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Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4810)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5179 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4810) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5179 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4810 – Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18103 – Nachreichen von Unterlagen konkretisieren – eine Anpassung der Bundesemissionsschutz- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gesetzgebung gefordert. Der BDI weist hin auf die Problematik bei der Nachreichung von Unterlagen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), die nach aktueller Rechtslage für gewisse Unterlagen bis zur Inbetriebnahme von Anlagen erfolgen darf. Nach dem eingereichten Vorschlag sollten weitere Unterlagen nachgereicht werden können. Genannt werden konkret technische Beschreibungen wie Verfahrensfließbilder, Maschinenzeichnungen und Maschinenaufstellungspläne, Gutachten zur Beurteilung der Betriebssicherheit der Anlage sowie Unterlagen zu Mess-, Steuer-, Regelungskonzepten der Anlage. Der Verband spricht sich aus diesem Grund für die Anpassung von § 7 Absatz 1 Satz 5 und 6 9. BImSchV mit einem konkreten Formulierungsvorschlag aus (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikation en/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publication File, S. 220). Die Bundesregierung sprach sich für die teilweise Umsetzung des Vorschlages 18103 aus und verwies auf eine bereits im Rahmen der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgte Anpassung der Bundesemissionsschutzgesetzgebung (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokrati ekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monit oringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 100). 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18103 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Der Vorschlag wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) unterbreitet und im Wesentlichen übernommen. Insbesondere ist § 7 Absatz 1 Satz 6 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) nunmehr als „Soll“-Regelung ausgestaltet: „Die Behörde soll zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können.“ Der Ermessensspielraum der Behörde wird hierdurch eingeschränkt. Unter den genannten Bedingungen kann ein Nachreichen nur in atypischen Fällen abgelehnt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits die jetzige Formulierung des § 7 Absatz 1 der 9. BImSchV offen gestaltet ist; der Bericht über den Ausgangszustandsbericht ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt. Als weiteres Beispiel wird nunmehr auch die Möglichkeit des Nachreichens der Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger in § 7 Absatz 1 Satz 7 der 9. BImSchV genannt, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist. Insgesamt muss die Behörde das Vorhaben anhand der ihr vorliegenden Unterlagen jedoch belastbar prüfen können. Es können insoweit nur solche Unterlagen nachgereicht werden, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Dies ist jeweils für den konkreten Fall zu beurteilen und kann nicht im Regelungstext pauschalisiert werden. Auch die Erfüllung von Anforderungen aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann für die Prüfung von wesentlicher Bedeutung sein. Solche Unterlagen können nicht pauschal als nachreichbar eingestuft werden. 2. Welches Entlastungspotenzial in Form von Zeitersparnis und Kosten wurde nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des Vorschlages 18103 für die Anlageneigentümer bzw. Anlagenbetreiber erreicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 3. Wie viele Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Umsetzung des Vorschlages 18103 betroffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt. 4. Welche Probleme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung des Vorschlages 18103 auf Bundes- und Länderebene gelöst? Die erfolgte Änderung zielte auf eine Optimierung der Abläufe im Genehmigungsverfahren ab. Durch die Regelung können die Potentiale zur Nachreichung von Unterlagen für den Beschleunigungsprozess im Genehmigungsverfahren besser ausgeschöpft werden. Ein „Abschichten“ der Einreichung von Unterlagen kann den Genehmigungsprozess entzerren und verschlanken. 5. Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsprobleme bzw. Kompetenz- und Zuständigkeitsfragen stellten sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung des Vorschlages 18103? Der Bundesregierung sind keine Kompetenz- oder Zuständigkeitsprobleme diesbezüglich bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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