polradar

Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 398/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits A. Problem und Ziel Ziel des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3 – im Folgenden: SADC-WPA) ist der schrittweise Abbau von Handelshemmnissen im Einklang mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO). Zudem soll die Handels- und Entwicklungspartnerschaft gestärkt und die nachhaltige Ent - wicklung in den SADC-WPA-Staaten Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini gefördert werden. Die Europäische Union (EU) und die Region des südlichen Afrikas verbindet eine seit mehr als 30 Jahren währende Handels- und Entwicklungspartnerschaft. Für die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (Southern African Development Community, SADC) ist die EU der wichtigste Handelspartner weltweit (2022: 23,3 Prozent der Importe aus der EU, 25,4 Prozent der Exporte in die EU). Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union1 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibi- Bundesrat Drucksache 398/25 15. 08. 25 Wi – EU Fristablauf: 26. 09. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 1 In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. schen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro - päischen Union2 und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2014 II S. 1071, 1072), (im Folgenden: Cotonou-Abkommen) sah vor, zwischen der EU und den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der EU andererseits neue Handelsregelungen in Form von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft zu setzen. Diese Vorgabe ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Cotonou-Abkommen zum Ziel hatte, den zuvor unter dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (BGBl. 1991 II S. 2, 3), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG- Abkommens von Lomé (BGBl. 1997 II S. 1614, 1615), (im Folgenden: Lomé IV-Abkommen) für AKP-Staaten einseitig geltenden zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt durch reziproke Handelspräferenzen zu ersetzen und den Marktzugang somit auf eine mit den Vorgaben der WTO konforme Basis zu stellen. Unter einer von der WTO gewährten Ausnahmeregelung galten die Bestimmungen des ausgelaufenen Lomé IV-Abkommens noch bis zum 31. Dezember 2007. Das zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene Cotonou-Abkommen wurde durch das Partnerschaftsabkommen vom 15. November 2023 zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023 – im Folgenden: Samoa-Abkommen) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2024 werden die in die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Samoa-Abkommens vorläufig angewendet. Im Jahr 2014 wurden die Verhandlungen zum SADC-WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen Seite und den sechs SADC-WPA-Staaten auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 10. Juni 2016 wurde das SADC-WPA von der EU und den SADC- WPA-Staaten unterzeichnet. Die EU-Mitgliedstaaten hatten vorab unterzeichnet. Für die Bundesrepublik Deutschland geschah dies am 1. Juni 2016. Das Europäische Parlament hat dem SADC-WPA am 14. September 2016 zugestimmt. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des SADC-WPA werden seit dem 10. Oktober 2016 durch die SADC-WPA-Staaten mit Ausnahme von Mosambik und durch die EU vorläufig angewandt. Seit dem 4. Februar 2018 werden diese Teile des SADC-WPA auch durch Mosambik vorläufig angewandt. Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini können seitdem dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Die EU hat außerdem die Zölle auf 98,7 Prozent der Importe aus Südafrika verringert oder abgeschafft. Dagegen öffnen die SADC-WPA-Staaten ihre Märkte für rund 85 Prozent der EU-Produkte (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia und Südafrika) beziehungsweise 74 Prozent (Mosambik). Weitere 12,9 Prozent der EU-Produkte profitieren von einer teilweisen Liberalisierung, das heißt reduzierte Zölle oder Zollkontingente (gilt nicht für Mosambik). Die Übergangsfristen für die SADC-WPA-Staaten laufen bis 2025 (für Mosambik bis 2028). Nach Artikel 113 Absatz 2 des SADC-WPA tritt dieses erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Bisher wurde Drucksache 398/25 – 2 – Bundesrat 2 In dem im Jahr 2010 unterzeichneten Vertragstext noch „Europäischen Gemeinschaft“. es durch die SADC-WPA-Staaten und durch dreizehn EU- Mitgliedstaaten ratifiziert. Seitens der Bundesrepublik Deutschland steht eine Ratifizierung des SADC-WPA noch aus; sie soll nun vorbereitet werden. Das SADC-WPA ist ein sogenannter gemischter Vertrag. Die in mitgliedstaatlicher Kompetenz verbleibenden Regelungsbereiche lösen innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. B. Lösung Durch dieses Vertragsgesetz soll das SADC-WPA die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des SADC-WPA entstehen durch vorgesehene Konsultationen, den Gemeinsamen Rat der SADC-WPA-Staaten und der EU und die im Rahmen der Umsetzung des SADC-WPA eingerichteten Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund entstehen voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das SADC-WPA ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen eröffnen. Bis 2025 beziehungsweise 2028 (Mosambik) werden rund 86 beziehungsweise 74 Prozent (Mosambik) der EU-Exporte in die SADC-WPA-Staaten zollfrei sein. Für weitere rund 13 Prozent der EU-Exporte gelten in den SADC-WPA-Staaten, mit Ausnahme von Mosambik, reduzierte Zoll - sätze. Bundesrat – 3 – Drucksache 398/25 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des SADC-WPA entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nachhaltig fördert und Informationspflichten vereinfacht. Drucksache 398/25 – 4 – Bundesrat Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Friedrich Merz Fristablauf: 26. 09. 25 Bundesrat Drucksache 398/25 15. 08. 25 Wi – EU Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits Vom                          2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 1. Juni 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wirtschaftspartnerschafts - abkommen von Kasane vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.* * Die Anhänge I bis VI, die Protokolle Nr. 1 bis 4 und die Schlussakte zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Bundesrat – 7 – Drucksache 398/25 Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 113 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 398/25 – 8 – Bundesrat Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit seine Regelungen im Bereich mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, auf Gegenstände der Bundesgesetz - gebung bezieht. Einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Vertragsgesetz bedarf es nicht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 113 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution Nr. 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bei. Schlussbemerkung Das WPA zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits ist ein wichtiger Schritt zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Euro päischen Union (EU) und den SADC-WPA-Staaten Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini. Gleichzeitig dient es der nachhaltigen Entwicklung und der regionalen Integration der SADC-WPA-Staaten, ebenso wie ihrer Integration in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck wird – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsstände der SADC-WPA-Staaten – eine asymmetrische Handels - liberalisierung festgeschrieben. Die von den SADC-WPA-Staaten vorgenommene Marktöffnung ist dabei weniger weitgehend als die der EU. Zudem werden eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie ein verstärkter politischer Dialog vereinbart. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher oder für die sozialen Sicherungssysteme. Mit diesem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Bundesrat – 9 – Drucksache 398/25 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits Präambel Vertragsparteien des Abkommens Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und die Europäische Union einerseits und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland, Drucksache 398/25 – 10 – Bundesrat im Folgenden „Wirtschaftspartnerschaftsabkommensstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika“ (Southern African Development Community), andererseits (im Folgenden „SADC-WPA-Staaten“), in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Handelsverbindungen zu stärken und enge und dauerhafte, auf Partnerschaft und Zusammenarbeit beruhende Beziehungen aufzubauen, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen zu einer weiteren Vertiefung und zur Förderung der Wirtschafts- und Handels - beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen wird, in dem Wunsch, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, Investoren zu gewinnen und den Lebensstandard im Gebiet der Vertragsparteien bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung für die Durchführung dieses Abkommens, in Würdigung der Bemühungen der SADC-WPA-Staaten um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Völker im Rahmen einer immer stärkeren Integration der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC-Region“), in Bestätigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit, die Wirtschaftsintegration sowie die Liberalisierung des Handels in der SADC-Region zu fördern, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SADC-WPA-Staaten und der Notwendigkeit, den Unterschieden im wirtschaftlichen Entwicklungsstand, bei den geografischen Gegebenheiten und in Bezug auf ihre sozioökonomischen Belange Rechnung zu tragen, in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten von Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland (im Folgenden „BLNS-Staaten“) in Bezug auf dieses Abkommen und der Notwendigkeit, den Auswirkungen Rechnung zu tragen, welche die Handelsliberalisierung im Rahmen des am 11. Oktober 1999 unterzeichneten Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Trade, Development and Cooperation Agreement, im Folgenden „TDCA“) auf sie hat, in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, im Folgenden „LDC“) unter den SADC-WPA-Staaten, denen mit besonderer und differenzierter Behandlung und asymmetrischem Vorgehen Rechnung getragen wird, in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten Lesothos als dem einzigen LDC in der Zollunion des Südlichen Afrika (Southern African Customs Union, im Folgenden „SACU“) sowie in Anerkennung der Tatsache, dass die Auswirkungen der Verringerung der Zolleinnahmen infolge des TDCA und dieses Abkommens bei der Handelshilfe (Aid for Trade) prioritär zu berücksichtigen sind, in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der SADC-WPA-Staaten, die sich von langanhaltenden bewaffneten Konflikten erholen und bei denen deshalb eine besondere, differenzierte Behandlung sowie ein asymmetrisches Vorgehen erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden „WTO“) erwachsen, und unter Bekräftigung der Bedeutung des multilateralen Handels - systems, unter Hinweis auf die Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen und der Notwendigkeit, diese transparent und ohne Diskriminierung anzuwenden, eingedenk des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 unterzeichnet und am 25. Juni 2005 geändert wurde (im Folgenden „Cotonou- Abkommen“), in Bestätigung des Eintretens und der Unterstützung der Vertragsparteien für die Wirtschaftsentwicklung der SADC-WPA-Staaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, eingedenk des TDCA, in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien entschlossen dafür eintreten, dass ihre beiderseitigen Vereinbarungen den Prozess der regionalen Integration im Rahmen des am 17. August 1992 unterzeichneten Vertrags über die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika in seiner geänderten Fassung (Treaty of the Southern African Development Community, im Folgenden „SADC- Vertrag“) unterstützen, in Anerkennung des Sonderfalles der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU), die im Jahr 2002 im Rahmen des am 21. Oktober 2002 unterzeichneten Übereinkommens über die Zollunion des Südlichen Afrika zwischen den Regierungen der Republik Botsuana, des Königreichs Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und des Königreichs Swasiland (im Folgenden „SACU- Übereinkommen“) errichtet wurde, in Bestätigung der Unterstützung und Förderung des Handelsliberalisierungsprozesses durch die Vertragsparteien, unter Hervorhebung der Bedeutung der Landwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung für die Armutsbekämpfung in den SADC- WPA-Staaten, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: Bundesrat – 11 – Drucksache 398/25 Teil I Nachhaltige Entwicklung und sonstige Bereiche der Zusammenarbeit Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und Beseitigung der Armut beizutragen, b) regionale Integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern, um einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien und zwischen den SADC-WPA-Staaten zu schaffen und umzusetzen, c) die schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, d) die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen, e) die Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen sowie die Steigerung der Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in den SADC-WPA-Staaten zu unterstützen und f) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Solidarität und des beiderseitigen Interesses zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit diesem Abkommen – im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen – die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, die Durchführung des am 24. August 1996 unterzeichneten Protokolls über den Handel in der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC-Handelsprotokoll“) und des SACU- Übereinkommens konsolidiert und eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch eine schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für den Handel relevanten Bereichen intensiviert, ausgeweitet und vertieft. Artikel 2 Grundsätze (1) Dieses Abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien sowie die wesentlichen und fundamentalen Elemente des Cotonou- Abkommens, die in dessen Artikel 2 beziehungsweise 9 aufgeführt sind. Es baut auf dem auf, was mit dem Cotonou-Abkommen, dem TDCA und den vorangegangenen AKP-EG-Abkommen im Bereich der Regionalzusammenarbeit und -integration sowie der Wirtschafts- und Handelskooperation erreicht wurde. (2) Vorbehaltlich der Artikel 110 und 111 wird dieses Abkommen so durchgeführt, dass sich dieses Abkommen, das Cotonou- Abkommen und das TDCA ergänzen und gegenseitig stärken. (3) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, damit dieses Abkommen in einer Art und Weise durchgeführt wird, die mit der Entwicklungspolitik und den Programmen zur Regionalintegration vereinbar ist, an denen die SADC-WPA-Staaten beteiligt sind oder sich beteiligen könnten. (4) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ihre Zusagen und Verpflichtungen zu erfüllen und um es den SADC-WPA-Staaten zu erleichtern, dieses Abkommen durchzuführen. Artikel 3 Regionalintegration (1) Die Vertragsparteien erkennen die Regionalintegration als untrennbaren Bestandteil ihrer Partnerschaft und als wirkungsvolles Instrument zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Regional- und Subregionalintegration der SADC-WPA-Staaten für die Erschließung größerer wirtschaftlicher Möglichkeiten, die Erhöhung der politischen Stabilität und die wirksame Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft. (3) Die Vertragsparteien unterstützen vornehmlich die Integrationsprozesse, die sich auf das SACU-Übereinkommen, den SADC- Vertrag und die am 11. Juli 2000 angenommene Gründungsakte der Afrikanischen Union stützen, ferner die mit diesen Prozessen verknüpften entwicklungspolitischen Maßnahmen und politischen Ziele. Die Vertragsparteien sind bestrebt, dieses Abkommen unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes sowie der jeweiligen Bedürfnisse, geografischen Gegebenheiten und Nachhaltigkeitsstrategien so durchzuführen, dass diese Instrumente und das Abkommen sich gegenseitig unterstützen. Artikel 4 Überwachung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Funktionieren und die Wirkung dieses Abkommens kontinuierlich im Rahmen ihrer eigenen sowie der mit diesem Abkommen geschaffenen partizipativen Verfahren und Institutionen nach geeigneten Verfahren und angemessenen Zeitplänen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden, dass es ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der Nutzen des Abkommens für die betroffenen Völker, insbesondere für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, maximiert wird. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Fragen in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich Konsultationen aufzunehmen. Drucksache 398/25 – 12 – Bundesrat Artikel 5 Zusammenarbeit in internationalen Gremien Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen abkommensrelevante Fragen erörtert werden. Kapitel II Handel und nachhaltige Entwicklung Artikel 6 Hintergrund und Ziele (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der IAO über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006), die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) sowie die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ (2012). (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung mit ihren drei Säulen (Wirtschaftsentwicklung, Sozialentwicklung und Umweltschutz) gerecht wird und dem Wohl der heutigen und künftiger Generationen dient; sie werden sich ferner darum bemühen, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen verankert wird und zur Geltung kommt. (3) Mit Ausnahme des Artikels 7 unterliegt dieses Kapitel nicht den Bestimmungen des Teils III. Artikel 7 Nachhaltige Entwicklung (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere in dem allgemeinen Ziel der Eindämmung und Beseitigung der Armut im Einklang mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. (2) Die Vertragsparteien verstehen diese Zielsetzung in diesem Abkommen als Verpflichtung, a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und öko - logischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen und b) die Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten. (3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf die Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung hinzuarbeiten, in deren Mittelpunkt der Mensch steht. Artikel 8 Multilaterale Normen und Übereinkünfte für die Bereiche Umwelt und Arbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umweltordnung und internationale Umweltübereinkünfte als Antwort der Völkergemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind; außerdem betrachten sie menschen - würdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit. (2) Unter Berücksichtigung des Cotonou-Abkommens, insbesondere der Artikel 49 und 50, bekräftigen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Artikels ihre Rechte sowie ihr Bekenntnis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die multilateralen Umweltübereinkünfte und die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), die sie jeweils ratifiziert haben. Artikel 9 Regulierungsrecht und Schutzniveaus (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, im Einklang mit international anerkannten Normen und Übereinkünften, denen sie als Vertragspartei angehören, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und ihre Politik in diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des durch das interne Arbeits- und Umweltrecht gewährten Schutzes. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass die internen Arbeits- und Umweltschutzniveaus aufgeweicht oder gesenkt werden; deshalb sehen sie davon ab, zu diesem Zweck von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht abzuweichen oder auf Dauer auf dessen wirksame Durchsetzung zu verzichten. Artikel 10 Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen zum Wohle einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. (2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei im Handels- und Entwicklungsausschuss um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Bundesrat – 13 – Drucksache 398/25 (3) In den Dialog und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bezüglich dieses Kapitels im Handels- und Entwicklungsausschuss können andere relevante Behörden und Interessenträger eingebunden werden. Artikel 11 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der Umwelt- und Arbeitspolitik zwecks Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. (2) Die Vertragsparteien können einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele pflegen; gleichzeitig intensivieren sie den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich aus den Handelsbeziehungen ergeben können. (3) In Bezug auf die Absätze 1 und 2 können die Vertragsparteien unter anderem in folgenden Bereichen zusammenarbeiten: a) handelsbezogene Aspekte der Arbeits- oder Umweltpolitik in internationalen Gremien (zum Beispiel IAO-Agenda für menschen - würdige Arbeit und multilaterale Umweltübereinkünfte), b) Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung, c) soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, d) handelsbezogene Aspekte von beiderseitigem Interesse zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, e) handelsbezogene Aspekte einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und f) handelsbezogene Aspekte nachhaltiger Fischereimethoden. Kapitel III Bereiche der Zusammenarbeit Artikel 12 Entwicklungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens und der Unterstützung der Handels- und Entwicklungsstrategien der SADC-WPA-Staaten im Rahmen des Gesamtprozesses der SADC-Regionalintegration. Die Zusammenarbeit kann sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art sein. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und ein wesentlicher Faktor für das Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Abkommens ist. Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zum Zwecke der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration im Sinne des Cotonou-Abkommens erfolgt so, dass die Anstrengungen der SADC-WPA-Staaten zur Verwirklichung der Ziele und zur Maximierung des Nutzens dieses Abkommens unterstützt werden. Die Bereiche der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind an entsprechender Stelle dieses Abkommens aufgeführt. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Modalitäten. Diese Modalitäten werden laufend überprüft und falls erforderlich nach Artikel 116 angepasst. (3) Die EU1-seitige Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten und der Union, welche die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, erfolgt nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungs - fonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten einschlägigen Instrumente. Diesbezüglich zählt die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens zu den Prioritäten. (4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zum Zwecke der regionalen Wirtschafts - kooperation und -integration und der Durchführung dieses Abkommens in den SADC-WPA-Staaten und in der Region zu unterstützen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe, wie sie beispielsweise in der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2005 und im Aktionsplan von Accra aus dem Jahr 2008 aufgeführt sind. (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die Durchführung dieses Abkommens und um den größtmöglichen Nutzen aus ihm zu ziehen, entsprechende Ressourcen erforderlich sind. Diesbezüglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die SADC-WPA- Staaten in die Lage zu versetzen, andere Finanzierungsinstrumente zu nutzen, und die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen der SADC-WPA-Staaten um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. (6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ein regionaler Entwicklungsfinanzierungsmechanismus wie beispielsweise ein WPA-Fonds ein nützliches Instrument zur wirksamen Verwaltung der Entwicklungshilfemittel und zur Durchführung der WPA- Begleitmaßnahmen wäre. Die EU erklärt sich bereit, die Bemühungen der Region zur Einrichtung eines solchen Mechanismus zu unterstützen. Die EU wird sich vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Audits an dem Fonds beteiligen. Artikel 13 Prioritäten für die Zusammenarbeit (1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitik der SADC-WPA- Staaten vereinbaren die Vertragsparteien, dass die in diesem Artikel und die in Artikel 14 aufgeführten Bereiche für die Handels- und Wirtschaftskooperation vorrangig sind. 1 Der im gesamten Abkommen verwendete Begriff „EU“ ist in Artikel 104 definiert. Drucksache 398/25 – 14 – Bundesrat (2) Über die Zusammenarbeit im Warenhandel werden der Warenhandel ausgebaut und die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA- Staaten im Handel gesteigert, unter anderem durch die schrittweise Beseitigung von Zöllen entsprechend den Liberalisierungs - verpflichtungen in diesem Abkommen, die ordnungsgemäße Anwendung der Ursprungsregeln, der handelspolitischen Schutz - instrumente, nichttarifärer Maßnahmen, gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Normen sowie technischer Handelshemmnisse (technical barriers to trade, im Folgenden „TBT“), die Auseinandersetzung mit nichttarifären Maßnahmen sowie die Förderung der Zollzusammenarbeit und der Erleichterung des Handels. (3) Ziel der Zusammenarbeit in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite ist die Steigerung der Wettbewerbs - fähigkeit der SADC-WPA-Staaten und die Beseitigung von das Angebot beeinträchtigenden Sachzwängen auf nationaler, institutioneller und insbesondere auf Unternehmensebene. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Bereiche Produktion, technologische Entwicklung und Innovation, Marketing, Finanzierung, Vertrieb, Transport, Diversifizierung der Wirtschaftsgrundlage sowie Weiterentwicklung der Privatwirtschaft, Verbesserung des Handels- und Geschäftsumfeldes und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Dienstleistungen. (4) Ziel der Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Infrastruktur für Unternehmen ist die Entwicklung wettbewerbsfähiger, geschäftsfördernder Rahmenbedingungen in Bereichen wie Informations- und Kommunikationstechnologie, Verkehr und Energie. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Dienstleistungshandel nach Artikel 73 weiterzuentwickeln und auszubauen. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um handelsbezogene Fragen nach den Artikeln 8 bis 11, 16 bis 19 sowie 73 und 74 voranzubringen. (7) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Handelsdaten ist die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten bei der Erhebung, Analyse und Verbreitung von Handelsdaten. (8) Ziele der Zusammenarbeit beim Aufbau institutioneller Kapazitäten für die Durchführung des WPA sind die Unterstützung institutioneller Strukturen für die Steuerung der WPA-Durchführung und der Aufbau von Kapazitäten für Handelsverhandlungen und Handelspolitik in Zusammenarbeit mit den einschlägigen institutionellen Mechanismen im Rahmen des SADC-Vertrags und des SACU- Übereinkommens oder in den jeweiligen SADC-WPA-Staaten. Artikel 14 Zusammenarbeit beim Umbau der öffentlichen Finanzen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schrittweise Beseitigung oder der Abbau von Zöllen nach diesem Abkommen sich auf die Haushaltseinnahmen der SADC-WPA-Staaten auswirken kann, und kommen überein, in dieser Frage zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe des Artikels 12 zusammenzuarbeiten, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Unterstützung bei den Finanzreformen und b) Unterstützungsmaßnahmen zur Ergänzung der Finanzreformen zwecks Dämpfung der Nettoauswirkungen dieses Abkommens auf den Haushalt, die nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren zu ermitteln sind. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass insbesondere die Haushaltseinnahmen Lesothos von den Auswirkungen des Zollabbaus betroffen sein werden, und vereinbaren, bei der Anwendung des Artikels 12 besonderes Augenmerk auf die Situation Lesothos zu legen. Artikel 15 Art der Maßnahmen Die Entwicklungszusammenarbeit nach diesem Abkommen kann folgende abkommensbezogene Maßnahmen umfassen, ist jedoch nicht auf sie beschränkt: a) Entwicklung politischer Maßnahmen, b) Erarbeitung von Rechtsvorschriften und Regulierungsgrundsätzen, c) Institutions-/Organisationsentwicklung, d) Kapazitätsaufbau und Fortbildung1, e) technische Beratung, f) Verwaltungsdienste, g) Unterstützung in den Bereichen SPS und TBT sowie h) operative Unterstützung einschließlich Anlagen, Ausrüstung und diesbezüglicher Arbeiten. Artikel 16 Zusammenarbeit beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 46 des Cotonou-Abkommens sowie ihre Rechte, Pflichten und ihre Flexibilität nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang IC des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation. 1 Für die Zwecke dieses Artikels kann „Kapazitätsaufbau“ insbesondere Folgendes beinhalten: Ausbildung, Institutionsentwicklung, Organisations - entwicklung (Strukturen und Verfahren), operative Unterstützung und interinstitutionelle Kommunikations- und Kooperationsverfahren. Bundesrat – 15 – Drucksache 398/25 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, einen angemessenen, wirksamen und diskriminierungsfreien Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Immaterial - güterrechte“) zu gewähren und sicherzustellen sowie Maßnahmen vorzusehen, mit denen diese Rechte bei Verstößen durchgesetzt werden können. (3) Die Vertragsparteien können in Fragen, die geografische Angaben betreffen, im Einklang mit den Bestimmungen von Abschnitt 3 (Artikel 22 bis 24) des TRIPS-Übereinkommens zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung geografischer Angaben und regionaltypischer Erzeugnisse für eine nachhaltige Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung an. (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es von Bedeutung ist, einander auf angemessene Ersuchen Informationen und Erläuterungen zu geografischen Angaben und anderen mit Rechten des geistigen Eigentums zusammenhängenden Fragen zu übermitteln. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit dieser Bereitschaft zur Zusammenarbeit können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen internationale und regionale Organisationen einbeziehen, die über Fachwissen im Bereich der geografischen Angaben verfügen. (5) Die Vertragsparteien betrachten traditionelles Wissen als wichtiges Gebiet, und können auf diesem Gebiet künftig zusammenarbeiten. (6) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über den Immaterialgüterrechtsschutz aufzunehmen, wobei die SADC-WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet werden, wird die EU die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung prüfen. (7) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen, nach Absatz 6 ausgehandelten Vereinbarung über den Immaterialgüterrechtsschutz ist, beitreten, so hat sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung auszuhandeln. (8) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 6 und 7 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen Schutzrahmens der SADC auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts erweisen, so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zur Sicherstellung ausgewogener Vorteile mit dem regionalen Schutzrahmen in Einklang zu bringen. Artikel 17 Zusammenarbeit im Bereich öffentlicher Aufträge (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten Vergabe öffentlicher Aufträge für die Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Industrialisierung an. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Zusammenarbeit zwecks besseren gegenseitigen Verständnisses der jeweiligen Auftragsvergabesysteme einig. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu transparenten und berechenbaren Auftragsvergabesystemen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften stehen. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es von Bedeutung ist, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungs - entscheidungen von allgemeiner Geltung sowie alle diesbezüglichen Änderungen fortlaufend zu veröffentlichen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, und zwar in von amtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es von Bedeutung ist, einander auf angemessene Ersuchen Informationen und Erläuterungen zu den obengenannten Angelegenheiten zu übermitteln. (3) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen, wobei die SADC-WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet werden, stimmt die EU der Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung zu. (4) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen Vereinbarung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, beitreten, so hat sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung auszuhandeln. (5) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen Rahmens der SADC für die Vergabe öffentlicher Aufträge erweisen, so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zur Sicherstellung ausgewogener Vorteile mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen. Artikel 18 Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass bestimmte Geschäftspraktiken wie etwa wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken können und so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens untergraben. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wettbewerbsfragen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 6 zusammenzuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien können erwägen, in Zukunft Verhandlungen über Wettbewerbsfragen aufzunehmen, wobei die SADC- WPA-Staaten die Ambition haben und bestrebt sein werden, als Kollektiv zu verhandeln. Sollten Verhandlungen eingeleitet werden, stimmt die EU der Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit und eine besondere, differenzierte Behandlung zu. (4) Möchte eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer künftigen wettbewerbsrechtlichen Vereinbarung ist, beitreten, so hat sie die Möglichkeit, die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung auszuhandeln. (5) Sollte eine Vereinbarung, die aus den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 hervorgeht, zu Ergebnissen führen, die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen wettbewerbsrechtlichen Rahmens der SADC erweisen, so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen anzupassen, um es zum beiderseitigen Vorteil mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen. Drucksache 398/25 – 16 – Bundesrat Artikel 19 Zusammenarbeit in Bezug auf eine verantwortungsvolle Steuerverwaltung Die Vertragsparteien erkennen an, dass es von Bedeutung ist, in Bezug auf die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf der Ebene der zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Teil II Handel und Handelsfragen Kapitel I Warenhandel Artikel 20 Freihandelszone (1) Mit diesem Abkommen wird zwischen den Vertragsparteien eine Freihandelszone im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade – im Folgenden „GATT 1994“), insbesondere mit Artikel XXIV, errichtet. (2) Dieses Abkommen richtet sich in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach dem Grundsatz der Asymmetrie, entsprechend den spezifischen Bedürfnissen und eingeschränkten Möglichkeiten der SADC-WPA-Staaten. Artikel 21 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien1. Artikel 22 Ursprungsregeln Die in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen werden auf Waren angewandt, welche die Ursprungsregeln des Protokolls Nummer 1 erfüllen. Artikel 23 Zölle (1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen jeder Art, nicht jedoch a) interne Steuern oder sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 40 erhoben werden, oder b) im Einklang mit Teil II Kapitel II eingeführte Zölle oder c) im Einklang mit Artikel 27 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben. (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien für die Waren, die Gegenstand der Liberalisierung sind, weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht; davon ausgenommen sind: a) Absatz 7, b) Absatz 9, c) Anhang I Teil 1 Abschnitt A Absatz 7 und d) Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 8. (3) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für jede Ware als Ausgangszollsatz, für den die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandte Meistbegünstigungszollsatz. (4) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen wird, gilt als Ausgangszollsatz, für den die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, entweder der in Absatz 3 genannte Zollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Stufenplans für den Zollabbau angewandte Meistbegünstigungszollsatz, sofern dieser niedriger ist. (5) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die EU ihre Liste der Ausgangszollsätze, für welche die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, dem Sekretariat der SACU und dem Ministerium für Industrie und Handel von Mosambik. Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifizieren die SACU und Mosambik ihre jeweiligen Listen der Ausgangszollsätze, für welche die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen zum Zollabbau gelten, der Europäischen Kommission. Nach der Notifikation gemäß diesem Absatz veröffentlicht jede Vertragspartei diese Listen nach ihren eigenen internen Verfahren und innerhalb eines Monats nach dem Austausch der Notifikationen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung nach der Notifikation und der Veröffentlichung die von den Vertragsparteien beziehungsweise der SACU übermittelten Listen der Ausgangszollsätze an. Die im Stufenplan der EU in Anhang I Teil II und die im Stufenplan von Mosambik in Anhang III Teil II aufgeführten Zölle dienen als Richtwerte und stellen keine Ausgangszollsätze im Sinne des Absatzes 3 dar. (6) Die nach den in diesem Abkommen enthaltenen Stufenplänen für den Zollabbau berechneten gesenkten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. 1 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die Ausdrücke „Waren“ und „Erzeugnisse“ dieselbe Bedeutung. Bundesrat – 17 – Drucksache 398/25 (7) Erhöht oder senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so wird bei den Zollpräferenzen, die als Prozentsatz des angewandten Meistbegünstigungs - zollsatzes ausgedrückt sind, gleichzeitig der gegenüber der anderen Vertragspartei angewandte Zollsatz erhöht oder gesenkt, solange die Präferenzspanne nach Maßgabe des Stufenplans der Vertragspartei erhalten bleibt. (8) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so wird bei den Zollpräferenzen, die in diesem Abkommen insgesamt als fester Zollsatz ausgedrückt sind, gegenüber der anderen Vertragspartei dieser gesenkte Zollsatz angewandt, sofern und solange dieser niedriger ist als der nach Maßgabe des Stufenplans der betreffenden Vertragspartei berechnete feste Zollsatz. (9) Dieser Artikel gilt nicht für die von den Verpflichtungen zum Zollabbau ausgenommenen Waren, die in den Stufenplänen der Vertragsparteien in den Anhängen I, II beziehungsweise III mit der Stufe „X“ gekennzeichnet sind. Artikel 24 Einfuhrzölle der EU auf Waren mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten (1) Für Waren mit Ursprung in Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland gilt bei der Einfuhr in die EU die in Anhang I für diese Länder festgelegte zoll- und kontingentfreie Behandlung. (2) Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU die in Anhang I für Südafrika festgelegte Behandlung. Artikel 25 Einfuhrzölle der SADC-WPA-Staaten auf Waren mit Ursprung in der EU (1) Bei der Einfuhr in die SACU gilt für Waren mit Ursprung in der EU die in Anhang II festgelegte Behandlung. (2) Bei der Einfuhr nach Mosambik gilt für Waren mit Ursprung in der EU die in Anhang III festgelegte Behandlung. Artikel 26 Ausfuhrzölle oder -steuern (1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren zu erhebende Zölle oder Steuern eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (2) In Ausnahmefällen können Botsuana, Lesotho, Namibia, Mosambik und Swasiland, sofern dies aufgrund eines besonderen Einnahmenbedarfes gerechtfertigt ist oder zum Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder aus Umweltschutzgründen erforderlich oder zur Verhütung oder Behebung eines allgemeinen oder lokalen kritischen Mangels an Nahrungsmitteln oder anderen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit wichtigen Waren unerlässlich ist, nach Anhörung der EU für eine begrenzte Zahl zusätzlicher Waren befristete, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren zu erhebende Zölle oder Steuern einführen. (3) In Ausnahmefällen, in denen die SADC-WPA-Staaten einen Bedarf im Bereich der industriellen Entwicklung geltend machen können, können diese SADC-WPA-Staaten befristete Zölle oder Steuern einführen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer begrenzten Zahl von Waren in die EU erhoben werden. Möchte ein SADC-WPA-Staat solche befristeten Zölle oder Steuern einführen, so setzt er die EU unter Angabe aller sachdienlichen Informationen und der Beweggründe davon in Kenntnis und konsultiert die EU, sofern diese darum ersucht. Diese befristeten Zölle oder Steuern dürfen je SADC-WPA-Staat auf höchstens acht (8) auf der Ebene der sechsstelligen HS-Zolltarifposition oder bei „Erzen und ihren Konzentraten“ auf der Ebene der vierstelligen HS- Zolltarifposition definierte Waren gleichzeitig angewandt werden und werden insgesamt nicht länger als zwölf (12) Jahre angewandt. Im Einvernehmen mit der EU kann diese Frist für die gleiche Ware verlängert oder erneut eingeführt werden. (4) Die folgenden Bedingungen gelten für Absatz 3, nicht jedoch für Absatz 2: a) der SADC-WPA-Staat nimmt für die ersten sechs (6) Jahre ab der Einführung einer Ausfuhrsteuer oder eines Ausfuhrzolls jährlich Ausfuhren in die EU in Höhe des durchschnittlichen Volumens der in den drei (3) Jahren vor der Einführung dieser Steuer oder dieses Zolls in die EU getätigten Ausfuhren dieser Ware von der Anwendung der Steuer oder des Zolls aus. Ab dem siebten Jahr nach der Einführung der besagten Steuer oder des besagten Zolls nimmt der SADC-WPA-Staat bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Steuer beziehungsweise des Zolls nach Absatz 3 jährlich Ausfuhren in die EU in Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Volumens der in den drei (3) Jahren vor der Einführung der Steuer oder des Zolls in die EU getätigten Ausfuhren dieser Ware von der Anwendung der Steuer oder des Zolls aus und b) die Ausfuhrzölle oder -steuern dürfen 10 Prozent des Ausfuhrwerts der Ware nicht übersteigen. (5) Behandeln die SADC-WPA-Staaten Ausfuhren einer Ware, die für eine große Handelsnation oder einen großen Handelsblock bestimmt sind, bei den angewandten Zöllen oder Steuern oder im Zusammenhang damit günstiger, so wird diese günstigere Behandlung ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auch der gleichartigen Ware gewährt, die für das Gebiet der EU bestimmt ist. Für die Zwecke dieses Artikels gilt für den Ausdruck „große Handelsnation oder großer Handelsblock“ die Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 6. (6) Hat ein SADC-WPA-Staat begründete Zweifel, ob eine Sendung einer Ware, für die aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 keine Ausfuhrzölle gelten, aus der EU in ein Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wurde oder ohne die EU zu erreichen dorthin umgeleitet wurde, so kann der betreffende SADC-WPA-Staat diese Angelegenheit im Handels- und Entwicklungsausschuss zur Sprache bringen. (7) Der Handels- und Entwicklungsausschuss prüft die Angelegenheit innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen. Fasst der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dieser Prüfung keinen Beschluss, so können die Zollbehörden des betreffenden SADC- WPA-Staates den Handels- und Entwicklungsausschuss ersuchen zu beschließen, dass der Einführer, der die betreffende Ware in die EU einführt, eine Erklärung abgeben muss, wonach die eingeführte Ware in der EU verarbeitet und nicht in Drittländer wiederausgeführt wird. Drucksache 398/25 – 18 – Bundesrat (8) Hat ein SADC-WPA-Staat, nachdem ein auf diesen Erklärungen beruhendes System bereits seit mindestens neunzig (90) Tagen angewendet wird, weiterhin begründete Zweifel, ob eine Sendung einer Ware, für die aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 keine Ausfuhrzölle gelten, aus der EU in ein Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wird oder ohne die EU zu erreichen dorthin umgeleitet wird, so kann der betreffende SADC-WPA-Staat den Handels- und Entwicklungsausschuss über die Gründe für seine Bedenken unterrichten. (9) Sollte nach Durchführung dieser Schritte innerhalb von dreißig (30) Tagen keine Lösung gefunden werden, so kann der betreffende SADC-WPA-Staat wirksame Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umgehung einführen, sofern diese Maßnahmen den Handel so wenig wie möglich beschränken und Wirtschaftsbeteiligte ausgenommen sind, die nachgewiesen haben, dass sie nicht am Umgehungsvorgang beteiligt sind. Die rückwirkende Wiedereinführung von Ausfuhrzöllen auf die Sendung, die aus der EU in ein Drittland oder mehrere Drittländer wiederausgeführt wurde, kann eine weitere Möglichkeit darstellen. (10) Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Artikels spätestens drei (3) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten – EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten umfassend Rechnung zu tragen. Artikel 27 Gebühren und sonstige Abgaben (1) Die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder um Steuern im Sinne des Artikels 40 handelt) dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistungen nicht übersteigen; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. (2) Unbeschadet des Artikels 30 verhängt eine Vertragspartei keine strengen Strafen für geringfügige Verletzungen der Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen. Insbesondere darf eine Strafe wegen Unterlassungen oder Irrtümern in den Zollpapieren, die leicht richtiggestellt werden können und offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit begangen worden sind, nicht höher sein, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Gebühren und Abgaben, die von Regierungs- und Verwaltungsstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt oder vorgeschrieben sind einschließlich derjenigen für: a) konsularische Amtshandlungen, wie die Ausstellung von Konsularfakturen und konsularischen Bescheinigungen, b) mengenmäßige Beschränkungen, c) Bewilligungen, d) Devisenkontrolle, e) Statistik, f) beizubringende Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen, g) Analysen und Untersuchungen sowie h) Quarantäne, gesundheitspolizeiliche Überwachung und Desinfektion. (4) Für konsularische Dienste werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben. Artikel 28 Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen (1) In Bezug auf Zölle im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 sowie Gebühren und sonstige Abgaben im Sinne des Artikels 27 dehnt die EU eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EU nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist, auf die SADC- WPA-Staaten aus. (2) In Bezug auf Zölle im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 sowie Gebühren und sonstige Abgaben im Sinne des Artikels 27 dehnen die SADC-WPA-Staaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Präferenz - handelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die SADC-WPA-Staaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens einzeln beziehungsweise gemeinsam geworden sind, auf Ersuchen der EU auf die EU aus. (3) Abweichend von Absatz 2 dehnen die SADC-WPA-Staaten die Behandlung, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens mit Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder anderen afrikanischen Ländern oder Regionen Anwendung findet, dessen Vertragspartei die SADC-WPA-Staaten einzeln beziehungsweise gemeinsam geworden sind, nicht auf die EU aus. (4) Weist ein SADC-WPA-Staat nach, dass ihm aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens, das er mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, insgesamt eine deutlich günstigere Behandlung gewährt wird als die von der EU angebotene, so nehmen die Vertragsparteien abweichend von Absatz 2 Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die bestmögliche Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 2. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die EU oder einen SADC-WPA-Staat verpflichten, eine Präferenzregelung auf den jeweils anderen auszudehnen, die aufgrund eines Präferenzhandelsabkommens mit Dritten Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EU oder der SADC-WPA-Staat bereits am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens war. (6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Bundesrat – 19 – Drucksache 398/25 Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens insgesamt mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen. (7) Wird die EU nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Vertragspartei eines Präferenzhandelsabkommens mit einer dritten Partei und ist in diesem Präferenzhandelsabkommen für die dritte Partei eine günstigere Behandlung vorgesehen als die Behandlung, welche die EU nach dem vorliegenden Abkommen Südafrika gewährt, so treten die EU und Südafrika abweichend von Absatz 1 in Konsultationen ein, um zu entscheiden, ob und wie die in dem Präferenzhandelsabkommen vorgesehene günstigere Behandlung auf Südafrika ausgedehnt wird. Der Gemeinsame Rat kann nach Artikel 117 Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens annehmen. (8) Wird die SACU oder ein LDC aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten Vertragspartei eines Präferenzhandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock und ist in diesem Präferenzhandelsabkommen vorgesehen, dass die SACU oder das betreffende LDC aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten der großen Handelsnation oder dem großen Handelsblock eine günstigere Behandlung gewährt als der EU nach dem vorliegenden Abkommen, so treten die SACU oder das betreffende LDC aus der Reihe der SADC-WPA-Staaten und die EU abweichend von Absatz 2 in Konsultationen ein, um zu entscheiden, ob und wie die in dem Präferenzhandelsabkommen vorgesehene günstigere Behandlung auf die EU ausgedehnt wird. Der Gemeinsame Rat kann nach Artikel 117 Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens annehmen. Artikel 29 Freier Verkehr (1) Auf Waren mit Ursprung in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten, die in das Gebiet der EU beziehungsweise der SADC- WPA-Staaten eingeführt werden, werden nur einmal Zölle erhoben. (2) Ein Zoll, der bei der Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat entrichtet wurde, der auch ein Mitgliedstaat der SACU ist, wird in voller Höhe erstattet, wenn die Waren aus dem Zollgebiet dieses SADC-WPA-Staates der ersten Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat, der kein Mitgliedstaat der SACU ist, wieder ausgeführt werden. Diese Waren unterliegen dann dem Zoll im Verbrauchsland. Bis seitens der SADC-WPA-Staaten eine Einigung über die Verfahren für diesen Absatz erzielt worden ist, erfolgt die Durchführung dieses Absatzes nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften und -verfahren. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um in den SADC-WPA-Staaten – insbesondere wie in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen – den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen. Artikel 30 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um die institutionellen Strukturen zu gewährleisten, die notwendig sind, damit die zuständigen Behörden Amtshilfeersuchen zügig nachkommen können. (3) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet des Protokolls Nummer 2 Artikel 9 liegt eine Verweigerung der Verwaltungs - zusammenarbeit unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) nach Protokoll Nummer 1 Artikel 38 wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses nach Protokoll Nummer 1 Artikel 38 wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung nach Protokoll Nummer 2 Artikel 7 von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (5) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (6) Für die Zwecke dieses Artikels sind außergewöhnliche Umstände solche, die erhebliche Negativauswirkungen für eine Vertragspartei nach sich ziehen oder nach sich ziehen können, wenn eine bestimmte Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) fortgesetzt wird. (7) Die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 5 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen, darunter auch Informationen in Bezug auf Kapazitätsengpässe und/oder strukturelle Zwänge, Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Hat der Handels- und Entwicklungsausschuss die Angelegenheit geprüft, aber innerhalb von vier (4) Monaten nach Eingang der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Frist für die Einigung über eine annehmbare Lösung in hinreichend begründeten Fällen auf fünf (5) Monate verlängert werden. Drucksache 398/25 – 20 – Bundesrat c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs (6) Monate und kann verlängert werden, nachdem der Handels- und Entwicklungsausschuss Gelegenheit hatte, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. Artikel 31 Behandlung von Fehlern der Verwaltung Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Partei an, während der Durchführung dieses Abkommens Fehler der Verwaltung zu berichtigen. Werden Fehler festgestellt, kann jede Vertragspartei den Handels- und Entwicklungsausschuss ersuchen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Kapitel II Handelspolitische Schutzinstrumente Artikel 32 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen werden durch die einschlägigen WTO-Übereinkommen geregelt. Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen des Teils III. Artikel 33 Multilaterale Schutzmaßnahmen (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und nach anderen einschlägigen WTO-Übereinkommen zu ergreifen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten alle Einfuhren aus SADC-WPA-Staaten von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens einhundertzwanzig (120) Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der Gemeinsame Rat das Funktionieren des Absatzes 2 im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der SADC-WPA-Staaten, um über eine mögliche Verlängerung um einen weiteren Zeitraum zu entscheiden. (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen des Teils III. Artikel 34 Allgemeine bilaterale Schutzmaßnahmen (1) Ungeachtet des Artikels 33 kann eine Vertragspartei beziehungsweise die SACU nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Artikeln 24 und 25 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels anwenden. (2) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn aufgrund der Pflichten einer Vertragspartei nach diesem Abkommen, auch in Bezug auf Zollzugeständnisse, eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei beziehungsweise der SACU eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) ein ernsthafter Schaden für die inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU, b) Störungen in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Vertragspartei beziehungsweise der SACU. Diese Schutzmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung oder Verhinderung des ernsthaften Schadens oder der Störungen Notwendige hinausgehen. (3) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel können eine oder mehrere der nachstehenden Formen annehmen: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betreffende Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betreffende Ware bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatzes oder c) Einführung von Zollkontingenten für die betreffende Ware. Bundesrat – 21 – Drucksache 398/25 (4) Wird eine Ware mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, so kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 8 ergreifen, die auf das betreffende Gebiet oder die betreffenden Gebiete beschränkt sind. (5) Wird eine Ware mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass eine der in Absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen in einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise der SACU eintritt oder einzutreten droht, so kann der betroffene SADC-WPA-Staat beziehungsweise die SACU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 8 ergreifen, die auf sein beziehungsweise ihr Gebiet beschränkt sind. (6) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel a) werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen, b) werden nicht länger als zwei (2) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei (2) Jahre verlängert werden. Wird die Schutzmaßnahme von einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise der SACU angewandt oder wendet die EU eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier (4) Jahren angewandt werden und, sofern die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre (4) verlängert werden, c) müssen, wenn sie mehr als ein (1) Jahr dauern, klare Kriterien für ihre schrittweise Beseitigung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten und d) dürfen auf die Einfuhr einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, frühestens ein (1) Jahr nach Auslaufen der ersten Maßnahme erneut angewandt werden. (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei beziehungsweise die SACU der Auffassung, dass einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis c, Absatz 4 und/oder Absatz 5 dargestellten Fälle vorliegt, befasst sie unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Handels- und Entwicklungsausschuss binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Die Vertragspartei beziehungsweise die SACU unterbreitet dem Handels- und Entwicklungsausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Sachlage erforderlichen Informationen, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl von Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Ist der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltende Meistbegünstigungs - zollsatz niedriger als der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz, so dürfen die nach Absatz 3 Buchstabe b angewandten Maßnahmen den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Meist - begünstigungszollsatz übersteigen. In einem solchen Fall unterbreitet die Vertragspartei beziehungsweise die SACU dem Handels- und Entwicklungsausschuss nach Buchstabe c sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Anhebung des Zolls bis zu dem bei Inkrafttreten geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht ausreicht und dass eine Maßnahme, die diesen Zoll übersteigt, notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen nach Absatz 2 zu beseitigen oder zu verhindern. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen sind unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren; sie sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. (8) Würde eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen, kann die Einfuhrvertragspartei beziehungsweise die SACU die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 erfüllen zu müssen. a) Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von einem SADC-WPA-Staat beziehungsweise von der SACU ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. b) Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Erstgeltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. c) Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. d) Die einführende Vertragspartei beziehungsweise die SACU unterrichtet die andere betroffene Vertragspartei und befasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. (9) Unterwirft die einführende Vertragspartei beziehungsweise die SACU die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss mit. (10) Nach den Bestimmungen dieses Artikels erlassene Schutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen der WTO. Drucksache 398/25 – 22 – Bundesrat Artikel 35 Landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen (1) Ungeachtet des Artikels 34 kann eine Schutzmaßnahme in Form eines Einfuhrzolls angewandt werden, wenn in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum die in die SACU eingeführte Menge eines in Anhang IV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Ursprung in der EU die darin angegebene Referenzmenge für das Erzeugnis übersteigt. (2) Auf die in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse darf ein Zoll erhoben werden, der 25 % des derzeitigen in der WTO gebundenen Zollsatzes oder 25 Prozentpunkte, je nachdem welcher Wert höher ist, nicht übersteigt. Dieser Zoll darf den geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht übersteigen. (3) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden für den Rest des Kalenderjahres oder für fünf (5) Monate aufrechterhalten, je nachdem welcher Zeitraum länger ist. (4) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel dürfen bei ein und derselben Ware nicht zeitgleich aufrechterhalten oder angewandt werden mit a) allgemeinen bilateralen Schutzmaßnahmen nach Artikel 34, b) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen oder c) besonderen Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft. (5) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden transparent umgesetzt. Innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ergreifung einer solchen Maßnahme richtet die SACU eine schriftliche Mitteilung mit zweckdienlichen Daten an die EU. Auf Ersuchen konsultiert die SACU die EU zur Anwendung der Maßnahme. Darüber hinaus notifiziert die SACU die Einführung der Maßnahme binnen dreißig (30) Tagen dem Handels- und Entwicklungsausschuss. (6) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann im Handels- und Entwicklungsausschuss erörtert und überprüft werden. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handels- und Entwicklungsausschuss die in diesem Artikel vorgesehenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Referenzmengen überprüfen. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf den Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschränkt. Artikel 36 Schutzmaßnahmen zur Ernährungssicherung (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung von Handelsschranken zwischen ihnen, wie sie dieses Abkommen vorsieht, eine erhebliche Herausforderung für die Agrar- und Lebensmittelproduzenten der SADC-WPA-Staaten darstellen kann, und kommen überein, einander zu diesen Fragen zu konsultieren. (2) Ist es zur Vermeidung oder Abmilderung einer kritischen allgemeinen oder örtlichen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen zwecks Gewährleistung der Ernährungssicherung in einem SADC-WPA-Staat von zentraler Bedeutung und ergeben sich aus dieser Lage für den betreffenden Staat tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann dieser SADC-WPA-Staat ungeachtet des Artikels 34 Schutzmaßnahmen nach den Verfahren des Artikels 7 Buchstaben b bis d und des Artikels 34 Absätze 8 und 9 ergreifen. Die Maßnahme wird mindestens einmal jährlich überprüft und wird aufgehoben, sobald die Umstände entfallen, die zu ihrer Ergreifung geführt haben. Artikel 37 Vorübergehende Schutzmaßnahmen in BLNS (1) Die Vertragsparteien erkennen die Empfindlichkeit der in Anhang V für die BLNS-Staaten aufgeführten liberalisierten Waren an. (2) Wird eine der in Anhang V aufgeführten Waren mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen in das Gebiet eines BLNS- Staates eingeführt, dass in dem BLNS-Staat ein ernsthafter Schaden eintritt oder einzutreten droht, so kann dieser BLNS-Staat ungeachtet des Artikels 34 eine vorübergehende Schutzmaßnahme anwenden. (3) Die Schutzmaßnahme nach Absatz 2 hat die Form eines Zolls auf die betreffende Ware in Anhang V, der den zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreitet, oder die Form eines Zollfreikontingents, wobei der Zoll außerhalb des Kontingents den zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreiten darf. (4) Dreißig (30) Tage vor Anwendung der Schutzmaßnahme notifiziert der betroffene BLNS-Staat der EU die Maßnahme schriftlich. Nach der Notifizierung hat der betroffene BLNS-Staat sechzig (60) Tage Zeit, um alle zweckdienlichen Auskünfte über die Maßnahme zu erteilen. (5) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen der betroffene BLNS-Staat und die EU auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen zu der Schutzmaßnahme auf. (6) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als vier (4) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Maßnahme gerechtfertigt haben, fort, kann die Maßnahme um bis zu vier (4) Jahre verlängert werden. (7) Zwölf (12) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf keine Schutzmaßnahme nach diesem Artikel mehr ergriffen werden. Artikel 38 Schutzmaßnahmen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige (1) Ungeachtet des Artikels 34 können Botsuana, Lesotho, Namibia, Mosambik und Swasiland weitere Zollsenkungen vorüber - gehend aussetzen oder den Zollsatz bis zu einer Höhe, die den geltenden Meistbegünstigungszollsatz nicht übersteigt, anheben, wenn eine Ware mit Ursprung in der EU aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass die Errichtung eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs gefährdet wird oder ein im Aufbau begriffener Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, gestört wird oder gestört zu werden droht. Bundesrat – 23 – Drucksache 398/25 (2) Schutzmaßnahmen, die nach Absatz 1 von einem SADC-WPA-Staat ergriffen werden, der auch Mitglied der SACU ist, haben die Form zusätzlicher Zölle, die ausschließlich von dem SADC-WPA-Staat erhoben werden, der diese Bestimmung in Anspruch nimmt. (3) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können für einen Zeitraum von bis zu acht (8) Jahren angewandt und durch Beschluss des Gemeinsamen Rates verlängert werden. (4) Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: a) Ist ein SADC-WPA-Staat der Auffassung, dass der in Absatz 1 genannte Sachverhalt vorliegt, befasst er unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. Der betroffene SADC-WPA-Staat unterbreitet dem Handels- und Entwicklungsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann jedwede Empfehlungen aussprechen, die darauf abstellen, dass annehmbare Abhilfelösungen gefunden werden. Spricht der Handels- und Entwicklungsausschuss binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Empfehlung aus oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann der betroffene SADC-WPA-Staat Maßnahmen nach diesem Artikel ergreifen. c) Bei Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 1 ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, und d) die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren; sie sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (5) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann der betroffene SADC-WPA-Staat die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen zu müssen. Eine solche Maßnahme darf höchstens zweihundert (200) Tage aufrechterhalten werden. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Absatz 3 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Der betroffene einführende SADC-WPA-Staat unterrichtet die EU und befasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung dieser vorläufigen Maßnahme. (6) Die Mitgliedstaaten der SACU haben das Recht, Artikel 26 des SACU-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen. Kapitel III Nichttarifäre Maßnahmen Artikel 39 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen Die Vertragsparteien können mengenmäßige Beschränkungen anwenden, sofern die Anwendung im Einklang mit dem WTO- Übereinkommen erfolgt. Artikel 40 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze, sonstige Vorschriften und Auflagen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren im Inland sowie inländische Mengenvorschriften, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen vorsehen, nicht derart auf eingeführte oder inländische Waren angewendet werden sollten, dass die inländische Erzeugung geschützt wird. (2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner wenden die Vertragsparteien interne Steuern oder sonstige interne Abgaben nicht in einer sonstigen Weise auf eingeführte oder inländische Waren an, die den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufen würde1. (3) Für eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Auflagen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb oder Verwendung im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungs - mittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. (4) Von den Vertragsparteien werden keine inländischen Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner wenden die Vertragsparteien inländische Mengenvorschriften nicht in einer sonstigen Weise an, die den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufen würde. (5) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen werden nicht so angewandt, dass eine solche Menge oder ein solcher Anteil einer externen Bezugsquelle zugewiesen wird. (6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Auflagen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung von Waren, die für staatliche Zwecke erworben werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Herstellung von Waren zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind. (7) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden. 1 Eine Steuer, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gälte nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb stünde, die nicht in gleicher Weise besteuert würde. Drucksache 398/25 – 24 – Bundesrat (8) Die Vertragsparteien erkennen an, dass interne Maßnahmen zur Höchstpreiskontrolle Auswirkungen haben können, die den Interessen von Vertragsparteien, die Einfuhrwaren liefern, abträglich sind, selbst wenn die Maßnahmen die anderen Bestimmungen dieses Artikels erfüllen. Vertragsparteien, die solche Maßnahmen anwenden, haben daher die Interessen ausführender Vertrags - parteien zu berücksichtigen, um solche nachteiligen Auswirkungen so weit wie möglich zu vermeiden. (9) Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, inländische Mengenvorschriften, die sich auf belichtete kinematografische Filme beziehen und die Anforderungen des Artikels IV des GATT 1947 erfüllen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Kapitel IV Zoll und Handelserleichterungen Artikel 41 Ziele Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, a) die Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbehörden den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden, b) die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren zu fördern, c) sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele, unter anderem solche, welche die Sicherheit und die Betrugsverhütung im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen betreffen, in keiner Weise in Frage gestellt werden, und d) den Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten die für die wirksame Durchführung dieses Abkommens erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Artikel 42 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten und die in Artikel 41 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen in Bezug auf Zoll und Handelserleichterungen sowie die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung, c) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis auf dem Gebiet der Bekämpfung von Korruption und Betrug in von diesem Kapitel erfassten Fällen, d) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren und die Verbesserung des Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, e) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf die Erleichterung der Durchfuhr, f) Erleichterung des Austausches von Experten zwischen Zollverwaltungen und g) Förderung der Koordinierung aller beteiligten Stellen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Normenrahmens der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Initiativen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und zum Austausch von Vorabinformationen, um eine wirksame Risikoanalyse und ein wirksames Risikomanagement im Interesse der Sicherheit zu ermöglichen. (3) Im Einklang mit Protokoll Nummer 2 leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollsachen. Artikel 43 Zollvorschriften und -verfahren (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes soweit wie möglich die Grundlage ihrer jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren bildet: a) das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung von 1999, die materiellrechtlichen Bestimmungen des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System sowie andere internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel; b) die Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel zu schützen und zu erleichtern; c) die Notwendigkeit, unnötige und diskriminierende Auflagen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug und Korruption abzuwehren und weitere Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, welche in hohem Maße die Vorschriften befolgen; d) die Notwendigkeit, dass jede Vertragspartei ein Einheitspapier beziehungsweise ein entsprechendes elektronisches Dokument verwendet; e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungen; f) Transparenz, Effizienz und Verhältnismäßigkeit, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen; g) die Sicherstellung, dass die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren diskriminierungsfrei sind, wobei jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikoanalysekriterien unterschiedlich behandelt werden können; Bundesrat – 25 – Drucksache 398/25 h) die schrittweise Weiterentwicklung der Ein- und Ausfuhrsysteme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern; i) die Einführung von Systemen, welche die Wareneinfuhr durch vereinfachte Zollverfahren und Verwaltungsabläufe erleichtern, einschließlich Systemen für die Abfertigung schon vor der Ankunft; j) die Abschaffung aller Vorschriften, die eine Vorversandkontrolle im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben, sowie aller Bestimmungen gleicher Wirkung; k) die Anwendung von Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Zollabfertigung führt; l) ein System verbindlicher Regelungen für Zollangelegenheiten, insbesondere für zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtvorschriften; m) die Erleichterung der Durchfuhr; n) die Beseitigung aller Vorschriften, die die Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben, und o) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten. (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: a) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Anti-Korruptionsmaßnahmen in diesem Bereich; b) weitere Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der Angaben in den vom Zoll und anderen beteiligten Stellen verlangten Unterlagen; c) wo immer möglich Vereinfachung der Voraussetzungen und Förmlichkeiten zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren; d) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen. Die Rechtsbehelfsverfahren müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten, auch für kleine und mittlere Unternehmen, leicht zugänglich sein, und e) Schaffung der für die wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Rahmenbedingungen. Artikel 44 Erleichterung der Durchfuhr (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. (2) Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren. (3) Die Vertragsparteien a) betreiben Systeme der Beförderung unter Zollverschluss, die vorbehaltlich der Hinterlegung einer ausreichenden Garantie die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen; b) fördern regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzen diese um; c) wenden die für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünfte an und d) fördern die Koordinierung zwischen allen betroffenen Stellen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. Artikel 45 Beziehungen zur Wirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, a) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben im Zollbereich öffentlich zugänglich gemacht werden, wo immer möglich einschließlich der notwendigen Erläuterungen und in elektronischer Form; b) im Rahmen des Möglichen rechtzeitig und regelmäßig Vertreter des Handels zu Vorschlägen für zollrechtliche Vorschriften, Zollverfahren und zollrelevante Handelsfragen zu konsultieren; c) soweit angezeigt die Einführung beziehungsweise das Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren so vorzunehmen, dass die Wirtschaftsbeteiligten gut auf deren Befolgung vorbereitet werden. Die Vertragsparteien veröffentlichen einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über Auflagen für Zollagenten, Verfahren für den Eingang der Waren, Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können, und d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung bestimmter Instrumente, wie beispielsweise gemeinsame Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding), zu stützen. Artikel 46 Zollwertermittlung (1) Die Regeln zur Zollwertermittlung für den Handel nach diesem Abkommen unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden „WTO-Zollwertübereinkommen“). Drucksache 398/25 – 26 – Bundesrat (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen. Artikel 47 Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene (1) Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung von Rechtsvorschriften, Verfahren, Normen und Anforderungen im Zollbereich. (2) Jede Vertragspartei bestimmt den Inhalt und die Geschwindigkeit dieses Prozesses selbst. Artikel 48 Unterstützung der Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Unterstützung der Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten für die Durchführung dieses Kapitels an, und zwar im Einklang mit Teil I Kapitel III. (2) Die vorrangigen Bereiche für diese Unterstützung sind: a) Anwendung moderner Zollverfahren, einschließlich i) Risikomanagement; ii) nachträgliche Prüfungen und iii) Automatisierung von Zollverfahren; b) Kontrolle der Zollwertermittlung, der zolltariflichen Einreihung und der Ursprungsregeln, auch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe j; c) Erleichterung der Durchfuhr und Steigerung der Effizienz regionaler Durchfuhrverfahren; d) Transparenzfragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verwaltung sämtlicher Handelsvorschriften sowie der entsprechenden Gebühren und Formalitäten; e) Einführung und Durchführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung und den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Studien zur Beurteilung des spezifischen Bedarfs unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in den einzelnen Ländern benötigt werden, die mit Hilfe der Instrumente der WTO und der WZO zur Bedarfsanalyse oder anderer einvernehmlich vereinbarter Instrumente erstellt werden. Artikel 49 Übergangsregelungen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Übergangsregelungen notwendig sind, um die reibungslose Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten. (2) Angesichts der Notwendigkeit, ihre Kapazität im Bereich Zoll und Handelserleichterungen zu verbessern, und unbeschadet ihrer WTO-Rechte und -Pflichten wird den SADC-WPA-Staaten eine Übergangsfrist von acht (8) Jahren für die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen nach den Artikeln 27, 43, 44 und 45 eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Bedarf an Kapazitätsaufbau besteht. (3) Der Gemeinsame Rat kann beschließen, diese Übergangsfrist um zwei (2) Jahre zu verlängern, wenn die erforderliche Kapazität noch nicht erreicht ist. Artikel 50 Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. (2) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen hat unter anderem die Aufgaben, a) die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Protokolls Nummer 1 zu überwachen, b) ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich Ursprungsregeln, allgemeiner Zollverfahren, Ermittlung des Zollwerts, zolltariflicher Einreihung, Durchfuhr und Amtshilfe im Zollbereich, c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängenden Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren, d) die Zusammenarbeit beim Kompetenz- und Organisationsaufbau und der technischen Hilfe zu intensivieren, e) die Durchführung des Artikels 47 zu verfolgen, f) sich eine Geschäftsordnung zu geben und g) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln, die dieses Kapitel betreffen. (3) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. (4) Die Vertragsparteien führen abwechselnd den Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen. (5) Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen untersteht dem Handels- und Entwicklungsausschuss. Bundesrat – 27 – Drucksache 398/25 Kapitel V Technische Handelshemmnisse Artikel 51 Multilaterale Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen der WTO“). (2) Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. Artikel 52 Ziele Die Vertragsparteien vereinbaren, a) zusammenzuarbeiten, um den Warenhandel durch Ermittlung, Verhinderung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des TBT-Übereinkommens der WTO zu erleichtern und auszubauen, b) zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration und Zusammenarbeit, insbesondere die zwischen den SADC-WPA-Staaten, in Fragen zu stärken, die technische Handelshemmnisse betreffen, und c) in den SADC-WPA-Staaten Fachkompetenz auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse auf- und auszubauen. Artikel 53 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Kapitel gilt für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Überein - kommens der WTO, soweit diese den von diesem Abkommen erfassten Handel berühren. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Definitionen des TBT-Übereinkommens der WTO. Artikel 54 Zusammenarbeit und regionale Integration Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Kooperation zwischen den National- und Regionalbehörden, die mit TBT-Fragen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft befasst sind, sowohl für die Erleichterung des Regionalhandels und des Handels zwischen den Vertragsparteien als auch für den Gesamtprozess der Regionalintegration, und sie verpflichten sich, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Artikel 55 Transparenz (1) Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung technischer Vorschriften und Normen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen der WTO. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultationen, Notifikationen und Informations - austausch über technische Vorschriften und Normen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen der WTO an. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Frühwarnmechanismus einzurichten, um sicherzustellen, dass die SADC-WPA- Staaten im Voraus über neue Maßnahmen der EU unterrichtet werden, welche die Ausfuhren der SADC-WPA-Staaten in die EU berühren könnten. Die Vertragsparteien nutzen die vorhandenen Mechanismen so effizient wie möglich und vermeiden unnötige Überschneidungen mit multilateralen oder unilateralen Mechanismen. Artikel 56 Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen Die Vertragsparteien kommen überein, aus den nach dem TBT-Übereinkommen der WTO in Frage kommenden Mechanismen diejenigen herauszufiltern und einzuführen, die für bestimmte vorrangige Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen können folgende Komponenten umfassen: a) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwecks Erleichterung des Zugangs zu ihren jeweiligen Märkten durch bessere Kenntnis und Nachvollziehbarkeit der Systeme des jeweils anderen in den Bereichen technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; b) Informationsaustausch, Ermittlung und Einführung geeigneter Mechanismen für bestimmte Fragen oder Sektoren, d. h. Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten, Verwendung international anerkannter Akkreditierungen bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und Nutzung internationaler Produktprüf- und Zertifizie - rungsverfahren; c) Ermittlung und Durchführung sektorspezifischer Aktionen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs - verfahren, um das Verständnis der jeweiligen Märkte der Vertragsparteien und den Zugang dazu zu erleichtern. Die betreffenden Sektoren werden unter Berücksichtigung der wichtigsten Handelsbereiche, einschließlich vorrangiger Waren, ausgewählt; d) Erarbeitung von Kooperationsaktivitäten und -maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von Rechten und Pflichten nach dem TBT-Übereinkommen der WTO; Drucksache 398/25 – 28 – Bundesrat e) soweit angezeigt, die Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte und Herangehensweisen für die Praxis der technischen Regulierung, u. a. in Bezug auf Transparenz, Konsultation, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Verwendung internationaler Normen, Konformitätsbewertungsanforderungen, Nutzung von Folgenabschätzung und Risikoanalyse, Rechtsdurchsetzung und Markt - überwachung; f) in Bereichen von gegenseitigem Interesse nach Möglichkeit Förderung der Angleichung an internationale Normen und Verwendung solcher Normen bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren; g) Zusage, zu gegebener Zeit die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu erwägen; h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den vertragsparteilichen Einrichtungen, die für technische Vorschriften, Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung, Inspektion und Akkreditierung zuständig sind, und i) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in internationalen Normungsorganisationen. Artikel 57 Aufgaben des Handels- und Entwicklungsausschusses in TBT-Fragen Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handels- und Entwicklungsausschuss für Folgendes zuständig ist: a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Kapitels; b) Koordinierung und Konsultation in TBT-Fragen; c) Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Sektoren und Waren und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperationsbereiche; d) Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels, sofern sinnvoll und notwendig, und e) Behandlung sonstiger vertragsparteilich vereinbarter Fragen, die dieses Kapitel betreffen. Artikel 58 Kapazitätsaufbau sowie technische Hilfe (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung für das Erreichen der Ziele dieses Kapitels an. (2) Die Vertragsparteien sind sich über folgende vorrangige Kooperationsbereiche einig: a) Einführung geeigneter Regelungen für den Austausch von Fachwissen, wozu auch einschlägige Ausbildungsmaßnahmen gehören, die eine ausreichende, nachhaltige Fachkompetenz der maßgeblichen Einrichtungen für Normung und Konformitätsbewertung der SADC-WPA-Staaten gewährleisten und die Verständigung zwischen diesen Einrichtungen im Gebiet der Vertragsparteien sicherstellen sollen; b) Kapazitätsaufbau in den SADC-WPA-Staaten in den Bereichen technische Vorschriften, Messwesen, Normung, Akkreditierung und Konformitätsbewertung, unter anderem durch Einrichtung von Labors und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer Ausstattung. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer stärkeren regionalen Zusammenarbeit und die Notwendigkeit der Berücksichtigung vorrangiger Waren und Sektoren an; c) Ausarbeitung und Annahme harmonisierter technischer Vorschriften, Normen, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewer - tungsverfahren in den SADC-WPA-Staaten auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen; d) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten an internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Normung, der Akkreditierung und des Messwesens und e) Einrichtung von TBT-Auskunfts- und Notifizierungsstellen in den SADC-WPA-Staaten. Kapitel VI Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Artikel 59 Multilaterale Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen der WTO“), im Internationalen Pflanzenschutz - übereinkommen (International Plant Protection Convention – im Folgenden „IPPC“), von der Codex-Alimentarius-Kommission und von der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties – im Folgenden „OIE“) festgelegten Rechte und Pflichten. (2) Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. Artikel 60 Ziele Die Vertragsparteien kommen überein, a) Handel und Investitionen in den SADC-WPA-Staaten und zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass sich etwaige Maßnahmen nach dem SPS-Übereinkommen der WTO auf das für den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Maß beschränken, b) zusammenzuarbeiten, um die Regionalintegration und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu stärken und Probleme zu lösen, die aus SPS-Maßnahmen für die in Anhang VI aufgeführten vereinbarten vorrangigen Waren und Sektoren erwachsen, und dabei die Regionalintegration gebührend zu berücksichtigen, Bundesrat – 29 – Drucksache 398/25 c) die Zusammenarbeit zwecks Anerkennung angemessener Schutzniveaus bei SPS-Maßnahmen zu fördern und d) in den SADC-WPA-Staaten die für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen erforderliche Fachkompetenz zu schaffen und auszubauen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Anwendung internationaler Normen sowie anderer SPS- relevanter Punkte. Artikel 61 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Kapitel gilt für SPS-Maßnahmen im Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die im SPS-Übereinkommen der WTO und in internationalen Normungsorganisationen, namentlich der Codex-Alimentarius-Kommission, dem IPPC und der OIE, verwendeten Begriffsbestimmungen. Artikel 62 Zuständige Behörden (1) Zuständig für die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen sind die jeweiligen SPS-Behörden in den Vertragsparteien. (2) Im Einklang mit diesem Abkommen teilen die Vertragsparteien einander ihre zuständigen SPS-Behörden und diesbezügliche Änderungen mit. Artikel 63 Transparenz (1) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO bekräftigen die Vertragsparteien den Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung von SPS-Maßnahmen. (2) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultation, Notifizierung und Informationsaustausch in Bezug auf SPS-Maßnahmen an. (3) Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei über alle Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrauflagen, die den unter dieses Kapitel fallenden Handel berühren können. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit angezeigt, Mechanismen für den Austausch solcher Informationen einzuführen. (4) Bei der Festlegung von Einfuhrbedingungen folgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung internationaler Normen dem Grundsatz der Zonenabgrenzung oder Kompartimentierung. Wo immer möglich, können die Vertragsparteien auch von Fall zu Fall Zonen oder Kompartimente mit definiertem gesundheitspolizeilichem oder pflanzenschutzrechtlichem Status gemeinsam bestimmen und vorschlagen, um Störungen des Handels zu vermeiden. Artikel 64 Informationsaustausch (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein Frühwarnsystem einzurichten, um sicherzustellen, dass die SADC-WPA-Staaten im Voraus über neue SPS-Maßnahmen der EU unterrichtet werden, welche die Ausfuhren der SADC-WPA-Staaten in die EU berühren könnten. Dieses System stützt sich gegebenenfalls auf bestehende Mechanismen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Weiterentwicklung des epidemiologischen Überwachungsnetzes für Tierseuchen und im Bereich der Pflanzengesundheit zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über das Auftreten von Schadorganismen und Seuchen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. Artikel 65 Rolle des Handels- und Entwicklungsausschusses in SPS-Fragen Der Handels- und Entwicklungsausschuss hat folgende Zuständigkeiten: a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Kapitels; b) Beratung und Herausgabe von Empfehlungen zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels mittels seiner Umsetzung; c) Bereitstellung eines Forums für Diskussionen und für den Informationsaustausch und für die Behandlung von Fragen der Zusammenarbeit; d) Herausgabe von Empfehlungen zur Änderung dieses Kapitels, soweit sinnvoll und notwendig; e) Überprüfung der Liste vorrangiger Waren und Sektoren in Anhang VI und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperations - bereiche; f) Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung von SPS-Maßnahmen und g) Erörterung anderer in diesem Zusammenhang relevanter Fragen. Artikel 66 Konsultationen Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei Maßnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt berühren oder berühren könnten, so sind Konsultationen aufzunehmen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden und eine annehmbare Lösung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO zu finden. Diesbezüglich tauschen die Vertragsparteien die Namen und Anschriften von Kontaktstellen aus, die über Fachkompetenz auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen verfügen, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. Drucksache 398/25 – 30 – Bundesrat Artikel 67 Zusammenarbeit, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe Die Vertragsparteien kommen überein, a) die Zusammenarbeit zwischen den einander entsprechenden Einrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, b) zwecks Erleichterung der regionalen Harmonisierung von Maßnahmen und der Erarbeitung geeigneter Regelungsrahmen und Strategien in und zwischen den SADC-WPA-Staaten zusammenzuarbeiten, um so Handel und Investitionen auf regionaler Ebene zu fördern, und c) in folgenden vorrangigen Bereichen zusammenzuarbeiten: i) Aufbau von Fachkompetenz im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft der SADC-WPA-Staaten, einschließlich Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über Inspektion, Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle, um gesundheits - polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen zu ermöglichen, ii) Aufbau von Kapazitäten in den SADC-WPA-Staaten zwecks Aufrechterhaltung und Erweiterung ihrer Marktzugangs - möglichkeiten, iii) Aufbau von Kapazitäten, die sicherstellen, dass etwaige Maßnahmen nicht zu unnötigen Handelshemmnissen führen, bei gleichzeitiger Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien, das für sie angemessene Schutzniveau selbst festzulegen, iv ) Ausbau der Fachkompetenz für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Nutzung internationaler Normen, v) Förderung der Zusammenarbeit bei der Durchführung des SPS-Übereinkommens der WTO, insbesondere Verbesserung der Notifizierungsverfahren und Auskunftsstellen der SADC-WPA-Staaten, und bei anderen Fragen, die einschlägige internationale Normungsorganisationen betreffen, vi) Kapazitätsaufbau in den Bereichen Risikoanalyse, Harmonisierung, Befolgung, Prüfung, Zertifizierung, Rückstandskontrolle, Rückverfolgbarkeit und Akkreditierung, unter anderem durch die Einrichtung oder den Ausbau von Labors und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer Ausstattung, um die SADC-WPA-Staaten bei der Einhaltung internationaler Normen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und die Notwendigkeit der Berücksichtigung der vorrangigen Waren und Sektoren nach diesem Kapitel an, und vii) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in einschlägigen internationalen Normungsorganisationen. Kapitel VII Landwirtschaft Artikel 68 Zusammenarbeit bei der Landwirtschaft (1) Die Parteien unterstreichen die Bedeutung der Landwirtschaft in den SADC-WPA-Staaten für die Ernährungssicherung, die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, die Erhöhung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte, die Schaffung einer integrativen ländlichen Wirtschaft sowie als Grundlage für eine breitere Industrialisierung, eine nachhaltige Entwicklung und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens dürfen im Handel zwischen den Vertragsparteien keine Subventionen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mehr gewährt werden. (3) Zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten wird eine Agrarpartnerschaft errichtet, um den Meinungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Landwirtschaft, insbesondere über Ernährungssicherung, Entwicklung, regionale Wertschöpfungsketten und Integration, zu erleichtern. Die von der Agrarpartnerschaft abzudeckenden Bereiche und die Regeln für ihr Funktionieren werden von den Vertragsparteien einvernehmlich in dem Ausschuss nach Artikel 103 festgelegt. Kapitel VIII Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 69 Laufende Zahlungen (1) Vorbehaltlich der Artikel 70 und 71 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Transaktionszahlungen zwischen ihren Gebiets - ansässigen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen und auf diesbezügliche Beschränkungen zu verzichten. (2) Die Vertragsparteien dürfen alle Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht für Transfers benutzt werden, die nicht mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei in Einklang stehen. Artikel 70 Schutzmaßnahmen (1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik eines oder mehrerer SADC-WPA-Staaten oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernsthaft erschweren oder zu erschweren drohen, kann die EU oder der betroffene SADC-WPA-Staat für höchstens sechs (6) Monate den Zahlungs- und Kapitalverkehr im unbedingt notwendigen Maß schützen. Bundesrat – 31 – Drucksache 398/25 (2) Der Gemeinsame Rat wird unverzüglich über alle ergriffenen Schutzmaßnahmen und so bald wie möglich über einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen informiert. Artikel 71 Zahlungsbilanzschwierigkeiten Bei bestehenden oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externen finanziellen Schwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines SADC-WPA-Staates kann dieser unter den im WTO-Übereinkommen und im Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen einführen, die von begrenzter Dauer sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen eingeführt hat oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der betroffenen Maßnahmen vor. Kapitel IX Dienstleistungshandel und Investitionen Artikel 72 Ziele Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungshandel und Investitionen für die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften an und bekräftigen ihr Bekenntnis zum Dienstleistungsverkehr in den Artikeln 41 bis 43 des Cotonou-Abkommens sowie ihre Rechte und Pflichten nach dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“). Artikel 73 Dienstleistungshandel (1) Die Vertragsparteien können zwecks Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Abkommens über den Handel mit Dienst - leistungen verhandeln. Diesbezüglich haben Botsuana, Lesotho, Mosambik und Swasiland (im Folgenden „beteiligte SADC-WPA- Staaten“) einerseits und die EU andererseits Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen und werden diese fortführen. (2) Die Verhandlungen zwischen der EU und den beteiligten SADC-WPA-Staaten orientieren sich an den folgenden Grundsätzen: a) Gegenstand der Verhandlungen sind Begriffsbestimmungen und Grundsätze für die Liberalisierung des Dienstleistungshandels. b) Gegenstand der Verhandlungen sind Verpflichtungslisten, welche die für die Liberalisierung des Dienstleistungshandels geltenden Bedingungen enthalten. Diese Bedingungen werden nach liberalisierten Sektoren aufgelistet und enthalten, wenn nötig, Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sowie Übergangsfristen für die Liberalisierung. c) Bei den Verhandlungen geht es auch um Verwaltungsvorschriften zur Unterstützung der Liberalisierung des Dienstleistungshandels. d) Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels muss die Anforderungen des Artikels V des GATS erfüllen. e) Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels ist beiderseitig und asymmetrisch und trägt den Entwicklungsbedürfnissen der beteiligten SADC-WPA-Staaten Rechnung. Dies kann auch zur Aufnahme von Bestimmungen über Zusammenarbeit und über eine besondere, differenzierte Behandlung führen. f) Die Verhandlungen bauen auf den einschlägigen Bestimmungen des derzeit geltenden Rechts auf. (3) Die EU und die beteiligten SADC-WPA-Staaten vereinbaren eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Regulierungsrahmen der beteiligten SADC-WPA-Staaten zu stärken und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verhandlungen nach Artikel 13 Absatz 5 zu unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit Artikel 13 Absatz 8 der Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit unterstützen kann. (4) Möchte eine Vertragspartei, die keine Vertragspartei einer nach den Absätzen 1 und 2 ausgehandelten Vereinbarung über Dienstleistungshandel ist, beitreten, kann sie die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung aushandeln. (5) Sollte eine aus den in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Verhandlungen hervorgehende Vereinbarung zu Ergebnissen führen, die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen SADC-Dienstleistungsrahmens erweisen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um dieses Abkommen mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen und gleichzeitig eine Ausgewogenheit der Vorteile zu gewährleisten. Artikel 74 Handel und Investitionen (1) Die EU und die beteiligten SADC-WPA-Staaten kommen überein, nach Artikel 13 Absatz 6 im Bereich Investitionen zusammenzuarbeiten; ferner können sie künftig erwägen, eine Investitionsvereinbarung in anderen Wirtschaftssektoren als dem Dienstleistungssektor auszuhandeln. (2) Möchte eine Vertragspartei, die keine Vertragspartei einer nach Absatz 1 ausgehandelten Investitionsvereinbarung ist, beitreten, kann sie die Bedingungen für ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung aushandeln. (3) Sollte eine aus den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verhandlungen hervorgehende Vereinbarung zu Ergebnissen führen, die sich als unvereinbar mit der künftigen Entwicklung eines regionalen SADC-Investitionsrahmens erweisen, so bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam, dieses Abkommen mit dem regionalen Rahmen in Einklang zu bringen und gleichzeitig eine Ausgewogenheit der Vorteile zu gewährleisten. Drucksache 398/25 – 32 – Bundesrat Teil III Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten Kapitel I Ziel und Geltungsbereich Artikel 75 Ziel (1) Ziel des Teils III ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu vermeiden beziehungsweise beizulegen, wobei es gilt, soweit möglich einvernehmliche Lösungen zu finden. (2) Bei Streitigkeiten über das kollektive Handeln der SACU tritt die SACU für die Zwecke dieses Teils als Kollektiv auf und die EU geht gegen die SACU als solche vor. (3) Bei Streitigkeiten über das individuelle Handeln eines SADC-WPA-Staates tritt der betroffene SADC-WPA-Staat für die Zwecke dieses Teils einzeln auf und die EU geht nur gegen diesen bestimmten Staat vor, der nach ihrer Auffassung gegen dieses Abkommen verstoßen hat. Artikel 76 Geltungsbereich (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt Teil III für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, welche die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zwischen den Vertragsparteien betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. Kapitel II Konsultationen und Mediation Artikel 77 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne des Artikels 76 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handels- und Entwicklungsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt sowie die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von vierzig (40) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. Die Konsultationen gelten sechzig (60) Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle bei den Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen. (5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 79 ersuchen. Artikel 78 Mediation (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Mediator anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen aufgeführte Angelegenheit Gegenstand der Mediation. (2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der vereinbarten Anrufung des Mediators auf einen Mediator geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Mediator aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 94 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Mediators erfolgt innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen nach Übermittlung des vereinbarten Mediationsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Mediator beruft die Vertragsparteien innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Der Mediator nimmt die Vorlagen aller Vertragsparteien bis spätestens fünfzehn (15) Tage vor der Sitzung entgegen und gibt spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. (3) Die Stellungnahme des Mediators kann Empfehlungen für die abkommenskonforme Beilegung der Streitigkeit enthalten. Die Stellungnahme des Mediators ist nicht bindend. (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Mediator kann ferner auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, diese Fristen angesichts besonderer Schwierigkeiten der betroffenen Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles zu ändern. (5) Die Verfahren, in denen die Mediation zum Tragen kommt, wie auch alle während der Verfahren von den Vertragsparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. Bundesrat – 33 – Drucksache 398/25 Kapitel III Streitbeilegungsverfahren Artikel 79 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 77 oder durch Mediation nach Artikel 78 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den Handels- und Entwicklungsausschuss zu richten. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. Artikel 80 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. (2) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels einen Schiedsrichter. Die beiden (2) Schiedsrichter ernennen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Schiedspanels einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz im Schiedspanel führt. Der Vorsitzende des Schiedspanels darf weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei haben. (3) Wenn innerhalb von zwanzig (20) Tagen nicht alle drei (3) Schiedsrichter ernannt sind, oder wenn innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ernennung des dritten Schiedsrichters eine der Vertragsparteien dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich eine begründete Ablehnung der ernannten Schiedsrichter übermittelt, kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei (3) Mitglieder durch Los aus der nach Artikel 94 aufgestellten Liste zu bestimmen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der beschwerdeführenden Vertragspartei vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der beschwerten Vertragspartei vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien als mögliche Vorsitzende benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder mehr Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem Verfahren dieses Absatzes bestimmt. (4) Der Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang des Ersuchens einer der Vertragsparteien nach Absatz 3 und in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei (3) Schiedsrichter endgültig bestimmt sind. Artikel 81 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens einhundertzwanzig (120) Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der neben dem beschreibenden Teil auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. In dringenden Fällen wird die Frist auf sechzig (60) Tage verkürzt. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. Artikel 82 Schiedsspruch (1) Das Schiedspanel notifiziert seinen Schiedsspruch innerhalb von einhundertfünfzig (150) Tagen nach seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich anzeigen und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel seine Arbeiten abzuschließen gedenkt, mitteilen. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als einhundertachtzig (180) Tage nach Einsetzung des Panels notifiziert werden. (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es sich um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren handelt, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von neunzig (90) Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn (10) Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte. Artikel 83 Umsetzung des Schiedsspruchs Die beschwerte Vertragspartei unternimmt die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Schritte; dabei bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Umsetzungsfrist zu erzielen. Artikel 84 Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs (1) Spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang der Notifizierung des Schiedsspruchs bei den Vertragsparteien notifiziert die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss die Zeit, die sie für die Umsetzung des Schiedsspruchs benötigt. Drucksache 398/25 – 34 – Bundesrat (2) Nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei bemühen sich die Vertragsparteien um Einigung über eine dafür angemessene Frist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Notifizierung nach Absatz 1 das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der beschwerten Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss zu notifizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss. (3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, welche die beschwerte Vertragspartei im Normalfall benötigt, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die mit denen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei zur Umsetzung des Schiedsspruchs für erforderlich hält. Das Schiedspanel berücksichtigt ferner Sachzwänge sowie Unterschiede im Entwicklungsstand, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen können. (4) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung beträgt fünfundvierzig (45) Tage ab Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. (5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Artikel 85 Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs - ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat. (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen muss die strittige Maßnahme aufgeführt sein, und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang des Ersuchens. In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen und saisonabhängigen Waren, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Ersuchens. (3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt einhundertfünf (105) Tage ab Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. Artikel 86 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung des Schiedsspruchs (1) Hat die beschwerte Vertragspartei vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 85 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so legt die beschwerte Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen Ausgleich vor. Dieser kann in einem finanziellen Ausgleich bestehen oder einen solchen beinhalten, wenngleich die beschwerte Vertragspartei nach diesem Abkommen nicht verpflichtet ist, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten. (2) Ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 85, wonach die Umsetzungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach Notifizierung der beschwerten Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (3) Ergreift die beschwerdeführende Vertragspartei derartige Maßnahmen, so bemüht sie sich, diese so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen; ferner berücksichtigt sie ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen SADC-WPA-Staaten. (4) Hat die EU bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 85 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar ist, und macht die beschwerdeführende Vertragspartei geltend, dass das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu einer erheblichen Schädigung ihrer Wirtschaft führen würde, so prüft die EU, ob sie einen finanziellen Ausgleich anbietet. (5) Die EU übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2. (6) Ein Ausgleich oder geeignete Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen Bestimmungen dieses Abkommens verstoßenden Maßnahmen entweder aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. (7) Für die Zwecke der Artikel 86 und 87 bezeichnet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ Maßnahmen, die mit denen in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens vergleichbar sind. Artikel 87 Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs - ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um den Schiedsspruch umzusetzen, sowie ihr Ersuchen an die beschwerdeführende Vertragspartei, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zu beenden. Bundesrat – 35 – Drucksache 398/25 (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der beschwerten Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungs - ausschuss zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs - ausschuss innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so befindet es darüber, ob die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. (3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt sechzig (60) Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 2. Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen Artikel 88 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren diese Lösung dem Handels- und Entwicklungsausschuss und gegebenenfalls dem Schiedspanel. Bei Annahme der einvernehmlichen Lösung wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt. Artikel 89 Geschäftsordnung und Verhaltenskodex (1) Die Vertragsparteien einigen sich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf eine Geschäfts - ordnung und einen Verhaltenskodex, die vom Gemeinsamen Rat angenommen werden. (2) Alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Vorlage oder die Ausführungen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Artikel 90 Informationen und fachliche Beratung Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen für das Schiedsverfahren aus jeder für geeignet erachteten Que

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen