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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

dip / drucksache 03.09.2026 · WP 21 · 503/26 · Verordnung · Original ↗

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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 503/26 03.09.26 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. B. Lösung Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2027 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2026 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 503/26 03.09.26 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 1. September 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist: : Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „345“ durch die Angabe „355“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „71“ durch die Angabe „73“ ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „137“ durch die Angabe „141“ ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „285“ durch die Angabe „289“ ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „5,01“ durch die Angabe „5,08“ und die Angabe „4,10“ durch die Angabe „4,15“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. - 2 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung von Zielvorgabe 1.3 bei, den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2027 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf wurde mit den Interessenverbänden und Sozialversicherungsträgern beraten und abgestimmt. IV. Alternativen Keine V. Regelungskompetenz Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf stellt auf dem zu regelnden Rechtsgebiet die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union her, ist mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat und setzt die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. - 3 - VII. Regelungsfolgen Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht auf. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit der Verordnung nicht einher. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 1 „Armut in allen Formen und überall beenden“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 1.3, den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen, einschließlich eines Basisschutzes. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2027 an die Verbraucherpreisentwicklung anpasst. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS - „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und - „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 2 0 0 - 4 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe Zeitaufwand (in Stunden) 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 2 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 0 0 davon aus Informationspflichten (IP) 0 0 - 5 - 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 2 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 0 0 davon Bund 0 0 davon Land (inklusive Kommunen) 5. Weitere Kosten Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich. VIII. Befristung Die Verordnung ist nicht befristet. B. Besonderer Teil Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2025 bis Juni 2026 um 3,1 Prozent, der Wert - 6 - der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um 1,3 Prozent gestiegen. Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Im Bezugszeitraum wird der Monatswert für die Verpflegung für 2027 von 345 Euro auf 355 Euro angehoben. Er ergibt sich durch Addition der Werte für Frühstück sowie Mittag- und Abendessen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung erhöht sich der Wert für das Frühstück von 71 auf 73 Euro. Zu Doppelbuchstabe bb Für das Mittag- und Abendessen werden auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung jeweils 141 Euro (bisher 137 Euro) festgesetzt. Zu Nummer 2 Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich um 1,3 Prozent entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum von 285 Euro auf 289 Euro. Zu Nummer 3 Der Wert für die Wohnung wird von 5,01 Euro je Quadratmeter auf 5,08 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 4,10 Euro je Quadratmeter auf 4,15 Euro je Quadratmeter angehoben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres angewendet werden können. Drucksache 503/26

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