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Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (Antwort zu Drs. 21/5897)

dip / drucksache 27.05.2026 · WP 21 · 21/6191 · Antwort · Original ↗

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Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (Antwort zu Drs. 21/5897) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6191 21. Wahlperiode 27.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jorrit Bosch, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5897 – Speicherungsanlässe in der Datei „Gewalttäter Sport“ und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vom 11. Juni 2026 bis zum 19. Juli 2026 findet in den USA, Kanada und Mexiko die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer statt. Das Team des Deutschen Fußballbundes (DFB) wird seine Vorrundenspiele in den USA und Kanada bestreiten. Je nach Abschneiden sind im weiteren Turnierverlauf jedoch auch Spiele in Mexiko möglich. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass eine große Zahl Fußballfans aus Deutschland in die genannten drei Länder reisen wird. In der Vergangenheit hat es – beispielsweise anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2018 in Russland – eine Weitergabe von Daten aus der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) gegeben (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/2922, S. 26). In dieser Verbunddatei sind, anders als der Name suggeriert, nicht nur Gewalttäterinnen und Gewalttäter erfasst. Schon eine Personalienfeststellung kann reichen, um in der DGS gespeichert zu werden (vgl. https://lzpd.polizei.nrw/ar tikel/datei-gewalttaeter-sport). Personen, die in die Verbunddatei aufgenommen werden, werden nicht automatisch darüber informiert. Im Übrigen erklärte 2024 das Bundesverfassungsgericht die DGS für teilweise verfassungswidrig (1 BvR 1160/19). Vor diesem Hintergrund und angesichts der sehr unterschiedlichen Sicherheitslage in den drei die Weltmeisterschaft ausrichtenden Ländern besteht für Menschen, die planen, anlässlich des Turniers in eines oder mehrere dieser Länder zu reisen, ein berechtigtes Interesse, frühzeitig zu erfahren, ob Daten aus der DGS an Behörden in besagten Ländern weitergegeben worden sind oder noch gegeben werden – nicht zuletzt, um die Möglichkeit zu bekommen, rechtzeitig vor Abreise ein Datenauskunftsersuchen zu stellen, um herauszufinden, ob sie in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werden, und gegebenenfalls ihre Reisepläne entsprechend anzupassen. Selbiges gilt in ähnlicher Weise für die Weitergabe anderer personenbezogener Daten. Darüber hinaus müssen sich nach Ansicht der Fragestellenden Reisende, vor allem jedoch queere Menschen sowie Schwarze, Indigene und People of Color (BIPoC), angesichts des Handelns der amerikanischen Bundesregierung und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. insbesondere der Behörde United States Immigration and Customs Enforcement (ICE) ernsthaft die Frage stellen, ob für sie eine Reise in die Vereinigten Staaten sicher und angstfrei möglich ist.  1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erfasst (bitte nach Speicherungsgrund, Tatbeständen und den Eintrag veranlassenden Polizeibehörden aufschlüsseln)? In der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) sind derzeit 6 740 Personen erfasst. Die gewünschte Aufschlüsselung ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Da die angefragten Differenzierungskriterien „Speicherungsgrund“ und „Tatbestände“ nicht in der Datenstruktur der DGS abgebildet werden, müssten alle 6 740 Datensätze in der DGS einzeln geprüft und die Daten händisch extrahiert werden. Das gleiche Verfahren müsste im Hinblick auf das gewünschte Differenzierungskriterium „den Eintrag veranlassende Polizeibehörde“ durchgeführt werden. Da es sich um ein Freitextfeld handelt, müsste hier zunächst eine händische Bereinigung stattfinden, um die gewünschten Daten zu generieren. Der mit dieser händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen in der zuständigen Organisationseinheit für einen längeren Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Arbeit zum Erliegen bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwands nicht erfolgen.  2. Wie viele Personen sind je Bundesland in der DGS erfasst (bitte aufschlüsseln)? Land Anzahl Personen Anzahl Bilder Schleswig-Holstein 32 32 Hamburg 83 85 Niedersachsen 392 442 Bremen 7 8 Nordrhein-Westfalen 3 398 3 980 Hessen 270 291 Rheinland-Pfalz 201 229 Baden-Württemberg 373 393 Bayern 222 230 Saarland 86 92 Berlin 171 172 Brandenburg 103 107 Mecklenburg-Vorpommern 77 77 Sachsen 660 697 Sachsen-Anhalt 269 277 Thüringen 158 167 Gesamtdeutschland 983 1 002 Gesamt 6 740 8 281  3. Wie viele Personen sind je Vereinszugehörigkeit in der DGS erfasst (bitte aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetene vereinszugehörige Aufschlüsselung aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen kann. Bei einer Veröffentlichung der Auflistung stünde zu befürchten, dass diese von den Problemszenen als „Rangfolge“ missverstanden wird. Gewalttäter könnten hierdurch zu weiteren Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). Sie wird aus diesem Grund als Verschlusssache (VS) nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (siehe VS-Anlage).* Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5195 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/26771 verwiesen.  4. Wie viele Personen, die aus vergleichbaren Dateien des Auslands übermittelt wurden, sind insgesamt in der DGS erfasst?  5. Wie viele Personen davon sind je Land und je Vereinszugehörigkeit (bitte beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst?  6. Um welche vergleichbaren Dateien welcher Organisationen aus welchen Ländern handelt es sich dabei (bitte aufschlüsseln, wie viele Personen aus je welcher Datei übermittelt wurden)? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist technisch nicht möglich.  7. Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den erfassten Personen verknüpft? In der Datei sind zu 2 599 erfassten Personen insgesamt 3 494 Bilder verknüpft.  8. Die Daten wie vieler Personen wurden ab dem Jahr 2018 gelöscht, und wie viele wurden nach Überprüfung, ob sie zu löschen sind, nicht gelöscht (bitte nach Jahr, ursprünglichem Speicherungsgrund, Tatbeständen, den Eintrag veranlassenden Polizeibehörden sowie dem Grund für die Löschung bzw. Nichtlöschung aufschlüsseln)? Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur in Teilen und nur für die letzten zwölf Monate vor: Grundlage der Löschung Anzahl Personen Anzahl Fahndungen 01 Fristablauf 915 940 02 Maßnahme aufgehoben 22 23 03 Löschung 216 222 04 Löschung auf besondere Anordnung 11 11 05 sonstige Gründe 33 34 06 Tod der Person 1 1 07 Festnahme/Ingewahrsamnahme 1 1 09 Geldstrafe bezahlt 1 1 Gesamt 1 180 1 233 * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  9. Wie viele Auskunftsersuchen wurden ab dem Jahr 2018 von Privatpersonen oder deren anwaltlichen Vertretungen an die Bundespolizei gerichtet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Aufgrund der Speicherfristen für Auskunftsersuchen ist eine Recherche nur für die vergangenen fünf Jahre möglich. Eine detaillierte statistische Erfassung erfolgt darüber hinaus seitens der Bundespolizei nicht. Die nachfolgenden Daten basieren auf einer manuell durchgeführten Vorgangsrecherche. Jahr Auskunftsersuchen 2022 ca. 1 450 2023 ca. 1 300 2024 ca. 1 500 2025 ca. 2 000 2026 bis heute ca. 1 200 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei den o. a. Zahlen nicht unterschieden werden kann, ob es sich dabei um gestellte Auskunftsersuchen direkt an die Bundespolizei handelte oder im Zuge von Auskunftsersuchen beim Bundeskriminalamt (BKA) eine Beteiligung der Bundespolizei bei der Auskunft erfolgte. 10. Wie viele der auskunftssuchenden Personen, die in der DGS gespeichert waren bzw. sind, haben ein Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet, und wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Eine entsprechende statistische Erfassung erfolgt durch die Bundespolizei nicht. 11. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Ausreiseuntersagungen durchgeführt oder ausgesprochen (bitte jeweils aufschlüsseln)? Mit Stand vom 15. Mai 2026 sind bislang bundesweit insgesamt sechs Gefährderansprachen im Kontext des Turniergeschehens durchgeführt worden. 12. Von insgesamt wie vielen Personen wurden Daten aus der DGS anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 von der Bundespolizei oder anderen Behörden jeweils an kanadische, mexikanische oder US-amerikanische Behörden übermittelt (bitte, sofern möglich, nach Behörden, an die die Daten übermittelt wurden, aufschlüsseln)? 13. Wann wurden diese Daten an die kanadischen, mexikanischen oder US- amerikanischen Behörden jeweils übermittelt (bitte Datum der Datenübermittlung jeweils einzeln aufschlüsseln)? 14. Wer hat aufgrund welcher Kriterien die übermittelten Daten ausgewählt und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Es sind keine Daten durch die Bundespolizei oder andere Behörden an Ausrichterstaaten der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 übermittelt worden. 15. Im Vorfeld wie vieler Datenübermittlungsentscheidungen wurde der Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Falle einer Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums hierüber keine gesonderte statistische Erfassung erfolgt. 16. Bei wie vielen Personen, deren Daten zur Übermittlung in Betracht gezogen wurden, wurde auf eine Datenübermittlung verzichtet und aus je welchen Gründen? Es wurde bislang keine Übermittlung personenbezogener Daten in Betracht gezogen. 17. Ist im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 eine weitere Datenübermittlung an Behörden Mexikos, Kanadas oder der USA geplant oder zu erwarten? 18. Hat es im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 eine Datenweitergabe an Behörden anderer als der genannten Staaten gegeben, oder ist eine solche geplant oder zu erwarten, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte genaue Zahlen nennen und nach Staaten aufschlüsseln)? 19. Hat es im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 eine Datenweitergabe an nicht- oder überstaatliche Dritte gegeben, oder ist eine solche geplant oder zu erwarten, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte genaue Zahlen nennen und nach Empfänger aufschlüsseln)? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat keine Datenweitergabe an die Ausrichterstaaten der FIFA-Weltmeisterschaft stattgefunden. Im Einzelfall ist anlassbezogen nicht auszuschließen, dass präventivpolizeilich personenbezogene Daten durch die Bundespolizei übermittelt werden, die dem Zweck dienen, Straftaten im Ausland und eine Ansehensschädigung Deutschlands zu verhindern. 20. Ist bei den Spielen der deutschen Nationalmannschaft oder auch anderswo – etwa im Umfeld ihres Quartiers in Winston-Salem – ähnlich wie bei vorherigen Turnieren der Einsatz szenekundiger Beamter beschlossen, angefragt oder angedacht (wenn ja, bitte Anzahl nennen)? Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) als National Football Information Point Germany (NFIP GER) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) gewährleistet grundsätzlich eine Unterstützung von Ausrichterstaaten aus Anlass internationaler Sportgroßveranstaltungen (insbesondere Fußball). Regelmäßig erfolgt dies auf Anforderung zur Unterstützung eines ganzheitlichen Informationsaustausches durch die Entsendung von Verbindungpersonen in das International Police Cooperation Center (IPCC) und einer mobilen Polizeidelegation mit szenenkundigen Beamtinnen und Beamten an die Spielorte. Zum in Rede stehenden Turnier liegen derzeit Anforderungen für die Spielorte in Toronto und Philadelphia zur Entsendung einer mobilen Polizeidelegation vor. Ob dieser nachgekommen wird, befindet sich noch in der Abstimmung. 21. Hat es Arbeitstreffen (persönlich, telefonisch, hybrid oder digital) zwischen der Bundesregierung und/oder Bundesbehörden einerseits sowie Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen oder von Behörden eines der oder mehrerer Austragungsländer gegeben, bei denen eine mögliche oder tatsächliche Kooperation in den Bereichen Sicherheit, Polizei oder Datenweitergabe in Bezug auf die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 besprochen wurde (bitte nach Datum und teilnehmenden Organisationen aufschlüsseln)? Im Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 30. September 2025 ein Arbeitstreffen unter anderem mit Beteiligung der Ausländischen Vertretungen der Ausrichterstaaten stattgefunden, um die zu diesem Zeitpunkt unklare Beteiligung Deutschlands an Unterstützungsmaßnahmen zu besprechen. Eine weitere diesbezügliche Besprechung, ohne Beteiligung der Ausländischen Vertretungen der Ausrichterstaaten, hat im BMI am 14. April 2026 stattgefunden. Darüber hinaus ist anzuführen, dass durch den NFIP GER mehrere Besprechungen mit zuständigen Behörden der USA und Kanadas erfolgt sind, um mögliche Kooperationsformen abzustimmen. Dies stellt einen üblichen Prozess im Lichte internationaler Sportgroßveranstaltung dar, ohne dass hierbei automatisiert personenbezogene Daten übermittelt bzw. ausgetauscht werden. 22. Werden Beamtinnen und Beamte deutscher Sicherheitsbehörden im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 in einem oder mehreren der Austragungsländer im Einsatz sein (bitte geplante Anzahl der einzusetzenden Beamtinnen und Beamten nach Staat und Polizeibehörde aufschlüsseln)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 23 verwiesen. 23. Ist ein Einsatz von Beamtinnen und Beamten deutscher Sicherheitsbehörden im von Andrew Giuliani, dem Executive Director der White House Task Force on the FIFA World Cup 2026, angekündigten International Police Cooperation Center beschlossen, angefragt oder angedacht (bitte ausführen)? Es ist zum jetzigen Zeitpunkt beabsichtigt, der offiziellen Anforderung der White House Task Force zur Teilnahme am IPCC 2026 seitens des NFIP GER und des BKA durch die Entsendung jeweils einer Dienstkraft zu entsprechen. Darüber hinaus werden die Verbindungsbeamten des BKA an den Deutschen Botschaften in Washington und Mexiko-Stadt im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenbereiche während der FIFA-Weltmeisterschaft im Einsatz sein. 24. Wie reagiert die Bundesregierung darauf, dass laut Angaben von Amnesty International von den 16 WM (Weltmeisterschaft)-Spielorten lediglich vier (Atlanta, Dallas, Houston, Vancouver) die von der FIFA geforderten Menschenrechts-Aktionspläne vorgelegt haben und somit für zwei der drei Spielorte der DFB-Auswahl in der Vorrunde (Toronto, East Rutherford) keine solchen Pläne vorliegen? Die Menschenrechts-Aktionspläne der FIFA sind Instrumente des Veranstalters und der jeweiligen Ausrichterstädte im Rahmen der von der FIFA aufgestellten Anforderungen an die Durchführung der Weltmeisterschaft. Sie entfalten keine Bindungswirkung für deutsche Sicherheitsbehörden und bestimmen nicht darüber, welche Maßnahmen deutsche Behörden im Zusammenhang mit dem Turnier ergreifen oder nicht ergreifen. Die Planung und Durchführung von Maßnahmen deutscher Sicherheitsbehörden richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht sowie den einschlägigen bi- und multilateralen Vereinbarungen mit den Ausrichterstaaten. Die Bundesregierung verfolgt die diesbezügliche Berichterstattung und nimmt die Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen zur Kenntnis. 25. Hat die Bundesregierung gegenüber der FIFA, dem DFB oder den zuständigen US-amerikanischen bzw. kanadischen Behörden darauf hingewirkt, dass auch für die Spielorte der DFB-Auswahl in der Vorrunde Toronto und East Rutherford vollständige und wirksame Aktionspläne vorgelegt werden (wenn ja, bitte ausführen, in welcher Form und mit welchem Erfolg, und wenn nein, weshalb nicht)? Nein. Die Vorlage von Menschenrechts-Aktionsplänen durch die Ausrichterstädte ist eine Anforderung der FIFA im Rahmen der Vergabe- und Durchführungsbedingungen für die Weltmeisterschaft. Es obliegt dem Veranstalter, auf die Erfüllung dieser Anforderungen hinzuwirken. 26. Bewertet die Bundesregierung die bislang vorliegenden Aktionspläne und insbesondere jenen für den Spielort der DFB-Auswahl in der Vorrunde Houston als hinreichend geeignet, deutsche Staatsangehörige und andere aus Deutschland anreisende Besucherinnen und Besucher der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 vor den von Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Risiken wie etwa willkürlichen Festnahmen, Racial Profiling, Gefahren für queere Menschen sowie die Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen (bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, die eine fundierte Bewertung der Adäquanz der für einzelne Spielorte vorliegenden FIFA- Aktionspläne hinsichtlich des Schutzes deutscher Staatsangehöriger oder anderer aus Deutschland anreisender Personen erlauben würden. Eine inhaltliche Bewertung dieser städtischen Aktionspläne erfolgt nicht. Für den Schutz vor den in der Frage genannten Risiken stehen deutschen Staatsangehörigen und anderen Reisenden die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie die konsularische Unterstützung durch die deutschen Auslandsvertretungen zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27 bis 29 verwiesen. 27. Warum hat die Bundesregierung – anders als in den allgemeinen Reise- und Visahinweisen des Auswärtigen Amts für die USA in der Version nach den letzten Änderungen vom 13. März 2026 – in den speziell für die WM 2026 erstellten „Wichtigen Infos für deutsche Fans der WM 2026 in den USA“ auf der Website der Deutschen Botschaft Washington (www.germany.info/us-de/2755650-2755650) nicht darauf hingewiesen, dass Transpersonen, in deren Reisedokumenten das Geschlechtsmerkmal mit einem „X“ eingetragen ist, mit einer Einreiseverweigerung durch US-amerikanische Grenzbehörden rechnen müssen (bitte ausführen)? Das genannte Merkblatt der Botschaft fasst auf einer Seite die aus konsularischer Erfahrung wichtigsten allgemeinen Informationen für Fans bzgl. konsularischer Unterstützung und Notfälle zusammen. Für umfassende Informationen zu Einreise und Aufenthalt in den USA gelten weiterhin die jeweils aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts. 28. Warum weisen weder die „Wichtigen Infos für deutsche Fans der WM 2026 in den USA“ der Deutschen Botschaft Washington noch die allgemeinen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für die USA in der Version nach den letzten Änderungen vom 13. März 2026 explizit darauf hin, dass Schwarze, Indigene und People of Color (BIPoC) spätestens seit der Entscheidung des Supreme Court of the United States im Fall Vasquez Perdomo v. Noem vom 8. September 2025 (www.supremecourt.gov/opinions/24pdf/25a169_5h25.pdf) rein aufgrund ihrer äußeren Erscheinung oder ihres Akzents einer stark erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, ohne sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben, Opfer sogenannter Raids von Agentinnen und Agenten der US- amerikanischen Grenz- und Einwanderungsbehörden zu werden, obwohl das Auswärtige Amt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für andere Länder durchaus gruppenspezifische Warnungen, etwa für queere Menschen bzw. LGBTIQ oder Frauen, ausspricht und solche zielgruppenspezifischen Hinweise also gängige Praxis sind, und plant die Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung der genannten Dokumente (bitte ausführen)? Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts werden regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert. Dabei werden unter anderem auch die Auswirkungen relevanter Gerichtsurteile und -entscheidungen berücksichtigt. Mit Blick auf das Merkblatt der Botschaft wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 29. Welche konkreten Vorkehrungen und Maßnahmen hat die Bundesregierung für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 getroffen, damit deutsche Staatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird oder die von US-amerikanischen Grenz- und Einwanderungsbehörden festgenommen, inhaftiert oder mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konfrontiert werden, proaktiv konsularische Unterstützung erhalten (bitte ausführen, und wenn nein, bitte begründen)? In Vorbereitung auf die Fußballweltmeisterschaft der Herren in den USA, Kanada und Mexiko ist die Bundesregierung in Kontakt mit den Behörden der Ausrichterstaaten, Ausrichterstädte sowie der FIFA. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Helge Limburg auf Bundestagsdrucksache 21/4115 verwiesen. 30. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass personenbezogene Daten deutscher Staatsangehöriger, die im Rahmen der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft der Männer 2026 an US-amerikanische, kanadische oder mexikanische Behörden übermittelt wurden, nach Ende des Turniers durch diese Behörden tatsächlich gelöscht werden, genauer gesagt, a) auf welchem konkreten Kontrollmechanismus beruht diese Gewährleistung, b) inwiefern unterscheidet sich dieser Mechanismus von dem Verfahren, das die Bundesregierung anlässlich der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft der Männer 2018 gegenüber Russland angewandt hat und das nach ihrer eigenen Auskunft (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/3009) allein auf einer schriftlichen Mitteilung der russischen Behörden über die erfolgte Löschung beruhte, c) und falls kein weitergehender Kontrollmechanismus besteht, warum hat die Bundesregierung für die WM 2026 kein Verfahren entwickelt, das über eine bloße Löschungsbestätigung durch die empfangenden Behörden hinausgeht (bitte ausführen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 19 sowie 21 verwiesen. Da keine personenbezogenen Daten aus der DGS oder anderen Dateien an Behörden der Ausrichterstaaten übermittelt wurden und eine strukturelle Übermittlung derzeit auch nicht beabsichtigt ist, stellt sich die Frage nach Löschungsgewährleistungen und entsprechenden Kontrollmechanismen nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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