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Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1898 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits A. Problem und Ziel Südostasien ist eine der wirtschaftlich dynamischsten Regionen der Welt. Die dortigen Staaten nehmen folgerichtig eine wichtige Rolle in den Diversifizierungsplänen der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: Deutschland) und der Europäischen Union (EU) ein. Offene Märkte und Investitionssicherheit sind zentrale Bausteine für einen erfolgreichen Wiederaufschwung der Wirtschaft. Das Investitionsschutzabkommen mit der Republik Singapur (nachfolgend: Singapur) stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen mit den Staaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN) dar. Es wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen und dabei das Recht der EU, der EU-Mitgliedstaaten sowie Singapurs wahren, Regelungen zu erlassen und berechtigte Gemeinwohlziele zu verfolgen, wie beispielsweise den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt. Im Rahmen des Investitionsschutzabkommens werden Investoren erstmals die Möglichkeit haben, einen modernen und reformierten Weg zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu beschreiten (Investitionsgerichtsbarkeit). Damit das Investitionsschutzabkommen in Kraft treten kann, müssen – neben dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament auf Unionsebene – auch alle 27 EU- Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben zustimmen (ratifizieren). Deutscher Bundestag Drucksache 21/1898 21. Wahlperiode 29.09.2025 Das Investitionsschutzabkommen löst innerstaatlich bezüglich der Regelungen, die in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens seitens Deutschlands geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des Investitionsschutzabkommens entstehen durch vorgesehene Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. Ferner wird mit dem Investitionsschutzabkommen eine neue Investitionsgerichtbarkeit im Rahmen des Verfahrens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeführt. Die Kosten für dessen ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, werden zwischen der EU und Singapur geteilt. Die Kosten werden auf EU-Seite vollständig aus dem EU-Haushalt beglichen. Durch die Einführung der Möglichkeit zur Durchführung von Investor-Staat-Schiedsverfahren durch das Investitionsschutzabkommen könnten erstmalig Kosten für den Bundeshaushalt (nicht im Voraus bezifferbar) aus der Verteidigung Deutschlands als etwaige Beklagte in potentiellen, künftigen Schiedsverfahren entstehen. a) Haushaltsausgaben für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund können im Zuge der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen des Ausschusswesens entstehen. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. b) Haushaltsausgaben für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht. c) Haushaltsausgaben für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Investitionsschutzabkommen ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Investitionsbedingungen eröffnen. Streitigkeiten werden im Rahmen der in dem Investitionsschutzabkommen vorgesehenen In vestitionsgerichtsbarkeit kosteneffizienter und schneller Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – für die Nutzer und somit auch für kleinere Unternehmen leichter zugänglich. Ein zusätz licher Erfüllungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen entsteht nicht. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen ebenfalls nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirkungen des Investitionsschutzabkommens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dauerhaft fördert. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 3 – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 5 – E n t w u r f Gesetz zum Investitionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits Vom 2025 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 19. Oktober 2018 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Investitionsschutz - abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 7 – Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4.15 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Der Tag, an dem der Vertrag vom 3. Oktober 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1975 II S. 49, 50) nach Artikel 4.12 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 des Abkommens außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Euro päischen Union (EU) fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Investi - tionsschutzabkommen vom 19. Oktober 2018 zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits Regelungen zu staatlichen Entschädigungen enthält, die dem Staatshaftungsrecht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes zuzuordnen sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist ferner nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich. Nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Nach Artikel 2.3 Absatz 1 des Investitionsschutzabkommens darf eine Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen jede Maßnahme in Bezug auf den Betrieb einer erfassten Investition einführen oder aufrechterhalten. Nach Artikel 2.3 Absatz 3 Buchstabe f des Investitionsschutzabkommens ist dessen Artikel 2.3 Absatz 1 so auszulegen, dass hiervon auch Maßnahmen erfasst sind, die eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten oder Investoren der anderen Vertragspartei gewährleisten. Der Begriff der direkten Steuern im Sinne des Investitionsschutzabkommens umfasst alle direkten Steuern unbeschadet davon, ob das Steueraufkommen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zusteht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Investitionsschutzabkommen nach seinem Artikel 4.15 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: Deutschland) in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem der in Anhang 5 Nummer 4 des Investitionsschutzabkommens auf geführte bilaterale Vertrag vom 3. Oktober 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1975 II S. 49, 50) nach Artikel 4.12 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang 5 des Investitionsschutzabkommens außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Mit dem Investitionsschutzabkommen werden die bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten mit der Republik Singapur (nach - folgend: Singapur) einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch das Investitionsschutzabkommen ersetzt und abgelöst. Für Deutschland betrifft dies den Vertrag vom 3. Oktober 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Das Investitionsschutzabkommen enthält alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen Singapur und den EU-Mitgliedstaaten nicht enthalten sind. Das Investitionsschutzabkommen wird Investoren zudem erstmals die Option eines modernen, reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitions - streitigkeiten bieten. Der bisherige, bilaterale Investitionsschutzvertrag zwischen Deutschland und Singapur enthält keine Regelungen zur Beilegung von Mei- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 9 – nungsverschiedenheiten zwischen Investoren und Staaten. Der neue Ansatz in dem Investitionsschutzabkommen stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regulierend tätig zu werden, schaffen. Mit dem Investitionsschutzabkommen wird ein ständiges internationales, vollständig unabhängiges Streitbeilegungs system, bestehend aus einem ständigen Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, eingerichtet, in dessen Rahmen Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteilich ablaufen. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das zu ratifizierende Investitionsschutzabkommen nicht zu erwarten, da keine Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher entstehen. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – Die Europäische Union (im Folgenden „Union“), das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Kroatien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, einerseits und die Republik Singapur (im Folgenden „Singapur“), andererseits, Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 11 – im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“, in Anerkennung ihrer langjährigen und starken Partnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Werte, auf denen das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (Partnership and Cooperation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Singapore, of the other part – im Folgenden „EUSPCA“) aufbaut, sowie ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen, die sich unter anderem im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore – im Folgenden „EUSFTA“) widerspiegeln, in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima schaffen wird, das der weiteren Entwicklung der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien förderlich ist, in Anerkennung der Tatsache, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden, entschlossen, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und die Investitionstätigkeit so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen sowie Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Transparenz, wie sie im EUSFTA verankert wurden, in Bekräftigung des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele beispielsweise in den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt erforderlich sind, in Bekräftigung ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Anerkennung der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt, gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind, insbesondere dem EUSFTA, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel eins Ziel und allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 1.1 Ziel Ziel dieses Abkommen ist die Verbesserung des Investitionsklimas zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. Artikel 1.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines erfassten Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;1 (2) bezeichnet der Ausdruck „Investition“ Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer Investition aufweisen, einschließlich Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Übernahme von Risiken oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen: a) materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jedwede andere Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte, b) Unternehmen, wozu auch Zweigniederlassungen, Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen einschließlich sich daraus ergebender Rechte gehören, c) besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie Darlehen und sonstige Schuldtitel einschließlich sich daraus ergebender Rechte, d) sonstige finanzielle Vermögenswerte einschließlich Derivaten, Futures und Optionen, 1 Zur Klarstellung gilt, dass „im Gebiet der anderen Vertragspartei“ getätigte Investitionen auch die Investitionen umfassen, die in einer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 getätigt wurden. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – e) Verträge über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Management-, Produktions-, Konzessions-, Einnahmeaufteilungs- und sonstige ähnliche Verträge, f) Ansprüche auf Geld oder sonstige Vermögenswerte oder Ansprüche auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, g) Rechte des geistigen Eigentums1 sowie Goodwill und h) Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche nach internem Recht gewährte Rechte einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen.2 Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt; (3) bezeichnet der Ausdruck „erfasster Investor“ eine natürliche Person3 oder eine juristische Person einer Vertragspartei, die eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt hat; (4) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Singapurs oder eines Mitgliedstaats der Union besitzt; (5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; (6) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Singapurs“ eine juristische Person, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Singapurs errichtet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung1 oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Union beziehungsweise Singapurs, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise nicht als juristische Person Singapurs, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Union beziehungsweise im Gebiet Singapurs in erheblichem Umfang Geschäfte2; (7) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, ein Verfahren, eine Anforderung oder eine Praxis; (8) umfasst der Ausdruck von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene „Behandlung“ oder „Maßnahme“1 Behandlungen beziehungsweise Maßnahmen a) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; (9) bezeichnet der Ausdruck „Erträge“ sämtliche Beträge, die von einer Investition oder Reinvestition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Zinsen, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Sachleistungen und sämtliche anderen rechtmäßigen Einkünfte; (10) bezeichnet der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird; (11) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ a) die Gründung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder b) die Einrichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; 1 Der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet a) alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sind, das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthalten ist (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), im Einzelnen: i) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, ii) Patente (die im Falle der Union die aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte einschließen), iii) Marken, iv) Muster und Modelle, v) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, vi) geografische Angaben, vii) Schutz nicht offenbarter Informationen und b) Sortenschutzrechte. 2 Zur Klarstellung gilt, dass in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile für sich genommen keine Investition darstellen. 3 Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s Passport) haben. 1 „Hauptverwaltung“ bezeichnet den Hauptsitz, an dem die endgültigen Entscheidungen getroffen werden. 2 Die EU-Vertragspartei ist der Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich dehnt die EU-Vertragspartei die Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach singapurischem Recht errichtete juristische Person aus, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung auf dem Gebiet Singapurs hat, wenn eine echte und kontinuierliche wirtschaftliche Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Singapurs besteht. 1 Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darin einig sind, dass der Begriff „Behandlung“ oder „Maßnahme“ Untätigkeit einschließen kann. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 13 – (12) umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ alle Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. von Tätigkeiten, die nicht auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden; (13) bezeichnet der Ausdruck „EU-Vertragspartei“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten. Kapitel zwei Investitionsschutz Artikel 2.1 Anwendungsbereich (1) Dieses Kapitel gilt für erfasste Investoren und erfasste Investitionen, die nach dem anwendbaren Recht getätigt wurden, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.1 (2) Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen gilt Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen. (3) Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für a) öffentliche Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind, b) audiovisuelle Dienstleistungen oder c) Tätigkeiten, die im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführt werden; für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeit“ jede Art von Tätigkeit mit Ausnahme von Tätigkeiten, die auf kommerzieller Basis oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Anbietern durchgeführt werden. Artikel 2.2 Investitionen und Regulierungsmaßnahmen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, Sozialoder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. (2) Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Kapitel dar. (3) Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder eine Bezuschussung nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt, a) sofern nicht nach internem Recht oder aufgrund eines Vertrags eine spezifische Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention oder Bezuschussung besteht oder b) sofern der Beschluss im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder Bezuschussung zu erfüllenden Bedingungen gefasst wird, keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels dar. (4) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel ist weder dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention1 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde2 angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss. Artikel 2.3 Inländerbehandlung (1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den erfassten Investoren der anderen Vertragspartei und ihren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder eine sonstige Verfügung darüber gewährt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf einer Niederlassung oder in Bezug auf eine sonstige Verfügung darüber, die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A oder 8-B des 1 Zur Klarstellung gilt, dass dieses Kapitel nicht für die Behandlung erfasster Investoren oder erfasster Investitionen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch eine Vertragspartei gilt. 1 Im Falle der EU-Vertragspartei schließt der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des EU-Rechts ein. 2 Im Falle der EU-Vertragspartei handelt es sich bei den zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die in Artikel 2.2 Absatz 4 genannten Maßnahmen anzuordnen, um die Europäische Kommission oder Gerichte von Mitgliedstaaten, die das EU-Beihilferecht anwenden. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) EUSFTA stehen1, einführen oder aufrechterhalten, sofern es sich bei der betreffenden Maßnahme a) um eine Maßnahme handelt, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführt wurde, b) um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortgeführt, ersetzt oder geändert wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 1 vereinbar als vor ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung oder c) um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie wird nicht auf erfasste Investitionen angewandt, die im Gebiet der Vertragspartei vor dem Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme getätigt wurden, oder nicht so angewandt, dass diesen ein Verlust oder Schaden entsteht1. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder durchsetzen, mit denen die erfassten Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt werden als die eigenen Investoren und ihre Investitionen, sofern diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber den erfassten Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei oder zu einer verschleierten Beschränkung der erfassten Investitionen führen; sofern die Maßnahmen, a) erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,2 b) erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, c) die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen und in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder Investitionen angewandt werden, d) für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, e) erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher: i) zur Verhinderung irreführender oder betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen der Nichterfüllung eines Vertrags, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, f) mit denen das Ziel verfolgt wird, eine wirksame oder gerechte1 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. Artikel 2.4 Behandlungsstandard (1) Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung1 sowie vollen Schutz und volle Sicherheit. (2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt: a) eine Rechtsverweigerung2 in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, 1 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Maßnahmen, „die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei in Anhang 8-A oder 8-B des Kapitels 8 (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) EUSFTA stehen“, sämtliche Maßnahmen für alle Sektoren umfassen, die nicht aufgeführt sind, sowie sämtliche Maßnahmen, die nicht im Widerspruch stehen mit den für einen Sektor in den jeweiligen Listen aufgeführten Bedingungen, Beschränkungen oder Vorbehalten, unabhängig davon, ob die betreffende Maßnahme Auswirkungen auf die „Niederlassung“ im Sinne des Artikels 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d EUSFTA hat. 1 Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c besteht Einvernehmen darüber, dass Faktoren wie die Tatsache, dass eine Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit gesorgt hat oder dass eine Vertragspartei auf andere Art und Weise versucht hat, den Auswirkungen der Maßnahme auf die vor deren Inkrafttreten getätigten, erfassten Investitionen zu begegnen, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob vor dem Inkrafttreten der Maßnahme getätigten, erfassten Investitionen durch die Maßnahme ein Verlust oder Schaden entsteht. 2 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt. 1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, a) die für gebietsfremde Investoren oder Investitionen gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten, c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, d) die für im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus getätigte Investitionen gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, e) die unterscheiden zwischen Investoren oder Investitionen, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Investoren oder Investitionen, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage einer Vertragspartei zu bewahren. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote sind in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, auszulegen. 1 Im Sinne dieses Artikels ist unter Behandlung auch eine Behandlung erfasster Investoren zu verstehen, die die erfassten Investoren unmittelbar oder mittelbar beim Betrieb, bei der Verwaltung, der Leitung, der Aufrechterhaltung, der Verwendung, der Nutzung und dem Verkauf ihrer erfassten Investitionen oder bei einer sonstigen Verfügung darüber beeinträchtigt. 2 Zur Klarstellung gilt, dass die bloße Tatsache, dass der Antrag eines erfassten Investors zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder erfolglos war, allein noch keine Rechtsverweigerung darstellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 15 – b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens, c) offenkundig willkürliches Verhalten oder d) Schikane, Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches bösgläubiges Verhalten. (3) Bei der Frage, ob die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung verletzt wurde, kann ein Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei, um einen Investor zu einer Investition zu bewegen, ihm gegenüber spezifische oder eindeutige Erklärungen abgegeben hat1, die berechtigte Erwartungen beim erfassten Investor begründet haben und auf die er sich in berechtigtem Vertrauen verlassen hat, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat2. (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf Empfehlung des Ausschusses überprüfen die Vertragsparteien nach dem Änderungsverfahren des Artikels 4.3 (Änderungen) den Inhalt der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Behandlungen einen Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann. (5) Zur Klarstellung gilt, dass sich der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ ausschließlich auf die Verpflichtung einer Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit erfasster Investoren und erfasster Investitionen bezieht. (6) Hat eine Vertragspartei entweder selbst oder durch eine der in Artikel 1.2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 8 erwähnten Stellen gegenüber einem erfassten Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des erfassten Investors oder gegenüber dieser erfassten Investition eine spezifische und ausdrückliche Zusage in einer schriftlichen vertraglichen Verpflichtung1 gegeben, so darf diese Vertragspartei die Einhaltung dieser Zusage nicht durch die Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt vereiteln oder untergraben,2 und zwar weder a) vorsätzlich noch b) so, dass die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in der schriftlichen vertraglichen Verpflichtung wesentlich verändert wird, es sei denn, die Vertragspartei gewährt eine angemessene Entschädigung, um den erfassten Investor oder die erfasste Investition wieder so zu stellen, wie er oder sie gestellt gewesen wäre, wenn die Vereitelung oder Untergrabung der Zusage nicht stattgefunden hätte. (7) Weder ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens noch ein Verstoß gegen eine gesonderte internationale Übereinkunft wird als Beleg für einen Verstoß gegen diesen Artikel betrachtet. Artikel 2.5 Entschädigung für Verluste (1) Erfassten Investoren einer Vertragspartei, deren erfasste Investitionen durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung keine weniger günstige Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlandes gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen erfassten Investor günstiger ist. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten erfasste Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Lage im Gebiet der anderen Vertragspartei durch a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei oder b) vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer erfassten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, Verluste erleiden, von der anderen Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung. Artikel 2.6 Enteignung1 (1) Eine Vertragspartei darf die erfassten Investitionen von erfassten Investoren der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht: a) zu einem öffentlichen Zweck, b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, c) diskriminierungsfrei und d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung nach Absatz 2. 1 Zur Klarstellung gilt, dass zu den Erklärungen, die den Investor zur Vornahme der Investitionen bewegen sollten, auch die Erklärungen gehören, die ihn davon überzeugen sollten, Investitionen fortzusetzen, auf ihre Liquidation zu verzichten oder Folgeinvestitionen zu tätigen. 2 Zur Klarstellung: Werden berechtigte Erwartungen im Sinne dieses Absatzes enttäuscht, so stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen Absatz 2 dar; eine solche Enttäuschung berechtigter Erwartungen muss sich außerdem aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben, die einen Verstoß gegen Absatz 2 begründen. 1 Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „schriftliche vertragliche Verpflichtung“ eine schriftliche Vereinbarung, die von einer Vertragspartei entweder selbst oder durch eine der in Artikel 1.2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 8 erwähnten Stellen mit einem erfassten Investor oder einer erfassten Investition eingegangen wurde, unabhängig davon, ob im Wege einer einzigen Urkunde oder mehrerer Urkunden, und die wechselseitige, für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten beinhaltet. 2 Für die Zwecke dieses Artikels vereitelt oder untergräbt eine Vertragspartei die Einhaltung einer Zusage durch die Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt, wenn sie die Einhaltung dieser Zusage durch die Einführung, Aufrechterhaltung oder Nicht-Einführung von Maßnahmen vereitelt oder untergräbt, die nach internem Recht zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind. 1 Zur Klarstellung gilt, dass dieser Artikel im Einklang mit den Anhängen 1 bis 3 auszulegen ist. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – (2) Die Höhe der Entschädigung muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die erfasste Investition unmittelbar vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, zuzüglich Zinsen zu einem marktgerechten, wirtschaftlich angemessenen Zinssatz, für dessen Berechnung der Zeitraum von der Enteignung bis zur Zahlung herangezogen wird. Die Entschädigung muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar nach Artikel 2.7 (Transfer) sein sowie unverzüglich erfolgen. Zu den Bewertungskriterien für die Bestimmung des fairen Marktwertes können je nach Sachlage der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere Kriterien gehören. (3) Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist. (4) Auf Antrag der betroffenen erfassten Investoren wird eine Enteignungs- oder Bewertungsmaßnahme von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der die Maßnahme treffenden Vertragspartei überprüft. Artikel 2.7 Transfer (1) Eine Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. Zu solchen Transfers zählen: a) die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der erfassten Investition, b) Gewinne, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Erträge sowie Erlöse aus dem Verkauf der erfassten Investition oder eines Teils davon oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der erfassten Investition, c) Zinsen, Lizenzgebühren, Managementgehalte, Entgelt für technische Hilfe oder sonstige Entgelte, d) Zahlungen, die im Rahmen eines von dem erfassten Investor oder seiner erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen, e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit einer erfassten Investition tätig ist, f) nach Artikel 2.6 (Enteignung) und Artikel 2.5 (Entschädigung für Verluste) geleistete Zahlungen und g) Zahlungen, die sich aus Artikel 3.18 (Urteilsspruch) ergeben. (2) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in billiger und diskriminierungsfreier Art und Weise ihr für folgende Bereiche geltendes Recht anzuwenden: a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte, b) Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten, c) finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung zu Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, d) strafbare Handlungen, e) Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen, f) Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme oder g) Steuern. (3) Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wirtschafts- und Währungspolitik oder der Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursachen oder zu verursachen drohen, können von der betreffenden Vertragspartei vorübergehend Schutzmaßnahmen in Bezug auf Transfers getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen unbedingt erforderlich sein, dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten1 und dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei sein, die sich in vergleichbaren Situationen befinden. Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen einführt, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. (4) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen von Transfers im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder aufrechterhalten. (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 4 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Die nach Absatz 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen. Sie müssen, soweit jeweils anwendbar, die Voraussetzungen des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen. (6) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 4 Beschränkungen aufrechterhält oder einführt oder Änderungen dieser Beschränkungen vornimmt, notifiziert diese Maßnahmen umgehend der anderen Vertragspartei. (7) Falls Beschränkungen nach Absatz 4 eingeführt oder aufrechterhalten werden, finden im Ausschuss umgehend diesbezügliche Konsultationen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach Absatz 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten, 1 Die Anwendung von Schutzmaßnahmen kann durch deren förmliche Wiedereinführung verlängert werden, wenn weiter außergewöhnliche Umstände vorliegen und der anderen Vertragspartei die Durchführung der geplanten förmlichen Wiedereinführung vorher notifiziert wurde. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 17 – b) die Außenwirtschafts- und Handelssituation oder c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) zu Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden akzeptiert; außerdem haben sich die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der betreffenden Vertragspartei durch den IWF zu stützen. Artikel 2.8 Subrogation Leistet eine Vertragspartei oder eine in deren Namen handelnde Stelle aufgrund einer in Bezug auf eine Investition gewährten Garantie, eines in Bezug auf eine Investition eingegangenen Versicherungsvertrags oder einer anderen Form der in Bezug auf eine Investition eingegangenen Abfindungsverpflichtung eine Zahlung zugunsten eines ihrer Investoren, so erkennt die andere Vertragspartei den Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte oder Titel oder die Abtretung aller Ansprüche in Bezug auf diese Investition an. Die Vertragspartei oder die Stelle ist berechtigt, das übergegangene oder abgetretene Recht oder den übergegangenen oder abgetretenen Anspruch in demselben Umfang geltend zu machen, wie der Investor sein ursprüngliches Recht oder seinen ursprünglichen Anspruch geltend machen konnte. Diese übergegangenen Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle oder, wenn die Vertragspartei oder die Stelle dies gestattet, von dem Investor geltend gemacht werden. Kapitel drei Streitbeilegung Abschnitt A Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien Artikel 3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die eine vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung1 betreffen, sofern diese dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts der Ausdruck a) „Streitparteien“ den Kläger und den Beklagten; b) „Kläger“ einen Investor einer Vertragspartei, der eine Klage nach diesem Abschnitt einreichen will oder eingereicht hat und der entweder i) in seinem eigenen Namen handelt oder ii) im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens im Sinne des Buchstabens c handelt, das in seinem Eigentum steht oder von ihm kontrolliert wird;1 c) „gebietsansässiges Unternehmen“ eine juristische Person, die im Eigentum eines Investors einer Vertragspartei steht oder von ihm kontrolliert wird2 und die im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist; d) „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ entweder Singapur, falls die Union oder ein Mitgliedstaat der Union der Beklagte ist, oder die Union, falls Singapur der Beklagte ist; e) „Beklagter“ entweder Singapur oder im Falle der EU-Vertragspartei entweder die Union oder der Mitgliedstaat der Union entsprechend der Mitteilung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung); f) „Finanzierung durch Dritte“ die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, die aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die Finanzierung als Gegenleistung für eine Beteiligung an dem der Streitpartei gegebenenfalls zugesprochenen Prozesserlös oder in Form einer Zuwendung oder finanziellen Unterstützung erfolgen kann. Artikel 3.2 Gütliche Beilegung Jede Streitigkeit sollte so weit wie möglich auf dem Verhandlungsweg gütlich beigelegt werden, und zwar nach Möglichkeit vor der Übermittlung eines Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen). Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach Beginn eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt. 1 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Begriff „Behandlung“ Untätigkeit einschließen kann. 1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird Folgendes klargestellt: Absatz 2 Buchstabe b gilt als Vereinbarung der Vertragsparteien, ein gebiets - ansässiges Unternehmen als Angehörigen eines anderen Vertragsstaates im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States) vom 18. März 1965 zu betrachten. 2 Eine juristische Person a) steht im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei befinden, b) wird von natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei kontrolliert, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – Artikel 3.3 Konsultationen (1) Kann eine Streitigkeit nicht im Sinne des Artikels 3.2 (Gütliche Beilegung) beigelegt werden, so kann ein Kläger einer Vertragspartei, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Investitionsschutz) geltend macht, der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen übermitteln. (2) Das Ersuchen um Konsultationen muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Klägers sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens, b) die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen wurde, c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und d) das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist. (3) Ersuchen um Konsultationen sind innerhalb folgender Fristen zu übermitteln: a) innerhalb von 30 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) darstellt, oder b) falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Buchstabe a genannte Frist verstreicht, der innerstaatliche Rechtsweg beschritten wird, innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen von einer Weiterverfolgung dieses innerstaatlichen Rechtswegs Abstand nimmt, in keinem Fall aber später als 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von der Behandlung erlangt hat oder erlangt haben müsste, die vorgeblich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) darstellt. (4) Hat der Kläger innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen keine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht, so gilt dies als Zurückziehung des Konsultationsersuchens sowie einer etwaigen Absichtserklärung und als Verzicht auf sein Recht, Klage einzureichen. Diese Frist kann von den an den Konsultationen beteiligten Parteien einvernehmlich verlängert werden. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen begründen nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sofern der Kläger nachweisen kann, dass sein Versäumnis, um Konsultationen zu ersuchen oder gegebenenfalls eine Klage einzureichen, durch seine Handlungsunfähigkeit infolge von vorsätzlich getroffenen Maßnahmen der anderen Vertragspartei bedingt ist, vorausgesetzt, der Kläger wird tätig, sobald er nach vernünftigem Ermessen handlungsfähig ist. (6) Betrifft das Ersuchen um Konsultationen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat der Union, so ist es der Union zu übermitteln. (7) Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Artikel 3.4 Mediation und alternative Streitbeilegung (1) Die Streitparteien können jederzeit, auch vor Abgabe einer Absichtserklärung, vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. (2) Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig und berührt nicht die rechtliche Position der Streitparteien. (3) Die Inanspruchnahme der Mediation kann nach den Regeln des Anhangs 6 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) oder anderen, von den Streitparteien vereinbarten Regeln erfolgen. Die in Anhang 6 (Mediations - mechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. (4) Der Mediator wird einvernehmlich von den Streitparteien oder nach Anhang 6 (Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) Artikel 3 (Auswahl des Mediators) bestellt. Die Mediatoren befolgen Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). (5) Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (6) Haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so findet Artikel 3.3 (Konsultationen) Absätze 3 und 4 keine Anwendung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, bis 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation durch Schreiben an den Mediator und an die andere Streitpartei zu beenden. (7) Dieser Artikel hindert die Streitparteien nicht daran, von anderen Formen der alternativen Streitbeilegung Gebrauch zu machen. Artikel 3.5 Absichtserklärung (1) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Konsultationsersuchens beigelegt werden, so kann der Kläger eine Absichtserklärung abgeben, in der er schriftlich seine Absicht bekundet, die Streitigkeit dem Streitbeilegungsverfahren zu unterwerfen, und folgende Angaben macht: a) Name und Anschrift des Klägers, ferner, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens übermittelt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens, Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 19 – b) die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz), gegen die vorgeblich verstoßen wurde, c) die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit unter Angabe der Behandlung, die vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstößt, und d) das Begehren und Angaben zum geschätzten Verlust oder Schaden, der dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen vorgeblich durch den Verstoß entstanden ist. Die Absichtserklärung ist der Union beziehungsweise Singapur zu übermitteln. (2) Wurde der Union eine Absichtserklärung übermittelt, so stellt sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Absichts - erklärung den Beklagten fest. Die Union unterrichtet den Kläger unverzüglich über diese Feststellung, damit der Kläger auf dieser Grundlage eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) einreichen kann. (3) Wurde kein Beklagter nach Absatz 2 festgestellt, so gilt Folgendes: a) Wird in der Absichtserklärung ausschließlich auf eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat der Union verwiesen, so tritt dieser Mitgliedstaat als Beklagter auf. b) Wird in der Absichtserklärung auf eine Behandlung durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine Agentur der Union verwiesen, so tritt die Union als Beklagter auf. (4) Tritt die Union oder ein Mitgliedstaat als Beklagter auf, so kann weder die Union noch der betreffende Mitgliedstaat die Unzulässigkeit einer Klage geltend machen oder auf andere Weise vorbringen, eine Klage oder ein Urteilsspruch sei unbegründet oder ungültig, indem sie beziehungsweise er sich darauf beruft, dass der eigentliche Beklagte nicht der Mitgliedstaat, sondern die Union sei oder hätte sein sollen, oder umgekehrt. (5) Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln dem Austausch streitbezogener Informationen jedweder Art zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat nicht entgegenstehen. Artikel 3.6 Einreichung von Klagen beim Gericht (1) Frühestens drei Monate ab dem Tag der Abgabe der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) kann der Kläger nach einer der folgenden Streitbeilegungsregelungen1 Klage beim Gericht einreichen: a) Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States – im Folgenden „ICSID-Übereinkommen“) vom 18. März 1965, sofern sowohl der Beklagte als auch der Staat, dem der Kläger angehört, Parteien des ICSID-Übereinkommens sind; b) ICSID-Übereinkommen im Einklang mit den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des ICSID (Rules on the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the International Centre for Settlement of Investment Disputes – im Folgenden „ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung“), sofern entweder der Beklagte oder der Staat, dem der Kläger angehört, Partei des ICSID-Übereinkommens ist;1 c) Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL) oder d) etwaige sonstige Regeln, auf die sich die Streitparteien verständigen. (2) Absatz 1 stellt die Zustimmung des Beklagten zur Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt dar. Mit der Zustimmung nach Absatz 1 und der Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt gelten folgende Anforderungen als erfüllt: a) die Anforderungen des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien sowie b) die Anforderungen des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards – im Folgenden „New Yorker Übereinkommen“) hinsichtlich einer „schriftlichen Vereinbarung“. Artikel 3.7 Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage (1) Eine Klage nach diesem Abschnitt kann nur eingereicht werden, a) wenn dem Antrag eine schriftliche Zustimmung des Klägers zur Streitbeilegung nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren beigefügt ist und der Kläger eine der in Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) Absatz 1 aufgeführten Regelungen als für die Streitbeilegung maßgebende Regelung benannt hat; b) wenn mindestens sechs Monate seit Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 3.3 (Konsultationen) und mindestens drei Monate seit Übermittlung der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) verstrichen sind; c) wenn das vom Kläger übermittelte Konsultationsersuchen und die von ihm vorgelegte Absichtserklärung den in Artikel 3.3 (Konsultationen) Absatz 2 beziehungsweise Artikel 3.5 (Absichtserklärung) Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen; 1 Zur Klarstellung: a) Die Regeln des jeweiligen Streitbeilegungsmechanismus gelten vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln, wobei gegebenenfalls Ergänzungen durch Beschlüsse nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 4 Buchstabe g erfolgen. b) Eine Klage, die im Namen einer aus einer unbestimmten Anzahl nicht benannter Kläger bestehenden Gruppe von einem Vertreter eingereicht wird, der beabsichtigt, in dem Verfahren die Interessen der betreffenden Kläger zu vertreten und alle die Klageführung betreffenden Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ist nicht zulässig. 1 Für die Zwecke der Buchstaben a und b schließt der Ausdruck „Staat“ auch die Union ein, sofern diese dem ICSID-Übereinkommen beitritt. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – d) wenn die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Streitigkeit Gegenstand einer vorherigen Konsultation nach Artikel 3.3 (Konsultationen) war; e) wenn alle Forderungen, die in der nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereichten Klage gestellt werden, auf die in der Absichtserklärung nach Artikel 3.5 (Absichtserklärung) genannte Behandlung abstellen, und f) wenn der Kläger i) eine etwaige beim Gericht anhängige Klage oder eine etwaige bei einem anderen innerstaatlichen oder internationalen Gericht anhängige Klage nach innerstaatlichem oder internationalem Recht, welche dieselbe vorgeblich gegen die Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung betrifft, zurückzieht, ii) erklärt, dass er in der Folge keine diesbezügliche Klage einreichen wird, und iii) erklärt, dass er nicht die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilsspruchs betreiben wird, bevor dieser rechtskräftig wird, und dass er im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt bei einem internationalen oder innerstaatlichen Gericht weder einen Rechtsbehelf einlegen noch eine Überprüfung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung des Urteilsspruchs oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens anstreben wird. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f bezeichnet der Ausdruck „Kläger“ den Investor und gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f Ziffer i schließt der Ausdruck „Kläger“ darüber hinaus alle Personen ein, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen haben oder die von dem Investor oder gegebenenfalls dem gebietsansässigen Unternehmen kontrolliert werden. (3) Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Kläger eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt oder eine der dort genannten Erklärungen nicht abgibt. (4) Absatz 1 Buchstabe f hindert den Kläger nicht daran, vor der Einleitung oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Streitbeilegungsgremium nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) bei einem ordentlichen Gericht oder Verwaltungsgericht des Beklagten um vorläufige Schutzmaßnahmen nachzusuchen. Für die Zwecke dieses Artikels dienen vorläufige Schutzmaßnahmen ausschließlich der Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers und beinhalten weder eine Schadensersatzleistung noch eine Sachentscheidung zum Streitgegenstand. (5) Zur Klarstellung gilt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu dem Zeitpunkt bereits bestand oder ihre Entstehung bereits sehr wahrscheinlich war, als der Kläger das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums an der Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, Klage nach diesem Abschnitt einzureichen. Andere mögliche Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, bleiben von diesem Absatz unberührt. Artikel 3.8 Finanzierung durch Dritte (1) Eine Streitpartei, die in den Genuss einer Finanzierung durch Dritte kommt, teilt der anderen Streitpartei und dem Gericht Name und Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit. (2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage erfolgen oder unmittelbar nachdem die Vereinbarung über eine Finanzierung durch Dritte geschlossen beziehungsweise die Zuwendung oder finanzielle Unterstützung durch Dritte gewährt wurde. Artikel 3.9 Gericht erster Instanz (1) Es wird ein Gericht erster Instanz (im Folgenden „Gericht“) eingesetzt, vor dem die nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereichten Klagen verhandelt werden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder des Gerichts. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes: a) Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder, b) Singapur nominiert zwei Mitglieder und c) die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind. (3) Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2. (4) Die Mitglieder müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über spezialisierte Kenntnisse oder Erfahrung auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über besondere Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen. (5) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. Die erste Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit eines Mitglieds kann bei Ablauf des Mandats dieses Mitglieds durch einen Beschluss des Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 21 – (6) Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident des Gerichts ernannt, die für organisatorische Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. (7) Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach Absatz 2 Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer Kammer führt das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied. (8) Innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder, die der mit dem Fall zu befassenden Kammer angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden. (9) Ungeachtet des Absatzes 7 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein einziges Mitglied befasst wird. Das betreffende Mitglied wird vom Präsidenten des Gerichts aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder ausgewählt. Der Beklagte prüft ein entsprechendes Ersuchen des Klägers wohlwollend, insbesondere wenn es sich beim Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen sollte gleichzeitig mit der Einreichung der Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) unterbreitet werden. (10) Das Gericht legt seine Arbeitsverfahren selbst fest. (11) Die Mitglieder des Gerichts tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen. (12) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt wird. Der Präsident des Gerichts und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in Ausübung der Funktionen des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine Vergütung, deren Höhe der nach Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 11 festgesetzten Vergütung entspricht. (13) Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Gerichts für die Ausübung der Funktionen des Gerichtspräsidenten gemäß diesem Abschnitt werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. (14) Sofern der Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, entsprechen die sonstigen Vergütungen und Auslagen - erstattungen für die Mitglieder, die in eine Kammer des Gerichts berufen werden, den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die entsprechenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) unter den Streitparteien aufgeteilt. (15) Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In einem solchen Fall üben die Mitglieder ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine andere Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident des Gerichts gewährt diesem Mitglied ausnahmsweise eine Ausnahme. (16) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien aufgeteilt. Artikel 3.10 Rechtsbehelfsinstanz (1) Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, die mit den gegen vorläufige Urteilssprüche des Gerichts eingelegten Rechtsbehelfen befasst wird. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Ausschuss sechs Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz. Im Hinblick auf die Ernennung der Mitglieder gilt Folgendes: a) Die EU-Vertragspartei nominiert zwei Mitglieder, b) Singapur nominiert zwei Mitglieder und c) die EU-Vertragspartei und Singapur nominieren gemeinsam zwei Mitglieder, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union noch Staatsangehörige Singapurs sind. (3) Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2. (4) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des höchsten Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über besondere Fachkompetenz vor allem auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen. (5) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt. Die erste Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf zwölf Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit eines Mitglieds kann bei Ablauf des Mandats dieses Mitglieds durch einen Beschluss des Ausschusses verlängert werden. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihres Mandats kann eine Person, die einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehört, mit Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Funktion innerhalb der Kammer so lange weiter ausüben, bis die Verfahren, mit denen die jeweilige Kammer befasst ist, abgeschlossen sind; die betreffende Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz. (6) Es werden ein Präsident und ein Vizepräsident der Rechtsbehelfsinstanz ernannt, die für organisatorische Fragen zuständig sind. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der nach Absatz 2 Buchstabe c ernannten Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ausgewählt. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. (7) Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, von denen eines nach Absatz 2 Buchstabe a, eines nach Absatz 2 Buchstabe b und eines nach Absatz 2 Buchstabe c ernannt wurde. Den Vorsitz einer Kammer führt das nach Absatz 2 Buchstabe c ernannte Mitglied. (8) Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz ernennt die Mitglieder, die der mit dem Rechtsbehelf zu befassenden Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung jeder Kammer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder des Gerichts dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden. (9) Die Rechtsbehelfsinstanz legt ihre Arbeitsverfahren selbst fest. (10) Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen. (11) Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt; ferner erhalten sie eine Vergütung für jeden als Mitglied geleisteten Arbeitstag; die Höhe der Vergütung wird durch einen Beschluss des Ausschusses festgesetzt. Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz und gegebenenfalls der Vizepräsident erhalten für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz gemäß diesem Abschnitt geleisteten Arbeitstag eine Vergütung. (12) Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Rechtsbehelfsinstanz für die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz gemäß diesem Abschnitt werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung oder der Tagesvergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. (13) Durch einen Beschluss des Ausschusses können die Grundvergütung und die Tagesvergütungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden. In einem solchen Fall üben die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus; der Ausschuss setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine andere Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme. (14) Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 3.21 (Kosten) zwischen den Streitparteien aufgeteilt. Artikel 3.11 Ethikregeln (1) Die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen1 und dürfen insbesondere keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Dabei befolgen sie Anhang 7 (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder von einer Partei benannter Zeuge bei anhängigen oder neuen Streitigkeiten über Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens, anderer Übereinkünfte oder des internen Rechts tätig werden. (2) Ist eine Streitpartei der Ansicht, dass bei einem Mitglied ein Interessenkonflikt besteht, so teilt sie dem Präsidenten des Gerichts beziehungsweise dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Ablehnung der Ernennung dieses Mitglieds schriftlich mit. Die Mitteilung über die Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den erheblichen Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben. (3) Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Ablehnung entschieden, sein Mandat für diese Kammer nicht niederzulegen, so trifft der Präsident des Gerichts beziehungsweise der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Anhörung der Streitparteien und nachdem das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese unverzüglich den Streitparteien und anderen Mitgliedern der Kammer mit. (4) Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entschieden und umgekehrt. 1 Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person ein Einkommen vom Staat bezieht, zuvor beim Staat beschäftigt war oder mit einer Person verwandt ist, die ein Einkommen vom Staat bezieht, reicht allein nicht dafür aus, dass sie als Mitglied des Gerichts nicht in Betracht kommt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 23 – (5) Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Ausschusses ein Mitglied vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht oder zur Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Geht es bei dem fraglichen Verhalten um das Gebaren des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz, so übermittelt der Präsident des Gerichts erster Instanz die begründete Empfehlung. Entstehen aufgrund dieses Absatzes Vakanzen, gelten für ihre Besetzung die Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 5 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 4 sinngemäß. Artikel 3.12 Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus Die Vertragsparteien streben für die Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten gemeinsam und zusammen mit anderen interessierten Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Nach der Errichtung eines solchen multilateralen Mechanismus erwägt der Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge von diesem Abschnitt erfasste Investitionsstreitigkeiten in Anwendung dieses multilateralen Mechanismus beizulegen sind, und legt geeignete Übergangs - regelungen fest. Artikel 3.13 Anwendbares Recht und Auslegungsregeln (1) Das Gericht entscheidet, ob die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung aus Kapitel zwei (Investitionsschutz) verstößt. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wendet das Gericht dieses Abkommen so an, wie es nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist.1 (3) Bei ernsthaften Bedenken in Auslegungsfragen, die sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen auswirken könnten, kann der Ausschuss nach Artikel 4.1 (Ausschuss) Absatz 4 Buchstabe f Auslegungen von Bestimmungen dieses Abkommens beschließen. Eine vom Ausschuss beschlossene Auslegung ist für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend; zudem müssen alle Urteilssprüche damit im Einklang stehen. Der Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindend ist. Artikel 3.14 Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen (1) Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung einer Kammer des Gerichts nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz), in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts einwenden, eine Klage sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden. (2) Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen. (3) Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und legt sodann in der ersten Sitzung der Kammer des Gerichts oder umgehend danach eine Entscheidung oder einen vorläufigen Urteilsspruch zu der Einwendung vor. (4) Diese Verfahrensweise und jedwede Entscheidung des Gerichts lassen das Recht eines Beklagten unberührt, nach Artikel 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) oder im Verlauf des Verfahrens Einwendungen gegen die rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; desgleichen bleibt die Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, hiervon unberührt. Artikel 3.15 Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen (1) Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine auf der Grundlage von Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers nach dem vorliegenden Abschnitt führen könne, selbst wenn der vorgebliche Sachverhalt zutreffen sollte. Das Gericht kann auch andere erhebliche Tatsachen, die unstrittig sind, berücksichtigen. (2) Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht so bald wie möglich nach der Bildung der Kammer zu übermitteln, in keinem Fall jedoch später als zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Gegendarstellung oder seine Klageerwiderung vorzulegen hat, oder, im Falle einer Änderung der Klage, zu dem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte auf die Änderung zu reagieren hat. Eine Einwendung kann nicht nach Absatz 1 erhoben werden, solange etwaige Verfahren nach Artikel 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen) anhängig sind, es sei denn, das Gericht lässt nach Würdigung der Umstände des Falles eine Einwendung nach diesem Artikel zu. (3) Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, sofern es die Einwendung nicht als offenkundig unbegründet erachtet, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und fällt eine mit Gründen versehene Entscheidung oder einen mit Gründen versehenen vorläufigen Urteilsspruch. 1 Zur Klarstellung gilt, dass das interne Recht der Vertragsparteien nicht zum anwendbaren Recht gehört. Muss das Gericht den Sinn einer Bestimmung des internen Rechts einer Vertragspartei als Tatsachenfrage bestimmen, so folgt es der herrschenden Auslegung dieser Bestimmung durch die Gerichte oder Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung des einschlägigen internen Rechts für die Gerichte und Behörden der Vertragsparteien nicht bindend ist. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem internen Recht der Streitpartei zu beurteilen. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – Artikel 3.16 Transparenz der Verfahren Für Streitigkeiten nach diesem Abschnitt gilt Anhang 8 (Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten). Artikel 3.17 Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens (1) Das Gericht nimmt mündliche oder schriftliche Beiträge der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu Fragen der Vertragsauslegung entgegen oder kann diese Vertragspartei nach Konsultation der Streitparteien auffordern, solche Beiträge abzugeben. (2) Das Gericht zieht keinerlei Schlussfolgerungen aus dem Ausbleiben eines Beitrags oder einer Antwort auf eine Aufforderung nach Absatz 1. (3) Das Gericht stellt sicher, dass durch einen Beitrag nicht das Verfahren unterbrochen oder über Gebühr beeinträchtigt oder eine Streitpartei in unangemessener Weise benachteiligt wird. (4) Das Gericht stellt ferner sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu Beiträgen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Stellung zu nehmen. Artikel 3.18 Urteilsspruch (1) Entscheidet das Gericht, dass die strittige Behandlung gegen eine Verpflichtung nach Kapitel zwei (Investitionsschutz) verstößt, so kann es nur Folgendes – einzeln oder in Kombination – zusprechen:1 a) Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Beklagte anstelle der Rückerstattung Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, in der vom Gericht nach Maßgabe des Kapitels zwei (Investitionsschutz) festgelegten Höhe leisten darf. (2) Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Kläger oder gegebenenfalls seinem gebietsansässigen Unternehmen infolge des Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels zwei (Investitionsschutz) erlittenen Betrag des Verlusts, von dem etwaige von der betreffenden Vertragspartei bereits geleistete Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen abgezogen werden, nicht übersteigen. Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz. (3) Wird eine Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens angestrengt, so richtet sich der Urteilsspruch an das gebietsansässige Unternehmen. (4) In der Regel legt das Gericht einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Klage - einreichung vor. Ist das Gericht der Ansicht, dass es seinen vorläufigen Urteilsspruch nicht innerhalb von 18 Monaten vorlegen kann, unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen es seinen vorläufigen Urteilsspruch voraussichtlich vorlegen wird. Ein vorläufiger Urteilsspruch wird nach Ablauf von 90 Tagen nach seiner Verkündung rechtskräftig, wenn keine Streitpartei bei der Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen den Urteilsspruch eingelegt hat. Artikel 3.19 Rechtsbehelfsverfahren (1) Jede Streitpartei kann gegen einen vorläufigen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Verkündung einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf kann aus folgenden Gründen eingelegt werden: a) das Gericht hat sich bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt; b) das Gericht hat sich bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung einschlägiger Vorschriften des internen Rechts, offenkundig geirrt oder c) aus den in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind. (2) Weist die Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf ab, wird der vorläufige Urteilsspruch rechtskräftig. Die Rechtsbehelfsinstanz kann den Rechtsbehelf nach einem beschleunigten Verfahren abweisen, wenn klar ist, dass der Rechtsbehelf offenkundig unbegründet ist; in diesem Fall wird der vorläufige Urteilsspruch rechtskräftig. (3) Gibt die Rechtsbehelfsinstanz dem Rechtsbehelf statt, hebt sie die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen im vorläufigen Urteilsspruch ganz oder teilweise auf. Die Rechtsbehelfsinstanz verweist die Sache zurück an das Gericht und legt genau dar, inwiefern sie die erheblichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts abgeändert beziehungsweise aufgehoben hat. Das Gericht ist an die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz gebunden und überarbeitet – gegebenenfalls nach Anhörung der Streitparteien – seinen vorläufigen Urteilsspruch entsprechend. Das Gericht ist bestrebt, seinen überarbeiteten Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen ab der Zurückverweisung der Sache zu verkünden. (4) In der Regel hat die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage, gerechnet ab dem Tag, zu dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung mitteilt, einen Rechtsbehelf einzulegen, bis zu dem Tag, an dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung vorlegt, nicht zu überschreiten. Ist die Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung nicht innerhalb von 180 Tagen vorlegen kann, unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung voraussichtlich vorlegen wird. Das Verfahren sollte keinesfalls länger dauern als 270 Tage. 1 Zur Klarstellung gilt, dass ein Urteilsspruch aufgrund eines Antrags des Klägers und unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Streitparteien ergeht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 25 – (5) Eine Streitpartei, die einen Rechtsbehelf einlegt, stellt eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsbehelfs. Darüber hinaus stellt die Streitpartei jede weitere Sicherheitsleistung, die von der Rechtsbehelfsinstanz angeordnet wird. (6) Die Bestimmungen des Artikels 3.8 (Finanzierung durch Dritte), des Anhangs 8 (Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten), des Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens) und des Artikels 3.21 (Kosten) gelten sinngemäß für das Rechtsbehelfsverfahren. Artikel 3.20 Abfindung oder sonstige Entschädigung Der Beklagte darf nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Aufrechnung oder mit irgendeiner anderen Begründung vorbringen, der Kläger habe aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem Abschnitt eingeleiteten Streitsache Schadensersatz beansprucht wird, eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung erhalten oder werde diese erhalten; das Gericht gibt einem solchen Vorbringen nicht statt. Artikel 3.21 Kosten (1) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. (2) Andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. (3) Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen zugesprochen. (4) Wird eine Klage in Anwendung des Artikels 3.14 (Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen) oder des Artikels 3.15 (Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen) insgesamt oder in Teilen abgewiesen, so ordnet das Gericht an, dass alle Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Klage oder Teilen davon, insbesondere die Verfahrenskosten und andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. (5) Der Ausschuss prüft die Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten, um den Höchstbetrag von Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand festzulegen, der von unterliegenden Streitparteien bestimmter Kategorien getragen werden darf. Mit entsprechenden ergänzenden Vorschriften wird den finanziellen Ressourcen eines Klägers Rechnung getragen, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Der Ausschuss ist bestrebt, solche ergänzenden Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erlassen. Artikel 3.22 Vollstreckung von Urteilssprüchen (1) Ein nach diesem Abschnitt ergangener Urteilsspruch wird erst vollstreckbar, wenn er gemäß Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 oder 3 rechtskräftig wird. Vom Gericht nach diesem Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche sind für die Streitparteien bindend und können nicht Gegenstand einer Aufhebung, eines Rechtsbehelfs, einer Überprüfung, einer Nichtigerklärung oder eines anderen Rechtsmittels sein.1 (2) Jede Vertragspartei erkennt einen nach diesem Abkommen ergangenen Urteilsspruch als bindend an und vollstreckt die Zahlungsverpflichtung in ihrem Gebiet, als ob es sich um das rechtskräftige Urteil eines Gerichts innerhalb dieser Vertragspartei handelte. (3) Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am entsprechenden Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen. (4) Zur Klarstellung gilt, dass die Anerkennung, Ausführung oder Vollstreckung nach diesem Abschnitt ergangener Urteilssprüche nicht durch Kapitel vier (Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen) Artikel 4.11 (Keine unmittelbare Wirkung) beeinträchtigt werden. (5) Für die Zwecke des Artikels I des New Yorker Übereinkommens stellen nach diesem Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche Schiedssprüche zur Regelung von Ansprüchen dar, die als aus einer Handelssache oder geschäftlichen Transaktion entstanden anzusehen sind. (6) Zur Klarstellung und vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt: Wurde eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) Absatz 1 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem Abschnitt ergangener rechtskräftiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IV Abschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens. Artikel 3.23 Rolle der Vertragsparteien (1) Eine Vertragspartei darf bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, keinen diplomatischen Schutz gewähren und keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Absatzes. 1 Zur Klarstellung gilt, dass eine Streitpartei dadurch nicht daran gehindert wird, das Gericht um ein Wiederaufnahmeverfahren, eine Korrektur oder eine Auslegung eines Urteilsspruchs zu ersuchen, wie es beispielsweise in den Artikeln 50 und 51 des ICSID-Übereinkommens, den Artikeln 37 und 38 der UNCITRAL-Schiedsordnung oder entsprechenden Bestimmungen anderer Regelungen vorgesehen ist, je nachdem, welche Regelung in dem betreffenden Verfahren anwendbar ist. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – (2) Zur Klarstellung: Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit aus, dass eine Vertragspartei bezüglich einer allgemeingültigen Maßnahme die Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) in Anspruch nimmt, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des Artikels 3.17 (Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei des Abkommens). Artikel 3.24 Verbindung mehrerer Verfahren (1) Haben zwei oder mehr getrennt eingereichte Klagen nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so kann eine Streitpartei um Bildung einer separaten Kammer des Gerichts („Verbindungskammer“) ersuchen und beantragen, dass diese Kammer im Wege eines Beschlusses die Verbindung der Verfahren anordnet; der Verbindungsbeschluss ergeht a) mit Zustimmung aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen; in diesem Fall stellen die Streitparteien einen gemeinsamen Antrag nach Absatz 3, oder b) nach den Absätzen 2 bis 12, vorausgesetzt, dass nur ein einziger Beklagter von dem Beschluss erfasst sein soll. (2) Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den anderen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, eine Mitteilung zusenden. In dieser Mitteilung ist Folgendes anzugeben: a) Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, b) die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und c) die Gründe für den Verbindungsantrag. Die Streitparteien sind bestrebt, sich auf den Verbindungsantrag und die anwendbaren Streitbeilegungsregeln zu einigen. (3) Sind die in Absatz 2 genannten Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zu einer Einigung über die Verbindung gelangt, so kann auch eine Streitpartei allein die Verbindung nach den Absätzen 3 bis 7 beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und dem Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, zu übermitteln. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben: a) Name und Anschrift aller Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, b) die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, und c) die Gründe für den Verbindungsantrag. Haben sich die Streitparteien über eine Verbindung der Klagen geeinigt, so stellen sie beim Präsidenten des Gerichts einen gemeinsamen Antrag nach diesem Absatz. (4) Sofern der Präsident des Gerichts nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang eines Antrags nach Absatz 3 befindet, dass der Antrag offenkundig unbegründet ist, wird nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 8 eine Verbindungskammer des Gerichts gebildet. (5) Die Verbindungskammer des Gerichts verfährt wie folgt: a) Wurden alle Klagen, deren Verbindung beantragt wird, denselben Streitbeilegungsregelungen unterworfen, so verfährt die Verbindungskammer nach denselben Streitbeilegungsregelungen, es sei denn, alle Streitparteien vereinbaren etwas anderes; b) wurden die Klagen, deren Verbindung beantragt wird, nicht denselben Streitbeilegungsregelungen unterworfen, so i) können sich die Streitparteien auf eine der Streitbeilegungsregelungen nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) einigen, die dann auf das verbundene Verfahren angewandt wird; oder ii) wird die UNCITRAL-Schiedsordnung auf das verbundene Verfahren angewandt, wenn sich die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag nach Absatz 3 auf dieselben Streitbeilegungsregelungen einigen können. (6) Befindet die Verbindungskammer, dass zwei oder mehr nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereichte Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben, so kann die Verbindungskammer im Interesse einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen, insbesondere im Interesse der Kohärenz der Urteilssprüche, nach Anhörung der Streitparteien im Wege eines Beschlusses a) sich für alle oder einen Teil der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden oder b) sich für eine oder mehrere der Klagen zuständig erklären und diese in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Entscheidung über diese Klagen zur Beilegung der anderen Streitsachen beiträgt. (7) Wurde eine Verbindungskammer errichtet, so kann ein Kläger, der eine Klage nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht hat und der in einem Antrag nach Absatz 3 nicht namentlich aufgeführt wurde, bei der Verbindungskammer schriftlich beantragen, in Beschlüsse nach Absatz 6 einbezogen zu werden. Der entsprechende Antrag muss die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen. (8) Auf Antrag einer Streitpartei kann die Verbindungskammer, solange sie ihre Entscheidung nach Absatz 6 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass ein Verfahren, welches bei einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer anhängig ist, ausgesetzt wird, es sei denn, die letztgenannte Kammer hat das Verfahren bereits vertagt. (9) Die Entscheidungszuständigkeit einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer für eine Klage oder Teile einer Klage endet, wenn sich eine Verbindungskammer dafür zuständig erklärt hat; dementsprechend wird das Verfahren vor einer nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammer ausgesetzt oder vertagt. (10) Der Urteilsspruch der Verbindungskammer zu den Klagen oder Teilen von Klagen, für die sie sich für zuständig erklärt hat, ist – was diese Klagen betrifft – für die nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) errichteten Kammern ab dem Tag bindend, ab dem der Urteilsspruch gemäß Artikel 3.18 (Urteilsspruch) Absatz 4 oder Artikel 3.19 (Rechtsbehelfsverfahren) Absatz 2 beziehungsweise 3 rechtskräftig wird. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 27 – (11) Ein Kläger kann seine in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage oder einen Teil dieser Klage von dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel zurückziehen; diese Klage oder der betreffende Teil davon darf jedoch anschließend nicht erneut nach Artikel 3.6 (Einreichung von Klagen beim Gericht) eingereicht werden. (12) Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann die Verbindungskammer alles ihr nötig Erscheinende tun, damit die Vertraulichkeit geschützter Informationen dieser Streitpartei gegenüber den anderen Streitparteien gewahrt bleibt. Unter anderem kann sie zulassen, dass den anderen Streitparteien geschwärzte Fassungen von Unterlagen mit geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der Verhandlung nichtöffentlich geführt werden. Abschnitt B Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien Artikel 3.25 Anwendungsbereich Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für jegliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens. Artikel 3.26 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) genannten Bestimmungen beizulegen, indem sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Ausschuss, in dem sie die Gründe für das Ersuchen von Konsultationen angibt, einschließlich der Angabe der strittigen Maßnahmen, der nach Maßgabe des Artikels 3.25 (Anwendungsbereich) anwendbaren Bestimmungen sowie der Gründe für die Unvereinbarkeit mit diesen Bestimmungen. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Sie gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (4) Konsultationen in dringenden Fällen werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Zeitraums Konsultationen geführt oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) ersuchen. Artikel 3.27 Mediation Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken, nach Anhang 10 (Mediationsverfahren für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen. Artikel 3.28 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, eine Streitigkeit im Wege von Konsultationen nach Artikel 3.26 (Konsultationen) beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Maßgabe dieses Artikels ersuchen. (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme gegen die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) verstoßen könnte. Artikel 3.29 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Innerhalb von fünf Tagen nach dem Eingang des in Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 genannten Ersuchens bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammen - setzung des Schiedspanels zu erzielen. (3) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels erzielen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 einen Schiedsrichter aus, der den Vorsitz führt. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – (4) Können die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen keine Einigung über die Schiedsrichter erzielen, so ist wie folgt zu verfahren: a) Jede Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus der Liste nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt, und b) wählt eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 Buchstabe a aus, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen den noch nicht benannten Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der von dieser Vertragspartei nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagenen Personen aus. (5) Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem für die Zwecke von Absatz 4 erforderlichen Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so ist wie folgt zu verfahren: a) Haben beide Vertragsparteien Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Personenkreis aus, der von der Vertragspartei, der es nicht gelang, ihren Schiedsrichter auszuwählen, vorgeschlagen wurde, oder b) hat nur eine Vertragspartei Personen nach Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der in Absatz 2 genannten Konsultationen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen einen Schiedsrichter auswählen, der nicht den Vorsitz führt. Gelingt es einer Vertragspartei nicht, einen Schiedsrichter auszuwählen, so wählt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter den Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen aus. (6) Sollte die in Artikel 3.44 (Listen der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem für die Zwecke des Absatzes 3 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wird der Vorsitzende per Losentscheid aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des WTO-Berufungsgremiums ausgewählt, von denen keine eine natürliche Personen einer Vertragspartei sein darf. (7) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter ausgewählt wird. (8) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 24 des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden. Artikel 3.30 Vorabentscheidung in dringenden Fällen Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht. Artikel 3.31 Zwischenbericht des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wesentlichen Gründe für etwaige Feststellungen und Empfehlungen aufgeführt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seinen Zwischenbericht auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. (2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. (3) In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um seinen Zwischenbericht innerhalb der Hälfte der in Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, und jede Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen ab seiner Notifikation schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel bestimmte Aspekte des Zwischenberichts überprüft. (4) Nach Prüfung aller schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zu dem Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und weitere, von ihm für zweckdienlich erachtete Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen der endgültigen Entscheidung des Schiedspanels müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorgetragenen Argumente enthalten und sich konkret mit den schriftlichen Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien auseinandersetzen. Artikel 3.32 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen ab dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 180 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. (2) In dringenden Fällen unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Das Schiedspanel sollte seine Entscheidung auf keinen Fall später als 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorlegen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 29 – Artikel 3.33 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen. Artikel 3.34 Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung (1) Ist die sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien die Frist, die sie für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerde - gegnerin gemäß Absatz 1 übermittelten Notifikation das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen ab der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Ausschuss vor. (3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 35 Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2. (4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels. (5) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Artikel 3.35 Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen. (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) kann die Beschwerde - führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen Ersuchen sind die strittige Maßnahme sowie die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich), mit denen die betreffende Maßnahme nach Auffassung der Beschwerdeführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nennen. In dem Ersuchen ist ferner zu erläutern, inwiefern die gegenständliche Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens. (3) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2. Artikel 3.36 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder entscheidet das Schiedspanel, dass keine solche Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass die nach Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungs - bereich) unvereinbar ist, so nimmt die Beschwerdegegnerin Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin auf, um eine für beide Seiten annehmbare Einigung über einen Ausgleich zu erzielen. (2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.35 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels), dass keine Maßnahme getroffen wurde, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder dass eine getroffene Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den Ausschuss notifiziert hat, geeignete Maßnahmen in einem Umfang treffen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation sind die zu treffenden Maßnahmen anzugeben. Die Beschwerdeführerin kann solche Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit treffen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht. (3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen. Es werden keine Maßnahmen getroffen, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Maßnahme muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – (4) Sollte ein Mitglied des ursprünglichen Schiedspanels nicht mehr zur Verfügung stehen, so finden die Verfahren des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 3. (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen sind vorläufig und werden nur so lange aufrechterhalten, bis: a) die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben oder b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, ob sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) im Einklang befindet oder c) die als mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie gemäß der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 3.37 (Überprüfung der Umsetzungs - maßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) Absatz 2 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht. Artikel 3.37 Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Erlass vorläufiger Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, sowie ihr Ersuchen um Aufhebung der von der Beschwerdeführerin angewandten Maßnahmen. (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) vereinbar ist, so werden die Maßnahmen nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) aufgehoben. Artikel 3.38 Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren (1) Das Schiedspanel setzt auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeit am Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin oder vor dem Ende des vereinbarten Zeitraums auf schriftlichen Antrag beider Vertragsparteien wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, so gelten die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren als eingestellt. Vorbehaltlich des Artikels 3.45 (Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen) lässt die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels die Rechte der Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt. (2) Die Vertragsparteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, die nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren einzustellen. Artikel 3.39 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Abschnitt jederzeit einvernehmlich beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung dem Ausschuss und gegebenenfalls dem Schiedspanel. Bedarf die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen, gleichzeitig wird das nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeleitete Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird eingestellt, sofern eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden ist. Artikel 3.40 Verfahrensordnung (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt gilt Anhang 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren). (2) Sitzungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) öffentlich statt. Artikel 3.41 Vorlage von Informationen (1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder Quelle, auch von den Streitparteien, einholen, die ihm für das Schiedspanelverfahren geeignet erscheint. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Vertragsparteien bekannt gegeben werden und von ihnen kommentiert werden können. (2) Interessierte natürliche und juristische Personen der Vertragsparteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 31 – Artikel 3.42 Auslegungsregeln Das Schiedspanel legt die Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung aus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen identisch, so berücksichtigt das Schiedspanel die einschlägige Auslegung in etwaigen Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (im Folgenden „DSB“). Die Entscheidungen des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) weder ergänzen noch einschränken. Artikel 3.43 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. (2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 3.25 (Anwendungsbereich) und die Gründe für etwaige Feststellungen und Schlussfolgerungen aufzuführen. Der Ausschuss macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nichts anderes beschließt, um die Geheimhaltung von Informationen zu gewährleisten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft wurden. Artikel 3.44 Listen der Schiedsrichter (1) Die Vertragsparteien stellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit fünf Personen auf, die willens und in der Lage sind, den Vorsitz eines Schiedspanels im Sinne des Artikels 3.29 (Einsetzung des Schiedspanels) zu führen. (2) Der Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens zehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. (3) Der Ausschuss stellt sicher, dass die nach Absatz 1 beziehungsweise nach Absatz 2 aufgestellten Listen der Personen, die den Vorsitz führen oder als Schiedsrichter dienen sollen, auf aktuellem Stand gehalten werden. (4) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel oder Auslandsinvestitionen oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keiner Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie müssen darüber hinaus Anhang 11 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) befolgen. Artikel 3.45 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen (1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt. (2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so darf sie ungeachtet des Absatzes 1 wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Zudem darf keine Vertragspartei Streitbeilegungsverfahren sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach dem WTO-Übereinkommen einleiten, es sei denn, die Streitigkeit betrifft grundlegend unterschiedliche Verpflichtungen aus beiden Übereinkünften oder das zunächst befasste Gremium befindet aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung, vorausgesetzt, die Untätigkeit des Gremiums ist nicht auf mangelnde Sorgfalt einer Streitpartei zurückzuführen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes – DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels beziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 3.28 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Ausschuss seine Entscheidung nach Artikel 3.32 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 vorlegt oder zu dem die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 3.39 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben. (4) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Weder unter Berufung auf das WTO-Übereinkommen noch auf das EUSFTA kann eine Vertragspartei daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen nach Artikel 3.36 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung der Entscheidung) dieses Abschnitts zu treffen. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – Artikel 3.46 Fristen (1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation von Entscheidungen des Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen. (2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Kapitel vier Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 4.1 Ausschuss (1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern Singapurs zusammensetzt (im Folgenden „Ausschuss“). (2) Der Ausschuss tritt abwechselnd alle zwei Jahre in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im Ausschuss wird von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom Handels- und Industrieminister Singapurs oder ihren Stellvertretern gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungsplan sowie seine Tagesordnung fest und kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. (3) Der Ausschuss a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens, b) überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele, c) prüft, auf welche Weise die Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können, d) untersucht Schwierigkeiten, die bei der Durchführung des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) möglicherweise auftreten und prüft etwaige diesbezügliche Verbesserungs - möglichkeiten, insbesondere im Lichte der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und der dort gewonnenen Erfahrungen, e) überwacht allgemein die Funktionsweise des Kapitels drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und berücksichtigt dabei auch Aspekte, die sich aus den Bemühungen zur Einrichtung des in Artikel 3.12 (Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus) behandelten multilateralen Streitbeilegungsmechanismus ergeben, f) sucht unbeschadet des Kapitels drei (Streitbeilegung) nach Lösungen für Probleme, die in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten können, oder bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und g) prüft alle weiteren Fragen, die für die von diesem Abkommen erfassten Bereiche von Interesse sind. (4) Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und nach Erfüllung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und dem Abschluss ihrer Verfahren Folgendes beschließen: a) Ernennung der Mitglieder des Gerichts und der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.9 (Gericht erster Instanz) Absatz 2 und Artikel 3.10 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 2, Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Mitglieder nach Artikel 3.9 Absatz 3 und Artikel 3.10 Absatz 3 sowie Ausschluss eines Mitglieds des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.11 (Ethikregeln) Absatz 5, b) Festlegung der monatlichen Grundvergütung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.9 Absatz 12 und Artikel 3.10 Absatz 11 sowie des Betrags der Tageshonorare der einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehörenden Mitglieder und der Präsidenten des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Artikel 3.10 Absatz 12 und Artikel 3.9 Absatz 13, c) Umwandlung der Grundvergütung und sonstiger Honorare und Auslagenerstattungen für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz in ein reguläres Gehalt nach Artikel 3.9 Absatz 15 und Artikel 3.10 Absatz 13, d) Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Übergangsregelungen nach Artikel 3.12 (Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus), e) Annahme ergänzender Vorschriften zu Kosten nach Artikel 3.21 (Kosten) Absatz 5, f) Annahme von Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und der Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), verbindlich sind, und g) Annahme von Regeln, welche die anwendbaren Streitbeilegungsregeln oder die Regeln der Anhänge ergänzen. Diese Regeln sind für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt A (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien) und der Schiedspanels nach Kapitel drei (Streitbeilegung) Abschnitt B (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) verbindlich. Artikel 4.2 Beschlussfassung (1) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen können die Vertragsparteien Beschlüsse im Ausschuss fassen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1898– 33 – (2) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen kann der Ausschuss zweckdienliche Empfehlungen aussprechen. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 4.3 Änderungen (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung dieses Abkommens tritt erst in Kraft, nachdem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander die Erfüllung ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den Abschluss ihrer Verfahren bestätigt haben, so wie es im Änderungsrechtsakt festgelegt ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen im Ausschuss Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen. Artikel 4.4 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, beispielsweise: a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienst - leistungsanbieter treuhänderische Pflichten hat, b) Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungsanbieter oder c) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei. (2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich; sie dürfen weder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichen Finanzdienstleistungsanbietern noch eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen. (3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen offenzulegen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 4.5 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe nach ihrem Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit und in Bezug auf den Handel mit sonstigen Waren und Materialien und auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, ii) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder zum Schutz kritischer öffentlicher Infrastruktureinrichtungen vor Versuchen, sie vorsätzlich zu stören oder unbrauchbar zu machen (dies betrifft Infrastrukturen für Kommunikation, Strom- oder Wasserversorgung, die der Versorgung der Bevölkerung mit grundlegenden Waren oder Dienstleistungen dienen), c) eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. Artikel 4.6 Besteuerung (1) Dieses Abkommen ist auf steuerliche Maßnahmen nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens1 erforderlich ist. (2) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Union und jedwedes Mitgliedstaats der Union sowie die Rechte und Pflichten Singapurs aus Steuerübereinkünften zwischen der Union und Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einer solchen Übereinkunft ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen damit unvereinbar ist. Besteht zwischen der Union und Singapur oder zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Singapur eine Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem Abkommen und der genannten Übereinkunft eine Unvereinbarkeit besteht. 1 Der Ausdruck „Bestimmungen dieses Abkommens“ bezeichnet die Bestimmungen, durch die Folgendes gewährt wird: a) diskriminierungsfreie Behandlung von Investoren in der Art und dem Ausmaß, wie sie in Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) vorgesehen ist, und b) Schutz von Investoren und ihren Investitionen vor Enteignung in der Art und dem Ausmaß, wie es in Artikel 2.6 (Enteignung) vorgesehen ist. Drucksache 21/1898 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine steuerliche Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, bei der Steuerpflichtige auf der Grundlage rationaler Kriterien unterschiedlich behandelt werden, etwa Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort.1 (4) Dieses Abkommen hindert nicht an der Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll. (5) Dieses Abkommen hindert Singapur nicht daran, steuerliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die notwendig sind, um die übergeordneten Gemeinwohlinteressen Singapurs zu schützen, die aus den spezifischen Zwängen seiner räumlichen Begrenzung resultieren. Artikel 4.7 Besondere Ausnahme Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. Artikel 4.8 Staatsfonds Jede Vertragspartei fordert ihre Staatsfonds zur Achtung der allgemein akzeptierten Grundsätze und Praktiken (Santiago-Prinzipien) auf. Artikel 4.9 Bekanntgabe von Informationen (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. (2) Übermittelt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu. Artikel 4.10 Erfüllung von Verpflichtungen Jede Vertragspartei trifft die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. Artikel 4.11 Keine u

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