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Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag (Antwort zu Drs. 21/5259)

dip / drucksache 28.04.2026 · WP 21 · 21/5665 · Antwort · Original ↗

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Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag (Antwort zu Drs. 21/5259) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5665 21. Wahlperiode 28.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5259 – Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 1978 von den ersten feministischen Rechtsanwältinnen initiiert, wurden die Feministischen Jurist*innentage (FJT) auf Antrag des Vereins Frauen streiten für ihr Recht e. V. seit 1986 jedes Jahr vom jeweiligen Bundesministerium für Frauen gefördert. Beim FJT kommen in der Regel ca. 300 Personen aus allen juristischen Berufsfeldern und Altersgruppen zusammen, um über jeweils aktuelle Fragen des rechtlichen Schutzes von Frauen* vor Diskriminierung und Gewalt zu diskutieren. Hier trifft Praxis auf Wissenschaft und es entsteht ein fruchtbarer Dialog. Studierende und im juristischen Vorbereitungsdienst Beschäftigte erhalten Anregungen für ihre berufliche Entwicklung. In jedem Jahr werden Forderungen an die Gesetzgebung und Rechtsprechung formuliert, die publiziert und in die berufliche bzw. wissenschaftliche Praxis der Teilnehmenden eingebracht werden. Dabei geht es um alle Rechtsgebiete, die relevant sind für den in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Auftrag, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Ein besonderer thematischer Schwerpunkt liegt in jedem Jahr auf Fragen des Schutzes von Frauen* vor Gewalt. So wurde beständig an Fragen des Opferschutzes im Strafrecht und in Strafverfahren gearbeitet. In der Vergangenheit wurde z. B. das Gewaltschutzgesetz in die Diskussion gebracht, heute geht es primär um Vorschläge für einen verbesserten Schutz vor Gewalt im digitalen Raum – Themen, die der Umsetzung von völkerrechtlichen Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland dienen, wie etwa der Europaratskonvention zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) oder der UN-Resolution 1325 (UN = United Nations) zum Schutz von Frauen und Mädchen in Kriegsgebieten. Die juristische Wissenschaft und Lehre sind historisch und strukturell stark von Männern geprägt. Feministische Perspektiven und geschlechterkritische Analysen sind in der juristischen Literatur und Forschung nach wie vor vergleichsweise unterrepräsentiert. Veranstaltungen wie der FJT leisten einen Beitrag dazu, diese Perspektiven sichtbarer zu machen und rechtspolitische wie auch wissenschaftliche Debatten über Gleichstellung und Diskriminierungsstrukturen zu fördern. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der staatliche Gleichberechtigungsauftrag (Artikel 3 des Grundgesetzes) verpflichtet den Staat nicht nur dazu, formale Gleichheit im Recht zu gewährleisten, sondern auch aktiv auf eine tatsächliche, substanzielle Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der gesellschaftlichen Wirklichkeit hinzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, bestehende Ungleichheiten sichtbar zu machen, wissenschaftlich zu analysieren und Lösungsansätze zu entwickeln. Feministische Tagungen leisten hierzu einen wichtigen Beitrag, indem sie Forschungsergebnisse zusammenführen, Diskriminierungsstrukturen kritisch untersuchen und neue Konzepte für die Gleichstellungspolitik und das Recht diskutieren. Die staatliche Förderung einer solchen Tagung unterstützt daher unmittelbar die Umsetzung des Gleichberechtigungsauftrags, weil sie Wissensproduktion, gesellschaftliche Debatten und die Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund erfolgte seit 1986 eine Förderung der Tagung durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Im Jahr 2026 wurde eine solche abgelehnt. Zur Begründung verweist das Bundesministerium neben der Haushaltslage unter anderem auf eine geänderte Schwerpunkt- und Prioritätensetzung. Zudem seien die Aktivitäten des Bundesministeriums im Sinne einer modernen Gleichstellungspolitik zu priorisieren und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Mit Blick auf die vorgenannte Themensetzung des FJT stellt sich die Frage, ob die Begleitung solcher Vorhaben seitens des Bundesministeriums nicht mehr für förderwürdig erachtet wird und deren Umsetzung nicht mehr für bedeutsam erachtet wird.  1. Warum wird der 50. FJT durch das BMBFSFJ nicht gefördert? Einspar- und Konsolidierungserfordernisse des Haushalts und die daher notwendige strengere Schwerpunktsetzung bzw. Prioritätenänderung haben zur Ablehnung des Förderantrags geführt.  2. Wurden im Zuge der Entscheidung über den Förderstopp fachliche Bewertungen oder Gutachten eingeholt, und wenn ja, von welchen Stellen? Nein, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Nummer 2.3 der Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben). Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.  3. Hält das BMBFSFJ Projekte, die sich aus feministischer Perspektive mit rechtswissenschaftlichen Fragestellungen beschäftigen, generell nicht mehr für förderwürdig? Das BMBFSFJ entscheidet im Einzelfall anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vorliegenden Anträge, welche Maßnahmen die Schwerpunkte des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode am besten voranbringen können.  4. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Förderung des FJT abgelehnt? Es besteht auch nach langjähriger Förderpraxis kein Anspruch auf eine Förderung. Ein Anspruch auf Zuwendungen nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO), geregelt in § 23 und § 44 BHO, oder den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben besteht darüber hinaus ebenfalls nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Bundes, die im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.  5. Wurde geprüft, welche Auswirkungen der Förderstopp auf wissenschaftliche Netzwerke im Bereich feministischer Rechtswissenschaft haben könnte? Die Antragsprüfung beinhaltet die Prüfung, ob eine Förderung der Maßnahme möglich ist, das heißt, ob der Antrag den formalen Voraussetzungen nach der BHO und den Richtlinien entspricht, das erhebliche Bundesinteresse besteht, Haushaltsmittel vorhanden sind und die Maßnahme den Schwerpunkten der Bewilligungsbehörde entspricht. Die Auswirkungen einer Nicht-Förderung werden dabei beachtet.  6. Welche Kriterien müssen wissenschaftliche Veranstaltungen erfüllen, um eine staatliche Förderung im Bereich Gleichstellung oder Geschlechterforschung zu erhalten? Die beantragten Veranstaltungen müssen zwingend alle Voraussetzungen nach der BHO und den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben erfüllen.  7. Wie viel Geld stand den Förderprogrammen des BMBFSFJ in den Jahren von 2021 bis 2026 jährlich zur Verfügung (bitte nach Jahren und den einzelnen Förderprogrammen aufschlüsseln)? In Kapitel 1703 Titel 684 26 stehen Mittel für folgenden Zweck zur Verfügung: Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der Gleichstellungspolitik. Die Ansätze sind dem Bundeshaushalt zu entnehmen. Dies gilt auch für weitere Förderprogramme des BMBFSFJ.  8. Welche Antragsteller, die in den Jahren von 2021 bis 2025 gefördert wurden, wurden im Jahr 2026 nicht mehr gefördert, und aus welchem Grund? Die Förderprioritäten werden kontinuierlich inhaltlich angepasst und nach den jeweiligen haushalterischen Möglichkeiten umgesetzt. Die Ablehnungsgründe für beantragte Förderungen sind unterschiedlich. Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die hier einschlägigen Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben. Sie bezieht sich auf die bisher 2026 beschiedenen Förderanträge. Im Einzelnen gab es ablehnende Bescheide für – Frauen streiten für Recht e. V.: „50. Feministischer Jurist*innentag“: Siehe Antwort zu Frage 1. – Pro Quote Medien e. V.: Für das eingereichte Projekt von Pro Quote Medien e. V. fehlte das für die Förderung erforderliche erhebliche Bundesinteresse.  9. Welche Antragsteller, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden, werden im Jahr 2026 gefördert, und aus welchem Grund? Bislang wurden aufgrund der Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben im Haushaltsjahr 2026 keine Projekte von Antragstellern bewilligt, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden. 10. Welche Schwerpunkte bzw. Prioritäten verfolgte das BMBFSFJ in den vergangenen Jahren mit seiner Projektförderung, und welche verfolgt es im Jahr 2026? 11. Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10 geändert haben, warum? 12. Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10 geändert haben, wer hat hierüber entschieden? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit unter Beachtung des Ressortprinzips mit den zur Verfügung stehenden haushalterischen Mitteln ausgestaltet und umgesetzt. Wichtige Vorhaben der Gleichstellungspolitik betreffen die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Frauen, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine Jungen- und Männerpolitik, die einengende (Männlichkeits-)Rollenbilder aufbricht und Männer dabei unterstützt, neue Perspektiven in Partnerschaft, Familie, Beruf und Gesellschaft zu entwickeln. 13. Haben sich die Richtlinien des BMBFSFJ über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern an Träger von bundesweiter Bedeutung (im Folgenden: Förderrichtlinien) zwischen den Jahren 2025 und 2026 verändert? Nein. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Förderung des FJT in den Jahren von 1986 bis 2025? Es wurden Erkenntnisse zu aktuellen rechtlichen Themen, die sich mit Geschlechtergerechtigkeit befassen, ausgetauscht, festgehalten und verbreitet, es wurden Netzwerke aufgebaut und verstetigt sowie Forderungen an Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung formuliert und weitergetragen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Förderstopp im Hinblick auf den staatlichen Gleichberechtigungsauftrag, der auf eine tatsächliche, substanzielle Gleichstellung von Frauen und Männern abzielt? Es handelt sich nicht um einen grundsätzlichen „Förderstopp“ eines Trägers. Es steht jedem Träger frei, Förderanträge zu stellen. Es erfolgt jeweils eine Prüfung des konkreten Antrags entsprechend den Förderrichtlinien und den Förderschwerpunkten unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung feministischer Perspektiven für die Weiterentwicklung von Recht und Rechtspolitik? Der Bundesregierung liegt keine Definition des Begriffs „feministische Perspektive“ vor. Grundsätzlich sind Recht und Rechtspolitik aus unterschiedlichen Perspektiven weiterzuentwickeln. 17. Welche Maßnahmen ergreift die Regierung, um wissenschaftliche Diskurse zur Gleichstellung und zu geschlechterbezogener Diskriminierung zu fördern? Das BMBFSFJ fördert die Bundesstiftung Gleichstellung, deren zentrale Aufgabe die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist. Hierzu zählen auch die Begleitung und Unterstützung des öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen, inklusive der entsprechenden wissenschaftlichen Vernetzung. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert wissenschaftliche Diskurse zur Gleichstellung durch die Förderrichtlinien „Innovative Frauen im Fokus“, „MissionMINT – Frauen gestalten Zukunft“ sowie „Geschlechteraspekte im Blick“. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass juristische Wissenschaft und Lehre historisch und strukturell stark von Männern geprägt sind? Der genannten historischen und strukturellen Prägung, die neben der juristischen Wissenschaft und Lehre auch weitere wissenschaftliche Disziplinen betrifft, wird entgegengewirkt. Hierzu stärkt das BMFTR im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder seit 2008 gezielt Gleichstellungsstrukturen an Hochschulen. 19. Welche Maßnahmen gibt es, um die Perspektivenvielfalt in der Rechtswissenschaft, insbesondere feministische und geschlechterkritische Ansätze, zu stärken? 20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass feministische Ansätze in der juristischen Literatur vergleichsweise unterrepräsentiert sind, und welche Förderinstrumente existieren, um diese Forschung zu unterstützen? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Maßnahmen bekannt. In der juristischen Literatur gibt es verschiedene Ansätze. Ihre Bewertung ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. 21. Was versteht das BMBFSFJ unter einer modernen Gleichstellungspolitik, und ist die Tätigkeit des FJT hierunter zu fassen? Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) wesentlicher Teil der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG). Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG gibt dem Staat zusätzlich den Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Insofern ist es Aufgabe der Gleichstellungspolitik, diesen verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrag unter sich wandelnden Bedingungen stets neu zu erfüllen und auf die Herausforderungen der jeweiligen Zeit auszurichten. Die aktuellen Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit ausgestaltet und umgesetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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