Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
Text
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 502/26
03.09.26
U - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
A. Problem und Ziel
Die aktuell gültige Fassung der Rohrfernleitungsverordnung enthält eine Vielzahl von
Bezügen zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur
Gefahrstoffverordnung, die aufgrund von Überarbeitungen dieser Regelwerke ins Leere gehen.
Zudem wurden Regelungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und
Gemischen in der am 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 1272/2008
(CLP- Verordnung) festgelegt. Um wieder anwendbare Rechtsbezüge herzustellen, ist
eine Novellierung der Rohrfernleitungsverordnung notwendig. Des Weiteren soll die
Vollzugstauglichkeit der Verordnung durch klare Formulierungen und praxisnahe
Anforderungen erleichtert werden. Auf Grund der Vielzahl sowohl inhaltlicher als auch struktureller
Änderungen wird die Novellierung in Form einer Ablöseverordnung umgesetzt.
B. Lösung
Mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung wird für die oben adressierten Probleme
Abhilfe geschaffen. Die Bezüge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie zur Gefahrstoffverordnung und zur CLP-Verordnung werden zum einen korrigiert und
zum anderen hergestellt und weitere Verbesserungen zur besseren Verständlichkeit des
Verordnungstexts vorgenommen.
C. Alternativen
Die vorliegende Ablöseverordnung dient der Aktualisierung von wichtigen Bezügen zu
anderen Rechtstexten. Ohne diese Aktualisierungen ist eine Verständlichkeit der
Rohrfernleitungsverordnung nicht mehr gegeben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Präzisierung
von Vorgaben. Es ist zu betonen, dass durch die Novellierung der vorliegenden
Verordnung keine neuen Anforderungen an die Wirtschaft gestellt werden, sondern bestehende
Anforderungen aus dem technischen Regelwerk in die Verordnung überführt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand auf Ebene der
Kommunen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 502/26
03.09.26
U - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 2. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Neuregelung der
Rohrfernleitungsverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 224) geändert worden ist, und
– des § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
224)geändert worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
(Rohrfernleitungsverordnung – RohrFLtgV)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Werksgelände
A b s c h n i t t 2
A n f o r d e r u n g e n a n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n
§ 3 Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen
§ 4 Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen
§ 5 Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage
§ 6 Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen
§ 7 Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage
§ 8 Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage
A b s c h n i t t 3
P r ü f u n g
§ 9 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
§ 10 Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen
§ 11 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
A b s c h n i t t 4
A n e r k e n n u n g u n d Ü b e r w a c h u n g d e r P r ü f s t e l l e n
§ 12 Anerkennung als Prüfstelle
§ 13 Ausländische Anerkennung als Prüfstelle
§ 14 Überwachung der Prüfstellen
A b s c h n i t t 5
S c h a d e n s f a l l
§ 15 Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers
§ 16 Vorsorge für den Schadensfall
A b s c h n i t t 6
Ü b e r w a c h u n g v o n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n
§ 17 Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines Grundrechts
A b s c h n i t t 7
S o n s t i g e s
§ 18 Ausschuss für Rohrfernleitungen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsvorschriften
A b s c h n i t t 1
A n w e n d u n g s b e r e i c h
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit, die Inbetriebnahme,
den Betrieb und die Stilllegung solcher Rohrfernleitungsanlagen,
1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine Einstufung
als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllen und denen die
nachfolgend genannten ergänzenden Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 der
Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet sind:
a) entzündbare Gase, alle Kategorien,
b) oxidierende Gase, Kategorie 1,
c) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
d) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G,
e) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1,
f) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
g) organische Peroxide, Typen C, D, E und F,
h) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3,
i) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C,
j) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1,
k) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1,
l) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1,
m) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2, oder
n) ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029 und
2. die das Werksgelände (§ 2) überschreiten und eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllen:
a) sie bedürfen nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung
oder
b) es handelt sich um Rohrleitungsanlagen nach Anlage 1 Nummer 19.4 bis 19.6 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die
aa) nicht die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur
Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls erreichen und
bb) mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden.
Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, h, i, l, m und n sind
wassergefährdende Stoffe nach § 66 Absatz 6 Satz 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Rohrfernleitungsanlagen nach dieser Verordnung umfassen auch alle dem
Rohrfernleitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
1. Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen,
2. Regel- und Messanlagen,
3. Sicherheitseinrichtungen, die die Rohrfernleitungsanlage vor unzulässigen
Betriebszuständen absichern, sowie
4. Pump- und Verdichterstationen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen,
2. Energieanlagen, insbesondere Gas- und Wasserstoffnetze, die den Regelungen des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der
Gashochdruckleitungsverordnung Gashochdruckleitungen im Sinne der
Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, unterliegen, und
3. Kohlendioxidleitungen im Sinne des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist.
(4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949
(BGBl. 1955 II S. 289), dies erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie für
Einrichtungen zu ihrem Betrieb durch Allgemeinverfügung die Anwendung dieser
Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser
Rechtsverordnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das
Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
§ 2
Werksgelände
(1) Werksgelände im Sinne dieser Verordnung sind solche Grundstücke, die zu einem
oder mehreren Betrieben oder zu einem oder mehreren der Landesverteidigung dienenden
Anlagen gehören und deren Zwecken dienen.
(2) Das Werksgelände muss erkennbar von der Nachbarschaft, zum Beispiel durch
einen Zaun, abgegrenzt sein und von dem Betreiber des Werksgeländes überwacht
werden.
(3) Grundstücke mehrerer Betriebe oder Grundstücke mehrerer der
Landesverteidigung dienender Anlagen können jeweils zu einem Werksgelände
zusammengefasst werden, wenn die Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der
Nachbarschaft abgegrenzt sind und der Zutritt nur Befugten gestattet ist.
(4) Grundstücke im Trassenverlauf, auf denen sich dem Rohrleitungsbetrieb dienende
Einrichtungen wie zum Beispiel Absperr- und Entlastungsstationen befinden, gelten nicht
als Werksgelände.
A b s c h n i t t 2
A n f o r d e r u n g e n a n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n ;
B e t r e i b e r p f l i c h t e n
§ 3
Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen
(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird, insbesondere
schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Zur
Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten
und zu betreiben. Als dem Stand der Technik entsprechend gelten insbesondere:
1. die nach § 18 Absatz 6 veröffentlichten technischen Regeln sowie
2. Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, sofern das in den technischen Regeln geforderte
Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
§ 4
Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat eine zusammenfassende
Dokumentation über die wesentlichen sicherheitsrelevanten Merkmale der
Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebs zu erstellen. Die Erstellung der Dokumentation
ist spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen. Die
Dokumentation ist jährlich und unverzüglich nach Änderungen der Anlage fortzuschreiben.
Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat diese in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten, fortlaufend zu überwachen und unverzüglich nach Bekanntwerden
eines nicht ordnungsgemäßen Zustands die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen
vorzunehmen.
(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat sicherzustellen, dass die
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage oder
nach der endgültigen Stilllegung der Anlage erfüllt werden.
§ 5
Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage
Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss über ein Managementsystem zur
Gewährleistung der Integrität der Anlage verfügen und dieses wiederkehrend alle zwei
Jahre auf Aktualität und Wirksamkeit überprüfen. Das Managementsystem hat mindestens
Folgendes zu enthalten:
1. eine Betriebsorganisation mit eindeutiger Festlegung der Verantwortlichkeiten,
2. Regelungen für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Tätigkeiten während des
bestimmungsgemäßen Betriebs der Rohrfernleitungsanlage und bei einer Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs,
3. Regelungen zur Überwachung der Rohrfernleitungsanlage und zur Dokumentation der
Überwachungsdaten in prüffähigen Unterlagen sowie
4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals für den sicheren Betrieb und
die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage.
Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die erforderlichen Arbeits- und
Verfahrensanweisungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Rohrfernleitungsanlage, für den Fall der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs und
für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage schriftlich festzulegen, regelmäßig zu
aktualisieren und dem Personal zugänglich zu machen.
§ 6
Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen
(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat innerhalb von zwanzig Jahren nach
deren erster Inbetriebnahme deren sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen
dahingehend zu überprüfen, ob sie Abweichungen zu den dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Regeln nach § 3 Absatz 2 aufweist. Für Anlagen, deren erste
Inbetriebnahme zehn Jahre oder mehr vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 3 dieser Verordnung] stattfand, ist die Überprüfung innerhalb von zehn Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Der Betreiber hat die
Überprüfungsergebnisse in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1 aufzunehmen.
(2) Der Betreiber hat die nach Absatz 1 festgestellten Abweichungen in einer
gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9) in Hinblick auf die
sicherheitstechnische Notwendigkeit einer Anpassung an den Stand der Technik bewerten
zu lassen.
(3) Der Betreiber hat auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz
2 unverzüglich die Notwendigkeit und die Möglichkeiten für eine Anpassung der
sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen an den Stand der Technik unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dabei dürfen zusätzliche betriebliche
Maßnahmen als gleichwertige Anpassung berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um
Maßnahmen in denen das in den technischen Regeln geforderte Schutzniveau
gleichermaßen erreicht wird. Die erforderlichen Anpassungen und Maßnahmen sowie der
dafür erforderliche Zeitrahmen ist festzulegen. Die Prüfung und deren Ergebnis sind durch
den Betreiber in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1 aufzunehmen.
(4) Der Betreiber hat die nach Absatz 3 festgelegten Maßnahmen im festgelegten
Zeitrahmen umzusetzen. Die für eine rechtskonforme Umsetzung der Anpassungen
gegebenenfalls erforderlichen Schritte zur Anzeige oder Zulassung der
Anpassungsungsmaßnahmen sind dabei zu beachten.
(5) Die Überprüfung der sicherheitstechnische erforderlichen Einrichtungen gemäß
Absatz 1 und die Prüfung der Anpassung an den Stand der Technik gemäß Absatz 3 sind
im Abstand von maximal zwanzig Jahren zu wiederholen.
§ 7
Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage
(1) Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage oder
ihres Betriebs nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beabsichtigt, hat der
zuständigen Behörde das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen
Beginn unter Beifügung der folgenden Unterlagen anzuzeigen:
1. einer Beschreibung des Vorhabens,
2. aller für die Beurteilung der Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage erforderlichen
Unterlagen sowie
3. der gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9),
Eine Änderung einer Rohrfernleitungsanlage gilt dann als wesentlich, wenn die Änderung
der Anlage oder ihres Betriebes in Art oder Umfang von den vorgelegten Nachweisen zur
Einhaltung der Anforderungen des § 3 nicht mehr umfasst wird.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen
beanstanden, wenn durch die Unterlagen und die gutachterliche Stellungnahme der
Prüfstelle nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den
Anforderungen des § 3 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen
nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.
(3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden
1. nach Ablauf der Frist nach Absatz 2,
2. vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass
keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen, oder
3. im Fall einer Beanstandung durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 nach
Behebung des Mangels.
Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind,
kann insoweit mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.
§ 8
Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage
Der Betreiber hat die folgenden Sachverhalte der zuständigen Behörde rechtzeitig
vorher in Textform mitzuteilen:
1. die erstmalige Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage,
2. die Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer anzeige- oder
zulassungsbedürftigen Änderung,
3. die vorübergehende Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage von mehr als sechs
Monaten,
4. die erneute Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer vorübergehenden
Stilllegung von mehr als sechs Monaten und
5. die endgültige Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage.
A b s c h n i t t 3
P r ü f u n g
§ 9
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
(1) Prüfstelle ist jede Sachverständigenorganisation, die als Prüfstelle für
Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist (§ 12).
(2) Das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 7 Absatz 2 und § 10 verfasst die Prüfstelle als
gutachterliche Stellungnahme.
§ 10
Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen
(1) Der Träger eines Vorhabens zur Errichtung oder Änderung einer
Rohrfernleitungsanlage hat die technischen Antragsunterlagen für eine nach § 65 Absatz 1
oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellung
oder Plangenehmigung in einer gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9)
dahingehend vorprüfen zu lassen, inwieweit die angegebene Bauart und Betriebsweise der
Anlage den Anforderungen des § 3 entspricht.
(2) Der Träger hat die gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Behörde
zusammen mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
§ 11
Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage
zu den Anlässen nach Absatz 2 Satz 1 im jeweils erforderlichen Umfang von einer Prüfstelle
(§ 9) darauf geprüft wird, ob sie den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht und ob
ein den Anforderungen des § 5 genügendes Managementsystem vorliegt.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind zu den folgenden Anlässen durchzuführen:
1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
2. während des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage in höchstens zweijährlichem
Abstand,
3. wenn Arbeiten an druckhaltenden Teilen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen
einer Rohrfernleitungsanlage vorgenommen werden, durch die die Sicherheit der
Rohrfernleitungsanlage beeinträchtigt werden kann,
4. vor erneuter Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer nach § 65 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zulassungsbedürftigen Änderung
oder nach einer nach § 6 Absatz 1 anzeigebedürftigen Änderung,
5. nach der Beseitigung von erheblichen und gefährlichen Mängeln,
6. nach einer vorübergehenden Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage von mehr als
sechs Monaten sowie vor der Inbetriebnahme einer mehr als sechs Monate
vorübergehend stillgelegten Rohrfernleitungsanlage und
7. nach der endgültigen Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage.
Wird die wiederkehrende Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 vor dem Monat und Jahr ihrer
Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr
der vorzeitigen Prüfung.
(3) Auf Antrag des Betreibers einer Rohrfernleitungsanlage kann aufgrund einer von
dieser Anlage ausgehenden geringen Gefährdung der Turnus der wiederkehrenden
Prüfung von der zuständigen Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf bis
zu drei Jahre verlängert werden.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinausgehende
Prüfungen anordnen.
(5) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis ihrer Prüfungen nach Absatz 1 eine
Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist dem Betreiber und der zuständigen
Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich und in allen anderen Fällen innerhalb von
acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz
1 Nummer 3 entfällt die Vorlage an die zuständige Behörde, soweit die Prüfung im
Zusammenhang mit Anlässen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erfolgt. Die
zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle
Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für
einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.
A b s c h n i t t 4
A n e r k e n n u n g u n d Ü b e r w a c h u n g d e r P r ü f s t e l l e n
§ 12
Anerkennung als Prüfstelle
(1) Eine Sachverständigenorganisation ist auf ihren Antrag von der für die
Anerkennung zuständigen Behörde als Prüfstelle anzuerkennen, wenn die folgenden
Anforderungen erfüllt werden:
1. Unabhängigkeit der Sachverständigenorganisation und ihres mit der Leitung oder
Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen,
die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb, der Instandhaltung
und der Stilllegung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von
den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind,
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals sowie der
notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen,
3. Nachweis ausreichender Fachkunde sowie Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der
Sachverständigenorganisation beauftragten Personals,
4. Vorhandensein von Verfahren zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse
sowohl intern als auch an andere Prüfstellen,
5. Nachweis einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger
Auditierung,
6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
fünf Millionen Euro pro Jahr und
7. Erfüllung des Anforderungsprofils an Prüfstellen nach § 18 Absatz 6.
(2) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen
hervorgeht, dass die Sachverständigenorganisation die Anforderungen des Absatzes 1
erfüllt. Dabei sind auch solche Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die
Sachverständigenorganisation im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen
unterworfen ist. Nachweise sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde vor
Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie zu übermitteln. Erfolgt die Vorlage
eines Nachweises in Kopie, so kann die zuständige Behörde deren Beglaubigung
verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise in
beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 gilt für den Nachweis der ausreichenden
Fachkunde (Absatz 1 Nummer 3) § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei nur vorübergehender oder
gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz
2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(4) Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle entscheidet die für die
Anerkennung zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert
werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und der antragstellenden
Sachverständigenorganisation rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
(6) Die Anerkennung kann mit einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann
insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz
1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden.
(7) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste
aller anerkannten Prüfstellen.
§ 13
Ausländische Anerkennung als Prüfstelle
(1) Prüfstellen, die durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt
wurden, stehen Prüfstellen nach § 9 gleich.
(2) Für die Nachweise über die Gleichwertigkeit der ausländischen Anerkennung gilt
§ 12 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
§ 14
Überwachung der Prüfstellen
(1) Die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde überwacht, ob die
Prüfstellen die Anforderungen aus § 12 Absatz 1 oder § 13 erfüllen und ihren Aufgaben
nach dieser Verordnung nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur
Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße.
(2) Die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben von der Prüfstelle und deren mit der Leitung und Durchführung
der Fachaufgaben beauftragtem Personal die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und
sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Soweit es für die Überwachung einer Prüfstelle erforderlich ist, ist die für die
Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde befugt, zu den üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Prüfstelle zu betreten und zu
besichtigen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Soweit es für die Überwachung einer Prüfstelle erforderlich ist, ist die für die
Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde befugt, die Bediensteten und Beauftragten
der Prüfstelle bei ihren Prüfungen nach § 11 Absatz 1 zu begleiten und Betriebsräume
sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke des Betreibers der
Rohrfernleitungsanlage zu betreten.
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S c h a d e n s f a l l
§ 15
Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers
(1) Im Fall eines Schadens an einer Rohrfernleitungsanlage hat der Betreiber der
Anlage unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu
ergreifen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat der zuständigen Behörde jeden
Schadensfall an der Anlage unverzüglich anzuzeigen, durch den
1. eine Person zu Tode gekommen ist,
2. mindestens eine Person verletzt worden ist, die mindestens 24 Stunden in einem
Krankenhaus stationär aufgenommen werden musste,
3. Stoffe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgetreten oder andere
außergewöhnliche, von der Rohrfernleitungsanlage ausgehende Emissionen erfolgt
sind oder
4. eine sicherheitsrelevante Störung des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage aufgetreten
ist.
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber der Anlage verlangen, dass
dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle
sicherheitstechnisch beurteilen lässt. Die Beurteilung des Schadensfalls hat sich
insbesondere auf die Feststellungen zu erstrecken,
1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,
2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach
Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen
erfordern.
Die Beurteilung ist der zuständigen Behörde elektronisch vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Schadensmeldung und gegebenenfalls
die sicherheitstechnische Beurteilung nach Absatz 3 an den Ausschuss gemäß § 18
weiterzuleiten.
§ 16
Vorsorge für den Schadensfall
(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
aufzustellen, in denen seine notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im
Schadensfall festgelegt sind, und diese fortlaufend zu aktualisieren. Die Pläne sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Das Personal des Betreibers ist bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit an der
Rohrfernleitungsanlage in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen und
hinsichtlich der im Schadensfall vorgesehenen Maßnahmen zu schulen. Die Einweisung ist
mindestens einmal jährlich zu wiederholen. In Abständen von maximal zwei Jahren sind
Notfallübungen durchzuführen.
(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der
Vorsorge für den Schadensfall die betroffenen Gemeinden und Feuerwehren sowie die
betroffene Polizei entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der
Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu
informieren.
A b s c h n i t t 6
Ü b e r w a c h u n g v o n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n
§ 17
Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines Grundrechts
(1) Bedienstete und Beauftragte der für die Überwachung zuständigen Behörde sind
im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung befugt,
1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
2. während der üblichen Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige
befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der üblichen Betriebszeit Betriebsräume
sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und
4. jederzeit Rohrfernleitungsanlagen sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige
befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind, zu betreten.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
(2) Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen und ihre Beschäftigten haben der für die
Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 6 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich
ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen
verlaufen, haben der für die Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen technische
Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies
zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der für die Überwachung zuständigen
Behörde nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser
Verordnung übertragen worden sind.
A b s c h n i t t 7
S o n s t i g e s
§ 18
Ausschuss für Rohrfernleitungen
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit ist ein Ausschuss für Rohrfernleitungen einzurichten.
(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat insbesondere die Aufgabe, das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in
technischen Fragen zu Rohrfernleitungsanlagen zu beraten und ihm Vorschläge zu
unterbreiten hinsichtlich
1. dem Stand der Technik entsprechender Regeln für Rohrfernleitungsanlagen,
2. Anforderungen an Prüfstellen von Rohrfernleitungsanlagen und
3. Einzelheiten zu Art und Umfang erforderlicher technischer Anzeige- und
Antragsunterlagen für Rohrfernleitungsanlagen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit beruft Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Prüfstellen,
von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen sowie der Wissenschaft in den
Ausschuss. Der Ausschuss umfasst nicht mehr als 15 Mitglieder. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss ist unentgeltlich.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden aus
seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
(5) Der Vorschlag nach Absatz 2 Nummer 1 hat die für andere Schutzziele
vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der
Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
berührt sind, mit dieser abzustimmen. Die Inhalte der dem Stand der Technik
entsprechenden Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit veröffentlicht basierend auf den Vorschlägen nach Absatz 2 die technischen
Regeln, das Anforderungsprofil, sowie Einzelheiten zu Art und Umfang erforderlicher
technischer Anzeige- und Antragsunterlagen im Bundesanzeiger.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Rohrfernleitungsanlage nicht richtig errichtet oder
nicht richtig betreibt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Dokumentation nicht oder
nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht überwacht oder eine
Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen § 11 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rohrfernleitungsanlage geprüft
wird,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 zuwiderhandelt oder
6. entgegen § 15 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
ergreift.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 mit einem Vorhaben beginnt oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 20
Übergangsvorschriften
Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 3 dieser Verordnung] ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit
deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die
Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Vorschriften unter den Einschränkungen
gemäß den Anforderungen des § 6 maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen,
dass diese Rohrfernleitungsanlagen entsprechend den Beschaffenheitsanforderungen
nach §§ 3 bis 6 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung angepasst werden,
wenn
1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher
Änderungen, oder
2. dies notwendig ist, um die Anforderung nach § 3 Absatz 1 zu erfüllen.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Rohrfernleitungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, tritt am [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Um einen umfassenden Schutz der Umwelt und einen sicheren Betrieb von
Rohrfernleitungsanlagen zu gewährleisten sind einheitliche Regeln für den Bau und den
Betrieb solcher Anlagen unerlässlich. Durch die vorliegende Novellierung wird die
Kategorisierung der in Rohrfernleitungen transportierten Stoffe an die geltende Rechtslage
(CLP-Verordnung) angepasst, Bezüge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeit
aktualisiert und die Struktur, Lesbarkeit und Verständlichkeit des Verordnungstexts
verbessert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Rohrfernleitungsverordnung definiert die Anforderungen, die Rohrfernleitungen erfüllen
müssen. Dabei steht insbesondere der Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen
Einwirkungen im Vordergrund. Die Verordnung legt den Fokus auf die Regelung
wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, die sowohl den Betrieb
als auch die Überwachung, Instandsetzung, Schadensfallmaßnahmen und Prüfungen
durch Sachverständige umfassen. Die Verordnung ist allgemein gehalten, da das
technische Regelwerk bereits detaillierte Vorgaben enthält, die nicht wiederholt werden
müssen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Referentenentwurf zur Novellierung der Rohrfernleitungsverordnung basiert auf einem
durch den Ausschuss für Rohrfernleitungen erarbeiteten Entwurf. Der Ausschuss für
Rohrfernleitungen besteht aus Mitgliedern von Landes- und Bundesbehörden,
Fernleitungsbetrieben, Hersteller- und anderen Verbänden sowie
Sachverständigenorganisationen.
IV. Alternativen
Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung dient der
Aktualisierung von wichtigen Bezügen zu anderen Rechtstexten. Ohne diese
Aktualisierungen ist eine Verständlichkeit der Verordnung nicht mehr gegeben.
V. Regelungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Ein Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, ist nicht gegeben.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Wiederherstellung von veralteten Bezügen und der Übernahme von praktizierten
Regelungen aus dem technischen Regelwerk wird für Anwender*innen der Verordnung und
die Verwaltung der Einhaltung der Regelungen und der Vollzug vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Insbesondere trägt sie dazu bei das SDG 9 – „Eine belastbare Infrastruktur aufbauen,
inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ zu
erreichen. Durch den sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen wird die Versorgung
der Industrie mit Stoffen auf eine nachhaltige Art und Weise gewährleistet ohne Menschen
oder die Umwelt zu gefährden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte beim Bund sind durch dieses Gesetz nicht zu
erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die neu eingeführten Anforderungen dieser Verordnung entsteht ein geringfügiger
Aufwand für die Wirtschaft.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
nd u
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oder
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ng
n
h
2.1 6.190,
§ 4 Abs. 2; Euro
Überprüfu = (8.040 / "geringfügi
sicherheitstech
nischer
1 60 * 46,20
Euro/
g" (geringe
Fallzahl)
0 0
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Euro)
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Nr.
Artikel
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Vorgabe
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Euro)
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) +
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en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
2.2 § 4 Abs. 3;
Prüfung der
Notwendigkeit
zur Anpassung
an Stand der
Technik
6.190,8
Euro
= (8.040 /
60 * 46,20
Euro/h
(WZ: C) 0
Euro)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
0 0
2.3
§ 4 Abs. 5;
Umsetzung
Anpassung an
Stand der
Technik
43.289,4
Euro
= (56.220 /
60 * 46,20
Euro/h
(WZ: C) 0
Euro)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
0 0
davon aus
Information
spflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die neu eingeführte Anforderung dieser Verordnung entsteht ein geringfügiger
Aufwand für die Verwaltung.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelun
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gig“
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Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
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Euro)
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er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
3.1
§ 13 Abs.
4;
Weiterleitu
ng
Unterlagen
im
Schadensf
all
Land 10
4,25
Euro=(10 /
60 * 25,50
Euro/h)
"geringfügi
g"
(geringfügi
ger
Aufwand
pro Fall)
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommun
en)
- 20 -Drucksache 502/26
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die
Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung
oder das Generationenverhältnis – zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen)
Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 umfasst der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung die
Errichtung, die Beschaffenheit, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung von
Rohrfernleitungsanlagen. Eine Definition von Rohrfernleitungsanlagen, die unter diese
Verordnung fallen, ist den Nummern eins und zwei zu entnehmen.
Zu Nummer 1
Rohrfernleitungen fallen unter diese Verordnung, sofern in ihnen Stoffe oder Gemische
transportiert werden, die als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008
(CLP-Verordnung) gelten. Zusätzlich muss ihnen mindestens eine der unter Buchstabe a
bis n aufgeführten ergänzenden Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 oder Teil 2 der
Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet sein. Somit wird die bisher geltende Beschränkung
über die Aufzählung von Gefahrenmerkmalen und „R-Sätzen“ abgelöst. Die Zuordnung der
alten Gefahrenmerkmale und „R-Sätze“ zu den neuen GHS-Piktogrammen und
Gefahrenmerkmalen ist wie folgt:
RohrFLtgV - Merkmal alt RohrFLtgV - GHS-Piktogramm / Gefahrenmerkmal
neu gemäß CLP -Verordnung
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
kleiner als 100 Grad Celsius
GHS02 (entzündlich)
brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich
oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden
keine Regelung - in der Praxis kein solcher Fall
bekannt und in CLP-Verordnung nicht abbildbar
F, F+ (leichtentzündlich, hochentzündlich) GHS02 (entzündlich)
d) O (brandfördern GHS03 (brandfördernd)
C (ätzend / korrosiv) GHS05 (ätzend / korrosiv)
ig) T, T+ (giftig, sehr giftig) GHS08 (gesundheitsschädlich), GHS06 (gift
R 14 (reagiert heftig mit Wasser), R 14/15 (reagiert
heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher
Gase), R 29 (entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase), R 50 (sehr giftig für
Wasserorganismen), R 50/53 (sehr giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben) oder R 51/53 (giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben)
EUH014 (reagiert heftig mit Wasser), EUH029
(entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase),
GHS 09 (giftig / sehr giftig für Wasserorganismen)
Die Bestimmung als „wassergefährdender Stoff“ wurde in Fortführung der bisher
verwandten Merkmale durch die sie ersetzenden neuen Gefahrenmerkmale formuliert.
Ausgenommen wurde dabei die alten Kriterien „Flammpunkt“ und F, F+ (leichtentzündlich,
hochentzündlich).
Zur Klarstellung der Abgrenzung der maßgeblichen Bestimmung als wassergefährdender
Stoff nach dem UVPG von den Regelungen mit Wassergefährdungsklassen nach § 62
WHG wurde dabei der Zusatz „im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG“ angefügt.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird zunächst wiedergegeben, welche der unter Nummer 1 genannten
Rohrfernleitungsanlagen, die in Anlage 1 Nr. 19. 3 bis 19.6 des UVPG benannt werden,
aufgrund der Kriteriums „Überschreiten eines Werksgeländes“ grundsätzlich in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Demnach gilt diese Verordnung für
Rohrfernleitungsanlagen, die das Werksgelände überschreiten und nicht unter die
Ausnahme unter Anlage 1 Nummer 19.3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen. Damit wird klargestellt, dass Rohrleitungen,
die nur innerhalb eines Werksgeländes verlaufen, nicht die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen müssen. Verlässt die Rohrleitungsanlage das Werksgelände an einer
Stelle, unterliegt sie der Verordnung auch, soweit sie im Werksbereich verläuft.
Mit der Nummer 2 werden die schon in der bisherigen Rohrfernleitungsverordnung vom
27.09.2002 enthaltenen entsprechenden Festlegungen zum Anwendungsbereich nahezu
gleichlautend übernommen. Es erfolgen dabei eine redaktionelle Anpassung an die erfolgte
Änderung des UVPG, kleine redaktionelle Änderungen sowie die Anpassung der
Bestimmung wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG an
die unter Nummer 1 erfolgte Änderung der maßgeblichen Gefahrenmerkmale.
Nach Nummer 2 sind unter den in der Nummer 1 genannten Voraussetzungen von dieser
Verordnung nur Rohrleitungsanlagen erfasst, die unter die Regelungen §§ 65 bis 69 UVPG
fallen.
Zu Buchstabe a
Die Ermächtigungsgrundlage nach § 66 Abs. 6 UVPG zum Erlass der Verordnung, gilt
zunächst nur für Rohrleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung
nach § 65 UVPG bedürfen.
Zu Buchstabe b
Auf Grundlage von § 66 Abs. 7 UVPG ist hier zur unveränderten Festlegung einer
Anzeigepflicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Rohrfernleitungsanlagen zum
Befördern von nicht wassergefährdenden Stoffen, die keiner Planfeststellung oder
Plangenehmigung bedürfen, geregelt, Unverändert wird eine Bagatellgrenze wegen des in
diesen Fällen geringeren Gefährdungspotentials festgelegt.
Zu Absatz 2
Die Regelung in Absatz 2 stellt klar, dass alle dem Rohrfernleitungsbetrieb dienenden
Einrichtungen zu einer Rohrfernleitungsanlage gehören und demnach den Bestimmungen
der Verordnung unterworfen sind. Entscheidend hierfür ist dabei der sicherheitstechnische
Zusammenhang mit dem unmittelbaren Leitungsbetrieb. Außer den im Einzelnen
genannten Einrichtungen dienen etwa auch Korrosionsschutzanlagen, Kondensatsammler
und Armaturen dem Rohrfernleitungsbetrieb.
Zu Absatz 3
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Absatz 3 Rohrfernleitungen, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterliegen und dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren
unterworfen sind. Kohlendioxidleitungen im Sinne des Kohlendioxid-Speicherung-und-
Transport-Gesetz fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Gleiches gilt für Energieanlagen, insbesondere Gas- und Wasserstoffnetze (unabhängig
von der Druckstufe), die den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterfallen oder
ggf. auch der Gashochdruckleitungsverordnung. Unerheblich ist, ob die entsprechenden
Energieanlagen bereits zum Zeitpunkt der Errichtung dem Anwendungsbereich des EnWG
bzw. der Gashochdruckleitungsverordnung unterfielen.
Zu Absatz 4
Die Regelungen des Absatzes 4 entsprechen der Ausnahmeklausel des § 1 Absatz 2 des
Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen können Ausnahmen
und Ausschlüsse von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben der Bundeswehr
erfolgen. Dies betrifft Rohrfernleitungsanlagen der Bundeswehr und der NATO insofern, als
in der Regel Gründe der Geheimhaltung, des Einsatzes und der Einsatzvorbereitungen,
operative Verpflichtungen sowie zwischenstaatliche Verpflichtungen mit der NATO
Ausnahmen vom UVPG erfordern.
Zu § 2 (Werksgelände)
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert Werksgelände im Sinne dieser Verordnung als Grundstücke, die zu
einem oder mehreren Betrieben gehören. Darüber hinaus werden Grundstücke, die zu der
Landesverteidigung dienenden Anlagen gehören und deren Zwecken dienen als
Werksgelände definiert.
Zu Absatz 2
Laut Absatz 2 muss ein Werksgelände nach dieser Verordnung erkennbar von der
Nachbarschaft abgetrennt sein und von einem Betreiber überwacht werden. Eine
Abgrenzung kann zum Beispiel durch einen Zaun, eine Mauer, Tore oder weitere Barrieren
kenntlich gemacht werden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 besteht die Möglichkeit, Grundstücke mehrerer Betriebe oder der
Landesverteidigung dienender Anlagen zu einem Werksgelände zusammenzufassen. Die
Voraussetzung, dass die Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der
Nachbarschaft abgegrenzt sind, dient dazu, eine klare Trennung zwischen dem
Werksgelände und der Umgebung zu schaffen. Die weitere Voraussetzung ist, dass der
Zutritt nur Befugten gestattet ist.
Zu Absatz 4
Ausgenommen von dem Begriff Werksgelände sind Grundstücke von Einrichtungen im
Trassenverlauf, die ausschließlich dem Rohrfernleitungsbetrieb dienen.
Zu Abschnitt 2 (Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen; Betreiberpflichten)
Zu § 3 (Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen)
Zu Absatz 1
Rohrfernleitungen können für Menschen und Umwelt eine erhebliche Gefahrenquelle
darstellen. Sie müssen daher nach Absatz 1 so beschaffen und betrieben werden, dass
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere schädliche
Einwirkungen auf Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind, z.B. keine Verunreinigung
der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften
(Besorgnisgrundsatz).
Zu Absatz 2
Absatz 2 beschreibt das technische Anforderungsniveau, nach dem
Rohrfernleitungsanlagen zu errichten und zu betreiben sind. Danach gilt für
Rohrfernleitungsanlagen der Stand der Technik. Beschrieben wird der Stand der Technik
nach Nummer 1 insbesondere in technischen Regelwerken, die nach § 18 Absatz 6 vom
Ausschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagen und durch das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht werden. Absatz 2
Nummer 2 enthält die aufgrund der Artikel 30 ff. des EG-Vertrags
(Wettbewerbsbeschränkungen) erforderliche Gleichwertigkeitsklausel. Nicht als
gleichwertig werden im Einzelfall erteilte Genehmigungen oder dabei erlassene Auflagen
angesehen, da sie nur den individuellen Fall berücksichtigen.
Zu § 4 (Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 2 verlangt von den Betreibern eine Dokumentation, in der alle wesentlichen
sicherheitsrelevanten Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie des Betriebes enthalten
sein müssen. Diese ist einmalig zu erstellen und jährlich bzw. nach Änderung der
Rohrfernleitungsanlage fortzuschreiben. Mit der Inbetriebnahme können nicht immer alle
erforderlichen Dokumente vorliegen, da verschiedene Betriebsparameter erst im Betrieb
der Rohrfernleitungsanlage eingestellt werden können. Daher ist die Dokumentation
spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage abzuschließen.
Den zuständigen Behörden, denen die Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden muss, soll ermöglicht werden, eine zusammenfassende Darstellung der
Rohrfernleitungsanlage zu erhalten. Dies wird umso wichtiger, wenn
Rohrfernleitungsanlagen mehrfach verändert wurden und deshalb eine
zusammenhängende Unterlage für den Alt- und den Neubestand nicht vorhanden wäre.
Insbesondere bei einem Schadensfall stehen durch die Dokumentation die notwendigen
Informationen für die Schadensbekämpfung und -minimierung zur Verfügung.
Zu Absatz 2
Rohrfernleitungsanlagen müssen gemäß Absatz 2 in einem ordnungsgemäßen Zustand
erhalten werden und bedürfen daher einer fortlaufenden Überwachung. Damit wird
sichergestellt, dass Mängel sofort erkannt und behoben werden können. Sofern die
Rohrfernleitungsanlage nicht dem ordnungsgemäßen Zustand entspricht, sind vom
Betreiber unverzüglich Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen, um einen möglichen
Schadensfall an der Rohrfernleitungsanlage zu verhindern, die zu einer Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit führen könnten.
Zu Absatz 3
Auch von einer vorübergehendend oder endgültig stillgelegten Rohrfernleitungsanlage darf
nach Absatz 3 keine Gefahr durch z. B. in der Rohrfernleitungsanlage verbliebene Reste
des Fördermediums mehr ausgehen.
Zu § 5 (Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage)
§ 5 verlangt vom Betreiber eine in sich konsistente und effektive Betriebsführung und
Organisation. Dabei sind vor allem Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festzulegen,
sowohl im Rahmen des Normalbetriebes einer Rohrfernleitungsanlage als auch bei
außergewöhnlichen Betriebssituationen, wie einer Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebs. Damit wird erreicht, dass bei jeder planmäßigen oder außerplanmäßigen
Betriebssituation von jeweils genau bestimmten Verantwortlichen Maßnahmen angeordnet
und durchgeführt werden können und eine kontinuierliche und effektive Überwachung
gewährleistet ist. Hierzu sind für das Personal regelmäßig entsprechende Schulungen
durchzuführen, damit Veränderungen im Rahmen der Betriebsführung und Organisation an
die Zuständigen weitergegeben werden. Die genannten Regelungen sind in
Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen
Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Zu § 6 (Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen)
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen innerhalb von 20
Jahren nach der ersten Inbetriebnahme Abweichungen bei den sicherheitstechnisch
erforderlichen Einrichtungen vom Stand der Technik ermitteln. Dabei wurde dem sehr
hohen sicherheitstechnischen Stand Rechnung getragen und davon ausgegangen, dass
sich dieser innerhalb der ersten 20 Betriebsjahre nicht signifikant ändert. Die
wiederkehrende Prüfung durch Prüfstellen nach § 11 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Satz 2 begrenzt den Zeitraum bis zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Technik für
die sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen für Rohrfernleitungsanlagen, deren erste
Inbetriebnahme bei Inkrafttreten der RohrFLtgV vor mehr als 10 Jahren stattfand, auf 10
Jahre. Somit werden alle vor mehr als 10 Jahren in Betrieb genommenen
Rohrfernleitungsanlagen innerhalb der nächsten 10 Jahre hinsichtlich der Anforderungen
geprüft. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ältere Systeme ggf.
Anpassungsbedarf haben. Die Fristsetzung ermöglicht es dem Betreiber, sein vorhandenes
System zu bewerten und ggf. nachzurüsten.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 hat der Betreiber die festgestellten Abweichungen durch eine Prüfstelle
bewerten zu lassen. Die Prüfstelle überprüft die Plausibilität der vom Betreiber erstellten
Liste an Abweichungen und erstellt eine gutachterliche Stellungnahme, ob es
sicherheitstechnisch notwendig ist, die festgestellten Abweichungen an den Stand der
Technik anzupassen.
Zu Absatz 3
Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt der gutachterlichen
Stellungnahme nach Absatz 2, hat der Betreiber zu prüfen, ob eine Anpassung der
sicherheitstechnisch relevaten Einrichtungen an den Stand der Technik notwendig und
möglich ist. Bei dieser Prüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es dürfen
zusätzliche betriebliche Maßnahmen als gleichwertiger Ersatz berücksichtig werden, sofern
sie die gleichen sicherheitstechnischen Zwecke erfüllen. Eine Dokumentation dieser
Prüfung ist zu erstellen und unverzüglich in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1
aufzunehmen. Diese muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 hat der Betreiber die auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme und
einer Prüfung abzuleitenden Maßnahmen umzusetzen. Der Zeitrahmen der Umsetzung ist
der Prüfung nach Absatz 3 zu entnehmen und einzuhalten. Sollten aufgrund der
Änderungen der Anlage eine Anzeige oder Genehmigung bei der zuständigen Behörde
erforderlich sein, ist diese einzuholen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 verpflichtet den Betreiber, die Prüfung nach maximal 20 Jahren zu wiederholen
um eine fortlaufende Anpassung an den Stand der Technik sicherzustellen.
Zu § 7 (Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage)
Zu Absatz 1
Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Rohrfernleitungsanlagen oder ihres
Betriebs ist das Vorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nur für
Rohrfernleitungsanlagen, die nicht planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtig nach
§ 65 UVPG sind. Als wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage wird nach Satz 2
jede Änderung der Anlage oder ihres Betriebs verstanden, die durch die der Behörde
vorliegenden Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nicht abgedeckt wird. Diese
Anzeige hat mindestens acht Woche vor dem geplanten Beginn der Maßnahme zu erfolgen.
Dies gibt der zuständigen Behörde ausreichend Zeit das Vorhaben zu prüfen. Die Anzeigen
kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die unter Nummer eins bis vier
aufgeführten Unterlagen sind der Anzeige beizufügen.
Zu Nummer 1
Die vorzulegenden Unterlagen sind in der TRFL Anhang I aufgeführt.
Zu Nummer 2
Die vorzulegenden Unterlagen sind in der TRFL Anhang I aufgeführt.
Zu Nummer 3
Die erforderlichen Unterlagen für die zu errichtende oder zu ändernde
Rohrfernleitungsanlage müssen von einer Prüfstelle überprüft werden. Diese prüft, ob die
angegebene Bauart und Betriebsweise geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit zu vermeiden und dass insbesondere schädliche Einwirkungen auf den
Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Des Weiteren prüft die Prüfstelle, ob die
angegebene Bauart und Betriebsweise dem Stand der Technik entspricht.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Erhalt der vollständigen Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb von acht Wochen das Vorhaben beanstanden. Ein
Vorhaben kann beanstandet werden, falls die eingereichten Unterlagen und die
gutachterliche Stellungnahme der Prüfstelle nicht eindeutig nachweisen können, dass die
angegebene Bauart und Betriebsweise für Menschen und die Umwelt sicher ist und dem
Stand der Technik entspricht. Die Beanstandung ist der anzeigenden Person schriftlich und
unter Angaben von Gründen zu übermitteln.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 darf erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen mit der Durchführung des
Vorhabens begonnen werden, sofern die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt hat.
Sollte ein Mangel festgestellt worden sein, kann mit dem Vorhaben erst nach Behebung
des Mangels begonnen werden. Bezieht sich der Mangel nur auf einen Teil der
Rohrfernleitungsanlage, kann nach Ablauf der Frist mit dem Vorhaben begonnen werden,
welches den Teil der Rohrfernleitungsanlage betrifft, das nicht bemängelt wurde. Mit der
schriftlichen Nichtbeanstandung der zuständigen Behörde vor Fristablauf wird dem
Betreiber die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Vorhaben vorzeitig zu beginnen.
Zu § 8 (Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer
Rohrfernleitungsanlage)
Sowohl die Inbetriebnahme als auch jegliche Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage nach
den Nummern eins bis fünf sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen,
damit die zuständige Behörde über den Betriebszustand der Rohrfernleitungsanlage
informiert ist. Als rechtzeitig wird in der Regel jeder Zeitraum von mehr als einem Werktag
vor Eintritt des Ereignisses angesehen. Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen, dies
schließt E-Mail oder Papierform mit ein.
Zu Abschnitt 3 (Prüfung)
Zu § 9 (Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen)
§ 9 definiert eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen als eine
Sachverständigenorganisation, die ein Anerkennungsverfahren als Prüfstelle für
Rohrfernleitungsanlagen erfolgreich durchlaufen hat.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 hat die Prüfstelle insbesondere die Aufgabe gutachterliche Stellungnahmen
für die Anzeige einer wesentlichen Änderung der Rohrfernleitungsanlage oder ihres
Betriebs und für die Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen zu erstellen.
Zu § 10 (Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen)
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird die bisher nur im Anhang II in der Technischen Regel für
Rohrfernleitungen genannte Anforderung zur technischen Vorprüfung der
Antragsunterlagen durch eine anerkannte Prüfstelle in Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren rechtlich verankert. Hiermit wird für diese
Rohrfernleitungsanlagen eine rechtssystematisch nicht zu begründende
Ungleichbehandlung gegenüber nur nach Rohrfernleitungsverordnung anzeigebedürftigen
Anlagen, für die immer eine solche Vorprüfung gefordert wird, geschlossen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sind die geforderte gutachterliche Stellungnahme der Prüfstelle sowie die
sonstigen Antragsunterlagen zusammen durch den Träger des Vorhabens an die
zuständige Behörde zu übermitteln.
Zu § 11 (Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen)
Zu Absatz 1
Die Verantwortung zur Durchführung der Prüfungen der Rohrfernleitungsanlage liegt beim
Betreiber. Das Ziel der im jeweils erforderlichen Umfang von einer Prüfstelle
durchzuführenden Prüfungen ist, dass die Rohrfernleitung den Anforderungen nach
§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 entspricht.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Anlässe, zu denen Prüfungen durch die Prüfstelle durchgeführt
werden müssen, konkretisiert.
Zu Nummer 1
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist eine Prüfung
durchzuführen.
Zu Nummer 2
Während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Rohrfernleitungsanlage ist in einem
Abstand von höchstens zwei Jahren eine Prüfung durchzuführen. Diese wird als
wiederkehrende Prüfung bezeichnet.
Die Frist für die Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung beginnt mit dem Monat und Jahr
der vorherigen Prüfung. Im Falle, dass eine wiederkehrende Prüfung vor dem Monat und
Jahr der eigentlich fälligen Prüfung durchgeführt wird, beginnt die Frist für die nächste
Prüfung mit dem Monat und Jahr der vorzeitigen Prüfung.
Zu Nummer 3
Werden Arbeiten an druckhaltenden Teilen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen einer
Rohrfernleitungsanlage vorgenommen, durch die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage
beeinträchtigt werden kann, ist eine Prüfung durchzuführen. Einzelheiten sind in der TRFL
enthalten.
Zu Nummer 4
Wird eine Rohrfernleitungsanlage nach einer zulassungsbedürftigen oder
anzeigebedürftigen Änderung erneut in Betrieb genommen, ist eine Prüfung durchzuführen.
Zu Nummer 5
Erhebliche und gefährliche Mängel sind vom Betreiber unverzüglich zu beseitigen, um
einen ordnungsgemäßen Betrieb wiederherzustellen. Hierzu bedarf es keiner Anordnung
durch die zuständige Behörde. Diese Regelung stellt eine Klarstellung und erhebliche
Vereinfachung für Betreiber und Behörden dar, da festgestellte Mängel vom Betreiber
gemäß § 4 Absatz 2 unverzüglich zu beheben sind. In Nummer 5 wird festgelegt, dass der
Betreiber die Behebung der festgestellten Mängel prüfen zu lassen hat.
Zu Nummer 6
Nach Nummer 6 ist jede Rohrfernleitungsanlage, die länger als sechs Monate stillgelegt
wird, von einer Prüfstelle prüfen zu lassen. Darüber hinaus ist eine Rohrfernleitungsanlage,
die mehr als sechs Monate vorübergehend stillgelegt war und wieder in Betrieb genommen
werden soll, prüfen zu lassen.
Zu Nummer 7
Nach der endgültigen Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage ist eine Prüfung
durchzuführen.
Zu Absatz 3
Der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung kann auf Antrag des Betreibers von
der zuständigen Behörde bis auf drei Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass von dem zu transportierenden Stoff oder in Abhängigkeit von der Funktion der
Rohrfernleitungsanlage oder des Anlagenteiles nur geringe Gefahren ausgehen.
Zu Absatz 4
Durch besondere Vorkommnisse, zum Beispiel durch Witterungseinflüsse, können eine
Rohrfernleitungsanlage oder einzelne Anlagenteile beschädigt werden. Da in solchen
Fällen die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage in Frage gestellt sein kann, wird die
zuständige Behörde ermächtigt, über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen zu
können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 legt fest, dass die Prüfstelle nach durchgeführter Prüfung eine Bescheinigung über
das Ergebnis der Prüfung ausstellt und dieses dem Betreiber und der zuständigen Behörde
übermittelt. Im Regelfall ist die Bescheinigung innerhalb von acht Wochen nach Abschluss
der Prüfung zu übermitteln. Sollte während der Prüfung ein oder mehrere gefährliche
Mängel festgestellt worden sein, ist dies dem Betreiber und der zuständigen Behörde
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Eine Definition, wann ein
Mangel als erheblich oder gefährlich einzustufen ist, ist Anhang VI Abschnitt 4 TRFL zu
entnehmen.
Im Fall einer Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3, die im Zuge einer Prüfung nach Nummer
1 oder 4 durchgeführt wird, wird diese Prüfung in der Prüfbescheinigung nach Nummer 1
oder 4 mit behandelt. Eine eigenständige Prüfbescheinigung deshalb ist nicht erforderlich.
Die Prüfstelle erstellt im Rahmen der Prüfung Prüfprotokolle. Diese sind nach Satz 4 für
einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren und können von der zuständigen Behörde
eingesehen werden.
Zu Abschnitt 4 (Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen)
Zu § 12 (Anerkennung als Prüfstelle)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation für die
Anerkennung als Prüfstelle aufgeführt.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 muss die Prüfstelle und ihr Personal unabhängig von den Stellen oder
Personen sein, die an der Planung, Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der
Instandhaltung der zu prüfenden Rohrfernleitungsanlage sein. Dies soll zu einer objektiven
und unabhängigen Prüfung führen bei deren Ergebnis das Personal der Prüfstelle nicht
profitiert.
Zu Nummer 2
Die Prüfstelle muss über angemessene Organisationsstrukturen, Personal sowie
notwendige Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen verfügen.
Angemessen bedeutet in diesem Falle, dass mit den verfügbaren Mitteln eine Prüfung
durchgeführt werden kann, die die Anforderungen nach § 8 erfüllt.
Zu Nummer 3
Das Personal muss über ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit zur
Ausübung der Prüftätigkeit verfügen und diese nachweisen können. Als Nachweise zählen
insbesondere Ausbildungs-, Schulungs- und Weiterbildungsnachweise. Des Weiteren
muss die Prüfstelle über die Möglichkeit verfügen das Personal fachlich weiterzubilden.
Zu Nummer 4
Die Prüfstelle muss über Verfahren zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnen Erkenntnisse verfügen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein diese regelmäßig
intern als auch an andere Prüfstellen weiterzugeben.
Zu Nummer 5
Die Prüfstelle muss nachweisen, dass sie über eine angemessene und wirksame
Qualitätssicherung verfügt, die regelmäßig auditiert wird.
Zu Nummer 6
Die Prüfstelle muss nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr verfügt.
Zu Nummer 7
Die Prüfstelle muss das Anforderungsprofil an Prüfstellen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3
erfüllen. Dieses wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist dort nachzulesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Anforderungen an Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. Diese stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie
gleichwertig sind oder aus diesen hervorgeht, dass die Prüfstelle die Anforderungen des
Absatzes 1 erfüllt. Geht aus einem Nachweis hervor, dass die Prüfstelle im
Ausstellungsstaat gleichwertige oder im Wesentlichen vergleichbare Anforderungen erfüllt
und im Ausstellungsstaat kontrolliert wird, ist dieser Nachweis als gleichwertig
anzuerkennen. Um diese Gleichwertigkeit prüfen zu können, kann die für die Anerkennung
zuständige Behörde verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung
vorgelegt werden.
Zu Absatz 3
Für den Nachweis der ausreichenden Fachkunde einer Prüfstelle und deren Personal aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 139) geändert worden ist.
Falls ein Bediensteter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur
gelegentlich oder vorübergehend, d.h. nicht in einem festen Anstellungsverhältnis für eine
Prüfstelle arbeitet, gilt für diesen Bediensteten hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde §
13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 hat die für die Anerkennung zuständige Behörde die Entscheidung über die
Anerkennung einer Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten zu treffen. Diese Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei der für die Anerkennung
zuständigen Behörde vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 236)
Zu Absatz 5
Ist eine Prüfstelle von der für die Anerkennung zuständigen Behörde anerkannt worden, gilt
diese Anerkennung im gesamten Bundesgebiet.
Zu Absatz 6
Die Anerkennung als Prüfstelle kann von der für die Anerkennung zuständigen Behörde mit
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen
werden. Die Anerkennung ist immer widerruflich zu erteilen. Wenn die Prüfstelle die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die für die Anerkennung zuständige
Behörde wiederholt erhebliche Nichtkonformitäten gegenüber den Anforderungen bei der
Prüftätigkeit feststellt, kann die Anerkennung widerrufen werden.
Zu Absatz 7
Aus Transparenzgründen veröffentlicht die für die Anerkennung zuständige Behörde digital
eine Liste aller anerkannten Prüfstellen.
Zu § 13 (Ausländische Anerkennung als Prüfstelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Anerkennung von ausländischen Prüfstellen in Deutschland. Hat eine
Prüfstelle eine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
durchlaufen, wird diese Prüfstelle den in Deutschland anerkannten Prüfstellen
gleichgesetzt, sofern die Gleichwertigkeit der Anerkennung festgestellt wurde. In diesem
Fall ist das Durchlaufen eines erneuten Anerkennungsprozesses nicht nötig.
Zu Absatz 2
Nachweise sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde vor Aufnahme der
Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen. Erfolgt die Vorlage der Nachweise in
Kopie, so kann die Behörde deren Beglaubigung verlangen. Die Behörde kann darüber
hinaus verlangen, dass Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt
werden.
Zu § 14 (Überwachung der Prüfstellen)
In § 14 wird die Überwachung der Prüfstellen durch die für die Anerkennung zuständige
Behörde geregelt. Seit 2016 ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
stellvertretend für alle Bundesländer für die Anerkennung von Prüfstellen gemäß
Rohrfernleitungsverordnung zuständig.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Überwachung den Zweck hat zu überprüfen, ob die
Prüfstellen die Anforderungen aus § 12 Absatz 1 gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von § 13, erfüllen und ihren Aufgaben nachkommen. Die für die Anerkennung zuständige
Behörde kann Anordnungen treffen mit dem Ziel, dass die Prüfstelle Verstöße beseitigt oder
verhütet.
Zu Absatz 2
Die für die Anerkennung zuständige Behörde benötigt für die Überwachung der Prüfstelle
Auskünfte, Unterlagen und Unterstützung der Prüfstelle. Diese sind der für die
Anerkennung zuständigen Behörde nach Absatz 2 von der Prüfstelle auf Anordnung
zukommen zu lassen.
Zu Absatz 3
Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit
befugt, ohne vorherige Anmeldung zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten der
Prüfstelle deren Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen. Die üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten richten sich nach den regulären Arbeitszeiten des Personals der
Prüfstelle. Beim Betreten und Besichtigen durch die für die Anerkennung zuständige
Behörde ist stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Zu Absatz 4
Die für die Anerkennung zuständige Behörde überwacht die Prüfstellen auch während ihrer
Prüftätigkeit (Witness-Audit). Dies ist wichtig, um zu überprüfen, ob die Prüfstelle den
Anforderungen nach § 12 Absatz 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 13,
nachkommt. Um dies durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die für die
Anerkennung zuständige Behörde die Bediensteten und Beauftragten von Prüfstellen
begleitet und dazu die Erlaubnis hat, Rohrfernleitungsanlagen sowie die dazugehörigen
Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Dies ist durch die Betreiber von
Rohrfernleitungsanlagen sowie Besitzer von dazugehörigen Grundstücken zu erlauben.
Zu Abschnitt 5 (Schadensfall)
Zu § 15 (Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers)
Zu Absatz 1
Im Schadensfall hat der Betreiber nach Absatz 1 unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes
Zögern, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen, um
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder zu verringern.
Zu Absatz 2
Die zuständige Behörde muss über alle Vorkommnisse, die Schlüsse auf einen
mangelhaften sicherheitstechnischen Zustand der Rohrfernleitung und der Betriebsweise
zulassen, unterrichtet werden. In Absatz 2 sind die Ereignisse genannt, bei denen eine
umgehende Anzeigepflicht an die zuständige Behörde besteht.
Die für die Genehmigung und die behördliche Überwachung zuständigen Behörden sind im
AfR-Bericht 07 aufgeführt und durch die Geschäftsstelle des AfR veröffentlicht. Der Anhang
des Berichts mit der Auflistung wird regelmäßig aktualisiert.
Dies ist durchzuführen, falls durch den Schadensfall eine Person zu Tode gekommen ist
oder so schwer verletzt wurde, dass sie für mindestens 24 Stunden stationär in einem
Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung aufgenommen worden ist. Ebenfalls ist
eine Anzeige durchzuführen, falls Stoffe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ausgetreten sind.
Andere von der Rohrfernleitungsanlage ausgehende Emissionen können zum Beispiel
Geruchsemissionen sein. Ein weiterer Grund für eine Schadensanzeige ist eine
sicherheitsrelevante Störung des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde verlangen, dass der angezeigte Schadensfall
sicherheitstechnisch durch eine Prüfstelle untersucht wird. Die Kosten für diese
Untersuchung sind durch den Betreiber zu tragen. Dabei sind insbesondere Fragen der
Schadensursache, der Zustandsbewertung der Anlage, der Gefahren- und
Sicherheitsbeurteilung von Bedeutung. Auf der Grundlage dieser Untersuchung kann die
zuständige Behörde zusätzliche Anordnungen gemäß § 3 Absatz 1 Sitz 1anordnen.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Weitergabe und damit zentrale Sammlung der schon zuvor bei den
örtlich zuständigen Behörden vorzulegenden Meldungen und sicherheitstechnischen
Beurteilungen an den Ausschuss für Rohrfernleitungen rechtlich verbindlich geregelt. Diese
Informationen zu möglichen Fehlerquellen stellen eine maßgebliche Erkenntnisquelle für
die dem Ausschuss zugewiesene Aufgabe des Vorschlags von dem Stand der Technik
entsprechenden Regeln für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von
Rohrfernleitungsanlagen dar.
Zu § 16 (Vorsorge für den Schadensfall)
Zu Absatz 1
Die Schadensfallvorsorge ist ein wesentliches Element des Sicherheitsmanagements. Mit
den in Absatz 1 geforderten Alarm- und Gefahrenabwehrplänen soll für die Anlage
sichergestellt werden, dass im Schadensfall erforderliches Personal, Gerät und
Schutzausrüstungen vorhanden sind. Auch hier sind Verantwortlichkeiten und
Zuständigkeiten auf allen hierarchischen Ebenen in den Plänen festzulegen. Die Pflicht zur
Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften
(z.B. des Katastrophenschutzes) bleibt davon unberührt.
Zu Absatz 2
Damit das Personal des Betreibers optimal auf einen Schadensfall reagieren kann, ist es
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
einzuweisen. Diese Einweisung ist jährlich zu wiederholen. Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne sind in der Praxis auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, indem in
regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen durchgeführt werden.
Dadurch können die Pläne optimiert und aktualisiert werden. Die Durchführung der
Einweisungen und Notfallübungen ist zu dokumentieren.
Zu Absatz 3
Bei Rohrfernleitungen handelt es sich überwiegend um Linienbauwerke, die
Verwaltungsgrenzen mehrfach überschreiten können. Daher ist es, wie in Absatz 3
geregelt, notwendig, dass entlang der Trasse die Gemeinden, die Polizei, sowie die
Feuerwehren über Art und Zweck, Verlauf der Anlage und über mögliche Risiken des zu
transportierenden Stoffes informiert werden. Dabei kann es sich um sensible Informationen
handeln. Daher sind nur solche Informationen zu übermitteln, die zur Schadensvorsorge
unbedingt notwendig sind. Die Gemeinden, die Polizei, sowie die Feuerwehr sind dazu
angehalten die erhaltenen sensiblen Informationen vertraulich zu behandeln.
Zu Abschnitt 6 (Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen)
Zu § 17 (Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines
Grundrechts)
Zu Absatz 1
Die behördliche Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen liegt im Zuständigkeitsbereich
der zuständigen Behörde. In Absatz 1 werden die Befugnisse von Bediensteten und
Beauftragten der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung geregelt. Die
Befugnisse beschränken sich auf die in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalte.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt,
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt,
Betriebsräume von Rohrfernleitungsanlage sowie unmittelbar zugehörige befriedete
Betriebsgrundstücke zu betreten. Dies ist im Rahmen einer regulären Überwachung
während der üblichen Betriebszeit der Rohrfernleitungsanlage durchzuführen. Die üblichen
Betriebszeiten orientieren sich an den Arbeitszeiten der Bediensteten der
Rohrfernleitungsanlage. Ein Betreten der genannten Räume und Grundstücke ist nur
insofern gestattet, als das Betreten zur Durchführung der Überwachung nötig ist.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde in bestimmten
Fällen befugt, Wohnräume und Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete
Betriebsgrundstücke zu betreten. Dies ist nur erlaubt, sofern das Betreten der Verhütung
einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient. In diesem Fall
dürfen Betriebsräume und oben genannte Betriebsgrundstücke auch außerhalb der
üblichen Betriebszeit betreten werden. Da durch die Befugnis zum Betreten das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt
wird, ist dies nur im Falle von dringenden Gefahren möglich. Die zuständige Behörde muss
in diesem Falle nachweisen, dass das Betreten notwendig ist, um die oben genannten
Gefahren zu verhüten.
Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt,
jederzeit Rohrfernleitungsanlagen sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige
Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind, im Rahmen der Überprüfung zu
betreten.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 haben die Betreiber und Beschäftigten von Rohrfernleitungsanlagen der
zuständigen Behörde die Überwachung zu ermöglichen. Dies gilt für Überwachungen nach
dieser Verordnung und nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Dazu gehört, der zuständigen Behörde auf Verlagen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Falls dies nötig ist, muss der Betreiber Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel
für die Überwachung zur Verfügung stellen. Die zur Auskunft verpflichteten Personen
können die Auskunft nach § 55 der Strafprozessordnung auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihnen selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über
sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken über die
Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Überprüfung zu ermöglichen. Dies gilt für Überwachungen nach dieser Verordnung und
nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zu Abschnitt 7 (Sonstiges)
Zu § 18 (Ausschuss für Rohrfernleitungen)
Zu Absatz 1
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
richtet einen Ausschuss für Rohrfernleitungen ein.
Zu Absatz 2
Der Ausschuss hat nach Absatz 2 die Aufgabe, das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere in technischen Fragen zu
Rohrfernleitungsanlagen zu beraten, dem Stand der Technik entsprechende Regeln,
Anforderungen an Prüfstellen von Rohrfernleitungen und Einzelheiten zu Art und Umfang
der erforderlichen technischen Anzeige- und Antragsunterlagen vorzuschlagen.
Zu Absatz 3
Der Ausschuss, in dem nach Absatz 3 neben Vertretern der betroffenen Bundes- und
Landesbehörden insbesondere Vertreter von Prüfstellen sowie von Betreibern und
Errichtern von Rohrfernleitungsanlagen vertreten sein sollen, wird beim Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingerichtet. Die
Mitgliederzahl wird auf 15 begrenzt, damit die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses
gewährleistet werden kann.
Zu Absatz 4
Der Ausschuss gibt sich nach Absatz 4 eine Geschäftsordnung, der das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zustimmen muss.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, dass der Vorschlag für die Technischen Regeln andere geltende Regeln
berücksichtigen muss. Durch die Regelung zur Abstimmung mit der Kommission für
Anlagensicherheit wird sichergestellt, dass der Vorschlag den Vorgaben des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entspricht. Sofern der Arbeitsschutz von dem Vorschlag berührt
wird, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einzuholen.
Zu Absatz 6
Durch die in Absatz 6 geregelte Veröffentlichung der vom Ausschuss vorgeschlagenen
Dokumente können diese für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Vorschläge
des Ausschusses werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst
nach erfolgter Veröffentlichung sind diese verbindlich anzuwenden.
Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die Vorschriften nach § 69 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe des UVPG betreffen. Dies betrifft die unter Nummer 1 bis 8
aufgeführten Sachverhalte.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die Vorschriften nach § 69 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe b des UVPG betreffen. Dies betrifft die Vorschriften über die
Information von Behörden, das Vorlegen von Unterlagen, die Ermöglichung von
Ermittlungen und Prüfungen durch die zuständige Behörde und ihre Befugnisse.
Zu § 20 (Übergangsvorschriften)
Die Vorschrift stellt klar, dass für bestehende Rohrfernleitungsanlagen die bisher geltenden
Beschaffungsanforderungen zunächst weiter gelten. Anpassungen an die neue Verordnung
und das Regelwerk, auf das sie verweist, sind jedoch zulässig im Falle von Änderungen der
Anlage, des Anlagenbetriebes und zur Gefahrenabwehr.
Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt, dass die Rohrfernleitungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, am Datum des Tages
nach Verkündung der vorliegenden Verordnung außer Kraft tritt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
tritt.
- 36 -Drucksache 502/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung (Verordnung)