Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt
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Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5867
21. Wahlperiode 08.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Luke Hoss, Doris Achelwilm, Desiree Becker,
Violetta Bock, Maik Brückner, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Caren
Lay, Sahra Mirow, Heidi Reichinnek, Lisa Schubert, Julia-Christina Stange, Aaron
Valent und der Fraktion Die Linke
Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt
Seit Gisèle Pelicot 2024 im Strafprozess gegen ihren geschiedenen Ehemann
und 50 weitere Täter internationale Bekanntheit erlangte, kommen im
europäischen und deutschen Kontext immer mehr ähnliche Fälle ans Licht.
Dominique Pelicot und die anderen Täter hatten Gisèle Pelicot über Jahre
systematisch betäubt und schwer vergewaltigt. Kennzeichnend für das Vorgehen ist die
gezielte Verabreichung von Substanzen, wobei die betroffene Person in einen
Zustand der Bewusst- und damit Wehrlosigkeit versetzt werden soll. In
Frankreich wird das Phänomen der gezielten Betäubung durch Verabreichung von
Medikamenten oder anderen Substanzen, insbesondere zum Zweck
sexualisierter Gewalt, als „soumission chimique“ (chemische Unterwerfung) bezeichnet.
Die weitaus meisten sexuellen Übergriffe werden im nahen sozialen Umfeld
begangen (260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), die Anzeigenquote bei
sexuellen Übergriffen bei weiblichen Betroffenen liegt bei unter 3 Prozent (260210_L
eSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), sodass davon auszugehen ist, dass der oft als
„monströs“ und außergewöhnlich beschriebene Fall Gisèle Pelicots
erschreckend normal daherkommt (Fall Pelicot: Das Gerede von „Monstern“ bringt
gar nichts, im Gegenteil – Meinung – SZ.de; www.sueddeutsche.de/meinung/p
elicot-prozess-monster-videos-kommentar-lux.YUYtzaABF7aWyhdN63AYxt?
reduced=true). Während häufig vom „Deutschen Pelicot-Fall“ die Rede ist,
weisen die vielen unterschiedlichen Sachverhalte darauf hin, dass es sich um
strukturell organisierte, professionalisierte Netzwerke handelt.
Beispielhaft für das innereuropäische Ausland sollen hier zwei Fälle erwähnt
werden. In Großbritannien stehen derzeit sechs Männer zwischen 31 und
61 Jahren vor Gericht (Vergewaltigung in der Ehe: Britischer Gerichtsprozess
erinnert an Fall Pelicot | DIE ZEIT; www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/20
26-01/england-vergewaltigung-ehe-fall-pelicot). Einer gab bereits zu, seine
Ehefrau im Lauf von 13 Jahren immer wieder betäubt und vergewaltigt zu
haben. Die übrigen sind ebenfalls wegen Vergewaltigung und weiteren
Sexualdelikten gegen die inzwischen geschiedene Frau angeklagt.
In der Schweiz steht derzeit ein 39-jähriger Mann wegen schwerer
Missbrauchsfälle gegen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Gericht (Frauenfeld:
Vergewaltigungsprozess erinnert an Gisèle Pelicot; www.tagesanzeiger.ch/frau
enfeld-vergewaltigungsprozess-erinnert-an-gisele-pelicot-459525378058). Er
soll seit 2016 mindestens 14 Kinder und Frauen im Alter von 4 bis 57 Jahren
betäubt, sexuell missbraucht und dabei seine Übergriffe mit dem Handy gefilmt
haben. Dazu beschaffte er im Internet das synthetische Narkosemittel Ketamin,
das er laut Anklage verwendete, um seine Opfer bewusstlos zu machen.
Diese Form des sexualisierten Missbrauchs findet auch in queeren Dating- und
Chemsex-Kontexten statt. So wurde 2016 ein Brite wegen mehrfachen Mordes,
Vergewaltigung, sexuellen Übergriffen und der vorsätzlichen Verabreichung
von Substanzen wie Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) an Männer verurteilt.
Der Mann hatte verschiedene schwule Dating-Apps genutzt, um Opfer
ausfindig zu machen (The Guardian: Stephen Port convicted of murder of four men;
www.theguardian.com/uk-news/2016/nov/23/stephen-port-convicted-of-of-fou
r-men).
Zwei Journalistinnen deckten ein Vergewaltigernetzwerk in Deutschland auf
(Frauen betäubt und gefilmt: Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de; www.nd
r.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilmt-d
as-netzwerk-der-vergewaltiger,panoramamanuskript-106.html). Beispielsweise
hatte ein Mann mehr als 15 Jahre lang seine Frau betäubt, vergewaltigt und im
Internet anderen Usern zur Verfügung gestellt. Laut Pressebericht sollen sich
Nutzer auf Plattformen wie motherless.com ungehindert darüber austauschen,
wie sie Frauen betäuben und vergewaltigen können. Seit 2024 werden zudem in
mehreren Bundesländern Prozesse gegen Mitglieder des Netzwerks geführt, die
sich in geschlossenen Telegram-Chatgruppen über die Betäubung und
Vergewaltigung von Frauen austauschten, einander Medikamente und
Dosierungsanleitungen lieferten und ihre Taten filmten und teilten.
Mutmaßliche Vergewaltiger, darunter viele Deutsche, konnten sich dort
vernetzen, Anleitungen teilen, darüber an K.o.‑Mittel kommen, Vergewaltigungen
planen und Videos der Taten hochladen. Zum Teil wurden Vergewaltigungen
dort offenbar live unter der Anweisung anderer Netzwerkmitglieder begangen
und übertragen. Das Netzwerk ist deutschen Ermittlungsbehörden seit
zweieinhalb Jahren bekannt. Dennoch gibt es in Deutschland bis heute keine zentrale
Stelle zur Bekämpfung solcher Täterstrukturen (Frauen betäubt und gefilmt:
Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de; www.ndr.de/fernsehen/sendungen/pa
norama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilmt-das-netzwerk-der-vergewaltig
er,panoramamanuskript-106.html).
Inzwischen warnt das Bundeskriminalamt (BKA) selbst vor den Gefahren, die
von derartigen Täterstrukturen ausgehen – in einer am 12. Juni 2025 auf der
BKA-Homepage veröffentlichten, ursprünglich genannten
Sensibilisierungskampagne, die nun unter „Sexualisierte Straftaten an sedierten Personen“
aufzurufen ist. Dort wird das Vorgehen der Täter als „potenziell
lebensbedrohlich für die Opfer“ beschrieben. Obwohl die Täter ihre Taten öffentlich auf
Pornoseiten dokumentieren, schreibt das BKA darin, man könne nur ermitteln,
wenn man von Straftaten erfahre. Man bitte Opfer, sich eigenständig zu
melden. Dabei stellt das BKA zugleich selbst fest: „Die zugeführten Betäubungs-
und Schmerzmittel verhindern, dass sich die Opfer an die Tat erinnern können
oder unmittelbar körperliche Folgen der Vergewaltigung spüren.“
Ein Mann aus Aachen wurde zudem im Dezember 2025 zu achteinhalb Jahren
Gefängnis verurteilt, weil er seine Ehefrau zwischen 2018 und 2024 immer
wieder betäubte, vergewaltigte und Bildmaterial davon im Internet teilte
(Schwere Vergewaltigung der Ehefrau: Aachener verurteilt – Nachrichten –
WDR; www1.wdr.de/nachrichten/schwere-vergewaltigung--mann-aus-aachen-
zu-achteinhalb-jahren-haft-verurteilt-100.html). Im Februar 2026 wurde ein
Mann vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu 14 Jahren Haft mit
anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte mehrere Frauen über Jahre
hinweg lebensgefährlich betäubt, vergewaltigt und die Taten gefilmt (Frankfurt:
14 Jahre Haft und Sicherungsverwahrung für Serienvergewaltiger | hessen-
schau.de; www.hessenschau.de/panorama/frankfurt-14-jahre-haft-und-sicherun
gsverwahrung-fuer-serienvergewaltiger-v1,urteil-frankfurt-serienvergewaltiger-
100.html).
Erst kürzlich, am 14. April 2026, fiel ein Urteil gegen einen Angeklagten vor
dem Landgericht München, der seine Nachbarin monatelang immer wieder
betäubte und vergewaltigte. Wenn er mit Gleichgesinnten in Chatgruppen Tipps
für brutale Verbrechen an betäubten Frauen austauschte, nannte er die Frauen
„Autos“ oder „tote Schweine“ (Schwere Vergewaltigung, versuchter Mord: Elf
Jahre Haft für frauenverachtende Taten | taz.de). Der Richter beschrieb die
Taten des Mannes als „hochprofessionell, menschen- und frauenverachtend“.
Er muss elf Jahre und drei Monate in Haft. Eine anschließende
Sicherungsverwahrung behielt sich das Gericht vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf die
Verbreitung des Phänomens der chemischen Unterwerfung in
Deutschland?
2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Phänomen chemische
Unterwerfung?
3. In welcher Form und seit wann befasst sich die Bundesregierung mit dem
Phänomen und der Bekämpfung chemischer Unterwerfung?
4. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang zur
Bekämpfung unternommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung
zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen?
5. Wie viele Fälle, in denen Betäubungsmittel zum Zweck der Begehung von
Sexualstraftaten eingesetzt wurden, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung den Strafverfolgungsbehörden in den Jahren von 2020 bis 2025
bekannt geworden (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
Existenz und des Ausmaßes von Netzwerken auf Messenger-Diensten wie
Telegram, in denen sich Männer über die Betäubung und Vergewaltigung
von Frauen austauschen, Betäubungsmittel und Dosierungsanleitungen
weitergeben sowie Bild- und Videoaufnahmen der Taten teilen?
7. Wie viele solcher Gruppen und Mitglieder sind den
Strafverfolgungsbehörden des Bundes derzeit bekannt?
8. Wann, und in welcher Form hat das Bundeskriminalamt den im Juli 2023
vom Rechercheteam STRG F übermittelten Hinweis auf einen auf mother-
less.com aktiven mutmaßlichen Täter an die zuständigen Landesbehörden
weitergeleitet und die Bearbeitung dieses Hinweises nachgehalten?
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dokumentierten Fällen, in denen Hinweise auf schwere sexualisierte Gewalt gegen
Intimpartnerinnen trotz Weiterleitung durch Bundesbehörden über einen
längeren Zeitraum nicht zu Ermittlungen führten?
10. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
etwaigen Nutzung einer Plattform wie motherless.com als mögliche
Infrastruktur für Vergewaltigernetzwerke, auf der Nutzer Anleitungen zur
Betäubung von Frauen austauschen und Aufnahmen realer Vergewaltigungen
teilen?
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der
Recherchen des NDR-Formats STRG F unternommen, um gegen die auf
dieser Plattform aktiven Täter mit Bezug zu Deutschland vorzugehen?
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es weiter keine
zentrale Stelle zur Bekämpfung von Täterstrukturen gibt?
13. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik seitens des Bundes
Deutscher Kriminalbeamter, dass es keine solche zentrale Stelle gibt, und hat
die Bundesregierung vor, eine solche Stelle einzurichten?
a) Wenn ja, wie, mit welchen finanziellen Ressourcen, und in welchem
Zeitrahmen?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
14. Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung
darüber hinaus, um gegen chemische Unterwerfung vorzugehen?
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine geschlossene
Telegram-Chatgruppe mit über 4 500 Mitgliedern, in der
Vergewaltigungen koordiniert und dokumentiert worden sein sollen, über einen längeren
Zeitraum unentdeckt blieb und erst durch Anzeigen von Betroffenen
aufflog?
16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Strafverfolgungsbehörden und Justiz konkret in sogenannten Drug&Rape-Fällen
zu sensibilisieren und fortzubilden?
17. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der
Verbreitung des Phänomens chemischer Unterwerfung in schwulen bzw.
queeren Dating- und Chemsex-Kontexten?
18. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur Weiterführung des
Fonds Sexueller Missbrauch vorzulegen?
19. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur bundesweiten
Finanzierung sogenannter Childhood-Häuser, wie im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD angekündigt, vorzulegen?
20. Welche Fälle hat die Bundesregierung seit dem Beschluss der
Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) im Juni 2025,
stärker gegen online organisierten oder online verfügbar gemachten
sexuellen Missbrauch vorzugehen, in den Blick genommen?
a) Ist die Prüfung der Bundesregierung erfolgt, ob gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
c) Wenn nein, wann ist die Prüfung geplant?
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass der am 24. November 2025 vorgelegte Gesetzentwurf zur Einführung
eines „gefährlichen Mittels“ in § 177 Absatz 8 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) den Prüfauftrag der GFMK zu der Frage, ob das Phänomen
der chemischen Unterwerfung vom geltenden Recht ausreichend erfasst
wird, nicht vollständig erfüllt, weil der Entwurf ausschließlich den
Strafrahmen bei bereits nach § 177 StGB strafbaren Taten anhebt, ohne die
Verabreichung von Betäubungsmitteln ohne Wissen und Einwilligung als
eigenständigen Straftatbestand zu erfassen?
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Beschaffungswege vor, über die Täter in Deutschland an verschreibungspflichtige
Narkosemittel und Benzodiazepine gelangen, und welche Maßnahmen
ergreift oder plant sie, um den illegalen Handel über Messenger-Dienste und
ausländische Online-Plattformen zu unterbinden?
23. Wie will die Bundesregierung soziale Medien im Rahmen des Digital
Services Act (DSA) angesichts der sich häufenden Fälle von chemischer
Unterwerfung wirksam regulieren?
24. Hat die Bundesregierung vor, Plattformbetreiber stärker zur Bekämpfung
illegaler Inhalte zu verpflichten?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
25. Plant die Bundesregierung, die Plattformbetreiber zur proaktiven
Erkennung und Unterbindung von Chatgruppen zu verpflichten, in denen
Anleitungen zur Betäubung und Vergewaltigung von Personen ausgetauscht
werden?
26. Wie viele Ersuchen haben Bundesbehörden in den Jahren von 2023 bis
2025 an den Betreiber von Telegram gerichtet, die die Löschung von
Inhalten mit Bezug zur sexualisierten Gewalt oder die Herausgabe von
Bestandsdaten bestrafen, und in wie vielen Fällen hat Telegram diesen
Ersuchen entsprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
27. Wie ist der aktuelle Stand des im November 2025 angekündigten
Gesetzentwurfs zur Gleichstellung der Verabreichung betäubender Mittel mit
dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Absatz 8
StGB, und bis wann ist mit einer Zuleitung an den Deutschen Bundestag
zu rechnen?
28. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion,
dass das geltende „Nein heißt Nein“-Modell des § 177 StGB in Fällen der
chemischen Unterwerfung zwar einschlägig ist, die Beweislast aber bei
den Opfern verbleibt, die sich aufgrund der amnestischen Wirkung der
Betäubungsmittel an die Tat nicht erinnern können?
29. Sieht die Bundesregierung in der geltenden Konstruktion des § 177 StGB
auch jenseits der chemischen Unterwerfung ein Schutzdefizit in
Konstellationen, in denen Betroffene aus Angst, Schock, Dissoziation,
Überrumpelung oder aufgrund eines Machtgefälles keinen Widerstand leisten und
kein „Nein“ äußern, und wenn ja, wie gedenkt sie, dieses Defizit zu
beheben?
30. Hält die Bundesregierung es für mit dem Schutzversprechen der sexuellen
Selbstbestimmung vereinbar, dass das geltende Strafrecht eine sexuelle
Handlung erst dann als Übergriff wertet, wenn Widerstand erkennbar war,
und nicht bereits dann, wenn eine frei erteilte Zustimmung fehlte?
31. Welche spezifischen Hilfeangebote bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für Opfer chemischer Unterwerfung, die – anders als bei
anderen Gewaltdelikten – häufig erst Monate oder Jahre nach den Taten durch
polizeiliche Ermittlungen von ihrem Opferstatus erfahren, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
32. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Opfer, die
erst im Zuge polizeilicher Ermittlungen von den an ihnen begangenen
Taten erfahren, unverzüglich Zugang zu psychologischer Betreuung und
psychosozialer Prozessbegleitung erhalten?
33. Plant die Bundesregierung eine gezielte Aufklärungskampagne über
Anzeichen chemischer Unterwerfung, die sich sowohl an potenzielle
Betroffene als auch an medizinisches Fachpersonal in Notaufnahmen und
Beratungsstellen richtet?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Berlin, den 23. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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