Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der Meldedaten
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Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der Meldedaten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3410
21. Wahlperiode 22.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga,
Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Diana Zimmer und
der Fraktion der AfD
Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer
Sicherheitseinrichtung nach § 146a der Abgabenordnung und Nutzung der
Meldedaten
Die verpflichtende Nutzung Technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) für
elektronische Aufzeichnungssysteme (eAs) soll Manipulationen von
Kassendaten verhindern und Steuerhinterziehung im Bargeldverkehr erschweren (www.b
undesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpf
licht.html). Nach mehreren Übergangs- und Verlängerungsregelungen wurde
zum 1. Januar 2025 zusätzlich das bundeseinheitliche Mitteilungsverfahren
nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) eingeführt. Damit werden
erstmals bundesweit sämtliche elektronischen Kassensysteme und TSE zentral
erfasst (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schr
eiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflic
htung-nach-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=7).
Mit der Einführung des Mitteilungsverfahrens entsteht ein zentraler
Datenbestand zu eingesetzten Kassensystemen und TSE. Umfang, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten sowie mögliche Auswirkungen auf Unternehmen und
den Vollzug ergeben sich bislang nicht vollständig aus den veröffentlichten
Vorgaben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme und Technische
Sicherheitseinrichtungen wurden seit dem 1. Januar 2025 nach § 146a Absatz 4
AO gemeldet (bitte nach Bundesland, TSE-Art, Hersteller bzw. Zertifikat
und Ende der jeweiligen Zertifizierungsgültigkeit aufschlüsseln)?
2. Welche Regelungen gelten für die Speicherung und Verarbeitung der im
Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO erhobenen Daten, und wie
sind dabei insbesondere
a) die Einstufung der Daten als steuerlich relevante oder nichtsteuerliche
Informationen,
b) die Speicherdauer,
c) die Löschung,
d) die Zweckbindung und
e) der behördliche Zugriff
ausgestaltet (bitte jeweils unter Angabe der anzuwendenden
Rechtsgrundlagen und Verwaltungsregelungen angeben)?
3. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem Mitteilungsverfahren
nach § 146a Absatz 4 AO über die reine Bestandsüberwachung hinaus,
insbesondere hinsichtlich Steuerkontrolle, Digitalisierung des Vollzugs
und Vereinheitlichung von Prüfverfahren?
4. Plant die Bundesregierung die anonymisierte Veröffentlichung
aggregierter Statistiken aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO
(z. B. nach Bundesland, Hersteller, Zertifizierungsstatus), und wenn nein,
aus welchen Gründen wird auf eine solche Veröffentlichung verzichtet?
5. Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den Meldedaten
hinsichtlich der Verbreitung elektronischer Kassensysteme in einzelnen
Branchen, und wie fließen diese Erkenntnisse in die Ausrichtung von
Vollzugs- und Prüfstrategien der Steuerverwaltung ein?
6. Welche Auswirkungen hatten TSE-Pflicht und das Mitteilungsverfahren
nach § 146a Absatz 4 AO nach Kenntnis der Bundesregierung bisher auf
Steuerehrlichkeit und Steuermehreinnahmen, und welche Rückschlüsse
zieht die Bundesregierung daraus für die künftige Ausgestaltung des
Vollzugs?
7. Wie viele Kassennachschauen wurden seit 2020 bundesweit durchgeführt,
und wie haben sich Anzahl, Prüfmethoden und Auffälligkeiten seit
Einführung der TSE-Pflicht entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung vor
dem Hintergrund der Kritik des Bundesrechnungshofes (Milliardenbetrug
eindämmen: Kassen-Nachschau stärken; Abschnitt 31; 5. Mai 2025,
Bundestagsdrucksache 21/100)?
8. Wie hat sich seit Einführung der TSE-Pflicht die Zahl der Testkäufe und
vergleichbarer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen entwickelt, und welche
typischen Feststellungen ergeben sich daraus im Bereich der
Steueraufsicht (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den zeitlichen und
finanziellen Aufwand kleiner und mittlerer Unternehmen beim Austausch
oder bei der Umrüstung von TSE-Kassen infolge ablaufender Zertifikate
vor, und prüft sie daraus resultierende Entlastungsmaßnahmen (DIHK
(Deutsche Industrie- und Handelskammer)-Unternehmensbefragung zum
Kassengesetz 2025: www.dihk.de/resource/blob/137296/32df74d9442d09
973b4ab2bb998af069/dihk-unternehmensbefragung-kassengesetz-dat
a.pdf)?
10. Welchen konkreten Umsetzungsstand hat die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Abschaffung der
Belegausgabepflicht in Verbindung mit der Einführung einer Registrierkassenpflicht ab
2027 (insbesondere hinsichtlich Referentenentwürfen,
Ressortabstimmung, Zeitplan und geplanter Ausgestaltung)?
Berlin, den 18. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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