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Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen Konzern (Antwort zu Drs. 21/3272)

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3592 · Antwort · Original ↗

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Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen Konzern (Antwort zu Drs. 21/3272) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3592 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manfred Schiller, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3272 – Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen Konzern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die deutsche 100-prozentige Tochtergesellschaft der JD.com aus China, JINGDONG Holding Germany GmbH, hat an die Muttergesellschaft von MediaMarkt/Saturn, die CECONOMY AG (notiert im XETRA), ein Übernahmeangebot für alle Inhaberaktien ausgegeben zu einem Barpreis von 4,60 Euro pro Aktie, wodurch nach Durchführung von Vereinbarungen mit weiteren Großaktionären eine Beteiligungsmehrheit von 57,1 Prozent durch den chinesischen Bieter entstehen wird (https://ir.jd.com/news-releases/news-release-de tails/jdcom-announces-decision-make-voluntary-public-takeover-offer). Der bislang deutsche Konzern CECONOMY AG (MediaMarkt/Saturn) beschäftigt weltweit 50 000 Mitarbeiter, davon allein in Deutschland 17 000 und erwirtschaftete im zurückliegenden vollständig vorliegenden Geschäftsjahr 2023/2024 einen Umsatz (bis Ende September 2024) von 22,4 Mrd. Euro. JD.com hat im Jahr 2024 knapp 159 Mrd. Euro erwirtschaftet (www.bakermc kenzie.com/en/newsroom/2025/07/jdcom-takeover-ceconomy; www.welt.de/r egionales/nrw/article68cc03a6a609990af70f11aa/Kartellamt-billigt-Uebernah me-von-Mediamarkt-Saturn.html). Das Bundeskartellamt hat grünes Licht für die Übernahme gegeben (www.fin anznachrichten.de/nachrichten-2025-09/66470494-kartellamt-billigt-uebernah me-von-mediamarkt-saturn-mutter-ceconomy-durch-jd-com-016.htm ), das Übernahmeangebot entspricht einem Wert von 4 Mrd. Euro. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist nun für eine sicherheitspolitische Prüfung an der Reihe. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Inwieweit prüft das Bundeskartellamt bei beabsichtigten Übernahmen bzw. Fusionen von deutschen Konzernen durch oder mit ausländischen Konzernen eine Einschränkung des Wettbewerbs oder die Gefahr eines Machtmissbrauchs nicht nur im Inland, sondern auch im Hinblick auf internationale Konzentration? Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Behörde. Zusammenschlüsse sind bei ihm anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen oder einen bestimmten Transaktionswert überschreiten. Das Bundeskartellamt ist zuständig für Zusammenschlüsse, die sich im Inland auswirken. Eine Prüfung erfolgt dabei auch für Märkte, die über das Inland hinausgehen, wie z. B. europaweite oder globale Märkte. Die Beurteilung der Folgen eines Zusammenschlusses für ausländische Märkte unterliegt als solches hingegen nicht dem Mandat des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt tauscht sich aber bei internationalen Zusammenschlüssen regelmäßig mit anderen nationalen Kartellbehörden aus.  2. Inwiefern bekämpft das Bundeskartellamt ggf. also auch weltweite Kartellbildungen mit deutschem Bezug? Es gilt das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip, demzufolge eine nationale Behörde gegen im Ausland geschlossene oder weltweit agierende Kartelle vorgehen kann, sofern sich das Kartell auf den nationalen Markt auswirkt, beispielsweise durch den Verkauf kartellbefangener Ware im Inland. Auch hier findet eine Koordinierung zwischen nationalen Behörden statt.  3. Prüft das Bundeskartellamt generell bei Konzernübernahmen aus dem Ausland Auswirkungen auf mögliche Preisdiktate im Inland sowie die Aufteilung von Märkten und Kunden weltweit? Falls mit Preisdiktaten spätere Vorgaben des Erwerbers für das Absatzgeschäft des Zielunternehmens gemeint sind, so fallen konzerninterne Absprachen und Weisungen grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellrechts (sogenannte Konzernprivileg). Handelt es sich bei dem Zielunternehmen und weiteren Konzernunternehmen des Erwerbers um Wettbewerber, stehen die zu erwartenden Preiseffekte des Zusammenschlusses dagegen naturgemäß im Fokus der Prüfung. Schließen sich Wettbewerber aus verschiedenen Herkunftsländern zusammen und wäre zu befürchten, dass sich die späteren Konzerngesellschaften auf ihre Heimatmärkte zurückbesinnen, so würde auch dieser Entfall des Wettbewerbsdrucks bei der Zusammenschlusskontrolle Berücksichtigung finden.  4. Prüft das Bundeskartellamt speziell bei der Übernahmeplanung durch JD.com (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Auswirkungen auf die Verdrängung von deutschen Elektrik- und Elektronikherstellern wie Miele, Bosch, Liebherr, Siemens, Rowenta, Loewe usw.? In der materiellen Prüfung (Maßstab: erhebliche Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs) kann das Bundeskartellamt grundsätzlich auch die Folgen eines Zusammenschlusses in der vertikalen Wertschöpfungskette beurteilen, darunter Marktverschlusseffekte auf vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen. Welche Marktteilnehmer konkret in die Prüfung einbezogen werden, entscheidet das Bundeskartellamt als unabhängige Behörde.  5. Hat die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission (Directorate-General for Competition – DG COMP) bei dieser Übernahme mitzuentscheiden, und wenn ja, inwieweit prüft sie diesen Fall? Es gilt das sog. One Stop Shop Prinzip, demzufolge ein Zusammenschluss innerhalb der EU nur von einer Behörde geprüft werden soll. Ist das Bundeskartellamt zuständig, prüft es in eigener Verantwortung.  6. Wird der Konzern CECONOMY (Muttergesellschaft von MediaMarkt/ Saturn) nach der Übernahme durch die chinesische JD.com dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterliegen?  7. Wird JD.com ggf. unter die EU-Lieferkettenrichtlinie fallen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für inländische Unternehmen, wenn diese in der Regel mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Für ausländische Unternehmen gilt das Gesetz unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn diese in Deutschland eine Zweigniederlassung betreiben und dort den Schwellenwert erreichen.  8. Sieht die Bundesregierung auf längere Sicht eine Gefahr für die in Deutschland existierenden Arbeitsplätze und die wachsende Einflussnahme chinesischer Konzerne im Land? Allgemein gilt, dass die Bundesregierung angesichts der Veränderungen Chinas und der herausfordernden geopolitischen Entwicklungen eine Politik der Risikominderung gegenüber der Volksrepublik China verfolgt.  9. Welche Prüfverfahren und Prüfkriterien hat das BMWE in Bezug auf die geplante Übernahme von MediaMarkt/Saturn durch JD.com eingeleitet, und auf welche speziellen Aspekte wird dabei besonderes Augenmerk gelegt? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat in Bezug auf den vorliegenden Erwerb ein Investitionsprüfverfahren eingeleitet. Prüfmaßstab im deutschen Investitionsprüfverfahren ist die Frage, ob der geplante Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (Verordnung (EU) 2019/452) voraussichtlich beeinträchtigt. Bei Investitionsprüfverfahren sind die Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf das inländische Unternehmen (§ 55a Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung – AWV) und dessen Bedeutung für die oben genannten Schutzgüter, und in Bezug auf den Erwerber (§ 55a Absatz 3 AWV). 10. Bis wann wird die endgültige Prüfung der geplanten Übernahme abgeschlossen sein, und gibt es einen festgelegten Zeitrahmen, innerhalb dessen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Entscheidung treffen muss? Der Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Investitionsprüfung durchzuführen ist, ist in § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) festgelegt. 11. Welche Faktoren könnten bei der Prüfung der Übernahme zu einer negativen Einschätzung führen, und welche möglichen Risiken oder Bedenken berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei seiner Entscheidungsfindung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen chinesischen Konzern handelt? Diese Frage bezieht sich auf den Prüfmaßstab und die Prüfkriterien, auch unter Berücksichtigung der Herkunft des Erwerbers. Es wird daher auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung ggf. die Übernahme durch JD.com das Risiko eines Abfließens von Know-how oder sensibler Wirtschaftsinformationen aus Deutschland in den asiatischen Raum erhöhen, wenn ja, inwieweit, und werden entsprechende Schutzmechanismen berücksichtigt? Sofern das Prüfverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass solche Risiken in einer Form vorliegen, die eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, ergreift das BMWE Maßnahmen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um diese Risiken zu adressieren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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