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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 21/3027 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3027 21. Wahlperiode 02.12.2025 .] Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes A. Problem Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) und nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind für staatliche Dokumente vier verschiedene Geheimhaltungsstufen vorgesehen: STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH, VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD). Eine Verschlusssache wird als VS-NfD eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass für einen Ausschluss des Informationszugangs die formale Einstufung als Verschlusssache nicht ausreichend ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 7 C 21.08). Deshalb ist in der VSA vorgesehen, dass die Einstufung aufzuheben ist, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache vor Ablauf der Einstufungsfrist entfällt. Die Behörden müssten eigentlich anlässlich des Eingangs eines Antrags nach dem IFG prüfen, ob die Einstufung aufgehoben werden muss. Wie Gerichtsentscheidungen belegen, kommt es dazu, dass Behörden Dokumente erst dann als Verschlusssache einstufen, wenn ein Antrag nach dem IFG auf Zugang zu diesen Dokumenten gestellt wurde, Klage eingereicht worden ist oder eine parlamentarische Anfrage gestellt wurde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 18.5.2017, dass selbst Einstufungen eines Dokuments als Verschlusssache während eines Gerichtsverfahrens und erst nach Hinweis des Gerichts, dass sonstige Ausschlussgründe nicht vorliegen, nicht rechtsfehlerhaft sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2017 – OVG 12 B 17.15). Der Kläger begehrte auf der Grundlage des IFG Zugang zu Unterlagen über Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Korruptionsbekämpfung (s. o.). Die Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ entfaltet kaum einen wirksamen Schutz, schränkt auf der anderen Seite die Grundpfeiler demokratischer Kontrolle erheblich ein und das auf Grundlage unbestimmter und denkbar weit gefasster Kriterien, die sich hauptsächlich aus Verwaltungsvorschriften ergeben (www.lto.de/recht/ meinung/m/frag-den-staat-verschlusssache-nur-fuer-den-dienstgebrauch). Eingestufte Informationen sind auch der Presse und der Wissenschaft nicht mehr frei zugänglich und schränken selbst parlamentarische Kontrollrechte ein (s.o). So können Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Antworten der Bundesregierung von (Kleinen) Anfragen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen, wenn diese Informationen als „VS-NfD“ eingestuft worden sind. B. Lösung Zur Lösung des Problems wird vorgeschlagen, die Geheimhaltungsstufe „VS- NfD“ abzuschaffen. C. Alternativen Die Schaffung von gesetzlich festgeschriebenen und konkret gefassten Voraussetzungen der Einstufung als „VS-NfD“, die auch eine effektive gerichtliche Kontrolle möglich machen würde, wäre als Alternative denkbar. Da das IFG den Informationszugang für die Fälle des Schutzes von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG), des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG) und personenbezogener Daten (§ 5 IFG) jedoch schon sachgerecht beschränkt, gibt es keinen Grund eine Konkretisierung der Einstufung „VS-NfD“ vorzunehmen. Denn weitere gesetzliche Beschränkungen des Informationszugangs für Bürger, Presse und Wissenschaft laufen dem eigentlichen Zweck des IFG zuwider: Zweck des IFG ist, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und damit die effektive Wahrnehmung von demokratischen Beteiligungsrechten der Bürger zu stärken (www.bva.bund.de/Shared Docs/Aufgaben/DE/I/informationsfreiheitsgesetz.html#:~:text=Zweck%20des% 20IFG%20ist%2C%20das,des%20staatlichen%20Handelns%20verbessert%20 werden.). Damit sollen Kontrolle und Akzeptanz des staatlichen Handelns verbessert werden (s. o.). D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach § 15 VSA bestimmt die eine Verschlusssache herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS- Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Dabei ist von einer Einstufung dann nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. Wenn möglich, soll also auf eine Einstufung verzichtet werden. Es ist also konsequent auf die Voraussetzungen für den jeweiligen Einstufungsgrad zu achten und die Einstufung tatsächlich am Maß der Geheimhaltungsbedürftigkeit (d. h. am Schadenspotential bei unbefugtem Bekanntwerden) festgemacht wird und nicht an der Wichtigkeit bzw. (politischen) Brisanz der Information (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2017 – 12 B 17.15). Mögliche innenpolitische Folgen des Bekanntwerdens einer Information, z. B. Amtsoder Ansehensverluste von Spitzenpolitikern, rechtfertigen eine Einstufung nicht. In Anlage III zur VSA (Hinweise zur Einstufung) werden die zuständigen Stellen u. a. aufgefordert: „Tragen Sie durch eine umsichtige und sachgerechte VS-Einstufung dazu bei, dass die tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Informationen effektiv geschützt und unnötige Sicherheitskosten vermieden werden. Prüfen Sie kritisch, ob eine VS-Einstufung tatsächlich notwendig ist. Im Falle einer Einstufung muss vom Herausgeber der Verschlusssache schlüssig darzulegen sein, welche Schäden, Gefährdungen oder Nachteile für den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder bei Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte entstehen können. Für Informationen, die die oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, kann eine Einstufung nicht erfolgen.“ Zieht man als Maßstab für eine besonders hohe Geheimhaltungsbedürftigkeit den Begriff des „Staatsgeheimnisses“ aus dem StGB entsprechend heran (obwohl nicht jeder Verschlusssache automatisch die Qualität eines Staatsgeheimnisses zukommt), so ist auf den materiellen Begriff des Staatsgeheimnisses (dazu Dietrich, RW 2016, 566 ff.) abzustellen. Für diesen ist nicht entscheidend, ob ein Sachverhalt rein formal als Verschlusssache eingestuft ist, sondern ob aus Sicht der verantwortlichen Stelle tatsächlich ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis besteht (Barthe/Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 7a). Bei der Beurteilung der Einstufungsbedürftigkeit einer Information ist somit die Feststellung maßgeblich, ob der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht, d. h. ob die Information – ggf. auch nach nochmaliger Beurteilung – nach wie vor als so schutzwürdig zu gelten hat, dass ihr Bekanntwerden dem Staatswohl Nachteile bzw. Schaden bereiten würde und deshalb die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache (weiterhin) vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 7 C 22/08). Angesichts der obigen Rechtsprechung und Regelungen ist dem Geheimhaltungsinteresse des Staates mit den Geheimhaltungsstufen STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH hinreichend Rechnung getragen. Die Einstufung als „VS-NfD“ dagegen ist schädlich, weil diese Einstufung im Ergebnis dazu führt, dass Auskunftsansprüche aus dem IFG nicht durchsetzbar sind und für den Bürger nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen, die Einstufung vorgenommen wird. Das IFG wurde geschaffen, um Behördenhandeln transparenter zu machen und dem Bürger zu ermöglichen, sich Zugang zu behördeninternen Vorgängen zu verschaffen. Dieses Gesetz wurde also eingeführt, um das Vertrauen der Bürger in staatliche Institutionen zu stärken. Die vorgeschlagene Streichung der Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ ist mithin notwendig, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Auskunft nach dem IFG nicht in das Belieben einer Behörde zu stellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die ersatzlose Streichung der Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Durch die Gesetzesänderungen wird der Anspruch auf Auskunft nach dem IFG gestärkt. Behördenverfahren werden so deutlich transparenter und dadurch das Vertrauen der Bürger in die Demokratie gestärkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) In § 4 Abs. 2 wird Nr. 4 ersatzlos gestrichen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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