Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen Konzern (Antwort zu Drs. 21/3272)
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Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen Konzern (Antwort zu Drs. 21/3272)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3592
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manfred Schiller, Dr. Malte Kaufmann,
Bernd Schattner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3272 –
Prüfung der geplanten Übernahme der CECONOMY AG durch einen chinesischen
Konzern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutsche 100-prozentige Tochtergesellschaft der JD.com aus China,
JINGDONG Holding Germany GmbH, hat an die Muttergesellschaft von
MediaMarkt/Saturn, die CECONOMY AG (notiert im XETRA), ein
Übernahmeangebot für alle Inhaberaktien ausgegeben zu einem Barpreis von 4,60 Euro
pro Aktie, wodurch nach Durchführung von Vereinbarungen mit weiteren
Großaktionären eine Beteiligungsmehrheit von 57,1 Prozent durch den
chinesischen Bieter entstehen wird (https://ir.jd.com/news-releases/news-release-de
tails/jdcom-announces-decision-make-voluntary-public-takeover-offer).
Der bislang deutsche Konzern CECONOMY AG (MediaMarkt/Saturn)
beschäftigt weltweit 50 000 Mitarbeiter, davon allein in Deutschland 17 000 und
erwirtschaftete im zurückliegenden vollständig vorliegenden Geschäftsjahr
2023/2024 einen Umsatz (bis Ende September 2024) von 22,4 Mrd. Euro.
JD.com hat im Jahr 2024 knapp 159 Mrd. Euro erwirtschaftet (www.bakermc
kenzie.com/en/newsroom/2025/07/jdcom-takeover-ceconomy; www.welt.de/r
egionales/nrw/article68cc03a6a609990af70f11aa/Kartellamt-billigt-Uebernah
me-von-Mediamarkt-Saturn.html).
Das Bundeskartellamt hat grünes Licht für die Übernahme gegeben (www.fin
anznachrichten.de/nachrichten-2025-09/66470494-kartellamt-billigt-uebernah
me-von-mediamarkt-saturn-mutter-ceconomy-durch-jd-com-016.htm ), das
Übernahmeangebot entspricht einem Wert von 4 Mrd. Euro. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist nun für eine
sicherheitspolitische Prüfung an der Reihe.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 13. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Inwieweit prüft das Bundeskartellamt bei beabsichtigten Übernahmen
bzw. Fusionen von deutschen Konzernen durch oder mit ausländischen
Konzernen eine Einschränkung des Wettbewerbs oder die Gefahr eines
Machtmissbrauchs nicht nur im Inland, sondern auch im Hinblick auf
internationale Konzentration?
Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Behörde. Zusammenschlüsse sind
bei ihm anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte
Umsatzschwellen erreichen oder einen bestimmten Transaktionswert überschreiten.
Das Bundeskartellamt ist zuständig für Zusammenschlüsse, die sich im Inland
auswirken. Eine Prüfung erfolgt dabei auch für Märkte, die über das Inland
hinausgehen, wie z. B. europaweite oder globale Märkte. Die Beurteilung der
Folgen eines Zusammenschlusses für ausländische Märkte unterliegt als
solches hingegen nicht dem Mandat des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt
tauscht sich aber bei internationalen Zusammenschlüssen regelmäßig mit
anderen nationalen Kartellbehörden aus.
2. Inwiefern bekämpft das Bundeskartellamt ggf. also auch weltweite
Kartellbildungen mit deutschem Bezug?
Es gilt das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip, demzufolge eine nationale
Behörde gegen im Ausland geschlossene oder weltweit agierende Kartelle
vorgehen kann, sofern sich das Kartell auf den nationalen Markt auswirkt,
beispielsweise durch den Verkauf kartellbefangener Ware im Inland. Auch hier
findet eine Koordinierung zwischen nationalen Behörden statt.
3. Prüft das Bundeskartellamt generell bei Konzernübernahmen aus dem
Ausland Auswirkungen auf mögliche Preisdiktate im Inland sowie die
Aufteilung von Märkten und Kunden weltweit?
Falls mit Preisdiktaten spätere Vorgaben des Erwerbers für das Absatzgeschäft
des Zielunternehmens gemeint sind, so fallen konzerninterne Absprachen und
Weisungen grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellrechts
(sogenannte Konzernprivileg). Handelt es sich bei dem Zielunternehmen und
weiteren Konzernunternehmen des Erwerbers um Wettbewerber, stehen die zu
erwartenden Preiseffekte des Zusammenschlusses dagegen naturgemäß im
Fokus der Prüfung. Schließen sich Wettbewerber aus verschiedenen
Herkunftsländern zusammen und wäre zu befürchten, dass sich die späteren
Konzerngesellschaften auf ihre Heimatmärkte zurückbesinnen, so würde auch dieser
Entfall des Wettbewerbsdrucks bei der Zusammenschlusskontrolle
Berücksichtigung finden.
4. Prüft das Bundeskartellamt speziell bei der Übernahmeplanung durch
JD.com (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Auswirkungen auf die
Verdrängung von deutschen Elektrik- und Elektronikherstellern wie Miele,
Bosch, Liebherr, Siemens, Rowenta, Loewe usw.?
In der materiellen Prüfung (Maßstab: erhebliche Beeinträchtigung wirksamen
Wettbewerbs) kann das Bundeskartellamt grundsätzlich auch die Folgen eines
Zusammenschlusses in der vertikalen Wertschöpfungskette beurteilen, darunter
Marktverschlusseffekte auf vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen.
Welche Marktteilnehmer konkret in die Prüfung einbezogen werden,
entscheidet das Bundeskartellamt als unabhängige Behörde.
5. Hat die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission
(Directorate-General for Competition – DG COMP) bei dieser
Übernahme mitzuentscheiden, und wenn ja, inwieweit prüft sie diesen Fall?
Es gilt das sog. One Stop Shop Prinzip, demzufolge ein Zusammenschluss
innerhalb der EU nur von einer Behörde geprüft werden soll. Ist das
Bundeskartellamt zuständig, prüft es in eigener Verantwortung.
6. Wird der Konzern CECONOMY (Muttergesellschaft von MediaMarkt/
Saturn) nach der Übernahme durch die chinesische JD.com dem
deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterliegen?
7. Wird JD.com ggf. unter die EU-Lieferkettenrichtlinie fallen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für inländische
Unternehmen, wenn diese in der Regel mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer haben. Für ausländische Unternehmen gilt das Gesetz unabhängig von
ihrer Rechtsform, wenn diese in Deutschland eine Zweigniederlassung
betreiben und dort den Schwellenwert erreichen.
8. Sieht die Bundesregierung auf längere Sicht eine Gefahr für die in
Deutschland existierenden Arbeitsplätze und die wachsende
Einflussnahme chinesischer Konzerne im Land?
Allgemein gilt, dass die Bundesregierung angesichts der Veränderungen Chinas
und der herausfordernden geopolitischen Entwicklungen eine Politik der
Risikominderung gegenüber der Volksrepublik China verfolgt.
9. Welche Prüfverfahren und Prüfkriterien hat das BMWE in Bezug auf die
geplante Übernahme von MediaMarkt/Saturn durch JD.com eingeleitet,
und auf welche speziellen Aspekte wird dabei besonderes Augenmerk
gelegt?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat in Bezug auf
den vorliegenden Erwerb ein Investitionsprüfverfahren eingeleitet. Prüfmaßstab
im deutschen Investitionsprüfverfahren ist die Frage, ob der geplante Erwerb
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte
oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung
zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer
Direktinvestitionen in der Union (Verordnung (EU) 2019/452) voraussichtlich
beeinträchtigt. Bei Investitionsprüfverfahren sind die Umstände des konkreten Einzelfalls
umfassend zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf das inländische
Unternehmen (§ 55a Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung – AWV) und
dessen Bedeutung für die oben genannten Schutzgüter, und in Bezug auf den
Erwerber (§ 55a Absatz 3 AWV).
10. Bis wann wird die endgültige Prüfung der geplanten Übernahme
abgeschlossen sein, und gibt es einen festgelegten Zeitrahmen, innerhalb
dessen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine
Entscheidung treffen muss?
Der Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Investitionsprüfung durchzuführen ist,
ist in § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) festgelegt.
11. Welche Faktoren könnten bei der Prüfung der Übernahme zu einer
negativen Einschätzung führen, und welche möglichen Risiken oder
Bedenken berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bei seiner Entscheidungsfindung, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass es sich um einen chinesischen Konzern handelt?
Diese Frage bezieht sich auf den Prüfmaßstab und die Prüfkriterien, auch unter
Berücksichtigung der Herkunft des Erwerbers. Es wird daher auf die Antwort
zu Frage 9 verwiesen.
12. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung ggf. die Übernahme durch
JD.com das Risiko eines Abfließens von Know-how oder sensibler
Wirtschaftsinformationen aus Deutschland in den asiatischen Raum erhöhen,
wenn ja, inwieweit, und werden entsprechende Schutzmechanismen
berücksichtigt?
Sofern das Prüfverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass solche Risiken in einer
Form vorliegen, die eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit darstellen, ergreift das BMWE Maßnahmen, die
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um diese Risiken zu adressieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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