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Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4864)

dip / drucksache 08.04.2026 · WP 21 · 21/5286 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4864) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5286 21. Wahlperiode 08.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4864 – Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich die „Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. “ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 51102 – Entbürokratisierung des EU-Beihilferechts – eine Anpas- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 7. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sung der bestehenden Regelungen des bestehenden EU-Beihilferechts gefordert. Die „Deutsche Diakonie“ beschreibt den Vorschlag 51102 wie folgt: „Häufig wird von Zuwendungsgebern das Beihilfenrecht auch angewendet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 107 Absatz 1 AEUV [Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union] nicht vorliegen und somit eine Beihilfe ausgeschlossen oder fernliegend ist. Die (Nicht-)Anwendung des EU- Beihilfenrechts muss aber nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfolgen. Das bedeutet auch, dass in den Fällen, in denen die Tatbestandsmerkmale des Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht vorliegen, von einer Anwendung des Beihilferechts und entsprechender Maßnahmen zur Freistellung (beispielsweise die Abgabe einer De-minimis-Erklärung) abzusehen ist. Der Zuwendungsempfänger sollte die Entscheidung, ob eine Beihilfe vorliegt, stets nachvollziehen können“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratie kosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__ blob=publicationFile, S. 401). Die damalige Bundesregierung sprach sich gegen die Umsetzung des Vorschlages 51102 aus. Begründet wird dies wie folgt: „Die Umsetzung dieses Vorschlags liegt nicht in der Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern auf EU-Ebene“ (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/P ublikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberi cht.pdf?__blob=publicationFile, S. 257). 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 51102 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Der Vorschlag 51102 ist auf Grundlage einer systematischen Prüfung im Statistischen Bundesamt der Kategorie 4 (Weitergabe der Vorschläge an außerhalb der Bundesregierung zuständige Stelle zur Prüfung, z. B. Bundesländer, EU, Selbstverwaltungsorganisationen) zugeordnet worden. Die Umsetzung des Vorschlags konnte nicht vorgesehen werden. Hinsichtlich der damals zugrundeliegenden Erwägungen ist auf die entsprechenden Ausführungen im Monitoringbericht zur Umsetzung der Vorschläge aus der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau zu verweisen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/P ublikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberic ht.pdf?__blob=publicationFile&v=4; S. 257). 2. Wird sich die Bundesregierung gegebenenfalls bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass der Vorschlag 51102 umgesetzt werden kann – vor allem vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Bürokratie und Hürden für Unternehmer abbauen möchte (https://commission.europa.eu/n ews/commission-proposes-cut-red-tape-and-simplify-business-environme nt-2025-02-26_de)? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, dass das Beihilferecht kontinuierlich modernisiert und an die aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst wird. Unter Berücksichtigung der Belange der deutschen und europäischen Wirtschaft soll eine substantielle Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren erreicht werden. Die Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 sowie der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2832 wurden zwischenzeitlich auf 300 000 Euro (von 200 000 Euro) bzw. 750 000 Euro (von 500 000 Euro) in einem (rollierenden) Zeitraum von drei Jahren erhöht, womit dem Vorschlag 51102 zumindest teilweise entsprochen wurde. 3. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 51102 der Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen? a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen? b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Die Prüfung, ob eine Zuwendung den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne der Artikel 107 ff. AEUV erfüllt, obliegt der jeweiligen Bewilligungsstelle in eigener Verantwortung. Hierzu hat die Europäische Kommission umfangreiche Hilfestellungen im Internet veröffentlicht (zum prinzipiellen Vorliegen einer Beihilfe insbesondere KOM-Beschluss vom 19. Juli 2016 (Az. 2016/C 262/01), zum Vorliegen einer DAWI insbesondere Mitteilung vom 11. Januar 2012 (Az. 2012/C 8/02) und Arbeitsunterlage/Leitfaden vom 29. April 2013 (Az. SWD(2013) 53 final/2)). 4. Wie praktizieren andere Zuwendungsgeber aus anderen EU- Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung das EU-Beihilferecht? Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Überwachung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung des EU-Rechts obliegt der Europäischen Kommission. 5. Wird die mögliche Umsetzung des Vorschlages 51102 durch die Bundesregierung evaluiert, um festzustellen, in welchem Umfang eine Bürokratieentlastung erreicht wurde? a) Wenn ja, wann erfolgt die Evaluierung? b) Wenn ja, durch wen wird die Evaluierung durchgeführt? c) Wenn ja, wann und wo wird der Bericht der Evaluierung veröffentlicht? d) Wenn nein, aus welchem Grund wird die Evaluierung nicht durchgeführt? Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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