Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/434) (Antwort zu Drs. 21/1305)
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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/434) (Antwort zu Drs. 21/1305)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1459
21. Wahlperiode 03.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof,
Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1305 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/434)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/434)
wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als
Begründung pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um
„administrative Überkontrolle“. Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis auf die
Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen
Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den
einzelnen Verfahren erteilen wird (ebd., S. 2).
Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage
missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den
parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der
Bundesregierung genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung
einer Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen verweigern: Aus Gründen des Staatswohls und des
Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der
exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung
eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen
(s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden
Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete
und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten
(s. o.).
Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht
benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative
Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung
damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung
gemeint hat, bleibt unklar. Insofern genügt nach Auffassung der Fragesteller die
Begründung der Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung bereits
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 2. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aus diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Unabhängig
davon fehlt es in Gänze an der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen
(s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem behaupteten entgegenstehenden
verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem Informationsinteresse des
Fragestellers bzw. des Deutschen Bundestages.
Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der
Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion
durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung
einer Kleinen Anfrage). Die Zahl der Mitarbeiter des Bundesministeriums für
Verkehr (BMV) soll laut Wikipedia 1 245 Mitarbeiter betragen (https://de.wiki
pedia.org/wiki/Bundesministerium_f%C3%BCr_Verkehr_(Deutschland)#cit
e_note-3). Das BMV „konnte“ die Frage nach der Anzahl der Beamten, die
die Befähigung zum Richteramt besitzen, nicht beantworten (siehe Antwort
der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/434). Was für
die Fragesteller insofern erstaunlich ist, als dass das BMV laut seinem
Organisationsplan (www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/organisationsplan-bmv.p
df?__blob=publicationFile) mit der Unterabteilung Z1 – Personal und
Organisation – über eine Personalabteilung verfügen soll. Angesichts der laut
Organisationplan des BMV zahlreichen Abteilungen im BMV ist für die
Fragesteller zu vermuten, dass das BMV über ausreichende personelle Ressourcen
verfügt, um der Bundesregierung die für die Beantwortung der Kleinen Anfrage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen – ohne dass eine Gefährdung der
Funktionsfähigkeit der Bundesregierung eintritt.
Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die
Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1
GG: „Bei der Beantwortung von Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw.
Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits
geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu
beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu
berücksichtigen“ (Bundestagsdrucksache 21/412, S. 2). Eine Begründung dieser
Behauptung folgt nicht. Es wird an dieser Stelle auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht
eines Rechtsanwalts nicht verletzt ist, wenn sein Name vom gegnerischen
Rechtsanwalt z. B. auf dessen Website zu Werbezwecken im Zusammenhang
seiner Mandatierung genannt wird („Gegnerlisten“), sofern die Information
sachlich und nicht herabsetzend ist. Erfolgt die Nennung des Namens eines
Rechtsanwalts im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage dient dies allein
zur Sicherung der Kontrollrechte des Parlaments, mithin nicht zu
Werbezwecken. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist
mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also
ausgeschlossen.
Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der
Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der
betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Nach den Namen von
Rechtsanwälten wird ebenfalls nicht gefragt. Insofern liegt in den Augen der Fragesteller
hier keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor.
Das Wort „insbesondere“ (s. o.) impliziert, dass die Bundesregierung davon
ausgeht, dass noch weitere Grundrechte neben dem genannten Artikel 12 GG
betroffen sind. Leider teilt die Bundesregierung nicht mit, welche sonstigen
Grundrechte sie verletzt sieht, was nicht nur sinnvoll wäre, sondern vielmehr
erforderlich ist. Die bloße Nennung des Artikels 12 GG ohne nähere
Begründung ist ebenfalls unzureichend. Die Fragesteller können vorliegend wieder
nur mutmaßen, was die Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12
Absatz 1 GG gemeint haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung
den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der
Grundrechtebindung der öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritte grundsätzlich
geeignet, das Fragerecht zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer
Begründung und insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich
der verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort
auf die Kleine Anfrage.
Das BMV hat allein im ersten Quartal 2025 40 Gerichtsverfahren oder
einstweilige Rechtsschutzverfahren geführt (Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434). Betrachtet man die Ausgaben des
BMV aus dem Gerichtskostentitel für Rechtsstreitigkeiten des BMV, wird
ersichtlich, dass die Ausgaben für die Rechtsverfolgung sehr hoch sind: Allein
im Jahr 2021 wurden über 10 Mio. Euro ausgegeben. Im Jahr 2019 beliefen
sich die Kosten auf über 2 Mio. Euro und im Jahr 2020 waren es fast 4 Mio.
Euro. Im Jahr 2022 waren es über 7 Mio. Euro und in den Folgejahren über
1 Mio. Euro. Die 40 Verfahren im ersten Quartal 2025 betragen über
700 000 Euro (ebd.). Diese Kosten werden durch Steuermittel finanziert. Es
besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Höhe und Art und
Weise, wie diese Steuermittel verwendet werden. Die Ausübung politischer
Kontrolle über die Regierungstätigkeit durch das parlamentarische Fragerecht
ist hier zwingend notwendig und Ausdruck einer funktionierenden
Demokratie. Insofern sind die folgenden Nachfragen angezeigt.
Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des
BMV im zweiten Quartal 2025 gefragt.
1. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 bei Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig
(bitte nach Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?
Im ersten Quartal 2025 waren 30 Verfahren und im zweiten Quartal 2025
28 Verfahren bei Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, in denen
das Bundesministerium für Verkehr (BMV) den Bund als Beklagten bzw.
Antragsgegner vertritt.
2. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 bei Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach
Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?
Sowohl im ersten Quartal 2025 als auch im zweiten Quartal 2025 waren sechs
Verfahren bei Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit anhängig, in denen das BMV
den Bund als Beklagten vertritt.
3. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind im ersten und zweiten
Quartal 2025 beim Bundesverfassungsgericht bzw. bei den
Verfassungsgerichten der Länder anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
Im ersten Quartal 2025 war ein Verfahren und im zweiten Quartal 2025 waren
zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, in denen das
BMV für die Bundesregierung beteiligt ist.
4. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMV mit der
Prozessvertretung beauftragt?
Im ersten und zweiten Quartal 2025 wurden drei Rechtsanwaltskanzleien mit
der Prozessvertretung des BMV beauftragt.
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von
Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und
zweiten Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und Angabe, in
wie vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
Im ersten Quartal 2025 wurde das BMV in 15 und im zweiten Quartal 2025 in
13 verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwaltskanzleien vertreten.
Zum Anwaltszwang wird auf § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO verwiesen.
6. Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?
Sowohl im ersten als auch im zweiten Quartal 2025 wurde das BMV in sechs
zivilgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Es besteht
in allen Verfahren Anwaltszwang.
7. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im
erfragten Zeitraum?
Im ersten und zweiten Quartal 2025 erhielten sieben Rechtsanwaltskanzleien
ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar für die
Prozessvertretung. In dem betreffenden Zeitraum wurden aus dem Gerichtskostentitel für
Rechtsstreitigkeiten des BMV Ausgaben in Höhe von rund 660 000 Euro
getätigt.
8. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Beratung ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare
insgesamt im erfragten Zeitraum?
Im angefragten Zeitraum erhielten neun Rechtsanwaltskanzleien ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar für die Beratung ohne
Prozessvertretung in Höhe von rund 750 000 Euro.
9. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMV bzw. der
zuständige Bundesminister im zweiten Quartal gestellt?
10. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen wurden von Rechtsanwälten
bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV im ersten und
zweiten Quartal 2025 gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten
insgesamt im erfragten Zeitraum?
11. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMV im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Strafantragstellung im Auftrag des BMV, und wie hoch waren diese
Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?
12. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit
Norm) hat das BMV bzw. der zuständige Bundesminister im zweiten
Quartal bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt
bzw. stellen lassen?
Die Fragen 9 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden im zweiten Quartal 2025 durch das BMV bzw. den Bundesminister
für Verkehr keine Strafanträge gestellt oder Strafanzeigen erstattet. Es wurden
im ersten und zweiten Quartal 2025 durch Rechtsanwälte bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMV keine Strafanträge gestellt oder Strafanzeigen
erstattet.
13. Welche Abteilung ist im BMV mit der Bearbeitung von
Rechtsangelegenheiten zuständig, und wenn es keine zentrale Abteilung gibt, die für
die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten im BMV zuständig sein
sollte, wie erfolgt die Erfassung und Bearbeitung der Verfahren dann?
Alle Abteilungen im BMV bearbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
Rechtsangelegenheiten. Die Erfassung und Bearbeitung erfolgen z. B. gemäß
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der
Registraturrichtlinie (RegR).
14. Hat die Unterabteilung Z1 – Personal und Organisation – im BMV
Zugang zu den Personalakten der im BMV beschäftigten Beamten, und
wenn ja, warum kann das BMV die Frage 11 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 21/434) nicht beantworten?
Das Personalreferat im BMV hat Zugang zu den Personalakten der im BMV
beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die sich im aktiven Dienst befinden.
Eine Auswertung der seit 2015 beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit
Befähigung zum Richteramt – wie sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/434 erfragt wurde – ist nicht möglich, da nicht alle
Personalakten mehr zur Verfügung stehen und aufgrund der Löschfristen auch
im Personalverwaltungssystem (PVS) keine Auswertung mehr möglich ist.
15. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMV aktuell beschäftigt?
Die aktuelle Anzahl ist in der Kürze der Frist nicht auswertbar, da hierzu
zunächst eine Auswertung nach Laufbahn inklusive Fachrichtung durchzuführen
wäre, die in einem zweiten Schritt mit den Personalakten abzugleichen wäre, da
PVS keine differenzierte Aufschlüsselung nach Beschäftigten mit erstem und
zweitem Staatsexamen ermöglicht. Der damit einhergehende Aufwand ist zu
groß, als dass er in der Kürze der Frist bewältigt werden könnte, so dass der
Aufwand als unzumutbar anzusehen ist.
16. An welchen Verfahren war das BMV 2021 beteiligt (Antwort zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
18. An welchen Verfahren war das BMV 2022 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
20. An welchen Verfahren war das BMV 2020 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
22. An welchen Verfahren war das BMV 2019 beteiligt (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/434)?
Die Fragen 16, 18, 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird keine Statistik der Verfahren von 2019 bis 2022 mit den begehrten
Informationen geführt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/434
verwiesen.
17. Welches Verfahren war im Jahr 2021 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
19. Welches Verfahren war im Jahr 2022 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
21. Welches Verfahren war im Jahr 2020 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
23. Welches Verfahren war im Jahr 2019 das für das BMV kostenintensivste
Verfahren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/434)?
Die Fragen 17, 19, 21 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kosten für diese Verfahren werden statistisch nicht erfasst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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