Geplante Übernahme eines Betreibers kritischer Energieinfrastruktur in Deutschland durch das US-Unternehmen Sunoco LP (Antwort zu Drs. 21/746)
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Geplante Übernahme eines Betreibers kritischer Energieinfrastruktur in Deutschland durch das US-Unternehmen Sunoco LP (Antwort zu Drs. 21/746)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/963
21. Wahlperiode 17.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa
Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/746 –
Geplante Übernahme eines Betreibers kritischer Energieinfrastruktur in
Deutschland durch das US-Unternehmen Sunoco LP
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Betreiber von Tanklagern für Öl und chemische Produkte, die vor allem
von der petrochemischen Industrie genutzt werden, spielt die TanQuid GmbH
& Co. KG eine zentrale Rolle in der deutschen Energieversorgung. Derzeit
befindet sie sich im Eigentum der australischen Investmentgesellschaft
Macquarie Group Limited, die einen Verkauf vorbereitet. Als potenzieller
Käufer hat sich das US-amerikanische Unternehmen Sunoco LP positioniert,
ein im Ölhandel tätiger Konzern und Tochterunternehmen von Energy
Transfer. Der Gründer und CEO (Chief Executive Officer) von Energy Transfer,
Kelcy Warren, gilt als enger Vertrauter des US-Präsidenten Donald Trump
(www.bloomberg.com/news/articles/2020-06-11/trump-s-dallas-fundraiser-ho
sted-by-energy-executive-warren).
Darüber hinaus sind von Energy Transfer mehrfach sogenannte SLAPP-
Klagen (SLAPP = Strategic Lawsuits Against Public Participation) gegen
zivilgesellschaftliche Akteure dokumentiert (siehe z. B. www.business-humanrights.
org/en/latest-news/krystal-two-bulls/).
TanQuid ist einer der landesweit größten Betreiber von Tanklagern für Öl und
chemische Produkte. Der geplante Erwerb der TanQuid durch die Sunoco LP
wirft daher Fragen zur Rolle des Unternehmens im Gesamtsystem der
deutschen Energieversorgung sowie zu den rechtlichen Prüf- und
Eingriffsmöglichkeiten der Bundesregierung auf.
1. Welcher Anteil der in Deutschland verfügbaren Tanklagerkapazitäten
wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von dem Unternehmen
TanQuid GmbH & Co. KG kontrolliert?
In Deutschland gibt es insgesamt ca. 15 560 000 m³ Lagerkapazitäten. Davon
bewirtschaftet TanQuid ca. 3 031 400 m³. Dieses entspricht einem Anteil von
ca. 19 Prozent an der Gesamttanklagerkapazität.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 17. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. An welchen Standorten ist TanQuid GmbH & Co. KG derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktiv, und in welcher
Weise sind diese Standorte in Raffinerien, Anlagen der chemischen Industrie
oder Kraftwerke eingebunden bzw. mit diesen verknüpft?
TanQuid betreibt Tanklager an 15 Standorten in Deutschland. An vier
Standorten werden chemische Produkte gelagert. Als Dienstleister bietet TanQuid
seinen Lagerraum Dritten an. Es besteht kein Eigentumsverhältnis am
eingelagerten Produkt. Es sind die Kunden, die die einzulagernden und eingelagerten
Produkte per Pipeline, Binnenschiff, Kesselwagen und Tankwagen in die
Tanklager verbringen und/oder von dort abholen. Der Tanklagerbetreiber stellt die
ordnungsgemäße Lagerung der Produkte sicher, ist aber nicht für
Transportstrukturen verantwortlich.
Die Standorte für Lagerräume finden sich in der Regel in Standortnähe ihrer
Abnehmer, um logistische Wege möglichst kurz zu halten. TanQuid betreibt
keine Lagerhaltung auf dem Gelände von Raffinerien oder Kraftwerken.
3. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Unternehmen Tan-
Quid GmbH & Co. KG im Hinblick auf die Versorgungssicherheit und
kritischen Infrastrukturen der Bundesrepublik Deutschland bei?
Tanklager erfüllen grundsätzlich eine wichtige Funktion im Rahmen von
Versorgungsstrukturen. Sie ermöglichen Produzenten die Zwischenlagerung von
Endprodukten bis zu ihrer Abholung oder die produktionsbedingte
Vorratslagerung, um Verarbeitungsausfälle zu vermeiden. Nur mit Hilfe von Lagern
können Produktionsprozesse und komplexe Versorgungsstrukturen reibungslos
ablaufen. Somit misst die Bundesregierung den Betreibern von Tanklagern
insgesamt und unabhängig von den spezifischen Eigentumsverhältnissen eine
unverzichtbare Rolle in der Produktionskette der Mineralölwirtschaft bei. Es ist
daher wichtig, dass die Funktion der Tanklager aufrechterhalten bleibt.
4. Welche Einrichtungen der TanQuid GmbH & Co. KG sind nach Kenntnis
der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als kritische
Infrastruktur im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
Kritis-Verordnung des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) definiert?
Die TanQuid GmbH & Co KG ist mit Tanklagern als Kritische Infrastruktur im
Sinne des BSIG im BSI registriert.
5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass im Zuge der Novellierung der
Kritis-Gesetzgebung in Deutschland durch die Umsetzung der NIS-II-
(NIS = Netzwerk- und Informationssicherheit) und der CER-Richtlinien
(CER = Critical Entities Resilience) der Europäischen Union in
nationales Recht und der Schaffung eines Kritis-Dachgesetzes, in deren Zuge
unter anderem bestehende Schwellenwerte abgesenkt werden sollen,
zukünftig weitere Anlagen der TanQuid GmbH & Co. KG als kritische
Infrastruktur im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
Kritis-Verordnung des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik definiert werden, und ist, sollte dies der Fall sein, schon
absehbar, wie viele zusätzliche Anlagen dies voraussichtlich beträfe und
welche konkret?
Nachdem die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und der
CER-Richtlinie nach der vorgezogenen Bundestagswahl der Diskontinuität
anheimgefallen sind, arbeitet die Bundesregierung derzeit mit Hochdruck erneut
an entsprechenden Gesetzentwürfen. Auch die entsprechende
Rechtsverordnung zur Identifizierung kritischer Anlagen ist noch nicht verabschiedet
worden. Da die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen sind, können derzeit keine Aussagen zu Schwellenwerten und zur
künftigen Einstufung bestimmter Anlagen als kritische Anlagen getätigt
werden.
6. Sieht die Bundesregierung Risiken darin, dass ein Unternehmen, das
selbst im Ölhandel tätig ist, zugleich die Kontrolle über relevante
Tanklagerkapazitäten in Deutschland oder Europa erlangt, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Es ist nicht unüblich, dass Unternehmen, die selbst im Ölhandel tätig sind,
zugleich die Kontrolle über relevante Tanklagerkapazitäten in Deutschland oder
Europa erlangen. Bei einem Lagerbetrieb handelt es sich um ein
Dienstleistungsangebot, bei dem das Produkt und das Lager als Infrastruktur getrennte
Eigentümer haben (siehe Antwort zu Frage 2). Betriebswirtschaftliches Ziel des
Lagerhalters ist es, den Lagerraum zu vermieten. Eine künstliche Verknappung
oder die vorsätzliche Schaffung eines Überangebotes an Lagerraum wären
grundsätzlich nicht im Interesse des Betreibers.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Eigentümerstruktur von Sunoco LP und aus deren potenziellen Auswirkungen
auf die europäische Energieversorgungssicherheit, insbesondere vor dem
Hintergrund öffentlich gewordener politischer Nähe der
Unternehmensführung von Energy Transfer zum derzeitigen US-amerikanischen
Präsidenten Donald Trump (www.bloomberg.com/news/articles/2020-06-11/tr
ump-s-dallas-fundraiser-hosted-by-energy-executive-warren)?
Soweit Beteiligungserwerbe der Investitionsprüfung unterliegen, werden die
Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken
unterzogen. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass bei
geopolitischen Spannungen der Zugriff deutscher Unternehmen auf benötigte
Tanklager durch einen US-Konzern eingeschränkt werden könnte?
a) Sieht die Bundesregierung die Gefahr von Abhängigkeiten von der
US-Gesetzgebung (z. B. Exportrestriktionen, Sanktionen,
extraterritoriale Rechtsdurchsetzung), falls die TanQuid GmbH & Co. KG
durch das Unternehmen Sunoco/Energy Transfer erworben werden
sollte, und wenn ja, welche Gefahren ergeben sich aus Sicht der
Bundesregierung konkret und durch welche US-Gesetze oder
Entwicklungen?
b) Sieht die Bundesregierung durch einen möglichen
Eigentümerwechsel der TanQuid GmbH die Möglichkeit einer Gefährdung der
Energiesicherheit, der Versorgungssicherheit der potenziell betroffenen
Unternehmen oder der Versorgungssicherheit Deutschlands in Bezug
auf die von diesen Unternehmen hergestellten chemischen Produkte,
und wenn ja, welche Gefahren ergeben sich aus Sicht der
Bundesregierung konkret wodurch genau?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse
und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung
zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen
einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits
hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden.
9. Plant die Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen
der vergangenen Jahre –, zu verhindern, dass kritische
Energieinfrastruktur dieses Landes von Eigentümern und Investoren kontrolliert wird, die
ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, und wenn ja, wie?
10. Welche Vorabprüfungen, Schutzmaßnahmen oder Vorkaufsrechte
bestehen für den Fall, dass kritische Infrastruktur an ein außereuropäisches
Unternehmen verkauft wird, reichen diese aus Sicht der Bundesregierung
aus, gibt es bereits Überlegungen, einzelne Maßnahmen im Fall der Tan-
Quid GmbH & Co. KG zu ergreifen, und wenn ja, welche davon
konkret?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemäß § 55 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von
Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines
Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union
(ABl. L 79 I vom 21. März 2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein
Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder
unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 AWV an einem
inländischen Unternehmen erwirbt.
Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit kann gemäß § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV
insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen Betreiber einer
Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist. Hier liegt die
Prüfeintrittsschwelle für die Investitionsprüfung gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 1 AWV
bereits bei 10 Prozent der Stimmrechte. Außerdem besteht ein Vollzugsverbot bis
zur Freigabe des Erwerbs durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (§ 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG).
Kommt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der
Investitionsprüfung zu dem Ergebnis, dass Bedenken gegen den Erwerb bestehen,
so können Abhilfemaßnahmen getroffen werden, bspw. Anordnungen
gegenüber den am Erwerb Beteiligten (§ 59 Absatz 1 AWV).
Die Investitionsprüfung ist aus Sicht der Bundesregierung bereits heute ein
effektives Instrument, das den Schutz deutscher und europäischer
Sicherheitsinteressen bei gleichzeitiger Offenheit für ausländische Investitionen gewährleistet.
Gleichwohl überprüft die Bundesregierung regelmäßig die rechtlichen
Grundlagen der Investitionsprüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit von
Anpassungen.
Soweit sich die Frage 10 konkret auf die TanQuid GmbH & Co. KG bezieht,
sind damit verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und
Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen berührt. Unter Abwägung
zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einer-
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
seits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits
hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden.
11. Wird die Bundesregierung den geplanten Erwerb des Unternehmens Tan-
Quid durch den US-amerikanischen Konzern Sunoco LP prüfen, und
wenn ja, in welcher Form und auf welcher rechtlichen Grundlage?
a) Wurde oder wird eine außenwirtschaftsrechtliche Investitionsprüfung
gemäß dem § 55 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
durchgeführt?
b) Wenn Frage 11 bejaht wird, zieht die Bundesregierung in Erwägung,
den geplanten Erwerb von TanQuid durch Sunoco LP zu untersagen,
und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
c) Wenn Frage 11 bejaht wird, zieht die Bundesregierung in Erwägung,
den Erwerb des Unternehmens TanQuid durch den US-
amerikanischen Konzern Sunoco LP nur unter Auflagen zu genehmigen, etwa
in Form von Verpflichtungen zu Standorterhalt o. Ä.?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse
und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung
zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen
einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits
hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass der Mutterkonzern der Sunoco LP, Energy Transfer, durch
sogenannte SLAPP-Klagen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen
aufgefallen ist (www.business-humanrights.org/en/latest-news/krystal-two-b
ulls/)?
Soweit Beteiligungserwerbe der Investitionsprüfung unterliegen, werden die
Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken
unterzogen. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
13. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Unternehmen, die nach von den
Fragestellenden geteilter Auffassung von Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) durch systematische Einschüchterungsklagen gegen NGOs
auffallen, geeignete Betreiber von kritischer Infrastruktur in Deutschland?
Betreiber kritischer Infrastruktur unterliegen regulatorischen Vorgaben (vgl.
BSIG). Soweit Beteiligungserwerbe in kritische Infrastruktur der
Investitionsprüfung unterliegen, werden die Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger
Sicherheitsbedenken unterzogen. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
14. Inwiefern bezieht die Bundesregierung Faktoren wie das dokumentierte
Vorgehen eines Unternehmens gegen zivilgesellschaftliche
Organisationen und die Freiheit öffentlicher Meinungsäußerung in von ihr
durchgeführte Investitionsprüfungen mit ein?
Teil der Investitionsprüfung (siehe dazu Antwort zu Frage 10) sind auch
Bedenken, die durch den Investor begründet sind. Gemäß § 55a Absatz 3 AWV
kann bei der Prüfung auch berücksichtigt werden, ob (1.) der Erwerber
unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher
Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird, (2.) der Erwerber
bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder (3.) ein
erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an
Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a) einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder b) einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen erfüllen würden.
15. Bestehen aus Sicht der Bundesregierung Regelungslücken in der
Investitionskontrolle, wenn es um den Schutz demokratischer Grundwerte geht,
und wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung, dem Abhilfe zu
schaffen?
Die sektorübergreifende Investitionsprüfung dient dem Schutz der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit. Dieser Prüfmaßstab ist europarechtlich vorgegeben.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
16. Verfolgt oder plant die Bundesregierung Initiativen auf nationaler und
europäischer Ebene, um missbräuchliche Klagen gegen
zivilgesellschaftliche Organisationen (ähnlich den US-amerikanischen SLAPPs) in
Deutschland und der EU zu unterbinden, und wenn ja, welche?
Nein, es liegen keine Planungen hierzu derzeit vor.
17. Hat die Bundesregierung Kontakt mit anderen europäischen Ländern
aufgenommen, um mögliche Beteiligungen der Sunoco LP an deren
kritischer Infrastruktur zu überprüfen?
Die Bundesregierung prüft Beteiligungen an kritischer Infrastruktur anderer
europäischer Länder nicht.
18. Hat die Bundesregierung geprüft, ob das Unternehmen Sunoco LP in
anderen europäischen Ländern ebenfalls Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen erworben hat oder dies plant?
Nach Information der Bundesregierung betreibt Sunoco LP Tanklager in den
Niederlanden und Irland.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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