Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag (Antwort zu Drs. 21/5259)
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Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag (Antwort zu Drs. 21/5259)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5665
21. Wahlperiode 28.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5259 –
Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 1978 von den ersten feministischen Rechtsanwältinnen initiiert,
wurden die Feministischen Jurist*innentage (FJT) auf Antrag des Vereins Frauen
streiten für ihr Recht e. V. seit 1986 jedes Jahr vom jeweiligen
Bundesministerium für Frauen gefördert.
Beim FJT kommen in der Regel ca. 300 Personen aus allen juristischen
Berufsfeldern und Altersgruppen zusammen, um über jeweils aktuelle
Fragen des rechtlichen Schutzes von Frauen* vor Diskriminierung und Gewalt zu
diskutieren. Hier trifft Praxis auf Wissenschaft und es entsteht ein fruchtbarer
Dialog. Studierende und im juristischen Vorbereitungsdienst Beschäftigte
erhalten Anregungen für ihre berufliche Entwicklung. In jedem Jahr werden
Forderungen an die Gesetzgebung und Rechtsprechung formuliert, die
publiziert und in die berufliche bzw. wissenschaftliche Praxis der Teilnehmenden
eingebracht werden. Dabei geht es um alle Rechtsgebiete, die relevant sind für
den in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Auftrag, die
tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Ein
besonderer thematischer Schwerpunkt liegt in jedem Jahr auf Fragen des
Schutzes von Frauen* vor Gewalt. So wurde beständig an Fragen des
Opferschutzes im Strafrecht und in Strafverfahren gearbeitet. In der Vergangenheit
wurde z. B. das Gewaltschutzgesetz in die Diskussion gebracht, heute geht es
primär um Vorschläge für einen verbesserten Schutz vor Gewalt im digitalen
Raum – Themen, die der Umsetzung von völkerrechtlichen Verbindlichkeiten
der Bundesrepublik Deutschland dienen, wie etwa der Europaratskonvention
zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog.
Istanbul-Konvention) oder der UN-Resolution 1325 (UN = United Nations) zum
Schutz von Frauen und Mädchen in Kriegsgebieten. Die juristische
Wissenschaft und Lehre sind historisch und strukturell stark von Männern geprägt.
Feministische Perspektiven und geschlechterkritische Analysen sind in der
juristischen Literatur und Forschung nach wie vor vergleichsweise
unterrepräsentiert. Veranstaltungen wie der FJT leisten einen Beitrag dazu, diese
Perspektiven sichtbarer zu machen und rechtspolitische wie auch
wissenschaftliche Debatten über Gleichstellung und Diskriminierungsstrukturen zu
fördern.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 27. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der staatliche Gleichberechtigungsauftrag (Artikel 3 des Grundgesetzes)
verpflichtet den Staat nicht nur dazu, formale Gleichheit im Recht zu
gewährleisten, sondern auch aktiv auf eine tatsächliche, substanzielle Gleichberechtigung
von Frauen und Männern in der gesellschaftlichen Wirklichkeit hinzuwirken.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, bestehende Ungleichheiten
sichtbar zu machen, wissenschaftlich zu analysieren und Lösungsansätze zu
entwickeln. Feministische Tagungen leisten hierzu einen wichtigen Beitrag,
indem sie Forschungsergebnisse zusammenführen,
Diskriminierungsstrukturen kritisch untersuchen und neue Konzepte für die Gleichstellungspolitik und
das Recht diskutieren. Die staatliche Förderung einer solchen Tagung
unterstützt daher unmittelbar die Umsetzung des Gleichberechtigungsauftrags, weil
sie Wissensproduktion, gesellschaftliche Debatten und die Entwicklung
konkreter Maßnahmen zur Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung
ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund erfolgte seit 1986 eine Förderung der Tagung durch
das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ). Im Jahr 2026 wurde eine solche abgelehnt. Zur Begründung
verweist das Bundesministerium neben der Haushaltslage unter anderem auf eine
geänderte Schwerpunkt- und Prioritätensetzung. Zudem seien die Aktivitäten
des Bundesministeriums im Sinne einer modernen Gleichstellungspolitik zu
priorisieren und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Mit Blick auf die
vorgenannte Themensetzung des FJT stellt sich die Frage, ob die Begleitung solcher
Vorhaben seitens des Bundesministeriums nicht mehr für förderwürdig erachtet
wird und deren Umsetzung nicht mehr für bedeutsam erachtet wird.
1. Warum wird der 50. FJT durch das BMBFSFJ nicht gefördert?
Einspar- und Konsolidierungserfordernisse des Haushalts und die daher
notwendige strengere Schwerpunktsetzung bzw. Prioritätenänderung haben zur
Ablehnung des Förderantrags geführt.
2. Wurden im Zuge der Entscheidung über den Förderstopp fachliche
Bewertungen oder Gutachten eingeholt, und wenn ja, von welchen Stellen?
Nein, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Nummer 2.3 der Förderrichtlinien des Bundes
zu gleichstellungspolitischen Vorhaben). Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht.
3. Hält das BMBFSFJ Projekte, die sich aus feministischer Perspektive mit
rechtswissenschaftlichen Fragestellungen beschäftigen, generell nicht
mehr für förderwürdig?
Das BMBFSFJ entscheidet im Einzelfall anhand der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel und der vorliegenden Anträge, welche Maßnahmen die
Schwerpunkte des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode am besten
voranbringen können.
4. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Förderung des FJT abgelehnt?
Es besteht auch nach langjähriger Förderpraxis kein Anspruch auf eine
Förderung. Ein Anspruch auf Zuwendungen nach der Bundeshaushaltsordnung
(BHO), geregelt in § 23 und § 44 BHO, oder den Förderrichtlinien des Bundes
zu gleichstellungspolitischen Vorhaben besteht darüber hinaus ebenfalls nicht.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Bundes, die im
pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.
5. Wurde geprüft, welche Auswirkungen der Förderstopp auf
wissenschaftliche Netzwerke im Bereich feministischer Rechtswissenschaft haben
könnte?
Die Antragsprüfung beinhaltet die Prüfung, ob eine Förderung der Maßnahme
möglich ist, das heißt, ob der Antrag den formalen Voraussetzungen nach der
BHO und den Richtlinien entspricht, das erhebliche Bundesinteresse besteht,
Haushaltsmittel vorhanden sind und die Maßnahme den Schwerpunkten der
Bewilligungsbehörde entspricht. Die Auswirkungen einer Nicht-Förderung
werden dabei beachtet.
6. Welche Kriterien müssen wissenschaftliche Veranstaltungen erfüllen, um
eine staatliche Förderung im Bereich Gleichstellung oder
Geschlechterforschung zu erhalten?
Die beantragten Veranstaltungen müssen zwingend alle Voraussetzungen nach
der BHO und den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen
Vorhaben erfüllen.
7. Wie viel Geld stand den Förderprogrammen des BMBFSFJ in den Jahren
von 2021 bis 2026 jährlich zur Verfügung (bitte nach Jahren und den
einzelnen Förderprogrammen aufschlüsseln)?
In Kapitel 1703 Titel 684 26 stehen Mittel für folgenden Zweck zur Verfügung:
Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben
der Gleichstellungspolitik. Die Ansätze sind dem Bundeshaushalt zu
entnehmen. Dies gilt auch für weitere Förderprogramme des BMBFSFJ.
8. Welche Antragsteller, die in den Jahren von 2021 bis 2025 gefördert
wurden, wurden im Jahr 2026 nicht mehr gefördert, und aus welchem
Grund?
Die Förderprioritäten werden kontinuierlich inhaltlich angepasst und nach den
jeweiligen haushalterischen Möglichkeiten umgesetzt. Die Ablehnungsgründe
für beantragte Förderungen sind unterschiedlich.
Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die hier einschlägigen Förderrichtlinien
des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben. Sie bezieht sich auf die
bisher 2026 beschiedenen Förderanträge. Im Einzelnen gab es ablehnende
Bescheide für
– Frauen streiten für Recht e. V.: „50. Feministischer Jurist*innentag“: Siehe
Antwort zu Frage 1.
– Pro Quote Medien e. V.: Für das eingereichte Projekt von Pro Quote Medien
e. V. fehlte das für die Förderung erforderliche erhebliche Bundesinteresse.
9. Welche Antragsteller, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden,
werden im Jahr 2026 gefördert, und aus welchem Grund?
Bislang wurden aufgrund der Förderrichtlinien des Bundes zu
gleichstellungspolitischen Vorhaben im Haushaltsjahr 2026 keine Projekte von Antragstellern
bewilligt, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden.
10. Welche Schwerpunkte bzw. Prioritäten verfolgte das BMBFSFJ in den
vergangenen Jahren mit seiner Projektförderung, und welche verfolgt es
im Jahr 2026?
11. Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10
geändert haben, warum?
12. Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10
geändert haben, wer hat hierüber entschieden?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem
Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit unter Beachtung des
Ressortprinzips mit den zur Verfügung stehenden haushalterischen Mitteln
ausgestaltet und umgesetzt. Wichtige Vorhaben der Gleichstellungspolitik betreffen
die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Frauen, die
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine Jungen- und Männerpolitik, die
einengende (Männlichkeits-)Rollenbilder aufbricht und Männer dabei unterstützt,
neue Perspektiven in Partnerschaft, Familie, Beruf und Gesellschaft zu
entwickeln.
13. Haben sich die Richtlinien des BMBFSFJ über die Gewährung von
Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frauen
und Männern an Träger von bundesweiter Bedeutung (im Folgenden:
Förderrichtlinien) zwischen den Jahren 2025 und 2026 verändert?
Nein.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Förderung des FJT in den Jahren
von 1986 bis 2025?
Es wurden Erkenntnisse zu aktuellen rechtlichen Themen, die sich mit
Geschlechtergerechtigkeit befassen, ausgetauscht, festgehalten und verbreitet, es
wurden Netzwerke aufgebaut und verstetigt sowie Forderungen an Politik,
Gesetzgebung und Rechtsprechung formuliert und weitergetragen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Förderstopp im Hinblick auf den
staatlichen Gleichberechtigungsauftrag, der auf eine tatsächliche,
substanzielle Gleichstellung von Frauen und Männern abzielt?
Es handelt sich nicht um einen grundsätzlichen „Förderstopp“ eines Trägers. Es
steht jedem Träger frei, Förderanträge zu stellen. Es erfolgt jeweils eine
Prüfung des konkreten Antrags entsprechend den Förderrichtlinien und den
Förderschwerpunkten unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung feministischer
Perspektiven für die Weiterentwicklung von Recht und Rechtspolitik?
Der Bundesregierung liegt keine Definition des Begriffs „feministische
Perspektive“ vor. Grundsätzlich sind Recht und Rechtspolitik aus
unterschiedlichen Perspektiven weiterzuentwickeln.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Regierung, um wissenschaftliche
Diskurse zur Gleichstellung und zu geschlechterbezogener Diskriminierung
zu fördern?
Das BMBFSFJ fördert die Bundesstiftung Gleichstellung, deren zentrale
Aufgabe die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
ist. Hierzu zählen auch die Begleitung und Unterstützung des öffentlichen
Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen, inklusive der entsprechenden
wissenschaftlichen Vernetzung.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
fördert wissenschaftliche Diskurse zur Gleichstellung durch die
Förderrichtlinien „Innovative Frauen im Fokus“, „MissionMINT – Frauen gestalten
Zukunft“ sowie „Geschlechteraspekte im Blick“.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass juristische
Wissenschaft und Lehre historisch und strukturell stark von Männern geprägt
sind?
Der genannten historischen und strukturellen Prägung, die neben der
juristischen Wissenschaft und Lehre auch weitere wissenschaftliche Disziplinen
betrifft, wird entgegengewirkt. Hierzu stärkt das BMFTR im Rahmen des
Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder seit 2008 gezielt
Gleichstellungsstrukturen an Hochschulen.
19. Welche Maßnahmen gibt es, um die Perspektivenvielfalt in der
Rechtswissenschaft, insbesondere feministische und geschlechterkritische
Ansätze, zu stärken?
20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass feministische Ansätze in der
juristischen Literatur vergleichsweise unterrepräsentiert sind, und welche
Förderinstrumente existieren, um diese Forschung zu unterstützen?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Maßnahmen bekannt. In der
juristischen Literatur gibt es verschiedene Ansätze. Ihre Bewertung ist nicht
Aufgabe der Bundesregierung.
21. Was versteht das BMBFSFJ unter einer modernen Gleichstellungspolitik,
und ist die Tätigkeit des FJT hierunter zu fassen?
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist seit Inkrafttreten des
Grundgesetzes (GG) wesentlicher Teil der verfassungsrechtlichen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG). Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 GG gibt dem Staat zusätzlich den Auftrag, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und
auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Insofern ist es Aufgabe
der Gleichstellungspolitik, diesen verfassungsrechtlichen Schutz- und
Förderauftrag unter sich wandelnden Bedingungen stets neu zu erfüllen und auf die
Herausforderungen der jeweiligen Zeit auszurichten.
Die aktuellen Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem
Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit ausgestaltet
und umgesetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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