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Staatliches Handeln transparenter machen - Geheimhaltung begrenzen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7263 · Antrag · Original ↗

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Staatliches Handeln transparenter machen - Geheimhaltung begrenzen Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD Staatliches Handeln transparenter machen – Geheimhaltung begrenzen Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) in der Fassung vom 13. März 2023 (GMBl 2023, Nr. 26-29, S. 542) wie folgt zu ändern: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage VIII“ wird durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Anlage VIII“ wird durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. g) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Anlage VIII“ wird durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. h) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. Deutscher Bundestag Drucksache 21/7263 21. Wahlperiode 22.07.2026 b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 4 gestrichen, aus der bisherigen Nummer 5 wird Nummer 4, aus der bisherigen Nummer 6 wird Nummer 5, aus der bisherigen Nummer 7 wird Nummer 6 und aus der bisherigen Nummer 8 wird Nummer 7. b) In Absatz 4 wird die Angabe „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH VS-NfD“ gestrichen. c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1 und in Satz 2 wird die Angabe „Anlage VII“ durch die Angabe „Anlage VI“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 4 und 5 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. g) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6, die Nummer 1 wird gestrichen und aus Nummer 2 wird Nummer 1 und aus Nummer 3 wird Nummer 2. h) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 10. In § 25 wird Nummer 2 gestrichen und die bisherige Nummer 1 wird zu Satz 3. 11. § 28 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 12. In § 29 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. 13. In § 30 wird Absatz 1 gestrichen und der bisherige Absatz 2 wird zu Satz 1. 14. § 31 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage VI“ durch die Angabe „Anlage V“ ersetzt. 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. 16. In § 34 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. 17. In § 37 wird die Angabe „Anlage VII“ durch die Angabe „Anlage VI“ ersetzt. 18. In § 39 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. 19. § 45 Absatz 3 wird gestrichen. 20. § 50 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 22. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2, Nummer 1 und 2 werden gestrichen und folgende Sätze eingefügt: „In diesem Fall darf für die Kommunikation von VS-VERTRAULICH eingestuften Informationen eine nicht nach Absatz 1 geschützte Verbindung genutzt werden. Es sind Verbindungen auszuwählen, bei denen das Risiko des Mithörens durch Unbefugte weitestgehend reduziert wird.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. 23. In § 62 wird die Angabe „Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VII“ ersetzt. 24. Anlage V wird gestrichen, aus Anlage VI wird Anlage V, aus Anlage VII wird Anlage VI und aus Anlage VIII wird Anlage VII. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Im Jahr 2022 entsorgte der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) zusammen mit seiner Ehefrau Britta Ernst vertrauliche Dokumente im Hausmüll, weshalb die Staatsanwaltschaft kurzzeitig Ermittlungen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses einleitete (www.spiegel.de/politik/deutschland/vertrauliche-dokumente- imhausmuell-staatsanwaltschaft-ermittelt-nicht-gegen-olaf-scholz-und-britta-ernst-a-c6e1a102-0432-4d99-9959- ca43ab76dce5). Bei den Dokumenten handelte es u. a. um Kleidungslisten sowie ein Papier zum G7-Gipfel mit Kurzprofilen zu den Partnerinnen der Regierungschefs (www.lto.de/recht/meinung/m/frag-den-staat- verschlusssache-nur-fuer-den-dienstgebrauch). Diese Unterlagen waren als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft worden (s. o.). Eine Verschlusssache wird als VS-NfD eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG). Angesichts des obigen Beispiels ist offenkundig, dass die Kenntnisnahme über Kleidungslisten sowie ein Papier zum G7- Gipfel mit Kurzprofilen zu den Partnerinnen der Regierungschefs für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht nachteilig sein können, die Einstufung als „VS-NfD“ mithin rechtsfehlerhaft erfolgte. Denn nach § 8 Abs. 1 VSA bestimmt die eine Verschlusssache herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Dabei ist von einer Einstufung dann nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. Wenn möglich, soll also auf eine Einstufung verzichtet werden. In der Praxis wird aber von der Einstufung als „VS-NfD“ exzessiv Gebrauch gemacht (s. o.). Schon Otto von Bismarck soll verfügt haben, dass kein Dokument sein Ressort ohne den Stempel „Dies ist geheimzuhalten“ verlassen dürfe (s. o.). Als weiteres Beispiel dieser exzessiven Verwaltungspraxis sind der „Leitfaden Sprachnachweis“ vom Goethe Institut und Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Herkunftsländern zu nennen. Das Auswärtige Amt hatte einen „Leitfaden Sprachnachweis“ vom Goethe Institut (Urteil des BVerwG vom 29.10.2009 – 7 C 21.08) und alle Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Herkunftsländern als Verschlusssache einstuft. In Großbritannien, USA und der Schweiz sind vergleichbare Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Herkunftsländern teilweise im Internet frei zugänglich (https://verfassungsblog.de/verschlusssache-lagebericht/). Damit ist klar, die Einstufung als „VS-NfD“ dient im Wesentlichen dazu, Bürgern und der Presse den Zugang zu Informationen vorzuenthalten. Für das Informationsfreiheitsrecht ist die Einstufung als Verschlusssache schon auf der niedrigsten Stufe folgenschwer. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dürfen Behörden nämlich sämtliche Dokumente, die als Verschlusssache eingestuft sind, der Öffentlichkeit grundsätzlich vorenthalten (§ 3 Nr. 4 IFG). Oft beschränken sich Behörden in ablehnenden Bescheiden nach wie vor auf den pauschalen Hinweis, dass eine VS-Einstufung vorliege (www.lto.de/recht/meinung/m/frag-den-staat-verschlusssache-nur-fuer- dendienstgebrauch). Die vorgeschlagene Streichung der Einstufung „VS-NfD“ ist daher notwendig, um exekutives Handeln für den Bürger nachprüfbar zu machen und die Rechte der Presse zu stärken. Durch mehr Transparenz wird das Vertrauen in staatliches Handeln gefördert, was Ziel der Einführung des IFG gewesen ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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