Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 503/26
03.09.26
AIS - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung,
die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die
Sachbezüge für das Jahr 2027 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2026 maßgebenden
Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den
Abrechnungsprogrammen der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger angepasst.
Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder
abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 503/26
03.09.26
AIS - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 1. September 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist:
:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „345“ durch die Angabe „355“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „71“ durch die Angabe „73“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „137“ durch die Angabe
„141“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „285“ durch die Angabe „289“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „5,01“ durch die Angabe „5,08“ und die Angabe
„4,10“ durch die Angabe „4,15“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- 2 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach
dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung von Zielvorgabe 1.3 bei, den nationalen Gegebenheiten entsprechende
Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die
Sachbezüge für das Jahr 2027 auf Grundlage der maßgebenden
Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf wurde mit den Interessenverbänden und Sozialversicherungsträgern beraten
und abgestimmt.
IV. Alternativen
Keine
V. Regelungskompetenz
Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen die
Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der
dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf stellt auf dem zu regelnden Rechtsgebiet die Vereinbarkeit mit dem
Recht der Europäischen Union her, ist mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die
die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat und setzt die Vorgaben aus der Richtlinie
(EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.
- 3 -
VII. Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht
auf.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit der Verordnung nicht einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 1 „Armut in allen Formen und überall beenden“. Dieses
Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 1.3, den nationalen Gegebenheiten entsprechende
Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen, einschließlich eines
Basisschutzes. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Werte für die
Sachbezüge für das Jahr 2027 an die Verbraucherpreisentwicklung anpasst.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
- „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“ und
- „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 2 0 0
- 4 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
0
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
0
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 2 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
0 0
davon aus
Informationspflichten
(IP)
0 0
- 5 -
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 2 0 0
Summe
(in Tsd.
Euro)
0 0
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und
die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine
mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.
Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.
VIII. Befristung
Die Verordnung ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und
Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2025 bis Juni 2026 um 3,1 Prozent, der Wert
- 6 -
der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um
1,3 Prozent gestiegen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Im Bezugszeitraum wird der Monatswert für die Verpflegung für 2027 von 345 Euro auf
355 Euro angehoben. Er ergibt sich durch Addition der Werte für Frühstück sowie Mittag-
und Abendessen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung erhöht sich der Wert für das Frühstück von
71 auf 73 Euro.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für das Mittag- und Abendessen werden auf der Grundlage der
Verbraucherpreisentwicklung jeweils 141 Euro (bisher 137 Euro) festgesetzt.
Zu Nummer 2
Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich um 1,3 Prozent entsprechend der
Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum von 285 Euro auf 289 Euro.
Zu Nummer 3
Der Wert für die Wohnung wird von 5,01 Euro je Quadratmeter auf 5,08 Euro je
Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 4,10 Euro je Quadratmeter auf 4,15 Euro je
Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft,
damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres
angewendet werden können.
Drucksache 503/26
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