Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (Antwort zu Drs. 21/5897)
Text
Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (Antwort zu Drs. 21/5897)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6191
21. Wahlperiode 27.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jorrit Bosch, Nicole Gohlke, Dr. Michael
Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5897 –
Speicherungsanlässe in der Datei „Gewalttäter Sport“ und Datenübermittlung in
die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vom 11. Juni 2026 bis zum 19. Juli 2026 findet in den USA, Kanada und
Mexiko die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer statt. Das Team des
Deutschen Fußballbundes (DFB) wird seine Vorrundenspiele in den USA und
Kanada bestreiten. Je nach Abschneiden sind im weiteren Turnierverlauf
jedoch auch Spiele in Mexiko möglich.
Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass eine große Zahl Fußballfans aus
Deutschland in die genannten drei Länder reisen wird. In der Vergangenheit
hat es – beispielsweise anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der
Männer 2018 in Russland – eine Weitergabe von Daten aus der Datei
„Gewalttäter Sport“ (DGS) gegeben (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 34
auf Bundestagsdrucksache 19/2922, S. 26).
In dieser Verbunddatei sind, anders als der Name suggeriert, nicht nur
Gewalttäterinnen und Gewalttäter erfasst. Schon eine Personalienfeststellung kann
reichen, um in der DGS gespeichert zu werden (vgl. https://lzpd.polizei.nrw/ar
tikel/datei-gewalttaeter-sport). Personen, die in die Verbunddatei
aufgenommen werden, werden nicht automatisch darüber informiert. Im Übrigen
erklärte 2024 das Bundesverfassungsgericht die DGS für teilweise
verfassungswidrig (1 BvR 1160/19).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der sehr unterschiedlichen
Sicherheitslage in den drei die Weltmeisterschaft ausrichtenden Ländern besteht für
Menschen, die planen, anlässlich des Turniers in eines oder mehrere dieser
Länder zu reisen, ein berechtigtes Interesse, frühzeitig zu erfahren, ob Daten
aus der DGS an Behörden in besagten Ländern weitergegeben worden sind
oder noch gegeben werden – nicht zuletzt, um die Möglichkeit zu bekommen,
rechtzeitig vor Abreise ein Datenauskunftsersuchen zu stellen, um
herauszufinden, ob sie in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werden, und
gegebenenfalls ihre Reisepläne entsprechend anzupassen. Selbiges gilt in ähnlicher
Weise für die Weitergabe anderer personenbezogener Daten.
Darüber hinaus müssen sich nach Ansicht der Fragestellenden Reisende, vor
allem jedoch queere Menschen sowie Schwarze, Indigene und People of Color
(BIPoC), angesichts des Handelns der amerikanischen Bundesregierung und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 27. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
insbesondere der Behörde United States Immigration and Customs
Enforcement (ICE) ernsthaft die Frage stellen, ob für sie eine Reise in die Vereinigten
Staaten sicher und angstfrei möglich ist.
1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Datei „Gewalttäter
Sport“ (DGS) erfasst (bitte nach Speicherungsgrund, Tatbeständen und
den Eintrag veranlassenden Polizeibehörden aufschlüsseln)?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) sind derzeit 6 740 Personen erfasst.
Die gewünschte Aufschlüsselung ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
Da die angefragten Differenzierungskriterien „Speicherungsgrund“ und
„Tatbestände“ nicht in der Datenstruktur der DGS abgebildet werden, müssten alle
6 740 Datensätze in der DGS einzeln geprüft und die Daten händisch extrahiert
werden. Das gleiche Verfahren müsste im Hinblick auf das gewünschte
Differenzierungskriterium „den Eintrag veranlassende Polizeibehörde“ durchgeführt
werden. Da es sich um ein Freitextfeld handelt, müsste hier zunächst eine
händische Bereinigung stattfinden, um die gewünschten Daten zu generieren. Der
mit dieser händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen in der
zuständigen Organisationseinheit für einen längeren Zeitraum vollständig
beanspruchen und deren Arbeit zum Erliegen bringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht. Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage kann wegen des
unzumutbaren Aufwands nicht erfolgen.
2. Wie viele Personen sind je Bundesland in der DGS erfasst (bitte
aufschlüsseln)?
Land Anzahl Personen Anzahl Bilder
Schleswig-Holstein 32 32
Hamburg 83 85
Niedersachsen 392 442
Bremen 7 8
Nordrhein-Westfalen 3 398 3 980
Hessen 270 291
Rheinland-Pfalz 201 229
Baden-Württemberg 373 393
Bayern 222 230
Saarland 86 92
Berlin 171 172
Brandenburg 103 107
Mecklenburg-Vorpommern 77 77
Sachsen 660 697
Sachsen-Anhalt 269 277
Thüringen 158 167
Gesamtdeutschland 983 1 002
Gesamt 6 740 8 281
3. Wie viele Personen sind je Vereinszugehörigkeit in der DGS erfasst (bitte
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die erbetene vereinszugehörige Aufschlüsselung aus Gründen des
Staatswohls nicht in offener Form erfolgen kann. Bei einer Veröffentlichung
der Auflistung stünde zu befürchten, dass diese von den Problemszenen
als „Rangfolge“ missverstanden wird. Gewalttäter könnten hierdurch zu
weiteren Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung
aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). Sie wird aus diesem Grund
als Verschlusssache (VS) nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (siehe VS-Anlage).* Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5195 sowie
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/26771
verwiesen.
4. Wie viele Personen, die aus vergleichbaren Dateien des Auslands
übermittelt wurden, sind insgesamt in der DGS erfasst?
5. Wie viele Personen davon sind je Land und je Vereinszugehörigkeit
(bitte beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst?
6. Um welche vergleichbaren Dateien welcher Organisationen aus welchen
Ländern handelt es sich dabei (bitte aufschlüsseln, wie viele Personen
aus je welcher Datei übermittelt wurden)?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist technisch nicht möglich.
7. Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den
erfassten Personen verknüpft?
In der Datei sind zu 2 599 erfassten Personen insgesamt 3 494 Bilder
verknüpft.
8. Die Daten wie vieler Personen wurden ab dem Jahr 2018 gelöscht, und
wie viele wurden nach Überprüfung, ob sie zu löschen sind, nicht
gelöscht (bitte nach Jahr, ursprünglichem Speicherungsgrund,
Tatbeständen, den Eintrag veranlassenden Polizeibehörden sowie dem Grund für
die Löschung bzw. Nichtlöschung aufschlüsseln)?
Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur in Teilen und nur für die letzten
zwölf Monate vor:
Grundlage der Löschung Anzahl Personen Anzahl Fahndungen
01 Fristablauf 915 940
02 Maßnahme aufgehoben 22 23
03 Löschung 216 222
04 Löschung auf besondere Anordnung 11 11
05 sonstige Gründe 33 34
06 Tod der Person 1 1
07 Festnahme/Ingewahrsamnahme 1 1
09 Geldstrafe bezahlt 1 1
Gesamt 1 180 1 233
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
9. Wie viele Auskunftsersuchen wurden ab dem Jahr 2018 von
Privatpersonen oder deren anwaltlichen Vertretungen an die Bundespolizei gerichtet
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aufgrund der Speicherfristen für Auskunftsersuchen ist eine Recherche nur für
die vergangenen fünf Jahre möglich. Eine detaillierte statistische Erfassung
erfolgt darüber hinaus seitens der Bundespolizei nicht. Die nachfolgenden Daten
basieren auf einer manuell durchgeführten Vorgangsrecherche.
Jahr Auskunftsersuchen
2022 ca. 1 450
2023 ca. 1 300
2024 ca. 1 500
2025 ca. 2 000
2026 bis heute ca. 1 200
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei den o. a. Zahlen nicht
unterschieden werden kann, ob es sich dabei um gestellte Auskunftsersuchen direkt an die
Bundespolizei handelte oder im Zuge von Auskunftsersuchen beim
Bundeskriminalamt (BKA) eine Beteiligung der Bundespolizei bei der Auskunft erfolgte.
10. Wie viele der auskunftssuchenden Personen, die in der DGS gespeichert
waren bzw. sind, haben ein Löschungsersuchen an die Bundespolizei
gerichtet, und wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine entsprechende statistische Erfassung erfolgt durch die Bundespolizei
nicht.
11. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 bis
zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gefährderansprachen, Meldeauflagen und
Ausreiseuntersagungen durchgeführt oder ausgesprochen (bitte jeweils
aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 15. Mai 2026 sind bislang bundesweit insgesamt sechs
Gefährderansprachen im Kontext des Turniergeschehens durchgeführt worden.
12. Von insgesamt wie vielen Personen wurden Daten aus der DGS
anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 von der
Bundespolizei oder anderen Behörden jeweils an kanadische, mexikanische oder
US-amerikanische Behörden übermittelt (bitte, sofern möglich, nach
Behörden, an die die Daten übermittelt wurden, aufschlüsseln)?
13. Wann wurden diese Daten an die kanadischen, mexikanischen oder US-
amerikanischen Behörden jeweils übermittelt (bitte Datum der
Datenübermittlung jeweils einzeln aufschlüsseln)?
14. Wer hat aufgrund welcher Kriterien die übermittelten Daten ausgewählt
und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es sind keine Daten durch die Bundespolizei oder andere Behörden an
Ausrichterstaaten der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 übermittelt worden.
15. Im Vorfeld wie vieler Datenübermittlungsentscheidungen wurde der
Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass im Falle einer Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des
Bundespolizeipräsidiums hierüber keine gesonderte statistische Erfassung erfolgt.
16. Bei wie vielen Personen, deren Daten zur Übermittlung in Betracht
gezogen wurden, wurde auf eine Datenübermittlung verzichtet und aus je
welchen Gründen?
Es wurde bislang keine Übermittlung personenbezogener Daten in Betracht
gezogen.
17. Ist im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der
Männer 2026 eine weitere Datenübermittlung an Behörden Mexikos,
Kanadas oder der USA geplant oder zu erwarten?
18. Hat es im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der
Männer 2026 eine Datenweitergabe an Behörden anderer als der
genannten Staaten gegeben, oder ist eine solche geplant oder zu erwarten, und
wenn ja, in welchem Umfang (bitte genaue Zahlen nennen und nach
Staaten aufschlüsseln)?
19. Hat es im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der
Männer 2026 eine Datenweitergabe an nicht- oder überstaatliche Dritte
gegeben, oder ist eine solche geplant oder zu erwarten, und wenn ja, in
welchem Umfang (bitte genaue Zahlen nennen und nach Empfänger
aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat keine Datenweitergabe an die
Ausrichterstaaten der FIFA-Weltmeisterschaft stattgefunden. Im Einzelfall ist
anlassbezogen nicht auszuschließen, dass präventivpolizeilich personenbezogene Daten
durch die Bundespolizei übermittelt werden, die dem Zweck dienen, Straftaten
im Ausland und eine Ansehensschädigung Deutschlands zu verhindern.
20. Ist bei den Spielen der deutschen Nationalmannschaft oder auch
anderswo – etwa im Umfeld ihres Quartiers in Winston-Salem – ähnlich wie
bei vorherigen Turnieren der Einsatz szenekundiger Beamter
beschlossen, angefragt oder angedacht (wenn ja, bitte Anzahl nennen)?
Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) als National Football
Information Point Germany (NFIP GER) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) gewährleistet
grundsätzlich eine Unterstützung von Ausrichterstaaten aus Anlass internationaler
Sportgroßveranstaltungen (insbesondere Fußball). Regelmäßig erfolgt dies auf
Anforderung zur Unterstützung eines ganzheitlichen Informationsaustausches
durch die Entsendung von Verbindungpersonen in das International Police
Cooperation Center (IPCC) und einer mobilen Polizeidelegation mit
szenenkundigen Beamtinnen und Beamten an die Spielorte. Zum in Rede stehenden Turnier
liegen derzeit Anforderungen für die Spielorte in Toronto und Philadelphia zur
Entsendung einer mobilen Polizeidelegation vor. Ob dieser nachgekommen
wird, befindet sich noch in der Abstimmung.
21. Hat es Arbeitstreffen (persönlich, telefonisch, hybrid oder digital)
zwischen der Bundesregierung und/oder Bundesbehörden einerseits sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen oder von Behörden eines
der oder mehrerer Austragungsländer gegeben, bei denen eine mögliche
oder tatsächliche Kooperation in den Bereichen Sicherheit, Polizei oder
Datenweitergabe in Bezug auf die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer
2026 besprochen wurde (bitte nach Datum und teilnehmenden
Organisationen aufschlüsseln)?
Im Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 30. September 2025 ein
Arbeitstreffen unter anderem mit Beteiligung der Ausländischen Vertretungen der
Ausrichterstaaten stattgefunden, um die zu diesem Zeitpunkt unklare
Beteiligung Deutschlands an Unterstützungsmaßnahmen zu besprechen. Eine weitere
diesbezügliche Besprechung, ohne Beteiligung der Ausländischen Vertretungen
der Ausrichterstaaten, hat im BMI am 14. April 2026 stattgefunden. Darüber
hinaus ist anzuführen, dass durch den NFIP GER mehrere Besprechungen mit
zuständigen Behörden der USA und Kanadas erfolgt sind, um mögliche
Kooperationsformen abzustimmen. Dies stellt einen üblichen Prozess im Lichte
internationaler Sportgroßveranstaltung dar, ohne dass hierbei automatisiert
personenbezogene Daten übermittelt bzw. ausgetauscht werden.
22. Werden Beamtinnen und Beamte deutscher Sicherheitsbehörden im
Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 in einem oder
mehreren der Austragungsländer im Einsatz sein (bitte geplante Anzahl der
einzusetzenden Beamtinnen und Beamten nach Staat und Polizeibehörde
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 23 verwiesen.
23. Ist ein Einsatz von Beamtinnen und Beamten deutscher
Sicherheitsbehörden im von Andrew Giuliani, dem Executive Director der White House
Task Force on the FIFA World Cup 2026, angekündigten International
Police Cooperation Center beschlossen, angefragt oder angedacht (bitte
ausführen)?
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt beabsichtigt, der offiziellen Anforderung der
White House Task Force zur Teilnahme am IPCC 2026 seitens des NFIP GER
und des BKA durch die Entsendung jeweils einer Dienstkraft zu entsprechen.
Darüber hinaus werden die Verbindungsbeamten des BKA an den Deutschen
Botschaften in Washington und Mexiko-Stadt im Rahmen ihrer allgemeinen
Aufgabenbereiche während der FIFA-Weltmeisterschaft im Einsatz sein.
24. Wie reagiert die Bundesregierung darauf, dass laut Angaben von
Amnesty International von den 16 WM (Weltmeisterschaft)-Spielorten lediglich
vier (Atlanta, Dallas, Houston, Vancouver) die von der FIFA geforderten
Menschenrechts-Aktionspläne vorgelegt haben und somit für zwei der
drei Spielorte der DFB-Auswahl in der Vorrunde (Toronto, East
Rutherford) keine solchen Pläne vorliegen?
Die Menschenrechts-Aktionspläne der FIFA sind Instrumente des Veranstalters
und der jeweiligen Ausrichterstädte im Rahmen der von der FIFA aufgestellten
Anforderungen an die Durchführung der Weltmeisterschaft. Sie entfalten keine
Bindungswirkung für deutsche Sicherheitsbehörden und bestimmen nicht
darüber, welche Maßnahmen deutsche Behörden im Zusammenhang mit dem
Turnier ergreifen oder nicht ergreifen. Die Planung und Durchführung von
Maßnahmen deutscher Sicherheitsbehörden richtet sich ausschließlich nach
deutschem Recht sowie den einschlägigen bi- und multilateralen Vereinbarungen
mit den Ausrichterstaaten. Die Bundesregierung verfolgt die diesbezügliche
Berichterstattung und nimmt die Einschätzungen von
Menschenrechtsorganisationen zur Kenntnis.
25. Hat die Bundesregierung gegenüber der FIFA, dem DFB oder den
zuständigen US-amerikanischen bzw. kanadischen Behörden darauf
hingewirkt, dass auch für die Spielorte der DFB-Auswahl in der Vorrunde
Toronto und East Rutherford vollständige und wirksame Aktionspläne
vorgelegt werden (wenn ja, bitte ausführen, in welcher Form und mit
welchem Erfolg, und wenn nein, weshalb nicht)?
Nein. Die Vorlage von Menschenrechts-Aktionsplänen durch die
Ausrichterstädte ist eine Anforderung der FIFA im Rahmen der Vergabe- und
Durchführungsbedingungen für die Weltmeisterschaft. Es obliegt dem Veranstalter, auf
die Erfüllung dieser Anforderungen hinzuwirken.
26. Bewertet die Bundesregierung die bislang vorliegenden Aktionspläne
und insbesondere jenen für den Spielort der DFB-Auswahl in der
Vorrunde Houston als hinreichend geeignet, deutsche Staatsangehörige und
andere aus Deutschland anreisende Besucherinnen und Besucher der FIFA
Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 vor den von
Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Risiken wie etwa willkürlichen
Festnahmen, Racial Profiling, Gefahren für queere Menschen sowie die
Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen
(bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, die eine fundierte
Bewertung der Adäquanz der für einzelne Spielorte vorliegenden FIFA-
Aktionspläne hinsichtlich des Schutzes deutscher Staatsangehöriger oder anderer
aus Deutschland anreisender Personen erlauben würden. Eine inhaltliche
Bewertung dieser städtischen Aktionspläne erfolgt nicht. Für den Schutz vor den
in der Frage genannten Risiken stehen deutschen Staatsangehörigen und
anderen Reisenden die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen
Amts sowie die konsularische Unterstützung durch die deutschen
Auslandsvertretungen zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27
bis 29 verwiesen.
27. Warum hat die Bundesregierung – anders als in den allgemeinen Reise-
und Visahinweisen des Auswärtigen Amts für die USA in der Version
nach den letzten Änderungen vom 13. März 2026 – in den speziell für
die WM 2026 erstellten „Wichtigen Infos für deutsche Fans der WM
2026 in den USA“ auf der Website der Deutschen Botschaft Washington
(www.germany.info/us-de/2755650-2755650) nicht darauf hingewiesen,
dass Transpersonen, in deren Reisedokumenten das Geschlechtsmerkmal
mit einem „X“ eingetragen ist, mit einer Einreiseverweigerung durch
US-amerikanische Grenzbehörden rechnen müssen (bitte ausführen)?
Das genannte Merkblatt der Botschaft fasst auf einer Seite die aus
konsularischer Erfahrung wichtigsten allgemeinen Informationen für Fans bzgl.
konsularischer Unterstützung und Notfälle zusammen. Für umfassende Informationen
zu Einreise und Aufenthalt in den USA gelten weiterhin die jeweils aktuellen
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts.
28. Warum weisen weder die „Wichtigen Infos für deutsche Fans der WM
2026 in den USA“ der Deutschen Botschaft Washington noch die
allgemeinen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für die
USA in der Version nach den letzten Änderungen vom 13. März 2026
explizit darauf hin, dass Schwarze, Indigene und People of Color
(BIPoC) spätestens seit der Entscheidung des Supreme Court of the
United States im Fall Vasquez Perdomo v. Noem vom 8. September 2025
(www.supremecourt.gov/opinions/24pdf/25a169_5h25.pdf) rein
aufgrund ihrer äußeren Erscheinung oder ihres Akzents einer stark erhöhten
Gefahr ausgesetzt sind, ohne sich eines Vergehens schuldig gemacht zu
haben, Opfer sogenannter Raids von Agentinnen und Agenten der US-
amerikanischen Grenz- und Einwanderungsbehörden zu werden, obwohl
das Auswärtige Amt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für
andere Länder durchaus gruppenspezifische Warnungen, etwa für queere
Menschen bzw. LGBTIQ oder Frauen, ausspricht und solche
zielgruppenspezifischen Hinweise also gängige Praxis sind, und plant die
Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung der genannten Dokumente
(bitte ausführen)?
Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts werden regelmäßig
und anlassbezogen aktualisiert. Dabei werden unter anderem auch die
Auswirkungen relevanter Gerichtsurteile und -entscheidungen berücksichtigt. Mit
Blick auf das Merkblatt der Botschaft wird auf die Antwort zu Frage 27
verwiesen.
29. Welche konkreten Vorkehrungen und Maßnahmen hat die
Bundesregierung für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 getroffen,
damit deutsche Staatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird
oder die von US-amerikanischen Grenz- und Einwanderungsbehörden
festgenommen, inhaftiert oder mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
konfrontiert werden, proaktiv konsularische Unterstützung erhalten (bitte
ausführen, und wenn nein, bitte begründen)?
In Vorbereitung auf die Fußballweltmeisterschaft der Herren in den USA,
Kanada und Mexiko ist die Bundesregierung in Kontakt mit den Behörden der
Ausrichterstaaten, Ausrichterstädte sowie der FIFA.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 58 des Abgeordneten Helge Limburg auf Bundestagsdrucksache 21/4115
verwiesen.
30. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass personenbezogene Daten
deutscher Staatsangehöriger, die im Rahmen der FIFA Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026 an US-amerikanische, kanadische oder
mexikanische Behörden übermittelt wurden, nach Ende des Turniers durch
diese Behörden tatsächlich gelöscht werden, genauer gesagt,
a) auf welchem konkreten Kontrollmechanismus beruht diese
Gewährleistung,
b) inwiefern unterscheidet sich dieser Mechanismus von dem
Verfahren, das die Bundesregierung anlässlich der FIFA Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2018 gegenüber Russland angewandt hat und
das nach ihrer eigenen Auskunft (Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/3009) allein auf einer schriftlichen Mitteilung der
russischen Behörden über die erfolgte Löschung beruhte,
c) und falls kein weitergehender Kontrollmechanismus besteht, warum
hat die Bundesregierung für die WM 2026 kein Verfahren entwickelt,
das über eine bloße Löschungsbestätigung durch die empfangenden
Behörden hinausgeht (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 19 sowie 21 verwiesen. Da
keine personenbezogenen Daten aus der DGS oder anderen Dateien an
Behörden der Ausrichterstaaten übermittelt wurden und eine strukturelle
Übermittlung derzeit auch nicht beabsichtigt ist, stellt sich die Frage nach
Löschungsgewährleistungen und entsprechenden Kontrollmechanismen nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisters (Antwort)