Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
A. Problem und Ziel
Südostasien ist eine der wirtschaftlich dynamischsten Regionen der
Welt. Die dortigen Staaten nehmen folgerichtig eine wichtige Rolle in
den Diversifizierungsplänen der Bundesrepublik Deutschland (nach -
folgend: Deutschland) und der Europäischen Union (EU) ein. Offene
Märkte und Investitionssicherheit sind zentrale Bausteine für einen
erfolgreichen Wiederaufschwung der Wirtschaft. Das
Investitionsschutzabkommen mit der Sozialistischen Republik Vietnam (nachfolgend:
Vietnam) stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der
wirtschaftlichen und politischen Beziehungen mit den Staaten des
Verbands Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian
Nations, ASEAN) dar. Es wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz
sorgen und dabei das Recht der EU, der EU-Mitgliedstaaten sowie
Vietnams wahren, Regelungen zu erlassen und berechtigte
Gemeinwohlziele zu verfolgen, wie beispielsweise den Schutz der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt. Im Rahmen des
Investitionsschutzabkommens werden Investoren die Möglichkeit haben,
einen modernen und reformierten Weg zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zu beschreiten (Investitionsgerichtsbarkeit). Damit das
Investitionsschutzabkommen in Kraft treten kann, müssen – neben dem
Rat der EU und dem Europäischen Parlament auf Unionsebene – auch
alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrecht -
lichen Vorgaben zustimmen (ratifi zieren).
Bundesrat Drucksache 394/25
15. 08. 25
Wi – EU
Fristablauf: 26. 09. 25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 394/25 – 2 – Bundesrat
Das Investitionsschutzabkommen löst innerstaatlich bezüglich der
Regelungen, die in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertrags -
gesetzes aus.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Investi -
tionsschutzabkommens seitens Deutschlands geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Durchführung des Investitionsschutzabkommens entstehen
durch vorgesehene Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse
administrative Kosten für die Organe der EU. Ferner wird mit dem
Investitionsschutzabkommen eine neue Investitionsgerichtsbarkeit im
Rahmen des Verfahrens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
eingeführt. Die Kosten für dessen ständige Struktur, bestehend aus
einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, werden
zwischen der EU und Vietnam geteilt. Die Kosten werden auf EU-Seite
vollständig aus dem EU-Haushalt beglichen.
a) Haushaltsausgaben für den Bund
Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund können im Zuge der
Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen des Ausschusswesens
entstehen. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden
Haushaltsansätze zu erwirtschaften.
b) Haushaltsausgaben für die Länder
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht.
c) Haushaltsausgaben für die Kommunen
Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Investitionsschutzabkommen ist kostenneutral und wird deutschen
Unternehmen verbesserte Investitionsbedingungen eröffnen.
Streitigkeiten werden im Rahmen der in dem Investitionsschutzabkommen
vorgesehenen Investitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller
für die Nutzer und somit auch für kleinere Unternehmen leichter
zugänglich. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für kleine und mittlere
Unternehmen entsteht nicht. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
entstehen ebenfalls nicht.
Bundesrat – 3 – Drucksache 394/25
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt
oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen
nicht. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Wirkungen des Investitionsschutzabkommens entsprechen einer
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen, weil es die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien dauerhaft fördert.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni
2019 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Friedrich Merz
Fristablauf: 26. 09. 25
Bundesrat Drucksache 394/25
15. 08. 25
Wi – EU
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Bundesrat – 7 – Drucksache 394/25
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Vom 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Juni 2019 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Investitionsschutzabkommen
von Hanoi vom 30. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Sozialistischen Republik Vietnam andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Drucksache 394/25 – 8 – Bundesrat
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4.13 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Der Tag, an dem der Vertrag vom 3. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1997 II S. 2116, 2117)
nach Artikel 4.20 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 6 Nummer 9 des Abkommens außer Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesrat – 9 – Drucksache 394/25
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden,
da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 in
Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Investi -
tionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019 zwischen der EU und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
(nachfolgend: Investitionsschutzabkommen) Regelungen zu staatlichen
Entschädigungen enthält, die dem Staatshaftungsrecht nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 25 des Grundgesetzes zuzuordnen sind.
Die Zustimmung des Bundesrates ist ferner nach Artikel 105 Absatz 3 des
Grundgesetzes erforderlich. Nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen
Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des
Bundesrates. Nach Artikel 2.3 Absatz 1 des Investitionsschutzabkommens darf eine
Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen jede Maßnahme in Bezug auf
den Betrieb einer erfassten Investition einführen oder aufrechterhalten. Nach
Artikel 4.6 Buch stabe f des Investitionsschutzabkommens ist dessen Artikel 2.3
Absatz 1 so auszulegen, dass hiervon auch Maßnahmen erfasst sind, die eine
wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug
auf Wirtschaftstätigkeiten oder Investoren der anderen Vertragspartei
gewährleisten. Der Begriff der direkten Steuern im Sinne des
Investitionsschutzabkommens umfasst alle direkten Steuern unbeschadet davon, ob das
Steueraufkommen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Investitionsschutzabkommen nach
seinem Artikel 4.13 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend:
Deutschland) in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem der in Anhang 6 des
Investitionsschutzabkommens aufgeführte bilaterale Vertrag vom 3. April 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1997 II
S. 2116, 2117) nach Artikel 4.20 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 6 Nummer 9
des Investitionsschutzabkommens außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Schlussbemerkung
Mit dem Investitionsschutzabkommen werden die bestehenden bilateralen
Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten mit der Sozialistischen Republik
Vietnam (nachfolgend: Vietnam) einschließlich der sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch das
Investitionsschutzabkommen ersetzt und abgelöst. Für Deutschland betrifft dies
den Vertrag vom 3. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen.
Das Investitionsschutz abkommen enthält alle Innovationen des neuen Ansatzes
der EU beim Investitionsschutz samt den zugehörigen
Durchsetzungsmechanismen, die in den be stehenden bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen
Vietnam und den EU-Mitgliedstaaten nicht enthalten sind.
Das Investitionsschutzabkommen wird Investoren zudem die Option eines
modernen, reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
bieten. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitions-
Drucksache 394/25 – 10 – Bundesrat
schutz eingehalten werden und soll einen Ausgleich zwischen einem trans -
parenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur
Verfolgung von Gemeinwohlzielen regulierend tätig zu werden, schaffen. Mit dem
Investitionsschutzabkommen wird ein ständiges internationales, vollständig
unabhängiges Streitbeilegungssystem, bestehend aus einem ständigen Gericht
erster Instanz und einem Berufungsgericht, eingerichtet, in dessen Rahmen
Streitbeilegungs verfahren transparent und unparteilich ablaufen.
Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das zu ratifizierende
Investitionsschutzabkommen nicht zu erwarten, da keine Kosten für die private Wirtschaft
und private Verbraucher entstehen. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme
entstehen nicht.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Bundesrat – 11 – Drucksache 394/25
Investitionsschutzabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
einerseits, im Folgenden gemeinsam „EU-Vertragspartei“, und
die Sozialistische Republik Vietnam
andererseits, im Folgenden „Vietnam“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
in Anerkennung ihrer langjährigen und starken Partnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Werte, auf denen
das am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden
„Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) aufbaut, sowie ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,
die sich unter anderem in dem am 30. Juni 2019 in Hanoi unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union
und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Freihandelsabkommen“) widerspiegeln,
in dem Wunsch, ihre Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im Einklang mit diesen weiter zu
vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima schaffen wird, das der Entwicklung der Investitionstätigkeit
zwischen den Vertragsparteien förderlich ist,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche Integration durch dieses Abkommen ergänzt
und unterstützt werden,
Drucksache 394/25 – 12 – Bundesrat
entschlossen, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und
ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und die Investitionstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens so zu fördern, dass
auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen und
Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden,
in dem Wunsch, den Lebensstandard anzuheben, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungs -
möglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die
Investitionstätigkeit zu fördern,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung aus dem Freihandelsabkommen,
in Anerkennung der Bedeutung von Transparenz, wie sie in den im Freihandelsabkommen enthaltenen Verpflichtungen zum
Ausdruck kommt,
in Bekräftigung ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco beschlossene Charta der Vereinten Nationen und unter
Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandels -
organisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen
Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind, insbesondere dem Freihandelsabkommen,
in dem Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern, indem ein berechenbarer Rechtsrahmen für ihre
Investitionsbeziehungen geschaffen wird –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Ziele und Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 1.1
Ziel
Ziel dieses Abkommen ist die Stärkung der Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 1.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ im Falle der EU-Vertragspartei einen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats der Union im Einklang mit deren jeweiligen internen Gesetzen1 und sonstigen internen Vorschriften sowie im Falle
Vietnams einen vietnamesischen Staatsangehörigen im Einklang mit den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften
Vietnams,
b) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte
rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum
befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures,
Einzelunternehmen und Vereinigungen,
c) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person der EU-Vertragspartei oder Vietnams,
die nach den internen Gesetzen oder sonstigen internen Vorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise nach den
internen Gesetzen oder sonstigen internen Vorschriften Vietnams errichtet wurde und im Gebiet der Union beziehungsweise
Vietnams in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt1;
eine juristische Person
i) „steht im Eigentum“ natürlicher oder juristischer Personen einer der Vertragsparteien, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres
Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Vietnams befinden, oder
ii) „wird kontrolliert“ von natürlichen oder juristischen Personen einer der Vertragsparteien, wenn Personen der EU-Vertragspartei
beziehungsweise Vietnams befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich
zu bestimmen.
d) bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und Tätigkeiten“ Dienstleistungen oder
Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten erbracht
werden,
1 Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch dauerhaft in Lettland gebietsansässige natürliche Personen, die keine Staatsbürger Lettlands oder
eines anderen Staates sind, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s Passport)
haben.
1 Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der Welthandelsorganisation (Dok. WT/REG39/1)
vertreten die Union und ihre Mitgliedstaaten die Auffassung, dass das Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft der
Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften
in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich wenden die Union und ihre Mitgliedstaaten die Vorteile dieses Abkommens nur dann bei einer nach den
Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Vietnams errichteten juristischen Person an, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung
im Gebiet Vietnams hat, wenn eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Vietnams besteht.
Bundesrat – 13 – Drucksache 394/25
e) umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht
jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten,
f) bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ mit Bezug auf eine Investition die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die
Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf der Investition oder sonstige Arten der Verfügung über die Investition,1
g) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen
Befugnisse,
h) bezeichnet der Ausdruck „Investition“ Vermögenswerte jeder Art im Gebiet1 der einen Vertragspartei, die direkt oder indirekt im
Eigentum eines Investors der anderen Vertragspartei stehen oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert werden und die
Merkmale einer Investition aufweisen, einschließlich Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die
Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Übernahme von Risiken oder eine gewisse Dauer; zu den Formen, die eine
Investition annehmen kann, zählen:
i) materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jedwede andere Eigentumsrechte
wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte,
ii) Unternehmen2 sowie Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen einschließlich sich
daraus ergebender Rechte,
iii) besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie Darlehen und sonstige Schuldtitel einschließlich sich daraus
ergebender Rechte,
iv) Verträge über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Management-, Produktions-, Konzessions-, Einnahmeaufteilungs- und
sonstige ähnliche Verträge,
v) Ansprüche auf Geld oder sonstige Vermögenswerte oder Ansprüche auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen
Wert haben,1 und
vi) Rechte des geistigen Eigentums2 und Goodwill;
Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, sofern sie die Merkmale einer Investition aufweisen, und eine
Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt,
solange sie weiterhin die Merkmale einer Investition aufweisen,
i) bezeichnet der Ausdruck „Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine
Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt hat,
j) bezeichnet der Ausdruck „Erträge“ sämtliche Beträge, die von einer Investition oder Reinvestition abgeworfen werden oder
herrühren, beispielsweise Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Zinsen, Zahlungen im Zusammenhang
mit Rechten des geistigen Eigentums, Sachleistungen und sämtliche anderen rechtmäßigen Einkünfte,
k) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes,
einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form
getroffen wird,
l) bezeichnet der Ausdruck „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person,
m) bezeichnet der Ausdruck „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens gemäß
Artikel 4.22 (Räumlicher Geltungsbereich),
n) bezeichnet der Ausdruck „EU-Vertragspartei“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Union und ihre Mitgliedstaaten im
Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ergebenden Zuständigkeiten,
o) bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ die EU-Vertragspartei oder Vietnam,
1 Zur Klarstellung: Schritte, die zu dem oder vor dem Zeitpunkt unternommen werden, an dem die für die Vornahme der betreffenden Investition
erforderlichen Verfahren nach den anwendbaren Gesetzen oder den sonstigen anwendbaren Vorschriften abgeschlossen sind, zählen nicht dazu.
1 Zur Klarstellung: Zum Gebiet einer Vertragspartei gehören auch die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel im Sinne des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“).
2 Für die Zwecke der Definition des Begriffs „Investition“ umfasst der Begriff „Unternehmen“ keine Repräsentanzen. Zur Klarstellung: Die Einrichtung
einer Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei gilt für sich allein genommen noch nicht als Investition.
1 Zur Klarstellung: Nicht als Ansprüche auf Geld zählen Ansprüche auf Geld, die sich lediglich aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren
oder Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person im Gebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche oder juristische Person im
Gebiet der anderen Vertragspartei ergeben, die Finanzierung solcher Verträge mit Ausnahme der von Ziffer iii erfassten Darlehen sowie damit
zusammenhängende Beschlüsse, Urteile oder Schiedssprüche.
2 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens alle Kategorien geistigen Eigentums, die
in Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens aufgeführt sind, nämlich:
a) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,
b) Marken,
c) geografische Angaben,
d) gewerbliche Muster und Modelle,
e) Patente,
f) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,
g) Schutz nicht offenbarter Informationen und
h) Pflanzensorten.
Drucksache 394/25 – 14 – Bundesrat
p) bezeichnet der Ausdruck „intern“ mit Bezug auf Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften im Falle
der Union und ihrer Mitgliedstaaten1 beziehungsweise im Falle Vietnams Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige
Vorschriften auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene und
q) bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition eines Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen
Vertragspartei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach getätigt oder erworben wird
und die im Einklang mit dem geltenden Recht und den geltenden Vorschriften dieser anderen Vertragspartei getätigt wird.
Kapitel 2
Investitionsschutz
Artikel 2.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für
a) erfasste Investitionen und
b) Investoren einer Vertragspartei in Bezug auf den Betrieb ihrer erfassten Investitionen.
(2) Die Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 (Meistbegünstigung) gelten nicht für
a) audiovisuelle Dienstleistungen,
b) den Abbau, die Verarbeitung und die Aufbereitung1 von Kernmaterial,
c) die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit,
d) Seekabotage im Inlandsverkehr2,
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die
in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme,
iv) Bodenabfertigungsdienste und
v) Flughafenbetriebsleistungen
sowie
f) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und Tätigkeiten.
(3) Die Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) und 2.4 (Meistbegünstigung) gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte
Subventionen1.
(4) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer
Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer
Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung
betreffen.
(6) Mit Ausnahme der Artikel 2.1 (Anwendungsbereich), 2.2 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele) und 2.5
(Behandlung von Investitionen) bis 2.9 (Subrogation) ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Verpflichtungen
der Vertragsparteien aus Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) des Freihandelsabkommens einschränkt oder dass aus ihm zusätzliche
Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung erwachsen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Maßnahmen in Bezug auf
die öffentliche Beschaffung, die mit Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) des Freihandelsabkommens im Einklang stehen, nicht als
Verstoß gegen die Artikel 2.1 (Anwendungsbereich), 2.2 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele) und 2.5 (Behandlung
von Investitionen) bis 2.9 (Subrogation) zu betrachten sind.
Artikel 2.2
Investitionen und Regulierungsmaßnahmen und -ziele
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit,
Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der
kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
1 Zur Klarstellung: Die internen Gesetze und sonstigen internen Vorschriften der Mitgliedstaaten der Union schließen auch die Rechtsakte der Union ein.
1 Zur Klarstellung: Die Aufbereitung von Kernmaterial umfasst alle Tätigkeiten, die in der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International
Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N°4,
ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung unter Code 2330 aufgeführt sind.
2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften im Einzelnen Kabotage darstellen, umfasst
die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem
Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Union beziehungsweise die Beförderung von Personen oder
Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Vietnam und einem anderen Hafen oder Ort in Vietnam, jeweils einschließlich des Festlandsockels im Sinne
des SRÜ, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union beziehungsweise im selben
Hafen oder Ort in Vietnam.
1 Im Falle der EU-Vertragspartei umfasst der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des Unionsrechts. Im Falle Vietnams umfasst der
Ausdruck „Subvention“ Investitionsanreize und Investitionshilfen (beispielsweise produktionsstättenbezogene Hilfen), Qualifizierungsmaßnahmen und
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit (beispielsweise Unterstützung im Hinblick auf Technologie, Forschung und Entwicklung,
Prozesskostenhilfe, Marktforschung und Absatzförderung).
Bundesrat – 15 – Drucksache 394/25
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei auszulegen ist, keine Änderungen
an ihrem Rechts- und Regulierungsrahmen vorzunehmen; dies gilt auch für Änderungen, die so vorgenommen werden, dass sie sich
möglicherweise auf den Betrieb von Investitionen oder auf die Gewinnerwartungen des Investors negativ auswirken.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vorbehaltlich des Absatzes 4 der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder
einen Zuschuss nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, unter den folgenden Umständen keinen Verstoß gegen
dieses Kapitel darstellt:
a) sofern einem Investor der anderen Vertragspartei oder einer erfassten Investition gegenüber keine spezifische gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder des Zuschusses besteht
oder
b) sofern dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention beziehungsweise
des Zuschusses zu erfüllenden Bedingungen erfolgt.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel weder dahin gehend auszulegen ist, dass es eine Vertragspartei daran
hindert, eine Subvention1 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei
den Investor für solch eine Streichung oder Rückerstattung entschädigen muss, wenn eine solche Maßnahme von einer der in
Anhang 1 (Zuständige Behörden) aufgeführten zuständigen Behörden der Vertragspartei angeordnet wurde.
Artikel 2.3
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Investitionen hinsichtlich des Betriebs
der erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen
ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und im Falle Vietnams unter den Bedingungen des Anhangs 2 (Ausnahmeregelung für Vietnam in
Bezug auf die Inländerbehandlung) darf eine Vertragspartei jede Maßnahme in Bezug auf den Betrieb einer erfassten Investition
einführen oder aufrechterhalten, sofern die betreffende Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in Anhang 8-A
(Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams)
des Freihandelsabkommens steht, und sofern es sich bei der jeweiligen Maßnahme
a) um eine Maßnahme handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder an diesem Tag eingeführt wurde,
b) um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortgeführt, ersetzt oder geändert
wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 1 vereinbar als
vor ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung, oder
c) um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie wird nicht auf Investitionen angewandt,
die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme im Gebiet der Vertragspartei getätigt wurden, oder nicht so angewandt, dass
diesen ein Verlust oder Schaden entsteht.1
Artikel 2.4
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Investitionen hinsichtlich des Betriebs
der erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen
Investoren eines Drittlands und deren Investitionen gewährt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Sektoren:
a) Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Post- und Telekommunikationsdiensten,
b) Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport,
c) Fischerei und Aquakultur,
d) Forstwirtschaft und Jagd sowie
e) Bergbau, einschließlich Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
(3) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch Investoren der anderen
Vertragspartei oder erfassten Investitionen den Vorteil einer Behandlung zukommen zu lassen, die aufgrund vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens in Kraft getretener bilateraler, regionaler oder internationaler Übereinkünfte gewährt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch Investoren der anderen
Vertragspartei oder erfassten Investitionen den Vorteil einer Behandlung zukommen zu lassen,
a) die gewährt wird aufgrund bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte, in denen Verpflichtungen zur Abschaffung
praktisch aller Investitionshindernisse zwischen den Vertragsparteien enthalten sind oder in denen die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren vorgesehen ist,1
b) die sich aus einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen
Übereinkunft oder Vereinbarung ergibt, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder
1 Im Falle der EU-Vertragspartei umfasst der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des Unionsrechts. Im Falle Vietnams umfasst der
Ausdruck „Subvention“ Investitionsanreize und Investitionshilfen (beispielsweise produktionsstättenbezogene Hilfen), Qualifizierungsmaßnahmen und
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit (beispielsweise Unterstützung im Hinblick auf Technologie, Forschung und Entwicklung,
Prozesskostenhilfe, Marktforschung und Absatzförderung).
1 Für die Zwecke dieses Buchstabens sind die Vertragsparteien sich darin einig, dass, wenn eine Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer
Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit gesorgt hat oder sie auf andere Art und Weise versucht hat, den Auswirkungen der Maßnahme auf
vor Inkrafttreten der Maßnahme getätigte Investitionen zu begegnen, diese Faktoren bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob vor dem
Inkrafttreten der Maßnahme getätigten Investitionen durch die Maßnahme ein Verlust oder Schaden entsteht.
1 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Wirtschaftsgemeinschaft des ASEAN als regionale Übereinkunft.
Drucksache 394/25 – 16 – Bundesrat
c) die sich aus Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII
des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen1 oder nach dessen Anlage zu Finanzdienstleistungen
ergibt.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Behandlung“ in Absatz 1 keine in anderen bilateralen, regionalen oder
internationalen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen wie diejenigen umfasst, die in Kapitel 3
(Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) enthalten sind. Materiellrechtliche
Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher bei der
Bewertung eines Verstoßes gegen diesen Artikel nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen einer Vertragspartei aufgrund solcher
materiellrechtlichen Verpflichtungen gelten indessen als „Behandlung“.
(6) Dieser Artikel ist nach dem ejusdem-generis-Prinzip auszulegen.2
Artikel 2.5
Behandlung von Investitionen
(1) Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 und des Anhangs 3 (Vereinbarung über die Behandlung von Investitionen) gewährt jede
Vertragspartei Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen
Schutz und volle Sicherheit.
(2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn
eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt:
a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren,
b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens in Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
c) offenkundige Willkür,
d) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung,
e) eine missbräuchliche Behandlung, beispielsweise Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches bösgläubiges Verhalten, oder
f) einen Verstoß gegen etwaige weitere von den Vertragsparteien nach Absatz 3 festgelegte Bestandteile der Verpflichtung zur
gerechten und billigen Behandlung.
(3) Auch eine Behandlung, die nicht in Absatz 2 aufgeführt ist, kann einen Verstoß gegen die gerechte und billige Behandlung
darstellen, sofern die Vertragsparteien dies nach den in Artikel 4.3 (Änderungen) vorgesehenen Verfahren vereinbart haben.
(4) Hat eine Vertragspartei, um einen Investor der anderen Vertragspartei zur Vornahme einer erfassten Investition zu bewegen,
ihm gegenüber eine spezifische Erklärung abgegeben, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei der
Entscheidung, die betreffende Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, gestützt hat, und hat sich diese Vertragspartei im
Nachhinein nicht an diese Erklärung gehalten, so kann ein Streitbeilegungsgremium nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) bei der
Anwendung der Absätze 1 bis 3 diesen Sachverhalt berücksichtigen.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ in Absatz 1 auf die Pflichten einer
Vertragspartei bezieht, so zu handeln wie dies unter Umständen angemessenerweise erforderlich ist, um für die physische Sicherheit
der Investoren und der erfassten Investitionen zu sorgen.
(6) Hat eine Vertragspartei mit Investoren der anderen Vertragspartei oder mit erfassten Investitionen eine schriftliche Vereinbarung
getroffen, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt, so darf diese Vertragspartei nicht gegen diese Vereinbarung verstoßen,
indem sie hoheitliche Gewalt ausübt. Diese Bedingungen lauten:
a) Die schriftliche Vereinbarung wurde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen und wirksam,1
b) der Investor stützt sich bei der Entscheidung, die erfasste Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, auf die schriftliche
Vereinbarung und durch den Verstoß entsteht ein tatsächlicher Schaden bei der betreffenden Investition, wobei es sich bei der
erfassten Investition nicht um die schriftliche Vereinbarung selbst handeln darf,
c) die schriftliche Vereinbarung1 beinhaltet wechselseitige, für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit der betreffenden Investition und
d) die schriftliche Vereinbarung enthält keine Klausel über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung
durch internationale Schiedsverfahren.
(7) Ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen eine gesonderte internationale Übereinkunft stellt
keinen Beleg für einen Verstoß gegen diesen Artikel dar.
Artikel 2.6
Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren erfasste Investitionen durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution,
Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von dieser anderen
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Art der Regelung keine weniger günstige
1 Wie in Anhang 1b des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten.
2 Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass andere Bestimmungen dieses Abkommens nicht – je nach Sachlage – ebenfalls
nach dem ejusdem-generis-Prinzip ausgelegt werden können.
1 Zur Klarstellung: Als schriftliche Vereinbarung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen und wirksam wurde, zählt nicht die
Erneuerung oder Verlängerung einer Vereinbarung nach den Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung und mit denselben oder im Wesentlichen
denselben Bedingungen wie die ursprüngliche, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossene und in Kraft getretene Vereinbarung.
1 Der Ausdruck „schriftliche Vereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung in Schriftform, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei oder dessen Investition getroffen und von beiden Parteien ausgehandelt und ausgefertigt wird, unabhängig davon, ob im Rahmen einer
einzigen Urkunde oder mehrerer Urkunden.
Bundesrat – 17 – Drucksache 394/25
Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese andere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines
Drittlandes gewährt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Lage im Gebiet der
anderen Vertragspartei Verluste erleiden, von der anderen Vertragspartei eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung
oder Entschädigung, sofern die betreffenden Verluste resultieren aus
a) einer vollständigen oder teilweisen Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen
Vertragspartei oder
b) einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen
Vertragspartei,
welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war.
Artikel 2.7
Enteignung
(1) Eine Vertragspartei darf die erfassten Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei weder direkt verstaatlichen oder
enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“)
denselben Effekt erzielen, es sei denn, dies geschieht
a) zu einem öffentlichen Zweck,
b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,
c) diskriminierungsfrei und
d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die erfasste Investition unmittelbar
vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere
Zeitpunkt ist, zuzüglich Zinsen zu einem angemessenen und auf kommerzieller Basis festgelegten Zinssatz für den Zeitraum von der
Enteignung bis zur Auszahlung. Die Entschädigung muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar nach Artikel 2.8 (Transfer) sein
sowie unverzüglich erfolgen.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 muss, sofern es sich bei der enteignenden Vertragspartei um Vietnam handelt, eine Maßnahme
zur direkten Landenteignung
a) einem Zweck dienen, der mit den anwendbaren internen Gesetzen und sonstigen anwendbaren internen Vorschriften1 im Einklang
steht, und
b) unter Beachtung der anwendbaren internen Gesetze und sonstigen anwendbaren internen Vorschriften gegen Zahlung einer dem
Marktwert entsprechenden Entschädigung erfolgen.
(4) Die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums stellt keine Enteignung im Sinne
des Absatzes 1 dar, soweit eine solche Erteilung mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) vereinbar
ist, das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthalten ist.
(5) Ein von einer Enteignung betroffener Investor muss nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei dazu berechtigt sein,
seinen Anspruch und die Bewertung seiner Investition von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei unverzüglich überprüfen zu lassen.
(6) Dieser Artikel ist im Einklang mit Anhang 4 (Vereinbarung über Enteignung) auszulegen.
Artikel 2.8
Transfer
Die Vertragsparteien gestatten, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit erfassten Investitionen in einer frei konvertierbaren
Währung ohne Beschränkung oder Verzögerung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Zu solchen
Transfers zählen:
a) die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der
Investition,
b) Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Erträge sowie Erlöse aus dem Verkauf der Investition oder eines Teils
davon oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition,
c) Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren, Managemententgelten, Entgelt für technische Hilfe und sonstigen Entgelten,
d) Zahlungen, die im Rahmen eines von dem Investor oder von der erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden,
einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen,
e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit der Investition
tätig ist,
f) nach Artikel 2.6 (Entschädigung für Verluste) und Artikel 2.7 (Enteignung) geleistete Zahlungen und
g) Zahlungen von Schadensersatz aufgrund eines nach Kapitel 3 (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Investoren und Vertragsparteien) ergangenen Urteilsspruchs.
1 Bei den anwendbaren internen Gesetzen und sonstigen anwendbaren internen Vorschriften handelt es sich um das vietnamesische Gesetz
Nr. 45/2013/QH13 über Grund und Boden (Land Law No. 45/2013/QH13) und das vietnamesische Dekret Nr. 44/2014/ND-CP zur Regulierung der
Grundstückspreise (Decree No. 44/2014/ND-CP Regulating Land Prices) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.
Drucksache 394/25 – 18 – Bundesrat
Artikel 2.9
Subrogation
Leistet eine Vertragspartei oder eine Stelle dieser Vertragspartei aufgrund einer von ihr übernommenen Abfindungsverpflichtung
oder Garantie oder eines von ihr eingegangenen Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition, die durch einen ihrer Investoren
im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung, so erkennt die andere Vertragspartei den Übergang oder die
Übertragung sämtlicher Rechte oder Titel oder die Abtretung aller Ansprüche in Bezug auf diese Investition an. Die Vertragspartei oder
die Stelle ist berechtigt, das übergegangene oder abgetretene Recht oder den übergegangenen oder abgetretenen Anspruch in
demselben Umfang geltend zu machen, wie der Investor sein ursprüngliches Recht oder seinen ursprünglichen Anspruch geltend
machen konnte. Diese Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle dieser Vertragspartei oder, wenn die Vertragspartei
oder eine Stelle dieser Vertragspartei dies gestattet, auch von dem Investor allein geltend gemacht werden.
Kapitel 3
Streitbeilegung
Abschnitt A
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Unterabschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 3.1
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um zu einer einvernehmlichen
Lösung zu gelangen.
Artikel 3.2
Anwendungsbereich
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Unterabschnitt 2
Konsultationen und Mediation
Artikel 3.3
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass
sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
Kopie an den nach Artikel 4.1 (Ausschuss) eingesetzten Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die einschlägigen
Bestimmungen dieses Abkommens nennt.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des in Absatz 2 genannten Ersuchens
abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts
anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn,
die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien
während der Konsultationen offengelegter Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte
der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, einschließlich in solchen Fällen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren
oder saisonabhängige Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Eingang des in Absatz 2 genannten
Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens
als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei kann auf Artikel 3.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) zurückgreifen, wenn
a) die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens reagiert,
b) innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden sind,
c) sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder
d) die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden.
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit geprüft werden kann, wie sich
die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
Bundesrat – 19 – Drucksache 394/25
Artikel 3.4
Mediationsmechanismus
Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, in Bezug auf Maßnahmen, die die Investitionen zwischen den Vertragsparteien
beeinträchtigen, ein Mediationsverfahren nach Anhang 9 (Mediationsmechanismus) einzuleiten.
Unterabschnitt 3
Streitbeilegungsverfahren
Artikel 3.5
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen) beizulegen, so
kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten mit Kopie an den
Ausschuss. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der
Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens
unvereinbar ist.
Artikel 3.6
Mandat des Schiedspanels
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das
Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der in dem nach Artikel 3.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) gestellten Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels
aufgeworfenen Frage im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens; Entscheidung
über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen
wird; Erstellung eines Berichts, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen sowie
die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen dargelegt werden; maßgeblich hierfür sind die Artikel 3.10
(Zwischenbericht) und 3.11 (Abschlussbericht).“
Artikel 3.7
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerde -
gegnerin eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um sich über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu
einigen.
(3) Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist über die Zusammensetzung des Panels, so
kann jede Vertragspartei spätestens 10 Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach
Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei bestimmen. Bestimmt eine Vertragspartei keinen
Schiedsrichter aus ihrer Teilliste, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der nach Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste dieser
Vertragspartei aus.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist auf den Vorsitzenden des Schiedspanels,
so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei den Vorsitzenden des
Schiedspanels aus der nach Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste der Vorsitzenden per Losentscheid aus.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in
Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Ersuchen aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter den
Vertragsparteien gemäß Anhang 7 (Verfahrensordnung) notifiziert hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.
(7) Ist eine der in Artikel 3.23 (Liste der Schiedsrichter) vorgesehenen Listen beim Ersuchen nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch
nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von
den beiden Vertragsparteien – oder falls nur eine Vertragspartei einen Vorschlag vorgelegt hat, von nur einer Vertragspartei – förmlich
vorgeschlagen wurden, per Losentscheid ausgewählt.
Artikel 3.8
Streitbeilegungsverfahren des Schiedspanels
(1) Für die Streitbeilegungsverfahren eines Schiedspanels sind die in diesem Artikel, in Anhang 7 (Verfahrensordnung) und Anhang 8
(Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) festgelegten Regeln und Verfahren maßgeblich.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels
mit diesem zusammen, um alle von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären;
dies schließt den Zeitplan des Verfahrens, die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen gemäß Anhang 7
(Verfahrensordnung) ein. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz
zugeschaltet werden.
Drucksache 394/25 – 20 – Bundesrat
(3) Über den Anhörungsort wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien entschieden. Einigen sich die Vertragsparteien
nicht über den Anhörungsort, so finden die Anhörungen in Brüssel statt, wenn Vietnam Beschwerdeführerin ist, und in Hanoi, wenn
die EU-Vertragspartei Beschwerdeführerin ist.
(4) Sofern in Anhang 7 (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, finden die Anhörungen öffentlich statt.
(5) Im Einklang mit Anhang 7 (Verfahrensordnung) erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, bei allen Darlegungen, Erklärungen,
Argumentationen oder Erwiderungen im Verfahren zugegen zu sein. Alle Informationen oder Schriftsätze, die dem Schiedspanel von
einer Vertragspartei übermittelt werden, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Zwischenberichts, Antworten
auf Fragen des Schiedspanels und Stellungnahmen zu diesen Antworten, werden der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt.
(6) Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das
Schiedspanel gemäß Anhang 7 (Verfahrensordnung) unaufgefordert übermittelte Schriftsätze (Amicus-Curiae-Schriftsätze) von einer
im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person zulassen.
(7) Zum Zwecke interner Beratungen trifft sich das Schiedspanel in geschlossener Sitzung, an der ausschließlich Schiedsrichter
teilnehmen. Das Schiedspanel darf jedoch seine Assistenten zu seinen Beratungen zulassen. Die Beratungen des Schiedspanels und
die ihm vorgelegten Unterlagen werden vertraulich behandelt.
Artikel 3.9
Vorabentscheidung über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es einen
Fall als dringend ansieht.
Artikel 3.10
Zwischenbericht
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem
der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen
und Empfehlungen dargelegt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so
notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung
sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf das
Schiedspanel den Zwischenbericht später als 120 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftlich unter
Beifügung entsprechender Stellungnahmen ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, einschließlich in solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen
betreffen, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um seinen Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch
60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach
Notifizierung des Zwischenberichts schriftlich unter Beifügung entsprechender Stellungnahmen ersuchen, bestimmte Aspekte des
Berichts zu überprüfen.
(4) Nach Prüfung aller den Zwischenbericht betreffenden schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien einschließlich der
Stellungnahmen kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen
vornehmen.
Artikel 3.11
Abschlussbericht
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Ausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach seiner
Einsetzung vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende
dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem
das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den
Abschlussbericht später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.
(2) In dringenden Fällen, einschließlich in solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen
betreffen, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach seiner
Einsetzung vorzulegen. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Abschlussbericht später als 75 Tage nach seiner
Einsetzung vorlegen.
(3) Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation enthalten
und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
Artikel 3.12
Umsetzung des Abschlussberichts
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht umgehend nach Treu und Glauben
umzusetzen.
Artikel 3.13
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des
Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss
spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Frist, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene
Frist“).
Bundesrat – 21 – Drucksache 394/25
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung
des Abschlussberichts ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin
übermittelten Notifikation gemäß Absatz 1 das nach Artikel 3.7 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzte Panel (im Folgenden
„ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit
Kopie an den Ausschuss notifiziert.
(3) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung über die angemessene Frist innerhalb
von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des in Absatz 2 genannten Ersuchens.
(4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich
über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts.
(5) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.
Artikel 3.14
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die
Maßnahmen, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen.
(2) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten
Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug
genommen wird, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden.
Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Ausschuss notifiziert. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen
die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern
die Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar ist.
(3) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem
Tag der Übermittlung des in Absatz 2 genannten Ersuchens.
Artikel 3.15
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss keine
Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine
Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass die nach Artikel 3.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des
Abschlussberichts) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen, auf die
in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin, falls von der
Beschwerdeführerin gewünscht und nach entsprechenden Konsultationen mit dieser Vertragspartei, ein Ausgleichsangebot vor.
(2) Beschließt die Beschwerdeführerin, kein Ausgleichsangebot zu verlangen, oder wird, falls doch eines verlangt wird, innerhalb
von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.14
(Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts), dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass
eine getroffene Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar
ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den
Ausschuss unterrichtet hat, im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Präferenzverpflichtungen im Bereich Handel
und Investitionen geeignete Maßnahmen treffen, die die gleiche Wirkung haben wie die durch den Verstoß verursachte
Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. In der Notifikation werden solche Maßnahmen spezifiziert. Die Beschwerdeführerin
kann diese Maßnahmen nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit
umsetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen in ihrer Wirkung
nicht der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen, so kann sie das
ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen ist der Beschwerdeführerin mit Kopie
an den Ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert
den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen innerhalb
von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden nicht getroffen, bis das ursprüngliche
Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; und jede getroffene Maßnahme muss mit dieser Entscheidung vereinbar sein.
(4) Die in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen sind vorläufig und werden nur so lange aufrechterhalten, bis
a) die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.19 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben,
b) die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach Artikel 3.14 (Überprüfung
von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in
Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, im Einklang befindet oder
c) die als mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar befundene
Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie gemäß der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.14
(Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 3 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht.
Artikel 3.16
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen, die nach Erlass
vorläufiger, im Falle der Nichtumsetzung getroffener Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss die Maßnahmen zur Umsetzung des
Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen
beziehungsweise nach einem Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Maßnahmen
nach Artikel 3.15 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation
Drucksache 394/25 – 22 – Bundesrat
auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen
nach der Notifizierung, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die
Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug
genommen wird, im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu
entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Ausschuss notifiziert.
(3) Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den
Vertragsparteien und dem Ausschuss notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen,
auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, vereinbar ist, so werden die Maßnahmen nach Artikel 3.15
(Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Soweit relevant, wird der
Umfang der gemäß Artikel 3.15 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen beziehungsweise der Umfang des Ausgleichs im Lichte der
Entscheidung des Schiedspanels angepasst.
Artikel 3.17
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen,
legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in
Anhang 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 3.7
(Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Berichte und Entscheidungen verlängert sich um
20 Tage.
Artikel 3.18
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
(1) Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien
vereinbarten Zeitraum aus, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf. Auf schriftliches Ersuchen beider
Vertragsparteien nimmt es seine Arbeiten bereits vor Ende dieses Aussetzungszeitraums wieder auf. Die Vertragsparteien unterrichten
den Ausschuss entsprechend. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeiten auch am Ende
des Aussetzungszeitraums wieder aufnehmen. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss und die andere
Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten
des Schiedspanels, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels und ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten
des Schiedspanels verlängern sich die in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts festgelegten Fristen um denselben
Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des
Schiedspanels lassen vorbehaltlich des Artikels 3.24 (Wahl des Gremiums) die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren
unberührt.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, das Verfahren vor dem Schiedspanel einzustellen; dazu richten sie zu einem
beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des Abschlussberichts des Schiedspanels eine gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden
des Schiedspanels und den Ausschuss.
Artikel 3.19
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Abschnitt jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie
notifizieren die betreffende Lösung gemeinsam dem Ausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Bedarf
die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses
Erfordernis hinzuweisen; gleichzeitig wird das Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich
oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt.
Artikel 3.20
Informationen und Fachberatung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der an der Streitigkeit
beteiligten Vertragsparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel
hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen
konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Sämtliche nach diesem Artikel eingeholten Informationen müssen den
Vertragsparteien offengelegt und übermittelt werden, damit diese innerhalb eines vom Schiedspanel festgelegten Zeitrahmens dazu
Stellung nehmen können.
Artikel 3.21
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird, nach den
Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
kodifizierten Regeln (im Folgenden „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“). Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen
Auslegungen in den vom Streitbeilegungsgremium nach Anhang 2 des WTO-Übereinkommens („Dispute Settlement Body“, im
Folgenden „DSB“) angenommenen Berichten der Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte und Entscheidungen des
Schiedspanels ergänzen weder die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien noch schränken
sie diese ein.
Bundesrat – 23 – Drucksache 394/25
Artikel 3.22
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kann kein einvernehmlicher Beschluss
erzielt werden, so wird die strittige Frage durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden. In keinem Fall werden abweichende Meinungen
von Schiedsrichtern offengelegt.
(2) Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos akzeptiert. Sie begründen
weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Berichten und Entscheidungen sind der festgestellte
Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen, auf die in Artikel 3.2 (Anwendungsbereich) Bezug genommen wird,
und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen darzulegen. Der Ausschuss macht den gesamten Wortlaut
der Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von 10 Tagen nach deren Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich, sofern
er nicht beschließt, zum Schutz vertraulicher Informationen davon abzusehen.
Unterabschnitt 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3.23
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen
auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
a) einer Teilliste für Vietnam;
b) einer Teilliste für die Union und ihre Mitgliedstaaten und
c) einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, in keiner Vertragspartei dauerhaft
gebietsansässig sind und im Schiedspanel den Vorsitz führen können.
(2) In jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Ausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese
Personenzahl aufweist.
(3) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis und Erfahrung in den Bereichen Recht und internationaler Handel
verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder
Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex
in Anhang 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) gebunden.
(4) Der Ausschuss kann darüber hinaus eine zusätzliche Liste von 10 Personen erstellen, die über nachgewiesene Sachkenntnis
und Erfahrung in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei
der Zusammensetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 3.7 (Einsetzung des Schiedspanels) auf diese zusätzliche
Liste zurückgegriffen.
Artikel 3.24
Wahl des Gremiums
(1) Die Inanspruchnahme des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel lässt ein Vorgehen im Rahmen der Welthandels -
organisation einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, der
beide Seiten als Vertragsparteien angehören, unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Vertragspartei bezüglich einer bestimmten Maßnahme gegen die Verletzung einer
im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung nicht sowohl im Rahmen dieses Abkommens als auch im Rahmen des WTO-
Übereinkommens oder einer anderen internationalen Übereinkunft, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, in den
einschlägigen Gremien vorgehen. Sobald nämlich ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wurde, darf eine Vertragspartei nur dann
das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen,
wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das
ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach
Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines
Panels gestellt hat,
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 3.5
(Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat,
c) Streitbeilegungsverfahren im Rahmen einer sonstigen internationalen Übereinkunft als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der nach
Maßgabe der betreffenden Übereinkunft als Einleitungszeitpunkt gilt.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen
vorzunehmen. Weder das WTO-Übereinkommen noch das Freihandelsabkommen dürfen in Anspruch genommen werden, um eine
Vertragspartei an der Ergreifung angemessener Maßnahmen nach Artikel 3.15 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der
Nichtumsetzung) zu hindern.
Drucksache 394/25 – 24 – Bundesrat
Artikel 3.25
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die
Notifizierung der Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen
oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag
jederzeit eine Änderung der in diesem Abschnitt genannten Fristen vorschlagen.
Artikel 3.26
Überprüfung und Änderung
Der Ausschuss kann die Anhänge 7 (Verfahrensordnung), 8 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) und 9
(Mediationsmechanismus) überprüfen und beschließen, sie zu ändern.
Abschnitt B
Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Investoren und Vertragsparteien
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 3.27
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei einerseits und der anderen
Vertragspartei andererseits über Maßnahmen1, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßen
und die dem Kläger oder, wenn die Klage im Namen eines im Eigentum des Klägers stehenden oder von ihm kontrollierten
gebietsansässigen Unternehmens erhoben wird, dem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich einen Verlust oder einen Schaden
verursachen.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein Kläger keine Klage nach diesem Abschnitt einreichen darf, wenn seine Investition mit
einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrens -
missbrauch darstellt, einhergeht.
(3) Das mit Artikel 3.38 (Gericht) eingesetzte Gericht beziehungsweise die mit Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) eingesetzte
Rechtsbehelfsinstanz darf keine Klagen entscheiden, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen.
(4) Eine Klage in Bezug auf die Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei ist nach diesem Abschnitt und Anhang 5
(Staatsverschuldung) zu erheben.
Artikel 3.28
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts der Ausdruck
a) „Verfahren“ ein Verfahren vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz nach diesem Abschnitt,
b) „Streitparteien“ den Kläger und den Beklagten,
c) „Kläger einer Vertragspartei“:
i) einen Investor einer Vertragspartei nach Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Buchstabe b, der im eigenen Namen handelt,
oder
ii) einen Investor einer Vertragspartei nach Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Buchstabe b, der im Namen eines im
Eigentum dieses Investors stehenden oder von ihm kontrollierten gebietsansässigen Unternehmens handelt; zur Klarstellung
sei angemerkt, dass eine Klage nach diesem Absatz als Klage im Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen einem
Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 des ICSID-
Übereinkommens gilt,
d) „ICSID-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen
anderer Staaten von Washington vom 18. März 1965,
e) „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ Vietnam, wenn die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist, oder
die Union, wenn Vietnam der Beklagte ist,
f) „Beklagter“ entweder Vietnam oder im Falle der EU-Vertragspartei entweder die Union oder den betroffenen Mitgliedstaat der
Union nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen),
g) „gebietsansässiges Unternehmen“ eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person, die im Eigentum eines
Investors der anderen Vertragspartei steht oder von ihm kontrolliert wird,
1 Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahmen“ kann auch Unterlassungen umfassen.
Bundesrat – 25 – Drucksache 394/25
h) „New Yorker Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958,
i) „Finanzierung durch Dritte“ die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei
ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten
gegen ein vom Ausgang des Rechtsstreits abhängiges Entgelt trifft, oder die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche
oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, in Form einer Zuwendung oder finanziellen Unterstützung,
j) „UNCITRAL“ die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht und
k) „UNCITRAL-Transparenzregeln“ die UNCITRAL-Regeln über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage
von Verträgen.
Unterabschnitt 2
Alternative Streitbeilegung und Konsultationen
Artikel 3.29
Gütliche Beilegung
Streitigkeiten sollten so weit wie möglich durch Verhandlungen oder Mediation gütlich beigelegt werden, und zwar nach Möglichkeit
vor der Übermittlung eines Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 3.30 (Konsultationen). Eine gütliche Beilegung kann jederzeit
vereinbart werden, auch nach Beginn eines Verfahrens nach diesem Abschnitt.
Artikel 3.30
Konsultationen
(1) Kann eine Streitigkeit nicht nach Artikel 3.29 (Gütliche Beilegung) gütlich beigelegt werden, so übermittelt ein Kläger einer
Vertragspartei, der einen Verstoß gegen die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen geltend macht,
der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Klägers, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird,
Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens,
b) die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde,
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage, einschließlich der Maßnahmen, die vorgeblich gegen die in Artikel 3.27
(Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen verstoßen,
d) das Begehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes und
e) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Kläger um einen Investor der anderen Vertragspartei handelt und dass
die erfasste Investition, gegebenenfalls einschließlich des gebietsansässigen Unternehmens, in Bezug auf die ein Ersuchen um
Konsultationen übermittelt wurde, in seinem Eigentum steht oder von ihm kontrolliert wird.
Wird ein Ersuchen um Konsultationen von mehr als einem Kläger oder im Namen von mehr als einem gebietsansässigen Unternehmen
übermittelt, so sind die Angaben unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und e für jeden Kläger beziehungsweise jedes
gebietsansässige Unternehmen zu übermitteln.
(2) Ein Ersuchen um Konsultationen ist innerhalb folgender Frist zu übermitteln:
a) drei Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals von der
Maßnahme, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstößt, Kenntnis erlangt hat oder erlangt
haben müsste sowie davon, dass dadurch ein Verlust oder ein Schaden entstanden ist, und zwar:
i) dem Kläger (im Falle von Klagen, die von einem Investor im eigenen Namen erhoben werden) oder
ii) dem gebietsansässigen Unternehmen (im Falle von Klagen, die von einem Investor im Namen eines gebietsansässigen
Unternehmens erhoben werden) oder
b) zwei Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen seine Bemühungen, nach
internem Recht auf dem Gerichtsweg Ansprüche geltend zu machen oder ein Verfahren anzustrengen, eingestellt hat, spätestens
jedoch sieben Jahre nach dem Tag, an dem der Kläger erstmals von der Maßnahme, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des
Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstößt, Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie davon, dass dadurch ein Verlust
oder ein Schaden entstanden ist, und zwar:
i) dem Kläger (im Falle von Klagen, die von einem Investor im eigenen Namen erhoben werden) oder
ii) dem gebietsansässigen Unternehmen (im Falle von Klagen, die von einem Investor im Namen eines gebietsansässigen
Unternehmens erhoben werden)1.
(3) Ort der Konsultationen ist, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,
a) Hanoi, wenn die Konsultationen Maßnahmen Vietnams betreffen,
b) Brüssel, wenn die Konsultationen Maßnahmen der Union betreffen, oder
c) die Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats der Union, wenn das Ersuchen um Konsultationen ausschließlich Maßnahmen
dieses Mitgliedstaats betrifft.
Konsultationen können auch per Videokonferenz oder auf anderem Wege abgehalten werden, insbesondere wenn ein kleines oder
mittleres Unternehmen beteiligt ist.
1 Absatz 2 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn Anhang 12 (Parallele Verfahren) Anwendung findet.
Drucksache 394/25 – 26 – Bundesrat
(4) Sofern die Streitparteien keine längere Frist vereinbaren, finden Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des
Ersuchens um Konsultationen statt.
(5) Hat der Kläger innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen keine Klage nach Artikel 3.33
(Einreichung einer Klage) eingereicht, so wird davon ausgegangen, dass der Kläger die Rücknahme erklärt hat und keine Klage mehr
nach diesem Abschnitt einreichen darf. Diese Frist kann von den an den Konsultationen beteiligten Parteien einvernehmlich verlängert
werden.
(6) Die Fristen der Absätze 2 und 5 begründen nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sofern der Kläger nachweisen kann, dass sein
Versäumnis, um Konsultationen zu ersuchen oder eine Klage einzureichen, durch seine Handlungsunfähigkeit infolge von vorsätzlich
getroffenen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei bedingt ist, vorausgesetzt, der Kläger wird so bald wie bei vernünftiger
Betrachtung möglich tätig, nachdem er handlungsfähig geworden ist.
(7) Betrifft das Ersuchen um Konsultationen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen durch die Union oder durch einen
Mitgliedstaat der Union, so ist es der Union zu übermitteln. Werden Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Union angegeben, so ist es
auch dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln.
Artikel 3.31
Mediation
(1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig und berührt nicht die rechtliche Position der Streitparteien.
(3) Die Inanspruchnahme der Mediation kann nach den Regeln des Anhangs 10 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten
zwischen Investoren und Vertragsparteien) erfolgen. Die in Anhang 10 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren
und Vertragsparteien) genannten Fristen können von den Streitparteien im Einvernehmen geändert werden.
(4) Der Mediator wird von den Streitparteien einvernehmlich bestellt. Eine solche Bestellung kann auch die Bestellung eines
Mediators aus dem Kreis der Mitglieder des mit Artikel 3.38 (Gericht) eingesetzten Gerichts oder der Mitglieder der mit Artikel 3.39
(Rechtsbehelfsinstanz) eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz umfassen. Die Streitparteien können auch den Präsidenten des Gerichts
ersuchen, einen Mediator aus dem Kreis der Mitglieder des Gerichts zu bestellen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Union noch Vietnams sind.
(5) Sobald die Streitparteien vereinbart haben, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, werden die Fristen des Artikels 3.30
(Konsultationen) Absätze 2 und 5, des Artikels 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 6 und des Artikels 3.54 (Rechtsbehelfsverfahren)
Absatz 5 zwischen dem Tag, an dem die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, und dem Tag, an dem eine der
Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und die andere Streitpartei zu beenden, ausgesetzt. Ist nach
Artikel 3.38 (Gericht) eine Kammer des Gerichts eingerichtet worden, so setzt die Kammer auf Ersuchen beider Streitparteien ihr
Verfahren bis zu dem Tag aus, an dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und die
andere Streitpartei zu beenden.
Unterabschnitt 3
Einreichung einer Klage und Voraussetzungen
Artikel 3.32
Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen
(1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Konsultationsersuchens beigelegt werden, so kann
der Kläger eine Absichtserklärung abgeben, in der er schriftlich seine Absicht bekundet, die Streitigkeit einem Streitbeilegungsverfahren
nach diesem Abschnitt zu unterwerfen, und die die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Anschrift des Klägers sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird,
Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens,
b) die in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde,
c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage, einschließlich der Maßnahmen, die vorgeblich gegen die in Artikel 3.27
(Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Bestimmungen verstoßen, und
d) das Klagebegehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes.
Die Absichtserklärung ist der Union beziehungsweise Vietnam zu übermitteln. Wird eine Maßnahme eines Mitgliedstaats der Union
angegeben, so ist sie auch dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln.
(2) Wenn der Union eine Absichtserklärung übermittelt wurde, stellt die Union den Beklagten fest und teilt, nachdem sie diese
Feststellung getroffen hat, dem Kläger innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Absichtserklärung mit, ob die Union oder ein
Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist.
(3) Hat der Kläger nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Absichtserklärung eine Mitteilung über die Feststellung des
Beklagten erhalten, so gilt Folgendes:
a) handelt es sich bei den in der Absichtserklärung angegebenen Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen eines Mitgliedstaats
der Union, so ist dieser Mitgliedstaat der Beklagte oder
b) umfassen die in der Absichtserklärung angegebenen Maßnahmen auch Maßnahmen der Union, so ist die Union der Beklagte.
(4) Der Kläger kann auf der Grundlage der Feststellung des Beklagten nach Absatz 2 oder, falls er innerhalb der in Absatz 2
vorgesehenen Frist keine Mitteilung über die Feststellung des Beklagten erhalten hat, im Einklang mit Absatz 3 eine Klage nach
Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) einreichen.
Bundesrat – 27 – Drucksache 394/25
(5) Ist aufgrund einer Feststellung nach Absatz 2 die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der Beklagte, so kann weder die Union
noch der betreffende Mitgliedstaat die Unzulässigkeit der Klage oder die Unzuständigkeit des Gerichts geltend machen oder auf andere
Weise vorbringen, die Klage oder der Urteilsspruch sei deshalb unbegründet oder ungültig, weil der eigentliche Beklagte nicht der
Mitgliedstaat, sondern die Union sei, oder umgekehrt.
(6) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz sind an die Feststellung nach Absatz 2 gebunden.
(7) Dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln hindern die Union und den betreffenden Mitgliedstaat nicht
daran, alle eine Streitigkeit betreffenden Informationen auszutauschen.
Artikel 3.33
Einreichung einer Klage
(1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Konsultationsersuchens beigelegt werden und
sind seit Abgabe der Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage
einzureichen), mindestens drei Monate vergangen, so kann der Kläger, sofern er die Anforderungen des Artikels 3.35 (Verfahrens-
und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage) erfüllt, eine Klage bei dem mit Artikel 3.38 (Gericht) eingesetzten Gericht
einreichen.
(2) Eine Klage kann beim Gericht nach einer der folgenden Regelungen für die Streitbeilegung eingereicht werden:
a) dem ICSID-Übereinkommen,
b) den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen (Rules on the Additional Facility for the Administration of
Proceedings – im Folgenden „ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung“) durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im Folgenden „ICSID-Sekretariat“), sofern die Voraussetzungen für ein Verfahren nach
Buchstabe a nicht gegeben sind,
c) der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder
d) sonstigen von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Regeln. Schlägt der Kläger eine bestimmte Regelung für die
Streitbeilegung vor und haben sich die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags schriftlich auf
diese Regeln geeinigt oder hat der Beklagte dem Kläger nicht innerhalb dieser Frist geantwortet, so kann der Kläger eine Klage
nach den unter Buchstabe a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen.
(3) Alle Ansprüche, die der Kläger in seiner nach diesem Artikel eingereichten Klage geltend macht, müssen auf Maßnahmen
beruhen, die er nach Artikel 3.30 (Konsultationen) Absatz 1 Buchstabe c in seinem Konsultationsersuchen angegeben hat.
(4) Die in Absatz 2 genannten Streitbeilegungsregeln gelten vorbehaltlich der Regeln dieses Abschnitts, die gegebenenfalls durch
vom Ausschuss, vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz erlassene Regeln ergänzt werden.
(5) Eine Klage gilt als nach diesem Artikel eingereicht, wenn der Kläger ein Verfahren nach den anwendbaren Streitbeilegungsregeln
eingeleitet hat.
(6) Nicht zulässig sind Klagen, die im Namen einer aus einer Reihe nicht benannter Kläger bestehenden Gruppe oder von einem
Vertreter eingereicht werden, der beabsichtigt, das Verfahren im Interesse einer Reihe benannter oder nicht benannter Kläger
durchzuführen, die ihm alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verfahren in ihrem Namen übertragen.
Artikel 3.34
Andere Klagen
(1) Ein Kläger darf keine Klage beim Gericht einreichen, wenn eine Klage des Klägers vor einem anderen innerstaatlichen oder
internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe vorgeblich mit den in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten
Bestimmungen unvereinbare Maßnahme und denselben Verlust oder Schaden anhängig ist, es sei denn, der Kläger zieht diese
anhängige Klage zurück.
(2) Ein im eigenen Namen handelnder Kläger darf keine Klage beim Gericht einreichen, wenn eine Klage einer Person, die direkt
oder indirekt eine Beteiligung am Kläger hält oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, vor dem Gericht oder einem anderen
innerstaatlichen oder internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe vorgeblich mit den in Artikel 3.27 (Anwendungsbereich) Absatz 1
genannten Bestimmungen unvereinbare Maßnahme und denselben Verlust oder Schaden anhängig ist, es sei denn, die Person zieht
diese anhängige Klage zurück.
(3) Ein im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens handelnder Kläger darf keine Klage beim Gericht einreichen, wenn eine
Klage einer Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an dem gebietsansässigen Unternehmen hält oder direkt oder indirekt
von diesem kontrolliert wird, vor dem Gericht oder einem anderen innerstaatlichen oder internationalen Gericht in Bezug auf dieselbe
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßende Maßnahme und denselben Verlust oder Schaden
anhängig ist, es sei denn, die Person zieht diese anhängige Klage zurück.
(4) Vor Einreichung einer Klage muss der Kläger Folgendes übermitteln:
a) den Nachweis, dass er beziehungsweise im Falle der Absätze 2 und 3 die Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung am
Kläger oder an dem gebietsansässigen Unternehmen hält oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, in Absatz 1, 2
oder 3 genannte anhängige Klagen zurückgezogen hat, und
b) eine Erklärung über den Verzicht auf sein Recht und gegebenenfalls das Recht des gebietsansässigen Unternehmens, in Absatz 1
genannte Klagen zu erheben.
(5) Dieser Artikel ist in Verbindung mit Anhang 12 (Parallele Verfahren) anzuwenden.
(6) Der Rechtsverzicht nach Absatz 4 Buchstabe b wird unwirksam, wenn die Klage abgewiesen wird, weil das Staatsangehörigkeits -
erfordernis für die Erhebung einer Klage nach diesem Abkommen nicht erfüllt ist.
Drucksache 394/25 – 28 – Bundesrat
(7) Die Absätze 1 bis 4, einschließlich des Anhangs 12 (Parallele Verfahren), finden keine Anwendung, wenn Klagen bei einem
innerstaatlichen Gericht zu dem alleinigen Zweck erhoben werden, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Anordnung oder
Feststellung zu erlangen, und keine Zahlung von Schadensersatz in Geld zum Gegenstand haben.
(8) Werden Klagen sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien) oder sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach einer anderen internationalen Übereinkunft in Bezug auf dieselbe
vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung erhoben, so trägt eine nach diesem
Abschnitt gebildete Kammer dem Verfahren nach Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) oder nach
der anderen internationalen Übereinkunft so bald wie möglich nach Anhörung der Streitparteien in ihrer Entscheidung, ihrem Beschluss
oder ihrem Urteilsspruch Rechnung. Zu diesem Zweck kann sie ihr Verfahren auch aussetzen, wenn sie dies für notwendig erachtet.
Wenn das Gericht nach dieser Bestimmung handelt, beachtet es Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 6.
Artikel 3.35
Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage
(1) Eine Klage kann beim Gericht nach diesem Abschnitt nur eingereicht werden, wenn
a) der Klage die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Beilegung des Streits durch das Gericht nach den in diesem Abschnitt
festgelegten Verfahren beigefügt ist und der Kläger eine der in Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) Absatz 2 aufgeführten
Regelungen für die Streitbeilegung als die anwendbaren Streitbeilegungsregeln benannt hat,
b) seit Übermittlung des Konsultationsersuchens nach Artikel 3.30 (Konsultationen) mindestens sechs Monate und seit Abgabe der
Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen, nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen)
mindestens drei Monate vergangen sind,
c) das Konsultationsersuchen und die Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen, den Anforderungen des Artikels 3.30
(Konsultationen) Absätze 1 und 2 beziehungsweise des Artikels 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen)
Absatz 1 entsprechen,
d) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit Gegenstand vorheriger Konsultationen nach Artikel 3.30 (Konsultationen)
war,
e) alle Ansprüche, die in der nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) beim Gericht eingereichten Klage geltend gemacht werden,
auf Maßnahmen beruhen, die in der nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen) abgegebenen Erklärung
über die Absicht, eine Klage einzureichen, angegeben sind, und
f) die Voraussetzungen des Artikels 3.34 (Andere Klagen) erfüllt sind.
(2) Dieser Artikel lässt andere Zuständigkeitsvoraussetzungen, die sich aus den einschlägigen Streitbeilegungsregeln ergeben,
unberührt.
Artikel 3.36
Zustimmung
(1) Der Beklagte stimmt der Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt zu.
(2) Der Kläger erteilt seine Zustimmung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) nach
den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren.
(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus,
a) dass die Streitparteien davon absehen, die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt erlassenen Urteilsspruchs zu betreiben,
bevor dieser nach Artikel 3.55 (Endgültiger Urteilsspruch) endgültig geworden ist, und
b) dass die Streitparteien davon absehen, im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt einen Rechtsbehelf,
eine Überprüfung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung, eine Überarbeitung oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens vor
einem internationalen oder innerstaatlichen Gericht anzustreben1.
(4) Mit der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
a) Artikel 25 des ICSID-Übereinkommens und die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung
der Streitparteien und
b) Artikel II des New Yorker Übereinkommens von 1958 hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung.
Artikel 3.37
Finanzierung durch Dritte
(1) Im Falle einer Finanzierung durch Dritte teilt die Streitpartei, die in den Genuss dieser Finanzierung kommt, der anderen
Streitpartei und der Kammer des Gerichts oder, wenn keine Kammer des Gerichts eingerichtet wurde, dem Präsidenten des Gerichts
das Bestehen und die Art der Finanzierungsvereinbarung sowie den Namen und die Anschrift des die Finanzierung übernehmenden
Dritten mit.
(2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder, wenn der Abschluss der Finanzierungs -
vereinbarung, die Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung nach der Klageeinreichung erfolgt, unverzüglich
nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung beziehungsweise nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen
Unterstützung.
(3) Bei der Anwendung des Artikels 3.48 (Sicherheitsleistung für die Kosten) berücksichtigt das Gericht, ob eine Finanzierung durch
Dritte vorliegt. Bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten nach Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 berücksichtigt
das Gericht, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
1 Zur Klarstellung: Dieser Buchstabe ist in Verbindung mit Artikel 3.57 (Vollstreckung eines endgültigen Urteilsspruchs) anzuwenden.
Bundesrat – 29 – Drucksache 394/25
Unterabschnitt 4
Investitionsgerichtssystem
Artikel 3.38
Gericht
(1) Es wird ein Gericht eingesetzt, vor dem die nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) eingereichten Klagen verhandelt werden.
(2) Nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe a ernennt der Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens neun Mitglieder
des Gerichts. Drei Mitglieder müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union sein, drei Staatsangehörige Vietnams und drei
Staatsangehörige von Drittländern.1
(3) Der Ausschuss kann beschließen, die Zahl der Mitglieder des Gerichts um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu
verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.
(4) Die Mitglieder des Gerichts müssen in ihrem Land die für richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen
von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist
wünschenswert, dass sie über Sachkenntnis insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales
Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsübereinkünfte verfügen.
(5) Die Mitglieder des Gerichts werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Amtszeit
von fünf der unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ernannten neun Personen wird jedoch auf sechs Jahre
festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person,
die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit
ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb
der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts so lange weiter ausüben, bis das Verfahren, mit dem die betreffende
Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts.
(6) Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von
denen einer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, einer Staatsangehöriger Vietnams und einer Staatsangehöriger eines
Drittlands sein muss. Den Vorsitz einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist.
(7) Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) ernennt der Präsident des
Gerichts die Mitglieder, die der mit dem Fall zu befassenden Kammer angehören; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt
und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für
alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.
(8) Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts sind für organisatorische Fragen zuständig; sie werden für eine Amtszeit von
zwei Jahren ernannt und per Losentscheid aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie
üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid von den Ko-Vorsitzenden des
Ausschusses oder ihren Stellvertretern ausgewählt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.
(9) Ungeachtet des Absatzes 6 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein einziges, vom Präsidenten des
Gerichts auszuwählendes Mitglied befasst wird, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist. Der Beklagte prüft ein entsprechendes
Ersuchen des Klägers wohlwollend, insbesondere wenn es sich bei diesem um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder
wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen
sollte gleichzeitig mit der Einreichung der Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung der Klage) unterbreitet werden.
(10) Das Gericht kann seine Arbeitsverfahren selbst festlegen. Die Arbeitsverfahren müssen mit den anwendbaren Streitbeilegungs -
regeln und diesem Abschnitt vereinbar sein. Auf Beschluss des Gerichts erstellt der Präsident des Gerichts im Benehmen mit den
anderen Mitgliedern des Gerichts Arbeitsverfahrensentwürfe und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsverfahrensentwürfe werden
vom Ausschuss angenommen. Werden die Arbeitsverfahrensentwürfe nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage vom
Ausschuss angenommen, so nimmt der Präsident des Gerichts die notwendige Überarbeitung der Arbeitsverfahrensentwürfe vor und
trägt dabei den Stellungnahmen der Vertragsparteien Rechnung. Anschließend legt der Präsident des Gerichts dem Ausschuss die
überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe vor. Die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe gelten als angenommen, sofern der
Ausschuss nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage beschließt, die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe abzulehnen.
(11) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abschnitt, in vom Ausschuss erlassenen ergänzenden Regeln oder in den nach
Absatz 10 angenommenen Arbeitsverfahren nicht geregelt ist, so kann die zuständige Kammer des Gerichts ein geeignetes Verfahren
beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
(12) Eine Kammer des Gerichts bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Kann keine einvernehmliche
Entscheidung erzielt werden, so entscheidet die Kammer des Gerichts mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Standpunkte
der einzelnen Mitglieder einer Kammer des Gerichts müssen anonym bleiben.
(13) Die Mitglieder müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen und über die Streitbeilegungsverfahren nach diesem
Abkommen auf dem Laufenden bleiben.
(14) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen
Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Darüber hinaus erhalten der Präsident des Gerichts und gegebenenfalls der
Vizepräsident für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten des Gerichts nach diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine
Tagesvergütung, deren Höhe der nach Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 16 festgesetzten Vergütung entspricht.
(15) Die Grundvergütung und die Tagesvergütung nach Absatz 14 werden von beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung
ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass
eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütung zu leisten, kann
stattdessen die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich
Verzugszinsen in angemessener Höhe.
1 Jede Vertragspartei kann, anstatt die Ernennung von drei Mitgliedern vorzuschlagen, die ihre Staatsangehörigkeit besitzen, vorschlagen, bis zu drei
Mitglieder zu ernennen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitglieder für die Zwecke dieses Artikels
als Staatsangehörige der Vertragspartei betrachtet, die ihre Ernennung vorgeschlagen hat.
Drucksache 394/25 – 30 – Bundesrat
(16) Sofern der Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 17 fasst, entsprechen die sonstigen Vergütungen und Auslagen -
erstattungen für die Mitglieder einer Kammer des Gerichts den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14
Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die entsprechenden Kosten
werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 unter den Streitparteien aufgeteilt.
(17) Durch Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung, die Tagesvergütung und die sonstigen Vergütungen und
Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In diesem Fall üben die Mitglieder des Gerichts ihr Amt
auf Vollzeitbasis aus und dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, der Präsident
des Gerichts gewährt eine Ausnahme. Der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden
organisatorischen Fragen.
(18) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung.
Die für diese Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4
unter den Streitparteien aufgeteilt.
Artikel 3.39
Rechtsbehelfsinstanz
(1) Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, vor der die gegen Urteilssprüche des Gerichts eingelegten Rechtsbehelfe
verhandelt werden.
(2) Die Rechtsbehelfsinstanz setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen zwei Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Union, zwei Staatsangehörige Vietnams und zwei Staatsangehörige von Drittländern sein müssen.
(3) Nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe a ernennt der Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens die sechs
Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz.1
(4) Der Ausschuss kann beschließen, die Zahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen
oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
Die Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf sechs Jahre
festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person,
die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit
ihres Vorgängers wahr.
(6) Die Rechtsbehelfsinstanz hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die für eine Amtszeit von zwei Jahren per
Losentscheid aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt werden, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben ihr Amt unter
Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid von den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses oder ihren
Stellvertretern ausgewählt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.
(7) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen über nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen
und in ihrem Land die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter
Befähigung sein. Es ist wünschenswert, dass sie über Sachkenntnis auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales
Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsübereinkünfte verfügen.
(8) Zur Verhandlung der Rechtsbehelfe werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder
angehören, von denen einer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, einer Staatsangehöriger Vietnams und einer
Staatsangehöriger eines Drittlands sein muss. Den Vorsitz einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands
ist.
(9) Die Zusammensetzung der mit einem Rechtsbehelf zu befassenden Kammer wird im Einzelfall vom Präsidenten der
Rechtsbehelfsinstanz festgelegt; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung
jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit
besteht, in eine Kammer berufen zu werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz
angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz so lange weiter ausüben,
bis das Verfahren, mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt ausschließlich für diesen Zweck
weiterhin als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz.
(10) Die Rechtsbehelfsinstanz legt ihre Arbeitsverfahren selbst fest. Die Arbeitsverfahren müssen mit diesem Abschnitt und den
Anweisungen in Anhang 13 (Arbeitsverfahren für die Rechtsbehelfsinstanz) vereinbar sein. Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz
erstellt im Benehmen mit den anderen Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz Arbeitsverfahrensentwürfe und legt sie innerhalb eines
Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens dem Ausschuss vor. Die Arbeitsverfahrensentwürfe werden vom
Ausschuss angenommen. Werden die Arbeitsverfahrensentwürfe nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage vom Ausschuss
angenommen, so nimmt der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz die notwendige Überarbeitung der Arbeitsverfahrensentwürfe vor
und trägt dabei den Stellungnahmen der Vertragsparteien Rechnung. Anschließend legt der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz dem
Ausschuss die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe vor. Die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe gelten als angenommen,
sofern der Ausschuss nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage beschließt, die überarbeiteten Arbeitsverfahrensentwürfe
abzulehnen.
(11) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abschnitt, in vom Ausschuss erlassenen ergänzenden Regeln oder in den nach
Absatz 10 angenommenen Arbeitsverfahren nicht geregelt ist, so kann die zuständige Kammer der Rechtsbehelfsinstanz ein
geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
(12) Eine Kammer der Rechtsbehelfsinstanz bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Kann keine
einvernehmliche Entscheidung erzielt werden, so entscheidet die Kammer der Rechtsbehelfsinstanz mit der Mehrheit der Stimmen
ihrer Mitglieder. Die Standpunkte der einzelnen Mitglieder einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz müssen anonym bleiben.
1 Jede Vertragspartei kann, anstatt die Ernennung von zwei Mitgliedern vorzuschlagen, die ihre Staatsangehörigkeit besitzen, vorschlagen, bis zu zwei
Mitglieder zu ernennen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall werden diese Mitglieder für die Zwecke dieses Artikels als
Staatsangehörige der Vertragspartei betrachtet, die ihre Ernennung vorgeschlagen hat.
Bundesrat – 31 – Drucksache 394/25
(13) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen und über die anderen
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen auf dem Laufenden bleiben.
(14) Den Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz wird eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch Beschluss des
Ausschusses festgesetzt wird. Darüber hinaus erhalten der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz und gegebenenfalls der Vizepräsident
für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz nach diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine
Tagesvergütung, deren Höhe der nach Absatz 16 festgesetzten Vergütung entspricht.
(15) Die Grundvergütung und die Tagesvergütung nach Absatz 14 werden von beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung
ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass
eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütung zu leisten, kann
stattdessen die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich
Verzugszinsen in angemessener Höhe.
(16) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens fasst der Ausschuss einen Beschluss, mit dem er die sonstigen Vergütungen und
Auslagenerstattungen für die Mitglieder einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz festsetzt. Die für diese Vergütungen und
Auslagenerstattungen anfallenden Kosten werden von der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang mit Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch)
Absatz 4 unter den Streitparteien aufgeteilt.
(17) Durch Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung, die Tagesvergütung und die sonstigen Vergütungen
und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In diesem Fall üben die Mitglieder der
Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus und dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es
sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme. Der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die
damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen.
(18) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz wahr und leistet die erforderliche
Unterstützung. Die für diese Unterstützung anfallenden Kosten werden von der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang mit Artikel 3.53
(Vorläufiger Urteilsspruch) Absatz 4 unter den Streitparteien aufgeteilt.
Artikel 3.40
Ethikregeln
(1) Die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr
für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen.1 Sie dürfen keine Weisungen einer Regierung oder Organisation
entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von
Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Dabei richten sie sich nach
Anhang 11 (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie
ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannte Sachverständige oder Zeugen bei
anhängigen oder neuen Investitionsschutzstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer Übereinkünfte oder im Rahmen
der internen Gesetze und sonstigen internen Vorschriften tätig werden.
(2) Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass sich ein Mitglied in einem Interessenkonflikt befindet, so teilt sie dem Präsidenten des
Gerichts beziehungsweise dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Ablehnung der Ernennung dieses Mitglieds schriftlich mit.
Diese Mitteilung über die Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei über die Zusammensetzung
der Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen nach dem
Tag, an dem die Streitpartei Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese bei vernünftiger Betrachtung zum
Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die
Ablehnung anzugeben.
(3) Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ablehnungsmitteilung entschieden, sich nicht aus
der betreffenden Kammer zurückzuziehen, so trifft der Präsident des Gerichts beziehungsweise der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz
nach Anhörung der Streitparteien und nachdem jenes Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, innerhalb von 45 Tagen
nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese Entscheidung unverzüglich den Streitparteien und den
anderen Mitgliedern der Kammer mit.
(4) Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz
entschieden und umgekehrt.
(5) Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz oder auf ihre gemeinsame Initiative hin können die
Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Ausschusses ein Mitglied vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz
ausschließen, wenn das Verhalten dieses Mitglieds nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren
Zugehörigkeit zum Gericht oder zur Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Wird dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ein solches
Verhalten vorgeworfen, so legt der Präsident des Gerichts die begründete Empfehlung vor. Entstehen aufgrund dieses Absatzes
Vakanzen, so gelten für ihre Besetzung Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 2 und Artikel 3.39 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 3 sinngemäß.
Artikel 3.41
Multilaterale Streitbeilegungsmechanismen
Die Vertragsparteien treten in Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft ein, die einen multilateralen Investitions -
gerichtshof in Verbindung mit oder unabhängig von einem multilateralen Rechtsbehelfsmechanismus vorsieht, der auf Streitigkeiten
im Rahmen dieses Abkommens anwendbar ist. Die Vertragsparteien können in der Folge vereinbaren, die einschlägigen Teile dieses
Abschnitts nicht mehr anzuwenden. Der Ausschuss kann einen Beschluss zur Festlegung gegebenenfalls erforderlicher
Übergangsregelungen fassen.
1 Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person ein Einkommen vom Staat bezieht, zuvor beim Staat beschäftigt war oder mit einer Person verwandt
ist, die ein Einkommen vom Staat bezieht, reicht allein nicht dafür aus, dass sie als Mitglied nicht in Betracht kommt.
Drucksache 394/25 – 32 – Bundesrat
Unterabschnitt 5
Durchführung von Verfahren
Artikel 3.42
Anwendbares Recht und Auslegungsregeln
(1) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz entscheiden, ob die Maßnahmen, die Gegenstand der Klage sind, gegen die
Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) verstoßen, wie vom Kläger vorgebracht.
(2) Bei ihren Entscheidungen wenden das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz die Bestimmungen des Kapitels 2
(Investitionsschutz) und gegebenenfalls andere Bestimmungen dieses Abkommens sowie andere im Verhältnis zwischen den
Vertragsparteien anwendbare Vorschriften oder Grundsätze des Völkerrechts an und tragen dem einschlägigen internen Recht der
an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei als Tatsache Rechnung.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz an die Auslegung des internen Rechts durch
die Gerichte oder Behörden gebunden sind, die für die Auslegung des einschlägigen internen Rechts zuständig sind, während die
Bedeutung, die dem einschlägigen internen Recht vom Gericht und von der Rechtsbehelfsinstanz beigemessen wird, für die Gerichte
und Behörden der Vertragsparteien nicht bindend ist. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz,
die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach den internen Gesetzen
und sonstigen internen Vorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu beurteilen.
(4) Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz legen dieses Abkommen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts
aus, wie sie in dem am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifiziert wurden.
(5) Bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt
auswirken könnten, kann der Ausschuss Auslegungen von Bestimmungen dieses Abkommens beschließen. Solche Auslegungen sind
für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend. Der Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten
Tag bindende Wirkung hat.
Artikel 3.43
Umgehungsverbot
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Kläger das Eigentum an der streitbefangenen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, bereits bestand oder ihre Entstehung mit
hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums
an der Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, Klage nach diesem Abschnitt
einzureichen. Die Möglichkeit, sich unter solchen Umständen für unzuständig zu erklären, lässt andere Einwendungen hinsichtlich der
Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, unberührt.
Artikel 3.44
Verfahrenshindernde Einwendungen
(1) Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung einer Kammer des Gerichts nach Artikel 3.38 (Gericht) Absatz 7, in
jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts, oder 30 Tage, nachdem der Beklagte Kenntnis von den Tatsachen
erlangt hat, auf die sich die Einwendung stützt, die Einwendung erheben, dass die Klage offensichtlich rechtlich unbegründet ist.
(2) Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen.
(3) Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und erlässt sodann in der ersten
Sitzung der Kammer des Gerichts oder umgehend danach eine begründete Entscheidung oder einen begründeten vorläufigen
Urteilsspruch über die Einwendung. Geht die Einwendung nach der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts ein, so erlässt das Gericht
eine solche Entscheidung oder einen solchen vorläufigen Urteilsspruch so bald wie möglich, spätestens jedoch 120 Tage nach Eingang
der Einwendung. Bei Erlass der Entscheidung geht das Gericht davon aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt zutrifft, und kann auch
relevante Tatsachen berücksichtigen, die unstrittig sind.
(4) Die Entscheidung des Gerichts lässt das Recht einer Streitpartei unberührt, nach Artikel 3.45 (Aus Rechtsgründen unbegründete
Klagen) oder im Laufe des Verfahrens Einwendungen gegen die rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; desgleichen bleibt
die Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, hiervon unberührt. Zur Klarstellung sei angemerkt,
dass zu diesen Einwendungen die Einwendung gehören kann, dass der Streit oder eine damit verbundene Klage nicht in die
Zuständigkeit des Gerichts fällt oder aus anderen Gründen nicht in die Kompetenz des Gerichts fällt.
Artikel 3.45
Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen
(1) Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen ebenfalls als Vorfragen zu behandeln, etwa die Einwendung,
dass der Streit oder eine damit verbundene Klage nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt oder aus anderen Gründen nicht in die
Kompetenz des Gerichts fällt, und unbeschadet des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben,
entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine nach diesem Abschnitt
eingereichte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht nach Artikel 3.53 (Vorläufiger Urteilsspruch) zu
einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers führen könne, selbst wenn der vorgetragene Sachverhalt zutreffen sollte. Das Gericht
kann auch relevante Tatsachen berücksichtigen, die unstrittig sind.
(2) Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht so bald wie möglich nach der Bildung der Kammer des Gerichts zu übermitteln,
in keinem Fall jedoch später als zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Gegendarstellung oder seine
Klageerwiderung vorzulegen hat, oder, im Falle einer Änderung der Klage, zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der
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Beklagte auf die Änderung zu reagieren hat. Eine solche Einwendung darf nicht erhoben werden, solange Verfahren nach Artikel 3.44
(Verfahrenshindernde Einwendungen) anhängig sind, es sei denn, das Gericht lässt nach Würdigung der Umstände des Falles eine
Einwendung nach diesem Artikel zu.
(3) Nach Eingang einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, sofern es die Einwendung nicht als offensichtlich unbegründet
ansieht, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von
ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete Entscheidung oder
einen begründeten vorläufigen Urteilsspruch über die Einwendung.
Artikel 3.46
Transparenz der Verfahren
(1) Auf Streitigkeiten nach diesem Abschnitt finden vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung.
(2) Das Konsultationsersuchen nach Artikel 3.30 (Konsultationen), die Absichtserklärung nach Artikel 3.32 (Erklärung über die
Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 1, die Feststellung nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen)
Absatz 2, die Mitteilung über die Ablehnung und die Entscheidung über diese Ablehnung nach Artikel 3.40 (Ethikregeln) und der
Verbindungsantrag nach Artikel 3.59 (Verbindung mehrerer Verfahren) werden in die in Artikel 3 Absatz 1 der UNCITRAL-
Transparenzregeln genannte Liste der Schriftstücke aufgenommen.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Person
nach Anhörung der Streitparteien entscheiden, ob und gegebenenfalls wie andere, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 und 2 der UNCITRAL-
Transparenzregeln fallende Schriftstücke, die dem Gericht übermittelt oder von ihm herausgegeben werden, zugänglich gemacht
werden sollen. Dies kann auch Beweisstücke umfassen, wenn der Beklagte zustimmt.
(4) Ungeachtet des Artikels 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln übermittelt die Union beziehungsweise Vietnam nach Eingang
der relevanten Schriftstücke nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels diese Schriftstücke umgehend der nicht an der Streitigkeit
beteiligten Vertragspartei und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich, wobei vertrauliche oder geschützte Informationen1 zu schwärzen
sind.
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Schriftstücke werden durch Übermittlung an den in den UNCITRAL-Transparenzregeln
genannten Verwahrer oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Ausschuss das Funktionieren des
Absatzes 3. Auf Antrag einer Vertragspartei kann der Ausschuss einen Beschluss nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 5 Buchstabe c
fassen, in dem festgelegt wird, dass anstelle des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Artikel 3 Absatz 3 der UNCITRAL-
Transparenzregeln gilt.
(7) Solange das Gericht nicht über eine Einwendung hinsichtlich der Bezeichnung von Informationen als vertraulich oder geschützt
entschieden hat, legen weder die Streitparteien noch das Gericht geschützte Informationen gegenüber der nicht an der Streitigkeit
beteiligten Vertragspartei oder der Öffentlichkeit offen, wenn die Streitpartei, die die Informationen übermittelt hat, sie eindeutig als
solche bezeichnet.1
(8) Eine Streitpartei kann im Zusammenhang mit dem Verfahren anderen Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständigen,
entsprechende Schriftstücke ungeschwärzt offenlegen, soweit sie dies im Laufe eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für notwendig
erachtet. Die betreffende Streitpartei muss jedoch sicherstellen, dass diese Personen die vertraulichen oder geschützten Informationen
in den Schriftstücken schützen.
Artikel 3.47
Einstweilige Entscheidungen
Das Gericht kann einstweilige Schutzmaßnahmen beschließen mit dem Ziel, die Rechte einer Streitpartei zu wahren oder der
Zuständigkeit des Gerichts in vollem Umfang Geltung zu verschaffen; so kann es einen Beschluss über die Sicherung von Beweisen,
die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Streitpartei befinden, oder einen Beschluss über Maßnahmen zur Sicherung der
Zuständigkeit des Gerichts fassen. Das Gericht darf weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten beschließen noch die
Anwendung der vorgeblich rechtsverletzenden Behandlung verhindern. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff
„Beschluss“ auch Empfehlungen.
Artikel 3.48
Sicherheitsleistung für die Kosten
(1) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht auf Antrag den Kläger durch Beschluss anweisen kann, eine Sicherheit
für einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten zu leisten, sofern es vernünftige Gründe für die Vermutung gibt, dass der Kläger
möglicherweise nicht in der Lage ist, einer gegen ihn ergangenen Kostenentscheidung nachzukommen.
(2) Wird die Sicherheit für die Kosten nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss des Gerichts oder innerhalb einer anderen
vom Gericht gesetzten Frist in voller Höhe geleistet, so unterrichtet das Gericht die Streitparteien darüber. Das Gericht kann die
Aussetzung oder Beendigung des Verfahrens beschließen.
1 Zur Klarstellung: Zu den vertraulichen oder geschützten Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln gehören
auch staatliche Verschlusssachen.
1 Zur Klarstellung: Beschließt die Streitpartei, die die Informationen vorgelegt hat, ihren Schriftsatz, der diese Informationen enthält, nach Artikel 7 Absatz 4
der UNCITRAL-Transparenzregeln ganz oder teilweise zurückzuziehen, so legt die andere Streitpartei erforderlichenfalls vollständige und geschwärzte
Schriftstücke vor, wobei sie entweder darin die von der Streitpartei, die die Informationen zunächst vorgelegt hat, zurückgezogenen Informationen
entfernen muss oder die Informationen im Einklang mit der Bezeichnung durch die Streitpartei, die die Informationen zunächst vorgelegt hat, zu
bezeichnen hat.
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Artikel 3.49
Einstellung des Verfahrens
Hat der Kläger nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen oder einer von
den Streitparteien vereinbarten Frist keine Verfahrensschritte unternommen, so gilt die Klage als zurückgenommen und das Verfahren
als eingestellt. Auf Antrag des Beklagten und nach Unterrichtung der Streitparteien stellt das Gericht durch Beschluss die Einstellung
des Verfahrens fest und erlässt eine Kostenentscheidung. Mit einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Gerichts. Der
Kläger kann danach keine Klage mehr in derselben Angelegenheit einreichen.
Artikel 3.50
Verfahrenssprache
(1) Die Streitparteien einigen sich auf die in dem Verfahren zu verwendende Sprache.
(2) Haben die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Bildung der Kammer des Gerichts nach Artikel 3.38 (Gericht)
Absatz 7 keine Einigung nach Absatz 1 erzielt, so legt das Gericht die in dem Verfahren zu verwendende Sprache fest. Das Gericht
trifft diese Festlegung nach Anhörung der Streitparteien im Hinblick darauf, die wirtschaftliche Effizienz des Verfahrens zu gewährleisten
und sicherzustellen, dass durch die Festlegung die Ressourcen der Streitparteien und des Gerichts nicht unnötig belastet werden.1
Artikel 3.51
Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei
(1) Der Beklagte übermittelt der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von unter
den Buchstaben a und b genannten Schriftstücken oder umgehend nach Beilegung einer Streitigkeit im Zusammenhang mit
vertraulichen oder geschützten Informationen:
a) das Konsultationsersuchen nach Artikel 3.30 (Konsultationen), die Absichtserklärung nach Artikel 3.32 (Erklärung über die
Absicht, eine Klage einzureichen) Absatz 1, die Feststellung nach Artikel 3.32 (Erklärung über die Absicht, eine Klage einzureichen)
Absatz 2 sowie die Klage nach Artikel 3.33 (Einreichung einer Klage) und
b) auf Antrag Schriftstücke, die nach Artikel 3.46 (Transparenz der Verfahren) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat das Recht, Anhörungen nach diesem Abschnitt beizuwohnen und
mündliche Erklärungen zur Auslegung dieses Abkommens abzugeben.
Artikel 3.52
Sachverständigengutachten
Das Gericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder nach Anhörung der Streitparteien von Amts wegen einen oder mehrere
Sachverständige beauftragen, ihm schriftliche Gutachten über Sachfragen im Zusammenhang mit Umwelt, Gesundheit, Sicherheit
oder anderen Angelegenheiten vorzulegen, die von einer Streitpartei in dem Verfahren aufgeworfen wurden.
Artikel 3.53
Vorläufiger Urteilsspruch
(1) Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine streitbefangene Maßnahme gegen Bestimmungen des Kapitels 2
(Investitionsschutz) verstößt, so kann es auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Streitparteien nur Folgendes – einzeln oder in
Kombination – zuerkennen:
a) Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, und
b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass der Beklagte anstelle der Rückgabe
Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, leisten kann, dessen Höhe in einer mit den einschlägigen Bestimmungen
des Kapitels 2 (Investitionsschutz) vereinbaren Weise festzusetzen ist.
Wurde die Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens eingereicht, so muss ein Urteilsspruch nach diesem Absatz
vorsehen, dass
a) der Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, an das gebietsansässige Unternehmen zu zahlen ist und
b) die Rückerstattung an das gebietsansässige Unternehmen zu erfolgen hat.
Das Gericht kann nicht die Aufhebung der betreffenden Behandlung beschließen.
(2) Der Schadensersatz in Geld darf den vom Kläger beziehungsweise von seinem gebietsansässigen Unternehmen infolge des
Verstoßes gegen Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) erlittenen Verlust, abzüglich etwaiger von der betreffenden
Vertragspartei bereits geleisteter Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Zur Klarstellung sei angemerkt,
dass einem Investor, der eine Klage im eigenen Namen einreicht, nur der Verlust oder Schaden ersetzt werden kann, der dem Investor
in Bezug auf seine erfasste Investition entstanden ist.
(3) Das Gericht kann keinen Strafschadensersatz zuerkennen.
(4) Das Gericht beschließt, dass die Verfahrenskosten1 von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann
das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies unter den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
Andere vertretbare Kosten, einschließlich vertretbarer Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden
1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz des Verfahrens sollte das Gericht die Kosten der Streitparteien und des Gerichts für die Bearbeitung der
von den Streitparteien möglicherweise angeführten Rechtsprechung und Literatur berücksichtigen.
1 Zur Klarstellung: Der Begriff „Verfahrenskosten“ umfasst a) die vertretbaren Kosten für die Beratung durch Sachverständige und die sonstige
Unterstützung, die das Gericht benötigt, und b) die vertretbaren Reise- und sonstigen Kosten der Zeugen, soweit diese Kosten vom Gericht anerkannt
werden.
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Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Aufteilung unter den Umständen des Falles für nicht angemessen.
Wurde der Klage nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional zu Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klage
angepasst. Die Rechtsbehelfsinstanz entscheidet nach diesem Artikel über die Kosten.
(5) Der Ausschuss kann ergänzende Regeln zu Gebühren erlassen, um den Höchstbetrag der Kosten für Rechtsvertretung und
Rechtsbeistand festzulegen, der von unterliegenden Streitparteien bestimmter Kategorien getragen werden darf. Mit solchen
ergänzenden Regeln wird den finanziellen Ressourcen von Klägern Rechnung getragen, bei denen es sich um natürliche Personen
oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Der Ausschuss ist bestrebt, solche ergänzenden Regeln spätestens ein Jahr nach
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zu erlassen.
(6) Das Gericht erlässt innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag der Einreichung der Klage einen vorläufigen Urteilsspruch. Kann
diese Frist nicht eingehalten werden, so erlässt das Gericht eine entsprechende Entscheidung, in der die Gründe für die Verzögerung
darzulegen sind.
Artikel 3.54
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Jede Streitpartei kann gegen einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Erlass einen Rechtsbehelf
bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf kann aus folgenden Gründen eingelegt werden:
a) das Gericht hat bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt,
b) das Gericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts, einschließlich bei der Beurteilung einschlägigen internen Rechts, offensichtlich
geirrt, oder
c) es liegt einer der in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründe vor, soweit diese nicht von den Buchstaben a und b
erfasst sind.
(2) Die Rechtsbehelfsinstanz weist den Recht
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Investitionsschutzabkommen vom 30. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Soziali (Gesetzentwurf)