Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Text
Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2300
21. Wahlperiode 16.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung
des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft
und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen
mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Inhal tsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................... 8
Abbildungsverzeichnis ................................................................................. 10
Tabellenverzeichnis ...................................................................................... 16
A) Einleitung und Zusammenfassung ................................................... 22
I. Einleitung ............................................................................................ 22
II. Zusammenfassung ............................................................................... 26
1. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in
der Privatwirtschaft ............................................................................. 27
2. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in
Bundesunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ............... 34
3. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen im
öffentlichen Dienst – Oberste Bundesbehörden und der
nachgeordnete Bereich ........................................................................ 34
4. Teilhabe von Frauen und Männern an Gremien im
Einflussbereich des Bundes – Bundesgremienbesetzungsgesetz ........ 37
5. Teilhabe von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der
Sozialversicherung .............................................................................. 38
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
15. Oktober 2025 gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
Seite
B) Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft im Anwendungsbereich des FüPoG ......... 39
I. Ergebnisse ........................................................................................... 39
II. Umsetzung des Gesetzes ..................................................................... 42
1. Sachlich-persönlicher Anwendungsbereich des
privatrechtlichen Teils des FüPoG und FüPoG II ............................... 42
2. Aufsichtsrat ......................................................................................... 43
a. Ist-Besetzung von Aufsichtsräten nach Geschlechtern ....................... 43
b. Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat ................................ 44
c. Beachtung des Verschlechterungsverbots ........................................... 48
3. Vorstand .............................................................................................. 49
a. Ist-Besetzung von Vorständen nach Geschlechtern ............................ 49
b. Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand ..................................... 50
c. Beachtung des Verschlechterungsverbots ........................................... 55
d. Mindestbeteiligungsgebot bei Vorständen von börsennotierten
und paritätisch mitbestimmten Unternehmen ...................................... 57
4. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................... 57
a. Ist-Besetzung der ersten Führungsebene nach Geschlechtern ............. 58
b. Zielgrößen für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene
unterhalb des Vorstands ...................................................................... 59
c. Status quo der Zusammensetzung der ersten Führungsebene
unterhalb des Vorstands ...................................................................... 61
5. Zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................................. 61
a. Ist-Besetzung der zweiten Führungsebene nach Geschlechtern .......... 61
b. Zielgrößen für den Frauenanteil auf der zweiten Führungsebene
unterhalb des Vorstands ...................................................................... 62
c. Status quo der Zusammensetzung der zweiten Führungsebene
unterhalb des Vorstands ...................................................................... 65
6. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen ................................... 65
a. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen im Aufsichtsrat ......... 65
b. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen im Vorstand .............. 67
c. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen in der ersten
Führungsebene unterhalb des Vorstands ............................................. 69
d. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen in der zweiten
Führungsebene unterhalb des Vorstands ............................................. 71
7. Einhaltung der Begründungspflicht bei Zielgröße Null ...................... 73
a. Inhalte der Begründungen bei Zielgröße Null ..................................... 77
b. Methodische Besonderheit der Begründungen zu den
ermittelten Zielgrößen Null ................................................................. 78
Seite
8. Betrachtung nur börsennotierter Unternehmen im
Geschäftsjahr 2023 .............................................................................. 78
a. Aufsichtsrat ......................................................................................... 78
a) Ist-Besetzung von Aufsichtsräten nach Geschlechtern ............. 78
b) Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat ...................... 80
c) Beachtung des Verschlechterungsverbots ................................ 82
b. Vorstand .............................................................................................. 83
a) Ist-Besetzung von Vorständen nach Geschlechtern .................. 83
b) Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand .......................... 84
c) Beachtung des Verschlechterungsverbots ................................ 89
c. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................... 90
a) Ist-Besetzung der ersten Führungsebene nach
Geschlechtern ........................................................................... 90
b) Zielgrößen für den Frauenanteil auf der ersten
Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................. 91
c) Status quo der Zusammensetzung der ersten
Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................. 93
d. Zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................................. 93
a) Ist-Besetzung der zweiten Führungsebene nach
Geschlechtern ........................................................................... 93
b) Zielgrößen für den Frauenanteil auf der zweiten
Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................. 94
c) Status quo der Zusammensetzung der ersten
Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................. 97
e. Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen ................................... 97
a) Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen im
Aufsichtsrat............................................................................... 97
b) Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen im
Vorstand ................................................................................... 99
c) Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen in der
ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands ........................ 100
d) Fristsetzung für die Erreichung der Zielgrößen in der
zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands ..................... 101
f. Einhaltung der Begründungspflicht bei Zielgröße Null ...................... 102
III. Struktur der betrachteten Unternehmen............................................... 105
1. Branchen ............................................................................................. 105
a. Aufsichtsrat ......................................................................................... 105
b. Vorstand .............................................................................................. 106
c. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................... 107
d. Zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................................. 108
2. Beschäftigte ......................................................................................... 109
a. Aufsichtsrat ......................................................................................... 109
b. Vorstand .............................................................................................. 110
c. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................... 111
Seite
d. Zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................................. 112
3. Umsatzerlöse ....................................................................................... 113
a. Aufsichtsrat ......................................................................................... 113
b. Vorstand .............................................................................................. 114
c. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................................... 115
d. Zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................................. 116
IV. Vergleich der erhobenen Daten für die Geschäftsjahre 2015
bis 2022 ............................................................................................... 117
1. Aufsichtsrat ......................................................................................... 120
a. Aufsichtsrat über alle betrachteten Unternehmen ............................... 120
b. Aufsichtsrat im Ost-West-Vergleich ................................................... 121
c. Aufsichtsrat in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................................... 123
d. Aufsichtsrat bei übrigen börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................................... 124
e. Aufsichtsrat bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen .................. 125
f. Aufsichtsrat bei nur börsennotierten Unternehmen ............................. 126
g. Aufsichtsrat bei mitbestimmten und börsennotierten
Unternehmen ....................................................................................... 127
h. Aufsichtsrat bei nur mitbestimmten Unternehmen .............................. 128
2. Vorstand .............................................................................................. 129
a. Vorstand über alle betrachteten Unternehmen .................................... 129
b. Vorstand im Ost-West-Vergleich ........................................................ 130
c. Vorstand bei börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................................... 132
d. Vorstand bei übrigen börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................................... 133
e. Vorstand bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen ....................... 134
f. Vorstand bei nur börsennotierten Unternehmen .................................. 135
g. Vorstand bei mitbestimmten und börsennotierten Unternehmen ........ 136
h. Vorstand bei nur mitbestimmten Unternehmen .................................. 137
3. Vergleich der Zielgrößen im Aufsichtsrat ........................................... 138
a. Zielgrößen im Aufsichtsrat über alle betrachteten Unternehmen ........ 138
b. Zielgrößen im Aufsichtsrat für übrige börsennotierte oder
mitbestimmte Unternehmen ................................................................ 140
c. Zielgrößen im Aufsichtsrat für nur paritätisch mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................................... 142
d. Zielgrößen im Aufsichtsrat für nur börsennotierte Unternehmen ....... 144
e. Zielgrößen im Aufsichtsrat für mitbestimmte und
börsennotierte Unternehmen .............................................................. 146
f. Zielgrößen im Aufsichtsrat für nur mitbestimmte Unternehmen ........ 148
4. Vergleich der Zielgrößen im Vorstand ................................................ 150
a. Zielgrößen im Vorstand über alle betrachteten Unternehmen ............. 150
Seite
b. Zielgrößen im Vorstand für börsennotierte und paritätisch
mitbestimmte Unternehmen ................................................................ 152
c. Zielgrößen im Vorstand für übrige börsennotierte oder
mitbestimmte Unternehmen ................................................................ 154
d. Zielgrößen im Vorstand für paritätisch mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................................... 156
e. Zielgrößen im Vorstand für nur börsennotierte Unternehmen ............ 158
f. Zielgrößen im Vorstand für mitbestimmte und börsennotiere
Unternehmen ....................................................................................... 160
g. Zielgrößen im Vorstand für nur mitbestimmte Unternehmen ............. 162
5. Vergleich der Zielgrößen auf den Führungsebenen unterhalb
des Vorstands ...................................................................................... 164
V. Methodische Grundlagen .................................................................... 168
1. Zusammenfassung ............................................................................... 168
2. Gesetzlicher Auftrag als Grundlage der Methodik .............................. 169
3. Erhobene Daten / Quellen für die Privatwirtschaft ............................. 170
a. Grundlagen und Zeitraum der Datenerhebung .................................... 170
b. Identifizierung börsennotierter Unternehmen ..................................... 172
c. Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen ............................. 172
d. Identifizierung der Unternehmen, die der festen Quote für den
Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 und 3 AktG unterliegen ................ 173
e. Identifizierung der Unternehmen, die dem
Mindestbeteiligungsgebot gemäß § 76 Absatz 3a des
Aktiengesetzes unterliegen .................................................................. 173
C) Bundesunternehmen ......................................................................... 174
D) Öffentlicher Dienst ............................................................................ 176
I. FüPoG II – Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes ........ 176
II. Ziel FüPo 2025 und Maßnahmenpaket Plan FüPo 2025 ..................... 176
III. Daten zu den obersten Bundesbehörden
(Gleichstellungsindex 2024)................................................................ 178
IV. Daten aus dem nachgeordneten Bereich - ergänzendes
Monitoring zum Ziel FüPo 2025 ......................................................... 182
V. Fazit: Erreichbarkeit des Ziels FüPo 2025 für die
Bundesverwaltung ............................................................................... 185
E) Gremien des Bundes .......................................................................... 186
I. Einführung ........................................................................................... 186
II. Überblick ............................................................................................. 186
Seite
III. Aufsichtsgremien ................................................................................ 186
1. Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes ............ 187
2. Aufsichtsgremien mit zwei Mitgliedern des Bundes ........................... 187
3. Aufsichtsgremien mit einem Mitglied des Bundes.............................. 188
4. Die Geschlechterverteilung in allen Aufsichtsgremien ....................... 188
5. Die Aufsichtsgremien der Institutionen des Bundes ........................... 189
IV. Wesentliche Gremien .......................................................................... 189
1. Wesentliche Gremien, in denen der Bund mindestens drei
Mitglieder bestimmen kann ................................................................. 190
2. Wesentliche Gremien, in denen der Bund zwei Mitglieder
bestimmen kann................................................................................... 190
3. Wesentliche Gremien, bei denen der Bund ein Mitglied
bestimmen kann................................................................................... 190
4. Die Geschlechterverteilung in allen wesentlichen Gremien ................ 191
5. Die wesentlichen Gremien der Institutionen des Bundes .................... 191
V. Alle Gremien zusammen ..................................................................... 192
1. Übersicht zu der Besetzung von Aufsichtsgremien und
wesentlichen Gremien mit Frauen und Männern ................................ 192
2. Übersicht zu den einzelnen Institutionen des Bundes ......................... 193
VI. Darstellung der Entwicklung seit dem Erhebungsstichtag
31. Dezember 2016 ............................................................................. 195
VII. Bezug der Vorgabe des BGremBG zur Mindestquote in
Aufsichtsorganen der Bundesunternehmen ......................................... 196
VIII. Methodik ............................................................................................. 197
Anhang 1: Übersicht der Gremien nach Institutionen und Anzahl
Mitglieder, die der Bund bestimmt hat (Frauen, Männer,
gesamt) ..................................................................................... 198
F) Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der
Sozialversicherung ............................................................................ 220
Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger .............................................. 220
Bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger ............................................. 222
Vorstände der Krankenkassen ........................................................................ 222
Geschäftsführungen der Berufsgenossenschaften/Unfallversicherung
sowie der SVLFG und der DRV KBS ........................................................... 223
Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund.................................. 224
Seite
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ......................................................... 224
Vergleich der landesunmittelbaren und bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger .............................................................................. 224
Zusammenfassung .......................................................................................... 225
Anhang 2: Gleichstellungsindex 2024 ....................................................... 227
Abkürzungsverzeichnis
A Besoldungsgruppe bei den Beamten
AA Auswärtiges Amt
a. F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBk Zentrale der Deutschen Bundesbank
BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BGleiG Bundesgleichstellungsgesetz (Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern
in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes)
BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz (Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der
Besetzung von Gremien)
BKAmt Bundeskanzleramt
BKM Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat
BMJ Bundesministerium der Justiz
BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz
BMVg Bundesministerium der Verteidigung
BMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BMWSB Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BPA Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
BPrA Bundespräsidialamt
BR Sekretariat des Bundesrats
BRH Bundesrechnungshof
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DNS Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
E Entgeltgruppe bei den Tarifangestellten
eG eingetragene Genossenschaft
EU Europäische Union
f. folgend
FüPoG Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(Führungspositionen-Gesetz)
FüPoG II Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz)
GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(Genossenschaftsgesetz)
gGmbH gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GleiStatV Gleichstellungsstatistikverordnung
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
i. S. im Sinne
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
insb. insbesondere
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
Mio. Millionen
MitbestErgG Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MitbestG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Montan-MitbestG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
Montan- Mitbest-ErgG Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie
Nr. Nummer
S. Seite
SCE Europäische Genossenschaft
SE Europäische Gesellschaft
sog. sogenannt
u. a. unter anderem
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 26
Abbildung 2 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 26
Abbildung 3 Frauenanteil im Vorstand in den betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 27
Abbildung 4 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 28
Abbildung 5 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen ............ 28
Abbildung 6 Frauenanteil in Vorständen der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 29
Abbildung 7 Frauenanteil im Vorstand in den betrachteten
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 30
Abbildung 8 Fehlende Veröffentlichung von Zielgrößen für die
übrigen börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 31
Abbildung 9 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ............. 31
Abbildung 10 Für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ............. 32
Abbildung 11 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 32
Abbildung 12 Für die zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstands veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 33
Abbildung 13 Anteile im Aufsichtsrat der börsennotierten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2023 .................................. 33
Abbildung 14 Anteile im Vorstand der börsennotierten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2023 .................................. 34
Abbildung 15 Zeitverlauf Steigerung des Anteils von Frauen an
Führungspositionen ............................................................. 35
Abbildung 16 Quotale Besetzung über alle betrachteten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 39
Abbildung 17 Quotale Besetzung in börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ......... 40
Abbildung 18 Quotale Besetzung in den übrigen börsennotierten
oder mitbestimmten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022 .............................................................. 41
Abbildung 19 Quotale Besetzung in nur mitbestimmten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 41
Seite
Abbildung 20 Quotale Besetzung in nur börsennotierten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 .................................. 42
Abbildung 21 Aufsichtsrat der betrachten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022 .............................................................. 43
Abbildung 22 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ............. 45
Abbildung 23 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte positive
Zielgrößen der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022 .............................................................. 45
Abbildung 24 Verschlechterungsverbot im Aufsichtsrat für die
betrachteten übrigen börsennotierten oder
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 48
Abbildung 25 Entwicklung des Frauenanteils in Vorständen von
2015 bis 2022 der betrachteten Unternehmen ..................... 49
Abbildung 26 Anteile im Vorstand der betrachteten Unternehmen
im Geschäftsjahr 2022 ......................................................... 49
Abbildung 27 Für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ............. 50
Abbildung 28 Für den Vorstand veröffentlichte positive Zielgrößen
der betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 ....... 51
Abbildung 29 Verschlechterungsverbot im Vorstand der
betrachteten Unternehmen .................................................. 55
Abbildung 30 Verschlechterungsverbot im Vorstand der
betrachteten börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 56
Abbildung 31 Verschlechterungsverbot im Vorstand der
betrachteten übrigen börsennotierten oder
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 56
Abbildung 32 Mindestbeteiligung in Vorständen der
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern ....................... 57
Abbildung 33 Anteile für die erste Führungsebene unter dem
Vorstand der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022 .............................................................. 58
Abbildung 34 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 59
Abbildung 35 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstandes
veröffentlichte positive Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 59
Abbildung 36 Anteile für die zweite Führungsebene unter dem
Vorstand der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022 .............................................................. 61
Abbildung 37 Für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen .. 62
Seite
Abbildung 38 Für die zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstands veröffentlichte positive Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen .................................................. 63
Abbildung 39 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Vorstand ............... 74
Abbildung 40 Begründungspflicht bei Zielgröße Null im
Aufsichtsrat ......................................................................... 75
Abbildung 41 Begründungspflicht bei Zielgröße Null erste Ebene
unter Vorstand ..................................................................... 76
Abbildung 42 Begründungspflicht bei Zielgröße Null zweite Ebene
unter Vorstand ..................................................................... 77
Abbildung 43 Anteile im Aufsichtsrat der börsennotierten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2023 .................................. 79
Abbildung 44 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte Zielgrößen der
börsennotierten Unternehmen ............................................. 80
Abbildung 45 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte positive
Zielgrößen der börsennotierten Unternehmen ..................... 81
Abbildung 46 Verschlechterungsverbot im Aufsichtsrat für die
börsennotierten Unternehmen ............................................. 83
Abbildung 47 Anteile im Vorstand der börsennotierten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2023 .................................. 83
Abbildung 48 Für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen .................................................. 84
Abbildung 49 Für den Vorstand veröffentlichte positive Zielgrößen
der börsennotierten Unternehmen ....................................... 85
Abbildung 50 Verschlechterungsverbot im Vorstand der nur
börsennotierten Unternehmen ............................................. 89
Abbildung 51 Verschlechterungsverbot im Vorstand der
betrachteten börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 90
Abbildung 52 Anteile für die erste Führungsebene unter dem
Vorstand der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2023 .............................................................. 90
Abbildung 53 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 91
Abbildung 54 Für die erste Führungsebene unterhalb des
Vorstandes veröffentlichte positive Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen .................................................. 92
Abbildung 55 Anteile für die zweite Führungsebene unter dem
Vorstand der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2023 .............................................................. 93
Abbildung 56 Für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen .. 94
Abbildung 57 Für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands
veröffentlichte positive Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 95
Seite
Abbildung 58 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Vorstand ............... 102
Abbildung 59 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Aufsichtsrat .......... 103
Abbildung 60 Begründungspflicht bei Zielgröße Null erste Ebene
unter Vorstand ..................................................................... 104
Abbildung 61 Begründungspflicht bei Zielgröße Null zweite
Ebene unter Vorstand .......................................................... 104
Abbildung 62 Veränderung der Frauenquote im Aufsichtsrat über
alle Gruppen für die Jahre 2015 bis 2022............................ 118
Abbildung 63 Veränderung der Frauenquote im Vorstand über alle
Gruppen für die Jahre 2015 bis 2022 .................................. 119
Abbildung 64 Anteile weiblicher Aufsichtsratsmitglieder über alle
betrachteten Unternehmen .................................................. 120
Abbildung 65 Anteile weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in
ostdeutschen Unternehmen ................................................. 121
Abbildung 66 Anteile weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in
westdeutschen Unternehmen ............................................... 122
Abbildung 67 Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 123
Abbildung 68 Anteile weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen ............ 124
Abbildung 69 Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in nur
paritätisch mitbestimmten Unternehmen............................. 125
Abbildung 70 Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in nur
börsennotierten Unternehmen ............................................. 126
Abbildung 71 Anteile weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in
mitbestimmten und börsennotieren Unternehmen .............. 127
Abbildung 72 Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in nur
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 128
Abbildung 73 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder über alle
betrachteten Unternehmen .................................................. 129
Abbildung 74 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in
ostdeutschen Unternehmen ................................................. 130
Abbildung 75 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in
westdeutschen Unternehmen ............................................... 131
Abbildung 76 Anteile weiblicher Vorstandsmitglieder in
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 132
Abbildung 77 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen ............ 133
Abbildung 78 Anteile weiblicher Vorstandsmitglieder in nur
paritätisch mitbestimmten Unternehmen............................. 134
Abbildung 79 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in nur
börsennotierten Unternehmen ............................................. 135
Seite
Abbildung 80 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in
mitbestimmten und börsennotierten Unternehmen ............. 136
Abbildung 81 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in nur
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 137
Abbildung 82 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
über alle betrachteten Unternehmen .................................... 138
Abbildung 83 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat über alle
betrachteten Unternehmen .................................................. 139
Abbildung 84 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
für übrige börsennotierte oder mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................... 140
Abbildung 85 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen ................ 141
Abbildung 86 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
nur paritätisch mitbestimmten Unternehmen ...................... 142
Abbildung 87 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat für nur
paritätisch mitbestimmte Unternehmen .............................. 143
Abbildung 88 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
für nur börsennotierte Unternehmen ................................... 144
Abbildung 89 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat für nur
börsennotierte Unternehmen ............................................... 145
Abbildung 90 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
für mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen ............ 146
Abbildung 91 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat für
mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen ................. 147
Abbildung 92 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Aufsichtsrat
für nur mitbestimmte Unternehmen .................................... 148
Abbildung 93 Positive Zielsetzungen im Aufsichtsrat für nur
mitbestimmte Unternehmen ................................................ 149
Abbildung 94 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand über
alle betrachteten Unternehmen ............................................ 150
Abbildung 95 Positive Zielsetzungen im Vorstand über alle
betrachteten Unternehmen .................................................. 151
Abbildung 96 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
börsennotierte und paritätisch mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................... 152
Abbildung 97 Positive Zielsetzungen im Vorstand für börsennotierte
und paritätisch mitbestimmte Unternehmen........................ 153
Abbildung 98 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
übrige börsennotierte oder mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................... 154
Abbildung 99 Positive Zielsetzungen im Vorstand für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen ................ 155
Abbildung 100 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen ........................ 156
Seite
Abbildung 101 Positive Zielsetzungen im Vorstand für nur
paritätisch mitbestimmte Unternehmen .............................. 157
Abbildung 102 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
nur börsennotierte Unternehmen ......................................... 158
Abbildung 103 Positive Zielsetzungen im Vorstand für nur
börsennotierte Unternehmen ............................................... 159
Abbildung 104 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen ................. 160
Abbildung 105 Positive Zielsetzungen im Vorstand für mitbestimmte
und börsennotierte Unternehmen ........................................ 161
Abbildung 106 Veröffentlichungsquote des FüPoG im Vorstand für
nur mitbestimmte Unternehmen .......................................... 162
Abbildung 107 Positive Zielsetzungen im Vorstand für nur
mitbestimmte Unternehmen ................................................ 163
Abbildung 108 Veröffentlichungsquote des FüPoG für die erste
Führungsebene unter dem Vorstand .................................... 164
Abbildung 109 Positive Zielsetzungen für die erste Führungsebene
unter dem Vorstand ............................................................. 165
Abbildung 110 Veröffentlichungsquote des FüPoG für die zweite
Führungsebene unter dem Vorstand .................................... 166
Abbildung 111 Positive Zielsetzungen für die zweite Führungsebene
unter dem Vorstand ............................................................. 167
Abbildung 112 Schematische Darstellung der in der deskriptiven
Auswertung erfassten Gesellschaften .................................. 170
Abbildung 113 Anteil von Frauen in Überwachungsgremien und
Geschäftsführungen unmittelbarer
Mehrheitsbeteiligungen des Bundes.................................... 174
Abbildung 114 Frauenanteil an allen Führungspositionen in den
obersten Bundesbehörden am 30. Juni 2024 ....................... 180
Abbildung 115 Ranking nach Anteil Frauen in Führungspositionen in
der Bundesverwaltung am 30. Juni 2024 ............................ 183
Abbildung 116 Frauenanteil der Beschäftigten mit
Führungspositionen der obersten Bundesbehörden
und deren nachgeordnetem Bereich am 30. Juni 2024 ........ 184
Abbildung 117 Entwicklung des Frauenanteils seit dem Stichtag
31. Dezember 2016 ............................................................. 196
Abbildung 118 Frauenanteil im Bereich der landesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger ................................................... 221
Abbildung 119 Frauenanteile bei landes- und bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträgern (alle Leitungsorgane) .............. 224
Abbildung 120 Frauenanteile unter Berücksichtigung des
Mindestbeteiligungsgebots .................................................. 225
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 1 Anzahl der Unternehmen gegliedert nach der Anzahl
der weiblichen Vorstandsmitglieder .................................... 29
Tabelle 2 Anzahl der Unternehmen gegliedert nach der Anzahl
der veröffentlichten Zielgrößen ........................................... 30
Tabelle 3 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen .................................. 39
Tabelle 4 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen für
börsennotierte und paritätisch mitbestimmte
Unternehmen ....................................................................... 40
Tabelle 5 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen für die übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen ............ 40
Tabelle 6 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen in nur
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 41
Tabelle 7 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen in nur
börsennotierten Unternehmen ............................................. 42
Tabelle 8 Aufsichtsratsmitglieder nach Köpfen .................................. 44
Tabelle 9 Aufsichtsratsmitglieder nach Bänken .................................. 44
Tabelle 10 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für
den Aufsichtsrat .................................................................. 47
Tabelle 11 Vorstandsmitglieder nach Köpfen ....................................... 50
Tabelle 12 Vorstandsposten in den betrachteten Unternehmen
mit maximal 4 Mitgliedern, soweit diese eine
Zielgröße von null Prozent veröffentlicht haben ................. 52
Tabelle 13 Vorstandsposten in den betrachteten Unternehmen
mit maximal 4 Mitgliedern, soweit diese eine
positive Zielgröße veröffentlicht haben .............................. 53
Tabelle 14 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für
den Vorstand ....................................................................... 54
Tabelle 15 Köpfe für die erste Führungsebene unter
dem Vorstand ...................................................................... 58
Tabelle 16 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für die
erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................... 60
Tabelle 17 Köpfe für die zweite Führungsebene unter dem
Vorstand .............................................................................. 62
Tabelle 18 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für die
zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................. 64
Tabelle 19 Fristen für den Aufsichtsrat, soweit Ziele festgesetzt
wurden ................................................................................. 66
Tabelle 20 Fristen für den Vorstand, soweit Ziele festgelegt
wurden ................................................................................. 68
Tabelle 21 Fristen für die erste Führungsebene unterhalb des
Vorstandes, soweit festgelegt wurden ................................. 70
Tabelle 22 Fristen für die zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstandes, soweit Ziele festgelegt wurden ........................ 72
Seite
Tabelle 23 Begründungspflicht bei Zielgröße Null über alle
Relevanzgruppen ................................................................. 73
Tabelle 24 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Vorstand ............... 74
Tabelle 25 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Aufsichtsrat .......... 75
Tabelle 26 Begründungspflicht bei Zielgröße Null erste Ebene
unter Vorstand ..................................................................... 76
Tabelle 27 Begründungspflicht bei Zielgröße zweite Ebene unter
Vorstand .............................................................................. 77
Tabelle 28 Aufsichtsratsmitglieder bei börsenotierten
Unternehmen nach Köpfen im Geschäftsjahr 2023 ............ 79
Tabelle 29 Aufsichtsratsmitglieder nach Bänken .................................. 80
Tabelle 30 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für den
Aufsichtsrat ......................................................................... 82
Tabelle 31 Vorstandsmitglieder nach Köpfen ....................................... 84
Tabelle 32 Vorstandsposten in den betrachteten Unternehmen
mit maximal 4 Mitgliedern, soweit diese eine
Zielgröße von null Prozent veröffentlicht haben ................. 86
Tabelle 33 Vorstandsposten in den betrachteten Unternehmen
mit maximal 4 Mitgliedern, soweit diese eine positive
Zielgröße veröffentlicht haben ............................................ 87
Tabelle 34 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für den
Vorstand .............................................................................. 88
Tabelle 35 Köpfe für die erste Führungsebene unter dem
Vorstand .............................................................................. 91
Tabelle 36 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für die
erste Führungsebene unterhalb des Vorstands .................... 92
Tabelle 37 Köpfe für die zweite Führungsebene unter dem
Vorstand .............................................................................. 94
Tabelle 38 Niveau der aktuell festgelegten Zielvorgaben für die
zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands ................. 96
Tabelle 39 Fristen für den Aufsichtsrat, soweit Ziele festgesetzt
wurden ................................................................................. 98
Tabelle 40 Fristen für den Vorstand, soweit Ziele festgelegt
wurden ................................................................................. 99
Tabelle 41 Fristen für die erste Führungsebene unterhalb des
Vorstandes, soweit festgelegt wurden ................................. 100
Tabelle 42 Fristen für die zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstandes, soweit Ziele festgelegt wurden ........................ 101
Tabelle 43 Begründungspflicht bei Zielgröße Null über alle
Relevanzgruppen ................................................................. 102
Tabelle 44 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Vorstand ............... 102
Tabelle 45 Begründungspflicht bei Zielgröße Null Aufsichtsrat .......... 103
Tabelle 46 Begründungspflicht bei Zielgröße Null erste Ebene
unter Vorstand ..................................................................... 103
Seite
Tabelle 47 Begründungspflicht bei Zielgröße zweite Ebene unter
Vorstand .............................................................................. 104
Tabelle 48 Branchen für Aufsichtsrat ................................................... 105
Tabelle 49 Branchen für den Vorstand ................................................. 106
Tabelle 50 Branchen für erste Führungsebene unterhalb des
Vorstands ............................................................................ 107
Tabelle 51 Branchen für die zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstands ............................................................................ 108
Tabelle 52 Aufsichtsrat und Beschäftigtenklassen ................................ 109
Tabelle 53 Vorstand und Beschäftigtenklassen .................................... 110
Tabelle 54 Erste Führungsebene und Beschäftigtenklassen.................. 111
Tabelle 55 Zweite Führungsebene und Beschäftigtenklassen ............... 112
Tabelle 56 Aufsichtsrat und Umsatzklassen ......................................... 113
Tabelle 57 Vorstand und Umsatzklassen .............................................. 114
Tabelle 58 Erste Führungsebene und Umsatzklassen ........................... 115
Tabelle 59 Zweite Führungsebene und Umsatzklassen ........................ 116
Tabelle 60 Frauenquote im Aufsichtsrat über alle Gruppen für
die Jahre 2015 bis 2022 ....................................................... 117
Tabelle 61 Frauenquote im Vorstand über alle Gruppen für die
Jahre 2015 bis 2022 ............................................................. 118
Tabelle 62 Übersicht und Aufgliederung der betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 119
Tabelle 63 Köpfe im Aufsichtsrat über alle betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 120
Tabelle 64 Köpfe im Aufsichtsrat in ostdeutschen Unternehmen ......... 121
Tabelle 65 Köpfe im Aufsichtsrat in westdeutschen
Unternehmen ....................................................................... 122
Tabelle 66 Köpfe im Aufsichtsrat in börsennotierten und
paritätisch mitbestimmten Unternehmen............................. 123
Tabelle 67 Köpfe im Aufsichtsrat in übrigen börsennotierten
oder mitbestimmten Unternehmen ...................................... 124
Tabelle 68 Köpfe im Aufsichtsrat in nur paritätisch
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 125
Tabelle 69 Köpfe im Aufsichtsrat bei nur börsennotierten
Unternehmen ....................................................................... 126
Tabelle 70 Köpfe im Aufsichtsrat in mitbestimmten und
börsennotieren Unternehmen .............................................. 127
Tabelle 71 Köpfe im Aufsichtsrat in nur mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 128
Tabelle 72 Köpfe im Vorstand aller betrachteten Unternehmen ........... 129
Tabelle 73 Köpfe im Vorstand in ostdeutschen Unternehmen ............. 130
Tabelle 74 Köpfe im Vorstand in westdeutschen Unternehmen ........... 131
Seite
Tabelle 75 Köpfe im Vorstand in börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 132
Tabelle 76 Köpfe im Vorstand der übrigen börsennotierten oder
mitbestimmten Unternehmen .............................................. 133
Tabelle 77 Köpfe im Vorstand in nur paritätisch mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 134
Tabelle 78 Köpfe im Vorstand in nur börsennotierten
Unternehmen ....................................................................... 135
Tabelle 79 Köpfe im Vorstand in mitbestimmten und
börsennotierten Unternehmen ............................................. 136
Tabelle 80 Köpfe im Vorstand in nur mitbestimmten
Unternehmen ....................................................................... 137
Tabelle 81 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat (über alle
betrachteten Unternehmen) – Veröffentlichungsquote ....... 139
Tabelle 82 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat (über alle
betrachteten Unternehmen) – Zielgröße .............................. 140
Tabelle 83 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 141
Tabelle 84 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen –
Zielgröße ............................................................................. 142
Tabelle 85 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur paritätisch
mitbestimmte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 143
Tabelle 86 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur paritätisch
mitbestimmte Unternehmen – Zielgröße ............................. 144
Tabelle 87 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur
börsennotierte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 145
Tabelle 88 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur
börsennotierte Unternehmen – Zielgröße ............................ 146
Tabelle 89 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für mitbestimmte
und börsennotierte Unternehmen -
Veröffentlichungs-quote ..................................................... 147
Tabelle 90 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für mitbestimmte
und börsennotierte Unternehmen – Zielgröße ..................... 148
Tabelle 91 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur
mitbestimmte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 149
Tabelle 92 Zielsetzungen für den Aufsichtsrat für nur
mitbestimmte Unternehmen – Zielgrößen ........................... 150
Tabelle 93 Zielsetzungen für den Vorstand (über alle
betrachteten Unternehmen) – Veröffentlichungsquote ....... 151
Tabelle 94 Zielsetzungen für den Vorstand (über alle
betrachteten Unternehmen) – Zielgröße .............................. 152
Seite
Tabelle 95 Zielsetzungen für den Vorstand für börsennotierte
und paritätisch mitbestimmte Unternehmen -
Veröffentlichungsquote ....................................................... 153
Tabelle 96 Zielsetzungen für den Vorstand für börsennotierte
und paritätisch mitbestimmte Unternehmen –
Zielgröße ............................................................................. 154
Tabelle 97 Zielsetzungen für den Vorstand für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 155
Tabelle 98 Zielsetzungen für den Vorstand für übrige
börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen –
Zielgröße ............................................................................. 156
Tabelle 99 Zielsetzungen für den Vorstand für nur paritätisch
mitbestimmte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 157
Tabelle 100 Zielsetzungen für den Vorstand für nur paritätisch
mitbestimmte Unternehmen – Zielgröße ............................. 158
Tabelle 101 Zielsetzungen für den Vorstand für nur
börsennotierte Unternehmen -
Veröffentlichungsquote ....................................................... 159
Tabelle 102 Zielsetzungen für den Vorstand für nur
börsennotierte Unternehmen – Zielgröße ............................ 160
Tabelle 103 Zielsetzungen für den Vorstand für mitbestimmte und
börsennotierte Unternehmen –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 161
Tabelle 104 Zielsetzungen für den Vorstand für mitbestimmte und
börsennotierte Unternehmen – Zielgröße ............................ 162
Tabelle 105 Zielsetzungen für den Vorstand für nur mitbestimmte
Unternehmen – Veröffentlichungsquote ............................. 163
Tabelle 106 Zielsetzungen für den Vorstand für nur mitbestimmte
Unternehmen – Zielgröße ................................................... 164
Tabelle 107 Zielsetzungen für die erste Führungsebene (über alle
betrachteten Unternehmen) – Veröffentlichungsquote ....... 165
Tabelle 108 Zielsetzungen für die erste Führungsebene (über alle
betrachteten Unternehmen) – Zielgröße .............................. 166
Tabelle 109 Zielsetzungen für die zweite Führungsebene (über
alle betrachteten Unternehmen) –
Veröffentlichungsquote ....................................................... 167
Tabelle 110 Zielsetzungen für die zweite Führungsebene (über
alle betrachteten Unternehmen) – Zielgröße ....................... 168
Tabelle 111 Aufgliederung der insgesamt betrachteten
Unternehmen ....................................................................... 169
Tabelle 112 Die Geschlechterverteilung in allen Aufsichtsgremien ....... 188
Tabelle 113 Aufsichtsgremien der Institutionen des Bundes .................. 189
Tabelle 114 Die Geschlechterverteilung in allen wesentlichen
Gremien ............................................................................... 191
Seite
Tabelle 115 Die wesentlichen Gremien der Institutionen des
Bundes ................................................................................. 191
Tabelle 116 Übersicht zu allen Institutionen des Bundes ....................... 192
Tabelle 117 Übersicht zu den einzelnen Institutionen des Bundes ......... 193
Tabelle 118 Die Geschlechterverteilung bei den einzelnen
Institutionen des Bundes ..................................................... 194
A) Einleitung und Zusammenfassung
I. Einleitung
Am 1. Mai 2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten wie im öffentlichen
Sektor signifikant zu erhöhen und damit dem in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verankerten Förderungsgebot: „Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin“ Rechnung zu tragen.
Das FüPoG trifft Regelungen in drei Bereichen, um dieses Ziel zu erreichen:
Für die Privatwirtschaft sieht das Gesetz vor, dass seit dem 1. Januar 2016 für Aufsichtsräte von Unternehmen,
die sowohl börsennotiert sind als auch der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, ein fester Mindestanteil von
jeweils 30 Prozent an Frauen und 30 Prozent an Männern zu erreichen ist (feste Quote).
Gesellschaften, die entweder börsennotiert sind oder unter die unternehmerische Mitbestimmung fallen, müssen
Zielgrößen1 für den Frauenanteil im geschäftsführenden Organ, im Aufsichtsrat (sofern sie nicht bereits die feste
Quote zu erfüllen haben) sowie in den beiden Führungsebenen unterhalb des geschäftsführenden Organs
festlegen. Zugleich sind die Unternehmen verpflichtet, sich Fristen für die Erreichung der Zielgrößen zu setzen, die bei
der erstmaligen Festlegung (spätestens zum 30. September 2015) nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 laufen
durften. Die darauffolgenden Fristen durften einen Festlegungszeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten (der
zweite Festlegungszeitraum endete spätestens am 30. Juni 2022). Die Unternehmen müssen über ihre
Festlegungen in ihren Lageberichten (dort in der Erklärung zur Unternehmensführung) oder, wenn ein Unternehmen nicht
zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet ist, in einer gesonderten Erklärung zur Unternehmensführung
öffentlich berichten.
Zudem wurde das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den
Unternehmen und Gerichten des Bundes (BGleiG) novelliert. Unter anderem wurden die Vorgaben für den
Gleichstellungsplan konkretisiert und in Anlehnung an die Zielgrößenregelung in der Privatwirtschaft
ausgestaltet. Daneben wurde eine Stärkung der Gleichstellungsbeauftragten verankert, indem nun bis zu drei
Stellvertreterinnen in großen Dienststellen vorgesehen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind nur die weiblichen
Beschäftigten. Außerdem wurde die Vorbildfunktion der obersten Bundesbehörden durch die Einführung des
Gleichstellungsindex gestärkt.
Der Bund wurde mit dem ebenfalls novellierten Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von
Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) verpflichtet, bei der Bestimmung von Mitgliedern von
Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, seit dem Jahr 2016 bis zum Ende des
Jahres 2017 sukzessiv eine Geschlechter-Mindestquote von jeweils 30 Prozent Frauen und Männern zu erreichen
bzw. eine solche beizubehalten. Seit dem Jahr 2018 soll dieser Anteil auf 50 Prozent erhöht werden. Bei
wesentlichen Gremien, für die der Bund mindestens drei Mitglieder bestimmen kann, haben die Institutionen des Bundes
grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern geschaffen wird
oder erhalten bleibt. Bis Ende 2017 sollte mindestens eine 30-prozentige Beteiligung des unterrepräsentierten
Geschlechts erfolgen.
Am 12. August 2021 ist das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) in Kraft
getreten, das die Regelungen des FüPoG fortentwickelt. Für die Privatwirtschaft wurde ein
Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen eingeführt, der im Fall von
mehr als drei Mitgliedern ab dem 1. August 2022 grundsätzlich mit mindestens einer Frau und mindestens einem
Mann besetzt sein muss. Die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für den Aufsichtsrat oder für die
beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands muss nun begründet werden. Für Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt, unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung, ebenfalls ab dem
1. August 2022 bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je
einer Frau und einem Mann. Außerdem wird seit dem 1. April 2022 die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat
von 30 Prozent auf diese Unternehmen übertragen. Auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich
der Sozialversicherung (mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der
1 Mit Zielgrößen ist der Frauenanteil in dem jeweiligen Gremium bzw. auf der jeweiligen Führungsebene am Ende der festgelegten Frist
gemeint. Die vorgeschriebene Festlegung von Zielgrößen erfolgt üblicherweise in einem Prozentsatz.
Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) wurde eine Mindestbeteiligung eingeführt.
Die Änderungen des am 12. August 2021 in Kraft getretenen FüPoG II wirkten sich im Geschäftsjahr 2021
erstmalig auf die Daten zur Privatwirtschaft aus. Nach der Übergangsregelung des Art. 87 EGHGB sind die
Vorschriften der §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 HGB bereits für das nach dem 31.
Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Lediglich für das Mindestbeteiligungsgebot gilt eine
einjährige Übergangszeit, so dass dies erst seit dem 1. August 2022 berücksichtigt werden muss.2
Bezüglich des öffentlichen Dienstes wurde im FüPoG II für die Bundesverwaltung das Ziel, bis zum Ende des
Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen zu erreichen, im
BGleiG gesetzlich verankert. Daneben wurden Gleichstellungsbeauftragte durch die Änderung des BGleiG
gestärkt.
Die vorliegende Jährliche Information berücksichtigt im öffentlichen Dienst die Entwicklung in den obersten
Bundesbehörden und im nachgeordneten Bereich bis zum 30. Juni 2024 und in den Gremien des Bundes bis zum
31. Dezember 2023.
Um die Öffentlichkeit über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils in Führungspositionen zu
informieren, sieht das Gesetz umfangreiche Berichtspflichten vor. Die Bundesregierung informiert gemäß Artikel 23
Absatz 1 FüPoG bzw. nach Artikel 26 Absatz 1 FüPoG II jährlich über die Entwicklung des Frauen- und
Männeranteils an Führungsebenen und Gremien in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Die Erste Jährliche
Information für das Jahr 2015 wurde am 8. März 2017 vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend als
Bundestagsdrucksache veröffentlicht.3
Am 10. August 2017 erfolgte nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 2 FüPoG die Veröffentlichung des Berichts
an den Deutschen Bundestag, der im Rahmen der Transparenz- und Berichtspflichten des Gesetzes eine
Sonderstellung einnimmt.4 Er unterscheidet sich von den übrigen Berichten insoweit, als dass er einmalig, zwei Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 FüPoG, vorgelegt wurde und die Zahlen zur
Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen in der Privatwirtschaft und die Berichtspflichten nach
§ 7 BGremBG a. F. und § 39 BGleiG zusammenführte. Die Zweite Jährliche Information der Bundesregierung
über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien in der Privatwirtschaft
und des öffentlichen Dienstes wurde darin integriert.
Vorliegend handelt es sich um die Neunte Jährliche Information.5
Die fünf Berichtsteile zur Privatwirtschaft, zu Bundesunternehmen, zum öffentlichen Dienst, zu den Gremien des
Bundes sowie zu Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung beruhen auf
unterschiedlichen Datengrundlagen, die im Folgenden näher dargestellt werden.
Datengrundlage des Berichts für die Situation in der Privatwirtschaft sind die von den Unternehmen nach § 289f
Absatz 2 Nummer 4 bis 5a, Absatz 3 und 4, § 315d und § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HGB veröffentlichten
Angaben in den Lageberichten, Konzernlageberichten bzw. den gesonderten Erklärungen zur
Unternehmensführung.
Für den privatrechtlichen Teil beruht der vorliegende Bericht auf den ausgewerteten Daten von 1.915
börsennotierten und/oder mitbestimmten Unternehmen, die zur Erfüllung der Vorgaben des FüPoG verpflichtet sind. Der
Vergleich (unter B.IV) bezieht sich auf die veröffentlichten Daten zu den Geschäftsjahren 2015 bis 2022
derjenigen Gesellschaften, die in den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 identisch waren oder Rechtsnachfolger der
betrachteten Unternehmen sind und durchgehend den Verpflichtungen nach dem FüPoG unterfielen. Hierbei handelt es
sich um die seit 2015 bis zum jeweils aktuellen Auswertungszeitraum identisch gebliebenen Rechtseinheiten,
welche somit eine geringere und gemäß der sich ständig verändernden Registerlage der Rechtseinheiten
(Löschungen, Umfirmierungen, Verschmelzungen, Rechtsformwechsel, Entfall/Änderung von Relevanzkriterien für
FüPoG, etc.), weiter geringer werdenden Anzahl, als Grundlage zur Berechnung betrifft. Hier ist somit zu
beachten, dass ein Vergleich der ermittelten Daten der vorliegenden Gesamtdatenmenge (unter B. I.-III.), welche die
Berechnungsgrundlage, der im jeweiligen Bericht betrachteten Gesamtmenge zur Grundlage hat, nicht mit den
Zahlen unter B) IV. möglich ist.
2 Vgl. § 26l EGAktG.
3 Siehe Bundestagsdrucksache 18/11500 vom 9. März 2017.
4 Siehe Bundestagsdrucksache 18/13333 vom 10. August 2017.
5 Die bisherigen Veröffentlichungen sind abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-und-arbeits-
welt/frauen-in-fuehrungspositionen
Zudem ist ein Vergleich der historischen Betrachtung ebendieser Grundmenge (z. B. unter B. IV.) der identischen
Rechtseinheiten, jeweils nicht mit vorangegangenen Berichtsdaten möglich, da sich diese Daten im Verlauf,
gemäß der vorangegangenen Erläuterungen, ständig verändern und verringern können.
Für börsennotierte Unternehmen konnten zusätzlich die Angaben bis zum Geschäftsjahr 2023 ausgewertet
werden.6 Die methodologischen Grundlagen, nach denen die betreffenden Unternehmen identifiziert und gruppiert
wurden, sind unter V. im Einzelnen dargestellt.
Folgende Gruppen von Unternehmen sind im Berichtsteil Privatwirtschaft untersucht worden:
1. Mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen: Dies sind alle 158 börsennotierten Unternehmen, die
tatsächlich einem Mitbestimmungsregime unterliegen. Diese umfassen hinsichtlich der Mitbestimmung
jegliche Form der Mitbestimmung.
2. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen: Dies sind alle 105 Unternehmen, die
börsennotiert und zugleich paritätisch mitbestimmt sind. Auf diese findet die feste Geschlechterquote für
Aufsichtsräte von mindestens 30 Prozent Anwendung.
3. Übrige börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen: Dies sind alle 1.810 Unternehmen, die nicht
zugleich börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind.
4. Nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen: Dies sind alle 615 börsennotierten und nicht-
börsennotierten Unternehmen, soweit diese paritätisch mitbestimmt sind.
5. Nur börsennotierte Unternehmen: Dies sind alle 401 Unternehmen mit dem Merkmal einer
Börsennotierung, unabhängig davon, ob oder welchem Mitbestimmungsregime diese unterliegen. Börsennotiert sind
nach § 3 Absatz 2 AktG Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder
unmittelbar zugänglich ist.
6. Nur mitbestimmte Unternehmen: Dies sind alle 1.635 Unternehmen mit dem Merkmal einer
Mitbestimmung, unabhängig davon, ob diese börsennotiert sind.
7. Ostdeutsche und westdeutsche Unternehmen: Im Vergleich unter B. IV. betrachtete ostdeutsche
Unternehmen sind alle 154 Unternehmen, deren Registersitz sich in einem ostdeutschen Bundesland befindet
(Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen). Im Vergleich unter
B. IV. betrachtete westdeutsche Unternehmen sind alle 1.133 Unternehmen, deren Registersitz sich in einem
westdeutschen Bundesland befindet (Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen).
8. Börsennotierte und nicht paritätisch mitbestimmte Unternehmen: Diese Gruppe umfasst diejenigen 239
Unternehmen, die lediglich börsennotiert und nicht paritätisch mitbestimmt sind. Sie werden im Kapitel
B. II. 8. dieses Berichts betrachtet und mit weiteren Gruppen, wie mit den 341 börsennotierten Unternehmen
sowie den davon 102 Unternehmen aus dem Geschäftsjahr 2023, die paritätisch mitbestimmt sind,
verglichen.
Das BMFSFJ hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Auswertung der Erklärungen zur
Unternehmensführung beauftragt. Dieser Teil des Berichts findet sich unter B.
Die Auswertung zu den Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes findet sich im
Berichtsteil C. Datengrundlage dieser Berichterstattung ist der Beteiligungsbericht des Bundes 2024 (mit Stichtag
31.12.2023).
Die Daten für den Bereich des öffentlichen Dienstes beruhen für die obersten Bundesbehörden auf dem
Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 2 BGleiG.7 Das Statistische Bundesamt erstellt und veröffentlicht diesen seit
Inkrafttreten des FüPoG in 2015 jährlich im Auftrag des BMFSFJ. Der Gleichstellungsindex für die obersten
Bundesbehörden misst in aussagekräftigen Kennzahlen die Umsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von
6 Diese Auswertungen finden sich unter Teil B, Kapitel II. 8.
7 Erfasst werden danach Daten zu den Beschäftigten der Dienststellen i. S. d. § 3 Nummer 5 BGleiG. (vgl. auch Fußnote 28). Die
Personalstandstatistik liefert Daten über die Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- und Arbeitsvertragsverhältnis
mit der jeweiligen Einrichtung stehen, und kann daher zu anderen Ergebnissen kommen.
Frauen und Männern an Führungspositionen.8 Der diesem Bericht angehängte Gleichstellungsindex 2024 enthält
zum Stichtag 30. Juni 2024 Daten zu den beschäftigten Frauen und Männern, zusätzlich unterteilt nach
– der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
– den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen einschließlich ausgewählter politischer Leitungsämter,
– Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Führungspositionen sowie
– der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung aufgrund von Familien- oder
Pflegeaufgaben sowie
– beruflichen Aufstiegen jeweils im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.
In dem vorliegenden Gleichstellungsindex werden die Ergebnisse der obersten Bundesbehörden zum Stichtag
30. Juni 2024 mit den Ergebnissen des Vorjahres verglichen. Dieser Teil des Berichts findet sich unter D.
Ergänzt wird der Gleichstellungsindex für die obersten Bundesbehörden 2024 durch die wichtigsten Kennzahlen
zu Frauen in Führungspositionen auch im nachgeordneten Bereich. Die Daten stammen aus dem Monitoring zum
Ziel FüPo 2025, das seit 2022 ebenfalls zum Stichtag 30. Juni Daten zu Frauen in Führungspositionen aus den
den obersten Bundesbehörden nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen erhebt. Mit
dem FüPoG II wurde im Bundesgleichstellungsgesetz das Ziel verankert, „die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes bis Ende 2025 anzustreben“, es
muss also die gesamte Bundesverwaltung in den Blick genommen werden. Dieser Verpflichtung kommt der Bund
mit dem ergänzenden Monitoring nach. Der Bund geht mit dem im FüPoG II verankerten Ziel für 2025 als
Arbeitgeber mit gutem Beispiel voran und setzt sich ein noch ehrgeizigeres Ziel, als er es für die Wirtschaft
vorschreibt. In der Bundesverwaltung sind gut 600.000 Beamtinnen, Beamte und Tarifangestellte beschäftigt, davon
nur rund 34.000 in den obersten Bundesbehörden. Der Bund hat sich verpflichtet, Transparenz bezüglich der
Steigerung des Anteils von Frauen in Führung in der gesamten Bundesverwaltung zu schaffen.
Aufgrund des Qualifikationsvorbehalts (Artikel 33 Absatz 2 GG) ist im öffentlichen Dienst keine feste Quote
möglich. Eine Steigerung des Frauenanteils an Führungspositionen ist nur über bessere Rahmenbedingungen und
gezielte Förderung zu erreichen. Die Bundesregierung hat mit dem Plan FüPo 2025 einen ressortübergreifenden
Prozess geschaffen und zahlreiche geeignete Maßnahmen ergriffen, um den Anteil von Frauen in Führung zügig
zu steigern. Ein Schwerpunkt liegt im Ausbau des Führens in Teilzeit. Alle Dienststellen des Bundes sind
verpflichtet, allen Beschäftigten Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Beschäftigten die
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern. Eine Möglichkeit ist die
Teilzeitbeschäftigung. Dieser Teil des Berichts findet sich unter D.
Die Institutionen des Bundes haben zum Stichtag 31. Dezember 2023 alle Aufsichtsgremien und wesentlichen
Gremien und deren jeweiligen Besetzungen mit Frauen und Männern erhoben. Der vorliegende Bericht gibt
Aufschluss über die Besetzungen der wesentlichen und der Aufsichtsgremien mit vom Bund bestimmten Mitgliedern
zum Stichtag 31. Dezember 2023 und über die Veränderungen gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2022.
Unter Berücksichtigung von Datenschutzbelangen wurden auch die Gremienmitglieder mit diversem oder offenen
Geschlechtseintrag erhoben. Dieser Teil des Berichts findet sich unter E.
Zudem umfasst die Neunte Jährliche Information wiederum eine Auswertung des Frauenanteils bei den
Leitungsorganen der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung. Betrachtet werden die mehrköpfigen Vorstände
der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das
Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Das FüPoG II
beinhaltet u. a. Änderungen im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB IV), die eine
Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen und Geschäftsführungen der bundes- und landesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger vorsehen. Mit diesem Bericht liegen zum Stichtag 30. Juni 2024 Ergebnisse für die landes-
und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger vor. Dieser Teil des Berichts findet sich unter F.
Die so geschaffene Transparenz setzt weitere Impulse für die Erhöhung des Anteils von Frauen in
Führungspositionen. Für den Bereich der Privatwirtschaft können sich die Unternehmen selbst, aber auch Beschäftigte und die
Öffentlichkeit über die Fortschritte informieren. Dies soll zu einem positiven Wettbewerb beitragen. Denn die
Öffentlichkeit nimmt immer deutlicher wahr, ob und wie sich Unternehmen anstrengen, eine gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern in den verschiedenen Führungsebenen zu erreichen.
8 Grundlage für die Erhebung bildet § 38 Absatz 3 Nummer 2 des im Rahmen des FüPoG novellierten BGleiG i. V. m. der
Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV).
II. Zusammenfassung9
Der Frauenanteil in Führungsebenen der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst und in den Gremien des Bundes
ist seit Inkrafttreten des FüPoG insgesamt kontinuierlich gestiegen.
Im Bereich der Privatwirtschaft ist für die Aufsichtsräte der in diesem Bericht betrachteten Unternehmen eine
kontinuierliche Steigerung seit dem Geschäftsjahr 2015 bis zum Geschäftsjahr 2022 um 8,8 Prozentpunkte zu
beobachten.
Abbildung 1 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten Unternehmen
Die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2016 eine feste
Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent erfüllen müssen, überschritten die gesetzlichen Mindestvorgaben
bereits um 7,1 Prozentpunkte.
Abbildung 2 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen
9 Die Angaben für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 basieren auf dem jeweiligen vollständigen Datenbestand der betrachteten
Unternehmen.
Der Frauenanteil in den Vorständen der betrachteten Unternehmen stieg im Betrachtungszeitraum weiter
kontinuierlich um insgesamt 6,9 Prozentpunkte auf insgesamt niedrigem Niveau.
Abbildung 3 Frauenanteil im Vorstand in den betrachteten Unternehmen
Mit Inkrafttreten des FüPoG II wurden für Bundesunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes strengere
Vorgaben eingeführt. Insbesondere gilt, unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung, seit dem 1.
August 2022 bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan das Mindestbeteiligungsgebot von je
einer Frau und einem Mann. Außerdem gilt seit dem 1. April 2022 die feste Geschlechterquote von mindestens
30 Prozent für diese Unternehmen.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes sind Frauen in den meisten Dienststellen nach wie vor in
Führungspositionen unterrepräsentiert. Der Anteil von Frauen an Führungspositionen in den obersten
Bundesbehörden lag 2015 bei 33 Prozent und stieg nach Inkrafttreten des FüPoG 2015 bis 2024 auf 44 Prozent
(Gleichstellungsindex 2024, Stichtag 30. Juni 2024). Betrachtet man über die obersten Bundesbehörden hinaus auch die
nachgeordneten Bereiche, also die nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, liegt der
Anteil von Frauen an Führungspositionen bei 47 Prozent (Monitoring zum Ziel FüPo 2025, Stichtag 30. Juni
2024).
Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Besetzungen der wesentlichen Gremien des Bundes und der
Aufsichtsgremien mit Mitgliedern, die vom Bund bestimmt werden. Die kontinuierliche Steigerung des
Frauenanteils hat sich fortgesetzt. Bei einer gremienübergreifenden Gesamtbetrachtung aller vom Bund bestimmten
Gremienmitglieder wurde ein nahezu paritätisches Verhältnis erreicht. Da dies mit Blick auf die einzelnen Gremien
erst auf zwei Drittel der Gremien zutrifft, dürfen die Anstrengungen nicht reduziert werden.
Das FüPoG II umfasst Änderungen im SGB III und SGB IV, die eine Mindestbeteiligung von Frauen in
Vorständen und Geschäftsführungen der bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger vorsehen. Mit
diesem Bericht werden Daten vorgelegt, die die Entwicklung des Frauenanteils bei diesen Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung darstellen.
Im Einzelnen lassen sich folgende Entwicklungen beobachten:
1. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft10
Frauenanteil in Aufsichtsräten
Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der betrachteten Unternehmen ist seit Inkrafttreten des FüPoG
kontinuierlich gestiegen.
Über alle betrachteten Unternehmen hinweg stieg der Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder von 18,6 Prozent
im Geschäftsjahr 2015 auf 27,4 Prozent im Geschäftsjahr 2022 (siehe oben Abbildung 1).
10 Bei allen folgenden Auswertungen ist zu beachten, dass Rundungsdifferenzen möglich sind; diese Differenzen beeinträchtigen die
Qualität der folgend getroffenen Aussagen nicht.
6,1%
7,1% 7,6% 8,3%
9,3%
10,3%
11,5%
13,0%
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Vorstand in den betrachteten Unternehmen
Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen hat dabei
die für diese Unternehmen geltende Mindestquote von 30 Prozent im Geschäftsjahr 2022 bereits um 7,1
Prozentpunkte überschritten.
Abbildung 4 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen
In den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen stieg der Frauenanteil in den Aufsichtsräten
ebenfalls weiter kontinuierlich, und zwar im absoluten Vergleich von 17,9 Prozent im Geschäftsjahr 2015 auf
26,5 Prozent im Geschäftsjahr 2022. Dies entspricht einer Zunahme von 8,6 Prozentpunkten.
Abbildung 5 Frauenanteil im Aufsichtsrat in den betrachteten börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen
Auf der Vorstandsebene sind Frauen nach wie vor stark unterrepräsentiert.
In den Vorständen aller untersuchten Unternehmen waren Frauen nach wie vor stark unterrepräsentiert. Dennoch
ist auf Vorstandsebene eine Erhöhung des Frauenanteils von 6,1 Prozent im Geschäftsjahr 2015 auf 13 Prozent
im Geschäftsjahr 2022 zu verzeichnen.
17,9% 19,3% 19,8% 21,6% 23,0% 24,0% 25,1% 26,5%
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Aufsichtsrat in den betrachteten übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen
Abbildung 6 Frauenanteil in Vorständen der betrachteten Unternehmen
70,5 Prozent der untersuchten Unternehmen (1.350 von 1.915) hatten im Geschäftsjahr 2022 keine Frau im
Vorstand.
Tabel le 1 Anzahl der Unternehmen gegliedert nach der Anzahl der weiblichen
Vorstandsmitglieder
Zahl der betrachteten Unternehmen
Anzahl in %
kein weibliches Vorstandsmitglied 1.350 70,5%
ein weibliches Vorstandsmitglied 445 23,2%
zwei weibliche Vorstandsmitglieder 97 5,1%
drei weibliche Vorstandsmitglieder 21 1,1%
vier oder mehr weibliche Vorstandsmitglieder 2 0,1%
1.915
73,4 Prozent der untersuchten Unternehmen haben eine Zielgröße für den Vorstand veröffentlicht (1.405 von
insgesamt 1.915 Unternehmen). Von diesen 1.405 Unternehmen haben wiederum 48,6 Prozent (683 von 1.405
Unternehmen) die Zielgröße Null festgelegt. 51,4 Prozent der Unternehmen (722 von 1.405 Unternehmen) haben
Zielgrößen größer Null festgelegt und veröffentlicht.
Insgesamt haben damit 62,3 Prozent der untersuchten Unternehmen (1.193 von 1.915 Unternehmen) für das
Geschäftsjahr 2022 keine Zielgröße (510 Unternehmen) oder die Zielgröße Null (683 Unternehmen) für den
Vorstand veröffentlicht.
6,1% 7,1% 7,6% 8,3% 9,3% 10,3%
11,5% 13,0%
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Frauenanteil in Vorständen
der betrachteten Unternehmen
Tabelle 2 Anzahl der Unternehmen gegliedert nach der Anzahl der veröffentlichten Zielgrößen
Zahl der betrachteten Unternehmen
Anzahl in %
ohne Veröffentlichung einer Zielgröße 510 26,6%
veröffentlichte Zielgrößen 1.405 73,4%
davon mit einer Zielgröße von Null 683 48,6%
davon mit einer Zielgröße verschieden von Null 722 51,4%
ohne Veröffentlichung oder eine Zielgröße von Null 1.193 62,3%
Bei Vorständen in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen nahm der Frauenanteil von
5,4 Prozent im Geschäftsjahr 2015 um 12,5 Prozentpunkte auf insgesamt 17,9 Prozent und damit etwas höher als
in der Gesamtschau zu.
Abbildung 7 Frauenanteil im Vorstand in den betrachteten börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen
Veröffentlichung von Zielgrößen
Die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen haben keine Verpflichtung, sich für den
Aufsichtsrat eine Zielgröße zu setzen.
Bei den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen haben im Mittelwert 27,7 Prozent der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 nicht auf allen erforderlichen Ebenen Zielgrößen veröffentlicht.
Abbildung 8 Fehlende Veröffentlichung von Zielgrößen für die übrigen börsennotierten oder
mitbestimmten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Soweit für den Aufsichtsrat Angaben zu Zielgrößen veröffentlicht wurden, veröffentlichten die nur
börsennotierten Unternehmen zu 83,3 Prozent und die mitbestimmten und zugleich börsennotierten Unternehmen
zu 93,7 Prozent Angaben zu Zielgrößen für den Aufsichtsrat.
Von den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen veröffentlichten 93,3 Prozent trotz
fehlender gesetzlicher Verpflichtung freiwillig eine Zielgröße auch für den Aufsichtsrat.
Abbildung 9 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022
Für den Vorstand haben im Geschäftsjahr 2022 73,4 Prozent der 1.915 betrachteten Unternehmen Zielgrößen
veröffentlicht.
Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen sowie nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen
machten zu weniger als 70 Prozent Angaben zu den Zielgrößen für den Vorstand, während die Unternehmen in
den übrigen betrachteten Gruppen zu mehr als 70 Prozent Angaben zu den Zielgrößen für den Vorstand machten.
Abbildung 10 Für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022
Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands haben im Geschäftsjahr 2022 rund 73 Prozent aller
Unternehmen eine Zielgröße veröffentlicht. Von den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen sind
es dagegen 90,5 Prozent. Für Unternehmen, die börsennotiert waren und der unternehmerischen Mitbestimmung
unterlagen, wurden Angaben zu Zielgrößen von ebenfalls 90,5 Prozent der Unternehmen veröffentlicht.
Abbildung 11 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands veröffentlichten rund 66 Prozent aller betrachteten
Unternehmen Zielgrößen für das Geschäftsjahr 2022.
Die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen sowie die mitbestimmten und zugleich
börsennotierten Unternehmen stechen mit einer Zielgrößenveröffentlichung von rund 86 bzw. rund 82 Prozent hervor.
Bei allen Angaben ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Unternehmen eine zweite Führungsebene unterhalb des
Vorstands haben und dies für die statistische Auswertung nicht ersichtlich war und damit nicht berücksichtigt
werden konnte.
Abbildung 12 Für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Börsennotierte Unternehmen im Geschäftsjahr 2023
Erstmals wird der aktuelle Stand (d. h. Geschäftsjahr 2023) zu nur börsennotierten Unternehmen individuell
betrachtet. Es handelt sich dabei um insgesamt 341 Unternehmen, für die zum Zeitpunkt der Berichtstellung
vollständige Daten verfügbar waren.
Betrachtet man die Besetzung der Aufsichtsräte der nur börsennotierten Unternehmen, lag der Anteil der
weiblich besetzten Aufsichtsratsposten bei 31,8 Prozent und damit leicht unter dem Anteil bei den
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen (37,7 Prozent) sowie den börsennotierten und
mitbestimmten Unternehmen (35,9 Prozent).
Abbildung 13 Anteile im Aufsichtsrat der börsennotierten Unternehmen im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 lag der Anteil der weiblichen Vorstandsmitglieder bei den nur börsennotierten
Unternehmen (15,8 Prozent) unter dem Anteil bei den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen (20,3
Prozent) sowie den börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen (19,3 Prozent). In der Gruppe der
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen sind 62 (von 102) Unternehmen der Rechtsformen AG und
SE enthalten, welche mehr als drei Vorstandsmitglieder haben und daher gemäß dem Mindestbeteiligungsgebot
mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied haben müssen. Innerhalb dieser Gruppe liegt der Frauenanteil bei
22,0 Prozent gegenüber 15,3 Prozent bei den übrigen börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen.
Abbildung 14 Anteile im Vorstand der börsennotierten Unternehmen im Geschäftsjahr 2023
2. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in Bundesunternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Mit Inkrafttreten des FüPoG II im August 2021 wurden neue Regelungen für Bundesunternehmen geschaffen.
Zuvor gab es bereits Unternehmen, die die Vorgaben des FüPoG aus dem Jahr 2015 (FüPoG I) zu befolgen hatten.
Mit dem FüPoG II wurden die Bundesunternehmen jedoch besonders in den Blick genommen. Für Unternehmen
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt, unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung, seit dem 1.
August 2022 bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer
Frau und einem Mann.
Außerdem gilt seit dem 1. April 2022 die feste Aufsichtsratsquote von mindestens 30 Prozent für diese
Unternehmen. Diese strengeren Regelungen für Bundesunternehmen mit Mehrheitsbeteiligungen unterstreichen ihre
Vorbildrolle.
Bei den 55 unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Bundes sind die Geschäftsführungspositionen mit einem
Anteil von 31,9 Prozent (Vergleichszahl im Vorjahr: 29,2 Prozent) durch Frauen besetzt. Bei den
Überwachungsgremien liegt der Anteil von Frauen bei 45,8 Prozent (Vergleichszahl im Vorjahr: 44,8 Prozent).
3. Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen im öffentlichen Dienst –
Oberste Bundesbehörden und der nachgeordnete Bereich
Die Regelungen der beiden Führungspositionen-Gesetze haben seit 2015 wesentlich dazu beigetragen, dass sich
der Anteil von Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes kontinuierlich erhöht. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten FüPoG 2015 lag er bei 33 Prozent. Der Gleichstellungsindex für die obersten
Bundesbehörden beziffert ihn zum aktuellen Stichtag 30. Juni 2024 auf 44 Prozent. Das ist ein Anstieg um 11
Prozentpunkte in neun Jahren. Doch gemessen daran, dass 55 Prozent aller Beschäftigten in der Bundesverwaltung
Frauen sind und Frauen noch immer in den meisten Führungspositionen unterrepräsentiert sind, ist die
Entwicklung noch nicht zufriedenstellend. Insgesamt beschäftigten 2024 noch immer 17 der 24 obersten Bundesbehörden
weniger Frauen als Männer in Führungspositionen.
Abbildung 15 Zeitverlauf Steigerung des Anteils von Frauen an Führungspositionen
Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, mit gutem Beispiel voranzugehen und hat sich daher mit dem 2021 in Kraft
getretenen FüPoG II verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern an Führungspositionen zu erreichen. Es bedarf also einer nochmaligen Steigerung des Tempos bei der
Erhöhung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen. Das Ziel FüPo 2025 ist im BGleiG gesetzlich
verankert.
„Dadurch werden die Dienststellen im Geltungsbereich des Gesetzes verpflichtet, die Rahmenbedingungen zu
verbessern, die die praktische Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles darstellen. Eine Konkretisierung
der Vorgaben und Maßnahmen für die Dienststellen und ihre Bereiche ist im Gleichstellungsplan vorzunehmen“,
heißt es in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/26689, Seite 50).
Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe bei den Führungspositionen bis Ende 2025 gilt zudem nicht nur für die
obersten Bundesbehörden, sondern auch für die nachgeordneten Dienststellen des Bundes. Um es zu erreichen,
hat das BMFSFJ den Plan FüPo 2025 entwickelt, der von allen Ressorts unterstützt wird. Unter anderem sieht er
die Erweiterung des Monitorings zu Frauen in Führungspositionen auch im nachgeordneten Bereich der obersten
Bundesbehörden vor, um Transparenz zu schaffen und die Fortschritte messen zu können. Durch das den
Gleichstellungsindex ergänzende Monitoring zum Ziel FüPo 2025 werden halbjährlich Zahlen aus den nachgeordneten
Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Ressorts der Bundesregierung erhoben. Die Daten
ermöglichen erstmals einen kompakten Überblick zu den Anteilen von Frauen an Führungspositionen auch für die
nachgeordneten Bereiche der obersten Bundesbehörden. Der Gleichstellungsindex der obersten Bundesbehörden
betrachtet nur rund 34.000 Beschäftigte. Das Monitoring zum Ziel FüPo 2025 erfasst demgegenüber gut 600.000
Beschäftigte in der Bundesverwaltung - also in den Ressorts, dem Bundeskanzleramt, dem Bundespresseamt
sowie bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und den nachgeordneten Behörden,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Ressorts gemäß ressortabgestimmter Behördenliste. Der Anteil der
weiblichen Beschäftigten an Führungspositionen beträgt 47 Prozent.
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
50
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Zeitverlauf
Steigerung des Anteils von Frauen an Führungspositionen
jeweils am 30. Juni
Gleichstellungsindex Monitoring FüPo 2025
Führen in Teilzeit
Eine Maßnahme des Plans FüPo 2025 zur Steigerung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen ist der
Ausbau des Führens in Teilzeit. Der Gleichstellungsindex 2024 zeigt, dass Führen in Teilzeit noch immer eher
die Ausnahme ist. Nur 12 Prozent der Beschäftigten in Führungspositionen führen in Teilzeit. 73 Prozent davon
sind Frauen. Der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten insgesamt beläuft sich auf 79 Prozent. Der Anteil
der in Teilzeit Beschäftigten an den Gesamtbeschäftigten liegt bei 19 Prozent. Der Anteil der teilzeitbeschäftigten
Frauen an allen Frauen in Führungspositionen lag wie im Vorjahr bei 19 Prozent, der entsprechende Männeranteil
bei 6 Prozent. Es zeigt sich ein deutlicher Unterschied in der Wahrnehmung von Teilzeit-Arbeitsmodellen
zwischen Männern und Frauen. Alle Dienststellen des Bundes sind nach dem BGleiG allen Beschäftigten gegenüber
verpflichtet, Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern. Aufgrund des Qualifikationsvorbehalts (Artikel 33
Absatz 2 GG) ist im öffentlichen Dienst keine feste Quote möglich. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen ist nur über bessere Rahmenbedingungen und gezielte Förderung zu erreichen, zu der sich
jedes Haus verpflichtet hat. Eine mögliche Form ist die Teilzeitbeschäftigung. Wie eine Befragung des Harriet
Taylor Mill-Instituts (HTMI) 2024 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums ergab, setzen alle obersten
Bundesbehörden das um und bieten Teilzeitarbeitsmodelle und Modelle zum Führen in Teilzeit tatsächlich auch an.
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin hat eine umfassende Bestandsaufnahme zum Führen in
Teilzeit in den obersten Bundesbehörden vorgenommen und einen praxisnahen Handlungsleitfaden entwickelt,
wie Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden gelingt und im Sinne einer modernen
geschlechtergerechten Verwaltung weiter ausgebaut werden kann. Die Handlungsempfehlung wurde auf der Grundlage empirischer
Erkenntnisse entwickelt, die mittels einer quantitativen Befragung und qualitativer Interviews erhoben wurden.
Es wurden ausgewählte Teilzeit-Führungskräfte, Vertreter der Z-Abteilungen, Gleichstellungsbeauftragte,
Personalvertretungen und Beschäftigte zu ihren Perspektiven auf die Arbeitsbedingungen von Führungskräften in
Teilzeit und Modellen von Teilzeitführung in ihren Häusern befragt. Unterstützt wurde das Projekt auch von der
Bundesfrauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion. Der Wunsch nach Teilzeitführung ist demnach eng
mit der aktuellen Lebensphase der Beschäftigten verbunden: Neben Vereinbarkeit von Familie, das heißt
Kinderbetreuung und/oder Pflege, und der Berufstätigkeit gibt es noch andere Faktoren, wie beispielsweise die
altersoder gesundheitsbedingte Reduzierung der Arbeitszeit. Wenn Familienpflichten im Verlauf des Lebens
abnehmen, können flexible Führungsmodelle zudem die Möglichkeit bieten, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Dies
unterstreicht die Bedeutung von anpassungsfähigen Arbeitszeitmodellen, die es Beschäftigten ermöglichen, ihre
beruflichen Verpflichtungen an sich ändernde Lebensumstände anzupassen. Die Befragung des HTMI ergab, dass
es ein sehr ausgeprägtes Interesse am Modell der gemeinsamen Tandemführung gibt. In der Alltagspraxis führt
die große Mehrheit (69 Prozent) der Teilzeit arbeitenden Führungskräfte allerdings derzeit allein. Die Befragung
des HTMI ergab auch, dass Führungskräfte in Teilzeit zu einem sehr hohen Maß (74 Prozent) in vollzeitnaher
Teilzeit arbeiten, das heißt mit mindestens 30 Wochenstunden. Mehr als Dreiviertel der Führungskräfte in Teilzeit
arbeiten in vollzeitnaher Teilzeit.
Das Projekt zeigt auf, wie der Bund als Arbeitgeber den individuellen Bedürfnissen seiner Beschäftigten begegnen
kann, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeits- und Privatleben zu unterstützen und gleichzeitig
Fachkräfte anzuziehen, zu halten und zu fördern. Eine solche Flexibilität wird nicht nur von Frauen, sondern auch von
immer mehr männlichen Fachkräften und Nachwuchstalenten gewünscht. Teilzeitführung kann demnach auch als
ein Instrument zur Förderung einer modernen Verwaltung betrachtet werden und als Antwort auf den
demografischen Wandel sowie auf die damit verbundenen Herausforderungen bei der Gewinnung von Fachkräften dienen.
Der Begleitung und Förderung gendergerechter Karriereentwicklung und dem Diversitätsmanagement kommt im
öffentlichen Dienst des Bundes zunehmend große Bedeutung zu.
Im höheren Dienst nimmt der Frauenanteil in Teilzeit bei hierarchischem Aufstieg deutlich ab, das zeigt der
Gleichstellungsindex 2024. Auf Ebene der Referatsleitungen sind es noch 22 Prozent Frauen (Männer: 7 Prozent),
auf Ebene der Unterabteilungsleitungen hingegen nur noch sieben Prozent Frauen (Männer: 4 Prozent), die einer
Teilzeitbeschäftigung nachgehen. In der darüberliegenden Führungsebene der Abteilungsleitungen einschließlich
Direktorinnen und Direktoren befinden sich ein Prozent der Frauen und keine Männer in Teilzeit. 7 Prozent der
beamteten Staatssekretärinnen sind in Teilzeit beschäftigt, wohingegen alle beamteten Staatssekretäre in Vollzeit
arbeiten.
4. Teilhabe von Frauen und Männern an Gremien im Einflussbereich des Bundes –
Bundesgremienbesetzungsgesetz
Die ausgewerteten Daten geben Aufschluss über die Gremienbesetzungen der wesentlichen Gremien und der
Aufsichtsgremien zum Stichtag 31. Dezember 2023. Die Vorgaben des BGremBG greifen für Gremien ab zwei
vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern. Für Aufsichtsgremien gilt eine Soll-Vorschrift zur paritätischen
Besetzung, welche eng auszulegen ist. Damit wird dem Ziel, eine Geschlechterbeteiligung von jeweils 50 Prozent für
Frauen und Männer zu erreichen, Nachdruck verliehen.
Die Institutionen des Bundes hatten zum Stichtag 31. Dezember 2023 insgesamt 615 Gremien gemeldet. Von
diesen waren 398 Aufsichtsgremien, von denen 229 Gremien unter die Soll-Vorgabe der Parität (§ 4 Absatz 1
Satz 1 BGremBG) fielen. Des Weiteren waren darunter 217 wesentliche Gremien, von denen 165 Gremien unter
die Vorgabe der Hinwirkenspflicht zu Parität (§ 4 Absatz 1 Satz 3 BGremBG) fielen.
Der Bund hat in den 615 Gremien insgesamt 2.688 Mitglieder bestimmt. 1.340 der Mitglieder waren Frauen
(49,9 Prozent) und 1.348 Männer (50,1 Prozent). Gegenüber dem Vorjahr wurde der Frauenanteil noch einmal
um 1,4 Prozentpunkte gesteigert.
394 Gremien fallen unter die Soll-Vorgabe bzw. Hinwirkenspflicht zur Parität. In diesen Gremien hat der Bund
insgesamt 2.467 Mitglieder bestimmt. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren 1.252 Mitglieder Frauen
(50,7 Prozent) und 1.215 Mitglieder Männer (49,3 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Steigerung des
Frauenanteils um 1,7 Prozentpunkte festzustellen. Bei einer gremienübergreifenden Betrachtung ist die
angestrebte paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mitglieder für diese
bestimmen kann, demnach erreicht. Der Blick auf die einzelnen Gremien des Bundes zeigt allerdings, dass nach wie
vor nicht jedes Gremium paritätisch besetzt ist. Deshalb dürfen die Anstrengungen hier nicht reduziert werden.
Frauenanteil in Aufsichtsgremien auf 51 Prozent gestiegen
Die Institutionen des Bundes haben zum Stichtag 31. Dezember 2023 398 Aufsichtsgremien gemeldet. In diesen
Gremien konnte der Bund insgesamt 1.032 Mitglieder bestimmen. Der Frauenanteil betrug in allen den
gesetzlichen Vorgaben unterliegenden 229 Aufsichtsgremien mit insgesamt 863 Mitgliedern 51 Prozent (440 weibliche
Mitglieder), der Männeranteil betrug 49 Prozent (423 männliche Mitglieder).
Im Gegensatz zum Vorjahr überwiegt in den Gremien mit drei und mehr vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern
aktuell der Frauenanteil. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 wurden 125 Aufsichtsgremien gemeldet, für die der
Bund drei und mehr Mitglieder bestimmen kann. Für die 655 Mitglieder in diesen Gremien gelten bereits seit
2016 die Vorgaben des BGremBG. 335 der Mitglieder waren Frauen (51,1 Prozent) und 320 waren Männer
(48,9 Prozent). In 99 dieser Aufsichtsgremien wurde Parität erreicht. In 26 Aufsichtsgremien mit insgesamt
141 Sitzen des Bundes ist keine Parität erreicht worden. Die 141 Sitze verteilen sich auf 72 Frauen und 69 Männer.
Mit Blick auf das geltende Ziel von 50 Prozent für beide Geschlechter besteht in diesen Aufsichtsgremien
weiterhin Handlungsbedarf.
104 Gremien wurden gemeldet, die zum Stichtag als Aufsichtsgremium mit nur jeweils zwei Mitgliedern des
Bundes unter die Vorgaben des BGremBG fielen. Der Bund bestimmte in diesen Aufsichtsgremien 208
Mitglieder. 105 davon waren Frauen (50,5 Prozent) und 103 waren Männer (49,5 Prozent). Der höhere Frauenanteil in
diesen Gremien konnte gehalten werden. Zuvor war er von 2021 bis 2022 um beachtliche 6,1 Prozentpunkte
gesteigert worden. Zu beachten bleibt gleichwohl, dass 43 der 104 Gremien noch nicht paritätisch besetzt sind, weil
sich entweder Frauen oder Männer in der Überzahl befinden. Die Geschlechterparität auch in jenen 43 Gremien
herzustellen, bleibt die Herausforderung für die kommenden Jahre.
Entwicklung des Frauenanteils in den wesentlichen Gremien
Die Institutionen des Bundes haben zum Stichtag 31. Dezember 2023 217 wesentliche Gremien gemeldet. Dies
waren 35,3 Prozent aller 615 gemeldeten Gremien. In diesen Gremien konnte der Bund insgesamt 1.656
Mitglieder bestimmen. In den Aufsichtsgremien waren es nur 1.032 Mitglieder und im Vergleich damit etwa 62 Prozent
der Mitgliederzahl in den wesentlichen Gremien. Das zeigt, dass die Besetzung der Sitze in den wesentlichen
Gremien eine größere Bedeutung für die gleichberechtigte Teilhabe in den Gremien hat.
In 144 wesentlichen Gremien konnte der Bund zum Stichtag 31. Dezember 2023 drei oder mehr Mitglieder
bestimmen. In diesen Gremien griff bereits mit dem BGremBG a. F. die Hinwirkenspflicht. 791 Mitglieder von den
1.562 zu besetzenden Sitzen waren Frauen (50,6 Prozent), 771 Mitglieder waren Männer (49,4 Prozent). Dabei
ist auch hier zu beachten, dass 46 dieser Gremien nicht paritätisch besetzt waren, weil entweder Frauen oder
Männer in der Überzahl waren. Die Herausforderung bleibt, Geschlechterparität auch in jenen 46 Gremien
herzustellen, in denen sie bisher nicht erreicht werden konnte.
21 wesentliche Gremien mit zwei vom Bund bestimmten Mitgliedern fielen zum Stichtag 31. Dezember 2023
unter die Vorgabe der Hinwirkenspflicht zur Parität. Von den 42 Mitgliedern waren 21 Frauen (50 Prozent) und
21 Männer (50 Prozent). Allerdings wurde in acht dieser Gremien noch keine Parität erreicht.
5. Teilhabe von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
Das FüPoG II beinhaltet unter anderem Änderungen im Dritten und Vierten Sozialgesetzbuch (SGB III und
SGB IV), die eine Mindestbeteiligung von Frauen in den Leitungsorganen der Körperschaften im Bereich der
Sozialversicherung vorsehen. Hierbei handelt es sich um mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen
Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen
Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Bericht liegen zum Stichtag
30. Juni 2024 Ergebnisse für die landes- und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger.
Die Betrachtung des Frauen- und Männeranteils in den Leitungsorganen der landes- und bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger zeigt, dass es dort nach wie vor deutlich weniger Frauen als Männer gibt, auch wenn
die vorgeschriebene Mindestbeteiligungsquote weitgehend schon erfüllt wird.
Einzelne landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sowie einzelne bundesunmittelbare Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung haben in ihrem mehrköpfigen hauptamtlichen Vorstand bzw. ihrer mehrköpfigen
Geschäftsführung nach wie vor keine Frau und entsprechen somit noch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ein
Grund dafür ist vermutlich die gesetzlich eingeräumte Übergangszeit für die Neubesetzung von hauptamtlichen
Vorständen und Geschäftsführungen. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschrift kann es in Einzelfällen
dazu kommen, dass die erste Besetzungsentscheidung nach Inkrafttreten des FüPoG II unter Beachtung der
Mindestbeteiligung erst im Jahr 2028 zu treffen ist.
B) Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft im
Anwendungsbereich des FüPoG
I. Ergebnisse
Über alle betrachteten Unternehmen11 stieg der Anteil der weiblichen Besetzung weiterhin kontinuierlich und
erreichte im Geschäftsjahr 202212 für den Aufsichtsrat 27,4 Prozent, während er auf Vorstandsebene auf 13
Prozent gesteigert werden konnte.
Auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands waren rund 82 Prozent männliche Personen. Auf der
zweiten Führungsebene entsprach die Verteilung im Groben den Anteilen im Aufsichtsrat, mit einem leicht geringen
Frauenanteil.
Tabel le 3 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen
Aufsichtsrat Vorstand
Erste
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Zweite
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Mitglieder insgesamt 17.939 5.469 732 2.400
männliche Mitglieder 13.009 4.749 600 1.744
Anteil in % 72,5% 86,8% 82,0% 72,7%
weibliche Mitglieder 4.922 710 132 656
Anteil in % 27,4% 13,0% 18,0% 27,3%
Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Abbildung 16 Quotale Besetzung über alle betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Betrachtet man die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, so wurde hier die gesetzliche
Mindestvorgabe für den Aufsichtsrat im Durchschnitt mit einem Frauenanteil von 37,1 Prozent übertroffen. Der
Anteil der weiblichen Vorstandsmitglieder war bei diesen Unternehmen mit 17,9 Prozent höher als in der
Gesamtschau mit 13 Prozent.13
11 Die betrachteten Unternehmen sowie die Methodik zu ihrer Ermittlung sind unter VII.3 dargestellt.
12 Zur Bestimmung des Geschäftsjahrs s. unter VII.3.a.
13 Siehe Abbildungen 6 und 13 sowie Tabelle 3.
Tabelle 4 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte
Unternehmen
Aufsichtsrat Vorstand
Erste
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Zweite
Führungsebene
unter dem
Vorstand
börsennotierte und paritätisch
mitbestimmte Unternehmen 1.581 480 99 571
männliche Mitglieder 993 394 78 434
Anteil in % 62,8% 82,1% 78,8% 76,0%
weibliche Mitglieder 587 86 21 137
Anteil in % 37,1% 17,9% 21,2% 24,0%
Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Abbildung 17 Quotale Besetzung in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen
im Geschäftsjahr 2022
Der Frauenanteil auf Ebene der übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen entsprach im
Wesentlichen der quotalen Besetzung über alle betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022.
Tabelle 5 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen für die übrigen börsennotierten oder
mitbestimmten Unternehmen
Aufsichtsrat Vorstand
Erste
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Zweite
Führungsebene
unter dem
Vorstand
übrige börsennotierte oder
mitbestimmte Unternehmen 16.358 4.989 633 1.829
männliche Mitglieder 12.016 4.355 522 1.310
Anteil in % 73,5% 87,3% 82,5% 71,6%
weibliche Mitglieder 4.335 624 111 519
Anteil in % 26,5% 12,5% 17,5% 28,4%
Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Abbildung 18 Quotale Besetzung in den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen
im Geschäftsjahr 2022
Bei den nur mitbestimmten Unternehmen lag der Anteil weiblicher Mitglieder im Aufsichtsrat bei 28 Prozent.
Bezogen auf den Vorstand waren 13,6 Prozent der Mitglieder weiblich.
Tabel le 6 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen in nur mitbestimmten Unternehmen
Aufsichtsrat Vorstand
Erste
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Zweite
Führungsebene
unter dem
Vorstand
nur mitbestimmte Unternehmen 16.530 4.747 634 2.302
männliche Mitglieder 11.894 4.091 521 1.668
Anteil in % 72,0% 86,2% 82,2% 72,5%
weibliche Mitglieder 4.628 646 113 634
Anteil in % 28,0% 13,6% 17,8% 27,5%
Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Abbildung 19 Quotale Besetzung in nur mitbestimmten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Bei den nur börsennotierten Unternehmen lag der Anteil weiblicher Mitglieder im Aufsichtsrat bei 29,5 Prozent.
Bezogen auf den Vorstand waren 12,3 Prozent der Mitglieder weiblichen Geschlechts.
Tabel le 7 Besetzung aller Ebenen nach Köpfen in nur börsennotierten Unternehmen
Aufsichtsrat Vorstand
Erste
Führungsebene
unter dem
Vorstand
Zweite
Führungsebene
unter dem
Vorstand
nur börsennotierte Unternehmen 3.012 1.215 228 676
männliche Mitglieder 2.121 1.065 184 514
Anteil in % 70,4% 87,7% 80,7% 76,0%
weibliche Mitglieder 890 150 44 162
Anteil in % 29,5% 12,3% 19,3% 24,0%
Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Abbildung 20 Quotale Besetzung in nur börsennotierten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
II. Umsetzung des Gesetzes
1. Sachlich-persönlicher Anwendungsbereich des privatrechtlichen Teils des FüPoG und
FüPoG II
Das FüPoG und das FüPoG II sind auf folgende Gesellschaftsformen anwendbar:
– die Aktiengesellschaft (AG),
– die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
– die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
– die eingetragene Genossenschaft (eG),
– den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG),
– die Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Inland,
– die Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Inland.
Das FüPoG und das FüPoG II sehen für die Privatwirtschaft drei Förderungsmaßnahmen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen vor: die Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent
(feste Quote) für Aufsichtsräte, das Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände, wonach mindestens eine Frau in den
Vorstand berufen werden muss, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht und die Pflicht zur
Festlegung und Veröffentlichung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Leitungsorgan14 und in den
beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands.
Die feste Quote für Aufsichtsräte und das Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände findet auf Unternehmen
Anwendung, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung15 unterliegen. Diese Voraussetzungen
können nur die AG, die KGaA16 und die SE erfüllen, da nur diese Gesellschaften börsennotiert i. S. d. § 3
Absatz 2 AktG sein können.17 Hinzu kommen noch börsennotierte Gesellschaften, die aus einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben
Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zielgrößen trifft nach dem FüPoG – mit Ausnahme der Aufsichtsratsebene
– auch die Unternehmen, die der festen Quote für den Aufsichtsrat unterliegen.
2. Aufsichtsrat
a. Ist-Besetzung von Aufsichtsräten nach Geschlechtern
Auf der Ebene des Aufsichtsrats ist über alle betrachteten Unternehmen im Vergleich zu den Daten der letzten
Jährlichen Information weiterhin eine kontinuierliche Steigerung festzustellen.
In den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen betrug der Anteil der weiblich besetzten
Aufsichtsratsposten im Geschäftsjahr 2022 37,1 Prozent und in den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten
Unternehmen 26,5 Prozent.
Betrachtet man die Besetzung der (in jeglicher Form) mitbestimmten und börsennotierten Unternehmen, lag der
Anteil der weiblich besetzten Aufsichtsratsposten nunmehr bei 34,8 Prozent.
Im Durchschnitt aller betrachteten Unternehmen betrug der Anteil 27,4 Prozent.
Abbildung 21 Aufsichtsrat der betrachten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
14 Vorstand, Geschäftsführung bzw. geschäftsführende Direktoren.
15 Nach dem MitbestG, MontanMitbestG oder MontanMitbestErgG.
16 Das Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände ist auf die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA nicht anwendbar.
17 Börsennotiert sind danach Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
Bezogen auf die Verteilung der Köpfe ergibt sich insgesamt für die betrachteten Unternehmen für das
Geschäftsjahr 2022 folgendes Bild:
Tabelle 8 Aufsichtsratsmitglieder nach Köpfen
Aufsichtsratsmitglieder insgesamt*
Mitglieder
(absolut) Mitglieder (in %)
Männer Frauen Männer Frauen
Aufsichtsratsmitglieder der betrachteten Unternehmen 17.939 13.009 4.922 72,5% 27,4%
börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen 1.581 993 587 62,8% 37,1%
übrige börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen 16.358 12.016 4.335 73,5% 26,5%
nur mitbestimmte Unternehmen 16.530 11.894 4.628 72,0% 28,0%
nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen 8.711 5.969 2.734 68,5% 31,4%
nur börsennotierte Unternehmen 3.012 2.121 890 70,4% 29,5%
mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen 1.916 1.249 666 65,2% 34,8%
* Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
Für die Darstellung der Anteilseigner- und Arbeitnehmerbänke ist zu berücksichtigen, dass die mitbestimmten
Unternehmen teilweise keine Zuordnung der Aufsichtsratsmitglieder zu einem Geschlecht und zu einer
Bankzugehörigkeit vorgenommen haben.
Tabelle 9 Aufsichtsratsmitglieder nach Bänken
Aufsichtsrat insgesamt
Mitglieder (absolut) Mitglieder (in %)
Männer Frauen Divers ohne
Angabe Männer Frauen Divers ohne
Angabe
Anteilseignerbank 10.742 7.299 2.416 0 1.027 67,9% 22,5% 0,0% 9,6%
Arbeitnehmerbank 7.013 4.302 1.851 0 860 61,3% 26,4% 0,0% 12,3%
ohne Angabe einer Bank 184 0 0 0 0 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
17.939 11.601 4.267 0 1.887 64,7% 23,8% 0,0% 10,5%
Aufsichtsrat insgesamt
Mitglieder (absolut) Mitglieder (in %)
Männer Frauen Divers Männer Frauen Divers
Anteilseignerbank 9.715 7.299 2.416 0 75,1% 24,9% 0,0%
Arbeitnehmerbank 6.153 4.302 1.851 0 69,9% 30,1% 0,0%
15.868 11.601 4.267 0 73,1% 26,9% 0,0%
In den Arbeitnehmerbänken lag danach – bereinigt um die Unternehmen ohne Angaben zum Geschlecht – der
Anteil von Frauen im Aufsichtsrat mit 30,1 Prozent höher als in den Anteilseignerbänken (24,9 Prozent).
b. Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat
Alle vom FüPoG erfassten Unternehmen, die nicht börsennotiert und zugleich paritätisch mitbestimmt sind und
damit nicht die feste Quote im Aufsichtsrat zu erfüllen haben, sind gemäß § 111 Absatz 5 Satz 1 AktG, § 52
Absatz 2 GmbHG, § 9 Absatz 4 GenG zur Festlegung von Zielgrößen für den Aufsichtsrat verpflichtet.
Von den 1.915 im Geschäftsjahr 2022 ausgewerteten Unternehmen waren 1.810 Unternehmen börsennotiert oder
mitbestimmt. Nur vier dieser 1.810 Unternehmen (0,2 Prozent) haben keine Angaben zur Zusammensetzung und
der Geschlechterverteilung des Aufsichtsrats veröffentlicht. Von diesen vier Unternehmen veröffentlichten drei
Unternehmen (75 Prozent) keine Angaben zu den Zielgrößen.
Die verbleibenden 1.806 der 1.915 Unternehmen (99,8 Prozent) haben Angaben zur Zusammensetzung und zur
Geschlechterverteilung des Aufsichtsrats veröffentlicht. Wiederum 1.406 der 1.806 Unternehmen (77,9 Prozent)
haben Zielgrößen veröffentlicht. Dementsprechend haben 400 Unternehmen (22,1 Prozent) keine Angaben zu
Zielgrößen gemacht oder eine Angabe für die Zielgrößen des Aufsichtsrates nicht veröffentlicht.
In der nachfolgenden Grafik ist das Verhältnis der Anteile der Unternehmen mit veröffentlichten Zielgrößen
dargestellt.
Diese Angaben berücksichtigen auch die Veröffentlichung einer Zielgröße Null sowie die freiwillige
Veröffentlichung einer Zielgröße durch 93,3 Prozent der börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen.
Abbildung 22 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022
Beschränkt man die Betrachtung auf die Unternehmen, die eine Zielgröße größer Null festgelegt haben, ergibt
sich folgendes Bild:
Abbildung 23 Für den Aufsichtsrat veröffentlichte positive Zielgrößen der betrachteten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Über alle 1.915 betrachteten Unternehmen hinweg haben 1.505 Unternehmen (teils freiwillig) eine Zielgröße für
den Aufsichtsrat veröffentlicht; dies entspricht einem Anteil von 78,6 Prozent. Von diesen 1.505 Unternehmen
legten 1.301 Unternehmen bzw. 86,4 Prozent auch eine Zielgröße größer Null fest.
Von den 1.810 übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen haben 1.407 Unternehmen (77,7
Prozent) eine Zielgröße für den Aufsichtsrat veröffentlicht. Von diesen 1.407 Unternehmen legten 1.203
Unternehmen bzw. 85,5 Prozent eine Zielgröße größer Null fest. Die restlichen 14,5 Prozent haben die Zielgröße Null
angegeben. Soweit Zielgrößen größer Null festgelegt wurden, fielen diese ambitioniert aus. So haben 58,9 Prozent
der übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen, die eine Zielgröße für den Aufsichtsrat festgelegt
haben, eine Zielgröße von 30 Prozent und höher festgelegt und veröffentlicht.
Soweit es sich um nur paritätisch mitbestimmte oder nur börsennotierte Unternehmen handelt, ist der Anteil
derjenigen Unternehmen, die eine Zielgröße von 30 Prozent oder höher festgelegt haben, mit jeweils rund 68,4
Prozent bzw. 69,2 Prozent noch höher. Bemerkenswert ist auch der Anteil für die mitbestimmten und zugleich
börsennotierten Unternehmen, die sogar zu einem Anteil von 82,3 Prozent eine Zielgröße von 30 Prozent oder höher
festgelegt haben.
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Zur Erläuterung der Kategorien „ohne Angaben“ sowie „mit ablehnender Angabe“: Unternehmen der Kategorie
„ohne Angaben“ haben in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung überhaupt keine Angaben zur Festlegung
von Zielgrößen nach dem FüPoG gemacht. Hingegen enthält die Erklärung zur Unternehmensführung bei
Unternehmen „mit ablehnender Angabe“ zwar eine Äußerung zu Zielgrößen, jedoch keine Angabe einer festgelegten
Zielgröße. Vielmehr haben diese Unternehmen die Festlegung einer Zielgröße abgelehnt18 oder lediglich Angaben
zur Ist-Besetzung gemacht.
c. Beachtung des Verschlechterungsverbots
Soweit Unternehmen zur Angabe von Zielgrößen für den Aufsichtsrat verpflichtet sind, ist eine Mindestzielgröße
in Höhe einer bestimmten Prozentangabe nicht vorgesehen.
Die Unternehmen können die Zielgrößen selbst festlegen und an ihren Strukturen ausrichten. Sie haben dabei
jedoch die folgende Vorgabe zu beachten: Liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat bei Festlegung der Zielgröße
unter 30 Prozent, so dürfen die künftigen Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status quo zurückbleiben
(sog. Verschlechterungsverbot).
Von den börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen (1.810 Unternehmen), haben 1.407 Unternehmen
(77,7 Prozent) eine Zielgröße für den Aufsichtsrat veröffentlicht, die eine Beurteilung des
Verschlechterungsverbots ermöglicht. Gemessen an der Gesamtzahl von 1.810 Unternehmen kann damit bei 70,3 % (1.273
Unternehmen) festgestellt werden, dass sie das Verschlechterungsverbot beachteten. Hingegen haben 7,4 Prozent der
Unternehmen (134 Unternehmen) das Verschlechterungsverbot nicht beachtet.
Von den übrigen 403 Unternehmen (22,3 Prozent), die keine Zielgröße zur Beurteilung des
Verschlechterungsverbotes veröffentlicht haben, hatten 235 Unternehmen (58,3 Prozent) einen tatsächlichen Anteil weiblicher
Mitglieder im Aufsichtsrat von weniger als 30 Prozent. 168 Unternehmen (41,7 Prozent) hatten einen tatsächlichen
Anteil weiblicher Mitglieder von 30 Prozent oder mehr.
Abbildung 24 Verschlechterungsverbot im Aufsichtsrat für die betrachteten übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen
18 Dies erfolgt am häufigsten mit dem Verweis auf laufende Mandate, dem Mangel an geeigneten Kandidatinnen oder mit der Begründung,
eine entsprechende Zielgröße für eine Frauenquote wird angestrebt.
3. Vorstand
Besonderes Augenmerk bei der Auswertung der Zielgrößen liegt auf dem Vorstand. Ihm kommt im Unternehmen
eine herausragende Rolle zu, da er das operative Leitungsorgan ist.
a. Ist-Besetzung von Vorständen nach Geschlechtern
Auf Ebene des Vorstands war auch 2022 weiterhin nur eine allmähliche Steigerung um 6,9 Prozentpunkte bei den
weiblichen Vorstandsmitgliedern festzustellen.
Abbildung 25 Entwicklung des Frauenanteils in Vorständen von 2015 bis 2022 der betrachteten
Unternehmen
Im Geschäftsjahr 2022 lagen bezüglich des Anteils der weiblichen Vorstandsmitglieder die börsennotierten und
paritätisch mitbestimmten Unternehmen (17,9 Prozent) und die nur paritätisch mitbestimmten Unternehmen (16,5
Prozent) vorne. Die nur börsennotierten Unternehmen bildeten bei den untersuchten Unternehmen mit 12,3
Prozent das Schlusslicht.
Abbildung 26 Anteile im Vorstand der betrachteten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
Bezogen auf die Verteilung der Köpfe ergibt sich folgendes Bild:
Tabelle 11 Vorstandsmitglieder nach Köpfen
Vorstandsmitglieder insgesamt*
Mitglieder
(absolut) Mitglieder (in %)
Männer Frauen Männer Frauen
Vorstände der betrachteten Unternehmen 5.469 4.749 710 86,8% 13,0%
börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen 480 394 86 82,1% 17,9%
übrige börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen 4.989 4.355 624 87,3% 12,5%
nur mitbestimmte Unternehmen 4.747 4.091 646 86,2% 13,6%
nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen 2.176 1.809 360 83,1% 16,5%
nur börsennotierte Unternehmen 1.215 1.065 150 87,7% 12,3%
mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen 623 521 102 83,6% 16,4%
* Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
b. Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand
Die betrachteten Unternehmen haben im Geschäftsjahr 2022 Zielgrößen bezüglich des Vorstands veröffentlicht,
diese waren allerdings nicht hoch.
Bei der Betrachtung dieser Zahlen sind jedoch einige Spezifika der Vorstandsebene zu beachten. Zum einen ist
die Zahl an Vorstandsmitgliedern gegenüber der Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern in einem Unternehmen
häufig deutlich geringer. Zum anderen sind Zielgrößen und auch die Zielgröße Null teilweise damit zu begründen,
dass laufende Vorstandsbestellungen zu berücksichtigen sind.
Das Verhältnis der Anteile der Unternehmen mit veröffentlichten Zielgrößen ist in der nachfolgenden Grafik
abgebildet. Dabei ist zu beachten, dass die hier veröffentlichten Zielgrößen auch die Veröffentlichung einer
Zielgröße Null berücksichtigen.
Abbildung 27 Für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen der betrachteten Unternehmen im
Geschäftsjahr 2022
Anders als für den Aufsichtsrat (siehe Punkt B. II. 2. b.) gibt es einen hohen Anteil an Unternehmen, die für die
Ebene des Vorstands eine Zielgröße Null festgelegt und veröffentlicht haben. Von den insgesamt betrachteten
1 915 Unternehmen haben 1 405 Unternehmen (73,4 Prozent) Zielgrößen für den Vorstand festgelegt und
veröffentlicht. Davon haben lediglich 51,4 Prozent, also 722 Unternehmen, eine Zielgröße größer Null (sog. positive
Zielgröße) festgelegt. Die übrigen 683 Unternehmen (48,6 Prozent) haben die Zielgröße Null festgelegt. Im Detail
wird auf Tabelle 14 dieses Berichtes verwiesen.
In Bezug auf für den Vorstand veröffentlichte Zielgrößen größer Null ergibt sich bei der Einzelbetrachtung
bestimmter Untergruppen folgendes Bild:
Abbildung 28 Für den Vorstand veröffentlichte positive Zielgrößen der betrachteten Unternehmen
im Geschäftsjahr 2022
Im Folgenden wird dargestellt, in welchem Verhältnis sich die zuvor genannten 683 Unternehmen, die eine
Zielgröße Null festgelegt haben, zur Anzahl der Vorstandsposten verhalten. Von den im Geschäftsjahr 2022
untersuchten 683 Unternehmen, die eine Zielgröße Null veröffentlicht haben, hatten 644 Unternehmen (94,3 Prozent)
maximal vier Vorstandsmitglieder. 62,5 Prozent dieser Unternehmen hatten maximal zwei Vorstandsposten.
Für die entweder nur paritätisch mitbestimmten oder nur börsennotierten Unternehmen verweisen wir ergänzend
auf nachstehende Tabelle:
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Die Zielgrößensetzung der börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen ist höher. 75,3 Prozent
dieser Unternehmen (55 von 73 Unternehmen) haben Zielgrößen größer Null festgelegt. Über 80 Prozent dieser
Unternehmen (46 von 55 Unternehmen insgesamt) hat sogar das Ziel festgelegt, Frauen zu mehr als 15 Prozent
im Vorstand zu etablieren.
Bei den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen lag der Anteil der Unternehmen mit
Veröffentlichung einer Zielgröße größer Null bei insgesamt 50,1 Prozent. Damit ist der Anteil gegenüber 2021 (in 2021:
45,7 Prozent) weiter gestiegen, bleibt aber geringer als bei den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen, bei denen der Anteil mit 75,3 Prozent am stärksten ausgeprägt und weiter gestiegen (in 2021: 68,8
Prozent) ist. Soweit die börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen eine Zielgröße größer Null festgelegt
und veröffentlicht haben, war diese mit einem Anteil von 61,5 Prozent an Zielgrößen von 30 Prozent oder mehr
aber signifikant höher.
Zur Erläuterung der Kategorien „ohne Angaben“ sowie „mit ablehnender Angabe“: Unternehmen der Kategorie
„ohne Angaben“ haben in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung überhaupt keine Angaben zur Festlegung
von Zielgrößen nach dem FüPoG gemacht. Hingegen enthält die Erklärung zur Unternehmensführung bei
Unternehmen „mit ablehnender Angabe“ zwar eine Äußerung zu Zielgrößen, jedoch keine Angabe einer festgelegten
Zielgröße. Vielmehr haben diese Unternehmen die Festlegung einer Zielgröße abgelehnt oder lediglich Angaben
zur Ist-Besetzung gemacht.
c. Beachtung des Verschlechterungsverbots
Eine Mindestzielgröße im Sinne einer bestimmten Prozentangabe ist auch hinsichtlich der
Vorstandszusammensetzung nicht vorgesehen.
Die Unternehmen können sich selbst eine geeignete Zielgröße setzen und diese an ihren Strukturen ausrichten.
Zu beachten ist auch hier das Verschlechterungsverbot, wonach die Zielgrößen bei ihrer Festlegung nicht hinter
dem tatsächlichen Status quo zurückbleiben dürfen, wenn der Frauenanteil im Vorstand unter 30 Prozent liegt.
Von den insgesamt betrachteten 1.915 Unternehmen war bei 1.405 Unternehmen eine Beurteilung anhand des
Verschlechterungsverbots möglich. Positiv feststellen lässt sich damit, dass 71,5 Prozent (1.369 Unternehmen)
das Verschlechterungsverbot einhielten, während 1,9 Prozent (36 Unternehmen) mit den festgelegten Zielgrößen
hinter dem tatsächlichen Status quo zurückblieben. Die übrigen 510 Unternehmen (26,6 Prozent) teilten keine
Zielgrößen mit, sodass eine Beurteilung des Verschlechterungsverbotes valide nicht möglich ist. Für diese
Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrzahl (421 Unternehmen, also 82,5 Prozent) einen tatsächlichen
Frauenanteil im Vorstand von weniger als 30 Prozent aufwies.
Abbildung 29 Verschlechterungsverbot im Vorstand der betrachteten Unternehmen
Von den insgesamt 105 börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen hielten sich 59 Prozent an
das Verschlechterungsverbot (62 Unternehmen). 11 Unternehmen (10,5 Prozent) haben gegen das
Verschlechterungsverbot verstoßen. Bei den übrigen 32 Unternehmen (30,5 Prozent) ist eine Zielgröße nicht festgelegt bzw.
veröffentlicht worden. Davon hatten 29 Unternehmen (90,6 Prozent) einen tatsächlichen Anteil weiblicher
Vorstandsmitglieder von weniger als 30 Prozent.
Abbildung 30 Verschlechterungsverbot im Vorstand der betrachteten börsennotierten und
paritätisch mitbestimmten Unternehmen
Bezogen auf die übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen im Vorstand (1.810 Unternehmen)
hielten sich 72,2 Prozent (1.307 Unternehmen) an das Verschlechterungsverbot. Nicht beachtet wurde es von
1,4 Prozent (25 Unternehmen). Für 478 Unternehmen (26,4 Prozent) war keine Aussage möglich. Davon war bei
82 Prozent (392 Unternehmen) die tatsächliche Besetzung des Vorstands mit Frauen geringer als 30 Prozent.
Abbildung 31 Verschlechterungsverbot im Vorstand der betrachteten übrigen
börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen
d. Mindestbeteiligungsgebot bei Vorständen von börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen
Eine zentrale Neuerung des FüPoG II ist ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände. Im Kern gilt: Hat der
Vorstand mehr als drei Mitglieder in Unternehmen, die börsennotiert sind und zugleich der paritätischen
Mitbestimmung unterliegen, muss mindestens eine Frau Mitglied im Vorstand sein. Ausgenommen von der
Verpflichtung des Mindestbeteiligungsgebotes ist die Rechtsform der KGaA. Das Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände
ist auf die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA daher nicht anwendbar und bei der hier aufgeführten
Betrachtung sind Rechtsformen der KGaA ausgenommen und rausgerechnet.
Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt erst bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen.
Es soll dennoch die Lage seit dem Geschäftsjahr 2015 dargestellt werden, um die Entwicklungen besser
nachzeichnen zu können.
Betrachtet man die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, so ist die Entwicklung der
Beteiligung von mindestens einer Frau in Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern in Unternehmen für die
Geschäftsjahre 2015 bis 2023 folgendermaßen:
Abbildung 32 Mindestbeteiligung in Vorständen der börsennotierten und paritätisch mitbestimmten
Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern19
Im Zeitablauf ist die Beteiligung deutlich gewachsen. Seit dem Geschäftsjahr 2015 wuchs der Anteil von 34,5
Prozent auf 95,2 Prozent im Geschäftsjahr 2023.
In den zur Mindestbeteiligung verpflichteten 92 börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen20
haben im Geschäftsjahr 2023 62 Unternehmen mehr als drei Mitglieder im Vorstand und unterliegen damit dem
Mindestbeteiligungsgebot. Von den 62 Unternehmen haben 59 Unternehmen mindestens eine Frau im Vorstand.
Dies entspricht einem Anteil von 95,2 Prozent.
4. Erste Führungsebene unterhalb des Vorstands
Für eine mittel- und längerfristig angelegte Veränderung i. S. eines unternehmerischen Kulturwandels ist auch
der Blick auf die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands wesentlich. Um den Frauenanteil auf der
Vorstandsebene perspektivisch deutlich zu erhöhen, ist auch eine wesentliche Steigerung des Frauenanteils auf den
obersten Managementebenen von großer Bedeutung. Denn aus diesen Führungsebenen werden vorrangig
Mitglieder für die Unternehmensleitung berufen. Dem trägt das FüPoG Rechnung, indem es die Unternehmen
verpflichtet, auch für diesen Bereich Zielgrößen festzulegen und zu veröffentlichen.
19 Aufgrund kürzerer Veröffentlichungsfristen für börsennotierte Unternehmen konnte das Geschäftsjahr 2023 für diese bereits
berücksichtigt werden.
20 Im Geschäftsjahr 2023 sind 102 Unternehmen paritätisch mitbestimmt. Davon jedoch zehn Unternehmen in der Rechtsform der KGaA,
die dem Mindestbeteiligungsgebot nicht unterliegen.
a. Ist-Besetzung der ersten Führungsebene nach Geschlechtern
Verglichen mit den übrigen untersuchten Gruppen stechen bezüglich des Anteils der weiblichen Besetzung der
ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands die nur paritätisch mitbestimmten* Unternehmen (23,8 Prozent),
die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen (21,2 Prozent) sowie die nur börsennotierten
Unternehmen* (19,3 Prozent) heraus.
Die übrigen Referenzgruppen schwanken zwischen 17,5 Prozent und 19,0 Prozent.
Abbildung 33 Anteile für die erste Führungsebene unter dem Vorstand der betrachteten
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022
* in den paritätisch mitbestimmten Unternehmen bzw. den börsennotierten Unternehmen sind auch jeweils die
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen als Teilmenge erfasst. Mitbestimmte und zugleich börsennotierte
Unternehmen umfassen hinsichtlich der Mitbestimmung jegliche Form der Mitbestimmung
Bezogen auf die Verteilung nach Köpfen ergibt sich folgendes Bild:
Tabelle 15 Köpfe für die erste Führungsebene unter dem Vorstand
Erste Führungsebene unter dem Vorstand insgesamt*
Mitglieder
(absolut) Mitglieder (in %)
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Gesamtanzahl der Führungspositionen 732 600 132 82,0% 18,0%
börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen 99 78 21 78,8% 21,2%
übrige börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen 633 522 111 82,5% 17,5%
nur mitbestimmte Unternehmen 634 521 113 82,2% 17,8%
nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen 189 144 45 76,2% 23,8%
nur börsennotierte Unternehmen 228 184 44 80,7% 19,3%
mitbestimmte und börsennotierte Unternehmen 137 111 26 81,0% 19,0%
* Die rechnerischen Differenzen betreffen Personen, für die eine Angabe des Geschlechtes nicht vorliegt.
b. Zielgrößen für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands
Bei den börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen sowie bei der Gruppe der mitbestimmten
und börsennotierten Unternehmen war der Umsetzungsgrad der Vorgaben des FüPoG sehr hoch. Sie erreichten
mit jeweils 90,5 Prozent einen sehr hohen Grad an veröffentlichten Zielgrößen.
Die nachfolgende Grafik stellt das Verhältnis der Anteile der Unternehmen dar, die für das Geschäftsjahr 2022
Zielgrößen für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands veröffentlicht haben. Dabei ist erneut zu
beachten, dass hier die veröffentlichten Zielgrößen auch die Veröffentlichung einer Zielgröße Null berücksichtigen.
Abbildung 34 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands veröffentlichte Zielgrößen der
betrachteten Unternehmen
Über alle Unternehmensgruppen hinweg wurde zudem zu einem hohen Grad eine Zielgröße größer Null
festgelegt.
Abbildung 35 Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstandes veröffentlichte positive
Zielgrößen der betrachteten Unternehmen
Im Vergleich zu den Zielgrößen für den Vorstand und den Aufsichtsrat fällt auf, dass fast alle Unternehmen
(88,8 Prozent), die Zielgrößen festgelegt haben, auch Zielgrößen über null Prozent festlegen. Bei den
börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen legten sogar 97,9 Prozent dieser Unternehmen Zielgrößen
größer null Prozent fest. Bei den übrigen börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen waren es 88,1
Prozent. Bei den Unternehmen, die nur paritätisch mitbestimmt oder nur börsennotiert sind, bzw. bei den
mitbestimmten und zugleich börsennotierten Unternehmen war der Anteil der Unternehmen, die Zielgrößen festgelegt
und veröffentlicht haben und eine Zielgröße größer als Null gewählt haben, ähnlich stark ausgeprägt.
Zum Niveau der festgelegten Zielgrößen:
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Zur Erläuterung der Kategorien „ohne Angaben“ sowie „mit ablehnender Angabe“: Unternehmen der Kategorie
„ohne Angaben“ haben in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung überhaupt keine Angaben zur Festlegung
von Zielgrößen nach dem FüPoG gemacht. Hingegen enthält die Erklärung zur Unternehmensführung bei
Unternehmen „mit ablehnender Angabe“ zwar eine Äußerung zu Zielgrößen, jedoch keine Angabe einer festgelegten
Zielgröße. Vielmehr haben diese Unternehmen die Festlegung einer Zielgröße abgelehnt oder lediglich Angaben
zur Ist-Besetzung gemacht.
c. Status quo der Zusammensetzung der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands
Eine Verpflichtung für die Unternehmen zur Veröffentlichung des Status quo besteht nicht. Von den 1.915
erfassten Unternehmen haben vor diesem Hintergrund lediglich 55 Unternehmen (2,9 Prozent) Angaben zum Status
quo der Zusammensetzung der ersten Führungse
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaf (Unterrichtung)