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Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 502/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 502/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Wi zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 RohrFLtgV) In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 ist in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „die Errichtung,“ die Angabe „die Änderung,“ einzufügen. Begründung: Gemäß § 65 Absatz 1 UVPG bedürfen Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben der Planfeststellung. Da die Rohrfernleitungsverordnung die Anforderungen an Rohrfernleitungen und die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen regelt, ist ihr Anwendungsbereich auch auf Änderungen der Anlagen zu erstrecken. Auch die weiteren Regelungen der Verordnung gehen davon aus, dass die Rohrfernleitungsverordnung auf Änderungen Anwendung findet. Entsprechende Rege- U bei Annahme entfällt Ziffer 2 ... lungen zu Änderungen sind insbesondere in § 4 Absatz 1 Satz 3, § 8 Nummer 2, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung enthalten. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 RohrFLtgV) In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 ist in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „für die Errichtung“ durch die Angabe „für die Errichtung und Änderung“ zu ersetzen. Begründung: § 1 Absatz 1 berücksichtigt gegenwärtig die Errichtung, die Beschaffenheit, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung von Rohrfernleitungsanlagen, nicht aber deren Änderung. Änderungen an Rohrfernleitungsanlagen sind jedoch an anderen Stellen von der Verordnung erfasst, so in § 7 Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage und § 10 Vorprüfung der technischen Antragsunterlagen. Daher ist das Wort „Änderung“ entsprechend in § 1 Absatz 1 hinzuzufügen. 3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RohrFLtgV)* Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: * Bei gleichzeitiger Annahme von Ziffer 3 und 4 durch den Bundesrat wird die Bundesregierung diese für die Verkündung redaktionell zusammenführen. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 U ... „1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EU) 2008/1272 erfüllen und denen die nachfolgend genannten ergänzenden Gefahrenmerkmale nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2008/1272 zugeordnet sind: a) entzündbare Gase, alle Kategorien, (H220, H221, H230, H2331, H232), b) oxidierende Gase, Kategorie 1, (H270), c) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2 und 3, (H224, H225, H226), d) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E und F, (H242), e) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, (H250), f) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorien 1, 2 und 3, (H260, 261), g) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2 und 3, (H271, H272), h) organische Peroxide, Typen C, D, E und F, (H242), i) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3, (H300, H301, H310, H330, H331), j) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C, (H314), k) Keimzellmutagenität, Kategorien 1A und 1B, (H340), l) Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B, (H340), m) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B, (H360), n) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1, (H370), o) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1, (H372), p) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1, (H400), q) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2, (H410, H411), r) endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2, (EUH430, EUH431), ... s) persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften, (EUH440, EUH441), t) persistente, mobile und toxische Eigenschaften, (EUH450, EUH451) oder u) ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029 und“ Folgeänderung: In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Buchstabe c, h, i, l, m und n“ durch die Angabe „Buchstabe c, f, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s, t und u“ zu ersetzen. Begründung: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der derzeit geltenden Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) lässt sich aus fachlicher Sicht nicht begründen und ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich sollte zum Schutz von Mensch und Umwelt nicht eingeschränkt werden. Zweck der Rohrfernleitungsverordnung ist der Schutz von Mensch und Umwelt. Die Rohrfernleitungsverordnung regelt deshalb Anforderungen an Rohrfernleitungen, in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die zum Beispiel im Falle eines Unfalls eine Gefahr für Mensch und/oder Umwelt darstellen. Die Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) regelt, welche Stoffe und Gemische in der Europäischen Union (EU) als gefährlich einzustufen sind. Die CLP-Verordnung hat die Richtlinie 67/548/EWG abgelöst. Es ist deshalb zu begrüßen und zwingend notwendig, dass durch die Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung wieder anwendbare Rechtsbezüge hergestellt werden. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs ist fachlich nicht begründet. Rohrfernleitungen, in denen die nachfolgenden Stoffe und Gemische befördert werden, werden bisher vom Anwendungsbereich der derzeit geltenden Rohrfernleitungsverordnung erfasst und sollten anders als es die Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung vorsieht, auch in Zukunft weiterhin der Rohrfernleitungsverordnung unterfallen. Die fachliche Einschätzung hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Stoffe und Gemische für Mensch und Umwelt hat sich nicht geändert. Es gibt keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine geringere Gefährlichkeit nahelegen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass für Rohrfernleitungen, die diese Stoffe und Gemische transportieren, zukünftig infolge der Neuregelung nicht mehr die Anforderungen nach der Rohrfernleitungsverordnung gelten sollen. Zu den Stoffen und Gemischen im Einzelnen: Stoffe und Gemische der nachfolgenden Gefahrenkategorien sollten vom Anwendungsbereich der Rohrfern- ... leitungsverordnung erfasst werden, weil sie vom Anwendungsbereich der derzeit geltenden Rohrfernleitungsverordnung erfasst werden. • Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“, derzeit erfasst siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Rohrfernleitungsverordnung: „brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius“. • „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3“, derzeit erfasst, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Rohrfernleitungsverordnung, Stoffe mit dem R-Satz R 14/15 (reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase). • Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „oxidierende Flüssigkeiten der Kategorie 3“ sollte in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung aufgenommen werden. • Stoffe und Gemische der Gefahrkategorien „Keimzellmutagenität der Kategorien 1A und 1B“ sowie „Karzinogenität der Kategorie 1A und 1B“ und der „Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A und 1B“, derzeit erfasst, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Rohrfernleitungsverordnung, Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T (giftige Stoffe). Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Kategorie G sollten hingegen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, weil selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Kategorie G nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht als leichtentzündlich gelten. Eine Einschränkung derjenigen Stoffe und Gemische, die als wassergefährdende Stoffe nach § 66 Absatz 6 Satz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eingestuft werden, ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht zu begründen und deshalb nicht gerechtfertigt. Die Einschränkung hat weitreichende Auswirkungen, da die Planfeststellungspflicht für die Rohrfernleitungsanlagen entfällt (§§ 65 Absatz 1, 66 Absatz 6 Satz 7, Anlage 1 Nummer 19.3 UVPG), wenn die Stoffe und Gemische infolge der Neuregelung nicht mehr als wassergefährdend gelten. Die fachliche Einschätzung hinsichtlich der Gefährlichkeit der nachfolgend genannten Stoffe und Gemische hat sich nicht geändert. Es gibt keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine geringere Gefährlichkeit nahelegen. Die Stoffe und Gemische sind geeignet, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass für Rohrfernleitungen, die diese wassergefährdenden Stoffe und Gemische transportieren, zukünftig infolge der Neuregelung die Planfeststellungspflicht entfallen soll (§§ 65 Absatz 1, 66 Absatz 6 Satz 7, Anlage 1 Nummer 19.3 UVPG). Aus der Begründung der Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung ergibt sich auch, dass diese Einschränkung vom Bundesverordnungsgeber grundsätzlich nicht gewollt ist (BR-Drucksache 502/26, Seite 21: „Die Bestimmung als „wassergefährdender Stoff“ wurde in Fortführung der bisher verwandten Merkmale durch die sie ersetzenden neuen Gefahrenmerkmale formuliert. Ausgenommen wurde dabei die alten Kriterien „Flammpunkt“ und F, F+ (leichtentzündlich, hochentzündlich)). Im Einzelnen zu den Stoffen und Gemischen, die derzeit als wassergefährdend ... im Sinne des § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG eingestuft sind und auch zukünftig als wassergefährdend eingestuft bleiben sollten: • Stoffe und Gemische der Gefahrkategorie „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“, sollten als wassergefährdend eingestuft werden, da der Flammpunkt selbst bei Kategorie 3 maximal 60 °C betragen darf (Gasöl, Diesel und leichte Heizöle bis 75 °C). • „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3“, derzeit als wassergefährdend eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (R-Satz R 14/15) in Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung. • Die kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach der CLP-Verordnung („Keimzellmutagenität, Kategorien 1A und 1B“, „Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B“ und „Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B“) derzeit als wassergefährdend eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Gefahrenmerkmal T) in Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung. • Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie „spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1“ und „spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1“, derzeit als wassergefährdend eingestuft, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Gefahrenmerkmal T) in Verbindung mit Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung. • Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie „gewässergefährdend, akut, Kategorie 1“, „gewässergefährdend, langfristig, Kategorie 1 und 2“ und „ergänzendes Gefahrenmerkmal EUH014 oder EUH029“ sollten als wassergefährdende Stoffe und Gemische nach § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG eingestuft werden. Das Anfügen der Gefahrenhinweise (H-Sätze) ermöglicht eine übersichtliche Zuordnung und stellt eine erhebliche Vereinfachung für den Vollzug dar. Die Zuordnung der Gefahrenhinweise zu den Gefahrenkategorien erfolgte gemäß CLP-Verordnung. Dies dient auch dem Ziel der Neuregelung, die Vollzugstauglichkeit der Verordnung durch klare Formulierungen und praxisnahe Anforderungen zu erleichtern. Eine Ergänzung des Anwendungsbereichs und der als wassergefährdend eingestuften Stoffe und Gemische nach § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG um die neuen Gefahrenkategorien für Stoffe und Gemische in der Europäischen Union (EU) (delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung) erscheint aus fachlicher Sicht dringend geboten, da endokrine und persistente, toxische Stoffe eine nicht unerhebliche Gefahr für den Menschen, die Umwelt sowie den Wasserkreislauf und das Trinkwasser darstellen. Vorstellbar sind insbesondere Rohrfernleitungen, die PFAS-haltige Stoffe transportieren. Die neuen Gefahrenkategorien „endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, Kategorien 1 und 2“, „endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2“, „persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften“ und „persistente, mobile und toxische Eigenschaften“ sollten deshalb ergänzt werden. ... Zum Schutz von Mensch und Umwelt erscheint es aus fachlicher Sicht dringend geboten, den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung zu erweitern auf Rohrfernleitungen, in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die den neuen Gefahrenkategorien für Stoffe und Gemische in der Europäischen Union (EU) (delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung) zuzuordnen sind. Die Europäische Kommission hat in der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung neue Gefahrenklassen für Stoffe und Gemische der Europäischen Union (EU) festgelegt: Endokrine Disruptoren gefährden das Hormonsystem und können endokrine Störungen in der Umwelt verursachen. PBT- und vPvB-Stoffe gefährden die Umwelt und den Menschen, weil sie schwer biologisch abbaubar sind, sich in lebenden Organismen und der Umwelt anreichern und giftig sind. PMT- und vPvM-Stoffe gefährden den Wasserkreislauf und das Trinkwasser, sie sind schwer biologisch abbaubar, können sich im Wasserkreislauf bewegen, ohne am Boden, an Sedimenten oder Schwebstoffen zu haften (mobil) und sind giftig. Es ist aus fachlicher Sicht notwendig, Stoffe und Gemische, denen diese neuen Gefahrenkategorien (delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung) zuzuordnen sind, als wassergefährdend nach § 66 Absatz 6 Satz 7 UVPG einzustufen, da endokrine und persistente, toxische Stoffe eine nicht unerhebliche Gefahr für die Umwelt sowie den Wasserkreislauf und das Trinkwasser darstellen. 4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RohrFLtgV)* Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. in denen Stoffe und Gemische befördert werden, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllen und a) in eine der nachfolgenden Gefahrenklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 eingestuft wurden: aa) entzündbare Gase, alle Kategorien, * Bei gleichzeitiger Annahme von Ziffer 3 und 4 durch den Bundesrat wird die Bundesregierung diese für die Verkündung redaktionell zusammenführen. U ... bb) oxidierende Gase, Kategorie 1, cc) entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2, dd) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G, ee) pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, ff) oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2, gg) organische Peroxide, Typen C, D, E und F, hh) akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3, ii) Ätz- beziehungsweise Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C, jj) spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1, kk) spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1, ll) gewässergefährdend, akut, Kategorie 1, mm) gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2, oder b) denen die ergänzenden Gefahrenmerkmale EUH014 oder EUH029 nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) 1272/2008 zugeordnet sind.“ Folgeänderung: In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Buchstabe c, h, i, l, m und n“ durch die Angabe „Buchstabe a Doppelbuchstaben cc, hh, ii, ll, mm und Buchstabe b“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung trennt redaktionell zwischen Gefahrenklassen (Doppelbuchstaben aa bis mm) und ergänzenden Gefahrenmerkmalen (Buchstabe b). Eine weitere inhaltliche Änderung zu § 1 Absatz 1 Buchstaben a bis n über die vorgeschlagene redaktionelle Anpassung hinaus erfolgt nicht. Der Anwendungsbereich ist unübersichtlich und gibt die geltenden chemika- ... lienrechtlichen Bestimmungen nur unzutreffend wieder. Sofern nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 alle Anlagen mit Stoffen, die in eine der Gefahrenklassen nach a bis m eingestuft werden, von der RohrFltgV erfasst werden sollen und Stoffe anderer Gefahrenklassen (also andere als die unter Buchstaben a bis m genannten), nur unter die Verordnung fallen sollen, falls ihnen die ergänzenden Gefahrenmerkmale EUH014 bzw. EUH029 zugeordnet werden, wird das in der derzeitigen Fassung des § 1 Absatz 1 nicht ersichtlich. Es werden dort Gefahrenklassen und ergänzende Gefahrenmerkmale miteinander vermischt. Anhang I der CLP-Verordnung regelt, wann ein Stoff/Gemisch als gefährlich gilt und welche Art von Gefahr von ihm ausgeht. Dafür gibt es laut diesem Anhang I verschiedene Gefahrenklassen. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis m der Verordnung genannten Begriffe sind Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung. Teilweise ist unter Buchstaben a bis m auch nicht die gesamte Gefahrenklasse, sondern nur ein Teil erfasst (durch Gefahrenkategorien unterschieden). Ein „ergänzendes Gefahrenmerkmal“ sind nur die unter Buchstabe n genannten EUH014 und EUH029. 5. Zu Artikel 1 (§ 1a – neu – RohrFLtgV) Nach Artikel 1 § 1 ist der folgende § 1a einzufügen: „§ 1a Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind keine zulassungspflichtigen Änderungen gemäß § 65 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ Begründung: Eine zulassungspflichtige Änderung von Rohrleitungsanlagen ist nicht gesondert definiert. Im Vollzug gibt es dazu Auslegungsschwierigkeiten. Die vormals in Anhang D der Technischen Regeln für Rohrleitungsanlagen (TRFL) enthaltene Definition gab dafür Anhaltspunkte. Anhang D zur TRFL wurde 2017 aus formalen Gründen ersatzlos gestrichen. Auch wenn der Verordnungsgeber die Gelegenheit nicht für eine Definition und eine nähere Untersetzung des Begriffs „Änderung von Rohrleitungsanlagen“ genutzt hat, ist zumindest in Abgrenzung zu einer zulassungspflichtigen Änderung klarzustellen, dass Instandhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des § 65 UVPG fallen und nicht zulassungspflichtig sind. U ... 6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – RohrFLtgV) Nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Rohrbrückenabschnitte können ebenfalls zu einem Werksgelände zugeordnet werden, sofern diese überwacht werden und der Zutritt nur Befugten gestattet ist.“ Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung und der Erleichterung der Vollzugspraxis. 7. Zu Artikel 1 (§ 5 Überschrift, Satz 1 RohrFLtgV) In Artikel 1 § 5 ist in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Gewährleistung der Integrität der Anlage“ durch die Angabe „Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Integrität der Anlage“ ist ein neuer und anderweitig weder in der Verordnung noch sonst – soweit bekannt – im nationalen Recht und nationalen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit technischen Anlagen genutzter Begriff. Stattdessen sollte auch hier der bereits in § 4 Absatz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 verwendete und im nationalen Recht und Sprachgebrauch übliche Begriff „ordnungsgemäßer Zustand“ verwendet werden. § 5 ist ohnehin zu deuten als ein Bestandteil der Erfüllung der grundsätzlich notwendigen Erhaltung und Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage (§ 4 Absatz 2). Für einen neuen Begriff gibt es daher keinen Bedarf. U U ... 8. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz1, Absatz 5 RohrFLtgV) Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „zwanzig Jahren“ durch die Angabe „sieben Jahren“ zu ersetzen. b) In Absatz 5 ist die Angabe „zwanzig Jahren“ durch die Angabe „sieben Jahren“ zu ersetzen. Begründung: Die Einführung von § 6 wird grundsätzlich positiv gesehen. Die Konkretisierung des Prozesses zur Anpassung an den Stand der Technik ist wünschenswert. Die 20-jährige Frist zur Überprüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen (§ 6 Absatz 1 und 5) wird jedoch kritisch gesehen, da sich der Stand der Technik durchaus schneller ändern kann. Die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL), die den Stand der Technik widerspiegelt, wird bislang alle sieben Jahre aktualisiert. Daher ist es zweckmäßig, die Frist zur Überprüfung ebenfalls auf sieben Jahre anzupassen. 9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 RohrFLtgV) Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 ist die Angabe „festgestellten Abweichungen“ durch die Angabe „dokumentierten Überprüfungsergebnisse“ zu ersetzen. b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Notwendigkeit und“ zu streichen. bb) Satz 2 und 3 sind durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Dabei dürfen zusätzliche betriebliche Maßnahmen, durch die das in den technischen Regeln geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird, als gleichwertige Anpassung berücksichtigt werden.“ U U ... Begründung: Zu Buchstabe a: Der Prüfstelle sollte das gesamte Überprüfungsergebnis zur Bewertung vorgelegt werden, nicht nur die vom Betreiber festgestellten Abweichungen. So kann sichergestellt werden, dass vom Betreiber nicht erkannte Abweichungen durch die Prüfstelle berücksichtigt werden. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Die sicherheitstechnische Notwendigkeit einer Anpassung an den Stand der Technik wird bereits durch die Prüfstelle bewertet bzw. festgestellt und bedarf damit keiner wiederholten Prüfung durch den Betreiber. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Die Änderung dient durch Zusammenfassung der beiden Sätze dem klareren sprachlichen Ausdruck. 10. Zur Liste „EU-Rechtsakte“ In der Liste „EU-Rechtsakte“ ist nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)“ einzufügen. Begründung: Das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes enthält die Fundstelle im Amtsblatt, siehe hierzu Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 4., vollständig überarbeitete Auflage 2024, 6.2.2.2 Zitierung von Rechtsakten der Europäischen Union im Bundesrecht, Rn. 195. B 11. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: U a) Der Bundesrat begrüßt die Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung. Er weist zugleich darauf hin, dass darüber hinaus weitere Beschleunigungspotenziale bei der Planung und Genehmigung sowie der Errichtung von Rohrfernleitungen bestehen. b) Der Bundesrat bedauert, dass seine bereits in Ziffer 88 des Beschlusses vom 6. März 2026, BR-Drucksache 44/26 (Beschluss), erhobene Forderung nach einer Ausweitung der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns nach § 67a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf weitere Rohrleitungsvorhaben bislang nicht umgesetzt wurde. Er erinnert daher an seine Forderung und bittet die Bundesregierung, diese schnellstmöglich bei der nächsten Anpassung der Verordnung umzusetzen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, zu prüfen, welche Verfahrenserleichterungen für Pilot- und Forschungsanlagen, insbesondere für die Genehmigung von Testständen zur Erprobung von Komponenten von Rohrfernleitungen, geschaffen werden können. d) Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, wie unnötige Wiederholungen naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen vermieden werden können, soweit deren Aktualität und Aussagekraft weiterhin gewährleistet sind. Begründung: Der Bundesrat hat sich bereits mit Beschluss vom 6. März 2026 (BR- Drucksache 44/26 (Beschluss), Ziffer 88) für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 67a UVPG auf Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG ausgesprochen. Die Erweiterung könnte es ermöglichen, geeignete vorbereitende Baumaßnahmen bereits parallel zum laufenden Planfeststellungsverfahren durchzuführen und damit die Vorhabenrealisierung zu beschleunigen. Die bestehenden gesetzlichen Schutzvorkehrungen sollen dabei gewahrt bleiben. Pilot- und Forschungsanlagen sind für die Erprobung von Komponenten von Rohrfernleitungen von praktischer Bedeutung. Geeignete Verfahrenserleichterungen könnten die Genehmigung entsprechender Teststände erleichtern und damit die Erprobung neuer technischer Lösungen unterstützen. Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass naturschutzfachliche Bestandsaufnahmen wiederholt werden müssen. Für ihre weitere Verwendbarkeit sollte maßgeblich sein, ob die vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände noch hinreichend aktuell und aussagekräftig sind.

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