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Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6333 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6333 21. Wahlperiode 09.06.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Maximillian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Claudia Weiss, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz) A. Problem Die aktuelle wirtschaftliche Situation in Deutschland ist durch eine Vielzahl gravierender externer Ereignisse geprägt, die sich insbesondere im Bereich der Energiepreise manifestieren. Im Zentrum dieser Entwicklung steht aktuell der Energiepreisschock, der vor allem als Folge des Iran-Konflikts und der damit verbundenen Unsicherheiten auf den globalen Energiemärkten auftritt. Der Krieg im Nahen Osten, insbesondere die Konfrontationen mit dem Iran, hat zu einer erheblichen Verunsicherung an den internationalen Rohstoffbörsen geführt. Die Angst vor einer Ausweitung des Konflikts und möglichen Störungen der Öl- und Gasexporte läßt die Großhandelspreise für Energie massiv steigen. Schon seit der europäischen Energiekrise infolge des Ukraine-Kriegs und der Sprengung der Nord-Stream-Pipelines ist das Preisniveau für Strom, Gas und Kraftstoffe außergewöhnlich hoch geblieben. Die zusätzliche Krisendynamik durch den Iran spiegelt sich unmittelbar an der Zapfsäule, in der Strom- und Gasrechnung sowie in der Wirtschaftswirklichkeit der energieintensiven Unternehmen wider. Die Preissteigerungen treffen Endverbraucher, Unternehmen und insbesondere sozial schwächere Gruppen besonders hart. Ein verschärfender Faktor sind die in Deutschland im internationalen Vergleich besonders hohen Steuern und Abgaben auf Energie: – der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf Heiz- und Stromkosten (bis auf temporäre Ausnahmen), erhoben auf den gesamten Nettobetrag (inklusive aller Netzentgelte, Grundgebühr und staatlicher Abgaben), – die Stromsteuer, – die CO₂-Bepreisung durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz sowie – weitere Umlagen (z. B. Konzessionsabgabe, Netzgebühren). Zusätzlich hat sich die Mehrbelastung durch eine versteckte Steuererhöhung noch weiter verstärkt: Preissteigerungen erhöhen die Umsatzsteuereinnahmen des Staates, ohne dass es reale Einkommenssteigerungen bei den Bürgern gibt oder dass es einen realen Mehrwert des Produktes gibt. Dies verstärkt die finanzielle Belastung insbesondere für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. B. Lösung Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wird dahingehend geändert, dass die Lieferung von Gas dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -4.500 -9.000 -9.000 -9.000 -9.000 Bund -2.165 -4.330 -4.330 -4.330 -4.330 Länder -2.160 -4.320 -4.320 -4.320 -4.320 Gemeinden -175 -350 -350 -350 -350 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -3.750 -9.000 -9.000 -9.000 -9.000 Bund -1.820 -4.330 -4.330 -4.330 -4.330 Länder -1.790 -4.320 -4.320 -4.320 -4.320 Gemeinden -140 -350 -350 -350 -350 * Wirkung im Veranlagungsjahr. Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme (Gas- und Wärme-Umsatzsteuersenkungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt: „16. Die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft. Berlin, den 9. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die nachhaltige finanzielle Entlastung der Bürger und Unternehmen in Deutschland angesichts dauerhaft hoher Energiepreise. Infolge geopolitischer Krisen, insbesondere des Ukraine- Kriegs, der terroristischen Sprengung der Nord-Stream-Pipelines und der jüngsten Eskalationen im Iran-Konflikt, haben sich die Beschaffungskosten für Gas auf einem extrem hohen Niveau stabilisiert. Die ohnehin sehr hohe staatliche Abgabenlast in Deutschland, einschließlich des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 %, verschärft diese Situation drastisch. Zudem profitiert der Staat durch inflationsbedingte Preissteigerungen von einer verdeckten Steuererhöhung bei der Umsatzsteuer, ohne dass dem ein realer Mehrwert gegenübersteht. Eine dauerhafte Absenkung ist notwendig, um Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen vor existenzieller Überlastung zu schützen, die allgemeine Kaufkraft zu erhalten und eine Abwanderung der energieintensiven Industrie aufgrund von Standortnachteilen zu verhindern. Die Maßnahme ist europarechtlich durch die Richtlinie (EU) 2022/542 zur Änderung der MwStSystRL ausdrücklich gedeckt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in § 12 Absatz 2 UStG eine neue Nummer 16 eingefügt wird. Dadurch unterliegen die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz künftig dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Vorteil dieser Regelung gegenüber der Ausgangslage besteht in einer direkten, unbürokratischen und sofort spürbaren Senkung der Heiz- und Produktionskosten. Die Maßnahme wirkt sozial ausgewogen, bietet Bürgern wie Wirtschaft dringend benötigte Planungssicherheit und stoppt die inflationsgetriebene Mehrbelastung durch die durch den regulären Steuersatz entsteht. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes (z. B. Einfügung von Gas in § 12 Abs. 2 UStG als ermäßigt besteuert) kann nur durch Änderung des Bundesgesetzes (UStG) erfolgen. Die Initiative kann von Bundesregierung, Bundestagsfraktionen oder dem Bundesrat eingebracht werden. Der Bundesrat ist beteiligungspflichtig (§ 105 Abs. 3 GG, Art. 106 GG), weil die Umsatzsteuer auch für die Länderhaushalte relevant ist. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ist im Anhang 3 geregelt, dass Gas zu den Gütern gehört, für die Mitgliedsstaaten eine Umsatzsteuerermäßigung vorsehen kann. Durch die große Reform der EU-Mehrwertsteuersätze im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/542 vom 5. April 2022 wurde diese Flexibilität für die Mitgliedstaaten nochmals bestätigt und der Anhang III der Richtlinie entsprechend angepasst. Mitgliedstaaten haben seither das Recht, ermäßigte Steuersätze von bis zu 5 % auf die Lieferung von Gas und Wärme anzuwenden. Der hier geforderte Steuersatz von 7 % bewegt sich somit vollständig innerhalb des europarechtlich zulässigen Korridors. VI. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist explizit nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Eine dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas ist aus mehreren Gründen wirtschaftlich, sozial und systemisch sinnvoll. Die aktuelle Besteuerungslast auf Energie in Deutschland gehört zu den höchsten in Europa. Bereits vor den Energiekrisen ist der Kostendruck auf Bürger und Wirtschaft kontinuierlich gestiegen – durch regelmäßige Steuererhöhungen (z. B. Einführung und Erhöhung des CO₂-Preises) und jährlich wachsende Abgaben. Diese Stabilisierung auf hohem Niveau führt dazu, dass Energiepreise für viele dauerhaft zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz kann einen grundlegenden Ausgleich schaffen und die Energieversorgung auf ein berechenbares, akzeptiertes Maß an Kosten zurückführen. Die dauerhafte Senkung wirkt dabei sozial ausgewogen. Die größte Entlastung erfahren Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, bei denen Energiemehrausgaben einen sehr hohen Anteil des monatlichen Budgets beanspruchen. Gerade Familien im ländlichen Raum oder kleinere Haushalte profitieren, weil sie ihre Heizsysteme nicht grundlegend umstellen können. Eine Senkung des Steuersatzes wirkt hingegen unmittelbar bei der Heizkostenabrechnung und ist für alle gleich. Mit einer festen Senkung des Steuersatzes würde die Steuersystematik zudem berechenbarer. Gerade in Zeiten langfristig schwankender Weltmarktpreise – etwa durch geopolitische Verwerfungen, Lieferkettenprobleme oder globale Nachfrageschübe – bietet ein niedriger, verläßlicher Steuersatz Planungssicherheit. Für Bürger und Wirtschaft ist dies ein wichtiges Signal; eine dauerhaft überhöhte Abgabenlast führt langfristig zu Standortnachteilen und nimmt der Gesellschaft die nötige Akzeptanz für weitere notwendige Investitionen in Digitalisierung und Infrastruktur. Hier sind Ausführungen zu Ziel, Notwendigkeit, Inhalt und Folgen jedes einzelnen Paragrafen/Artikels vorgesehen. Bei der Inkrafttretensregelung ist anzugeben, welche Erwägungen der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens zugrunde liegen, z. B. Vorgaben der Artikel 72 Absatz 3 oder 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes oder organisatorischer oder technischer Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen. Bitte prüfen Sie stets, ob das Gesetz insgesamt oder teilweise zu einem bestimmten oder bestimmbaren Quartalsanfang in Kraft treten kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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