersteht.
Eine dauerhafte Absenkung ist notwendig, um Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen vor
existenzieller Überlastung zu schützen, die allgemeine Kaufkraft zu erhalten und eine Abwanderung der energieintensiven
Industrie aufgrund von Standortnachteilen zu verhindern. Die Maßnahme ist europarechtlich durch die Richtlinie
(EU) 2022/542 zur Änderung der MwStSystRL ausdrücklich gedeckt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in § 12 Absatz 2 UStG eine neue Nummer 16 eingefügt wird. Dadurch
unterliegen die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz künftig
dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Vorteil dieser Regelung gegenüber der Ausgangslage
besteht in einer direkten, unbürokratischen und sofort spürbaren Senkung der Heiz- und Produktionskosten. Die
Maßnahme wirkt sozial ausgewogen, bietet Bürgern wie Wirtschaft dringend benötigte Planungssicherheit und
stoppt die inflationsgetriebene Mehrbelastung durch die durch den regulären Steuersatz entsteht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes (z. B. Einfügung von Gas in § 12 Abs. 2 UStG als ermäßigt besteuert)
kann nur durch Änderung des Bundesgesetzes (UStG) erfolgen. Die Initiative kann von Bundesregierung,
Bundestagsfraktionen oder dem Bundesrat eingebracht werden. Der Bundesrat ist beteiligungspflichtig (§ 105 Abs. 3
GG, Art. 106 GG), weil die Umsatzsteuer auch für die Länderhaushalte relevant ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ist im Anhang 3 geregelt, dass Gas zu den Gütern gehört, für die Mitgliedsstaaten eine
Umsatzsteuerermäßigung vorsehen kann. Durch die große Reform der EU-Mehrwertsteuersätze im Rahmen der
Richtlinie (EU) 2022/542 vom 5. April 2022 wurde diese Flexibilität für die Mitgliedstaaten nochmals bestätigt
und der Anhang III der Richtlinie entsprechend angepasst. Mitgliedstaaten haben seither das Recht, ermäßigte
Steuersätze von bis zu 5 % auf die Lieferung von Gas und Wärme anzuwenden. Der hier geforderte Steuersatz
von 7 % bewegt sich somit vollständig innerhalb des europarechtlich zulässigen Korridors.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist explizit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Eine dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas ist aus mehreren Gründen wirtschaftlich, sozial und
systemisch sinnvoll. Die aktuelle Besteuerungslast auf Energie in Deutschland gehört zu den höchsten in Europa.
Bereits vor den Energiekrisen ist der Kostendruck auf Bürger und Wirtschaft kontinuierlich gestiegen – durch
regelmäßige Steuererhöhungen (z. B. Einführung und Erhöhung des CO₂-Preises) und jährlich wachsende
Abgaben. Diese Stabilisierung auf hohem Niveau führt dazu, dass Energiepreise für viele dauerhaft zu einer erheblichen
finanziellen Belastung werden. Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz kann einen grundlegenden Ausgleich
schaffen und die Energieversorgung auf ein berechenbares, akzeptiertes Maß an Kosten zurückführen.
Die dauerhafte Senkung wirkt dabei sozial ausgewogen. Die größte Entlastung erfahren Haushalte mit niedrigem
oder mittlerem Einkommen, bei denen Energiemehrausgaben einen sehr hohen Anteil des monatlichen Budgets
beanspruchen. Gerade Familien im ländlichen Raum oder kleinere Haushalte profitieren, weil sie ihre
Heizsysteme nicht grundlegend umstellen können. Eine Senkung des Steuersatzes wirkt hingegen unmittelbar bei der
Heizkostenabrechnung und ist für alle gleich.
Mit einer festen Senkung des Steuersatzes würde die Steuersystematik zudem berechenbarer. Gerade in Zeiten
langfristig schwankender Weltmarktpreise – etwa durch geopolitische Verwerfungen, Lieferkettenprobleme oder
globale Nachfrageschübe – bietet ein niedriger, verläßlicher Steuersatz Planungssicherheit. Für Bürger und
Wirtschaft ist dies ein wichtiges Signal; eine dauerhaft überhöhte Abgabenlast führt langfristig zu Standortnachteilen
und nimmt der Gesellschaft die nötige Akzeptanz für weitere notwendige Investitionen in Digitalisierung und
Infrastruktur.
Hier sind Ausführungen zu Ziel, Notwendigkeit, Inhalt und Folgen jedes einzelnen Paragrafen/Artikels
vorgesehen. Bei der Inkrafttretensregelung ist anzugeben, welche Erwägungen der Festlegung des Zeitpunkts des
Inkrafttretens zugrunde liegen, z. B. Vorgaben der Artikel 72 Absatz 3 oder 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes oder
organisatorischer oder technischer Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen. Bitte prüfen Sie stets, ob das
Gesetz insgesamt oder teilweise zu einem bestimmten oder bestimmbaren Quartalsanfang in Kraft treten kann.
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ISSN 0722-8333
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