Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4864)
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Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4864)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5286
21. Wahlperiode 08.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4864 –
Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich die „Diakonie Deutschland –
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. “ beteiligte, wurde unter dem
Vorschlag 51102 – Entbürokratisierung des EU-Beihilferechts – eine Anpas-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 7. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sung der bestehenden Regelungen des bestehenden EU-Beihilferechts
gefordert.
Die „Deutsche Diakonie“ beschreibt den Vorschlag 51102 wie folgt: „Häufig
wird von Zuwendungsgebern das Beihilfenrecht auch angewendet, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 107 Absatz 1 AEUV [Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union] nicht vorliegen und somit eine
Beihilfe ausgeschlossen oder fernliegend ist. Die (Nicht-)Anwendung des EU-
Beihilfenrechts muss aber nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung erfolgen. Das bedeutet auch, dass in den Fällen, in denen die
Tatbestandsmerkmale des Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht vorliegen, von einer
Anwendung des Beihilferechts und entsprechender Maßnahmen zur
Freistellung (beispielsweise die Abgabe einer De-minimis-Erklärung) abzusehen ist.
Der Zuwendungsempfänger sollte die Entscheidung, ob eine Beihilfe vorliegt,
stets nachvollziehen können“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratie
kosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__
blob=publicationFile, S. 401).
Die damalige Bundesregierung sprach sich gegen die Umsetzung des
Vorschlages 51102 aus. Begründet wird dies wie folgt: „Die Umsetzung dieses
Vorschlags liegt nicht in der Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers,
sondern auf EU-Ebene“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/P
ublikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberi
cht.pdf?__blob=publicationFile, S. 257).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 51102
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Der Vorschlag 51102 ist auf Grundlage einer systematischen Prüfung im
Statistischen Bundesamt der Kategorie 4 (Weitergabe der Vorschläge an außerhalb
der Bundesregierung zuständige Stelle zur Prüfung, z. B. Bundesländer, EU,
Selbstverwaltungsorganisationen) zugeordnet worden. Die Umsetzung des
Vorschlags konnte nicht vorgesehen werden. Hinsichtlich der damals
zugrundeliegenden Erwägungen ist auf die entsprechenden Ausführungen im
Monitoringbericht zur Umsetzung der Vorschläge aus der Verbändeabfrage zum
Bürokratieabbau zu verweisen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/P
ublikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberic
ht.pdf?__blob=publicationFile&v=4; S. 257).
2. Wird sich die Bundesregierung gegebenenfalls bei der EU-Kommission
dafür einsetzen, dass der Vorschlag 51102 umgesetzt werden kann – vor
allem vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Bürokratie und
Hürden für Unternehmer abbauen möchte (https://commission.europa.eu/n
ews/commission-proposes-cut-red-tape-and-simplify-business-environme
nt-2025-02-26_de)?
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der Europäischen Kommission dafür
ein, dass das Beihilferecht kontinuierlich modernisiert und an die aktuellen
politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst wird. Unter
Berücksichtigung der Belange der deutschen und europäischen Wirtschaft soll eine
substantielle Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren erreicht
werden. Die Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831
sowie der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2832 wurden
zwischenzeitlich auf 300 000 Euro (von 200 000 Euro) bzw. 750 000 Euro (von
500 000 Euro) in einem (rollierenden) Zeitraum von drei Jahren erhöht, womit
dem Vorschlag 51102 zumindest teilweise entsprochen wurde.
3. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 51102 der
Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung, ob eine Zuwendung den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne der
Artikel 107 ff. AEUV erfüllt, obliegt der jeweiligen Bewilligungsstelle in
eigener Verantwortung. Hierzu hat die Europäische Kommission umfangreiche
Hilfestellungen im Internet veröffentlicht (zum prinzipiellen Vorliegen einer
Beihilfe insbesondere KOM-Beschluss vom 19. Juli 2016 (Az. 2016/C 262/01),
zum Vorliegen einer DAWI insbesondere Mitteilung vom 11. Januar 2012 (Az.
2012/C 8/02) und Arbeitsunterlage/Leitfaden vom 29. April 2013 (Az.
SWD(2013) 53 final/2)).
4. Wie praktizieren andere Zuwendungsgeber aus anderen EU-
Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung das EU-Beihilferecht?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Die
Überwachung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung des EU-Rechts
obliegt der Europäischen Kommission.
5. Wird die mögliche Umsetzung des Vorschlages 51102 durch die
Bundesregierung evaluiert, um festzustellen, in welchem Umfang eine
Bürokratieentlastung erreicht wurde?
a) Wenn ja, wann erfolgt die Evaluierung?
b) Wenn ja, durch wen wird die Evaluierung durchgeführt?
c) Wenn ja, wann und wo wird der Bericht der Evaluierung
veröffentlicht?
d) Wenn nein, aus welchem Grund wird die Evaluierung nicht
durchgeführt?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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