Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3027
21. Wahlperiode 02.12.2025
.]
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons,
Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Jan Wenzel Schmidt und der
Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
A. Problem
Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) und nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung
– VSA) sind für staatliche Dokumente vier verschiedene Geheimhaltungsstufen
vorgesehen: STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH, VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD).
Eine Verschlusssache wird als VS-NfD eingestuft, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein kann (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn
die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten
Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass für einen
Ausschluss des Informationszugangs die formale Einstufung als Verschlusssache
nicht ausreichend ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe
für eine solche Einstufung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 7 C
21.08). Deshalb ist in der VSA vorgesehen, dass die Einstufung aufzuheben ist,
wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache vor Ablauf der
Einstufungsfrist entfällt. Die Behörden müssten eigentlich anlässlich des Eingangs
eines Antrags nach dem IFG prüfen, ob die Einstufung aufgehoben werden muss.
Wie Gerichtsentscheidungen belegen, kommt es dazu, dass Behörden Dokumente
erst dann als Verschlusssache einstufen, wenn ein Antrag nach dem IFG auf
Zugang zu diesen Dokumenten gestellt wurde, Klage eingereicht worden ist oder
eine parlamentarische Anfrage gestellt wurde.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil
vom 18.5.2017, dass selbst Einstufungen eines Dokuments als Verschlusssache
während eines Gerichtsverfahrens und erst nach Hinweis des Gerichts, dass
sonstige Ausschlussgründe nicht vorliegen, nicht rechtsfehlerhaft sind (OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2017 – OVG 12 B 17.15). Der Kläger begehrte
auf der Grundlage des IFG Zugang zu Unterlagen über Maßnahmen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Korruptionsbekämpfung (s. o.).
Die Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ entfaltet kaum einen wirksamen Schutz,
schränkt auf der anderen Seite die Grundpfeiler demokratischer Kontrolle
erheblich ein und das auf Grundlage unbestimmter und denkbar weit gefasster Kriterien,
die sich hauptsächlich aus Verwaltungsvorschriften ergeben (www.lto.de/recht/
meinung/m/frag-den-staat-verschlusssache-nur-fuer-den-dienstgebrauch).
Eingestufte Informationen sind auch der Presse und der Wissenschaft nicht mehr frei
zugänglich und schränken selbst parlamentarische Kontrollrechte ein (s.o). So
können Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Antworten der
Bundesregierung von (Kleinen) Anfragen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen,
wenn diese Informationen als „VS-NfD“ eingestuft worden sind.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems wird vorgeschlagen, die Geheimhaltungsstufe „VS-
NfD“ abzuschaffen.
C. Alternativen
Die Schaffung von gesetzlich festgeschriebenen und konkret gefassten
Voraussetzungen der Einstufung als „VS-NfD“, die auch eine effektive gerichtliche
Kontrolle möglich machen würde, wäre als Alternative denkbar. Da das IFG den
Informationszugang für die Fälle des Schutzes von besonderen öffentlichen
Belangen (§ 3 IFG), des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG) und
personenbezogener Daten (§ 5 IFG) jedoch schon sachgerecht beschränkt, gibt es keinen
Grund eine Konkretisierung der Einstufung „VS-NfD“ vorzunehmen. Denn
weitere gesetzliche Beschränkungen des Informationszugangs für Bürger, Presse und
Wissenschaft laufen dem eigentlichen Zweck des IFG zuwider: Zweck des IFG
ist, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang
transparenter zu gestalten und damit die effektive Wahrnehmung von
demokratischen Beteiligungsrechten der Bürger zu stärken (www.bva.bund.de/Shared
Docs/Aufgaben/DE/I/informationsfreiheitsgesetz.html#:~:text=Zweck%20des%
20IFG%20ist%2C%20das,des%20staatlichen%20Handelns%20verbessert%20
werden.). Damit sollen Kontrolle und Akzeptanz des staatlichen Handelns
verbessert werden (s. o.).
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen
Änderungen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit
Kosten belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 15 VSA bestimmt die eine Verschlusssache herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS-
Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Dabei ist von einer Einstufung dann nur Gebrauch zu machen, soweit dies
notwendig ist. Wenn möglich, soll also auf eine Einstufung verzichtet werden. Es ist also konsequent auf die
Voraussetzungen für den jeweiligen Einstufungsgrad zu achten und die Einstufung tatsächlich am Maß der
Geheimhaltungsbedürftigkeit (d. h. am Schadenspotential bei unbefugtem Bekanntwerden) festgemacht wird und
nicht an der Wichtigkeit bzw. (politischen) Brisanz der Information (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
18.5.2017 – 12 B 17.15). Mögliche innenpolitische Folgen des Bekanntwerdens einer Information, z. B.
Amtsoder Ansehensverluste von Spitzenpolitikern, rechtfertigen eine Einstufung nicht. In Anlage III zur VSA
(Hinweise zur Einstufung) werden die zuständigen Stellen u. a. aufgefordert:
„Tragen Sie durch eine umsichtige und sachgerechte VS-Einstufung dazu bei, dass die tatsächlich
geheimhaltungsbedürftigen Informationen effektiv geschützt und unnötige Sicherheitskosten vermieden werden. Prüfen Sie
kritisch, ob eine VS-Einstufung tatsächlich notwendig ist. Im Falle einer Einstufung muss vom Herausgeber der
Verschlusssache schlüssig darzulegen sein, welche Schäden, Gefährdungen oder Nachteile für den Bestand, die
Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder bei Kenntnisnahme der
Verschlusssache durch Unbefugte entstehen können. Für Informationen, die die oben beschriebenen
Anforderungen nicht erfüllen, kann eine Einstufung nicht erfolgen.“
Zieht man als Maßstab für eine besonders hohe Geheimhaltungsbedürftigkeit den Begriff des
„Staatsgeheimnisses“ aus dem StGB entsprechend heran (obwohl nicht jeder Verschlusssache automatisch die Qualität eines
Staatsgeheimnisses zukommt), so ist auf den materiellen Begriff des Staatsgeheimnisses (dazu Dietrich, RW 2016,
566 ff.) abzustellen. Für diesen ist nicht entscheidend, ob ein Sachverhalt rein formal als Verschlusssache
eingestuft ist, sondern ob aus Sicht der verantwortlichen Stelle tatsächlich ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis
besteht (Barthe/Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 7a). Bei der Beurteilung
der Einstufungsbedürftigkeit einer Information ist somit die Feststellung maßgeblich, ob der Grund für die
Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht, d. h. ob die Information – ggf. auch nach nochmaliger Beurteilung
– nach wie vor als so schutzwürdig zu gelten hat, dass ihr Bekanntwerden dem Staatswohl Nachteile bzw. Schaden
bereiten würde und deshalb die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache (weiterhin)
vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 7 C 22/08).
Angesichts der obigen Rechtsprechung und Regelungen ist dem Geheimhaltungsinteresse des Staates mit den
Geheimhaltungsstufen STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH hinreichend Rechnung getragen.
Die Einstufung als „VS-NfD“ dagegen ist schädlich, weil diese Einstufung im Ergebnis dazu führt, dass
Auskunftsansprüche aus dem IFG nicht durchsetzbar sind und für den Bürger nicht erkennbar ist, aus welchen
Gründen, die Einstufung vorgenommen wird. Das IFG wurde geschaffen, um Behördenhandeln transparenter zu
machen und dem Bürger zu ermöglichen, sich Zugang zu behördeninternen Vorgängen zu verschaffen. Dieses Gesetz
wurde also eingeführt, um das Vertrauen der Bürger in staatliche Institutionen zu stärken.
Die vorgeschlagene Streichung der Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ ist mithin notwendig, um die
Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Auskunft nach dem IFG nicht in das Belieben einer Behörde zu stellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die ersatzlose Streichung der Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Durch die Gesetzesänderungen wird der Anspruch auf Auskunft nach dem IFG gestärkt. Behördenverfahren
werden so deutlich transparenter und dadurch das Vertrauen der Bürger in die Demokratie gestärkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
In § 4 Abs. 2 wird Nr. 4 ersatzlos gestrichen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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