Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation (Antwort zu Drs. 21/4435)
Text
Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation (Antwort zu Drs. 21/4435)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4814
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von
Notz, Rebecca Lenhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4435 –
Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der
Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit
amtlicher Kommunikation
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ist, gerade in einer auf
Öffentlichkeit ausgerichteten Staatsform („res publica“), eine zentrale
Voraussetzung für demokratische Teilhabe, wirksame parlamentarische Kontrolle und
eine informierte öffentliche Debatte.
Informationsfreiheitsgesetze dienen dabei nicht allein der individuellen
Rechtsdurchsetzung, sondern bilden ein strukturelles Gegengewicht zu Macht-
und Informationsasymmetrien zwischen Staat und Gesellschaft. Transparenz
staatlichen Handels erhöht auch die Legitimation politischer Entscheidungen.
Zugleich ist klar, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen –
insbesondere im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, außen- und
sicherheitspolitischen Belangen sowie dem Schutz besonders sensibler Informationen –
eines wirksamen Geheimschutzes bedarf.
Umfang, Entwicklung und Begründung von Geheimhaltungsentscheidungen
haben unmittelbare Auswirkungen auf den tatsächlichen Zugang zu
Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein
funktionsfähiges Informationsfreiheitsrecht muss daher sowohl den notwendigen Schutz
sicherheitsrelevanter Informationen gewährleisten als auch sicherstellen, dass
Geheimhaltung nicht über ihren legitimen Zweck hinaus ausgedehnt wird.
Andernfalls droht das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ins Leere zu
laufen und damit seinen oben beschriebenen Zweck zu verfehlen. Hierauf
haben auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihren bisherigen Entscheidungen immer wieder
aufmerksam gemacht (etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 –
10 VR 1/24 –, juris, Randnummer 27; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli
2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Randnummer 12 ff.).
In Deutschland ist der Zugang zu amtlichen Informationen bislang stark von
Bereichsausnahmen, formalen Hürden und Ausnahmetatbeständen geprägt. In
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Fachöffentlichkeit wird seit Jahren kritisiert, dass das IFG durch weit
gefasste Schutzgründe, eine nicht selten leichtfertige Einstufungspraxis sowie
eine insgesamt restriktive Auslegung durch Behörden in seiner praktischen
Wirkung erheblich eingeschränkt wird (siehe www.transparency.de/aktuelles/
detail/article/transparency-kritisiert-restriktive-umsetzung-des-informationsfre
iheitsgesetzes-durch-bundesverwaltung?utm_source=chatgpt.com).
Dies betrifft nicht nur klassische Akten, sondern zunehmend auch
elektronische und informelle Kommunikationsformen, die für tatsächliche
Entscheidungsprozesse von wachsender Bedeutung sind. Denn Verwaltungshandeln
und politische Kommunikation haben sich in den vergangenen Jahren
grundlegend verändert. Entscheidungsrelevante Abstimmungen erfolgen heute häufig
per E‑Mail und über Messenger-Dienste. Eine genaue Abgrenzung zwischen
amtlicher und privater Kommunikation sowie zwischen aktenrelevantem
Verwaltungshandeln und informeller Abstimmung ist hierbei vielfach nur schwer
vorzunehmen und umstritten. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches
Interesse daran, dass die Verwaltung nicht einseitig dienstliche und damit
aktenrelevante Vorgänge in den Bereich privater Kommunikation verlagert und
damit das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen beschneidet oder
gänzlich umgeht. Denn das dringende Anliegen dieses Rechts – nämlich einen
Beitrag zur demokratischen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und zur
individuellen Rechtsdurchsetzung insgesamt zu leisten – besteht
selbstverständlich auch bei zunehmend digitaler Kommunikation.
Vor diesem Hintergrund hebt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die parlamentarische
Öffentlichkeit im Deutschen Bundestag die Regierung und die ihr nachgeordnete
Verwaltung effektiv kontrollieren können muss. Insoweit soll das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach der Zielsetzung der Koalitionäre in seiner
bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie für
die Verwaltung reformiert werden.
Auch mit Blick auf Fragen an der Schnittstelle zwischen Informationsfreiheit
und Open-Data herrscht weitgehend Unklarheit hinsichtlich des weiteren
Vorgehens der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung. Diese Fragen werden in Kürze in einer
weiteren Kleinen Anfrage durch die fragestellende Fraktion thematisiert.
1. In welchen Bundesministerien und nachgeordneten Behörden erfolgt
noch eine papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen
anhand von Verschlusssachen-Bestandsverzeichnissen, Verschlusssachen-
Quittungsbüchern, Verschlusssachen-Begleitzetteln, Verschlusssachen-
Empfangsscheinen, Verschlusssachen-Übergabeprotokollen sowie
Verschlusssachen-Vernichtungsprotokollen, und in welchen existiert eine
elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen mit
Verschlusssachen-Registratursystemen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Eine vollständig papiergestützte Nachweisführung findet im
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und seinen
Geschäftsbereichsbehörden Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Bundeskartellamt (BKartA), Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Rohstoffe (BGR), im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) und ihrer Geschäftsbereichsbehörde Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), im Robert Koch-Institut (RKI)
(Geschäftsbereichsbehörde des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)),
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH),
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB),
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ),
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN) und seinen Geschäftsbereichsbehörden Bundesamt für die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), Bundesamt für Strahlenschutz
(BfS), Bundesamt für Naturschutz (BfN), Umweltbundesamt (UBA),
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und seinen
Geschäftsbehörden bzw. obersten Bundesgerichten Bundesamt für Justiz (BfJ),
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), Bundesgerichtshof
(BGH), Bundespatentgericht (BPatG), Deutsches Patent- und Markenamt
(DPMA), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sowie Bundesfinanzhof (BFH),
im Bundesministerium der Finanzen (BMF) und seinen
Geschäftsbereichsbehörden Generalzolldirektion (GZD), Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-
Bund), Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) sowie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR), Bundesministerium für Verkehr (BMV), Auswärtiges Amt (AA),
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in den
Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) Beschaffungsamt des BMI
(BeschA), Hochschule des Bundes (HS Bund), Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), Bundespolizei (BPOL),
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK),
Bundesverwaltungsamt (BVA), Technisches Hilfswerk (THW) statt.
Eine hybride Form der Nachweisführung – teilweise je nach Komponente oder
abhängig vom Geheimhaltungsrad – wird im BMG sowie im BMI und seinen
Geschäftsbereichsbehörden Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) sowie dem Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) vorgenommen.
Eine vollständig elektronische Nachweisführung wird in den
Geschäftsbereichsbehörden des BMI Statistisches Bundesamt (StBA) sowie Zentrale Stelle
für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) durchgeführt.
Das sich im Aufbau befindliche Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) kann hierzu noch keine Aussagen treffen.
Einige Geschäftsbereichsbehörden befinden sich nicht in der Auflistung, da
dort keine Verarbeitung von eingestuften Dokumenten erfolgt.
2. Wie hat sich die Zahl der von der Bundesregierung vorgenommenen
Einstufungen in die Geheimhaltungsgrade
a) „VS-Streng geheim“ (VS = Verschlusssache),
b) „VS-Geheim“ und
c) „VS-Vertraulich“
seit Beginn der laufenden Legislaturperiode entwickelt (bitte nach
Monaten, Ressorts und Geheimhaltungsgraden aufschlüsseln)?
Aus Gründen des Staatswohls ist es der Bundesregierung nicht möglich, in der
geforderten Differenzierung nach Monaten seit Beginn der laufenden
Wahlperiode und nach Ressorts zu antworten. Eine solche Differenzierung nach
Ressorts und Monaten könnte einen Rückschluss auf einzelne Verschlusssachen in
den Ressorts zulassen, der mit Blick auf das Wohl des Bundes auch unter
Berücksichtigung des parlamentarischen Auskunftsinteresses nicht zu
rechtfertigen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich häufig um eine geringe
Anzahl von Verschlusssachen bzw. nur eine Verschlusssache handelt. Die
Bundesregierung kommt bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass auch ein nur
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann
und daher eine eingestufte Beantwortung ausscheidet. Es ist nicht
auszuschließen, dass z. B. durch das Bekanntwerden dieser entsprechend aufgeschlüsselten
Informationen der Bereich verdeckt handelnder Personen einschließlich ihrer
körperlichen Unversehrtheit oder gar ihres Lebens gefährdet wäre. Das
Bekanntwerden wäre geeignet, Geheimschutzmaßnahmen zu schwächen und es
Dritten zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, potentielle Angriffsziele zu
identifizieren.
In dem angefragten Zeitraum wurden durch die Bundesregierung ein Vorgang
mit „VS-STRENG GEHEIM“, 1.838 Vorgänge mit „VS-GEHEIM“ und
356 Vorgänge mit „VS-VERTRAULICH“ eingestuft.
3. Welche strukturellen, organisatorischen oder sachlichen Gründe,
insbesondere im Hinblick auf sicherheitsrelevante Schutzbedürfnisse, sieht die
Bundesregierung für etwaige Veränderungen dieser Einstufungspraxis?
Die Bundesregierung hält die im Wesentlichen in § 4 Absatz 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie § 2 Absatz 2, § 15 ff. und Anlage III der
Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) getroffenen Regelungen zur
Einstufung von Informationen als Verschlusssachen für sachgerecht. Ob
punktuelle Anpassungen an Details der Regelungen der VSA vorgenommen werden
müssen, ist Gegenstand der aktuellen Novellierung der VSA. Aufgrund der
laufenden Ressortabstimmung sind hierzu derzeit keine Aussagen möglich. Die
Willensbildung der Regierung gehört zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung. Eine Auskunft zu den Gründen, der Bewertung und der bisherigen
Verhandlungsposition der Bundesregierung zu einzelnen Punkten würde dazu
führen, dass Einblicke in noch nicht abgeschlossene Meinungsbildungsprozesse
innerhalb der Regierung gewährt würden und damit die Willensbildung der
Bundesregierung vor ihrem Abschluss nicht mehr unbeeinflusst
vonstattenginge.
4. In welchem Umfang betreffen eingestufte Dokumente nach Kenntnis der
Bundesregierung Vorgänge, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich
von IFG, UIG oder VIG unterfallen würden?
Diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten, da hierüber keine
Statistik geführt wird.
5. Aus welchen Gründen wird für den Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für
den Dienstgebrauch“ keine ressortübergreifende Statistik geführt, und
hält die Bundesregierung diese angesichts der Bedeutung dieses
Geheimhaltungsgrades für den Informationszugang für sachgerecht?
Nach § 21 VSA können „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
Verschlusssachen unter Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ in
der Regel in offenen Registraturen verwaltet werden. Es besteht keine
Verpflichtung, eine ressortübergreifende Statistik über diese Verschlusssachen zu
führen. Eine Einführung einer derartigen Statistik wäre mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und wird daher von der Bundesregierung als
nicht mit dem Ziel vereinbar angesehen, Bürokratie umfassend abzubauen.
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dieser Geheimhaltungsgrad
„VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ nicht über seinen legitimen Zweck
hinaus angewendet wird?
In § 4 Absatz 2 SÜG sowie u. a. § 2 Absatz 2, § 15 ff. der VSA sind für alle
Beschäftigten des Bundes verpflichtende Regeln zur Einstufung von
Verschlusssachen festgelegt worden, die auch für die Einstufung einer Information
als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-BRAUCH“ gelten. Nach § 15 Absatz 1
Satz 2 VSA legt der Herausgeber einer Verschlusssache nach Maßgabe von § 4
Absatz 2 SÜG den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache fest. Von einer
Einstufung als Verschlusssache ist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 VSA nur
Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. Anlage III der VSA regelt für die
Beschäftigten des Bundes verpflichtende Hinweise zur Einstufung.
7. Wie lange dauert die Beantwortung einer IFG-Anfrage im
Geschäftsbereich der Bundesregierung mindestens, höchstens und durchschnittlich?
Die Formulierung „im Geschäftsbereich der Bundesregierung“ wird – da sie
nicht (wie z. B. in Frage 1) auch ausdrücklich nach den nachgeordneten
Behörden fragt – so verstanden, dass sie sich nur auf die Bundesregierung ohne ihre
Geschäftsbereichsbehörden bezieht.
Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten von
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Anfragen erfolgt nicht in allen Ressorts, sodass die Antworten einen
Ausschnitt aus den Daten der erfassenden Ressorts darstellen. Zu Einzelheiten
zu IFG-Anfragen im Geschäftsbereich der Bundesregierung im Jahr 2024
verweist die Bundesregierung auf die entsprechende Statistik der IFG-Anträge für
das Jahr 2024 des BMI (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeff
entlichungen/themen/moderne-verwaltung/ifg/ifg-statistik-2024.html).
Die Beantwortung einer IFG-Anfrage kann bei vorhandener Kenntnis der
bearbeitenden Person innerhalb eines Tages nach Eingang beantwortet werden. Eine
Höchstdauer wird bei Klageverfahren nach mehreren Jahren erreicht, ohne
Klageverfahren bis zu einem Jahr nach Eingang. Die durchschnittliche
Beantwortungsdauer beträgt 35 Tage.
a) In wie vielen Fällen konnte die Bundesregierung im Jahr 2024 den
Informationszugang nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (Bundes-IFG) innerhalb eines Monats gewähren?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Die Bundesregierung konnte in
1.480 Fällen innerhalb eines Monats Informationszugang gewähren.
b) In wie vielen Fällen hat im Jahr 2024 die Beantwortung länger als
einen Monat gedauert, und was waren hierfür die Gründe?
Da nicht in jedem Ressort eine statistische Auswertung erfolgt, ist nur ein
Durchschnitt der erfassenden Ressorts nutzbar.
In 683 der Bundesregierung bekannten Fällen hat die Beantwortung länger als
einen Monat gedauert. Die Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand bei der
Bearbeitung von IFG-Anträgen liegen in einer deutlich gestiegenen Zahl der
Antragstellungen, ausufernder oder vager Formulierung der Anträge, Fragen nach
nicht vorhandenen Unterlagen oder nicht dokumentierten Umständen oder
Streit über das Vorliegen von Ausschlussgründen für den Informationszugang,
Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren, fehlende Rückmeldungen der
Antragsteller, notwendige Nachfragen und Ergänzungen seitens der
Antragsteller, interne Abstimmung innerhalb des Ressorts, Klärung der Identität des
Antragstellers, Sichtung und Prüfung sehr umfangreicher Unterlagen und
Dokumente.
Zu Verzögerungen führen sog. Globalanträge, die sich über einen großen
Umfang an Informationen erstecken. In solchen Fällen ergehen in einigen Ressorts
grundsätzlich Teilbescheide, um eine effiziente und rechtsschutzfreundliche
Bearbeitung komplexer Verfahren zu ermöglichen. Die Antragstellenden
werden vor Ablauf der Monatsfrist über die Verzögerung der Bearbeitung und
deren Gründe informiert.
8. Wie sind die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden
organisiert, um eine effektive Beantwortung einer IFG-Anfrage zu
gewährleisten?
In den meisten Behörden erfolgt die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG
zentral durch die Justiziariate unter Beteiligung der zuständigen fachlichen
Organisationseinheiten, um eine rechtlich fundierte und einheitliche
Handhabung zu gewährleisten. Ebenfalls erfolgt eine wesentliche Unterstützung durch
die Justiziariate, wenn die IFG-Anfragen dezentral bearbeitet werden.
a) Wie ist der Prozess einer IFG-Anfrage vom Eingang bei der jeweiligen
Stelle bis zur Beantwortung?
Nach Eingang in der Poststelle wird die Anfrage in den meisten Fällen dem
Justiziariat zugeleitet, das die Anfrage koordiniert und unter hausinterner
Fristsetzung an die fachlich zuständige Organisationseinheit weiterleitet. Diese
Einheit überprüft den Sachverhalt auf die bei ihr vorliegende Informationen und
steuert die Anfrage ggf. an weitere fachlich betroffene Organisationseinheiten
aus. Bei Rechtsfragen, z. B. Ausschlussgründen, erfolgt eine Rücksprache mit
dem Justiziariat. Auf Grundlage der von der federführenden fachlichen
Organisationseinheit erstellten Zulieferung wird der abschließende Bescheid erstellt.
b) Sieht die Bundesregierung hier einen Anpassungsbedarf?
Nein.
c) Wenn ja, was plant die Bundesregierung hierzu?
Da die Bundesregierung hierzu keinen Anpassungsbedarf sieht, schlägt sie
keine Anpassungen vor.
9. Wie viele gerichtliche In-Camera-Verfahren im Zusammenhang mit der
Verweigerung eines Informationszugangs nach dem Bundes-IFG, UIG
oder VIG wurden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode
a) beantragt,
b) durchgeführt und
c) mit welchem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist seit Beginn der Legislaturperiode in
zwei Verfahren von Antragstellerseite die Durchführung eines „in camera“-
Verfahrens nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt
worden.
Ein Verfahren davon ist abgeschlossen worden. Dabei hat das BVerwG einen
Teil der vom Bundesministerium vorgenommenen Schwärzungen bestätigt,
einen anderen Teil verworfen.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Einführung
einer permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz, welche im Streitfall
Einstufungen von Dokumenten, Dateien und Vorgängen überprüft?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit zur Einführung einer
permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz zur Überprüfung der Einstufung von
Dokumenten. Denn sie hat keine Veranlassung, an der ordnungsgemäßen und
korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Einstufung von
Informationen als Verschlusssache zu zweifeln.
11. Wie häufig wurde von der Bundesregierung eine Erklärung gemäß § 96
Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben (bitte nach Ressorts
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen ging es um die Vorlage von
Unterlagen?
Diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten, da die Daten
statistisch nicht erfasst werden. Ungeachtet dessen sind der Bundesregierung in der
laufenden Legislaturperiode zwei Fälle bekannt, bei denen in einem Fall
Unterlagen vorgelegt wurden.
12. Wie definiert die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geltenden
Registratur- und Aktenführungsrichtlinien den Begriff der „Akte“ im
Hinblick auf elektronische Kommunikation?
Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Akte“ im Hinblick auf elektronische
Kommunikation wird auf § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 3 der
Richtlinie für das Bearbeiten und Verwaltung von Schriftgut (Akten und
Dokumenten) in Bundesministerien (RegR, Beschluss des Bundeskabinetts vom
11. Juli 2001) verwiesen.
13. Welche qualitativen Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen
einem E‑Mail-Vorgang und der Nutzung von Messenger-Diensten (z. B.
Wire) im Hinblick auf Aktenrelevanz, Dokumentationspflicht und
spätere Nachvollziehbarkeit?
Zu Fragen im Zusammenhang mit dienstlicher Kommunikation und deren
Archivierung hat die Bundesregierung mehrfach geantwortet, zuletzt wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12836. Darüber hinaus wird auf die
Fachinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages,
„Grundsätze der Aktenführung in der Bundesverwaltung“, Aktenzeichen WD 3
– 3000 – 108/23 vom 29. September 2023 (www.bundestag.de/resource/blob/9
75036/WD-3-108-23-pdf.pdf) verwiesen.
14. In welchem Umfang wird dienstliche Kommunikation über Messenger-
Dienste, soziale Netzwerke oder vergleichbare Plattformen
a) dokumentiert,
b) archiviert und
c) für Zwecke des Informationszugangs nach dem IFG, UIG oder VIG
berücksichtigt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Im Rahmen der Veraktung wird nicht nach dem originären Medium der zu
veraktenden Information differenziert. Dies gilt auch im Hinblick auf Zwecke des
Informationszugangs nach IFG, Umweltinformationsgesetz (UIG) oder
Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Der Umfang des Informationszugangs
bemisst sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften
15. Nach welchen Kriterien grenzt die Bundesregierung dienstliche von
privater Kommunikation ab, insbesondere in Fällen, in denen
Kommunikation zwar nicht im privaten Lebensbereich erfolgt, aber außerhalb
klassischer Aktenführung stattfindet?
Bezüglich der Veraktung und Sicherung der amtlichen Kommunikation, sofern
es sich um aktenrelevante Informationen handelt, wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beruflich veranlasste
Kommunikation innerhalb der Verwaltung grundsätzlich amtlichen
Charakter hat?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
17. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund zunehmender digitaler
und informeller Kommunikation Anpassungsbedarf bei den
Aktenführungs- und Dokumentationspflichten, um die Transparenz und
Rechenschaftspflicht sicherzustellen?
Es besteht kein Anpassungsbedarf bei Aktenführungs- und
Dokumentationspflichten, um Transparenz und Rechenschaftspflicht vor dem Hintergrund
zunehmender digitaler und informeller Kommunikation sicherzustellen. Die
Digitalisierung der Verwaltungsarbeit hat zu keiner Veränderung des Grundsatzes
einer ordnungsgemäßen Aktenführung geführt, auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/10084 wird
verwiesen.
18. Welche konkreten Defizite des geltenden Bundes-IFG erkennt die
Bundesregierung?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen.
19. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der angekündigten
Reform des Bundes-IFG, insbesondere im Hinblick auf
a) den Abbau von Bereichsausnahmen,
b) die Begrenzung von Ausnahmetatbeständen und
c) die Stärkung einklagbarer Informationsansprüche?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen.
20. Welche absoluten Verweigerungsgründe sieht das Bundes-IFG derzeit
vor, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese jeweils für
zwingend erforderlich?
Die absoluten Verweigerungsgründe sind in den §§ 3 und 4 IFG geregelt. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass das IFG im Dezember 2004 aus der
Mitte des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht
wurde. Die Bundesregierung konnte daher im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben und sich somit auch nicht zu der
etwaigen Erforderlichkeit der absoluten Verweigerungsgründe äußern. Soweit
gefragt wird, ob die Bundesregierung diese absoluten Verweigerungsgründe
derzeit für zwingend erforderlich hält, wird darauf hingewiesen, dass die
Überlegungen zur Reform des IFG noch nicht abgeschlossen sind.
21. Aus welchen Gründen setzt das Bundes-IFG überwiegend auf faktische
Bereichsausnahmen, während das UIG stärker auf Abwägungsvorbehalte
abstellt, und prüft die Bundesregierung, ob eine stärkere
Abwägungsorientierung geeignet wäre, die Transparenz- und Sicherheitsinteressen
angemessen in Ausgleich zu bringen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das IFG im Dezember 2004 aus der
Mitte des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht
wurde. Die Bundesregierung konnte daher im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben und sich somit auch nicht zu den
Gründen für eine faktische Bereichsausnahme und gegen die Anwendung von
Abwägungsvorbehalten, wie sie das UIG vorsieht, äußern. Soweit nach einer
Prüfung der Bundesregierung gefragt wird, ob eine stärkere
Abwägungsorientierung geeignet wäre Transparenz- und Sicherheitsinteressen angemessen in
Ausgleich zu bringen, wird darauf hingewiesen, dass die Überlegungen zur Reform
des IFG noch nicht abgeschlossen sind.
22. In welchem Stadium befindet sich die Reform des Bundes-IFG derzeit,
und welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bis zur
Vorlage eines Gesetzentwurfs?
Das Vorhaben befindet sich gerade im Stadium der Meinungsbildung innerhalb
der Bundesregierung. Ein konkreter Zeitplan wurde daher noch nicht erstellt.
23. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reform auch Änderungen am
UIG und bzw. oder am VIG, und wenn ja, mit welchem jeweiligen
Verfahrensstand und Zeitplan?
Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu der im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen.
Bei Änderungen des UIG ist zu beachten, dass der Spielraum aufgrund der
europarechtlichen Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates) eng begrenzt ist und das derzeitige
UIG eine 1:1-Umsetzung dieser Vorgaben darstellt. In diesem Rahmen hat die
Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften jedoch
kleinere Anpassungen des UIG vorgesehen, die §§ 10 und 11 UIG betreffen
(Bundestagsdrucksache 21/4146 – Artikel 5). Der Gesetzentwurf wurde am
26. Februar 2026 in der ersten Lesung im Deutschen Bundestag beraten.
Eine Reform des VIG ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
24. Wie soll der Mehrwert der angekündigten Reform bzw. Reformen im
Einzelnen aussehen für:
a) einzelne Bürgerinnen und Bürger,
b) Medien und die institutionell organisierte Zivilgesellschaft sowie
c) die Verwaltung selbst?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Reform des IFG ist noch nicht abgeschlossen.
25. Inwiefern steht die angekündigte Reform des Bundes-IFG im
Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ergänzung der
Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit?
Die Überlegungen zur Reform des IFG sind noch nicht abgeschlossen. Ein
Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reform der
Datenschutzaufsicht ist derzeit nicht erkennbar.
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