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Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation (Antwort zu Drs. 21/4435)

dip / drucksache 17.03.2026 · WP 21 · 21/4814 · Antwort · Original ↗

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Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation (Antwort zu Drs. 21/4435) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4814 21. Wahlperiode 17.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Rebecca Lenhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4435 – Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ist, gerade in einer auf Öffentlichkeit ausgerichteten Staatsform („res publica“), eine zentrale Voraussetzung für demokratische Teilhabe, wirksame parlamentarische Kontrolle und eine informierte öffentliche Debatte. Informationsfreiheitsgesetze dienen dabei nicht allein der individuellen Rechtsdurchsetzung, sondern bilden ein strukturelles Gegengewicht zu Macht- und Informationsasymmetrien zwischen Staat und Gesellschaft. Transparenz staatlichen Handels erhöht auch die Legitimation politischer Entscheidungen. Zugleich ist klar, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen – insbesondere im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, außen- und sicherheitspolitischen Belangen sowie dem Schutz besonders sensibler Informationen – eines wirksamen Geheimschutzes bedarf. Umfang, Entwicklung und Begründung von Geheimhaltungsentscheidungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den tatsächlichen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein funktionsfähiges Informationsfreiheitsrecht muss daher sowohl den notwendigen Schutz sicherheitsrelevanter Informationen gewährleisten als auch sicherstellen, dass Geheimhaltung nicht über ihren legitimen Zweck hinaus ausgedehnt wird. Andernfalls droht das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ins Leere zu laufen und damit seinen oben beschriebenen Zweck zu verfehlen. Hierauf haben auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihren bisherigen Entscheidungen immer wieder aufmerksam gemacht (etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 – 10 VR 1/24 –, juris, Randnummer 27; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Randnummer 12 ff.). In Deutschland ist der Zugang zu amtlichen Informationen bislang stark von Bereichsausnahmen, formalen Hürden und Ausnahmetatbeständen geprägt. In Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. der Fachöffentlichkeit wird seit Jahren kritisiert, dass das IFG durch weit gefasste Schutzgründe, eine nicht selten leichtfertige Einstufungspraxis sowie eine insgesamt restriktive Auslegung durch Behörden in seiner praktischen Wirkung erheblich eingeschränkt wird (siehe www.transparency.de/aktuelles/ detail/article/transparency-kritisiert-restriktive-umsetzung-des-informationsfre iheitsgesetzes-durch-bundesverwaltung?utm_source=chatgpt.com). Dies betrifft nicht nur klassische Akten, sondern zunehmend auch elektronische und informelle Kommunikationsformen, die für tatsächliche Entscheidungsprozesse von wachsender Bedeutung sind. Denn Verwaltungshandeln und politische Kommunikation haben sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Entscheidungsrelevante Abstimmungen erfolgen heute häufig per E‑Mail und über Messenger-Dienste. Eine genaue Abgrenzung zwischen amtlicher und privater Kommunikation sowie zwischen aktenrelevantem Verwaltungshandeln und informeller Abstimmung ist hierbei vielfach nur schwer vorzunehmen und umstritten. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Verwaltung nicht einseitig dienstliche und damit aktenrelevante Vorgänge in den Bereich privater Kommunikation verlagert und damit das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen beschneidet oder gänzlich umgeht. Denn das dringende Anliegen dieses Rechts – nämlich einen Beitrag zur demokratischen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und zur individuellen Rechtsdurchsetzung insgesamt zu leisten – besteht selbstverständlich auch bei zunehmend digitaler Kommunikation. Vor diesem Hintergrund hebt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die parlamentarische Öffentlichkeit im Deutschen Bundestag die Regierung und die ihr nachgeordnete Verwaltung effektiv kontrollieren können muss. Insoweit soll das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach der Zielsetzung der Koalitionäre in seiner bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung reformiert werden. Auch mit Blick auf Fragen an der Schnittstelle zwischen Informationsfreiheit und Open-Data herrscht weitgehend Unklarheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Diese Fragen werden in Kürze in einer weiteren Kleinen Anfrage durch die fragestellende Fraktion thematisiert.  1. In welchen Bundesministerien und nachgeordneten Behörden erfolgt noch eine papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen anhand von Verschlusssachen-Bestandsverzeichnissen, Verschlusssachen- Quittungsbüchern, Verschlusssachen-Begleitzetteln, Verschlusssachen- Empfangsscheinen, Verschlusssachen-Übergabeprotokollen sowie Verschlusssachen-Vernichtungsprotokollen, und in welchen existiert eine elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen mit Verschlusssachen-Registratursystemen (bitte einzeln aufschlüsseln)? Eine vollständig papiergestützte Nachweisführung findet im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und seinen Geschäftsbereichsbehörden Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Bundeskartellamt (BKartA), Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und ihrer Geschäftsbereichsbehörde Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), im Robert Koch-Institut (RKI) (Geschäftsbereichsbehörde des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)), Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) und seinen Geschäftsbereichsbehörden Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Bundesamt für Naturschutz (BfN), Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und seinen Geschäftsbehörden bzw. obersten Bundesgerichten Bundesamt für Justiz (BfJ), Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), Bundesgerichtshof (BGH), Bundespatentgericht (BPatG), Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sowie Bundesfinanzhof (BFH), im Bundesministerium der Finanzen (BMF) und seinen Geschäftsbereichsbehörden Generalzolldirektion (GZD), Informationstechnikzentrum Bund (ITZ- Bund), Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sowie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), Bundesministerium für Verkehr (BMV), Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in den Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) Beschaffungsamt des BMI (BeschA), Hochschule des Bundes (HS Bund), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), Bundespolizei (BPOL), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Bundesverwaltungsamt (BVA), Technisches Hilfswerk (THW) statt. Eine hybride Form der Nachweisführung – teilweise je nach Komponente oder abhängig vom Geheimhaltungsrad – wird im BMG sowie im BMI und seinen Geschäftsbereichsbehörden Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie dem Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) vorgenommen. Eine vollständig elektronische Nachweisführung wird in den Geschäftsbereichsbehörden des BMI Statistisches Bundesamt (StBA) sowie Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) durchgeführt. Das sich im Aufbau befindliche Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) kann hierzu noch keine Aussagen treffen. Einige Geschäftsbereichsbehörden befinden sich nicht in der Auflistung, da dort keine Verarbeitung von eingestuften Dokumenten erfolgt.  2. Wie hat sich die Zahl der von der Bundesregierung vorgenommenen Einstufungen in die Geheimhaltungsgrade a) „VS-Streng geheim“ (VS = Verschlusssache), b) „VS-Geheim“ und c) „VS-Vertraulich“ seit Beginn der laufenden Legislaturperiode entwickelt (bitte nach Monaten, Ressorts und Geheimhaltungsgraden aufschlüsseln)? Aus Gründen des Staatswohls ist es der Bundesregierung nicht möglich, in der geforderten Differenzierung nach Monaten seit Beginn der laufenden Wahlperiode und nach Ressorts zu antworten. Eine solche Differenzierung nach Ressorts und Monaten könnte einen Rückschluss auf einzelne Verschlusssachen in den Ressorts zulassen, der mit Blick auf das Wohl des Bundes auch unter Berücksichtigung des parlamentarischen Auskunftsinteresses nicht zu rechtfertigen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich häufig um eine geringe Anzahl von Verschlusssachen bzw. nur eine Verschlusssache handelt. Die Bundesregierung kommt bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass auch ein nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann und daher eine eingestufte Beantwortung ausscheidet. Es ist nicht auszuschließen, dass z. B. durch das Bekanntwerden dieser entsprechend aufgeschlüsselten Informationen der Bereich verdeckt handelnder Personen einschließlich ihrer körperlichen Unversehrtheit oder gar ihres Lebens gefährdet wäre. Das Bekanntwerden wäre geeignet, Geheimschutzmaßnahmen zu schwächen und es Dritten zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, potentielle Angriffsziele zu identifizieren. In dem angefragten Zeitraum wurden durch die Bundesregierung ein Vorgang mit „VS-STRENG GEHEIM“, 1.838 Vorgänge mit „VS-GEHEIM“ und 356 Vorgänge mit „VS-VERTRAULICH“ eingestuft.  3. Welche strukturellen, organisatorischen oder sachlichen Gründe, insbesondere im Hinblick auf sicherheitsrelevante Schutzbedürfnisse, sieht die Bundesregierung für etwaige Veränderungen dieser Einstufungspraxis? Die Bundesregierung hält die im Wesentlichen in § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie § 2 Absatz 2, § 15 ff. und Anlage III der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) getroffenen Regelungen zur Einstufung von Informationen als Verschlusssachen für sachgerecht. Ob punktuelle Anpassungen an Details der Regelungen der VSA vorgenommen werden müssen, ist Gegenstand der aktuellen Novellierung der VSA. Aufgrund der laufenden Ressortabstimmung sind hierzu derzeit keine Aussagen möglich. Die Willensbildung der Regierung gehört zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Eine Auskunft zu den Gründen, der Bewertung und der bisherigen Verhandlungsposition der Bundesregierung zu einzelnen Punkten würde dazu führen, dass Einblicke in noch nicht abgeschlossene Meinungsbildungsprozesse innerhalb der Regierung gewährt würden und damit die Willensbildung der Bundesregierung vor ihrem Abschluss nicht mehr unbeeinflusst vonstattenginge.  4. In welchem Umfang betreffen eingestufte Dokumente nach Kenntnis der Bundesregierung Vorgänge, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich von IFG, UIG oder VIG unterfallen würden? Diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten, da hierüber keine Statistik geführt wird.  5. Aus welchen Gründen wird für den Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ keine ressortübergreifende Statistik geführt, und hält die Bundesregierung diese angesichts der Bedeutung dieses Geheimhaltungsgrades für den Informationszugang für sachgerecht? Nach § 21 VSA können „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Verschlusssachen unter Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ in der Regel in offenen Registraturen verwaltet werden. Es besteht keine Verpflichtung, eine ressortübergreifende Statistik über diese Verschlusssachen zu führen. Eine Einführung einer derartigen Statistik wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und wird daher von der Bundesregierung als nicht mit dem Ziel vereinbar angesehen, Bürokratie umfassend abzubauen.  6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dieser Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ nicht über seinen legitimen Zweck hinaus angewendet wird? In § 4 Absatz 2 SÜG sowie u. a. § 2 Absatz 2, § 15 ff. der VSA sind für alle Beschäftigten des Bundes verpflichtende Regeln zur Einstufung von Verschlusssachen festgelegt worden, die auch für die Einstufung einer Information als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-BRAUCH“ gelten. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 VSA legt der Herausgeber einer Verschlusssache nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 SÜG den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache fest. Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 VSA nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. Anlage III der VSA regelt für die Beschäftigten des Bundes verpflichtende Hinweise zur Einstufung.  7. Wie lange dauert die Beantwortung einer IFG-Anfrage im Geschäftsbereich der Bundesregierung mindestens, höchstens und durchschnittlich? Die Formulierung „im Geschäftsbereich der Bundesregierung“ wird – da sie nicht (wie z. B. in Frage 1) auch ausdrücklich nach den nachgeordneten Behörden fragt – so verstanden, dass sie sich nur auf die Bundesregierung ohne ihre Geschäftsbereichsbehörden bezieht. Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten von Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Anfragen erfolgt nicht in allen Ressorts, sodass die Antworten einen Ausschnitt aus den Daten der erfassenden Ressorts darstellen. Zu Einzelheiten zu IFG-Anfragen im Geschäftsbereich der Bundesregierung im Jahr 2024 verweist die Bundesregierung auf die entsprechende Statistik der IFG-Anträge für das Jahr 2024 des BMI (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeff entlichungen/themen/moderne-verwaltung/ifg/ifg-statistik-2024.html). Die Beantwortung einer IFG-Anfrage kann bei vorhandener Kenntnis der bearbeitenden Person innerhalb eines Tages nach Eingang beantwortet werden. Eine Höchstdauer wird bei Klageverfahren nach mehreren Jahren erreicht, ohne Klageverfahren bis zu einem Jahr nach Eingang. Die durchschnittliche Beantwortungsdauer beträgt 35 Tage. a) In wie vielen Fällen konnte die Bundesregierung im Jahr 2024 den Informationszugang nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (Bundes-IFG) innerhalb eines Monats gewähren? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Die Bundesregierung konnte in 1.480 Fällen innerhalb eines Monats Informationszugang gewähren. b) In wie vielen Fällen hat im Jahr 2024 die Beantwortung länger als einen Monat gedauert, und was waren hierfür die Gründe? Da nicht in jedem Ressort eine statistische Auswertung erfolgt, ist nur ein Durchschnitt der erfassenden Ressorts nutzbar. In 683 der Bundesregierung bekannten Fällen hat die Beantwortung länger als einen Monat gedauert. Die Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen liegen in einer deutlich gestiegenen Zahl der Antragstellungen, ausufernder oder vager Formulierung der Anträge, Fragen nach nicht vorhandenen Unterlagen oder nicht dokumentierten Umständen oder Streit über das Vorliegen von Ausschlussgründen für den Informationszugang, Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren, fehlende Rückmeldungen der Antragsteller, notwendige Nachfragen und Ergänzungen seitens der Antragsteller, interne Abstimmung innerhalb des Ressorts, Klärung der Identität des Antragstellers, Sichtung und Prüfung sehr umfangreicher Unterlagen und Dokumente. Zu Verzögerungen führen sog. Globalanträge, die sich über einen großen Umfang an Informationen erstecken. In solchen Fällen ergehen in einigen Ressorts grundsätzlich Teilbescheide, um eine effiziente und rechtsschutzfreundliche Bearbeitung komplexer Verfahren zu ermöglichen. Die Antragstellenden werden vor Ablauf der Monatsfrist über die Verzögerung der Bearbeitung und deren Gründe informiert.  8. Wie sind die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden organisiert, um eine effektive Beantwortung einer IFG-Anfrage zu gewährleisten? In den meisten Behörden erfolgt die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG zentral durch die Justiziariate unter Beteiligung der zuständigen fachlichen Organisationseinheiten, um eine rechtlich fundierte und einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Ebenfalls erfolgt eine wesentliche Unterstützung durch die Justiziariate, wenn die IFG-Anfragen dezentral bearbeitet werden. a) Wie ist der Prozess einer IFG-Anfrage vom Eingang bei der jeweiligen Stelle bis zur Beantwortung? Nach Eingang in der Poststelle wird die Anfrage in den meisten Fällen dem Justiziariat zugeleitet, das die Anfrage koordiniert und unter hausinterner Fristsetzung an die fachlich zuständige Organisationseinheit weiterleitet. Diese Einheit überprüft den Sachverhalt auf die bei ihr vorliegende Informationen und steuert die Anfrage ggf. an weitere fachlich betroffene Organisationseinheiten aus. Bei Rechtsfragen, z. B. Ausschlussgründen, erfolgt eine Rücksprache mit dem Justiziariat. Auf Grundlage der von der federführenden fachlichen Organisationseinheit erstellten Zulieferung wird der abschließende Bescheid erstellt. b) Sieht die Bundesregierung hier einen Anpassungsbedarf? Nein. c) Wenn ja, was plant die Bundesregierung hierzu? Da die Bundesregierung hierzu keinen Anpassungsbedarf sieht, schlägt sie keine Anpassungen vor.  9. Wie viele gerichtliche In-Camera-Verfahren im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Informationszugangs nach dem Bundes-IFG, UIG oder VIG wurden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode a) beantragt, b) durchgeführt und c) mit welchem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist seit Beginn der Legislaturperiode in zwei Verfahren von Antragstellerseite die Durchführung eines „in camera“- Verfahrens nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt worden. Ein Verfahren davon ist abgeschlossen worden. Dabei hat das BVerwG einen Teil der vom Bundesministerium vorgenommenen Schwärzungen bestätigt, einen anderen Teil verworfen. 10. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Einführung einer permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz, welche im Streitfall Einstufungen von Dokumenten, Dateien und Vorgängen überprüft? Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit zur Einführung einer permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz zur Überprüfung der Einstufung von Dokumenten. Denn sie hat keine Veranlassung, an der ordnungsgemäßen und korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Einstufung von Informationen als Verschlusssache zu zweifeln. 11. Wie häufig wurde von der Bundesregierung eine Erklärung gemäß § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben (bitte nach Ressorts aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen ging es um die Vorlage von Unterlagen? Diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten, da die Daten statistisch nicht erfasst werden. Ungeachtet dessen sind der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode zwei Fälle bekannt, bei denen in einem Fall Unterlagen vorgelegt wurden. 12. Wie definiert die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geltenden Registratur- und Aktenführungsrichtlinien den Begriff der „Akte“ im Hinblick auf elektronische Kommunikation? Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Akte“ im Hinblick auf elektronische Kommunikation wird auf § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 3 der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwaltung von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR, Beschluss des Bundeskabinetts vom 11. Juli 2001) verwiesen. 13. Welche qualitativen Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen einem E‑Mail-Vorgang und der Nutzung von Messenger-Diensten (z. B. Wire) im Hinblick auf Aktenrelevanz, Dokumentationspflicht und spätere Nachvollziehbarkeit? Zu Fragen im Zusammenhang mit dienstlicher Kommunikation und deren Archivierung hat die Bundesregierung mehrfach geantwortet, zuletzt wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12836. Darüber hinaus wird auf die Fachinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „Grundsätze der Aktenführung in der Bundesverwaltung“, Aktenzeichen WD 3 – 3000 – 108/23 vom 29. September 2023 (www.bundestag.de/resource/blob/9 75036/WD-3-108-23-pdf.pdf) verwiesen. 14. In welchem Umfang wird dienstliche Kommunikation über Messenger- Dienste, soziale Netzwerke oder vergleichbare Plattformen a) dokumentiert, b) archiviert und c) für Zwecke des Informationszugangs nach dem IFG, UIG oder VIG berücksichtigt? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Im Rahmen der Veraktung wird nicht nach dem originären Medium der zu veraktenden Information differenziert. Dies gilt auch im Hinblick auf Zwecke des Informationszugangs nach IFG, Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Der Umfang des Informationszugangs bemisst sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften 15. Nach welchen Kriterien grenzt die Bundesregierung dienstliche von privater Kommunikation ab, insbesondere in Fällen, in denen Kommunikation zwar nicht im privaten Lebensbereich erfolgt, aber außerhalb klassischer Aktenführung stattfindet? Bezüglich der Veraktung und Sicherung der amtlichen Kommunikation, sofern es sich um aktenrelevante Informationen handelt, wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beruflich veranlasste Kommunikation innerhalb der Verwaltung grundsätzlich amtlichen Charakter hat? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. 17. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund zunehmender digitaler und informeller Kommunikation Anpassungsbedarf bei den Aktenführungs- und Dokumentationspflichten, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen? Es besteht kein Anpassungsbedarf bei Aktenführungs- und Dokumentationspflichten, um Transparenz und Rechenschaftspflicht vor dem Hintergrund zunehmender digitaler und informeller Kommunikation sicherzustellen. Die Digitalisierung der Verwaltungsarbeit hat zu keiner Veränderung des Grundsatzes einer ordnungsgemäßen Aktenführung geführt, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/10084 wird verwiesen. 18. Welche konkreten Defizite des geltenden Bundes-IFG erkennt die Bundesregierung? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen. 19. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der angekündigten Reform des Bundes-IFG, insbesondere im Hinblick auf a) den Abbau von Bereichsausnahmen, b) die Begrenzung von Ausnahmetatbeständen und c) die Stärkung einklagbarer Informationsansprüche? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen. 20. Welche absoluten Verweigerungsgründe sieht das Bundes-IFG derzeit vor, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese jeweils für zwingend erforderlich? Die absoluten Verweigerungsgründe sind in den §§ 3 und 4 IFG geregelt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das IFG im Dezember 2004 aus der Mitte des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Die Bundesregierung konnte daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben und sich somit auch nicht zu der etwaigen Erforderlichkeit der absoluten Verweigerungsgründe äußern. Soweit gefragt wird, ob die Bundesregierung diese absoluten Verweigerungsgründe derzeit für zwingend erforderlich hält, wird darauf hingewiesen, dass die Überlegungen zur Reform des IFG noch nicht abgeschlossen sind. 21. Aus welchen Gründen setzt das Bundes-IFG überwiegend auf faktische Bereichsausnahmen, während das UIG stärker auf Abwägungsvorbehalte abstellt, und prüft die Bundesregierung, ob eine stärkere Abwägungsorientierung geeignet wäre, die Transparenz- und Sicherheitsinteressen angemessen in Ausgleich zu bringen? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das IFG im Dezember 2004 aus der Mitte des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Die Bundesregierung konnte daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben und sich somit auch nicht zu den Gründen für eine faktische Bereichsausnahme und gegen die Anwendung von Abwägungsvorbehalten, wie sie das UIG vorsieht, äußern. Soweit nach einer Prüfung der Bundesregierung gefragt wird, ob eine stärkere Abwägungsorientierung geeignet wäre Transparenz- und Sicherheitsinteressen angemessen in Ausgleich zu bringen, wird darauf hingewiesen, dass die Überlegungen zur Reform des IFG noch nicht abgeschlossen sind. 22. In welchem Stadium befindet sich die Reform des Bundes-IFG derzeit, und welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bis zur Vorlage eines Gesetzentwurfs? Das Vorhaben befindet sich gerade im Stadium der Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung. Ein konkreter Zeitplan wurde daher noch nicht erstellt. 23. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reform auch Änderungen am UIG und bzw. oder am VIG, und wenn ja, mit welchem jeweiligen Verfahrensstand und Zeitplan? Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen. Bei Änderungen des UIG ist zu beachten, dass der Spielraum aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates) eng begrenzt ist und das derzeitige UIG eine 1:1-Umsetzung dieser Vorgaben darstellt. In diesem Rahmen hat die Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften jedoch kleinere Anpassungen des UIG vorgesehen, die §§ 10 und 11 UIG betreffen (Bundestagsdrucksache 21/4146 – Artikel 5). Der Gesetzentwurf wurde am 26. Februar 2026 in der ersten Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Eine Reform des VIG ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. 24. Wie soll der Mehrwert der angekündigten Reform bzw. Reformen im Einzelnen aussehen für: a) einzelne Bürgerinnen und Bürger, b) Medien und die institutionell organisierte Zivilgesellschaft sowie c) die Verwaltung selbst? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen. 25. Inwiefern steht die angekündigte Reform des Bundes-IFG im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ergänzung der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit? Die Überlegungen zur Reform des IFG sind noch nicht abgeschlossen. Ein Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform der Datenschutzaufsicht ist derzeit nicht erkennbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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