Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
Text
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 502/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 RohrFLtgV)
In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 ist in der Angabe vor Nummer 1 nach der
Angabe „die Errichtung,“ die Angabe „die Änderung,“ einzufügen.
Begründung:
Gemäß § 65 Absatz 1 UVPG bedürfen Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den
Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben
der Planfeststellung. Da die Rohrfernleitungsverordnung die Anforderungen an
Rohrfernleitungen und die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen regelt, ist ihr
Anwendungsbereich auch auf Änderungen der Anlagen zu erstrecken. Auch
die weiteren Regelungen der Verordnung gehen davon aus, dass die
Rohrfernleitungsverordnung auf Änderungen Anwendung findet. Entsprechende Rege-
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2
...
lungen zu Änderungen sind insbesondere in § 4 Absatz 1 Satz 3, § 8
Nummer 2, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung enthalten.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 RohrFLtgV)
In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 ist in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„für die Errichtung“ durch die Angabe „für die Errichtung und Änderung“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 1 Absatz 1 berücksichtigt gegenwärtig die Errichtung, die Beschaffenheit, die
Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung von Rohrfernleitungsanlagen,
nicht aber deren Änderung. Änderungen an Rohrfernleitungsanlagen sind
jedoch an anderen Stellen von der Verordnung erfasst, so in § 7 Anzeige über die
Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage und § 10 Vorprüfung
der technischen Antragsunterlagen. Daher ist das Wort „Änderung“
entsprechend in § 1 Absatz 1 hinzuzufügen.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RohrFLtgV)*
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu
ersetzen:
* Bei gleichzeitiger Annahme von Ziffer 3 und 4 durch den Bundesrat wird die Bundesregierung diese für
die Verkündung redaktionell zusammenführen.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
U
...
„1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine
Einstufung als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EU) 2008/1272
erfüllen und denen die nachfolgend genannten ergänzenden
Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2008/1272
zugeordnet sind:
a) entzündbare Gase, alle Kategorien, (H220, H221, H230, H2331,
H232),
b) oxidierende Gase, Kategorie 1, (H270),
c) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2 und 3, (H224, H225,
H226),
d) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E und F, (H242),
e) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, (H250),
f) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln, Kategorien 1, 2 und 3, (H260, 261),
g) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2 und 3, (H271, H272),
h) organische Peroxide, Typen C, D, E und F, (H242),
i) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3, (H300, H301, H310, H330,
H331),
j) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A,
1B oder 1C, (H314),
k) Keimzellmutagenität, Kategorien 1A und 1B, (H340),
l) Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B, (H340),
m) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B, (H360),
n) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1,
(H370),
o) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1,
(H372),
p) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1, (H400),
q) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2, (H410, H411),
r) endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und
2, (EUH430, EUH431),
...
s) persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften, (EUH440,
EUH441),
t) persistente, mobile und toxische Eigenschaften, (EUH450, EUH451)
oder
u) ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029 und“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Buchstabe c, h, i, l, m und n“
durch die Angabe „Buchstabe c, f, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s, t und u“ zu
ersetzen.
Begründung:
Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der derzeit geltenden
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) lässt sich
aus fachlicher Sicht nicht begründen und ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der
Anwendungsbereich sollte zum Schutz von Mensch und Umwelt nicht
eingeschränkt werden.
Zweck der Rohrfernleitungsverordnung ist der Schutz von Mensch und
Umwelt. Die Rohrfernleitungsverordnung regelt deshalb Anforderungen an
Rohrfernleitungen, in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die zum
Beispiel im Falle eines Unfalls eine Gefahr für Mensch und/oder Umwelt
darstellen. Die Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) regelt, welche Stoffe
und Gemische in der Europäischen Union (EU) als gefährlich einzustufen sind.
Die CLP-Verordnung hat die Richtlinie 67/548/EWG abgelöst. Es ist deshalb
zu begrüßen und zwingend notwendig, dass durch die Neuregelung der
Rohrfernleitungsverordnung wieder anwendbare Rechtsbezüge hergestellt werden.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs ist fachlich nicht begründet.
Rohrfernleitungen, in denen die nachfolgenden Stoffe und Gemische befördert
werden, werden bisher vom Anwendungsbereich der derzeit geltenden
Rohrfernleitungsverordnung erfasst und sollten anders als es die Verordnung zur
Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung vorsieht, auch in Zukunft
weiterhin der Rohrfernleitungsverordnung unterfallen. Die fachliche Einschätzung
hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Stoffe und Gemische für Mensch und
Umwelt hat sich nicht geändert. Es gibt keine neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die eine geringere Gefährlichkeit nahelegen. Es ist deshalb nicht
gerechtfertigt, dass für Rohrfernleitungen, die diese Stoffe und Gemische
transportieren, zukünftig infolge der Neuregelung nicht mehr die
Anforderungen nach der Rohrfernleitungsverordnung gelten sollen.
Zu den Stoffen und Gemischen im Einzelnen: Stoffe und Gemische der
nachfolgenden Gefahrenkategorien sollten vom Anwendungsbereich der Rohrfern-
...
leitungsverordnung erfasst werden, weil sie vom Anwendungsbereich der
derzeit geltenden Rohrfernleitungsverordnung erfasst werden.
• Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „entzündbare Flüssigkeiten der
Kategorie 3“, derzeit erfasst siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Rohrfernleitungsverordnung: „brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
kleiner als 100 Grad Celsius“.
• „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3“, derzeit erfasst, siehe § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Rohrfernleitungsverordnung, Stoffe mit dem R-Satz R
14/15 (reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase).
• Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „oxidierende Flüssigkeiten der
Kategorie 3“ sollte in den Anwendungsbereich der
Rohrfernleitungsverordnung aufgenommen werden.
• Stoffe und Gemische der Gefahrkategorien „Keimzellmutagenität der
Kategorien 1A und 1B“ sowie „Karzinogenität der Kategorie 1A und 1B“
und der „Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A und 1B“, derzeit erfasst,
siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Rohrfernleitungsverordnung, Stoffe
mit dem Gefahrenmerkmal T (giftige Stoffe).
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Kategorie G sollten hingegen aus
dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, weil selbstzersetzliche
Stoffe und Gemische der Kategorie G nach der Verordnung (EG) 1272/2008
(CLP-Verordnung) nicht als leichtentzündlich gelten.
Eine Einschränkung derjenigen Stoffe und Gemische, die als
wassergefährdende Stoffe nach § 66 Absatz 6 Satz 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eingestuft werden, ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht
zu begründen und deshalb nicht gerechtfertigt. Die Einschränkung hat
weitreichende Auswirkungen, da die Planfeststellungspflicht für die
Rohrfernleitungsanlagen entfällt (§§ 65 Absatz 1, 66 Absatz 6 Satz 7, Anlage 1 Nummer 19.3
UVPG), wenn die Stoffe und Gemische infolge der Neuregelung nicht mehr als
wassergefährdend gelten.
Die fachliche Einschätzung hinsichtlich der Gefährlichkeit der nachfolgend
genannten Stoffe und Gemische hat sich nicht geändert. Es gibt keine neuen
wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine geringere Gefährlichkeit nahelegen. Die
Stoffe und Gemische sind geeignet, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu
verändern. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass für Rohrfernleitungen, die
diese wassergefährdenden Stoffe und Gemische transportieren, zukünftig
infolge der Neuregelung die Planfeststellungspflicht entfallen soll (§§ 65
Absatz 1, 66 Absatz 6 Satz 7, Anlage 1 Nummer 19.3 UVPG).
Aus der Begründung der Verordnung zur Neuregelung der
Rohrfernleitungsverordnung ergibt sich auch, dass diese Einschränkung vom
Bundesverordnungsgeber grundsätzlich nicht gewollt ist (BR-Drucksache 502/26, Seite 21:
„Die Bestimmung als „wassergefährdender Stoff“ wurde in Fortführung der
bisher verwandten Merkmale durch die sie ersetzenden neuen
Gefahrenmerkmale formuliert. Ausgenommen wurde dabei die alten Kriterien „Flammpunkt“
und F, F+ (leichtentzündlich, hochentzündlich)).
Im Einzelnen zu den Stoffen und Gemischen, die derzeit als wassergefährdend
...
im Sinne des § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG eingestuft sind und auch zukünftig
als wassergefährdend eingestuft bleiben sollten:
• Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „entzündbare Flüssigkeiten der
Kategorie 3“, sollten als wassergefährdend eingestuft werden, da der
Flammpunkt selbst bei Kategorie 3 maximal 60 °C betragen darf (Gasöl,
Diesel und leichte Heizöle bis 75 °C).
• „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3“, derzeit als wassergefährdend
eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (R-Satz R 14/15) in
Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung.
• Die kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe der
Kategorien 1A und 1B nach der CLP-Verordnung („Keimzellmutagenität,
Kategorien 1A und 1B“, „Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B“ und
„Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B“) derzeit als wassergefährdend
eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Gefahrenmerkmal T) in
Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung.
• Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie „spezifische
Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1“ und „spezifische
Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1“, derzeit als wassergefährdend
eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Gefahrenmerkmal T) in
Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung.
• Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie „gewässergefährdend, akut,
Kategorie 1“, „gewässergefährdend, langfristig, Kategorie 1 und 2“ und
„ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029“ sollten als
wassergefährdende Stoffe und Gemische nach § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG
eingestuft werden.
Das Anfügen der Gefahrenhinweise (H-Sätze) ermöglicht eine übersichtliche
Zuordnung und stellt eine erhebliche Vereinfachung für den Vollzug dar. Die
Zuordnung der Gefahrenhinweise zu den Gefahrenkategorien erfolgte gemäß
CLP-Verordnung. Dies dient auch dem Ziel der Neuregelung, die
Vollzugstauglichkeit der Verordnung durch klare Formulierungen und praxisnahe
Anforderungen zu erleichtern.
Eine Ergänzung des Anwendungsbereichs und der als wassergefährdend
eingestuften Stoffe und Gemische nach § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG um die neuen
Gefahrenkategorien für Stoffe und Gemische in der Europäischen Union (EU)
(delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung)
erscheint aus fachlicher Sicht dringend geboten, da endokrine und persistente,
toxische Stoffe eine nicht unerhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt
sowie den Wasserkreislauf und das Trinkwasser darstellen.
Vorstellbar sind insbesondere Rohrfernleitungen, die PFAS-haltige Stoffe
transportieren.
Die neuen Gefahrenkategorien „endokrine Disruption mit Wirkung auf die
menschliche Gesundheit, Kategorien 1 und 2“, „endokrine Disruption mit
Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2“, „persistente, bioakkumulierbare
und toxische Eigenschaften“ und „persistente, mobile und toxische
Eigenschaften“ sollten deshalb ergänzt werden.
...
Zum Schutz von Mensch und Umwelt erscheint es aus fachlicher Sicht
dringend geboten, den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung zu
erweitern auf Rohrfernleitungen, in denen Stoffe und Gemische befördert
werden, die den neuen Gefahrenkategorien für Stoffe und Gemische in der
Europäischen Union (EU) (delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der
CLP-Verordnung) zuzuordnen sind. Die Europäische Kommission hat in der
delegierten Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung
neue Gefahrenklassen für Stoffe und Gemische der Europäischen Union (EU)
festgelegt: Endokrine Disruptoren gefährden das Hormonsystem und können
endokrine Störungen in der Umwelt verursachen. PBT- und vPvB-Stoffe
gefährden die Umwelt und den Menschen, weil sie schwer biologisch abbaubar
sind, sich in lebenden Organismen und der Umwelt anreichern und giftig sind.
PMT- und vPvM-Stoffe gefährden den Wasserkreislauf und das Trinkwasser,
sie sind schwer biologisch abbaubar, können sich im Wasserkreislauf bewegen,
ohne am Boden, an Sedimenten oder Schwebstoffen zu haften (mobil) und sind
giftig.
Es ist aus fachlicher Sicht notwendig, Stoffe und Gemische, denen diese neuen
Gefahrenkategorien (delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der
CLP-Verordnung) zuzuordnen sind, als wassergefährdend nach § 66 Absatz 6
Satz 7 UVPG einzustufen, da endokrine und persistente, toxische Stoffe eine
nicht unerhebliche Gefahr für die Umwelt sowie den Wasserkreislauf und das
Trinkwasser darstellen.
4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RohrFLtgV)*
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu
ersetzen:
„1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine
Einstufung als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008
erfüllen und
a) in eine der nachfolgenden Gefahrenklassen nach Anhang I der
Verordnung (EG) 1272/2008 eingestuft wurden:
aa) entzündbare Gase, alle Kategorien,
* Bei gleichzeitiger Annahme von Ziffer 3 und 4 durch den Bundesrat wird die Bundesregierung diese für
die Verkündung redaktionell zusammenführen.
U
...
bb) oxidierende Gase, Kategorie 1,
cc) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
dd) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G,
ee) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1,
ff) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
gg) organische Peroxide, Typen C, D, E und F,
hh) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3,
ii) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1,
1A, 1B oder 1C,
jj) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition,
Kategorie 1,
kk) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition,
Kategorie 1,
ll) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1,
mm) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2,
oder
b) denen die ergänzenden Gefahrenmerkmale EUH014 oder EUH029
nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet
sind.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Buchstabe c, h, i, l, m und n“
durch die Angabe „Buchstabe a Doppelbuchstaben cc, hh, ii, ll, mm und
Buchstabe b“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung trennt redaktionell zwischen Gefahrenklassen
(Doppelbuchstaben aa bis mm) und ergänzenden Gefahrenmerkmalen (Buchstabe b). Eine
weitere inhaltliche Änderung zu § 1 Absatz 1 Buchstaben a bis n über die
vorgeschlagene redaktionelle Anpassung hinaus erfolgt nicht.
Der Anwendungsbereich ist unübersichtlich und gibt die geltenden chemika-
...
lienrechtlichen Bestimmungen nur unzutreffend wieder. Sofern nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 alle Anlagen mit Stoffen, die in eine der Gefahrenklassen
nach a bis m eingestuft werden, von der RohrFltgV erfasst werden sollen und
Stoffe anderer Gefahrenklassen (also andere als die unter Buchstaben a bis m
genannten), nur unter die Verordnung fallen sollen, falls ihnen die ergänzenden
Gefahrenmerkmale EUH014 bzw. EUH029 zugeordnet werden, wird das in der
derzeitigen Fassung des § 1 Absatz 1 nicht ersichtlich. Es werden dort
Gefahrenklassen und ergänzende Gefahrenmerkmale miteinander vermischt.
Anhang I der CLP-Verordnung regelt, wann ein Stoff/Gemisch als gefährlich
gilt und welche Art von Gefahr von ihm ausgeht. Dafür gibt es laut diesem
Anhang I verschiedene Gefahrenklassen. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis m der Verordnung genannten Begriffe sind Gefahrenklassen nach
Anhang I der CLP-Verordnung. Teilweise ist unter Buchstaben a bis m auch
nicht die gesamte Gefahrenklasse, sondern nur ein Teil erfasst (durch
Gefahrenkategorien unterschieden). Ein „ergänzendes Gefahrenmerkmal“ sind nur
die unter Buchstabe n genannten EUH014 und EUH029.
5. Zu Artikel 1 (§ 1a – neu – RohrFLtgV)
Nach Artikel 1 § 1 ist der folgende § 1a einzufügen:
„§ 1a
Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind keine
zulassungspflichtigen Änderungen gemäß § 65 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.“
Begründung:
Eine zulassungspflichtige Änderung von Rohrleitungsanlagen ist nicht
gesondert definiert. Im Vollzug gibt es dazu Auslegungsschwierigkeiten. Die
vormals in Anhang D der Technischen Regeln für Rohrleitungsanlagen (TRFL)
enthaltene Definition gab dafür Anhaltspunkte. Anhang D zur TRFL wurde
2017 aus formalen Gründen ersatzlos gestrichen. Auch wenn der
Verordnungsgeber die Gelegenheit nicht für eine Definition und eine nähere Untersetzung
des Begriffs „Änderung von Rohrleitungsanlagen“ genutzt hat, ist zumindest in
Abgrenzung zu einer zulassungspflichtigen Änderung klarzustellen, dass
Instandhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des § 65 UVPG fallen und nicht
zulassungspflichtig sind.
U
...
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – RohrFLtgV)
Nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Rohrbrückenabschnitte können ebenfalls zu einem Werksgelände zugeordnet
werden, sofern diese überwacht werden und der Zutritt nur Befugten gestattet
ist.“
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung und der Erleichterung der
Vollzugspraxis.
7. Zu Artikel 1 (§ 5 Überschrift, Satz 1 RohrFLtgV)
In Artikel 1 § 5 ist in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe
„Gewährleistung der Integrität der Anlage“ durch die Angabe „Erhaltung des
ordnungsgemäßen Zustands der Anlage“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Integrität der Anlage“ ist ein neuer und anderweitig weder in der
Verordnung noch sonst – soweit bekannt – im nationalen Recht und nationalen
Sprachgebrauch im Zusammenhang mit technischen Anlagen genutzter
Begriff. Stattdessen sollte auch hier der bereits in § 4 Absatz 2 und § 15 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 verwendete und im nationalen Recht und Sprachgebrauch
übliche Begriff „ordnungsgemäßer Zustand“ verwendet werden. § 5 ist ohnehin
zu deuten als ein Bestandteil der Erfüllung der grundsätzlich notwendigen
Erhaltung und Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage (§ 4
Absatz 2). Für einen neuen Begriff gibt es daher keinen Bedarf.
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U
...
8. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz1, Absatz 5 RohrFLtgV)
Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „zwanzig Jahren“ durch die Angabe
„sieben Jahren“ zu ersetzen.
b) In Absatz 5 ist die Angabe „zwanzig Jahren“ durch die Angabe „sieben
Jahren“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Einführung von § 6 wird grundsätzlich positiv gesehen. Die
Konkretisierung des Prozesses zur Anpassung an den Stand der Technik ist
wünschenswert. Die 20-jährige Frist zur Überprüfung der sicherheitstechnischen
Einrichtungen (§ 6 Absatz 1 und 5) wird jedoch kritisch gesehen, da sich der Stand der
Technik durchaus schneller ändern kann. Die Technische Regel für
Rohrfernleitungen (TRFL), die den Stand der Technik widerspiegelt, wird bislang alle
sieben Jahre aktualisiert. Daher ist es zweckmäßig, die Frist zur Überprüfung
ebenfalls auf sieben Jahre anzupassen.
9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 RohrFLtgV)
Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist die Angabe „festgestellten Abweichungen“ durch die
Angabe „dokumentierten Überprüfungsergebnisse“ zu ersetzen.
b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Notwendigkeit und“ zu streichen.
bb) Satz 2 und 3 sind durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dabei dürfen zusätzliche betriebliche Maßnahmen, durch die das in
den technischen Regeln geforderte Schutzniveau gleichermaßen
erreicht wird, als gleichwertige Anpassung berücksichtigt werden.“
U
U
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Prüfstelle sollte das gesamte Überprüfungsergebnis zur Bewertung
vorgelegt werden, nicht nur die vom Betreiber festgestellten Abweichungen. So kann
sichergestellt werden, dass vom Betreiber nicht erkannte Abweichungen durch
die Prüfstelle berücksichtigt werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die sicherheitstechnische Notwendigkeit einer Anpassung an den Stand der
Technik wird bereits durch die Prüfstelle bewertet bzw. festgestellt und bedarf
damit keiner wiederholten Prüfung durch den Betreiber.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung dient durch Zusammenfassung der beiden Sätze dem klareren
sprachlichen Ausdruck.
10. Zur Liste „EU-Rechtsakte“
In der Liste „EU-Rechtsakte“ ist nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006“ die Angabe „(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)“ einzufügen.
Begründung:
Das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes enthält die Fundstelle im Amtsblatt, siehe
hierzu Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz, 4., vollständig überarbeitete Auflage 2024, 6.2.2.2 Zitierung
von Rechtsakten der Europäischen Union im Bundesrecht, Rn. 195.
B
11. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
U
a) Der Bundesrat begrüßt die Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung.
Er weist zugleich darauf hin, dass darüber hinaus weitere
Beschleunigungspotenziale bei der Planung und Genehmigung sowie der Errichtung von
Rohrfernleitungen bestehen.
b) Der Bundesrat bedauert, dass seine bereits in Ziffer 88 des Beschlusses vom
6. März 2026, BR-Drucksache 44/26 (Beschluss), erhobene Forderung nach
einer Ausweitung der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns nach § 67a
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf weitere
Rohrleitungsvorhaben bislang nicht umgesetzt wurde. Er erinnert daher an
seine Forderung und bittet die Bundesregierung, diese schnellstmöglich bei
der nächsten Anpassung der Verordnung umzusetzen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, zu prüfen, welche
Verfahrenserleichterungen für Pilot- und Forschungsanlagen, insbesondere
für die Genehmigung von Testständen zur Erprobung von Komponenten
von Rohrfernleitungen, geschaffen werden können.
d) Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, wie unnötige
Wiederholungen naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen vermieden
werden können, soweit deren Aktualität und Aussagekraft weiterhin
gewährleistet sind.
Begründung:
Der Bundesrat hat sich bereits mit Beschluss vom 6. März 2026 (BR-
Drucksache 44/26 (Beschluss), Ziffer 88) für eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs des § 67a UVPG auf Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis
19.9 der Anlage 1 zum UVPG ausgesprochen. Die Erweiterung könnte es
ermöglichen, geeignete vorbereitende Baumaßnahmen bereits parallel zum
laufenden Planfeststellungsverfahren durchzuführen und damit die
Vorhabenrealisierung zu beschleunigen. Die bestehenden gesetzlichen Schutzvorkehrungen
sollen dabei gewahrt bleiben.
Pilot- und Forschungsanlagen sind für die Erprobung von Komponenten von
Rohrfernleitungen von praktischer Bedeutung. Geeignete
Verfahrenserleichterungen könnten die Genehmigung entsprechender Teststände erleichtern und
damit die Erprobung neuer technischer Lösungen unterstützen.
Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass naturschutzfachliche
Bestandsaufnahmen wiederholt werden müssen. Für ihre weitere Verwendbarkeit
sollte maßgeblich sein, ob die vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der
jeweiligen Einzelfallumstände noch hinreichend aktuell und aussagekräftig
sind.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)