polradar

Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und anderen Rechtsträgern in Thüringen (Antwort zu Drs. 21/3377)

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 21/3781 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und anderen Rechtsträgern in Thüringen (Antwort zu Drs. 21/3377) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3781 21. Wahlperiode 22.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Drößler, Michael Espendiller, Marcus Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3377 – Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisationen und anderen Rechtsträgern in Thüringen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Thüringen erhalten zahlreiche Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Religionsgemeinschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und vergleichbare Einrichtungen finanzielle Mittel aus Bundesprogrammen. Diese Mittel dienen der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der demokratischen Teilhabe, der Integration, der sozialen Inklusion, des Umweltschutzes sowie weiterer zivilgesellschaftlicher Aufgaben. Die Empfänger öffentlicher Fördermittel sind heterogen und weisen eine vielfältige Struktur auf. Eine einheitliche, gesetzlich definierte Abgrenzung beziehungsweise einheitliche Bezeichnung des Begriffs „Nichtregierungsorganisationen“ (NGOs) existiert im Förderkontext nicht. Der Begriff wird im Verwaltungs- und Gesetzesvollzug uneinheitlich verwendet und umfasst verschiedene Organisationstypen ohne feststehende rechtliche Definition. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei den Fragestellern ein erhebliches Interesse an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Förderpraxis, der Auswahl- und Kontrollverfahren sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf die zivilgesellschaftliche Landschaft in Thüringen und die effiziente Verwendung öffentlicher Mittel. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. In Bezug auf die Fragen 1 bis 3 sowie 7 bis 10 gilt, dass der Bundeshaushalt einer maßnahmen- und aufgabenbezogenen Sichtweise folgt und nach fachlichen und nicht nach regionalen oder regionalbezogenen Gesichtspunkten aufgestellt wird. Eine generelle Regionalisierung oder umfassende regionalbezogene Spezifizierung des Bundeshaushalts, zum Beispiel nach Landkreisen, wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zudem können sich Sitz- und Tätigkeitsort von Organisationen und Unternehmen unterscheiden. Tätigkeiten gehen nicht notwendigerweise mit der Verausgabung von Fördermitteln des Bundes einher. Daher lässt sich ein unmittelbarer Bezug von Tätigkeiten zum Bundeshaushalt nicht herstellen. Die Ergebnisse einer umfassenden Abfrage im Sinne der Fragestellung haben ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die zentralen Datenbanken zu Zuwendungen werden in Ressorthoheit geführt und unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise liegen z. T. Informationen zum Landkreis vor, zum Teil dagegen zu Postleitzahlen. Zum Teil sind Empfänger an mehreren Projekten beteiligt, so dass Projektzeiträume und Jahresscheiben nicht überall nach Empfängern sortiert werden. Weiterleitungsverhältnisse und Empfängerpositionen werden in den Datenbanken nicht zentral erfasst. Auch besteht keine übergeordnete Systematik hinsichtlich der Beanstandung von Förderverfahren und den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Eine Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf von Zuwendungsbescheiden oder die Rückforderung von Fördermitteln richten sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Sofern Mittel an natürliche Personen gegeben werden, was im Sinne der Fragestellung mehrere Tausend Empfänger betrifft, gilt in diesem Fall, dass dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Fragen steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Für Bundesmittel bzw. Fördermittel, die nicht in Form von Zuwendungen erfolgen, etwa Darlehen oder steuerliche Förderungen für Forschung und Entwicklung, gibt es keine zentral auswertbare Datenbank. Empfänger und Projekte müssten demnach in einer Vielzahl der Fälle einzeln in den jeweiligen Fachbereichen betrachtet und ausgewertet werden. Einzelne Ressorts weisen mehrere Tausend Erstempfänger mit Sitz in Thüringen auf. Bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Zuwendung ist von einem Arbeitsaufwand von über 250 Stunden (ohne Berücksichtigung des Koordinierungsaufwands) allein in einzelnen Bundesministerien auszugehen. Aus den genannten Gründen liegen der Bundesregierung keine vollständigen belastbaren Angaben im Sinne der Fragestellungen vor.  1. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Empfänger von Bundesmitteln in Thüringen diese Mittel ggf. an weitere Empfänger weiterleiten, und wenn ja, inwieweit sind die unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungsempfänger der Bundesregierung gegenüber ggf. rechenschaftspflichtig für die Weiterleitung von Bundesmitteln?  2. Welche privaten und öffentlich-rechtlichen Empfänger mit Sitz und bzw. oder Tätigkeitsort in Thüringen haben im Zeitraum vom Haushaltsjahr 2020 bis einschließlich 2025 Bundesmittel erhalten, und welche Mittel sind im Haushaltsplan (Kabinettsbeschluss) 2026 für diese vorgesehen (bitte diese Angaben programm- und titelscharf angeben, inklusive der zugehörigen Einzelpläne, Kapitel und Titel sowie bitte zudem die Empfängerpositionen Erst-, Zwischen- und Letztempfänger benennen und die Verteilung der Fördermittel aufgeschlüsselt nach den 17 Landkreisen und fünf kreisfreien Städten Thüringens in maschinenlesbarer Form darstellen)?  3. Welche der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 genannten Empfänger wurden in den Jahren von 2020 bis 2025 sowie vom Bund direkt oder indirekt über bundeseigene Unternehmen gefördert, und welche Mittel sind im Haushaltsplan (Kabinettsbeschluss) 2026 für diese vorgesehen (bitte diese Förderungen programm- und titelscharf mit Angabe der Einzelpläne, Förderzeiträume, Förderrichtlinien oder Rechtsgrundlagen und Förderhöhen auflisten und zwischen projektbezogenen und institutionellen Förderungen differenzieren sowie die Aufteilung maschinenlesbar nach den 17 Landkreisen und fünf kreisfreien Städten Thüringens aufgeschlüsselt angeben)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  4. Welche Behörden, Gremien oder Personen sind konkret für die Auswahl und Entscheidungsfindung bei der Vergabe von Bundesfördermitteln zuständig (bitte die jeweiligen Institutionen sowie Verantwortlichen benennen und jeweils deren Aufgaben, Befugnisse und internen Rollenbeschreibungen im Auswahlverfahren erläutern)? Nach dem Ressortprinzip leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister – innerhalb der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers – ihren bzw. seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Artikel 65 Satz 2 GG). Dies schließt die Haushaltsführung mit ein. Die Zuständigkeit für eine Aufgabe entsteht aus der Finanzierungs- und Aufgabenkompetenz des jeweiligen Ressorts.  5. Nach welchen wissenschaftlichen und formalen Bewertungskriterien werden Förderanträge beurteilt (bitte die eingesetzten Bewertungsverfahren beschreiben, Auskunft über die verwendeten Bewertungsdokumente geben und die Gutachter oder Fachgremien benennen, die an der Begutachtung beteiligt sind)? Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans (und entsprechend in der Ausführung aller finanzwirksamen Maßnahmen) sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es wird auf § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  6. Prüft die Bundesregierung die Verwendungsnachweise von Empfängern in Thüringen, die Bundesmittel erhalten, und wenn ja, anhand welcher Kriterien? Nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sind im Rahmen von Zuwendungen u. a. Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden mit der Zuwendungsbewilligung dementsprechend u. a. zur Berichterstattung bzw. Erbringung eines Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verpflichtet. Hierzu enthalten die VV-BHO u. a. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P- Kosten).  7. Wie viele dieser Förderverfahren in Thüringen waren ggf. zu beanstanden (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 nach der Art der Beanstandung tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?  8. Leitete die Bundesregierung ggf. nach dem Feststellen einer Beanstandung Maßnahmen ein, wenn ja, welche, und gegenüber wem, und wenn nein, warum nicht (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 und ggf. Art der Maßnahme tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?  9. Wurde seit 2020 eine Förderung durch die Bundesregierung aufgrund von Verstößen gegen die Förderrichtlinien gestrichen und bzw. oder zurückverlangt, wenn ja, in wie vielen Fällen, und was war der konkrete Grund dafür? 10. Wie hoch waren bzw. sind ggf. die Rückforderungen durch die Bundesregierung aufgrund der o. g. Sachverhalte seit dem Jahr 2020? a) Wie viele Mahnbescheide wurden ggf. durch die Bundesregierung ausgestellt? b) Wie hoch sind ggf. die Beträge, die bis jetzt von den betroffenen Zuwendungsempfängern der Bundesregierung rückerstattet wurden? Die Fragen 7 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen