Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/434)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/434)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1305
21. Wahlperiode 19.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof, Ulrich von Zons,
Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Gereon Bollmann, Dr. Christoph Birghan,
Pierre Lamely, Andreas Paul, Kay Gottschalk, Christian Reck, Sebastian Maack,
Edgar Naujok, Alexis L. Giersch, Kay-Uwe Ziegler, Hans-Jürgen Goßner,
Bernd Schattner, Thomas Korell, Lukas Rehm, Achim Köhler, Dr. Malte
Kaufmann, Dr. Michael Blos, Dr. Maximilian Krah, Jörn König, Andreas Mayer,
Joachim Bloch, Mirco Hanker, Jan Wenzel Schmidt, Otto Strauß, Tobias Teich,
Dr. Christina Baum, Hauke Finger, Reinhard Mixl, Volker Scheurell und der
Fraktion der AfD
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/434)
Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/434)
wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als Begründung
pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um
„administrative Überkontrolle“. Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis auf die Anzahl
der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen
Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen
Verfahren erteilen wird (ebd., S. 2).
Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage
missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den
parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der Bundesregierung
genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung einer
Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom 7.
November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen verweigern: Aus Gründen des Staatswohls und des
Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der
exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung
eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen
(s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden
Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete
und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten
(s. o.).
Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht
benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative
Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung
damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung gemeint
hat, bleibt unklar. Insofern genügt nach Auffassung der Fragesteller die
Begründung der Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung bereits aus
diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Unabhängig davon
fehlt es in Gänze an der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen
(s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem behaupteten entgegenstehenden
verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem Informationsinteresse des
Fragestellers bzw. des Deutschen Bundestages.
Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der
Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion
durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung einer
Kleinen Anfrage). Die Zahl der Mitarbeiter des Bundesministeriums für
Verkehr (BMV) soll laut Wikipedia 1 245 Mitarbeiter betragen (https://de.wikipedi
a.org/wiki/Bundesministerium_f%C3%BCr_Verkehr_(Deutschland)#cite_no
te-3). Das BMV „konnte“ die Frage nach der Anzahl der Beamten, die die
Befähigung zum Richteramt besitzen, nicht beantworten (siehe Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/434). Was für die
Fragesteller insofern erstaunlich ist, als dass das BMV laut seinem
Organisationsplan (www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/organisationsplan-bmv.pdf?__bl
ob=publicationFile) mit der Unterabteilung Z1 – Personal und Organisation –
über eine Personalabteilung verfügen soll. Angesichts der laut Organisationplan
des BMV zahlreichen Abteilungen im BMV ist für die Fragesteller zu
vermuten, dass das BMV über ausreichende personelle Ressourcen verfügt, um der
Bundesregierung die für die Beantwortung der Kleinen Anfrage erforderlichen
Auskünfte zu erteilen – ohne dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der
Bundesregierung eintritt.
Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die
Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1
GG: „Bei der Beantwortung von Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw.
Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits
geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu
beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu
berücksichtigen“ (Bundestagsdrucksache 21/412, S. 2). Eine Begründung dieser
Behauptung folgt nicht. Es wird an dieser Stelle auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen. Das
Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines
Rechtsanwalts nicht verletzt ist, wenn sein Name vom gegnerischen
Rechtsanwalt z. B. auf dessen Website zu Werbezwecken im Zusammenhang seiner
Mandatierung genannt wird („Gegnerlisten“), sofern die Information sachlich
und nicht herabsetzend ist. Erfolgt die Nennung des Namens eines
Rechtsanwalts im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage dient dies allein zur
Sicherung der Kontrollrechte des Parlaments, mithin nicht zu Werbezwecken. Eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist mit Blick auf
die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also ausgeschlossen.
Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der
Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der
betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Nach den Namen von Rechtsanwälten
wird ebenfalls nicht gefragt. Insofern liegt in den Augen der Fragesteller hier
keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor.
Das Wort „insbesondere“ (s. o.) impliziert, dass die Bundesregierung davon
ausgeht, dass noch weitere Grundrechte neben dem genannten Artikel 12 GG
betroffen sind. Leider teilt die Bundesregierung nicht mit, welche sonstigen
Grundrechte sie verletzt sieht, was nicht nur sinnvoll wäre, sondern vielmehr
erforderlich ist. Die bloße Nennung des Artikels 12 GG ohne nähere
Begründung ist ebenfalls unzureichend. Die Fragesteller können vorliegend wieder nur
mutmaßen, was die Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12 Absatz 1
GG gemeint haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung den Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der Grundrechtebindung
der öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritte grundsätzlich geeignet, das
Fragerecht zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer Begründung und
insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich der
verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort auf die
Kleine Anfrage.
Das BMV hat allein im ersten Quartal 2025 40 Gerichtsverfahren oder
einstweilige Rechtsschutzverfahren geführt (Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434). Betrachtet man die Ausgaben des
BMV aus dem Gerichtskostentitel für Rechtsstreitigkeiten des BMV, wird
ersichtlich, dass die Ausgaben für die Rechtsverfolgung sehr hoch sind: Allein im
Jahr 2021 wurden über 10 Mio. Euro ausgegeben. Im Jahr 2019 beliefen sich
die Kosten auf über 2 Mio. Euro und im Jahr 2020 waren es fast 4 Mio. Euro.
Im Jahr 2022 waren es über 7 Mio. Euro und in den Folgejahren über 1 Mio.
Euro. Die 40 Verfahren im ersten Quartal 2025 betragen über 700 000 Euro
(ebd.). Diese Kosten werden durch Steuermittel finanziert. Es besteht mithin
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Höhe und Art und Weise, wie diese
Steuermittel verwendet werden. Die Ausübung politischer Kontrolle über die
Regierungstätigkeit durch das parlamentarische Fragerecht ist hier zwingend
notwendig und Ausdruck einer funktionierenden Demokratie. Insofern sind die
folgenden Nachfragen angezeigt.
Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des
BMV im zweiten Quartal 2025 gefragt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 bei Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig
(bitte nach Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 bei Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach
Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?
3. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 beim Bundesverfassungsgericht bzw. bei den
Verfassungsgerichten der Länder anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
4. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMV mit der
Prozessvertretung beauftragt?
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten
bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?
6. Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?
7. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im
erfragten Zeitraum?
8. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Beratung ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare
insgesamt im erfragten Zeitraum?
9. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMV bzw. der
zuständige Bundesminister im zweiten Quartal gestellt?
10. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen wurden von Rechtsanwälten
bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und zweiten
Quartal 2025 gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten
insgesamt im erfragten Zeitraum?
11. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Strafantragstellung im Auftrag des BMV, und wie hoch waren diese
Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?
12. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit Norm)
hat das BMV bzw. der zuständige Bundesminister im zweiten Quartal bei
den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt bzw. stellen
lassen?
13. Welche Abteilung ist im BMV mit der Bearbeitung von
Rechtsangelegenheiten zuständig, und wenn es keine zentrale Abteilung gibt, die für die
Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten im BMV zuständig sein sollte,
wie erfolgt die Erfassung und Bearbeitung der Verfahren dann?
14. Hat die Unterabteilung Z1 – Personal und Organisation – im BMV
Zugang zu den Personalakten der im BMV beschäftigten Beamten, und wenn
ja, warum kann das BMV die Frage 11 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 21/434) nicht beantworten?
15. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMV aktuell beschäftigt?
16. An welchen Verfahren war das BMV 2021 beteiligt (Antwort zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
17. Welches Verfahren war im Jahr 2021 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
18. An welchen Verfahren war das BMV 2022 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
19. Welches Verfahren war im Jahr 2022 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
20. An welchen Verfahren war das BMV 2020 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
21. Welches Verfahren war im Jahr 2020 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
22. An welchen Verfahren war das BMV 2019 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
23. Welches Verfahren war im Jahr 2019 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
Berlin, den 18. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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