Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (Antwort zu Drs. 21/4488)
Text
Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (Antwort zu Drs. 21/4488)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4899
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Moritz Heuberger, Katharina Beck,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4488 –
Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsatzsteuer ist mit über 300 Mrd. Euro (2024) jährlich die ertragreichste
Gemeinschaftsteuer in Deutschland. Dennoch weist Deutschland laut EU-
Kommission („VAT Gap Report“) eine jährliche Umsatzsteuerlücke von
schätzungsweise 32 Mrd. Euro (2024) auf. Ein signifikanter Teil entfällt auf
Organisierte Kriminalität, insbesondere auf sogenannte Umsatzsteuerkarusselle
(Missing Trader Fraud), die systematisch die Zeitverzögerungen im
grenzüberschreitenden Datenaustausch und die fragmentierte IT-Landschaft im
deutschen Föderalismus ausnutzen.
Während mit der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B
(Business-to-Business)-Bereich zum 1. Januar 2025 die technische Basis gelegt
wurde, verharrt der Steuervollzug vielerorts in einer retrospektiven
Prüfungsmethodik. Andere EU-Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Spanien, Polen) nutzen
teils bereits seit vielen Jahren transaktionsbezogene Meldesysteme in Echtzeit,
um Betrugsmuster sofort zu identifizieren.
Das Schließen der Umsatzsteuerlücke ist ein Gebot der Steuergerechtigkeit
und staatlichen Handlungsfähigkeit. Das Ziel muss nach Ansicht der
Fragestellenden eine medienbruchfreie, datengetriebene Architektur sein, die durch
das Aufbrechen von Datensilos und die Skalierung innovativer Ansätze
Betrug strukturell erheblich erschwert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der
parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits
einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit
der Bundesregierung liegen. Die vorliegende Kleine Anfrage überschreitet
insofern dort die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts, wo
Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundes-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
regierung fallen: Auch mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene
Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregierung grundsätzlich zu
Fragen keine Stellung, die Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich der Länder
betreffen. Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die Informationen in den
Ländern abzufragen, besteht nicht. Zudem erstreckt sich nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts das Fragerecht des Parlaments nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge (st. Rspr., s. BVerfGE 67, 100 <139>; BVerfG
Beschl. vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06).
Nach Artikel 108 des Grundgesetzes (GG) obliegen die Erhebung und
Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern.
1. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen über den
Umfang der nationalen Umsatzsteuerlücke in den vergangenen zehn Jahren
(wenn ja, bitte diese Zahlen, aufgeschlüsselt nach Jahren und politischen
Ebene (Gemeinde, Länder und Bund) sowie den einzelnen
Bundesländern, in Prozent des Gesamtumsatzsteueraufkommens und in absoluten
Zahlen angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
2. Inwiefern hält die Bundesregierung die Schätzungen zur
Umsatzsteuerlücke in der EU und Deutschland aus dem jährlichen Bericht der EU-
Kommission „VAT Gap in the EU“ (https://op.europa.eu/s/Ac75) für
plausibel?
3. Welcher Anteil der geschätzten Umsatzsteuerlücke entfällt nach
Einschätzung der Bundesregierung jeweils auf organisierten
Umsatzsteuerbetrug bzw. legale Umgehungsstrukturen im Vergleich zu anderen
Ursachen wie Insolvenzen oder Verwaltungsfehler?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Die Umsatzsteuerlückenschätzungen aus den jährlichen Berichten der EU-
Kommission werden errechnet, indem die tatsächlichen
Umsatzsteuereinnahmen hypothetischen Umsatzsteuereinnahmen gegenüberstellt werden, welche
auf Basis von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR)
geschätzt werden. Aufgrund der Berechnungsmethode und der verwendeten
Datenbasis spiegelt die geschätzte Umsatzsteuerlücke neben
Umsatzsteuerbetrug deshalb vor allem auch Entwicklungen in den zugrundeliegenden VGR-
Daten, Steuerausfälle u. a. aufgrund von Insolvenzen und die notwendigerweise
zu treffenden Berechnungsannahmen wider. Die
Umsatzsteuerlückenschätzungen sind daher mit erheblichen Schätzunsicherheiten verbunden und allenfalls
sehr begrenzt über die Zeit vergleichbar. Eine Isolierung des auf organisierten
Umsatzsteuerbetrug bzw. legale Umgehungsstrukturen zurückgehenden Anteils
an der Gesamtlückenschätzung ist nicht möglich.
4. Welche Betrugsformen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung in
Deutschland besonders ausgeprägt?
Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer
grundsätzlich den Ländern. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuer insbesondere mittels Betrugsformen wie Karussell- und Kettengeschäfte,
die regelmäßig grenzüberschreitend angelegt sind, hinterzogen wird.
5. Welche Wirtschaftsbranchen sind nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei der Umsatzbesteuerung besonders betrugsanfällig?
Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer
grundsätzlich den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Informationen
vor, dass bestimmte Wirtschaftsbranchen grundsätzlich besonders
betrugsanfällig sind.
6. Wie hoch ist der Anteil grenzüberschreitender Sachverhalte innerhalb der
EU an den der Bundesregierung bekannten Betrugsfällen?
Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer
grundsätzlich den Ländern. Entsprechende statistische Daten sind der
Bundesregierung daher nicht bekannt.
7. Gibt es bereits Erkenntnisse, welchen Beitrag die seit 1. Januar 2025
verpflichtende E-Rechnung für B2B-Umsätze geleistet hat, um
Steuertransparenz und Betrugserkennung zu verbessern, und wann ist mit
entsprechenden Daten zu rechnen?
Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer
grundsätzlich den Ländern. Ergänzend wird angemerkt, dass inländische
Unternehmer nach der derzeit geltenden Rechtslage nur den Empfang einer E-
Rechnung sicherstellen müssen. Die Entscheidung, ob tatsächlich eine E-Rechnung
oder z. B. eine Papierrechnung verwendet wird, liegt derzeit noch beim
Rechnungsaussteller. Daher werden E-Rechnungen derzeit noch nicht
flächendeckend verwendet.
8. Werden die transaktionsbezogenen Daten, die von den Unternehmen
übermittelt werden, zentral ausgewertet und analysiert, um verdächtige
Transaktionen zu erkennen, und welche IT- und datenanalytischen Tools
setzt die Finanzverwaltung dafür ein?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
Darüber hinaus sind die Übermittlung von transaktionsbezogenen Daten (in
Echtzeit) sowie deren zentrale Auswertung gerade Ziel des noch zu
etablierenden Meldesystems.
9. Inwiefern plant oder unterstützt die Bundesregierung den Einsatz von KI,
Netzwerkanalysen oder maschinellem Lernen zur Identifikation von
Umsatzsteuerbetrugsmustern?
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 15 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/4181 wird verwiesen.
10. Welche Forschungsprojekte zu Umsatzsteuerbetrug aus den Ländern sind
der Bundesregierung bekannt?
11. Ist der Bundesregierung das Forschungsprojekt „TaDeA – Tax Defence
Analytics“ zwischen dem Landesamt für Steuern Niedersachsen und der
Universität Oldenburg bekannt, das zum Ziel hat,
Umsatzsteuerbetrugsfälle mithilfe von Datenanalyse und Automatisierung frühzeitig zu
erkennen, und wenn es bekannt ist, inwiefern, und beabsichtigt die
Bundesregierung eine Skalierung der TaDeA-Methoden auf bundesweite
Verfahren zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Das angeführte Forschungsprojekt ist der Bundesregierung bekannt. Es handelt
sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei um das einzige
Forschungsprojekt zu Umsatzsteuerbetrug im Bereich der Länder.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zu der personellen und technischen
Ausstattung der Finanzämter und Steuerfahndungen, und wenn ja,
welche, und hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, ob
sie ausreichend ist, um die zusätzlichen Daten, die sich aus der
verpflichtenden Nutzung der E-Rechnung und Einführung der nationalen und EU-
Meldesysteme ergeben, auszuwerten, und wenn ja, wie lautet diese?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre Antworten zu den
Fragen 1 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2452 wird verwiesen.
13. Inwieweit reichen die aktuellen personellen und technischen Ressourcen
des Bundeszentralamts für Steuern aus, um die massiv steigenden
Datenmengen aus dem internationalen Informationsaustausch (z. B. CESOP
(Central Electronic System of Payment Information) für
Zahlungsdienstleister) z. B. mittels KI-gestützter Risikoprüfung umfassend
auszuwerten?
Die vorhandenen personellen und technischen Ressourcen des
Bundeszentralamts für Steuern ermöglichen bereits heutzutage umfangreiche Auswertungen,
wobei im Hinblick auf die steigenden Informationsmengen eine kontinuierliche
technische Weiterentwicklung und Optimierung der Methoden stattfindet.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit EU-
Mitgliedstaaten sowie Eurofisc, OLAF (Europäisches Amt für
Betrugsbekämpfung) und Europol bei der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug,
und welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
Zusammenarbeit zu verbessern?
Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit anderen EU-
Mitgliedstaaten, um insbesondere die Bekämpfung von grenzüberschreitendem
Umsatzsteuerbetrug kontinuierlich fortzuentwickeln. Eurofisc ist dabei ein wichtiges Mittel
zum Austausch relevanter Umsatzsteuerdaten. Die Bundesregierung setzt sich
auf EU-Ebene aktiv dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Eurofisc
und OLAF und EUStA zu verbessern. Hierfür bedarf es einer Anpassung der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer, die aktuell im Rat der Europäischen Union
diskutiert wird.
15. Wie weit sind die Planungen für die konkrete Ausgestaltung eines
elektronischen transaktionsbasierten Meldesystems für
innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze bereits fortgeschritten, welche
konkreten Ergebnisse liegen aktuell vor, und was ist der zeitliche Rahmen
(www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/202
5/ergaenzungsband-2024/29-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
16. Welche Aspekte erachtet die Bundesregierung als besonders wichtig bei
der konkreten Ausgestaltung eines elektronischen transaktionsbasierten
Meldesystems für innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze,
und welche Herausforderungen bestehen aktuell bei der
Konzeptionalisierung?
a) Hat die Bundesregierung sich mit Best Practices der nationalen
Meldesysteme anderer EU-Mitgliedstaaten beschäftigt?
b) Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei bereits
existierenden Meldesystemen in anderen EU-Mitgliedstaaten, jeweils
in Bezug auf Betrugsbekämpfung, Datensicherheit und
bürokratischen Aufwand für Steuerpflichtige und Finanzbehörden?
c) Wie wird geprüft, dass die von den Unternehmen übermittelten
Daten zum einen dem Rechnungsinhalt und zum anderen
Grundanforderungen an die Datenqualität entsprechen?
17. Wird die Zuständigkeit für die IT-Umsetzung eines nationalen
Meldesystems beim Bund oder bei den Ländern liegen?
Die Fragen 15 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Bei der Konzeptionierung eines elektronischen transaktionsbasierten
Meldesystems für innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze handelt es sich
um ein laufendes Vorhaben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung hingewiesen.
18. Plant die Bundesregierung, über den weiteren Fortschritt des Verfahrens
in Zukunft im Finanzausschuss zu berichten, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung wird den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im
Rahmen der bestehenden Berichtspflichten über die Thematik informieren.
19. Welche strukturellen Hindernisse sieht die Bundesregierung bei der
Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um eine bundesweit einheitliche,
digitale Prüfstrategie für den Onlinehandel und Plattformökonomien zu
etablieren, und wie könnte eine stärkere Zentralisierung der
Betrugsbekämpfung beim Bund die Effizienz steigern?
Die Frage nach einer Zentralisierung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
beim Bund ist hypothetischer Natur. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung hingewiesen.
20. Inwiefern wird die Notwendigkeit ausreichender Kontrollen durch die
Länder bei den jährlich abgeschlossenen Bund-Länder-Vereinbarungen
zur Verbesserung des Steuervollzugs berücksichtigt?
Für die Bundesregierung hat die Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung einen sehr
hohen Stellenwert. Das Bundesministerium der Finanzen vereinbart daher mit
den obersten Finanzbehörden der Länder in den jährlichen Bund-Länder-
Vereinbarungen nach § 21a des Finanzverwaltungsgesetzes mehrere Ziele für den
Bereich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
21. Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um die Umsatzsteuerlücke
nachhaltig zu reduzieren, insbesondere in Hinblick auf neue technische
Möglichkeiten?
Die Bundesregierung prüft mit den Ländern fortlaufend gemeinsam, wie die
Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung weiter verbessert werden kann. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
22. Sind zeitnah Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer geplant, wie z. B.
die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte
Umstellung für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein
Verrechnungsmodell?
Die Bundesregierung hat ein großes Interesse, die Arbeiten am
Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell gemeinsam mit den Ländern zu beschleunigen und
steht hierzu im Austausch mit Ländern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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