Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und anderen Rechtsträgern in Thüringen (Antwort zu Drs. 21/3377)
Text
Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und anderen Rechtsträgern in Thüringen (Antwort zu Drs. 21/3377)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3781
21. Wahlperiode 22.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Drößler, Michael
Espendiller, Marcus Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3377 –
Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und
anderen Rechtsträgern in Thüringen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Thüringen erhalten zahlreiche Organisationen, Vereine, Verbände,
Stiftungen, Religionsgemeinschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und
vergleichbare Einrichtungen finanzielle Mittel aus Bundesprogrammen. Diese
Mittel dienen der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der
demokratischen Teilhabe, der Integration, der sozialen Inklusion, des
Umweltschutzes sowie weiterer zivilgesellschaftlicher Aufgaben. Die Empfänger
öffentlicher Fördermittel sind heterogen und weisen eine vielfältige Struktur auf.
Eine einheitliche, gesetzlich definierte Abgrenzung beziehungsweise
einheitliche Bezeichnung des Begriffs „Nichtregierungsorganisationen“ (NGOs)
existiert im Förderkontext nicht. Der Begriff wird im Verwaltungs- und
Gesetzesvollzug uneinheitlich verwendet und umfasst verschiedene
Organisationstypen ohne feststehende rechtliche Definition.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei den Fragestellern ein erhebliches
Interesse an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Förderpraxis, der
Auswahl- und Kontrollverfahren sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf
die zivilgesellschaftliche Landschaft in Thüringen und die effiziente
Verwendung öffentlicher Mittel.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen
zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten
Sachverhalte.
In Bezug auf die Fragen 1 bis 3 sowie 7 bis 10 gilt, dass der Bundeshaushalt
einer maßnahmen- und aufgabenbezogenen Sichtweise folgt und nach
fachlichen und nicht nach regionalen oder regionalbezogenen Gesichtspunkten
aufgestellt wird. Eine generelle Regionalisierung oder umfassende
regionalbezogene Spezifizierung des Bundeshaushalts, zum Beispiel nach Landkreisen, wird
grundsätzlich nicht vorgenommen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zudem können sich Sitz- und Tätigkeitsort von Organisationen und
Unternehmen unterscheiden. Tätigkeiten gehen nicht notwendigerweise mit der
Verausgabung von Fördermitteln des Bundes einher. Daher lässt sich ein unmittelbarer
Bezug von Tätigkeiten zum Bundeshaushalt nicht herstellen.
Die Ergebnisse einer umfassenden Abfrage im Sinne der Fragestellung haben
ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es
sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die zentralen Datenbanken zu Zuwendungen werden in Ressorthoheit geführt
und unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise liegen z. T. Informationen zum
Landkreis vor, zum Teil dagegen zu Postleitzahlen. Zum Teil sind Empfänger
an mehreren Projekten beteiligt, so dass Projektzeiträume und Jahresscheiben
nicht überall nach Empfängern sortiert werden. Weiterleitungsverhältnisse und
Empfängerpositionen werden in den Datenbanken nicht zentral erfasst. Auch
besteht keine übergeordnete Systematik hinsichtlich der Beanstandung von
Förderverfahren und den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Eine Unwirksamkeit,
die Rücknahme, der Widerruf von Zuwendungsbescheiden oder die
Rückforderung von Fördermitteln richten sich im Einzelfall nach dem
Verwaltungsverfahrensrecht.
Sofern Mittel an natürliche Personen gegeben werden, was im Sinne der
Fragestellung mehrere Tausend Empfänger betrifft, gilt in diesem Fall, dass dem
parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter
gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von
Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher
Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der
Beantwortung der Fragen steht daher das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem
parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.
Für Bundesmittel bzw. Fördermittel, die nicht in Form von Zuwendungen
erfolgen, etwa Darlehen oder steuerliche Förderungen für Forschung und
Entwicklung, gibt es keine zentral auswertbare Datenbank.
Empfänger und Projekte müssten demnach in einer Vielzahl der Fälle einzeln in
den jeweiligen Fachbereichen betrachtet und ausgewertet werden. Einzelne
Ressorts weisen mehrere Tausend Erstempfänger mit Sitz in Thüringen auf. Bei
einer geschätzten Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Zuwendung
ist von einem Arbeitsaufwand von über 250 Stunden (ohne Berücksichtigung
des Koordinierungsaufwands) allein in einzelnen Bundesministerien
auszugehen.
Aus den genannten Gründen liegen der Bundesregierung keine vollständigen
belastbaren Angaben im Sinne der Fragestellungen vor.
1. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Empfänger von Bundesmitteln in
Thüringen diese Mittel ggf. an weitere Empfänger weiterleiten, und
wenn ja, inwieweit sind die unmittelbaren oder mittelbaren
Zuwendungsempfänger der Bundesregierung gegenüber ggf. rechenschaftspflichtig
für die Weiterleitung von Bundesmitteln?
2. Welche privaten und öffentlich-rechtlichen Empfänger mit Sitz und bzw.
oder Tätigkeitsort in Thüringen haben im Zeitraum vom Haushaltsjahr
2020 bis einschließlich 2025 Bundesmittel erhalten, und welche Mittel
sind im Haushaltsplan (Kabinettsbeschluss) 2026 für diese vorgesehen
(bitte diese Angaben programm- und titelscharf angeben, inklusive der
zugehörigen Einzelpläne, Kapitel und Titel sowie bitte zudem die
Empfängerpositionen Erst-, Zwischen- und Letztempfänger benennen und die
Verteilung der Fördermittel aufgeschlüsselt nach den 17 Landkreisen und
fünf kreisfreien Städten Thüringens in maschinenlesbarer Form
darstellen)?
3. Welche der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 genannten
Empfänger wurden in den Jahren von 2020 bis 2025 sowie vom Bund
direkt oder indirekt über bundeseigene Unternehmen gefördert, und
welche Mittel sind im Haushaltsplan (Kabinettsbeschluss) 2026 für diese
vorgesehen (bitte diese Förderungen programm- und titelscharf mit
Angabe der Einzelpläne, Förderzeiträume, Förderrichtlinien oder
Rechtsgrundlagen und Förderhöhen auflisten und zwischen projektbezogenen
und institutionellen Förderungen differenzieren sowie die Aufteilung
maschinenlesbar nach den 17 Landkreisen und fünf kreisfreien Städten
Thüringens aufgeschlüsselt angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Welche Behörden, Gremien oder Personen sind konkret für die Auswahl
und Entscheidungsfindung bei der Vergabe von Bundesfördermitteln
zuständig (bitte die jeweiligen Institutionen sowie Verantwortlichen
benennen und jeweils deren Aufgaben, Befugnisse und internen
Rollenbeschreibungen im Auswahlverfahren erläutern)?
Nach dem Ressortprinzip leitet jede Bundesministerin und jeder
Bundesminister – innerhalb der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers – ihren bzw.
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Artikel 65
Satz 2 GG). Dies schließt die Haushaltsführung mit ein. Die Zuständigkeit für
eine Aufgabe entsteht aus der Finanzierungs- und Aufgabenkompetenz des
jeweiligen Ressorts.
5. Nach welchen wissenschaftlichen und formalen Bewertungskriterien
werden Förderanträge beurteilt (bitte die eingesetzten
Bewertungsverfahren beschreiben, Auskunft über die verwendeten Bewertungsdokumente
geben und die Gutachter oder Fachgremien benennen, die an der
Begutachtung beteiligt sind)?
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans (und entsprechend in
der Ausführung aller finanzwirksamen Maßnahmen) sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es wird auf § 7 Absatz 1
Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Prüft die Bundesregierung die Verwendungsnachweise von Empfängern
in Thüringen, die Bundesmittel erhalten, und wenn ja, anhand welcher
Kriterien?
Nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und den zu ihrer Ausführung
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sind im Rahmen
von Zuwendungen u. a. Verwendungsnachweisprüfungen und
Erfolgskontrollen vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden mit der
Zuwendungsbewilligung dementsprechend u. a. zur Berichterstattung bzw. Erbringung eines
Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung
verpflichtet. Hierzu enthalten die VV-BHO u. a. Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur
Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-
Kosten).
7. Wie viele dieser Förderverfahren in Thüringen waren ggf. zu
beanstanden (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 nach der Art der
Beanstandung tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?
8. Leitete die Bundesregierung ggf. nach dem Feststellen einer
Beanstandung Maßnahmen ein, wenn ja, welche, und gegenüber wem, und wenn
nein, warum nicht (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 und ggf. Art
der Maßnahme tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?
9. Wurde seit 2020 eine Förderung durch die Bundesregierung aufgrund
von Verstößen gegen die Förderrichtlinien gestrichen und bzw. oder
zurückverlangt, wenn ja, in wie vielen Fällen, und was war der konkrete
Grund dafür?
10. Wie hoch waren bzw. sind ggf. die Rückforderungen durch die
Bundesregierung aufgrund der o. g. Sachverhalte seit dem Jahr 2020?
a) Wie viele Mahnbescheide wurden ggf. durch die Bundesregierung
ausgestellt?
b) Wie hoch sind ggf. die Beträge, die bis jetzt von den betroffenen
Zuwendungsempfängern der Bundesregierung rückerstattet wurden?
Die Fragen 7 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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