Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden
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Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/854
21. Wahlperiode 11.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Evelyn Schötz, Dr. Michael Arndt, Violetta Bock, Anne-
Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Katrin Fey, Christian Görke, Jan
Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Julia-
Christina Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu
Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden
Im Dezember 2024 sprach sich Carsten Linnemann, Generalsekretär der CDU,
für einen Austausch der Sicherheitsbehörden untereinander und auch mit
Psychiatrie, mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und vielem mehr
aus (www.deutschlandfunk.de/debatte-um-ausweisungsrecht-interview-carsten-
linnemann-cdu-generalsekretaer-dlf-7b43985c-100.html). Er forderte ein
Register für psychisch Kranke als Lehre aus dem Anschlag auf den
Magdeburger Weihnachtsmarkt (ebd.).
Diese Forderung steht nach Ansicht der Fragesteller in direktem Widerspruch
zu menschenrechtlichen Standards, insbesondere zur UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland 2009 ratifiziert hat.
Artikel 14 UN-BRK betont, dass Menschen mit Behinderungen –
einschließlich psychischer Erkrankungen – das Recht auf Freiheit und Sicherheit der
Person gleichberechtigt mit anderen genießen müssen. Auch die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
untersagen die pauschale Erfassung sensibler Gesundheitsdaten ohne
individuelle, rechtlich überprüfbare Grundlage.
Derartige Forderungen bergen nach Einschätzung der Fragestellenden
erhebliche Missbrauchs- und Diskriminierungsgefahren. Die Vorstellung, Menschen
mit psychischen Erkrankungen in einem zentralen Register zu erfassen und sie
pauschal als sicherheitsrelevantes Risiko einzustufen, verstößt nach
Einschätzung der Fragesteller nicht nur gegen medizinische Erkenntnisse, sondern auch
gegen rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung, das
Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Forderung Carsten Linnemanns korrespondiert mit dem Einsatz einer
plattformübergreifenden Analysesoftware VeRA (Verfahrensübergreifende
Recherche- und Analyseplattform) der US-amerikanischen Firma Palantir.
Deren Einsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht Grenzen gesetzt und der
Einsatz in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig erklärt (www.bundesver
fassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr
154719.html). Insbesondere die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse
wurde wegen unverhältnismäßig weitgehender Eingriffe und einer Verletzung
des Zweckbindungsgrundsatzes für nichtig erklärt.
Trotzdem hat der Bundesrat mehrheitlich im März 2025 „die kurzfristige
zentrale Bereitstellung einer gemeinsam betriebenen Datenanalyseplattform, wie
sie bei einigen Landespolizeien im Einsatz ist“, gefordert (dserver.bundesta
g.de/brd/2025/0058-25B.pdf). Es ist nach Ansicht der Fragesteller offenkundig,
dass hier der Einsatz der US-Software aus dem Hause Palantir gemeint ist
(www.zeit.de/digital/datenschutz/2025-03/palantir-us-software-analyse-
polizeisicherheit). Auch auf der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister im Juni 2025 betonten die Länder die „Notwendigkeit eines
ganzheitlichen Ansatzes zur Verhinderung von Gewalttaten durch psychisch
erkrankte Personen“ (www.tmasgff.de/medienservice/artikel/gesundheitsminister
konferenz-2025).
Die Forderung nach einer übergreifenden Datenanalyse ist nicht neu (Antrag
Unionsfraktion: dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009495.pdf, Antrag AfD-
Fraktion: dserver.bundestag.de/btd/20/095/2009509.pdf). Neu ist allerdings die
Verbindung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen, die pauschal als
potenzielle Gewalttäterinnen und Gewalttäter angesehen werden und Gegenstand
eines Rasters, also einer anlasslosen Erfassung und Überwachung werden
sollen (vgl. o. g. Äußerungen von Carsten Linnemann). Auch im Beschluss des
Bundesrates beginnt die erste Feststellung mit der Aussage, dass „oftmals
Personen mit psychischen Auffälligkeiten als Täter von Gewalttaten in
Erscheinung getreten sind. Um solche schweren Straftaten besser erkennen und
erfassen zu können, müssen personenbezogene Verhaltensmuster und Risiken
rechtzeitig festgestellt, analysiert und bewertet werden. Hierzu bedarf es eines
gezielten und ganzheitlichen Ansatzes und es muss eine bundesweite Vernetzung
der Erkenntnisse zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und
gegebenenfalls Ausländerbehörden sichergestellt werden“ (a. a. O.). Offen ist hierbei
noch, ob für diesen Zweck Anwendungen zur automatisierten Analyse von
Daten genutzt werden sollen, bei denen jedenfalls bislang allein polizeiliche
Datenbanken und in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren erhobene Daten
(aus Telekommunikationsüberwachung, Serverüberwachungen etc.) zum
Einsatz kommen sollen. Ein solcher Schritt wäre jedenfalls naheliegend. Bereits
heute wird in Personendatensätzen innerhalb der polizeilichen Fahndungs- und
Vorgangsbearbeitungssysteme der „personenbezogene Hinweis“ (PHW)
„Psychische und Verhaltensstörung“ vergeben. Die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes wies in ihrem Bericht „Polizei und Diskriminierung“ darauf hin, dass
solche PHW auch zu sogenanntem Overpolicing führen können, also zu „einer
niedrigeren Hemmschwelle zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen und
zur Anwendung polizeilicher Gewalt“ (ebd., S. 47). Zugleich berichteten
Interviewpartner aus der Polizei im Rahmen von Interviews für diesen Bericht von
einer großen Frustration vieler Polizistinnen und Polizisten, die „mit den
Konsequenzen der unzureichenden psychiatrischen Versorgung konfrontiert seien“
(ebd., S. 48).
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik
und Nervenheilkunde (DGPPN) stellt in Reaktion auf die Forderung eines
Registers für psychisch kranke Menschen klar: „Menschen mit psychischen
Erkrankungen sind nicht generell gewalttätiger als Menschen ohne psychische
Erkrankungen. […] Auch in der Gruppe der terroristischen Gewalttäter ist der
Anteil der psychisch Kranken nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung“
(www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2025/kein-zentr
alregister-fuer-menschen-mit-psychischen-erkrankungen.html).
Im Zusammenhang mit der Einführung eines Registers für psychisch erkrankte
Personen besteht die Sorge, dass die bisherige Entstigmatisierung der
Betroffenen beeinträchtigt werden könnte (ebd.). Personen, die sich bewusst für
medizinische und therapeutische Unterstützung entscheiden, könnten zukünftig von
der Inanspruchnahme entsprechender Hilfsangebote absehen. Eine generelle
Erfassung könnte dazu führen, dass Betroffene aus Sorge um ihre
Datenvertraulichkeit auf Hilfeleistungen verzichten, um nicht in einem für Dritte
zugänglichen Register erfasst zu werden (netzpolitik.org/2025/psychische-erkrankunge
n-polizeiliche-erfassung-bringt-stigmatisierung-statt-schutz/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Möglichkeiten für die Speicherung von Hinweisen auf die
psychische Gesundheit gibt es heute nach Kenntnis der Bundesregierung für
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bzw. Sicherheitsbehörden?
2. Welche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste können
grundsätzlich nach Kenntnis der Bundesregierung Einsicht in diese Hinweise oder
zu mit diesen Hinweisen gelisteten Personen erhalten oder selbst
Merkmale hinzufügen?
3. Von wie vielen Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Merkmale mit Bezug auf psychische Gesundheit (inklusive Suizidgefahr,
Abhängigkeitserkrankung etc.) polizeilich gespeichert (bitte einzeln für das
jeweilige Merkmal auflisten)?
4. Welche Rechte haben betroffene Personen zur Auskunft, Berichtigung
oder Löschung gespeicherter Merkmale mit Bezug zur psychischen
Gesundheit bei Polizeibehörden, wie viele dieser Auskunftsanfragen wurden
seit 2020 gestellt, und wie viele wurden auf Wunsch der Betroffenen
geändert oder gelöscht?
5. Welche Beschränkungen gibt es beim Zugriff auf diese Daten, und wie
wird insbesondere verhindert, dass Gesundheitsdaten von Beamtinnen und
Beamten oder Dritten gelesen werden, die das nicht im Zusammenhang
mit dem Kontakt zu den von der Datenspeicherung betroffenen Personen
bzw. konkreten Ermittlungen tun?
6. Welche rechtlichen Möglichkeiten oder Beschränkungen gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung, um jeweils einen Datenaustausch
zwischen Sicherheitsbehörden und
a) Psychiatrie oder andere Fachrichtungen (Klinik oder Praxis bzw.
medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)),
b) Psychotherapie,
c) Gerichten mit Daten zu psychiatrischer Unterbringung oder
Zwangsbehandlung,
d) rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
e) Drogen- und Suchthilfe,
f) Einrichtungen des Straf- oder Maßregelvollzugs,
g) Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen,
Pflegeversicherungen, Rentenversicherungen etc.,
h) dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (sozialpsychiatrische Dienste
etc.),
i) Jugendämtern, Sozialämtern oder weiteren Behörden ohne direkten
Bezug zu Strafverfolgung,
j) weiteren Institutionen oder Menschen mit Kenntnis um die psychische
Gesundheit oder psychiatrische Diagnosen Dritter (bitte auflisten)
umzusetzen?
7. Welche Überlegungen gibt es in der Bundesregierung, den Datenaustausch
zwischen welchen der in den Fragen 6a bis 6j genannten Akteurinnen und
Akteure zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zu
ermöglichen oder auszubauen?
8. Welche Kriterien müssen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt sein,
damit in der Polizeidatenbank INPOL oder in einer anderen
Polizeidatenbank eine Person mit dem Zusatz „Psychische und Verhaltensstörung“
oder „Freitodgefahr“, „Betäubungsmittelkonsument“ oder andere
Merkmale mit Bezug auf psychische Gesundheit versehen werden darf (bitte
die Voraussetzungen jeweils auflisten)?
9. Bei wie vielen Menschen liegt für den Zusatz „Psychische und
Verhaltensstörung“ oder „Freitodgefahr“ kein ärztliches oder psychotherapeutisches
Gutachten für die Diagnose vor (bitte absolute und relative Zahlen
angeben)?
10. Auf welche bundes- oder landesrechtlichen Grundlagen stützt sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die Speicherung psychischer Merkmale in
INPOL oder anderen Polizeidatenbanken?
11. Wie ist derzeit die Haltung der Bundesregierung zur Nutzung von
Anwendungen des US-amerikanischen Softwareherstellers Palantir wie die
„Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform“ (VeRA) auch
durch Behörden des Bundes, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung ggf. in diesem Zusammenhang?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung oder welche Erkenntnisse
liegen ihr vor, ob die Verarbeitung der von VeRA oder anderen
Anwendungen von Palantir ggf. genutzten gesundheitsbezogenen Daten
vollständig überprüfbar und nachvollziehbar ist?
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Daten für andere
Zwecke verarbeitet oder Dritten zugänglich gemacht werden?
b) Welche Rolle spielt dabei für die Bundesregierung insbesondere, ob
Sicherheitsbehörden der USA gegebenenfalls Zugang zu den Daten
haben können?
13. Welche Rolle spielt bei den Einschätzungen der Bundesregierung der
konkrete Hintergrund des Unternehmens Palantir, das für seine Verknüpfung
zur US-amerikanischen Regierung bekannt ist und dessen Gründer und
Großaktionär Peter Thiel unter anderem die DSGVO mit der Berliner
Mauer vergleicht (www.faz.net/pro/digitalwirtschaft/peter-thiel-dsgvo-ist-
wie-berliner-mauer-15625405.html)?
14. In welchen Bundesländern wird die Palantir-Software bzw. werden darauf
basierende Anwendungen momentan nach Kenntnis der Bundesregierung
angewendet (inklusive Testbetrieb)?
15. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, dass bei der
Anwendung der Palantir-Software in Deutschland bereits Daten über die
psychische Gesundheit der Betroffenen verarbeitet worden sind?
16. Welche Evaluationen sind geplant, um die Auswirkungen des Registers
und der Software VeRA transparent und objektiv unter anderem auf das
Leben für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder PHW mit Bezug
zu psychischer Gesundheit, aber ohne ärztliche bzw. psychotherapeutische
Diagnose zu überprüfen?
17. Wie steht die Bundesregierung grundsätzlich zu einem Register für
psychisch erkrankte Menschen, das mit weiteren Datensätzen, z. B. den in
Frage 6 genannten, verknüpft werden kann?
18. Wie steht die Bundesregierung konkret zu einem Register für „psychisch
kranke Gewalttäter“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller: Interview mit
Carsten Linnemann)?
19. Welche diesbezüglichen Äußerungen von Datenschutzbeauftragten der
Länder oder des Bundes sind der Bundesregierung allgemein und in
Bezug auf die konkrete Palantir-Software bekannt?
20. In welchem Maße berücksichtigt die Bundesregierung dabei die
historischen Erfahrungen mit der Erfassung psychisch erkrankter Personen
während der NS-Zeit (www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/archivg
ut-recherchieren/nach-themen/euthanasie-im-dritten-reich/#c51831)?
21. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Vereinbarkeit eines
Registers psychisch erkrankter Personen mit Artikel 9 der DSGVO,
insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten?
22. Was wurde konkret bei der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister im Juni 2025 in Weimar zur „Inneren Sicherheit und
Prävention bei Gewaltdelikten von Menschen mit psychischen
Erkrankungen beschlossen“ (www.tmasgff.de/medienservice/artikel/gesundheitsmini
sterkonferenz-2025), und welche Position vertrat die Bundesregierung bei
den Beratungen?
23. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einer
gesellschaftlichen Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen entgegenzuwirken,
insbesondere im Lichte öffentlicher Forderungen nach deren Erfassung in
sicherheitsbehördlichen Registern?
24. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und
inwieweit psychische Erkrankungen im Kontext von asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Verfahren (z. B. Asylverfahren, Ausweisungen, Anordnung
von Abschiebungshaft) punktuell oder systematisch erfasst oder
gespeichert werden?
25. Inwiefern wurden bisher Betroffene und Akteurinnen und Akteure z. B.
aus der Gesundheitsversorgung oder Sozialarbeit in die Überlegungen zu
einem Register für psychisch erkrankte Menschen eingebunden, und in
welchem Rahmen werden ihre Expertise und Einschätzungen angehört?
26. Welche Maßnahmen sind der Bundesregierung heute bekannt, um die
Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen nachhaltig zu
verbessern, und wie bewertet die Bundesregierung den Zugang zum
Versorgungssystem für Hilfe suchende Menschen?
Berlin, den 20. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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