Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4810)
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Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4810)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5179
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4810 –
Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18103 – Nachreichen
von Unterlagen konkretisieren – eine Anpassung der Bundesemissionsschutz-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gesetzgebung gefordert. Der BDI weist hin auf die Problematik bei der
Nachreichung von Unterlagen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), die
nach aktueller Rechtslage für gewisse Unterlagen bis zur Inbetriebnahme von
Anlagen erfolgen darf. Nach dem eingereichten Vorschlag sollten weitere
Unterlagen nachgereicht werden können. Genannt werden konkret technische
Beschreibungen wie Verfahrensfließbilder, Maschinenzeichnungen und
Maschinenaufstellungspläne, Gutachten zur Beurteilung der Betriebssicherheit
der Anlage sowie Unterlagen zu Mess-, Steuer-, Regelungskonzepten der
Anlage. Der Verband spricht sich aus diesem Grund für die Anpassung von § 7
Absatz 1 Satz 5 und 6 9. BImSchV mit einem konkreten
Formulierungsvorschlag aus (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikation
en/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publication
File, S. 220).
Die Bundesregierung sprach sich für die teilweise Umsetzung des
Vorschlages 18103 aus und verwies auf eine bereits im Rahmen der Novelle des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte Anpassung der
Bundesemissionsschutzgesetzgebung (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokrati
ekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monit
oringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 100).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18103
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Der Vorschlag wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des
Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl.
2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) unterbreitet und im Wesentlichen
übernommen.
Insbesondere ist § 7 Absatz 1 Satz 6 der 9. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) nunmehr als „Soll“-Regelung
ausgestaltet: „Die Behörde soll zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten
für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht
unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den
Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bis zum
Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht
werden können.“
Der Ermessensspielraum der Behörde wird hierdurch eingeschränkt. Unter den
genannten Bedingungen kann ein Nachreichen nur in atypischen Fällen
abgelehnt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits die jetzige Formulierung des § 7
Absatz 1 der 9. BImSchV offen gestaltet ist; der Bericht über den
Ausgangszustandsbericht ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt. Als
weiteres Beispiel wird nunmehr auch die Möglichkeit des Nachreichens der
Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger in § 7
Absatz 1 Satz 7 der 9. BImSchV genannt, soweit diese für die
Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist.
Insgesamt muss die Behörde das Vorhaben anhand der ihr vorliegenden
Unterlagen jedoch belastbar prüfen können. Es können insoweit nur solche
Unterlagen nachgereicht werden, deren Einzelheiten für die Beurteilung der
Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind.
Dies ist jeweils für den konkreten Fall zu beurteilen und kann nicht im
Regelungstext pauschalisiert werden.
Auch die Erfüllung von Anforderungen aus sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften kann für die Prüfung von wesentlicher Bedeutung sein. Solche
Unterlagen können nicht pauschal als nachreichbar eingestuft werden.
2. Welches Entlastungspotenzial in Form von Zeitersparnis und Kosten
wurde nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des
Vorschlages 18103 für die Anlageneigentümer bzw. Anlagenbetreiber erreicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
3. Wie viele Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Umsetzung des Vorschlages 18103 betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da
dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.
4. Welche Probleme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Umsetzung des Vorschlages 18103 auf Bundes- und Länderebene gelöst?
Die erfolgte Änderung zielte auf eine Optimierung der Abläufe im
Genehmigungsverfahren ab.
Durch die Regelung können die Potentiale zur Nachreichung von Unterlagen
für den Beschleunigungsprozess im Genehmigungsverfahren besser
ausgeschöpft werden. Ein „Abschichten“ der Einreichung von Unterlagen kann den
Genehmigungsprozess entzerren und verschlanken.
5. Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsprobleme bzw. Kompetenz- und
Zuständigkeitsfragen stellten sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Umsetzung des Vorschlages 18103?
Der Bundesregierung sind keine Kompetenz- oder Zuständigkeitsprobleme
diesbezüglich bekannt.
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ISSN 0722-8333
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