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Erfassung von israelbezogenem Antisemitismus und dessen Zuordnung im System der Politisch motivierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/5268)

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 21/5653 · Antwort · Original ↗

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Erfassung von israelbezogenem Antisemitismus und dessen Zuordnung im System der Politisch motivierten Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/5268) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5653 21. Wahlperiode 27.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5268 – Erfassung von israelbezogenem Antisemitismus und dessen Zuordnung im System der Politisch motivierten Kriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Antisemitische Straftaten werden in Deutschland in der statistischen Erfassung Politisch motivierter Kriminalität überwiegend dem rechtsextremen Spektrum (PMK-rechts) zugeordnet (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Delikt sbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024.html, vgl. aber www.tages schau.de/inland/gesellschaft/antisemitismus-2024-bericht-100.html). Gleichzeitig mehren sich Hinweise darauf, dass antisemitische Einstellungen und Vorfälle auch in anderen politischen und gesellschaftlichen Milieus auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit israelbezogenem Antisemitismus und politischen Debatten zum Nahostkonflikt (https://mediendienst-integration.de/ rassismus-und-antisemitismus/antisemitismus/antisemitische-einstellungen- indeutschland-umfragen-und-studien/, https://report-antisemitism.de/documents/ 04-06-25_RIAS_Bund_Jahresbericht_2024.pdf). Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die bestehenden Erfassungs- und Bewertungssysteme ein verzerrtes Lagebild erzeugen und antisemitische Erscheinungsformen außerhalb des rechtsextremen Spektrums nicht hinreichend abbilden. Die Fragesteller sehen die Gefahr, dass mögliche Fehlzuordnungen, fehlende Differenzierungen und Erfassungslücken zu einer systematischen Unterschätzung bestimmter Erscheinungsformen des Antisemitismus führen.  1. Welche konkreten Kriterien sind für die Zuordnung antisemitischer Straftaten zu den einzelnen Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität maßgeblich? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierter Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet. Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/ verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/ gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen. Hierbei handelt es sich um eine generelle Regelung. Eine spezifische Vorgabe zur phänomenologischen Zuordnung für Fälle mit Nennung einzelner Themenfelder existiert nicht.  2. In welchen Fallkonstellationen werden antisemitische Straftaten dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet, ohne dass eine eindeutige rechtsextreme Tätermotivation festgestellt werden kann? Gemäß den Erläuterungen zu Frage 1 gibt es keine Fallkonstellation, in der eine Zuordnung zu einem Phänomenbereich vorgenommen wird, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen. Bis zum 31. Dezember 2023 galt bei der Erfassung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten für Fälle, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu einem der konkreten Phänomenbereiche vorliegen, eine Sonderregelung, nach der diese dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet werden. Diese Sonderregelung kam jedoch nur selten zur Anwendung, weil in der weit überwiegenden Zahl der Fälle konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben. Zum 1. Januar 2024 wurde die Sonderregelung gestrichen. Sie war insbesondere zu Beginn der Erfassung im Jahr 2001 angemessen, um sicherzustellen, dass antisemitische und fremdenfeindliche Straftaten als solche erfasst und richtig zugeordnet werden, ist aber inzwischen nicht mehr erforderlich und hat wiederkehrend zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen geführt.  3. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass antisemitische Straftaten aus anderen politischen Milieus statistisch häufiger dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet werden? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 1 und 2. Durch die in der Antwort zu Frage 2 skizzierte Änderung der Erfassungsregeln zum 1. Januar 2024 ist sichergestellt, dass keine Zuordnung antisemitischer Straftaten zur PMK -rechts- vorgenommen wird, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.  4. In wie vielen Fällen wurden antisemitische Straftaten seit 2020 zunächst einem Phänomenbereich zugeordnet und später einem anderen Bereich zugewiesen, und welche Gründe lagen den Umklassifizierungen jeweils zugrunde (bitte nach Jahren und Phänomenbereichen in aggregierter Form aufschlüsseln sowie die Gründe in abstrahierter Form darstellen)?  5. Welchen prozentualen Anteil machen diese nachträglichen Umklassifizierungen an allen erfassten antisemitischen Straftaten seit 2020 ggf. aus? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität ist eine Eingangsstatistik, bei der es grundsätzlich dazu kommen kann, dass sich im Laufe der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen Änderungen ergeben. Für die Erfassung der Straftaten sind allein die Länder zuständig. Eine statistische Erhebung von Nachtragsmeldungen erfolgt in diesem Zusammenhang nicht.  6. Wenn eine prozentuale Auswertung im Sinne der Frage 5 nicht vorliegt, aus welchen Gründen wird eine solche Auswertung nicht vorgenommen? Hinsichtlich einer prozentualen Auswertung im Sinne der Frage 5 besteht aus kriminalpolizeilicher Sicht kein fachlicher Bedarf. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  7. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Phänomenbereich „nicht zuzuordnen“ bei antisemitischen Straftaten bei, und welche typischen Fallkonstellationen verbergen sich dahinter? Antisemitische Straftaten spielen im Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- eine nachgeordnete Rolle. So beträgt der Anteil dieses Phänomenbereichs an den antisemitischen Straftaten in den letzten Jahren stets rund 7 Prozent (2023: 7,2 Prozent; 2024: 7,8 Prozent; 2025: 7 Prozent). Typische Fallkonstellationen stellen Sachverhalte dar, in denen die Tatmotivation unbekannt ist und die Taten daher keinem der anderen Phänomenbereich zugeordnet werden können.  8. Mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffes israelbezogener Antisemitismus arbeitet die Bundesregierung, und welche praktischen Konsequenzen hat diese Definition für die Zuordnung von Straftaten? Die Bundesregierung hat die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken (International Holocaust Remembrance Alliance – IHRA) am 20. September 2017 durch Kabinettbeschluss in erweiterter Form politisch indossiert und in Umlauf gebracht. Die internationale Arbeitsdefinition von Antisemitismus lautet: „Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“ Die Bundesregierung hat außerdem folgende Erweiterung dieser Arbeitsdefinition verabschiedet: „Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Unabhängig davon werden im PMK-Definitionssystem zur Ermöglichung einer entsprechenden Klassifizierung antisemitische Straftaten wie folgt definiert: „Antisemitisch ist der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird.“ Hasskriminalität wird hierbei im PMK- Definitionssystem wie folgt definiert: „Politisch motivierte Straftaten werden der Hasskriminalität zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/ oder Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie unmittelbar aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.“ Die vorgenannte Definition wird in den Unterlagen für den KPMD-PMK durch die oben zitierte Arbeitsdefinition sowie weitere Ausführungen der IHRA ergänzt. Straftaten sind demnach antisemitisch, wenn die Angriffsziele, seien es Personen oder Sachen – wie Gebäude, Schulen, Gebetsräume und Friedhöfe –, deshalb ausgewählt werden, weil sie jüdisch sind, als solche wahrgenommen oder mit Juden in Verbindung gebracht werden. Unter israelbezogenem Antisemitismus sind in diesem Zusammenhang antisemitische Straftaten zu verstehen, die sich thematisch auch gegen den Staat Israel richten.  9. In wie vielen Fällen wurden seit 2020 antisemitische Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen und politischen Veranstaltungen mit Bezug zum Nahostkonflikt festgestellt (bitte nach Jahren in aggregierter Form angeben)? 10. Wenn hierzu (vgl. Frage 9) keine gesonderten Daten erhoben werden, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung diese Erkenntnislücke? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2020 (Stichtag: 31. Januar 2021) wurde keine antisemitische Straftat mit Bezug zum Nahostkonflikt gemeldet, die im Zusammenhang mit einem demonstrativen Ereignis stand. Die antisemitischen Straftaten der Jahre 2021 bis 2025 mit Bezug zum Nahost- Konflikt, die im Zusammenhang mit einem demonstrativen Ereignis standen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stichtag: jeweils 31. Januar des Folgejahres). Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe 2021 0 0 23 4 0 27 2022 0 1 1 0 0 2 2023 10 6 206 57 5 284 2024 34 10 634 69 9 756 2025 30 9 979 125 16 1 159 Straftaten im allgemeinen Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen können im KPMD-PMK nicht beauskunftet werden, da kein entsprechendes Datenfeld bzw. entsprechender Katalogwert bundesweit vereinbart sind. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit 2020 über antisemitische Vorfälle im Umfeld von Hochschulen, studentischen Gruppen oder politischen Organisationen vor (bitte, soweit möglich, nach Jahren in abstrahierter Form darstellen)? Grundsätzlich stellt Antisemitismus ein Ideologiemerkmal dar, welches in verschiedenen Phänomenbereichen in unterschiedlichen Ausprägungen zu finden ist. Im Rechtsextremismus ist Antisemitismus beispielsweise ein ideologisches Grundmerkmal. Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden Sachverhalte mit antisemitischem Hintergrund und/oder Kontext ausgewertet und analysiert. Darüber wird berichtet, etwa im „Lagebild Antisemitismus 2022/23“. Seit den Terroranschlägen der Hamas vom 7. Oktober 2023 stehen deutsche Hochschulen immer wieder im Fokus des extremistischen propalästinensischen Protestgeschehens. Dies zeigt sich beispielsweise an israelfeindlichen Besetzungen von Hörsälen in verschiedenen deutschen Städten. Diesbezüglich gab es vor allem im Frühjahr 2024 eine Häufung, angeregt durch ähnliche Aktionen in den USA. Dabei beteiligen sich propalästinensische Einzelpersonen und Strukturen aus unterschiedlichen extremistischen Spektren, insbesondere dem auslandsbezogenen Extremismus und dem Linksextremismus. Obgleich diese Teilnehmer zwar nicht die Mehrheit stellen und auch keine bundesweit steuernde Rolle einnehmen, können sie teilweise dennoch die Bilder und den Verlauf der Proteste mitprägen. Die involvierten linksextremistischen Einzelpersonen und Organisationen fungieren dabei als Scharfmacher und Mobilisierungstreiber. Ihr Ziel besteht darin, die mehrheitlich nicht extremistischen Teilnehmer dieser Besetzungen und Proteste ideologisch zu beeinflussen, zu radikalisieren und als neue Mitglieder für die eigenen extremistischen Organisationen zu rekrutieren. Zudem kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Protestcamps im Umfeld der Hochschulen. Auch kommt es regelmäßig zu Neugründungen propalästinensischer Studentengruppen, welche in diesem Zusammenhang agitieren. Insbesondere Forderungen zum Boykott jeglicher Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen mit Israelbezug nahmen dabei in den letzten drei Jahren signifikant zu. Diese Forderungen sind auch im linksextremistischen Spektrum anschlussfähig, sodass es auch hier zu einer Beteiligung linksextremistischer Akteure kommt. Die Bundesregierung hat bislang zwei wissenschaftliche Schnellbefragungen zum Thema „Antisemitismus an Hochschulen“ gefördert. Die erste Studie wurde im März 2024 und die zweite Studie im April 2025 veröffentlicht. Im Rahmen der zweiten Schnellbefragung wurden – neben Studenten – mit Unterstützung der Hochschulrektorenkonferenz auch Hochschulleitungen befragt und damit erstmals Daten zu antisemitischen Vorfällen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus an Hochschulen erhoben. 49 Prozent der Universitäten und 33 Prozent der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschulen berichten von antisemitischen Vorfällen, am häufigsten in Form von Graffitis, Aufklebern oder Plakaten auf dem Hochschulgelände und in Form antisemitischer Parolen auf Demonstrationen. Vereinzelt kam es zu verbalen und sogar körperlichen Angriffen auf jüdische Studenten oder verbalen Angriffen auf jüdische Lehrer. Unter Studenten sind antisemitische Einstellungen weiterhin vorhanden, aber weniger stark verbreitet als in der Gesamtbevölkerung. Israelbezogene antisemitische Einstellungen sind bei Studenten, die sich selbst als politisch rechts einordnen (20 Prozent) deutlich stärker verbreitet als bei linken Studenten (8 Prozent). Allerdings ist die Anzahl an Studenten, die sich politisch links zuordnen, deutlich höher. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die nachfolgende Antwort zu den Fragen 12 und 13. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit 2020 über antisemitische Einstellungen und Vorfälle im linkspolitischen Spektrum (bitte, soweit möglich, nach Jahren in zusammengefasster Form darstellen)? 13. Wenn hierzu (vgl. Frage 12) keine belastbaren Daten vorliegen, welche Schritte wurden unternommen, um diese Erkenntnislücke zu schließen? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung (so das Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 162, 1 – Rn. 185) oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten (so das Bundesverwaltungsgericht in: BVerwGE 137, 275 Rn. 40). Im linksextremistischen Spektrum kommt es durchaus auch zu antisemitischen Äußerungen und Verhaltensweisen, wobei Antisemitismus kein elementarer Bestandteil der linksextremistischen Ideologie ist. Dennoch vertreten viele Linksextremisten israelfeindliche Positionen und zeigen eine einseitige propalästinensische Parteinahme. Ablehnung und Kritik gegenüber dem Staat Israel beruhen dabei regelmäßig auf einer antiimperialistischen Denkweise. Nach dieser wird Israel als verlängerter Arm der USA angesehen, die die palästinensische Bevölkerung aus kapitalistischen und imperialistischen Beweggründen kolonialisieren würden. Antiimperialisten unterteilen die Konfliktparteien dabei in die „gute“ – da um „Befreiung kämpfende“ – palästinensische Bevölkerung sowie den „bösen“ – da „kriegstreibenden“ und „kapitalistischen“ – Staat Israel. Diese Unterteilung besitzt jedoch pauschal noch keine antisemitische Dimension. Antiimperialistische und dogmatische Linksextremisten betrachten Israel weniger als „jüdischen“, sondern vorrangig als „imperialistischen“ und „kapitalistischen“ Staat. Des Weiteren gilt ihnen Israel nicht etwa wie in antisemitischen Verschwörungstheorien als „geheime Macht“ hinter den USA, sondern wird umgekehrt als Instrument der USA verstanden, was „klassischen“ antisemitischen Auffassungen widerspricht. Antiimperialismus und Israelfeindschaft von Linksextremisten können jedoch auch mit einer Ablehnung des Zionismus als jüdischer Nationalbewegung und des daraus hervorgegangenen Staates Israel einhergehen. Vor allem die Negierung des Existenzrechts Israels muss vor diesem Hintergrund als israelbezogener Antisemitismus gewertet werden. Auch die Umdeutung der Terrorangriffe gegen Israel oder Jüdinnen und Juden in „legitimen Widerstand“ gegen Unterdrückung, „Apartheid“ oder Kolonialisierung wird von einigen Linksextremisten übernommen, die sich Narrative zu Eigen machen, die von israelfeindlichen terroristischen Organisationen stammen und im Kern antisemitisch sind. Insbesondere Organisationen und Einzelpersonen aus dem Bereich des dogmatischen Linksextremismus vertreten in der Mehrzahl antiimperialistische, israelfeindliche und propalästinensische Ansichten. Für die sonst eher zu Streit und Spaltung neigende dogmatische linksextremistische Szene ist die Solidarität mit der palästinensischen Bevölkerung ein zentrales und einander verbindendes Betätigungsfeld. Angehörige des dogmatischen linksextremistischen Spektrums versuchen zielgerichtet, Debatten und Demonstrationen mit Bezug zum Nahostkonflikt ideologisch und personell zu durchdringen. Sie wollen die Deutungshoheit über die Interpretation der Situation im Nahen Osten erlangen sowie ihre antiimperialistische und antikapitalistische Weltanschauung verbreiten. Zudem versuchen sie, die Teilnehmer von propalästinensischen Protesten zu radikalisieren und als neue Mitglieder zu rekrutieren. Bereits am 7. Oktober 2023 beteiligten sich dogmatische Linksextremisten an einer propalästinensischen Veranstaltung in Berlin, bei der Angehörige des am 2. November 2023 verbotenen Netzwerks „Samidoun“ den Terroranschlag der Hamas feierten und Süßgebäck an Passanten verteilten. So nahmen Mitglieder der „Kommunistischen Organisation“ (KO) nicht nur an der Versammlung teil, sondern hatten diese auch angemeldet. In den folgenden Tagen zeigte sich, dass sich nahezu alle Organisationen aus dem Bereich des dogmatischen Linksextremismus mit dem sogenannten propalästinensischen Engagement solidarisch erklärten. 14. Wie bewertet die Bundesregierung den Anteil israelbezogenen Antisemitismus am Gesamtaufkommen antisemitischer Vorfälle? In den letzten Jahren ist ein Anstieg der antisemitischen Straftaten festzustellen, die im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt stehen. Im vergangenen Jahr lag der Anteil dieser Straftaten bei etwa der Hälfte aller antisemitischen Delikte. Jahr Antisemitisch mit Israel-Bezug Prozent-Anteil 2022 2 641 63 2,39 Prozent 2023 5 164 1 970 38,15 Prozent 2024 6 236 2 889 46,33 Prozent 2025 6 548 3 163 48,30 Prozent Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf ihre erläuternden Ausführungen in der Antwort zu Frage 8. 15. Sieht die Bundesregierung Hinweise darauf, dass aktuelle politische Debatten – insbesondere zum Nahostkonflikt – antisemitische Vorfälle in bestimmten Milieus verstärken? Aktuelle politische Debatten und Ereignisse haben grundsätzlich das Potenzial, antisemitisch aufgeladen oder umgedeutet zu werden sowie antisemitische Vorstellungen und Narrative zu verstärken. Der Nahostkonflikt wird innerhalb des Rechtsextremismus zwar weiterhin rezipiert und thematisiert, was häufig mit einer antisemitischen Umdeutung und Instrumentalisierung einhergeht, eine hierauf zurückzuführende Verstärkung oder auch nur größere Sichtbarkeit des vom Rechtsextremismus ausgehenden Antisemitismus ist jedoch nicht festzustellen. Die Situation im Nahen Osten bildete in den letzten Jahren für Teile der linksextremistischen Szene einen Schwerpunkt ihrer Agitation. Linksextremisten fungierten als Scharfmacher und Mobilisierungstreiber: Sie organisierten Veranstaltungen, riefen zur Teilnahme an diesen auf und beteiligten sich auch selbst am Protestgeschehen – zum Teil auch mit dem Ziel, neue Anhänger für sich zu gewinnen. Neben den vor allem in Berlin stattfindenden propalästinensischen Protesten beteiligten sich Linksextremisten beispielsweise auch an israelfeindlichen (Hörsaal-)Besetzungen und Veranstaltungen an Hochschulen, die vor allem in den Jahren 2023 und 2024 in verschiedenen deutschen Städten durchgeführt wurden (siehe auch die Antwort zu Frage 11). Zwischen antiimperialistischen und dogmatischen deutschen Linksextremisten, säkularen propalästinensischen Extremisten und türkischen Linksextremisten bestehen verschiedene Vernetzungen. Es kam zur gegenseitigen Beteiligung an und Mobilisierung zu Veranstaltungen sowie Solidaritätsbekundungen, sowohl realweltlich als auch online. Bereits vor dem 7. Oktober 2023 waren – wenn auch nicht in so ausgeprägter Form – Vernetzungsbestrebungen zwischen den genannten extremistischen Strömungen festzustellen. Das gemeinsame Feindbild Israel ließ jedoch alte Verbindungen zutage treten und brachte neue hervor. Generell greifen Linksextremisten gezielt tagespolitisch bedeutsame Themen auf, um Einfluss auf gesellschaftliche Diskussionen zu nehmen und ihre eigenen extremistischen Positionen einzubringen. In Bezug auf die Lage im Nahen Osten versuchen sie, bei Veranstaltungen Teilnehmer zu radikalisieren, das Vertrauen in den demokratischen Staat und seine Institutionen zu untergraben sowie staatliches Handeln als „rassistisch“, „imperialistisch“ und „repressiv“ zu delegitimieren. Solange der Nahostkonflikt politisch und medial präsent ist, werden Linksextremisten diesen als Vehikel für ihre eigenen Botschaften und Absichten instrumentalisieren. Auch islamistische Akteure instrumentalisieren den aktuellen Nahostkonflikt zur Agitation und Mobilisierung – zumeist durch antisemitische Deutungen der Geschehnisse, die mit islamistischen Ideologiefragmenten verknüpft werden. Hieraus resultiert eine abstrakt erhöhte Gefährdung israelischer und jüdischer Ziele. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit 2020 über Einschüchterungen oder Ausgrenzungen von Personen vor, die sich innerhalb politischer Milieus gegen antisemitische Positionen wenden (bitte in abstrahierter Form darstellen)? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im kommunalpolitischen Kontext lässt sich allgemein beobachten, dass Amts- und Mandatsträger, welche problematische oder menschenfeindliche Positionen im eigenen Umfeld kritisieren, vermehrt mit Ausgrenzungen, Delegitimierung und persönlichem Druck konfrontiert werden. Auf lokaler Ebene wird derartige Kritik häufig als Bruch mit bestehenden Loyalitäten wahrgenommen, wodurch sich Auseinandersetzungen von der Sachebene auf die jeweilige Person verlagern können. Diese Dynamiken sind oftmals Ausdruck allgemeiner Muster in polarisierten Kontexten: Feindbildkonstruktionen und persönliche Anfeindungen begünstigen es, abweichende Positionen zu sanktionieren, sowohl im direkten sozialen Umfeld als auch über digitale Öffentlichkeiten. Insgesamt ist aus den Erfahrungsberichten kommunalpolitisch Aktiver ableitbar, dass die Mechanismen von Ausgrenzung und Einschüchterung verallgemeinerbar sind, auch wenn einzelne Feindbilder in der Praxis eigene Dynamiken entfalten. 17. Welche Erkenntnisse liegen seit 2020 über die Rolle sozialer Medien bei der Verbreitung antisemitischer Narrative außerhalb des rechtsextremen Spektrums vor? Die sozialen Medien dienen extremistischen Akteuren in den Phänomenbereichen „Auslandsbezogener Extremismus“ und „Linksextremismus“ in großem Umfang als Mittel der Mobilisierung, Vernetzung sowie zur Verbreitung extremistischen Gedankenguts. Soziale Medien werden unter anderem dazu genutzt, für die Teilnahme an Veranstaltungen zu mobilisieren und Propaganda sowie antisemitische Parolen und Narrative zu verbreiten. So wird beispielsweise in den sozialen Medien immer wieder auf die prekäre humanitäre Situation der Zivilbevölkerung im Gazastreifen hingewiesen und diese dafür genutzt, eigene Narrative zu bedienen und die Entwicklungen im Nahen Osten ideologisch umzudeuten. Dabei richtet sich die Agitation in den sozialen Medien nicht nur gegen Israel, sondern auch gegen deutsches Regierungshandeln sowie gegen die Versammlungsbehörden und die Polizei. Deren Verbote und Maßnahmen werden als unzulässige Repression, Zensur und Unterdrückung legitimer Proteste dargestellt. In diesem Zusammenhang können soziale Medien wie ein Brandbeschleuniger wirken und spielen bei der Festigung von Welt- und Feindbildern eine zentrale Rolle. Bekannte Erscheinungen wie Komplexitätsreduktion und algorithmische Echokammern werden gezielt genutzt, um die eigene Ideologie zu verbreiten. Früher als sehr komplex wahrgenommene Inhalte linksextremistischer Ideologie werden durch visuelles Storytelling für eine jüngere Zielgruppe aufbereitet und bieten so einen niedrigschwelligen Zugang. Zudem nehmen soziale Medien auch innerhalb der säkularen propalästinensischen Extremistenszene eine herausragende Rolle ein. In diesem Zusammenhang kommt es regelmäßig zu einer weiten Verbreitung antisemitischer Codes, Chiffren und Symbole. Auch für islamistische Akteure spielen soziale Medien für die Verbreitung antisemitischer Narrative eine zentrale Rolle. Insgesamt hat die enge Zusammenarbeit verschiedener extremistischer Szenen in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich insbesondere in den sozialen Medien ein gemeinsamer Resonanzraum für israelfeindliche Propaganda und Agitation gebildet hat. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit 2020 über mögliche internationale Einflussnahmen auf antisemitische Narrative vor (bitte, soweit erforderlich, in zusammengefasster Form darstellen)? Akteure des säkularen propalästinensischen Extremismus orientieren sich in ihrer Narrativsetzung regelmäßig an Propagandainhalten von Akteuren des antiisraelischen Bündnisses „Achse des Widerstands“. Diese Narrative sind in der Regel klar antisemitisch und bedienen sich bekannter antisemitischer Bildsprache. Auch in türkischsprachigen sozialen Netzwerken, u. a. mit Bezug zu Repräsentanten des türkischen Staates, finden sich insbesondere seit den Hamas- Angriffen vom 7. Oktober 2023 antisemitische Narrative. Dem BfV liegen Erkenntnisse vor, dass insbesondere iranische und russische Akteure im Informationsraum antisemitische Narrative verbreiten. Während iranische Akteure im Rahmen des Konflikts mit den USA und Israel auf diese Mittel zurückgreifen, um beide Länder zu diskreditieren und international Solidarität zu erlangen, nutzt Russland diese Narrative zur Legitimierung seines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine. So verbindet die verdeckte Informationsmanipulation und offene russische Propaganda die religiöse Zugehörigkeit Präsident Selenskyjs mit antisemitischen Narrativen. Darüber hinaus nutzen russische Staatsmedien wie das sanktionierte Medienoutlet RT DE Narrative, die anschlussfähig an antisemitische Deutungsmuster sind. Diese treten vor allem in Form von Verschwörungserzählungen über „globale Eliten“ auf, vormals vor allem in pandemiebezogener Desinformation. 19. Inwieweit werden antisemitische Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsschwelle seit 2020 systematisch erfasst oder ausgewertet? Seit 2024 wird der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS) e. V. durch das Bundesministerium des Innern institutionell gefördert, deren Arbeit u. a. auch die Erfassung antisemitischer Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsschwelle beinhaltet. Die Zahlen werden in einem jährlichen Bericht veröffentlicht. Die Bundesregierung nimmt diese Zahlen zur Kenntnis. Im Rahmen des KPMD-PMK werden ausschließlich politisch motivierte Straftaten abgebildet. Diesbezüglich wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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