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Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung

dip / drucksache 03.09.2026 · WP 21 · 502/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 502/26 03.09.26 U - Wi Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung A. Problem und Ziel Die aktuell gültige Fassung der Rohrfernleitungsverordnung enthält eine Vielzahl von Bezügen zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Gefahrstoffverordnung, die aufgrund von Überarbeitungen dieser Regelwerke ins Leere gehen. Zudem wurden Regelungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der am 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP- Verordnung) festgelegt. Um wieder anwendbare Rechtsbezüge herzustellen, ist eine Novellierung der Rohrfernleitungsverordnung notwendig. Des Weiteren soll die Vollzugstauglichkeit der Verordnung durch klare Formulierungen und praxisnahe Anforderungen erleichtert werden. Auf Grund der Vielzahl sowohl inhaltlicher als auch struktureller Änderungen wird die Novellierung in Form einer Ablöseverordnung umgesetzt. B. Lösung Mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung wird für die oben adressierten Probleme Abhilfe geschaffen. Die Bezüge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Gefahrstoffverordnung und zur CLP-Verordnung werden zum einen korrigiert und zum anderen hergestellt und weitere Verbesserungen zur besseren Verständlichkeit des Verordnungstexts vorgenommen. C. Alternativen Die vorliegende Ablöseverordnung dient der Aktualisierung von wichtigen Bezügen zu anderen Rechtstexten. Ohne diese Aktualisierungen ist eine Verständlichkeit der Rohrfernleitungsverordnung nicht mehr gegeben. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Präzisierung von Vorgaben. Es ist zu betonen, dass durch die Novellierung der vorliegenden Verordnung keine neuen Anforderungen an die Wirtschaft gestellt werden, sondern bestehende Anforderungen aus dem technischen Regelwerk in die Verordnung überführt werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand auf Ebene der Kommunen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 502/26 03.09.26 U - Wi Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 2. September 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, und – des § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224)geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung – RohrFLtgV) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h § 1 Anwendungsbereich § 2 Werksgelände A b s c h n i t t 2 A n f o r d e r u n g e n a n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n § 3 Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen § 4 Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen § 5 Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage § 6 Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen § 7 Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage § 8 Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage A b s c h n i t t 3 P r ü f u n g § 9 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen § 10 Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen § 11 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen A b s c h n i t t 4 A n e r k e n n u n g u n d Ü b e r w a c h u n g d e r P r ü f s t e l l e n § 12 Anerkennung als Prüfstelle § 13 Ausländische Anerkennung als Prüfstelle § 14 Überwachung der Prüfstellen A b s c h n i t t 5 S c h a d e n s f a l l § 15 Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers § 16 Vorsorge für den Schadensfall A b s c h n i t t 6 Ü b e r w a c h u n g v o n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n § 17 Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines Grundrechts A b s c h n i t t 7 S o n s t i g e s § 18 Ausschuss für Rohrfernleitungen § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Übergangsvorschriften A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung solcher Rohrfernleitungsanlagen, 1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllen und denen die nachfolgend genannten ergänzenden Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet sind: a) entzündbare Gase, alle Kategorien, b) oxidierende Gase, Kategorie 1, c) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2, d) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G, e) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, f) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2, g) organische Peroxide, Typen C, D, E und F, h) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3, i) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C, j) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1, k) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1, l) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1, m) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2, oder n) ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029 und 2. die das Werksgelände (§ 2) überschreiten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie bedürfen nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder b) es handelt sich um Rohrleitungsanlagen nach Anlage 1 Nummer 19.4 bis 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die aa) nicht die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls erreichen und bb) mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden. Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, h, i, l, m und n sind wassergefährdende Stoffe nach § 66 Absatz 6 Satz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Rohrfernleitungsanlagen nach dieser Verordnung umfassen auch alle dem Rohrfernleitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere 1. Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen, 2. Regel- und Messanlagen, 3. Sicherheitseinrichtungen, die die Rohrfernleitungsanlage vor unzulässigen Betriebszuständen absichern, sowie 4. Pump- und Verdichterstationen. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, 2. Energieanlagen, insbesondere Gas- und Wasserstoffnetze, die den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gashochdruckleitungsverordnung Gashochdruckleitungen im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, und 3. Kohlendioxidleitungen im Sinne des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport- Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist. (4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289), dies erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie für Einrichtungen zu ihrem Betrieb durch Allgemeinverfügung die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. § 2 Werksgelände (1) Werksgelände im Sinne dieser Verordnung sind solche Grundstücke, die zu einem oder mehreren Betrieben oder zu einem oder mehreren der Landesverteidigung dienenden Anlagen gehören und deren Zwecken dienen. (2) Das Werksgelände muss erkennbar von der Nachbarschaft, zum Beispiel durch einen Zaun, abgegrenzt sein und von dem Betreiber des Werksgeländes überwacht werden. (3) Grundstücke mehrerer Betriebe oder Grundstücke mehrerer der Landesverteidigung dienender Anlagen können jeweils zu einem Werksgelände zusammengefasst werden, wenn die Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der Nachbarschaft abgegrenzt sind und der Zutritt nur Befugten gestattet ist. (4) Grundstücke im Trassenverlauf, auf denen sich dem Rohrleitungsbetrieb dienende Einrichtungen wie zum Beispiel Absperr- und Entlastungsstationen befinden, gelten nicht als Werksgelände. A b s c h n i t t 2 A n f o r d e r u n g e n a n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n ; B e t r e i b e r p f l i c h t e n § 3 Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen (1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird, insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen. (2) Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als dem Stand der Technik entsprechend gelten insbesondere: 1. die nach § 18 Absatz 6 veröffentlichten technischen Regeln sowie 2. Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern das in den technischen Regeln geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird. § 4 Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat eine zusammenfassende Dokumentation über die wesentlichen sicherheitsrelevanten Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebs zu erstellen. Die Erstellung der Dokumentation ist spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen. Die Dokumentation ist jährlich und unverzüglich nach Änderungen der Anlage fortzuschreiben. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, fortlaufend zu überwachen und unverzüglich nach Bekanntwerden eines nicht ordnungsgemäßen Zustands die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen. (3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage oder nach der endgültigen Stilllegung der Anlage erfüllt werden. § 5 Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss über ein Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage verfügen und dieses wiederkehrend alle zwei Jahre auf Aktualität und Wirksamkeit überprüfen. Das Managementsystem hat mindestens Folgendes zu enthalten: 1. eine Betriebsorganisation mit eindeutiger Festlegung der Verantwortlichkeiten, 2. Regelungen für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Rohrfernleitungsanlage und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, 3. Regelungen zur Überwachung der Rohrfernleitungsanlage und zur Dokumentation der Überwachungsdaten in prüffähigen Unterlagen sowie 4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage. Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die erforderlichen Arbeits- und Verfahrensanweisungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Rohrfernleitungsanlage, für den Fall der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs und für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und dem Personal zugänglich zu machen. § 6 Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat innerhalb von zwanzig Jahren nach deren erster Inbetriebnahme deren sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen dahingehend zu überprüfen, ob sie Abweichungen zu den dem Stand der Technik entsprechenden technischen Regeln nach § 3 Absatz 2 aufweist. Für Anlagen, deren erste Inbetriebnahme zehn Jahre oder mehr vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] stattfand, ist die Überprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Der Betreiber hat die Überprüfungsergebnisse in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1 aufzunehmen. (2) Der Betreiber hat die nach Absatz 1 festgestellten Abweichungen in einer gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9) in Hinblick auf die sicherheitstechnische Notwendigkeit einer Anpassung an den Stand der Technik bewerten zu lassen. (3) Der Betreiber hat auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 2 unverzüglich die Notwendigkeit und die Möglichkeiten für eine Anpassung der sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen an den Stand der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dabei dürfen zusätzliche betriebliche Maßnahmen als gleichwertige Anpassung berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen in denen das in den technischen Regeln geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird. Die erforderlichen Anpassungen und Maßnahmen sowie der dafür erforderliche Zeitrahmen ist festzulegen. Die Prüfung und deren Ergebnis sind durch den Betreiber in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1 aufzunehmen. (4) Der Betreiber hat die nach Absatz 3 festgelegten Maßnahmen im festgelegten Zeitrahmen umzusetzen. Die für eine rechtskonforme Umsetzung der Anpassungen gegebenenfalls erforderlichen Schritte zur Anzeige oder Zulassung der Anpassungsungsmaßnahmen sind dabei zu beachten. (5) Die Überprüfung der sicherheitstechnische erforderlichen Einrichtungen gemäß Absatz 1 und die Prüfung der Anpassung an den Stand der Technik gemäß Absatz 3 sind im Abstand von maximal zwanzig Jahren zu wiederholen. § 7 Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage (1) Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage oder ihres Betriebs nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beabsichtigt, hat der zuständigen Behörde das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn unter Beifügung der folgenden Unterlagen anzuzeigen: 1. einer Beschreibung des Vorhabens, 2. aller für die Beurteilung der Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage erforderlichen Unterlagen sowie 3. der gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9), Eine Änderung einer Rohrfernleitungsanlage gilt dann als wesentlich, wenn die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes in Art oder Umfang von den vorgelegten Nachweisen zur Einhaltung der Anforderungen des § 3 nicht mehr umfasst wird. (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn durch die Unterlagen und die gutachterliche Stellungnahme der Prüfstelle nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 vorgelegt worden sind. (3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden 1. nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, 2. vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen, oder 3. im Fall einer Beanstandung durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 nach Behebung des Mangels. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann insoweit mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden. § 8 Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage Der Betreiber hat die folgenden Sachverhalte der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher in Textform mitzuteilen: 1. die erstmalige Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage, 2. die Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer anzeige- oder zulassungsbedürftigen Änderung, 3. die vorübergehende Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage von mehr als sechs Monaten, 4. die erneute Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und 5. die endgültige Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage. A b s c h n i t t 3 P r ü f u n g § 9 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen (1) Prüfstelle ist jede Sachverständigenorganisation, die als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist (§ 12). (2) Das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 7 Absatz 2 und § 10 verfasst die Prüfstelle als gutachterliche Stellungnahme. § 10 Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen (1) Der Träger eines Vorhabens zur Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage hat die technischen Antragsunterlagen für eine nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung in einer gutachterlichen Stellungnahme einer Prüfstelle (§ 9) dahingehend vorprüfen zu lassen, inwieweit die angegebene Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen des § 3 entspricht. (2) Der Träger hat die gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit den Antragsunterlagen vorzulegen. § 11 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zu den Anlässen nach Absatz 2 Satz 1 im jeweils erforderlichen Umfang von einer Prüfstelle (§ 9) darauf geprüft wird, ob sie den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht und ob ein den Anforderungen des § 5 genügendes Managementsystem vorliegt. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind zu den folgenden Anlässen durchzuführen: 1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage, 2. während des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage in höchstens zweijährlichem Abstand, 3. wenn Arbeiten an druckhaltenden Teilen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen einer Rohrfernleitungsanlage vorgenommen werden, durch die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage beeinträchtigt werden kann, 4. vor erneuter Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage nach einer nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 6 Absatz 1 anzeigebedürftigen Änderung, 5. nach der Beseitigung von erheblichen und gefährlichen Mängeln, 6. nach einer vorübergehenden Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage von mehr als sechs Monaten sowie vor der Inbetriebnahme einer mehr als sechs Monate vorübergehend stillgelegten Rohrfernleitungsanlage und 7. nach der endgültigen Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage. Wird die wiederkehrende Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 vor dem Monat und Jahr ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der vorzeitigen Prüfung. (3) Auf Antrag des Betreibers einer Rohrfernleitungsanlage kann aufgrund einer von dieser Anlage ausgehenden geringen Gefährdung der Turnus der wiederkehrenden Prüfung von der zuständigen Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf bis zu drei Jahre verlängert werden. (4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinausgehende Prüfungen anordnen. (5) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis ihrer Prüfungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich und in allen anderen Fällen innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 entfällt die Vorlage an die zuständige Behörde, soweit die Prüfung im Zusammenhang mit Anlässen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. A b s c h n i t t 4 A n e r k e n n u n g u n d Ü b e r w a c h u n g d e r P r ü f s t e l l e n § 12 Anerkennung als Prüfstelle (1) Eine Sachverständigenorganisation ist auf ihren Antrag von der für die Anerkennung zuständigen Behörde als Prüfstelle anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1. Unabhängigkeit der Sachverständigenorganisation und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb, der Instandhaltung und der Stilllegung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind, 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals sowie der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen, 3. Nachweis ausreichender Fachkunde sowie Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Sachverständigenorganisation beauftragten Personals, 4. Vorhandensein von Verfahren zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen, 5. Nachweis einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung, 6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr und 7. Erfüllung des Anforderungsprofils an Prüfstellen nach § 18 Absatz 6. (2) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Sachverständigenorganisation die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Dabei sind auch solche Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die Sachverständigenorganisation im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie zu übermitteln. Erfolgt die Vorlage eines Nachweises in Kopie, so kann die zuständige Behörde deren Beglaubigung verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 gilt für den Nachweis der ausreichenden Fachkunde (Absatz 1 Nummer 3) § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (4) Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle entscheidet die für die Anerkennung zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der antragstellenden Sachverständigenorganisation rechtzeitig mitzuteilen. (5) Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet. (6) Die Anerkennung kann mit einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden. (7) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste aller anerkannten Prüfstellen. § 13 Ausländische Anerkennung als Prüfstelle (1) Prüfstellen, die durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurden, stehen Prüfstellen nach § 9 gleich. (2) Für die Nachweise über die Gleichwertigkeit der ausländischen Anerkennung gilt § 12 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. § 14 Überwachung der Prüfstellen (1) Die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde überwacht, ob die Prüfstellen die Anforderungen aus § 12 Absatz 1 oder § 13 erfüllen und ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße. (2) Die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben von der Prüfstelle und deren mit der Leitung und Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. (3) Soweit es für die Überwachung einer Prüfstelle erforderlich ist, ist die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Prüfstelle zu betreten und zu besichtigen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) Soweit es für die Überwachung einer Prüfstelle erforderlich ist, ist die für die Anerkennung als Prüfstelle zuständige Behörde befugt, die Bediensteten und Beauftragten der Prüfstelle bei ihren Prüfungen nach § 11 Absatz 1 zu begleiten und Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke des Betreibers der Rohrfernleitungsanlage zu betreten. A b s c h n i t t 5 S c h a d e n s f a l l § 15 Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers (1) Im Fall eines Schadens an einer Rohrfernleitungsanlage hat der Betreiber der Anlage unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen. (2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat der zuständigen Behörde jeden Schadensfall an der Anlage unverzüglich anzuzeigen, durch den 1. eine Person zu Tode gekommen ist, 2. mindestens eine Person verletzt worden ist, die mindestens 24 Stunden in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden musste, 3. Stoffe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Rohrfernleitungsanlage ausgehende Emissionen erfolgt sind oder 4. eine sicherheitsrelevante Störung des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage aufgetreten ist. (3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber der Anlage verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt. Die Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellungen zu erstrecken, 1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist, 2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und 3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. Die Beurteilung ist der zuständigen Behörde elektronisch vorzulegen. (4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Schadensmeldung und gegebenenfalls die sicherheitstechnische Beurteilung nach Absatz 3 an den Ausschuss gemäß § 18 weiterzuleiten. § 16 Vorsorge für den Schadensfall (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, in denen seine notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind, und diese fortlaufend zu aktualisieren. Die Pläne sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Das Personal des Betreibers ist bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit an der Rohrfernleitungsanlage in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen und hinsichtlich der im Schadensfall vorgesehenen Maßnahmen zu schulen. Die Einweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. In Abständen von maximal zwei Jahren sind Notfallübungen durchzuführen. (3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der Vorsorge für den Schadensfall die betroffenen Gemeinden und Feuerwehren sowie die betroffene Polizei entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren. A b s c h n i t t 6 Ü b e r w a c h u n g v o n R o h r f e r n l e i t u n g s a n l a g e n § 17 Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines Grundrechts (1) Bedienstete und Beauftragte der für die Überwachung zuständigen Behörde sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung befugt, 1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen, 2. während der üblichen Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten, 3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der üblichen Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und 4. jederzeit Rohrfernleitungsanlagen sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind, zu betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. (2) Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen und ihre Beschäftigten haben der für die Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der für die Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der für die Überwachung zuständigen Behörde nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind. A b s c h n i t t 7 S o n s t i g e s § 18 Ausschuss für Rohrfernleitungen (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist ein Ausschuss für Rohrfernleitungen einzurichten. (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat insbesondere die Aufgabe, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in technischen Fragen zu Rohrfernleitungsanlagen zu beraten und ihm Vorschläge zu unterbreiten hinsichtlich 1. dem Stand der Technik entsprechender Regeln für Rohrfernleitungsanlagen, 2. Anforderungen an Prüfstellen von Rohrfernleitungsanlagen und 3. Einzelheiten zu Art und Umfang erforderlicher technischer Anzeige- und Antragsunterlagen für Rohrfernleitungsanlagen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Prüfstellen, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen sowie der Wissenschaft in den Ausschuss. Der Ausschuss umfasst nicht mehr als 15 Mitglieder. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist unentgeltlich. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. (5) Der Vorschlag nach Absatz 2 Nummer 1 hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit dieser abzustimmen. Die Inhalte der dem Stand der Technik entsprechenden Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht basierend auf den Vorschlägen nach Absatz 2 die technischen Regeln, das Anforderungsprofil, sowie Einzelheiten zu Art und Umfang erforderlicher technischer Anzeige- und Antragsunterlagen im Bundesanzeiger. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Rohrfernleitungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht überwacht oder eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen § 11 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rohrfernleitungsanlage geprüft wird, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 15 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 mit einem Vorhaben beginnt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. § 20 Übergangsvorschriften Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Vorschriften unter den Einschränkungen gemäß den Anforderungen des § 6 maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen entsprechend den Beschaffenheitsanforderungen nach §§ 3 bis 6 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung angepasst werden, wenn 1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder 2. dies notwendig ist, um die Anforderung nach § 3 Absatz 1 zu erfüllen. Artikel 2 Außerkrafttreten Die Rohrfernleitungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, tritt am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] außer Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Um einen umfassenden Schutz der Umwelt und einen sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu gewährleisten sind einheitliche Regeln für den Bau und den Betrieb solcher Anlagen unerlässlich. Durch die vorliegende Novellierung wird die Kategorisierung der in Rohrfernleitungen transportierten Stoffe an die geltende Rechtslage (CLP-Verordnung) angepasst, Bezüge zum Gesetz über die Umweltverträglichkeit aktualisiert und die Struktur, Lesbarkeit und Verständlichkeit des Verordnungstexts verbessert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Rohrfernleitungsverordnung definiert die Anforderungen, die Rohrfernleitungen erfüllen müssen. Dabei steht insbesondere der Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Vordergrund. Die Verordnung legt den Fokus auf die Regelung wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, die sowohl den Betrieb als auch die Überwachung, Instandsetzung, Schadensfallmaßnahmen und Prüfungen durch Sachverständige umfassen. Die Verordnung ist allgemein gehalten, da das technische Regelwerk bereits detaillierte Vorgaben enthält, die nicht wiederholt werden müssen. III. Exekutiver Fußabdruck Der Referentenentwurf zur Novellierung der Rohrfernleitungsverordnung basiert auf einem durch den Ausschuss für Rohrfernleitungen erarbeiteten Entwurf. Der Ausschuss für Rohrfernleitungen besteht aus Mitgliedern von Landes- und Bundesbehörden, Fernleitungsbetrieben, Hersteller- und anderen Verbänden sowie Sachverständigenorganisationen. IV. Alternativen Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung dient der Aktualisierung von wichtigen Bezügen zu anderen Rechtstexten. Ohne diese Aktualisierungen ist eine Verständlichkeit der Verordnung nicht mehr gegeben. V. Regelungskompetenz VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Ein Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, ist nicht gegeben. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Wiederherstellung von veralteten Bezügen und der Übernahme von praktizierten Regelungen aus dem technischen Regelwerk wird für Anwender*innen der Verordnung und die Verwaltung der Einhaltung der Regelungen und der Vollzug vereinfacht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Insbesondere trägt sie dazu bei das SDG 9 – „Eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ zu erreichen. Durch den sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen wird die Versorgung der Industrie mit Stoffen auf eine nachhaltige Art und Weise gewährleistet ohne Menschen oder die Umwelt zu gefährden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte beim Bund sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die neu eingeführten Anforderungen dieser Verordnung entsteht ein geringfügiger Aufwand für die Wirtschaft. lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl nd u Einheit Lohnkost en pro de Stun (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in ) Euro Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * gig“ (Begründ ung) nd saufwan „geringfü d (in Tsd. oder Euro) Jährliche r de Erfüllung Einheit Einmali u ge ) Fallzahl ) + Sachkost en in Euro aftszweig (Wirtsch Stun Lohnkost en pro Einmalig er Aufwand pro Fall (Begründ (Minuten ung) * gig“ „geringfü oder aufwand (in Tsd. Euro) ng n h 2.1 6.190, § 4 Abs. 2; Euro Überprüfu = (8.040 / "geringfügi sicherheitstech nischer 1 60 * 46,20 Euro/ g" (geringe Fallzahl) 0 0 Einrichtunge (WZ: C) 0 Euro) Einmalig er Erfüllung slfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 2.2 § 4 Abs. 3; Prüfung der Notwendigkeit zur Anpassung an Stand der Technik 6.190,8 Euro = (8.040 / 60 * 46,20 Euro/h (WZ: C) 0 Euro) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 0 0 2.3 § 4 Abs. 5; Umsetzung Anpassung an Stand der Technik 43.289,4 Euro = (56.220 / 60 * 46,20 Euro/h (WZ: C) 0 Euro) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 0 0 davon aus Information spflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die neu eingeführte Anforderung dieser Verordnung entsteht ein geringfügiger Aufwand für die Verwaltung. lfd. Nr. Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 3.1 § 13 Abs. 4; Weiterleitu ng Unterlagen im Schadensf all Land 10 4,25 Euro=(10 / 60 * 25,50 Euro/h) "geringfügi g" (geringfügi ger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) 0 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommun en) - 20 -Drucksache 502/26 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis – zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen) Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 umfasst der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung die Errichtung, die Beschaffenheit, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung von Rohrfernleitungsanlagen. Eine Definition von Rohrfernleitungsanlagen, die unter diese Verordnung fallen, ist den Nummern eins und zwei zu entnehmen. Zu Nummer 1 Rohrfernleitungen fallen unter diese Verordnung, sofern in ihnen Stoffe oder Gemische transportiert werden, die als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelten. Zusätzlich muss ihnen mindestens eine der unter Buchstabe a bis n aufgeführten ergänzenden Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet sein. Somit wird die bisher geltende Beschränkung über die Aufzählung von Gefahrenmerkmalen und „R-Sätzen“ abgelöst. Die Zuordnung der alten Gefahrenmerkmale und „R-Sätze“ zu den neuen GHS-Piktogrammen und Gefahrenmerkmalen ist wie folgt: RohrFLtgV - Merkmal alt RohrFLtgV - GHS-Piktogramm / Gefahrenmerkmal neu gemäß CLP -Verordnung brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius GHS02 (entzündlich) brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden keine Regelung - in der Praxis kein solcher Fall bekannt und in CLP-Verordnung nicht abbildbar F, F+ (leichtentzündlich, hochentzündlich) GHS02 (entzündlich) d) O (brandfördern GHS03 (brandfördernd) C (ätzend / korrosiv) GHS05 (ätzend / korrosiv) ig) T, T+ (giftig, sehr giftig) GHS08 (gesundheitsschädlich), GHS06 (gift R 14 (reagiert heftig mit Wasser), R 14/15 (reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase), R 29 (entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), R 50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R 50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) oder R 51/53 (giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) EUH014 (reagiert heftig mit Wasser), EUH029 (entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), GHS 09 (giftig / sehr giftig für Wasserorganismen) Die Bestimmung als „wassergefährdender Stoff“ wurde in Fortführung der bisher verwandten Merkmale durch die sie ersetzenden neuen Gefahrenmerkmale formuliert. Ausgenommen wurde dabei die alten Kriterien „Flammpunkt“ und F, F+ (leichtentzündlich, hochentzündlich). Zur Klarstellung der Abgrenzung der maßgeblichen Bestimmung als wassergefährdender Stoff nach dem UVPG von den Regelungen mit Wassergefährdungsklassen nach § 62 WHG wurde dabei der Zusatz „im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG“ angefügt. Zu Nummer 2 Mit Nummer 2 wird zunächst wiedergegeben, welche der unter Nummer 1 genannten Rohrfernleitungsanlagen, die in Anlage 1 Nr. 19. 3 bis 19.6 des UVPG benannt werden, aufgrund der Kriteriums „Überschreiten eines Werksgeländes“ grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Demnach gilt diese Verordnung für Rohrfernleitungsanlagen, die das Werksgelände überschreiten und nicht unter die Ausnahme unter Anlage 1 Nummer 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen. Damit wird klargestellt, dass Rohrleitungen, die nur innerhalb eines Werksgeländes verlaufen, nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen. Verlässt die Rohrleitungsanlage das Werksgelände an einer Stelle, unterliegt sie der Verordnung auch, soweit sie im Werksbereich verläuft. Mit der Nummer 2 werden die schon in der bisherigen Rohrfernleitungsverordnung vom 27.09.2002 enthaltenen entsprechenden Festlegungen zum Anwendungsbereich nahezu gleichlautend übernommen. Es erfolgen dabei eine redaktionelle Anpassung an die erfolgte Änderung des UVPG, kleine redaktionelle Änderungen sowie die Anpassung der Bestimmung wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG an die unter Nummer 1 erfolgte Änderung der maßgeblichen Gefahrenmerkmale. Nach Nummer 2 sind unter den in der Nummer 1 genannten Voraussetzungen von dieser Verordnung nur Rohrleitungsanlagen erfasst, die unter die Regelungen §§ 65 bis 69 UVPG fallen. Zu Buchstabe a Die Ermächtigungsgrundlage nach § 66 Abs. 6 UVPG zum Erlass der Verordnung, gilt zunächst nur für Rohrleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG bedürfen. Zu Buchstabe b Auf Grundlage von § 66 Abs. 7 UVPG ist hier zur unveränderten Festlegung einer Anzeigepflicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von nicht wassergefährdenden Stoffen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, geregelt, Unverändert wird eine Bagatellgrenze wegen des in diesen Fällen geringeren Gefährdungspotentials festgelegt. Zu Absatz 2 Die Regelung in Absatz 2 stellt klar, dass alle dem Rohrfernleitungsbetrieb dienenden Einrichtungen zu einer Rohrfernleitungsanlage gehören und demnach den Bestimmungen der Verordnung unterworfen sind. Entscheidend hierfür ist dabei der sicherheitstechnische Zusammenhang mit dem unmittelbaren Leitungsbetrieb. Außer den im Einzelnen genannten Einrichtungen dienen etwa auch Korrosionsschutzanlagen, Kondensatsammler und Armaturen dem Rohrfernleitungsbetrieb. Zu Absatz 3 Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Absatz 3 Rohrfernleitungen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen und dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterworfen sind. Kohlendioxidleitungen im Sinne des Kohlendioxid-Speicherung-und- Transport-Gesetz fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Gleiches gilt für Energieanlagen, insbesondere Gas- und Wasserstoffnetze (unabhängig von der Druckstufe), die den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterfallen oder ggf. auch der Gashochdruckleitungsverordnung. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Energieanlagen bereits zum Zeitpunkt der Errichtung dem Anwendungsbereich des EnWG bzw. der Gashochdruckleitungsverordnung unterfielen. Zu Absatz 4 Die Regelungen des Absatzes 4 entsprechen der Ausnahmeklausel des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen können Ausnahmen und Ausschlüsse von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben der Bundeswehr erfolgen. Dies betrifft Rohrfernleitungsanlagen der Bundeswehr und der NATO insofern, als in der Regel Gründe der Geheimhaltung, des Einsatzes und der Einsatzvorbereitungen, operative Verpflichtungen sowie zwischenstaatliche Verpflichtungen mit der NATO Ausnahmen vom UVPG erfordern. Zu § 2 (Werksgelände) Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert Werksgelände im Sinne dieser Verordnung als Grundstücke, die zu einem oder mehreren Betrieben gehören. Darüber hinaus werden Grundstücke, die zu der Landesverteidigung dienenden Anlagen gehören und deren Zwecken dienen als Werksgelände definiert. Zu Absatz 2 Laut Absatz 2 muss ein Werksgelände nach dieser Verordnung erkennbar von der Nachbarschaft abgetrennt sein und von einem Betreiber überwacht werden. Eine Abgrenzung kann zum Beispiel durch einen Zaun, eine Mauer, Tore oder weitere Barrieren kenntlich gemacht werden. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 besteht die Möglichkeit, Grundstücke mehrerer Betriebe oder der Landesverteidigung dienender Anlagen zu einem Werksgelände zusammenzufassen. Die Voraussetzung, dass die Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der Nachbarschaft abgegrenzt sind, dient dazu, eine klare Trennung zwischen dem Werksgelände und der Umgebung zu schaffen. Die weitere Voraussetzung ist, dass der Zutritt nur Befugten gestattet ist. Zu Absatz 4 Ausgenommen von dem Begriff Werksgelände sind Grundstücke von Einrichtungen im Trassenverlauf, die ausschließlich dem Rohrfernleitungsbetrieb dienen. Zu Abschnitt 2 (Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen; Betreiberpflichten) Zu § 3 (Anforderungen an Rohrfernleitungsanlagen) Zu Absatz 1 Rohrfernleitungen können für Menschen und Umwelt eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen. Sie müssen daher nach Absatz 1 so beschaffen und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere schädliche Einwirkungen auf Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind, z.B. keine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften (Besorgnisgrundsatz). Zu Absatz 2 Absatz 2 beschreibt das technische Anforderungsniveau, nach dem Rohrfernleitungsanlagen zu errichten und zu betreiben sind. Danach gilt für Rohrfernleitungsanlagen der Stand der Technik. Beschrieben wird der Stand der Technik nach Nummer 1 insbesondere in technischen Regelwerken, die nach § 18 Absatz 6 vom Ausschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagen und durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht werden. Absatz 2 Nummer 2 enthält die aufgrund der Artikel 30 ff. des EG-Vertrags (Wettbewerbsbeschränkungen) erforderliche Gleichwertigkeitsklausel. Nicht als gleichwertig werden im Einzelfall erteilte Genehmigungen oder dabei erlassene Auflagen angesehen, da sie nur den individuellen Fall berücksichtigen. Zu § 4 (Allgemeine Pflichten von Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen) Zu Absatz 1 Absatz 2 verlangt von den Betreibern eine Dokumentation, in der alle wesentlichen sicherheitsrelevanten Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie des Betriebes enthalten sein müssen. Diese ist einmalig zu erstellen und jährlich bzw. nach Änderung der Rohrfernleitungsanlage fortzuschreiben. Mit der Inbetriebnahme können nicht immer alle erforderlichen Dokumente vorliegen, da verschiedene Betriebsparameter erst im Betrieb der Rohrfernleitungsanlage eingestellt werden können. Daher ist die Dokumentation spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage abzuschließen. Den zuständigen Behörden, denen die Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, soll ermöglicht werden, eine zusammenfassende Darstellung der Rohrfernleitungsanlage zu erhalten. Dies wird umso wichtiger, wenn Rohrfernleitungsanlagen mehrfach verändert wurden und deshalb eine zusammenhängende Unterlage für den Alt- und den Neubestand nicht vorhanden wäre. Insbesondere bei einem Schadensfall stehen durch die Dokumentation die notwendigen Informationen für die Schadensbekämpfung und -minimierung zur Verfügung. Zu Absatz 2 Rohrfernleitungsanlagen müssen gemäß Absatz 2 in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden und bedürfen daher einer fortlaufenden Überwachung. Damit wird sichergestellt, dass Mängel sofort erkannt und behoben werden können. Sofern die Rohrfernleitungsanlage nicht dem ordnungsgemäßen Zustand entspricht, sind vom Betreiber unverzüglich Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen, um einen möglichen Schadensfall an der Rohrfernleitungsanlage zu verhindern, die zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen könnten. Zu Absatz 3 Auch von einer vorübergehendend oder endgültig stillgelegten Rohrfernleitungsanlage darf nach Absatz 3 keine Gefahr durch z. B. in der Rohrfernleitungsanlage verbliebene Reste des Fördermediums mehr ausgehen. Zu § 5 (Managementsystem zur Gewährleistung der Integrität der Anlage) § 5 verlangt vom Betreiber eine in sich konsistente und effektive Betriebsführung und Organisation. Dabei sind vor allem Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festzulegen, sowohl im Rahmen des Normalbetriebes einer Rohrfernleitungsanlage als auch bei außergewöhnlichen Betriebssituationen, wie einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs. Damit wird erreicht, dass bei jeder planmäßigen oder außerplanmäßigen Betriebssituation von jeweils genau bestimmten Verantwortlichen Maßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können und eine kontinuierliche und effektive Überwachung gewährleistet ist. Hierzu sind für das Personal regelmäßig entsprechende Schulungen durchzuführen, damit Veränderungen im Rahmen der Betriebsführung und Organisation an die Zuständigen weitergegeben werden. Die genannten Regelungen sind in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich zu machen. Zu § 6 (Stand der Technik sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen) Zu Absatz 1 Gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen innerhalb von 20 Jahren nach der ersten Inbetriebnahme Abweichungen bei den sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen vom Stand der Technik ermitteln. Dabei wurde dem sehr hohen sicherheitstechnischen Stand Rechnung getragen und davon ausgegangen, dass sich dieser innerhalb der ersten 20 Betriebsjahre nicht signifikant ändert. Die wiederkehrende Prüfung durch Prüfstellen nach § 11 Absatz 1 bleibt davon unberührt. Satz 2 begrenzt den Zeitraum bis zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Technik für die sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen für Rohrfernleitungsanlagen, deren erste Inbetriebnahme bei Inkrafttreten der RohrFLtgV vor mehr als 10 Jahren stattfand, auf 10 Jahre. Somit werden alle vor mehr als 10 Jahren in Betrieb genommenen Rohrfernleitungsanlagen innerhalb der nächsten 10 Jahre hinsichtlich der Anforderungen geprüft. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ältere Systeme ggf. Anpassungsbedarf haben. Die Fristsetzung ermöglicht es dem Betreiber, sein vorhandenes System zu bewerten und ggf. nachzurüsten. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 hat der Betreiber die festgestellten Abweichungen durch eine Prüfstelle bewerten zu lassen. Die Prüfstelle überprüft die Plausibilität der vom Betreiber erstellten Liste an Abweichungen und erstellt eine gutachterliche Stellungnahme, ob es sicherheitstechnisch notwendig ist, die festgestellten Abweichungen an den Stand der Technik anzupassen. Zu Absatz 3 Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 2, hat der Betreiber zu prüfen, ob eine Anpassung der sicherheitstechnisch relevaten Einrichtungen an den Stand der Technik notwendig und möglich ist. Bei dieser Prüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es dürfen zusätzliche betriebliche Maßnahmen als gleichwertiger Ersatz berücksichtig werden, sofern sie die gleichen sicherheitstechnischen Zwecke erfüllen. Eine Dokumentation dieser Prüfung ist zu erstellen und unverzüglich in die Dokumentation nach § 4 Absatz 1 aufzunehmen. Diese muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 hat der Betreiber die auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme und einer Prüfung abzuleitenden Maßnahmen umzusetzen. Der Zeitrahmen der Umsetzung ist der Prüfung nach Absatz 3 zu entnehmen und einzuhalten. Sollten aufgrund der Änderungen der Anlage eine Anzeige oder Genehmigung bei der zuständigen Behörde erforderlich sein, ist diese einzuholen. Zu Absatz 5 Absatz 5 verpflichtet den Betreiber, die Prüfung nach maximal 20 Jahren zu wiederholen um eine fortlaufende Anpassung an den Stand der Technik sicherzustellen. Zu § 7 (Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage) Zu Absatz 1 Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Rohrfernleitungsanlagen oder ihres Betriebs ist das Vorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nur für Rohrfernleitungsanlagen, die nicht planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtig nach § 65 UVPG sind. Als wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage wird nach Satz 2 jede Änderung der Anlage oder ihres Betriebs verstanden, die durch die der Behörde vorliegenden Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nicht abgedeckt wird. Diese Anzeige hat mindestens acht Woche vor dem geplanten Beginn der Maßnahme zu erfolgen. Dies gibt der zuständigen Behörde ausreichend Zeit das Vorhaben zu prüfen. Die Anzeigen kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die unter Nummer eins bis vier aufgeführten Unterlagen sind der Anzeige beizufügen. Zu Nummer 1 Die vorzulegenden Unterlagen sind in der TRFL Anhang I aufgeführt. Zu Nummer 2 Die vorzulegenden Unterlagen sind in der TRFL Anhang I aufgeführt. Zu Nummer 3 Die erforderlichen Unterlagen für die zu errichtende oder zu ändernde Rohrfernleitungsanlage müssen von einer Prüfstelle überprüft werden. Diese prüft, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden und dass insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Des Weiteren prüft die Prüfstelle, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise dem Stand der Technik entspricht. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Erhalt der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb von acht Wochen das Vorhaben beanstanden. Ein Vorhaben kann beanstandet werden, falls die eingereichten Unterlagen und die gutachterliche Stellungnahme der Prüfstelle nicht eindeutig nachweisen können, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise für Menschen und die Umwelt sicher ist und dem Stand der Technik entspricht. Die Beanstandung ist der anzeigenden Person schriftlich und unter Angaben von Gründen zu übermitteln. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 darf erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen mit der Durchführung des Vorhabens begonnen werden, sofern die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt hat. Sollte ein Mangel festgestellt worden sein, kann mit dem Vorhaben erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Bezieht sich der Mangel nur auf einen Teil der Rohrfernleitungsanlage, kann nach Ablauf der Frist mit dem Vorhaben begonnen werden, welches den Teil der Rohrfernleitungsanlage betrifft, das nicht bemängelt wurde. Mit der schriftlichen Nichtbeanstandung der zuständigen Behörde vor Fristablauf wird dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Vorhaben vorzeitig zu beginnen. Zu § 8 (Mitteilung über die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage) Sowohl die Inbetriebnahme als auch jegliche Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage nach den Nummern eins bis fünf sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, damit die zuständige Behörde über den Betriebszustand der Rohrfernleitungsanlage informiert ist. Als rechtzeitig wird in der Regel jeder Zeitraum von mehr als einem Werktag vor Eintritt des Ereignisses angesehen. Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen, dies schließt E-Mail oder Papierform mit ein. Zu Abschnitt 3 (Prüfung) Zu § 9 (Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen) § 9 definiert eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen als eine Sachverständigenorganisation, die ein Anerkennungsverfahren als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen erfolgreich durchlaufen hat. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 hat die Prüfstelle insbesondere die Aufgabe gutachterliche Stellungnahmen für die Anzeige einer wesentlichen Änderung der Rohrfernleitungsanlage oder ihres Betriebs und für die Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen zu erstellen. Zu § 10 (Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen) Zu Absatz 1 Mit Absatz 1 wird die bisher nur im Anhang II in der Technischen Regel für Rohrfernleitungen genannte Anforderung zur technischen Vorprüfung der Antragsunterlagen durch eine anerkannte Prüfstelle in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren rechtlich verankert. Hiermit wird für diese Rohrfernleitungsanlagen eine rechtssystematisch nicht zu begründende Ungleichbehandlung gegenüber nur nach Rohrfernleitungsverordnung anzeigebedürftigen Anlagen, für die immer eine solche Vorprüfung gefordert wird, geschlossen. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 sind die geforderte gutachterliche Stellungnahme der Prüfstelle sowie die sonstigen Antragsunterlagen zusammen durch den Träger des Vorhabens an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zu § 11 (Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen) Zu Absatz 1 Die Verantwortung zur Durchführung der Prüfungen der Rohrfernleitungsanlage liegt beim Betreiber. Das Ziel der im jeweils erforderlichen Umfang von einer Prüfstelle durchzuführenden Prüfungen ist, dass die Rohrfernleitung den Anforderungen nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 entspricht. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die Anlässe, zu denen Prüfungen durch die Prüfstelle durchgeführt werden müssen, konkretisiert. Zu Nummer 1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist eine Prüfung durchzuführen. Zu Nummer 2 Während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Rohrfernleitungsanlage ist in einem Abstand von höchstens zwei Jahren eine Prüfung durchzuführen. Diese wird als wiederkehrende Prüfung bezeichnet. Die Frist für die Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der vorherigen Prüfung. Im Falle, dass eine wiederkehrende Prüfung vor dem Monat und Jahr der eigentlich fälligen Prüfung durchgeführt wird, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der vorzeitigen Prüfung. Zu Nummer 3 Werden Arbeiten an druckhaltenden Teilen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen einer Rohrfernleitungsanlage vorgenommen, durch die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage beeinträchtigt werden kann, ist eine Prüfung durchzuführen. Einzelheiten sind in der TRFL enthalten. Zu Nummer 4 Wird eine Rohrfernleitungsanlage nach einer zulassungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen Änderung erneut in Betrieb genommen, ist eine Prüfung durchzuführen. Zu Nummer 5 Erhebliche und gefährliche Mängel sind vom Betreiber unverzüglich zu beseitigen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb wiederherzustellen. Hierzu bedarf es keiner Anordnung durch die zuständige Behörde. Diese Regelung stellt eine Klarstellung und erhebliche Vereinfachung für Betreiber und Behörden dar, da festgestellte Mängel vom Betreiber gemäß § 4 Absatz 2 unverzüglich zu beheben sind. In Nummer 5 wird festgelegt, dass der Betreiber die Behebung der festgestellten Mängel prüfen zu lassen hat. Zu Nummer 6 Nach Nummer 6 ist jede Rohrfernleitungsanlage, die länger als sechs Monate stillgelegt wird, von einer Prüfstelle prüfen zu lassen. Darüber hinaus ist eine Rohrfernleitungsanlage, die mehr als sechs Monate vorübergehend stillgelegt war und wieder in Betrieb genommen werden soll, prüfen zu lassen. Zu Nummer 7 Nach der endgültigen Stilllegung einer Rohrfernleitungsanlage ist eine Prüfung durchzuführen. Zu Absatz 3 Der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde bis auf drei Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von dem zu transportierenden Stoff oder in Abhängigkeit von der Funktion der Rohrfernleitungsanlage oder des Anlagenteiles nur geringe Gefahren ausgehen. Zu Absatz 4 Durch besondere Vorkommnisse, zum Beispiel durch Witterungseinflüsse, können eine Rohrfernleitungsanlage oder einzelne Anlagenteile beschädigt werden. Da in solchen Fällen die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage in Frage gestellt sein kann, wird die zuständige Behörde ermächtigt, über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen zu können. Zu Absatz 5 Absatz 5 legt fest, dass die Prüfstelle nach durchgeführter Prüfung eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung ausstellt und dieses dem Betreiber und der zuständigen Behörde übermittelt. Im Regelfall ist die Bescheinigung innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfung zu übermitteln. Sollte während der Prüfung ein oder mehrere gefährliche Mängel festgestellt worden sein, ist dies dem Betreiber und der zuständigen Behörde unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Eine Definition, wann ein Mangel als erheblich oder gefährlich einzustufen ist, ist Anhang VI Abschnitt 4 TRFL zu entnehmen. Im Fall einer Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3, die im Zuge einer Prüfung nach Nummer 1 oder 4 durchgeführt wird, wird diese Prüfung in der Prüfbescheinigung nach Nummer 1 oder 4 mit behandelt. Eine eigenständige Prüfbescheinigung deshalb ist nicht erforderlich. Die Prüfstelle erstellt im Rahmen der Prüfung Prüfprotokolle. Diese sind nach Satz 4 für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren und können von der zuständigen Behörde eingesehen werden. Zu Abschnitt 4 (Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen) Zu § 12 (Anerkennung als Prüfstelle) Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden die Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation für die Anerkennung als Prüfstelle aufgeführt. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 muss die Prüfstelle und ihr Personal unabhängig von den Stellen oder Personen sein, die an der Planung, Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Rohrfernleitungsanlage sein. Dies soll zu einer objektiven und unabhängigen Prüfung führen bei deren Ergebnis das Personal der Prüfstelle nicht profitiert. Zu Nummer 2 Die Prüfstelle muss über angemessene Organisationsstrukturen, Personal sowie notwendige Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen verfügen. Angemessen bedeutet in diesem Falle, dass mit den verfügbaren Mitteln eine Prüfung durchgeführt werden kann, die die Anforderungen nach § 8 erfüllt. Zu Nummer 3 Das Personal muss über ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit zur Ausübung der Prüftätigkeit verfügen und diese nachweisen können. Als Nachweise zählen insbesondere Ausbildungs-, Schulungs- und Weiterbildungsnachweise. Des Weiteren muss die Prüfstelle über die Möglichkeit verfügen das Personal fachlich weiterzubilden. Zu Nummer 4 Die Prüfstelle muss über Verfahren zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnen Erkenntnisse verfügen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein diese regelmäßig intern als auch an andere Prüfstellen weiterzugeben. Zu Nummer 5 Die Prüfstelle muss nachweisen, dass sie über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung verfügt, die regelmäßig auditiert wird. Zu Nummer 6 Die Prüfstelle muss nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr verfügt. Zu Nummer 7 Die Prüfstelle muss das Anforderungsprofil an Prüfstellen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen. Dieses wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist dort nachzulesen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Anforderungen an Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Diese stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder aus diesen hervorgeht, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Geht aus einem Nachweis hervor, dass die Prüfstelle im Ausstellungsstaat gleichwertige oder im Wesentlichen vergleichbare Anforderungen erfüllt und im Ausstellungsstaat kontrolliert wird, ist dieser Nachweis als gleichwertig anzuerkennen. Um diese Gleichwertigkeit prüfen zu können, kann die für die Anerkennung zuständige Behörde verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Zu Absatz 3 Für den Nachweis der ausreichenden Fachkunde einer Prüfstelle und deren Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist. Falls ein Bediensteter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur gelegentlich oder vorübergehend, d.h. nicht in einem festen Anstellungsverhältnis für eine Prüfstelle arbeitet, gilt für diesen Bediensteten hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 hat die für die Anerkennung zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten zu treffen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) Zu Absatz 5 Ist eine Prüfstelle von der für die Anerkennung zuständigen Behörde anerkannt worden, gilt diese Anerkennung im gesamten Bundesgebiet. Zu Absatz 6 Die Anerkennung als Prüfstelle kann von der für die Anerkennung zuständigen Behörde mit einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung ist immer widerruflich zu erteilen. Wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die für die Anerkennung zuständige Behörde wiederholt erhebliche Nichtkonformitäten gegenüber den Anforderungen bei der Prüftätigkeit feststellt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Zu Absatz 7 Aus Transparenzgründen veröffentlicht die für die Anerkennung zuständige Behörde digital eine Liste aller anerkannten Prüfstellen. Zu § 13 (Ausländische Anerkennung als Prüfstelle) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Anerkennung von ausländischen Prüfstellen in Deutschland. Hat eine Prüfstelle eine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchlaufen, wird diese Prüfstelle den in Deutschland anerkannten Prüfstellen gleichgesetzt, sofern die Gleichwertigkeit der Anerkennung festgestellt wurde. In diesem Fall ist das Durchlaufen eines erneuten Anerkennungsprozesses nicht nötig. Zu Absatz 2 Nachweise sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen. Erfolgt die Vorlage der Nachweise in Kopie, so kann die Behörde deren Beglaubigung verlangen. Die Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Zu § 14 (Überwachung der Prüfstellen) In § 14 wird die Überwachung der Prüfstellen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde geregelt. Seit 2016 ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) stellvertretend für alle Bundesländer für die Anerkennung von Prüfstellen gemäß Rohrfernleitungsverordnung zuständig. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Überwachung den Zweck hat zu überprüfen, ob die Prüfstellen die Anforderungen aus § 12 Absatz 1 gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 13, erfüllen und ihren Aufgaben nachkommen. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann Anordnungen treffen mit dem Ziel, dass die Prüfstelle Verstöße beseitigt oder verhütet. Zu Absatz 2 Die für die Anerkennung zuständige Behörde benötigt für die Überwachung der Prüfstelle Auskünfte, Unterlagen und Unterstützung der Prüfstelle. Diese sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde nach Absatz 2 von der Prüfstelle auf Anordnung zukommen zu lassen. Zu Absatz 3 Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit befugt, ohne vorherige Anmeldung zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten der Prüfstelle deren Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen. Die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten richten sich nach den regulären Arbeitszeiten des Personals der Prüfstelle. Beim Betreten und Besichtigen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde ist stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu Absatz 4 Die für die Anerkennung zuständige Behörde überwacht die Prüfstellen auch während ihrer Prüftätigkeit (Witness-Audit). Dies ist wichtig, um zu überprüfen, ob die Prüfstelle den Anforderungen nach § 12 Absatz 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 13, nachkommt. Um dies durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Bediensteten und Beauftragten von Prüfstellen begleitet und dazu die Erlaubnis hat, Rohrfernleitungsanlagen sowie die dazugehörigen Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Dies ist durch die Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen sowie Besitzer von dazugehörigen Grundstücken zu erlauben. Zu Abschnitt 5 (Schadensfall) Zu § 15 (Schadensfall an einer Rohrfernleitungsanlage; Meldepflicht des Betreibers) Zu Absatz 1 Im Schadensfall hat der Betreiber nach Absatz 1 unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder zu verringern. Zu Absatz 2 Die zuständige Behörde muss über alle Vorkommnisse, die Schlüsse auf einen mangelhaften sicherheitstechnischen Zustand der Rohrfernleitung und der Betriebsweise zulassen, unterrichtet werden. In Absatz 2 sind die Ereignisse genannt, bei denen eine umgehende Anzeigepflicht an die zuständige Behörde besteht. Die für die Genehmigung und die behördliche Überwachung zuständigen Behörden sind im AfR-Bericht 07 aufgeführt und durch die Geschäftsstelle des AfR veröffentlicht. Der Anhang des Berichts mit der Auflistung wird regelmäßig aktualisiert. Dies ist durchzuführen, falls durch den Schadensfall eine Person zu Tode gekommen ist oder so schwer verletzt wurde, dass sie für mindestens 24 Stunden stationär in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung aufgenommen worden ist. Ebenfalls ist eine Anzeige durchzuführen, falls Stoffe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ausgetreten sind. Andere von der Rohrfernleitungsanlage ausgehende Emissionen können zum Beispiel Geruchsemissionen sein. Ein weiterer Grund für eine Schadensanzeige ist eine sicherheitsrelevante Störung des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde verlangen, dass der angezeigte Schadensfall sicherheitstechnisch durch eine Prüfstelle untersucht wird. Die Kosten für diese Untersuchung sind durch den Betreiber zu tragen. Dabei sind insbesondere Fragen der Schadensursache, der Zustandsbewertung der Anlage, der Gefahren- und Sicherheitsbeurteilung von Bedeutung. Auf der Grundlage dieser Untersuchung kann die zuständige Behörde zusätzliche Anordnungen gemäß § 3 Absatz 1 Sitz 1anordnen. Zu Absatz 4 Mit Absatz 4 wird die Weitergabe und damit zentrale Sammlung der schon zuvor bei den örtlich zuständigen Behörden vorzulegenden Meldungen und sicherheitstechnischen Beurteilungen an den Ausschuss für Rohrfernleitungen rechtlich verbindlich geregelt. Diese Informationen zu möglichen Fehlerquellen stellen eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die dem Ausschuss zugewiesene Aufgabe des Vorschlags von dem Stand der Technik entsprechenden Regeln für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen dar. Zu § 16 (Vorsorge für den Schadensfall) Zu Absatz 1 Die Schadensfallvorsorge ist ein wesentliches Element des Sicherheitsmanagements. Mit den in Absatz 1 geforderten Alarm- und Gefahrenabwehrplänen soll für die Anlage sichergestellt werden, dass im Schadensfall erforderliches Personal, Gerät und Schutzausrüstungen vorhanden sind. Auch hier sind Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf allen hierarchischen Ebenen in den Plänen festzulegen. Die Pflicht zur Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften (z.B. des Katastrophenschutzes) bleibt davon unberührt. Zu Absatz 2 Damit das Personal des Betreibers optimal auf einen Schadensfall reagieren kann, ist es vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. Diese Einweisung ist jährlich zu wiederholen. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind in der Praxis auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, indem in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen durchgeführt werden. Dadurch können die Pläne optimiert und aktualisiert werden. Die Durchführung der Einweisungen und Notfallübungen ist zu dokumentieren. Zu Absatz 3 Bei Rohrfernleitungen handelt es sich überwiegend um Linienbauwerke, die Verwaltungsgrenzen mehrfach überschreiten können. Daher ist es, wie in Absatz 3 geregelt, notwendig, dass entlang der Trasse die Gemeinden, die Polizei, sowie die Feuerwehren über Art und Zweck, Verlauf der Anlage und über mögliche Risiken des zu transportierenden Stoffes informiert werden. Dabei kann es sich um sensible Informationen handeln. Daher sind nur solche Informationen zu übermitteln, die zur Schadensvorsorge unbedingt notwendig sind. Die Gemeinden, die Polizei, sowie die Feuerwehr sind dazu angehalten die erhaltenen sensiblen Informationen vertraulich zu behandeln. Zu Abschnitt 6 (Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen) Zu § 17 (Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen; Einschränkung eines Grundrechts) Zu Absatz 1 Die behördliche Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen liegt im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde. In Absatz 1 werden die Befugnisse von Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung geregelt. Die Befugnisse beschränken sich auf die in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalte. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt, technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt, Betriebsräume von Rohrfernleitungsanlage sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten. Dies ist im Rahmen einer regulären Überwachung während der üblichen Betriebszeit der Rohrfernleitungsanlage durchzuführen. Die üblichen Betriebszeiten orientieren sich an den Arbeitszeiten der Bediensteten der Rohrfernleitungsanlage. Ein Betreten der genannten Räume und Grundstücke ist nur insofern gestattet, als das Betreten zur Durchführung der Überwachung nötig ist. Zu Nummer 3 Nach Nummer 3 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde in bestimmten Fällen befugt, Wohnräume und Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten. Dies ist nur erlaubt, sofern das Betreten der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient. In diesem Fall dürfen Betriebsräume und oben genannte Betriebsgrundstücke auch außerhalb der üblichen Betriebszeit betreten werden. Da durch die Befugnis zum Betreten das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird, ist dies nur im Falle von dringenden Gefahren möglich. Die zuständige Behörde muss in diesem Falle nachweisen, dass das Betreten notwendig ist, um die oben genannten Gefahren zu verhüten. Zu Nummer 4 Nach Nummer 4 sind Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt, jederzeit Rohrfernleitungsanlagen sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind, im Rahmen der Überprüfung zu betreten. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 haben die Betreiber und Beschäftigten von Rohrfernleitungsanlagen der zuständigen Behörde die Überwachung zu ermöglichen. Dies gilt für Überwachungen nach dieser Verordnung und nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dazu gehört, der zuständigen Behörde auf Verlagen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Falls dies nötig ist, muss der Betreiber Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel für die Überwachung zur Verfügung stellen. Die zur Auskunft verpflichteten Personen können die Auskunft nach § 55 der Strafprozessordnung auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Überprüfung zu ermöglichen. Dies gilt für Überwachungen nach dieser Verordnung und nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zu Abschnitt 7 (Sonstiges) Zu § 18 (Ausschuss für Rohrfernleitungen) Zu Absatz 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit richtet einen Ausschuss für Rohrfernleitungen ein. Zu Absatz 2 Der Ausschuss hat nach Absatz 2 die Aufgabe, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere in technischen Fragen zu Rohrfernleitungsanlagen zu beraten, dem Stand der Technik entsprechende Regeln, Anforderungen an Prüfstellen von Rohrfernleitungen und Einzelheiten zu Art und Umfang der erforderlichen technischen Anzeige- und Antragsunterlagen vorzuschlagen. Zu Absatz 3 Der Ausschuss, in dem nach Absatz 3 neben Vertretern der betroffenen Bundes- und Landesbehörden insbesondere Vertreter von Prüfstellen sowie von Betreibern und Errichtern von Rohrfernleitungsanlagen vertreten sein sollen, wird beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingerichtet. Die Mitgliederzahl wird auf 15 begrenzt, damit die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden kann. Zu Absatz 4 Der Ausschuss gibt sich nach Absatz 4 eine Geschäftsordnung, der das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zustimmen muss. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt, dass der Vorschlag für die Technischen Regeln andere geltende Regeln berücksichtigen muss. Durch die Regelung zur Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit wird sichergestellt, dass der Vorschlag den Vorgaben des Bundes- Immissionsschutzgesetzes entspricht. Sofern der Arbeitsschutz von dem Vorschlag berührt wird, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einzuholen. Zu Absatz 6 Durch die in Absatz 6 geregelte Veröffentlichung der vom Ausschuss vorgeschlagenen Dokumente können diese für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Vorschläge des Ausschusses werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst nach erfolgter Veröffentlichung sind diese verbindlich anzuwenden. Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten) Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die Vorschriften nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe des UVPG betreffen. Dies betrifft die unter Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sachverhalte. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die Vorschriften nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des UVPG betreffen. Dies betrifft die Vorschriften über die Information von Behörden, das Vorlegen von Unterlagen, die Ermöglichung von Ermittlungen und Prüfungen durch die zuständige Behörde und ihre Befugnisse. Zu § 20 (Übergangsvorschriften) Die Vorschrift stellt klar, dass für bestehende Rohrfernleitungsanlagen die bisher geltenden Beschaffungsanforderungen zunächst weiter gelten. Anpassungen an die neue Verordnung und das Regelwerk, auf das sie verweist, sind jedoch zulässig im Falle von Änderungen der Anlage, des Anlagenbetriebes und zur Gefahrenabwehr. Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten) Artikel 2 regelt, dass die Rohrfernleitungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, am Datum des Tages nach Verkündung der vorliegenden Verordnung außer Kraft tritt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. - 36 -Drucksache 502/26

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