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Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (Antwort zu Drs. 21/4488)

dip / drucksache 19.03.2026 · WP 21 · 21/4899 · Antwort · Original ↗

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Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (Antwort zu Drs. 21/4488) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4899 21. Wahlperiode 19.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Moritz Heuberger, Katharina Beck, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4488 – Digitale Verfahren und föderale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsatzsteuer ist mit über 300 Mrd. Euro (2024) jährlich die ertragreichste Gemeinschaftsteuer in Deutschland. Dennoch weist Deutschland laut EU- Kommission („VAT Gap Report“) eine jährliche Umsatzsteuerlücke von schätzungsweise 32 Mrd. Euro (2024) auf. Ein signifikanter Teil entfällt auf Organisierte Kriminalität, insbesondere auf sogenannte Umsatzsteuerkarusselle (Missing Trader Fraud), die systematisch die Zeitverzögerungen im grenzüberschreitenden Datenaustausch und die fragmentierte IT-Landschaft im deutschen Föderalismus ausnutzen. Während mit der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B (Business-to-Business)-Bereich zum 1. Januar 2025 die technische Basis gelegt wurde, verharrt der Steuervollzug vielerorts in einer retrospektiven Prüfungsmethodik. Andere EU-Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Spanien, Polen) nutzen teils bereits seit vielen Jahren transaktionsbezogene Meldesysteme in Echtzeit, um Betrugsmuster sofort zu identifizieren. Das Schließen der Umsatzsteuerlücke ist ein Gebot der Steuergerechtigkeit und staatlichen Handlungsfähigkeit. Das Ziel muss nach Ansicht der Fragestellenden eine medienbruchfreie, datengetriebene Architektur sein, die durch das Aufbrechen von Datensilos und die Skalierung innovativer Ansätze Betrug strukturell erheblich erschwert. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die vorliegende Kleine Anfrage überschreitet insofern dort die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts, wo Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundes- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. regierung fallen: Auch mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregierung grundsätzlich zu Fragen keine Stellung, die Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen. Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht. Zudem erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Fragerecht des Parlaments nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (st. Rspr., s. BVerfGE 67, 100 <139>; BVerfG Beschl. vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06). Nach Artikel 108 des Grundgesetzes (GG) obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern.  1. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen über den Umfang der nationalen Umsatzsteuerlücke in den vergangenen zehn Jahren (wenn ja, bitte diese Zahlen, aufgeschlüsselt nach Jahren und politischen Ebene (Gemeinde, Länder und Bund) sowie den einzelnen Bundesländern, in Prozent des Gesamtumsatzsteueraufkommens und in absoluten Zahlen angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.  2. Inwiefern hält die Bundesregierung die Schätzungen zur Umsatzsteuerlücke in der EU und Deutschland aus dem jährlichen Bericht der EU- Kommission „VAT Gap in the EU“ (https://op.europa.eu/s/Ac75) für plausibel?  3. Welcher Anteil der geschätzten Umsatzsteuerlücke entfällt nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils auf organisierten Umsatzsteuerbetrug bzw. legale Umgehungsstrukturen im Vergleich zu anderen Ursachen wie Insolvenzen oder Verwaltungsfehler? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Die Umsatzsteuerlückenschätzungen aus den jährlichen Berichten der EU- Kommission werden errechnet, indem die tatsächlichen Umsatzsteuereinnahmen hypothetischen Umsatzsteuereinnahmen gegenüberstellt werden, welche auf Basis von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) geschätzt werden. Aufgrund der Berechnungsmethode und der verwendeten Datenbasis spiegelt die geschätzte Umsatzsteuerlücke neben Umsatzsteuerbetrug deshalb vor allem auch Entwicklungen in den zugrundeliegenden VGR- Daten, Steuerausfälle u. a. aufgrund von Insolvenzen und die notwendigerweise zu treffenden Berechnungsannahmen wider. Die Umsatzsteuerlückenschätzungen sind daher mit erheblichen Schätzunsicherheiten verbunden und allenfalls sehr begrenzt über die Zeit vergleichbar. Eine Isolierung des auf organisierten Umsatzsteuerbetrug bzw. legale Umgehungsstrukturen zurückgehenden Anteils an der Gesamtlückenschätzung ist nicht möglich.  4. Welche Betrugsformen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung in Deutschland besonders ausgeprägt? Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass Umsatzsteuer insbesondere mittels Betrugsformen wie Karussell- und Kettengeschäfte, die regelmäßig grenzüberschreitend angelegt sind, hinterzogen wird.  5. Welche Wirtschaftsbranchen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Umsatzbesteuerung besonders betrugsanfällig? Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass bestimmte Wirtschaftsbranchen grundsätzlich besonders betrugsanfällig sind.  6. Wie hoch ist der Anteil grenzüberschreitender Sachverhalte innerhalb der EU an den der Bundesregierung bekannten Betrugsfällen? Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern. Entsprechende statistische Daten sind der Bundesregierung daher nicht bekannt.  7. Gibt es bereits Erkenntnisse, welchen Beitrag die seit 1. Januar 2025 verpflichtende E-Rechnung für B2B-Umsätze geleistet hat, um Steuertransparenz und Betrugserkennung zu verbessern, und wann ist mit entsprechenden Daten zu rechnen? Nach Artikel 108 GG obliegen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer grundsätzlich den Ländern. Ergänzend wird angemerkt, dass inländische Unternehmer nach der derzeit geltenden Rechtslage nur den Empfang einer E- Rechnung sicherstellen müssen. Die Entscheidung, ob tatsächlich eine E-Rechnung oder z. B. eine Papierrechnung verwendet wird, liegt derzeit noch beim Rechnungsaussteller. Daher werden E-Rechnungen derzeit noch nicht flächendeckend verwendet.  8. Werden die transaktionsbezogenen Daten, die von den Unternehmen übermittelt werden, zentral ausgewertet und analysiert, um verdächtige Transaktionen zu erkennen, und welche IT- und datenanalytischen Tools setzt die Finanzverwaltung dafür ein? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. Darüber hinaus sind die Übermittlung von transaktionsbezogenen Daten (in Echtzeit) sowie deren zentrale Auswertung gerade Ziel des noch zu etablierenden Meldesystems.  9. Inwiefern plant oder unterstützt die Bundesregierung den Einsatz von KI, Netzwerkanalysen oder maschinellem Lernen zur Identifikation von Umsatzsteuerbetrugsmustern? Auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/4181 wird verwiesen. 10. Welche Forschungsprojekte zu Umsatzsteuerbetrug aus den Ländern sind der Bundesregierung bekannt? 11. Ist der Bundesregierung das Forschungsprojekt „TaDeA – Tax Defence Analytics“ zwischen dem Landesamt für Steuern Niedersachsen und der Universität Oldenburg bekannt, das zum Ziel hat, Umsatzsteuerbetrugsfälle mithilfe von Datenanalyse und Automatisierung frühzeitig zu erkennen, und wenn es bekannt ist, inwiefern, und beabsichtigt die Bundesregierung eine Skalierung der TaDeA-Methoden auf bundesweite Verfahren zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Das angeführte Forschungsprojekt ist der Bundesregierung bekannt. Es handelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei um das einzige Forschungsprojekt zu Umsatzsteuerbetrug im Bereich der Länder. 12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zu der personellen und technischen Ausstattung der Finanzämter und Steuerfahndungen, und wenn ja, welche, und hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, ob sie ausreichend ist, um die zusätzlichen Daten, die sich aus der verpflichtenden Nutzung der E-Rechnung und Einführung der nationalen und EU- Meldesysteme ergeben, auszuwerten, und wenn ja, wie lautet diese? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre Antworten zu den Fragen 1 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2452 wird verwiesen. 13. Inwieweit reichen die aktuellen personellen und technischen Ressourcen des Bundeszentralamts für Steuern aus, um die massiv steigenden Datenmengen aus dem internationalen Informationsaustausch (z. B. CESOP (Central Electronic System of Payment Information) für Zahlungsdienstleister) z. B. mittels KI-gestützter Risikoprüfung umfassend auszuwerten? Die vorhandenen personellen und technischen Ressourcen des Bundeszentralamts für Steuern ermöglichen bereits heutzutage umfangreiche Auswertungen, wobei im Hinblick auf die steigenden Informationsmengen eine kontinuierliche technische Weiterentwicklung und Optimierung der Methoden stattfindet. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit EU- Mitgliedstaaten sowie Eurofisc, OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) und Europol bei der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, und welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Zusammenarbeit zu verbessern? Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit anderen EU- Mitgliedstaaten, um insbesondere die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug kontinuierlich fortzuentwickeln. Eurofisc ist dabei ein wichtiges Mittel zum Austausch relevanter Umsatzsteuerdaten. Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene aktiv dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Eurofisc und OLAF und EUStA zu verbessern. Hierfür bedarf es einer Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die aktuell im Rat der Europäischen Union diskutiert wird. 15. Wie weit sind die Planungen für die konkrete Ausgestaltung eines elektronischen transaktionsbasierten Meldesystems für innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze bereits fortgeschritten, welche konkreten Ergebnisse liegen aktuell vor, und was ist der zeitliche Rahmen (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/202 5/ergaenzungsband-2024/29-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=3)? 16. Welche Aspekte erachtet die Bundesregierung als besonders wichtig bei der konkreten Ausgestaltung eines elektronischen transaktionsbasierten Meldesystems für innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze, und welche Herausforderungen bestehen aktuell bei der Konzeptionalisierung? a) Hat die Bundesregierung sich mit Best Practices der nationalen Meldesysteme anderer EU-Mitgliedstaaten beschäftigt? b) Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei bereits existierenden Meldesystemen in anderen EU-Mitgliedstaaten, jeweils in Bezug auf Betrugsbekämpfung, Datensicherheit und bürokratischen Aufwand für Steuerpflichtige und Finanzbehörden? c) Wie wird geprüft, dass die von den Unternehmen übermittelten Daten zum einen dem Rechnungsinhalt und zum anderen Grundanforderungen an die Datenqualität entsprechen? 17. Wird die Zuständigkeit für die IT-Umsetzung eines nationalen Meldesystems beim Bund oder bei den Ländern liegen? Die Fragen 15 bis 17 werden zusammen beantwortet. Bei der Konzeptionierung eines elektronischen transaktionsbasierten Meldesystems für innergemeinschaftliche und nationale B2B-Umsätze handelt es sich um ein laufendes Vorhaben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 18. Plant die Bundesregierung, über den weiteren Fortschritt des Verfahrens in Zukunft im Finanzausschuss zu berichten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung wird den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen der bestehenden Berichtspflichten über die Thematik informieren. 19. Welche strukturellen Hindernisse sieht die Bundesregierung bei der Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um eine bundesweit einheitliche, digitale Prüfstrategie für den Onlinehandel und Plattformökonomien zu etablieren, und wie könnte eine stärkere Zentralisierung der Betrugsbekämpfung beim Bund die Effizienz steigern? Die Frage nach einer Zentralisierung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beim Bund ist hypothetischer Natur. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 20. Inwiefern wird die Notwendigkeit ausreichender Kontrollen durch die Länder bei den jährlich abgeschlossenen Bund-Länder-Vereinbarungen zur Verbesserung des Steuervollzugs berücksichtigt? Für die Bundesregierung hat die Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung einen sehr hohen Stellenwert. Das Bundesministerium der Finanzen vereinbart daher mit den obersten Finanzbehörden der Länder in den jährlichen Bund-Länder- Vereinbarungen nach § 21a des Finanzverwaltungsgesetzes mehrere Ziele für den Bereich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. 21. Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um die Umsatzsteuerlücke nachhaltig zu reduzieren, insbesondere in Hinblick auf neue technische Möglichkeiten? Die Bundesregierung prüft mit den Ländern fortlaufend gemeinsam, wie die Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung weiter verbessert werden kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 22. Sind zeitnah Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer geplant, wie z. B. die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Umstellung für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell? Die Bundesregierung hat ein großes Interesse, die Arbeiten am Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell gemeinsam mit den Ländern zu beschleunigen und steht hierzu im Austausch mit Ländern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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