Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2256
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Sandra Detzer, Ricarda Lang, Timon
Dzienus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1756 –
Gute Arbeitsbedingungen und fairen Wettbewerb auf Post- und
Paketmärkten sicherstellen – Zustellerinnen und Zusteller wirksam entlasten
A. Problem
Zu Buchstabe a
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die zur
Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
73/361/EWG des Rates (Verordnung) notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen
geschaffen werden (Durchführungsgesetz). Die Verordnung trat am 19. Juli 2023
in Kraft und wird ab dem 20. Januar 2027 gelten. Ziel der Verordnung ist es
ausweislich ihres Artikels 1, Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an
Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und
unvollständigen Maschinen festzulegen, um deren Bereitstellung auf dem Markt oder
Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der
Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und
professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit
anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten und Regeln für den freien Verkehr von
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union
festzulegen. Die Verordnung ist in Deutschland unmittelbar anwendbar; zu ihrer
Anwendung ist laut Bundesregierung jedoch der Erlass von
Durchführungsbestimmungen notwendig, die Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und
Straftatbestände umfassen. Zudem soll die geltende Neunte Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) außer Kraft gesetzt
werden.
Außerdem sollen mit dem Gesetzentwurf die mit dem am 23. November 2019 in
Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der
Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-
Schutz-Gesetz) eingeführten, zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristeten
Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge in der Kurier-, Express- und Paketbranche entfristet
werden.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt in ihrem Antrag aus, dass
Beschäftigte des Post- und Paketsektors harte Arbeit leisteten, weshalb gute
Arbeitsbedingungen und ein fairer Wettbewerb wichtig seien. Die letzte Bundesregierung
habe mit der umfassenden Reform des Postgesetzes gute Fortschritte zur Stärkung
des Wettbewerbs und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten erzielt. Darauf aufbauend sollten, über die von der Bundesregierung geplanten
Maßnahmen hinaus, weitere Schritte vorgenommen werden.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden,
1. möglichst zügig einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zum Schutz der
Paketzustellerinnen und -zusteller für Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr
als 20 Kilogramm die verpflichtende Zustellung durch zwei Personen ohne
Ausnahmen vorschreibt;
2. die Ankündigung, im Nachgang zur Entfristung des Paketboten-Schutz-
Gesetzes Verfahrenserleichterungen für Unternehmen der Kurier-, Express- und
Paketbranche zeitnah zu prüfen, so umzusetzen, dass keine sozialen oder
ökologischen Standards herabgesetzt werden;
3. das mit dem am 19. Juli 2024 in Kraft getretenen
Postrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Anbieterverzeichnis nach § 4 des Postgesetzes aktiv zu
nutzen, um weitere Transparenz über die Branche herzustellen;
4. hierzu die Bundesnetzagentur mit den erforderlichen personellen Ressourcen
zur Bearbeitung der Anträge und Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben
auszustatten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1507, 21/2071 in
unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1756 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Wurde nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Wurden nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1507, 21/2071 unverändert
anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/1756 abzulehnen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Bernd Rützel
Amtierender Vorsitzender
Jan Dieren
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Jan Dieren
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1507 in seiner 21. Sitzung am 11. September
2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Finanzausschuss zur
Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates
und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2071 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 80
Absatz 3 der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2146 Nr. 1.10).
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/1756 in seiner 28. Sitzung am 25. September 2025
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1507 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme empfohlen. Der Finanzausschuss hat die Kenntnisnahme
der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2071 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
empfohlen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu den Buchstaben a und b
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1507, 21/2071 in seiner
7. Sitzung am 15. Oktober 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme empfohlen.
Die Fraktion der AfD hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1507, 21/2071 folgenden
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(11)12 in den Ausschuss für Arbeit und Soziales eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni 2023 ist die Verordnung (EU)
2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen in Kraft getreten.
Zugleich wurde damit die Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG sowie die Richtlinie 73/361/EWG angekündigt.
Die Verordnung kodifiziert und präzisiert die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an
Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel dieser
Normierung ist es, die Bereitstellung im Binnenmarkt wie auch die Inbetriebnahme solcher Produkte zu
ermöglichen und dabei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Personen insbesondere von
Verbrauchern sowie professionellen Nutzern zu gewährleisten. Soweit vorgesehen umfasst der Schutzbereich auch
Haustiere, Sachwerte und ggf. die Umwelt. Flankiert werden auch Regeln für den freien Verkehr der vom
Anwendungsbereich erfassten Produkte innerhalb der Union, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und die
Rechtsdurchsetzung zu vereinheitlichen. Gemäß Artikel 54 trat die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft; ihre unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik Deutschland setzt ab dem 20. Januar
2027 ein.
Mit Beginn dieses Stichtags wird unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9. Juni
2006, S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241),
aufgehoben; die derzeit geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993, die bislang der Umsetzung der
Richtlinie diente und zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, wird damit
außer Kraft treten. Da Unionsverordnungen zwar unmittelbar gelten, die innerstaatliche Durchführung jedoch
organisatorische Zuständigkeiten, Marktüberwachungsbefugnisse, Sanktionsrahmen und
Verfahrensbestimmungen erfordert, sind ergänzende nationale Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Hierfür liegt der „Entwurf
des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-
Gesetzes“ vor, der im Deutschen Bundestag zu beraten und zu verabschieden ist. Dieses Durchführungsgesetz dient
der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 im nationalen Rechtsraum, indem es insbesondere
die Behördenzuständigkeiten konkretisiert, Notifizierungs- und Informationsprozesse ordnet sowie die
Marktaufsicht einschließlich Bußgeld- und Strafvorschriften systematisch verankert.
Materiell-rechtlich bringt die EU-Maschinenverordnung eine inhaltliche Modernisierung: Mit Anhang I, Teil A,
Nummer 6 werden erstmals ausdrücklich KI-Systeme erfasst. Damit werden Risiken adressiert, die aus
softwarebasierten, potenziell selbstlernenden und vernetzten Funktionen resultieren; dies hat unmittelbare Konsequenzen
für die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die laufende
Überwachung im Betrieb. Institutionell ist vorgesehen, dass die zuständige Bundesbehörde in Deutschland – die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – künftig unmittelbar an die Europäische Kommission berichtet und
diese informiert; eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag besteht insoweit nicht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. jährlich dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages über die Anwendung und den
Vollzug des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-
Schutz-Gesetzes“ zu berichten (Unterrichtungspflicht).
2. alle zwei Jahre eine Evaluation der Anwendung und des Vollzuges des Gesetzes zur Neuregelung
maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes durchzuführen und dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu berichten.
Begründung:
Diese Ausgestaltung des vorliegenden Entwurfes des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes signalisiert zwar eine ausgeprägte Europa-Freundlichkeit
der Bundesregierung und stärkt die vertikale Koordination im Binnenmarkt, birgt jedoch demokratietheoretische
Spannungsfelder: Die Stellung des nationalen Parlaments als Kontrollinstanz wird relativiert, und wesentliche
Vorgänge der Durchführung, etwa Entwicklungen im Notifizierungsverfahren, die Ausgestaltung technischer
Spezifikationen oder marktaufsichtsrechtliche Schwerpunktsetzungen könnten dem Deutschen Bundestag und seinen
Fachausschüssen vorenthalten bleiben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als federführendes
Ressort trifft nach gegenwärtiger Konzeption keine spezifische Unterrichtungspflicht gegenüber dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages; hier entsteht eine Governance-Lücke zwischen unionsrechtlicher
Fachaufsicht und nationaler parlamentarischer Kontrolle.
Eine sachangemessene Heilung dieses Defizits ließe sich durch die explizite Einführung einer gesetzlich
normierten Unterrichtungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem Deutschen Bundestag
und somit des Ausschusses für Arbeit und Soziales erreichen. Eine solche Pflicht sollte Anlässe, Fristen und
Mindestinhalte klar definieren, wie regelmäßige Berichte zu delegierten und Durchführungsrechtsakten nach der
Verordnung (EU) 2023/1230, zu einschlägigen Leitlinien und harmonisierten Normen, zu Ergebnissen der
Marktüberwachung einschließlich schwerwiegender Vorkommnisse sowie zu Notifizierungs- und
Konformitätsbewertungsprozessen und durch eine Evaluationsklausel ergänzt werden. Eine Evaluationsklausel wäre insbesondere
vor dem Hintergrund der Erweiterung des Anhanges I, Teil A, Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1230
sinnvoll und somit notwendig.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat diesen Entschließungsantrag der Fraktion der AfD auf
Ausschussdrucksache 21(11)12 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
abgelehnt.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/1756 in seiner 7. Sitzung am 15.
Oktober 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung empfohlen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf, welcher auf EU-Vorschriften beruhe. Die Evaluation
der befristeten Regelungen zum Schutz der Beschäftigten in der Paketbranche habe gezeigt, dass die Vorschriften
in der Realität wirkten. Die Quote der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Branche sei
angestiegen. Mit der Entfristung werde diese positive Entwicklung abgesichert. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sei hingegen ein Beispiel für Überregulierung.
Die Fraktion der AfD meinte, der Gesetzentwurf führe zu mehr Bürokratisierung und Komplexität. Daher werde
eine jährliche Evaluationspflicht gefordert. Grundsätzlich sei zu begrüßen, dass das Thema der Künstlichen
Intelligenz behandelt werde. Allerdings werde der Bundestag diesbezüglich nicht ausreichend eingebunden, da
festgehalten sei, dass die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unmittelbar an die Europäische
Kommission berichten solle. Die Arbeitsbedingungen von Zustellern verbessern zu wollen, sei zwar ein gutes Ziel,
jedoch sehe sie den vorliegenden Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Gründen der
Überregulierung kritisch.
Die Fraktion der SPD betonte, sie stimme dem Gesetzentwurf vollumfänglich zu und habe keine
Änderungswünsche. Die CE-Kennzeichnung zeige, dass Produkte sicher seien und dass Beschäftigte, die diese Produkte
herstellten, an sicheren Maschinen arbeiteten. Dies in einer Durchführungsvorschrift zu konkretisieren, sei der
richtige Weg. Das Paketboten-Schutz-Gesetz habe zum Anstieg sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
geführt, weshalb die Entfristung dieser Regelung zu begrüßen sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meinte, der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung. Der
Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die Verbesserung bei den Rechtsbeziehungen
zwischen Paketdiensten und Subunternehmen sei zu begrüßen. Ähnlich wie in der Lieferbranche bestünden auch in
der Paketbranche weiterhin viele Probleme. Die Bundesregierung müsse sich des Themas Subunternehmer-Ketten
annehmen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beinhalte daher weitergehende Forderungen
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Post- und Paketsektor, darunter eine verpflichtende Zwei-Personen-
Zustellung bei Paketen über 20 Kilogramm.
Die Fraktion Die Linke erläuterte, sie habe bereits im Jahr 2019 für die Einführung der Nachunternehmerhaftung
gekämpft und begrüße daher die jetzt vorgeschlagene Entfristung der Regelung, die messbare Fortschritte
gebracht habe. Die Evaluation habe auch gezeigt, dass in der Paketbranche weiterhin Probleme bestünden. Daher
müsse eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestlohns,
Bekämpfung von Ausbeutungsstrukturen und Einführung des Direktanstellungsgebotes in der Paketbranche
erfolgen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Jan Dieren
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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