Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5212
21. Wahlperiode 07.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Nicole Höchst, Stephan Brandner,
Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Dr. Christoph Birghan, Martina
Kempf, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias
Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum,
Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias
Ebenberger, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Reinhard Mixl,
Kerstin Przygodda, Arne Raue, Carina Schießl, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen
an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
A. Problem
Mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der gemäß
Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) Bestandteil des Verfassungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland ist, hat der Verfassungsgeber dem Staat die Verpflichtung
auferlegt, die sogenannten Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch ein
Gesetz abzulösen. Dieser Verfassungsauftrag besteht seit 1919 und wurde trotz
seines eindeutigen Normgehalts bis heute nicht umgesetzt. Deutschland trägt
somit seit über 100 Jahren eine unvollständig erfüllte Verfassungsverpflichtung fort.
Ein Bundesgesetz, das die verfassungsrechtlich gebotene Ablösung der
Staatsleistungen normiert, existiert bislang nicht.
Die jährlichen Staatsleistungen der Länder an die betroffenen
Religionsgemeinschaften, überwiegend katholische und evangelische Kirchen, belaufen sich auf
Grundlage der Haushaltsansätze der Länder für das Jahr 2025 auf rund 657
Millionen Euro (https://fowid.de/meldung/staatsleistungen-2025). Die Leistungen
werden aufgrund historischer Rechtstitel aus vorkonstitutioneller Zeit erbracht
und beruhen nicht auf nachkonstitutionellen vertraglichen Vereinbarungen. Sie
stehen im Spannungsverhältnis zur staatlichen Neutralität und zur modernen
Ausgestaltung der Religionsfreiheit.
Der fortdauernde Umstand, dass die Ablösung der Staatsleistungen bislang nicht
umgesetzt worden ist, widerspricht der Normklarheit des Grundgesetzes, der
verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche, der Verantwortung des
Bundes gemäß Artikel 138 Absatz 1 WRV, die Grundsätze der Ablösung festzulegen,
der Notwendigkeit eines transparenten föderal abgestimmten Verfahrens.
Zudem besteht zunehmender gesellschaftlicher und politischer Druck zur
Umsetzung des Verfassungsauftrages (https://verfassungsblog.de/ein-verfassungsauf-
trag-fur-die-ewigkeit-staatsleistungen-religionsgemeinschaften/). Die Länder
haben angesichts begrenzter Haushaltsmittel erhebliche Schwierigkeiten, ein
Ablöseverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn der Bund nicht koordinierend
und finanziell beteiligt ist.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems wird ein Bundesgesetz geschaffen, das die
verfassungsrechtlich gebotene Ablösung der historischen Staatsleistungen bundeseinheitlich
strukturiert.
Der Entwurf enthält folgende zentrale Elemente:
1. Einführung bundeseinheitlicher Grundsätze gemäß Artikel 138 Absatz 1
WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG,
2. Definition des Anwendungsbereichs ausschließlich für vorkonstitutionelle
Staatsleistungen an christliche Religionsgesellschaften und ausdrücklicher
Ausschluss jüdischer Religionsgemeinschaften,
3. Festlegung eines einheitlichen Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der
Staatsleistungen und der Ablösebeträge,
4. Bestimmung zulässiger Ablöseformen einschließlich Einmalzahlung,
gestreckter Zahlung und Sachleistung,
5. Verpflichtung der Länder, die Ablösung innerhalb eines festgelegten
Zeitraums durch Abschluss rechtsverbindlicher Ablösungsverträge
vorzunehmen,
6. Einrichtung einer Bund-Länder-Koordinierungsstelle zur Sicherstellung
eines bundesweit einheitlichen Vollzugs,
7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Konfliktbeilegung,
8. Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ablösungsverträge zur Wahrung
von Transparenz und demokratischer Kontrolle und
9. klare Übergangsregelungen, wonach die bisherigen Staatsleistungen bis zur
vollständigen Erfüllung der Ablösungsverträge fortgelten.
Dieser Gesetzentwurf schafft eine umfassende, rechtsklare, praktikable und
verfassungskonforme Grundlage für die Ablösung der Staatsleistungen innerhalb
eines engen, aber realistischen Zeitrahmens von fünf Jahren.
C. Alternativen
Eine ausschließlich landesrechtliche Lösung scheidet aus, da Artikel 138
Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG dem Bund die Festlegung der
Ablösungsgrundsätze zuweist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ablösung der historischen Staatsleistungen entstehen Belastungen für
die Haushalte von Bund und Ländern. Der Bund beteiligt sich gemäß dem
Gesetzentwurf anteilig an den von den Ländern zu leistenden Ablösebeträgen. Die
konkrete Höhe der finanziellen Auswirkungen ergibt sich erst aus den
Ablösungsvereinbarungen, die zwischen den Ländern und den jeweiligen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften abgeschlossen werden und die auf den im
Gesetz vorgesehenen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die beim Bundesministerium
des Innern einzurichtende Bund-Länder-Koordinierungsstelle verursacht einen
begrenzten zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der haushaltsmäßig abbildbar ist
und die notwendige Unterstützung der Länder im Vollzug des Gesetzes
sicherstellt. Darüber hinaus werden keine weiteren erheblichen Haushaltsausgaben
erwartet.
Der Verwaltungsaufwand fällt gestreckt über die Dauer des Ablösungsverfahrens
an und wird durch die bundesseitige Koordinierung nach § 12 sowie durch die
vorgesehenen Berichtspflichten flankiert.
Die finanzielle Belastung der Länder hängt von der jeweiligen Höhe der
abzulösenden Staatsleistungen ab. Nach erfolgter Ablösung entfallen jedoch die
laufenden Zahlungen dauerhaft, so dass den Ländern langfristig strukturelle
Haushaltsentlastungen zu fließen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosen aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder entsteht ein begrenzter, zeitlich
befristeter Erfüllungsaufwand, der sich insbesondere aus der Prüfung von
Anspruchsgrundlagen, der Durchführung der Ablöseverfahren und dem Betrieb der
Bund-Länder-Koordinierungsstelle ergibt. Der beim Bund entstehende Aufwand
konzentriert sich auf die Organisation der Koordinierungsstelle sowie die
Ausführung der Beteiligungsregelung. Die Länder sind vor allem im Rahmen der
Prüfung der historischen Anspruchsgrundlagen sowie bei den
Ablösungsverhandlungen gefordert. Dieser Verwaltungsaufwand ist jedoch auf den Zeitraum der
Durchführung des Ablöseverfahrens begrenzt und endet mit Abschluss der
Ablösung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen
an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften
(Staatsleistungsablösungsgesetz – StLAG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Aufgaben der Länder
§ 5 Ermittlung und Meldung der historischen Staatsleistungen
§ 6 Bewertung der Ablösebeträge
§ 7 Ablöseformen, Ablösungsfrist
§ 8 Ablösungsverträge
§ 9 Finanzierung durch Bund und Länder
§ 10 Rechtsfolgen der Ablösung
§ 11 Berichtspflichten und Transparenz
§ 12 Bund-Länder-Koordinierungsstelle
§ 13 Schlichtungsstelle
§ 14 Veröffentlichung der Ablösungsverträge
§ 15 Übergangsregelungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz legt die Grundsätze für die Ablösung der vor dem 14. August 1919 begründeten
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften fest und bestimmt die Verfahren, nach denen die Länder die Ablösung
durchführen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die historischen Staatsleistungen an gegenwärtig bestehende
Religionsgesellschaften, die vor dem 14. August 1919 begründet wurden. Jüdische Religionsgemeinschaften sind ausgenommen.
(2) Historische Staatsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich solche wiederkehrenden
staatlichen Leistungen, die auf einem vor dem 14. August 1919 entstandenen öffentlich-rechtlichen Rechtstitel
beruhen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erbracht werden.
(3) Nicht erfasst sind Leistungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, insbesondere solche, die auf
nachkonstitutionellen Staatskirchenverträgen, einfachgesetzlichen Kultur- oder Sozialförderungen,
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen oder auf Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelungen beruhen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Positive Staatsleistungen sind wiederkehrende Geld- oder Sachleistungen eines Landes an eine
Religionsgesellschaft aufgrund eines vor dem 14. August 1919 begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtstitels.
(2) Negative Staatsleistungen sind staatlich gewährte Vorteile, insbesondere steuerliche, abgabenrechtliche
oder gebührenrechtliche Befreiungen oder Ermäßigungen, soweit sie auf einem vor dem 14. August 1919
begründeten Rechtstitel beruhen.
(3) Historische Staatsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erbracht werden.
§ 4
Aufgaben der Länder
(1) Die Länder sind verantwortlich für die Ermittlung, Bewertung und Ablösung der historischen
Staatsleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Länder prüfen die Angemessenheit und die historische Berechtigung der bestehenden
Staatsleistungen anhand der zugrunde liegenden Rechtsakte und der tatsächlichen Zahlungsverläufe.
(3) Die Länder führen die Verhandlungen mit den Religionsgesellschaften und schließen die
Ablösungsvereinbarungen.
§ 5
Ermittlung und Meldung der historischen Staatsleistungen
(1) Die Länder ermitteln sämtliche historischen Staatsleistungen nach § 3 und melden diese der Bund-
Länder-Koordinierungsstelle innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Meldung umfasst die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Leistungen, deren Art, deren Entwicklung
seit ihrer Begründung sowie die Begründung ihrer Angemessenheit.
(3) Die Koordinierungsstelle kann ergänzende Unterlagen anfordern und Hinweise zur einheitlichen
Ermittlung erteilen.
§ 6
Bewertung der Ablösebeträge
(1) Die Ablösung erfolgt durch Zahlung eines Ablösebetrags, der in der Regel dem 18,6-fachen
Jahresbetrag der zuletzt regelmäßig erbrachten historischen Staatsleistung entspricht. Der Ablösebetrag darf den
zwanzigfachen Jahresbetrag nicht überschreiten.
(2) Maßgeblich ist der Durchschnitt der Leistungen der letzten fünf Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
(3) Besondere historische oder sachliche Umstände können berücksichtigt werden, wenn sie den Wert der
jeweiligen historischen Staatsleistung wesentlich beeinflussen.
§ 7
Ablöseformen, Ablösungsfrist
(1) Die Ablösung kann erfolgen
1. durch Einmalzahlung,
2. durch gestreckte Zahlung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren oder
3. durch geeignete Sachleistungen, sofern hierüber Einvernehmen zwischen Land und Religionsgesellschaft
besteht.
(2) Die gewählte Ablöseform ist im Ablösungsvertrag festzuhalten.
§ 8
Ablösungsverträge
(1) Die Länder schließen mit den nach § 2 Absatz 1 betroffenen Religionsgesellschaften öffentlich-
rechtliche Verträge über die Ablösung der historischen Staatsleistungen.
(2) Die Verträge enthalten insbesondere
1. die Art der abzulösenden historischen Staatsleistung,
2. die Höhe des Ablösebetrags,
3. die gewählte Ablöseform,
4. den Zahlungsplan,
5. etwaige Übereinkünfte zu Sachleistungen und
6. Übergangs- oder Ausgleichsregelungen.
§ 9
Finanzierung durch Bund und Länder
(1) Die Ablösebeträge werden von den Ländern getragen.
(2) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Ablösebeträge in Höhe von 50 Prozent der nach
Maßgabe des § 6 vertraglich festgelegten Ablösesumme.
(3) Die Beteiligung des Bundes erfolgt durch zweckgebundene Finanzzuweisungen an die Länder.
§ 10
Rechtsfolgen der Ablösung
Mit vollständiger Zahlung des Ablösebetrags oder vollständiger Erfüllung der vereinbarten Sachleistung
erlöschen die abgelösten historischen Staatsleistungen. Rechtsverhältnisse, die ausschließlich auf diesen
historischen Staatsleistungen beruhen, treten außer Kraft.
§ 11
Berichtspflichten und Transparenz
(1) Die Länder berichten der Bund-Länder-Koordinierungsstelle jährlich über den Stand der
Ablösungsverfahren.
(2) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Gesamtbericht vor, der
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zuzuleiten ist.
(3) Der Bericht enthält insbesondere:
1. den Stand der Anspruchsermittlungen,
2. die abgeschlossenen Ablösungsverträge,
3. die Höhe der geleisteten Zahlungen,
4. die noch laufenden Verfahren.
§ 12
Bund-Länder-Koordinierungsstelle
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird eine Bund-Länder-Koordinierungsstelle eingerichtet.
(2) Die Koordinierungsstelle hat folgende Aufgaben:
1. Prüfung der von den Ländern gemeldeten Staatsleistungen,
2. Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung dieses Gesetzes,
3. Beratung der Länder bei strittigen Fällen,
4. Entgegennahme und Auswertung der jährlichen Berichte der Länder,
5. Erstellung eines jährlichen Gesamtberichts gemäß § 11 Absatz 2,
6. Unterstützung der Schlichtungsstelle.
(3) Die Koordinierungsstelle nutzt vorhandene Verwaltungsstrukturen. Zusätzliches Personal wird nur im
zwingend erforderlichen Umfang eingesetzt.
§ 13
Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung dieses Gesetzes wird eine Schlichtungsstelle
eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle hat folgende Aufgaben:
1. Vermittlung zwischen Land und Religionsgesellschaft,
2. Prüfung der Rechtslage und Abgabe einer Empfehlung,
3. Unterstützung der Koordinierungsstelle bei komplexen Auslegungsfragen.
(3) Die Schlichtungsstelle arbeitet kostensparend und nutzt vorhandene Verwaltungsstrukturen.
§ 14
Veröffentlichung der Ablösungsverträge
(1) Die nach § 8 abgeschlossenen Ablösungsverträge werden von den Ländern innerhalb von drei Monaten
nach ihrem Inkrafttreten vollständig im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt
die Veröffentlichung auf einer zentralen Internetplattform, die von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle nach
§ 12 betrieben wird.
(2) Die Veröffentlichung umfasst den vollständigen Vertragstext einschließlich des Ablösebetrags, der
gewählten Ablöseform und des Zahlungsplans. Nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten sowie
Anlagen, deren Veröffentlichung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Belange der
Religionsgesellschaften beeinträchtigen würde.
(3) Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle führt die veröffentlichten Verträge in einer fortlaufenden
Übersicht zusammen und aktualisiert diese regelmäßig.
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Bis zur vollständigen Ablösung werden die historischen Staatsleistungen im bisherigen Umfang weiter
erbracht.
(2) Die Erbringung laufender Leistungen endet mit vollständiger Erfüllung des Ablösungsvertrags.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des in Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung enthaltenen
und durch Artikel 140 des Grundgesetzes zum geltenden Verfassungsrecht erhobenen Auftrags, die historischen
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften auf gesetzlicher Grundlage abzulösen. Der Verfassungsauftrag ist
eindeutig formuliert und verpflichtet den Bundesgesetzgeber, die Grundsätze der Ablösung festzulegen, bevor die
Länder die Ablösung durch eigene Rechtsakte vollziehen können. Seit Inkrafttreten der Weimarer
Reichsverfassung im Jahr 1919 ist dieser Auftrag nicht erfüllt worden. Die betreffenden Staatsleistungen werden bis heute
fortgeführt.
Die bestehende Rechtslage führt dazu, dass Zahlungen auf der Grundlage vorkonstitutioneller Rechtstitel über
mehr als ein Jahrhundert hinweg fortbestehen, ohne dass diese Leistungen in der geltenden Religionsverfassung
eine aktuelle normative Grundlage besitzen. Sie beruhen überwiegend auf historischen Enteignungs- und
Säkularisationsakten sowie auf Rechtsverhältnissen, die aus den territorialstaatlichen Strukturen der frühen Neuzeit und
des 19. Jahrhunderts herrühren. Ein solches System überkommener Dauerleistungen entspricht nicht mehr dem
heutigen Verständnis von religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates. Das Bundesverfassungsgericht
hat wiederholt hervorgehoben, dass der Staat gegenüber allen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften
Neutralität und Parität zu wahren hat und dass staatliche Unterstützungsleistungen einer sachlichen
Rechtfertigung bedürfen, die sich aus gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Erwägungen ergeben muss (BVerfG,
Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17). Ein Fortbestehen historisch motivierter Finanzierungsbeziehungen
ohne erneute gesetzliche Grundlage ist damit grundsätzlich nur übergangsweise hinnehmbar und bedarf einer
zeitgemäßen rechtlichen Neuregelung.
Die Ablösung schafft die Möglichkeit, die historisch bedingten, heute nicht mehr sachgerecht differenzierten
Finanzierungen zu beenden und den Beziehungen des Staates zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
eine moderne, transparente und gleichheitsgerechte Grundlage zu geben.
Zudem verlangt das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG, dass staatliches Handeln auf klaren,
vorhersehbaren und transparenten Normen beruht. Die Rechtslage zu den Staatsleistungen ist gegenwärtig durch
erhebliche Unklarheiten gekennzeichnet. Weder ist abschließend festgelegt, welche Leistungen als historische
Staatsleistungen im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 WRV zu qualifizieren sind, noch existieren bundeseinheitliche
Maßstäbe zur Bewertung oder zur Ausgestaltung der Ablösung. Die Länder sind aufgrund der bundesstaatlichen
Kompetenzordnung zwar für die Durchführung der Ablösung zuständig, können diese Aufgabe jedoch ohne die
vom Bund festzulegenden Grundsätze der Ablösung nicht rechtssicher erfüllen. Die Schaffung eines
Grundsätzegesetzes ist daher zwingend erforderlich, um die notwendigen verfahrensrechtlichen, materiell-rechtlichen und
organisatorischen Vorgaben zu schaffen, die die Länder für die Umsetzung benötigen.
Darüber hinaus ist die finanzverfassungsrechtliche Dimension zu beachten. Die Ablösung der Staatsleistungen ist
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden, die die Länder allein nicht tragen können, zumal die
heutigen Staatsleistungen in der Regel dauerhaft im Haushalt verankert sind. Die Finanzverfassung des
Grundgesetzes ermöglicht es dem Bund bei bundesgesetzlich veranlassten oder verstärkten Belastungen der Länder eine
angemessene Beteiligung zu übernehmen, wenn andernfalls die haushaltsmäßige Leistungsfähigkeit der Länder
beeinträchtigt würde. Die Beteiligung des Bundes ist daher ein notwendiger Bestandteil einer
verfassungsgemäßen Ablösungsregelung.
Schließlich dient das Gesetz der Modernisierung und Systematisierung des Staatskirchenrechts insgesamt. Die
Ablösung beendet ein historisches Finanzierungssystem und ersetzt es durch eine abschließende, transparente und
rechtsstaatlich legitimierte Regelung. Die staatlichen Beziehungen zu den betroffenen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften werden dadurch auf eine klare und zeitgemäße Grundlage gestellt. Zugleich wird
sichergestellt, dass Leistungen, die auf anderen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Grundlagen beruhen –
insbesondere Leistungen an jüdische Religionsgemeinschaften, die sich aus Wiedergutmachungs- oder
Nachkriegsvereinbarungen ergeben –, unberührt bleiben. Die Regelung ist daher notwendig, um einen eindeutigen
Verfassungsauftrag zu erfüllen, rechtsstaatliche Klarheit herzustellen, die föderale Kompetenzordnung einzuhalten und
eine verfassungsrechtlich tragfähige finanzielle Grundlage für die Ablösung zu schaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Schaffung eines bundeseinheitlichen Rahmens für die Ermittlung,
Bewertung und endgültige Ablösung der historischen Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Absatz 1 WRV in
Verbindung mit Artikel 140 GG sowie die Festlegung der hierfür maßgeblichen Verfahren, Ablöseformen und
Zuständigkeiten der Länder.
III. Alternativen
Eine sachgerechte Alternative zu einer bundesgesetzlichen Regelung besteht nicht. Der Bund ist durch Artikel 138
Absatz 1 WRV ausdrücklich verpflichtet, die Grundsätze der Ablösung festzulegen. Eine Übertragung dieser
Aufgabe auf die Länder wäre verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Ein Verzicht auf gesetzgeberisches Handeln
würde den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag weiterhin unerfüllt lassen und stünde im Widerspruch zur
Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat
zudem betont, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gebotene Regelungen nicht dauerhaft unterlassen darf,
wenn dadurch eine vom Grundgesetz vorausgesetzte Rechtslage vereitelt würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
14.01.1981 – 1 BvR 612/72; Beschluss vom 26.6.1991 – 1 BvR 779/85). Eine Ablösung ohne Beteiligung des
Bundes scheidet aus, weil sie die Haushaltsautonomie der Länder in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde,
was das Bundesverfassungsgericht im Rahmen bundesstaatlicher Lastenverteilung bereits beanstandet hat (vgl.
BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 – 2 BvF 1/83). Weitere realistische oder verfassungsrechtlich zulässige
Alternativen bestehen nicht.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich unmittelbar aus Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit
Artikel 140 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz führt zur Umsetzung eines seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrags und trägt entscheidend dazu
bei, die staatliche Rechtsordnung im Verhältnis zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die
heutigen verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Ablösung beendet ein System
fortgesetzter historischer Dauerleistungen, das auf vorkonstitutionellen Rechtsverhältnissen beruht und dadurch
strukturell mit dem Gebot staatlicher religiöser und weltanschaulicher Neutralität in Konflikt steht. Das
Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass der Staat religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften
weder bevorzugen noch benachteiligen darf und seine Beziehungen zu ihnen an dem Grundsatz der Parität und
sachlichen Rechtfertigung auszurichten hat (vgl. Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02). Die fortlaufende
Zahlung historischer Staatsleistungen an einzelne Religionsgemeinschaften in erheblichem Umfang begründet
eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen religiösen und weltanschaulichen Gruppen, die mangels aktueller
verfassungsrechtlicher Begründung nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Die Ablösung schafft eine rechtstaatlich klare, transparente und abschließende Finanzierungsordnung, die den
Vorrang aktueller verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgründe gegenüber historisch überkommenen Bindungen
sicherstellt. Damit wird zugleich eine Situation beendet, in der staatliche Ressourcen ohne gegenwärtigen
Förderzweck an bestimmte Religionsgemeinschaften gebunden sind, während andere Gruppen keinerlei vergleichbare
staatliche Leistungen erhalten. Die Beibehaltung historischer Staatsleistungen würde dieses Spannungsverhältnis
weiter verschärfen und stünde im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 1 GG sowie zu den Grundsätzen staatlicher
Neutralität und Chancengleichheit im Religionsbereich.
Finanziell führt das Gesetz zu einem befristeten Aufwand auf Seiten von Bund und Ländern, insbesondere durch
die Ablösebeträge und den administrativen Vollzug. Zugleich ergibt sich jedoch eine dauerhafte Entlastung, da
die regelmäßigen Staatsleistungen nach Abschluss der Ablösung vollständig entfallen. Die Verwaltungsaufwände
sind durch die zeitliche Befristung der Ablösungsphase begrenzt. Die verfassungsrechtliche Stellung der
betroffenen Religionsgemeinschaften bleibt gewahrt, da die Ablösung ihre Rechte aus den Artikeln 4 und 140 GG
unberührt lässt und lediglich eine rechtliche und finanzielle Modernisierung einer historischen Rechtslage bewirkt.
Insgesamt führt das Gesetz zu einer rechtsstaatlichen Konsolidierung, einer Beseitigung verfassungsrechtlich
problematischer Ungleichbehandlungen und einer finanzverfassungsrechtlich gebotenen Neuordnung, ohne die
verfassungsrechtlichen Garantien der Religionsfreiheit und Selbstbestimmung der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu beeinträchtigen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Staatsleistungsablösungsgesetz):
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Absatz 1 verankert den Zweck des Gesetzes im verfassungsrechtlichen Auftrag aus Artikel 138 Absatz 1 WRV
in Verbindung mit Artikel 140 GG. Dieser Auftrag verpflichtet die staatlichen Organe seit 1919, die
vorkonstitutionellen Staatsleistungen an Religionsgesellschaften zu beenden und sie durch eine einmalige Ablösung zu
ersetzen. Die in Artikel 140 GG transformierten Bestimmungen der WRV gelten mit ihrem ursprünglichen
Bedeutungsgehalt fort.
Die Norm dient somit der Erfüllung eines verfassungsrechtlich fortbestehenden, jedoch seit Jahrzehnten nicht
umgesetzten Gesetzgebungsauftrags, wodurch ein strukturell defizitärer Zustand beendet wird. Die Umsetzung
dieses Auftrags ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 3 GG), insbesondere des Grundsatzes
der „Verbindlichkeit der Verfassung“ für den Gesetzgeber.
Absatz 2 stellt klar, dass der Bund ein Grundsätzegesetz erlässt, während die konkrete Ablösung den Ländern
obliegt. Dies folgt aus der föderalen Kompetenzordnung: Artikel 138 WRV bestimmt das frühere Reich (heute
den Bund) als Normgeber der Grundsätze, während die Artikel 30 und 83 GG die Verwaltungskompetenz den
Ländern zuweist. Diese Struktur entspricht der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten
bundesstaatlichen Kompetenztrennung.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Absatz 1 beschränkt die Ablösung auf historische Staatsleistungen, die vor dem 14. August 1919 begründet
wurden und heute noch erbracht werden. Die zeitliche Begrenzung folgt zwingend aus Artikel 138 WRV: nur
„Staatsleistungen auf Grund Gesetzes, Vertrags oder eines besonderen Rechtstitels“ aus vorkonstitutioneller Zeit sind
ablösbar.
Die explizite Ausnahme jüdischer Religionsgemeinschaften ist verfassungsrechtlich zwingend. Die heutigen
Zahlungen an jüdische Gemeinden beruhen überwiegend nicht auf vorkonstitutionellen Dotationen, sondern auf
nachkriegszeitlichen Vereinbarungen, die dem besonderen staatlichen Schutzauftrag aus Artikel 1 Absatz 1 GG, der
Staatszielverantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus und dem Wiederaufbau jüdischen Lebens dienen.
Eine Gleichstellung dieser Leistungen mit allgemeinen historischen Dotationen wäre verfassungsrechtlich
verfehlt und stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die
Menschenwürdegarantie staatliches Handeln in diesem Bereich in besonderer Weise prägt (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958
– 1 BvR 400/5).
Absatz 2 stellt sicher, dass nur tatsächlich noch existente, wiederkehrende Leistungen erfasst werden. Die
Begrenzung auf aktuell noch erbrachte Leistungen folgt dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und der
notwendigen Tatsachenfeststellung. Einbeziehung bloß historischer, längst aufgehobener Leistungen wäre
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Absatz 3 grenzt ausdrücklich Leistungen aus, die auf nachkonstitutionellen Staatskirchenverträgen, auf einfachen
gesetzlichen Förderregelungen, auf Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsregelungen, auf
verfassungsrechtlichen Fördergarantien beruhen. Diese Leistungen sind nicht Gegenstand des Ablösungsbefehls, da sie nach 1919
freiwillig begründet wurden oder verfassungsrechtlich besondere Funktionen erfüllen. Das dient zugleich der
Wahrung des Neutralitätsgebots und der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG).
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Absatz 1 definiert positive Staatsleistungen als fortlaufende Geld- oder Sachleistungen. Dies entspricht dem
historischen Verständnis der Dotation, wie sie Artikel 138 Absatz 1 WRV voraussetzt. Positive Leistungen sind
klassische Subventionen oder Bedarfsdeckungsleistungen.
Absatz 2 umfasst staatlich gewährte Vorteile, etwa Steuerbefreiungen oder Gebührennachlässe. Auch diese
beruhen auf vorkonstitutionellen Rechtstiteln. Durch ihre Einbeziehung wird verhindert, dass privilegierende
historische Vorteilslagen ungeregelt fortbestehen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert bei Ungleichbehandlungen eine sachliche Rechtfertigung. Die Ablösung
solcher negativen Leistungen reduziert strukturelle Privilegien und stärkt den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3
Absatz 1 GG).
Die Zusammenführung beider Kategorien in Absatz 3 garantiert Klarheit und legt den Gegenstand des weiteren
Gesetzes verbindlich fest. Dies entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 GG).
Zu § 4 (Aufgaben der Länder)
Die Länder sind nach den Artikeln 30 und 83 GG für die Ausführung des Bundesgesetzes zuständig. Da
historische Staatsleistungen von den Ländern erbracht werden, tragen sie auch die Verantwortung für deren Ermittlung
und Bewertung.
Die in Absatz 2 normierte Pflicht zur Prüfung der historischen Berechtigung der Leistungen folgt aus dem
Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG, dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(Artikel 109 GG) sowie dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Leistungen, die historisch oder sachlich
nicht mehr gerechtfertigt sind, sollen nicht in eine Ablösebewertung einfließen. Dies setzt eine sorgfältige
Tatsachenfeststellung voraus.
Die Abschlusskompetenz der Länder in Absatz 3 knüpft an ihre historische Verantwortung und ihre Zuständigkeit
im Staatskirchenrecht an. Die Verhandlungen konkretisieren die bundesrechtlichen Grundsätze im Sinne des
Artikels 83 GG und entsprechen dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue, der Bund und Länder zu loyaler
Zusammenarbeit verpflichtet.
Zu § 5 (Ermittlung und Meldung der historischen Staatsleistungen)
Die vollständige Ermittlung dient der Transparenz und dem Gebot der Haushaltsklarheit (Artikel 110 GG;
BVerfG).
Die Pflicht zur Angemessenheitsbegründung nach Absatz 2 verhindert überhöhte oder sachwidrige Angaben und
folgt aus dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 3 Absatz 1 GG).
Die Koordinierungsstelle nach Absatz 3 harmonisiert die Ermittlungspraxis. Einheitlichkeit der
Rechtsanwendung folgt aus Artikel 20 Absatz 3 GG.
Zu § 6 (Bewertung der Ablösebeträge)
Absatz 1 legt fest, dass der Ablösebetrag dem 18,6-fachen Jahresbetrag der zuletzt regelmäßig erbrachten
historischen Staatsleistung entspricht. Der gewählte Kapitalisierungsfaktor lehnt sich an die im Bewertungsgesetz (§13
Absatz 2 BewG) vorgesehenen Maßstäbe zur Bewertung immerwährender Nutzungen an und überführt diese
bewertungsrechtliche Systematik in den verfassungsrechtlichen Kontext der Ablösung historischer Staatsleistungen.
Die Regelung beruht auf dem Modell der kapitalisierten Bewertung, das darauf abzielt, eine auf unbestimmte Zeit
angelegte, rechtlich fortdauernde staatliche Leistungspflicht in einen einmaligen, abschließenden Kapitalwert zu
überführen. Historische Staatsleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf vorkonstitutionellen
Dotationsverhältnissen beruhen, keine feste Laufzeit besitzen und ohne gesetzgeberisches Eingreifen grundsätzlich
dauerhaft fortwirken. Diese strukturelle Besonderheit unterscheidet sie von zeitlich begrenzten Leistungsbeziehungen
und rechtfertigt eine pauschalierende, typisierende Bewertung.
Die kapitalisierte Bewertung dient der vollständigen Ersetzung der bisherigen dauerhaften Leistungspflicht durch
einen klar bestimmbaren Einmalbetrag. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Ablösungsauftrag aus
Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG entsprochen, ohne dass die Substanz der bisherigen
Rechtspositionen der Religionsgesellschaften unzulässig gemindert wird. Das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20
Absatz 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bestehende Rechtsverhältnisse bei ihrer Beendigung oder
Umgestaltung nur unter Wahrung eines angemessenen Ausgleichs aufzulösen. Dieser Ausgleich verlangt keine
mathematisch exakte Leistungsäquivalenz, sondern eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Kompensation, die
sowohl die historische Rechtslage als auch die gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
berücksichtigt.
Zugleich gebietet der Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG die Anwendung einheitlicher, transparenter und
vorhersehbarer Bewertungsmaßstäbe. Die Festlegung eines bundeseinheitlichen Kapitalisierungsfaktors
gewährleistet Planungssicherheit, verhindert regionale Divergenzen und stellt sicher, dass gleichgelagerte historische
Dotationsverhältnisse bundesweit gleichbehandelt werden. Gerade vor dem Hintergrund erheblicher regionaler
Unterschiede in Umfang und Struktur der Staatsleistungen ist eine solche Standardisierung verfassungsrechtlich
geboten, um eine gleichmäßige Anwendung des Ablösungsrechts zu gewährleisten.
Die Wahl des Faktors trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Ablösung
historischer Staatsleistungen ist kein Enteignungsvorgang im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 GG, sondern eine
verfassungsrechtlich angeordnete Neuordnung eines historisch bedingten Dauerrechtsverhältnisses eigener Art.
Maßgeblich ist daher nicht das Prinzip strikter Äquivalenz, sondern ein angemessener, billiger Ausgleich, der sowohl
die berechtigten Interessen der Religionsgesellschaften als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bund und
Ländern berücksichtigt. Der gewählte Faktor ermöglicht eine realistische, vollzugsfähige Umsetzung des
Ablösungsauftrags und verhindert zugleich eine übermäßige Belastung der öffentlichen Haushalte.
Durch die kapitalisierte Bewertung wird die unbefristete Staatsleistung in einen einmaligen, klar kalkulierbaren
Ablösebetrag überführt, der die Wertsubstanz des bisherigen Dauerrechtsverhältnisses widerspiegelt, ohne eine
unangemessene finanzielle Überkompensation auszulösen. Der Gesetzgeber konkretisiert damit den
Ablösungsauftrag in einer Weise, die rechtsstaatliche Transparenz, Gleichbehandlung und Planungssicherheit gewährleistet
und zugleich die strukturellen Besonderheiten historisch fortwirkender Dotationsverhältnisse sachgerecht
berücksichtigt.
Absatz 2 bestimmt, dass der Ablösebetrag auf Grundlage des Durchschnitts der Leistungen der letzten fünf
Kalenderjahre berechnet wird. Diese Regelung dient der Stabilisierung der Bewertungsgrundlage. Einzelne
Haushaltsjahre können von atypischen Schwankungen geprägt sein, die die Höhe des Ablösebetrags unzutreffend
beeinflussen würden, wenn allein ein einziges Jahr maßgeblich wäre. Die Fünfjahresbetrachtung bildet die reguläre
Leistungsverpflichtung ab und minimiert den Einfluss kurzfristiger budgetärer Ausschläge. Die Regelung stellt
sicher, dass weder Länder noch Religionsgesellschaften durch außergewöhnliche Entwicklungen in einzelnen
Jahren benachteiligt werden und schafft damit eine sachgerechte, verlässliche Grundlage, die bundesweit
einheitlich und manipulationsresistent anwendbar ist.
Absatz 3 erlaubt die Berücksichtigung besonderer historischer oder sachlicher Umstände, wenn diese den Wert
der jeweiligen historischen Staatsleistung wesentlich beeinflussen. Die Öffnungsklausel trägt der tatsächlichen
Vielfalt der historischen Dotationsverhältnisse Rechnung und ermöglicht es, atypischen Konstellationen gerecht
zu werden. Sie soll nur bei objektiv nachvollziehbaren, wertrelevanten Besonderheiten zur Anwendung kommen.
Damit wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt und verhindert, dass das schematische Modell zu unbilligen
Einzelfallergebnissen führt. Zugleich stellt die Einbindung der Länder und der Bund-Länder-Koordinierungsstelle
sicher, dass die Öffnungsklausel nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führt.
Zu § 7 (Ablöseformen, Ablösungsfrist)
Absatz 1 listet die Ablöseformen auf.
Eine Einmalzahlung (Nummer 1) ermöglicht Rechtsklarheit und sofortige Erfüllung des Ablösungszwecks.
Die Möglichkeit zeitlicher Streckung nach Nummer 2 dient der Haushaltsautonomie der Länder (Artikel 109 GG).
Der Zeitraum von maximal fünf Jahren verhindert Verschleppung.
Sachleistungen nach Nummer 3 eröffnen flexible Lösungen, z. B. Übertragung von Grundstücken, Übergabe
historischer Liegenschaften, Nutzung vorhandener Ressourcen der Länder. Sie entsprechen der praktischen
Konkordanz zwischen Ablösungsauftrag (Artikel 138 WRV) und Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) und können fiskalisch
günstiger sein.
Absatz 2 bestimmt, dass die gewählte Ablöseform in einem öffentlich-rechtlichen Ablösungsvertrag festzuhalten
ist. Der Ablösungsvertrag gewährleistet, dass die Ablösung nicht einseitig hoheitlich, sondern gegenseitig,
konsensual und ausgewogen erfolgt. Dies ist verfassungsrechtlich geboten. Die Religionsgesellschaften stehen dem
Staat nicht als gewöhnliche Leistungsempfänger gegenüber, sondern als öffentlich-rechtlich verfasste
Körperschaften mit eigenem Selbstordnungsrecht (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 WRV). Dieser Status
begründet ein Gegenüber auf Augenhöhe. Eine rein einseitige hoheitliche Ablösung könnte daher eine
unangemessene Beeinträchtigung der durch Artikel 4 GG geschützten religiösen Organisationsfreiheit darstellen, die
auch die wirtschaftliche Grundlage religiöser Institutionen umfasst.
Besonders bedeutsam ist der Vertragsweg im Lichte der verfassungsrechtlichen Staatskirchenrechtsgarantien. Die
Wahrung der religiösen Autonomie und der Staatskirchenneutralität verlangt, dass der Staat keine einseitigen
Entscheidungen trifft, die unmittelbar die finanziellen Grundlagen religiöser Körperschaften betreffen, ohne ihnen
eine Möglichkeit zur Mitgestaltung einzuräumen.
Durch die vertragliche Ausgestaltung wird zudem vermieden, dass die Ablösung als Eingriff in wirtschaftliche
Betätigungen oder Grundpositionen der Religionsgemeinschaften verstanden werden könnte.
Zu § 8 (Ablösungsverträge)
Die öffentlich-rechtliche Natur des Vertrags ergibt sich unmittelbar aus § 54 VwVfG. Der Vertrag regelt
hoheitliche Rechtspositionen und ist daher nicht privatrechtlich.
Die in Absatz 2 genannten, detaillierten Mindestinhalte gewährleisten Vollzugsfähigkeit, Rechtsklarheit und
Nachprüfbarkeit (Artikel 20 Absatz 3 GG).
Zu § 9 (Finanzierung durch Bund und Länder)
Absatz 1 stellt klar, dass die Ablösebeträge grundsätzlich von den Ländern getragen werden. Diese Anknüpfung
an die Länderfinanzierung entspricht der traditionellen Verantwortung der Länder für die historischen
Staatsleistungen. Diese Leistungen beruhen überwiegend auf landesrechtlich begründeten Dotationen und entsprechenden
Rechtstiteln, die im Zuge der staatlichen Neuordnung nach 1919 und 1949 weitgehend in die Zuständigkeit der
Länder übergegangen sind. Nach Artikel 30 GG und Artikel 70 GG liegt die Zuständigkeit für das
Staatskirchenrecht, soweit nicht ausdrücklich Bundeskompetenzen begründet sind, primär bei den Ländern. Artikel 138
Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG überträgt dem Bund zwar die Kompetenz zur Festlegung von
Grundsätzen für die Ablösung, belässt den Ländern jedoch die Ausführung und damit auch die originäre
Finanzierungsverantwortung.
Die Regelung in Absatz 1 trägt dieser Zuständigkeitsverteilung Rechnung und verdeutlicht, dass die
Ablösezahlungen aus Sicht der Rechtsordnung zunächst den Ländern zugeordnet sind. Sie stellt klar, dass die historischen
Staatsleistungen ihrem Wesen nach weiterhin Landesaufgaben sind und die Ablösung dieser Lasten dem Grunde
nach in die Finanzverantwortung der Länder fällt. Damit wird auch der Grundsatz des Artikels 104a Absatz 1 GG
gewahrt, nach dem grundsätzlich derjenige Hoheitsträger die Ausgaben trägt, in dessen Kompetenzbereich die
Aufgabe fällt.
Absatz 2 konkretisiert die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Ablösebeträge und bestimmt diese auf
50 Prozent der jeweils vertraglich festgelegten Ablösesumme. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
der Bund durch den Erlass des Grundsätzegesetzes nach Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit
Artikel 140 GG den verfassungsrechtlichen Ablösungsauftrag erstmals in verbindlicher Weise normativ ausgestaltet
und damit die rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug durch die Länder geschaffen hat.
Die Bundesbeteiligung ist verfassungsrechtlich zulässig und systematisch folgerichtig. Zwar verbleibt die
Ausführung der Ablösung und die originäre Verantwortung für die historischen Staatsleistungen bei den Ländern
(Artikel 30, 83 und 104a Absatz 1 GG). Gleichwohl handelt es sich bei der Ablösung um eine
bundesverfassungsrechtlich veranlasste Neuordnung, deren Umsetzung ohne eine substanzielle Mitwirkung des Bundes die
haushaltsmäßige Leistungsfähigkeit einzelner Länder erheblich beeinträchtigen könnte. Die Beteiligung des Bundes
dient daher der Wahrung des bundesstaatlichen Gleichgewichts und steht im Einklang mit der Finanzverfassung
des Grundgesetzes.
Zugleich wahrt die Regelung die Haushaltsautonomie der Länder nach Artikel 109 GG. Der Bund setzt bewusst
keinen verbindlichen Vollzugszeitpunkt, sondern überlässt die zeitliche Umsetzung der Ablösung den Ländern.
Dadurch wird vermieden, dass sich die Bundesbeteiligung in einem kurzen Zeitraum zu einer haushaltswirksamen
Zwangslast verdichtet. Die Länder behalten die Entscheidungshoheit über den Abschluss und den Zeitpunkt der
Ablösungsverträge, während der Bund seine Beteiligung erst mit dem vertraglichen Entstehen konkreter
Ablöseverpflichtungen erbringt.
Die hälftige Beteiligung des Bundes stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen bundesverfassungsrechtlicher
Verantwortung und landesrechtlicher Ausführung dar. Sie ermöglicht eine realistische und vollzugsfähige
Umsetzung des Ablösungsauftrags, ohne die finanzielle Eigenverantwortung der Länder aufzuheben oder eine
bundesaufsichtliche Steuerung des Vollzugs zu begründen.
Absatz 3 bestimmt, dass die Beteiligung des Bundes in Form zweckgebundener Finanzzuweisungen an die Länder
erfolgt. Die Zweckbindung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bundesmittel ausschließlich für die
Finanzierung der Ablösebeträge verwendet werden und nicht in den allgemeinen Haushalt der Länder einfließen.
Sie dient damit der haushaltsrechtlichen Klarheit und Transparenz im Sinne des Artikels 110 GG und stellt sicher,
dass die Bundesbeteiligung unmittelbar und nachweisbar der Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Ablösungsauftrages dient.
Die Ausgestaltung als zweckgebundene Zuweisung verdeutlicht, dass es sich um eine spezielle, politisch gewollte
Beteiligung an der Erfüllung des Ablösungsauftrags handelt und nicht um eine allgemeine Erweiterung der
laufenden Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Sie steht im Einklang mit den Vorgaben der
Finanzverfassung, insbesondere die Artikel 104a und 109 GG, und wahrt die Eigenverantwortung der Länder, weil die
Ablösungsentscheidung und die Vertragsgestaltung weiterhin in ihrer Zuständigkeit verbleiben.
Zu § 10 (Rechtsfolgen der Ablösung)
§ 10 regelt die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ablösung. Mit der vollständigen Zahlung des Ablösebetrages oder
der vollständigen Erfüllung der vereinbarten Sachleistung erlöschen die historischen Staatsleistungen endgültig.
Diese Rechtsfolge entspricht dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Begriffs der „Ablösung“ nach
Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG, wonach die bisher bestehenden dauerhaften
Leistungsverpflichtungen des Staates nur durch eine vollständig erbrachte, wertäquivalente Ersatzleistung
rechtsvernichtend aufgehoben werden können.
Mit dem Erlöschen der historischen Staatsleistungen treten zugleich jene Rechtsverhältnisse außer Kraft, die
ausschließlich auf diesen Leistungen beruhten. Diese Folge ergibt sich aus der systematischen Struktur der
historischen Dotationsverhältnisse: Da die betreffenden Rechtspositionen inhaltlich und funktional akzessorisch zu den
Staatsleistungen ausgestaltet sind, entfällt ihre Grundlage, sobald die Leistungspflicht durch Ablösung erfüllt ist.
Eine Fortgeltung solcher abgeleiteten Rechtsverhältnisse wäre systemwidrig und stünde im Widerspruch zum Ziel
der Ablösung, die das gesamte historische Leistungsverhältnis umfassend und endgültig beenden soll. Die Norm
gewährleistet damit zugleich Kohärenz des Rechts und verhindert das Entstehen von Rechtsschutzlücken oder
unsicheren Zwischenlagen.
Zu § 11 (Berichtspflichten und Transparenz)
Absatz 1 verpflichtet die Länder, jährlich einen Bericht über den Stand der Ablöseverhandlungen, die
abgeschlossenen Ablösungsverträge sowie die Höhe der jeweils angefallenen Ablösebeträge zu erstellen und diesen Bericht
der Bund-Länder-Koordinierungsstelle vorzulegen. Diese Regelung dient der Sicherstellung eines bundesweit
einheitlichen Informationsstandes und der fortlaufenden Überwachung der Umsetzung des gesetzlich
angeordneten Ablösungsprozesses. Die Pflicht zur Berichterstattung folgt aus dem Erfordernis einer engen Koordinierung
zwischen Bund und Ländern, weil die Ablösung historischer Staatsleistungen eine bundesverfassungsrechtliche
Vorgabe aus Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG betrifft, deren Umsetzung in der
Verantwortung der Länder liegt, während der Bund die rechtliche Leitplanke gesetzt hat.
Der Berichtspflicht kommt wesentliche Bedeutung im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20
Absatz 3 GG zu. Die Transparenz staatlichen Handelns ist Voraussetzung für demokratische Kontrolle,
rechtsstaatliche Überprüfbarkeit und effektive Ausübung der bundesseitigen Koordinierungsaufgabe. Berichtspflichten
stellen ein bewährtes Instrument sicherheits- und rechtsstaatskonformen Verwaltungshandelns dar. Durch die
einheitliche jährliche Berichtslage wird zudem verhindert, dass die Ablösung in den einzelnen Ländern
unterschiedlich schnell oder intransparenter Weise erfolgt, was letztlich dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG
widersprechen würde.
Absatz 2 verpflichtet die Bund-Länder-Koordinierungsstelle, aus den Berichten der Länder einen jährlichen
Gesamtbericht zu erstellen und diesen sowohl den Ländern als auch dem Bundesministerium des Innern vorzulegen.
Diese Regelung gewährleistet, dass der Vollzugsstand des gesamten Bundesgebiets in einem konsistenten und
vergleichbaren Format erfasst wird. Die Zusammenführung der Länderberichte ermöglicht es, strukturelle
Probleme frühzeitig zu identifizieren, Bewertungsabweichungen zu erkennen und sicherzustellen, dass die Ablösung
in allen Ländern nach identischen Grundsätzen erfolgt.
Der Gesamtbericht dient darüber hinaus der Wahrung der bundesstaatlichen Ordnung. Durch die jährliche
Zusammenführung der Daten erhält der Bund die notwendige Grundlage, um seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, die Einheitlichkeit der Ablösungsgrundsätze zu sichern und die Koordination der
Länderaktivitäten zu überwachen. Die Berichtspflicht dient folglich der Verwirklichung des Bundesauftrags zur Festlegung
von Grundsätzen aus Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG.
Zugleich stärkt der Gesamtbericht die demokratische Kontrolle, da er parlamentarischen Gremien auf Bundes-
und Landesebene ermöglicht, die Umsetzung des Ablösungsverfahrens zu beurteilen. Der jährliche Gesamtbericht
gewährleistet die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Schritte und verhindert eine nicht überprüfbare Entwicklung
des Ablösungsprozesses. Die Regelung entspricht damit den aus Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG folgenden
Anforderungen an Transparenz und Verantwortlichkeit staatlichen Handelns.
Absatz 3 verpflichtet die Bund-Länder-Koordinierungsstelle, die wesentlichen Ergebnisse des Gesamtberichts
jährlich in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. Diese Bestimmung dient der Transparenz
gegenüber der Öffentlichkeit und erfüllt den verfassungsrechtlichen Anspruch der Bürger auf nachvollziehbares
staatliches Handeln. Die Ablösung historischer Staatsleistungen betrifft ein eng mit der Staat-Kirche-Ordnung
verbundenes Themenfeld und hat erhebliches öffentliches Interesse. Die Veröffentlichung erhöht die Legitimation des
Ablösungsprozesses und stärkt das Vertrauen in eine faire, sachgerechte und einheitliche Umsetzung.
Gleichzeitig gewährleistet die Veröffentlichung ein gewisses Maß an einheitlicher Informationsgrundlage in allen
Ländern und verhindert Informationsasymmetrien. Diese Harmonisierung ist gerade deshalb wichtig, weil die
Ablösung ein bundesweites Vorhaben ist, dessen Implementierung in den Ländern unterschiedlich verlaufen kann,
jedoch im Ergebnis einheitlich sein muss. Die Veröffentlichung des Gesamtberichts ermöglicht es darüber hinaus,
strukturelle Probleme frühzeitig sichtbar zu machen, Diskussionen über etwaige gesetzgeberische
Nachsteuerungsbedarfe zu führen und den verfassungsrechtlichen Auftrag aus Artikel 138 WRV/Artikel 140 GG für die
Öffentlichkeit nachvollziehbar in einem geordneten Verfahren umzusetzen.
Zu § 12 (Bund-Länder-Koordinierungsstelle)
Die Einrichtung einer Bund-Länder-Koordinierungsstelle ist notwendig, um eine bundesweit einheitliche
Anwendung der Grundsätze zur Ablösung der historischen Staatsleistungen sicherzustellen. Nach Artikel 138 Absatz 1
WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG bestimmt der Bund die Grundsätze, während die Länder nach den
Artikeln 30 und 83 GG den Vollzug verantworten. Aus dieser geteilten Verantwortlichkeit erwächst die Gefahr
uneinheitlicher Vollzugspraxis, die mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG kollidieren könnte.
Die Koordinierungsstelle erfüllt die Funktion eines kooperativen föderalen Vermittlungsorgans. Sie sorgt dafür,
dass die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze in allen Ländern nach einheitlichen Maßstäben angewandt
werden, ohne die verfassungsrechtlich geschützte Verwaltungshoheit der Länder zu beeinträchtigen. Die Struktur
entspricht dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue, der Bund und Länder zu loyaler Zusammenarbeit in
Bereichen geteilter Verantwortung verpflichtet.
Die Erforderlichkeit einer solchen Koordinierungsstruktur zeigt sich auch vor dem Hintergrund bereits
bestehender, erfolgreich arbeitender Bund-Länder-Koordinierungsstellen, die belegen, dass kooperative föderale
Abstimmungsmechanismen ein bewährtes Instrument zur Sicherung einheitlicher Rechts- und Verwaltungspraxis sind.
Die Koordinierungsstelle „Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)“ (DQR-Koordinierungsstelle) zeigt, wie Bund
und Länder erfolgreich und dauerhaft zusammenarbeiten können, ohne die föderale Zuständigkeitsordnung zu
beeinträchtigen. Sie harmonisiert Einstufungen und Verfahren im Bildungsbereich und verhindert Divergenzen
zwischen Ländern, obwohl diese eigenständige Bildungshoheit besitzen.
Zu nennen ist auch die Bund-Länder-Koordinierung im Katastrophenschutz (Gemeinsames Kompetenzzentrum
Bevölkerungsschutz – GMLZ). Dieses Beispiel zeigt eine funktionierende Koordination in einem Bereich, in dem
Länder die operative Zuständigkeit tragen, der Bund aber koordinierende Aufgaben wahrnimmt. Das GMLZ stellt
Informationsaustausch, Lagebewertung und Vernetzung sicher und illustriert, wie föderale Zuständigkeiten ohne
Konflikt verzahnt werden können.
Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) ist ein Beispiel einer hochwirksamen Bund-Länder-
Koordination im Wissenschafts- und Hochschulbereich. Trotz getrennter Zuständigkeiten ermöglicht sie abgestimmte
Programme, gemeinsame Finanzierung und einheitliche Kriterien.
Diese Beispiele belegen, dass Koordinierungsstellen im föderalen System bewährte, rechtlich unproblematische
und effiziente Instrumente sind, um ein einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten – genau das, was § 12
für den Bereich der Ablösung historischer Staatsleistungen leisten soll.
Absatz 2 konkretisiert die notwendigen Aufgaben: Prüfung der Länderangaben, Sicherstellung einheitlicher
Auslegung, Beratung in Zweifelsfragen, Zusammenführung der Berichte und Unterstützung der Schlichtungsstelle.
Diese Aufgaben entsprechen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung: Der Bund hat die Auslegungshoheit
über die von ihm gesetzten Grundsätze, die Länder haben die Vollzugshoheit.
Absatz 3 konkretisiert das haushaltsverfassungsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach
Artikel 109 Absatz 1 GG, indem die Koordinierungsstelle verpflichtet wird, vorhandene Verwaltungsstrukturen zu
nutzen und zusätzlichen Personalaufwand auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Die
organisatorische Ausgestaltung der Bund-Länder-Koordinierungsstelle genügt diesen Anforderungen, da sie keine
eigenständige neue Bundesbehörde schafft, sondern bestehende Ressourcen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern einbezieht und somit einen wirtschaftlichen und verfassungskonformen Vollzug ermöglicht.
Durch die Beschränkung auf minimale zusätzliche Ressourcen bleibt die föderale Kompetenzordnung
unangetastet, da keine neue Bundesbehörde entsteht. Die Koordinierungsstelle ist damit ein schlankes,
verfassungskonformes Instrument, das Koordination gewährleistet, ohne Verwaltungsausbau zu betreiben.
Zu § 13 (Schlichtungsstelle)
Absatz 1 regelt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als vorgelagerte, unabhängige Konfliktklärungsinstanz
für Streitigkeiten zwischen Ländern und Religionsgesellschaften im Zusammenhang mit der Anwendung des
Gesetzes. Die Schlichtungsstelle dient der Sicherung eines geordneten, fairen und transparenten Verfahrens, bevor
gerichtliche Rechtswege beschritten werden. Dies ergänzt das in Artikel 19 Absatz 4 GG verankerte Gebot
effektiven Rechtsschutzes, ohne die gerichtliche Kontrolle zu ersetzen oder einzuschränken. Verwaltungsverfahren
sollen so ausgestaltet sein, dass Grundrechtsträger ihre Rechte frühzeitig und wirksam geltend machen können.
Die Schlichtungsstelle trägt hierzu bei.
Absatz 2 bestimmt, dass die Schlichtungsstelle gutachterliche Stellungnahmen zu Rechts- und Tatsachenfragen
erteilen kann. Auf diese Weise wird ein Instrument geschaffen, das zur rechtsstaatlichen Qualitätssicherung und
zur Harmonisierung des Vollzugs beiträgt. Der Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verlangt, dass
gleichgelagerte Fälle grundsätzlich gleichbehandelt werden. Gutachterliche Empfehlungen der Schlichtungsstelle
fördern einheitliche Maßstäbe, ohne die Entscheidungshoheit der Länder zu beseitigen oder den Zugang zu den
Gerichten zu beschneiden.
Absatz 3 konkretisiert das haushaltsverfassungsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das aus
Artikel 109 Absatz 1 GG folgt und im einfachen Haushaltsrecht in § 7 BHO seinen Ausdruck findet. Die
Schlichtungsstelle nutzt daher bestehende Verwaltungsstrukturen und hält den zusätzlichen Personal- und Sachaufwand
auf das zwingend erforderliche Minimum beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass
staatliches Handeln so zu organisieren ist, dass Transparenz, Haushaltsklarheit und verantwortlicher Umgang mit
öffentlichen Mitteln gewährleistet bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Mai 1977 – 2 BvE 1/74; BVerfG, Urteil
vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96-180). Die Ausgestaltung des § 13 entspricht diesen
verfassungsrechtlichen Maßgaben, indem sie einen funktionalen, aber ressourcenschonenden Mechanismus zur
Streitbeilegung schafft, der die Länderhaushalte nicht übermäßig belastet und zugleich den effizienten Vollzug des
Gesetzes sicherstellt.
Zu 14 (Veröffentlichung der Ablösungsverträge)
Absatz 1 schreibt die Veröffentlichung der nach § 8 geschlossenen Ablösungsverträge im Gesetz- und
Verordnungsblatt des jeweiligen Landes sowie ergänzend auf einer zentralen Internetplattform vor. Die Regelung dient
der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns und verwirklicht das Demokratieprinzip des Artikels 20
Absatz 2 GG. Staatliches Handeln muss grundsätzlich öffentlich nachvollziehbar sein, damit Parlamente und
Öffentlichkeit die getroffenen Entscheidungen prüfen und bewerten können. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie
hier – historisch gewachsene, grundrechtsrelevante Rechtsverhältnisse zwischen Staat und
Religionsgesellschaften endgültig umgestaltet und beendet werden.
Die Veröffentlichung in den amtlichen Verkündungsorganen der Länder gewährleistet zugleich Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 GG. Gesetz- und Verordnungsblätter sind die
traditionellen und rechtssicheren Publikationsmedien für Rechtsnormen und normähnliche Akte. Die Ablösungsverträge
haben wegen ihrer endgültigen Regelung der bisherigen Staatsleistungen normähnlichen Charakter. Ihre
Aufnahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt stellt sicher, dass sie dauerhaft auffindbar, zitierfähig und für alle
Rechtsunterworfenen in gleicher Weise zugänglich sind.
Die ergänzende Veröffentlichung auf einer zentralen Internetplattform verstärkt die Transparenz und erleichtert
den barrierearmen Zugang. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um ein bundesweit bedeutsames,
einmaliges Ablösevorhaben handelt, dessen Umsetzung in allen Ländern nachvollziehbar dokumentiert werden soll.
Dies entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 GG, weil unterschiedliche
Vertragsgestaltungen zwischen den Ländern und den Religionsgesellschaften öffentlich vergleichbar und damit einer
politischen und gesellschaftlichen Kontrolle zugänglich werden.
Absatz 2 konkretisiert den Umfang der Veröffentlichungspflicht und begrenzt sie zugleich im Interesse des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
GG folgt, dass staatliche Veröffentlichungen, die personenbezogene Daten betreffen können, einer Abwägung
zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Betroffenen bedürfen. Die Norm trägt
dem Rechnung, indem sie nur diejenigen Vertragsinhalte der Veröffentlichung unterwirft, die für die
demokratische und rechtliche Kontrolle des Ablöseprozesses erforderlich sind, namentlich insbesondere Ablösebetrag,
Ablöseform und Zahlungsplan.
Personenbezogene Daten sowie Anlagen, deren Veröffentlichung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder
sonstige schutzwürdige Belange der Religionsgesellschaften beeinträchtigen würde, sind ausdrücklich von der
Veröffentlichung ausgenommen. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass die Transparenzpflicht nicht zu einer
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung individueller Grundrechte führt. Sie verwirklicht den Grundsatz der praktischen
Konkordanz zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Datenschutz.
Absatz 3 verpflichtet die Bund-Länder-Koordinierungsstelle, eine zentrale Übersicht über die veröffentlichten
Ablösungsverträge zu führen und diese fortlaufend zu aktualisieren. Damit wird eine bundesweite, systematische
Dokumentation der Ablösung geschaffen, die sowohl der parlamentarischen als auch der öffentlichen Kontrolle
dient. Die zentrale Zusammenführung der Verträge erhöht die Transparenz, erleichtert den Vergleich der
Ablösungsmodalitäten zwischen den Ländern und ermöglicht es, etwaige strukturelle Ungleichbehandlungen zu
erkennen.
Zugleich trägt die Regelung dem aus dem Bundesstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG folgenden Gebot
gegenseitiger Rücksichtnahme und Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern Rechnung. Die zentrale
Dokumentation unterstützt den kooperativen Vollzug eines bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen
Ablösungsauftrags, ohne in die Ausführungskompetenz der Länder einzugreifen. Sie fördert die Einheitlichkeit der
Rechtsanwendung und stärkt das Vertrauen in die Neutralität und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns im sensiblen
Bereich des Religionsverfassungsrechts.
Zu § 15 (Übergangsregelungen)
Absatz 1 stellt klar, dass die historischen Staatsleistungen bis zum vollständigen Vollzug der Ablösung
unverändert weiter erbracht werden. Dies folgt aus Artikel 138 Absatz 1 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG,
wonach die Ablösung erst mit der tatsächlichen Durchführung des Ablösungsaktes rechtsvernichtend wirkt. Die
Weiterzahlungspflicht entspricht zudem der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Artikel 20 Absatz 3
GG: Bestehende gesetzliche Pflichten sind grundsätzlich bis zum Inkrafttreten und zur vollständigen Wirksamkeit
einer neuen Regelung zu erfüllen. Eine vorzeitige Einstellung der Staatsleistungen ohne vollzogenen Ablöseakt
würde in bestehende Rechtspositionen der Religionsgesellschaften eingreifen und wäre mit dem Gebot der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Zugleich schützt die Vorschrift die finanzielle
Grundlage der Religionsgesellschaften in der Übergangsphase und trägt damit mittelbar der Religionsfreiheit aus
Artikel 4 GG Rechnung.
Absatz 2 bestimmt, dass die Erbringung der historischen Staatsleistungen mit vollständiger Erfüllung des
jeweiligen Ablösungsvertrages endet. Die Beendigung knüpft damit an einen klar bestimmten, rechtlich überprüfbaren
Zeitpunkt an. Das entspricht dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit, wonach Beginn und Ende von
Leistungspflichten eindeutig festgelegt sein müssen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Die Regelung schließt
unklare Zwischenphasen aus, in denen zweifelhaft sein könnte, ob ein Anspruch auf Leistungen noch besteht. Sie
gewährleistet einen fairen Ausgleich der Interessen: Die Religionsgesellschaft erhält die vertraglich zugesagte
Ablöseleistung vollständig, während das Land nach deren Erfüllung endgültig von der historischen
Dauerverpflichtung entbunden ist. Zugleich stärkt die Regelung die Planungs- und Haushaltssicherheit der Länder im Sinne
des Artikels 109 GG, indem sie eine klare Zäsur zwischen dem alten Dotationssystem und der neuen Rechtslage
markiert.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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