Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung
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Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4481
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, Dr. Armin Grau,
Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung
In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 23. Februar 2026 zum Entwurf eines „13. Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“
haben aus Sicht der Fragestellenden zahlreiche Sachverständige aus Wissenschaft,
Praxis, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Arbeitsverwaltung erhebliche
Umsetzungs- und Rechtsfragen zum vorliegenden Gesetzentwurf aufgeworfen.
Dabei wurden insbesondere Defizite in der administrativen Umsetzbarkeit, der
IT-Infrastruktur, der personellen und finanziellen Ausstattung der vorgesehenen
Instrumente sowie beim Schutz von Kindern und anderen vulnerablen Gruppen
thematisiert. Auch zur Ausgestaltung der Kosten der Unterkunft, zur
Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, zur Verhältnismäßigkeit geplanter
Sanktionsmechanismen sowie deren Wirkung auf die Arbeitsmarktintegration
wurden substanzielle Bedenken vorgetragen.
Mehrere Sachverständige wiesen aus Sicht der Fragestellenden zudem darauf
hin, dass zentrale Regelungsbereiche im Gesetzentwurf unklar formuliert seien
oder in der Praxis zu erheblichen Zielkonflikten führen könnten, etwa zwischen
Kostendämpfung bei den Unterbringungskosten und dem Schutz vor
Wohnungsverlust oder zwischen Aktivierungsanforderungen und strukturellen
Engpässen am Arbeitsmarkt für geringqualifizierte Personen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte
rechtssichere, praktikable und sozial ausgewogene Ausgestaltung der „Neuen
Grundsicherung“ ergeben sich weitergehende Klärungsbedarfe.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Dürfen Leistungsbeziehende künftig Arbeitsangebote aus persönlichen
Gründen oder wegen unpassender Qualifizierung ablehnen, ohne dass sie
eine Leistungsminderung zu befürchten haben, und wenn ja, wie wird
dieses Recht konkret im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
abgesichert?
2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die verschärften
Mitwirkungspflichten in der Grundsicherung für geringqualifizierte Leistungsbeziehende,
insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Diskrepanz zwischen
3,085 Millionen Arbeitssuchenden und 598 000 gemeldeten offenen
Arbeitsstellen bei der Bundesagentur für Arbeit?
3. Warum sieht der Gesetzentwurf zur persönlichen Anhörung nach § 22
SGB II weiterhin nur eine Soll-Vorschrift vor, und plant die
Bundesregierung, diese in eine verbindliche Muss-Regelung umzuwandeln, um
Leistungsausschlüsse ohne persönliche Anhörung auszuschließen?
4. Welche Abwägungsgründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die
persönliche Anhörung nach § 22 SGB II als Soll-Vorschrift auszugestalten
und nicht als verbindliche persönliche Anhörung festzulegen, um den
Schutz vulnerabler Leistungsberechtigter vor ungerechtfertigten
Leistungsausschlüssen zu schützen?
5. Warum sieht die Bundesregierung einen einmaligen telefonischen
Kontaktversuch nach § 22 SGB II als ausreichend an, obwohl die
Nichterreichbarkeit persönlich begründet sein kann?
6. Welche verbindlichen Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung für
Jobcenter, um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen vor
Leistungsausschlüssen tatsächlich stattfinden und dokumentiert werden?
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Rückabwicklungen von
Sanktionen nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei
Leistungszahlungen führen, solange keine funktionsfähige IT-Lösung
implementiert ist?
8. Welche zusätzlichen Verwaltungsaufwände erwartet die Bundesregierung
durch die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, und wie viele
zusätzliche Personal- oder IT-Ressourcen werden hierfür eingeplant?
9. Wie viele zusätzliche Mittel und Personalstellen stellt die
Bundesregierung für die im Gesetzentwurf vorgesehene Stärkung der Reha- und
Lotsenfunktion bereit, und wie begründet sie eine etwaige Diskrepanz
zwischen erweiterten Aufgaben und finanzieller Ausstattung?
10. Plant die Bundesregierung, die Angemessenheitsprüfung der Kosten der
Unterkunft künftig verbindlich auf qualifizierte Mietspiegel oder
einheitliche Berechnungsstandards zu stützen, und wenn nein, wie soll
bundesweit Rechtsklarheit und Vergleichbarkeit gewährleistet werden?
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik vom
Deutschem Städtetag und der Bundesagentur für Arbeit, wonach Mietrügen
von Leistungsberechtigten in der Praxis beispielsweise an Sprachbarrieren
oder Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Vermieter zugleich Arbeitgeber)
scheitern werden?
12. Warum verzichtet die Bundesregierung bei Leistungsausschlüssen auf
ausgleichende Sachleistungen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden?
13. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
kindeswohlgefährdende Auswirkungen von Leistungsminderungen der Eltern im
SGB-II-Bezug auszuschließen?
14. Plant die Bundesregierung die Einführung von regionalen
Kompetenzcentern gegen Leistungsmissbrauch, und wenn ja, welche Aufgaben,
Befugnisse und Kontrollmechanismen sollen diese erhalten?
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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